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Beschluss

2 EO 589/13

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:0709.2EO589.13.0A
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Leitsätze
1. Schon der einmalige Konsum von sog. harten Drogen begründet im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.(Rn.14) 2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist erst dann nicht mehr geboten, wenn der Betroffene im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung überprüfbar nachgewiesen hat, dass er über einen längeren Zeitraum (mind. ein Jahr) keine Drogen mehr zu sich genommen hat und ein tiefgreifender, stabiler Einstellungswandel bei ihm eingetreten ist. Der Einstellungswandel ist grundsätzlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. (Rn.16) 3. Die Fahrerlaubnisbehörde ist grundsätzlich gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Fahrerlaubnisentziehung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch erfüllt ist, d. h. ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung im Laufe der Zeit nicht möglicherweise wiedergewonnen hat. Die Vermutung der Ungeeignetheit entfällt aber nicht schon dann, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber vorgibt, seit längerer Zeit keine Drogen mehr zu konsumieren, oder einzelne Abstinenznachweise erbringt.(Rn.17) 4. Die während einer Therapie bestehende Drogenfreiheit und der reguläre Abschluss der Therapie sind nicht schon als Abstinenzzeittraum oder als Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung zu werten.(Rn.21)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. September 2013 geändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schon der einmalige Konsum von sog. harten Drogen begründet im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.(Rn.14) 2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist erst dann nicht mehr geboten, wenn der Betroffene im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung überprüfbar nachgewiesen hat, dass er über einen längeren Zeitraum (mind. ein Jahr) keine Drogen mehr zu sich genommen hat und ein tiefgreifender, stabiler Einstellungswandel bei ihm eingetreten ist. Der Einstellungswandel ist grundsätzlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. (Rn.16) 3. Die Fahrerlaubnisbehörde ist grundsätzlich gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Fahrerlaubnisentziehung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch erfüllt ist, d. h. ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung im Laufe der Zeit nicht möglicherweise wiedergewonnen hat. Die Vermutung der Ungeeignetheit entfällt aber nicht schon dann, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber vorgibt, seit längerer Zeit keine Drogen mehr zu konsumieren, oder einzelne Abstinenznachweise erbringt.(Rn.17) 4. Die während einer Therapie bestehende Drogenfreiheit und der reguläre Abschluss der Therapie sind nicht schon als Abstinenzzeittraum oder als Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung zu werten.(Rn.21) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. September 2013 geändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 teilte die Polizeiinspektion Greiz dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller am 23. Oktober 2011 einen Verkehrsunfall verursacht habe und ein bei ihm durchgeführter Drogenvortest positiv verlaufen sei. Nach dem Gutachten über die toxikologisch-chemische Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin Gera vom 24. November 2011 wurden im Blutserum des Antragstellers folgende Konzentrationen festgestellt: Methamphetamin 77 ng/ml, Amphetamin 24 ng/ml, Tetrahydrocannabinol 2,1 ng/ml, 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol 0,7 ng/ml und Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure 26 ng/ml. Zunächst forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Diese Aufforderung nahm er zurück, nachdem der Bevollmächtigte des Antragstellers ärztliche Berichte über stationäre und teilstationäre Aufenthalte im Asklepios Fachklinikum Stadtroda vom 25. Januar 2012 bis 1. März 2012 und in der Fachklinik Alpenland Bad Aibling vom 20. Juni 2012 bis 30. November 2012 eingereicht hatte. Nach diesen Berichten hatte sich der Antragsteller selbst als süchtig bezeichnet und nach eigenen Angaben seit seinem 14. Lebensjahr Drogen konsumiert, zuletzt täglich THC und wöchentlich Metamphetamin. Aus der Fachklinik Alpenland wurde der Antragsteller nach regulärer Beendigung der Behandlung entlassen. Durch Bescheid vom 11. März 2013 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Gegen den am 12. März 2013 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 20. März 2013 Widerspruch erhoben, der durch Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 18. September 2013 zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht hat auf den zuvor gestellten Eilantrag des Antragstellers durch Beschluss vom 2. September 2013 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. März 2013 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids unter der Auflage wiederhergestellt, der Antragsteller habe der Begutachtungsstelle für Fahreignung der T... GmbH & Co KG mitzuteilen, dass die Ergebnisse der laufenden Drogenscreenings bzw. etwaige Unregelmäßigkeiten oder das Scheitern des Vertrags unverzüglich an den Antragsgegner weiterzuleiten seien. Die Anordnung hat ferner unter der Auflage gestanden, dass der Antragsteller dem Antragsgegner bis zum 15. Juli 2014 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen habe. Im Übrigen ist der Antrag abgelehnt worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich noch nicht absehen lasse, ob der Widerspruch des Antragstellers Erfolg haben werde. Zwar habe der Antragsgegner zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, weil zu diesem Zeitpunkt von der Ungeeignetheit des Antragstellers auszugehen gewesen sei. Für die abschließende Beurteilung der Geeignetheit sei jedoch der maßgebliche Zeitpunkt derjenige der letzten Behördenentscheidung. Bis dahin könne der Antragsteller seine Fahreignung möglicherweise wiedererlangen. Die Interessenabwägung falle daher zugunsten des Antragstellers aus. Bei einer vorangegangenen Drogenabhängigkeit könne die Fahreignung erst nach einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer einjährigen Abstinenz wieder bejaht werden. Danach könne die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr ohne weiteres vom Fortbestehen der Fahrungeeignetheit ausgehen. Diese Zeitspanne sei aber bei Erlass des Bescheids noch nicht abgelaufen gewesen. Die Entgiftung und Entwöhnung sei erst mit der stationären Langzeitbehandlung in der Fachklinik Alpenland am 30. November 2012 beendet gewesen. Denn der vorhergehende Aufenthalt im Asklepios Fachklinikum Stadtroda sei eine qualifizierte Entzugsbehandlung gewesen, aber noch keine Entwöhnung. Dies werde auch im ärztlichen Entlassungsbericht der Fachklinik Alpenland festgestellt. Der einjährige Abstinenzzeitraum sei daher zum jetzigen Zeitraum noch nicht abgelaufen. Es spreche allerdings einiges dafür, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Wiedererlangung seiner Fahreignung in den kommenden Monaten erfüllen könne. Der Antragsgegner hat gegen den am 3. September 2013 zugestellten Beschluss am 17. September 2013 Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet. Darin macht er im Wesentlichen geltend, dass der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgebender Zeitpunkt für die Frage sei, ob ein Fahrerlaubnisinhaber fahrgeeignet sei. Dies sei der Zeitpunkt des zu erlassenen Widerspruchsbescheids. Sollte der Antragssteller bis zu diesem Zeitpunkt seine Fahreignung wiedererlangt haben, sei der Entziehungsbescheid auch dann aufzuheben, wenn er im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Da sich allerdings derzeit nicht definitiv absehen lasse, wie die Entscheidung über die Fahreignung in Zukunft ausginge, sei die Annahme nicht gerechtfertigt, dass die Erfolgsaussichten offen seien. Der Antragsteller habe seine Fahreignung noch nicht wiedererlangt. Weder sei der einjährige Abstinenzzeitraum abgelaufen noch gutachterlich ein stabiler Einstellungswandel belegt. Für eine Interessenabwägung sei nur Raum, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller seine Fahreignung schon jetzt wiedererlangt hätte. In Anbetracht der festgestellten Drogenabhängigkeit sei aber davon auszugehen, dass sich der Antragsteller als ungeeignet erwiesen habe. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setze eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, eine anschließende einjährige Abstinenz und den Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten voraus. Die bisher erbrachten Nachweise des Antragstellers seien für die Annahme, dass von ihm keine erhöhte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehe, nicht tragfähig. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag abzulehnen, sowie die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragssteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs auflagenfrei und unbefristet wiederherzustellen, sowie die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Er hat gegen den am 4. September 2013 zugestellten Beschluss am 17. September 2013 Beschwerde eingelegt und am 4. Oktober 2013 begründet. Er macht geltend, dass die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung die gebotene Auseinandersetzung mit dem Einzelfall vermissen lasse. Er habe die Entwöhnungstherapie erfolgreich abgeschlossen. Er sei im Strafverfahren lediglich wegen Körperverletzung verurteilt worden. Eine Fahruntüchtigkeit wegen des Genusses berauschender Mittel sei nicht nachgewiesen worden. Auch seien entgegen der Ansicht des Antragsgegners die Voraussetzungen für die Wiedergewinnung der Fahreignung erfüllt, weil er die erforderliche Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr eingehalten habe. Er habe zunächst im Fachklinikum Stadtroda eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchlaufen. Dass er sich darüber hinaus freiwillig einer Therapie in der Alpenlandklinik unterzogen habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Des Weiteren werde bei starrem Festhalten an der Jahresfrist übersehen, dass es sich insoweit um einen Regeltatbestand handele, der nach der Vorbemerkung der Nr. 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für den Regelfall gelte und im Einzelfall Ausnahmen durch besondere Veranlagung, Gewöhnung und Einstellung zulasse. Damit habe sich aber weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht befasst. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sei unterlassen worden. Hier habe er einen solchen Ausnahmefall dargelegt. So ergebe sich seine Kraftfahreignung in aller Deutlichkeit, wenn er aus Sicht der Fachärzte der Fachklinik Alpenland seinen Beruf als Kraftfahrer weiterhin ausüben könne. Zudem bescheinige die Klinik zusätzlich, dass es in der Therapiezeit zu keinen Rückfällen gekommen sei und dass ihm im Rahmen der Arbeitstherapie der Posten eines Fahrers anvertraut worden sei. Außerdem erweise sich das Vorgehen des Antragsgegners als willkürlich, weil er bereits am 15. Dezember 2012 über die Polizeiinspektion Kenntnis von dem Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln erlangt habe. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner nicht schon allein darauf entsprechend reagiert, sondern zunächst ein Gutachten angefordert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers insgesamt abzulehnen. Zugleich ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Voraussicht nach zu Recht entzogen (§ 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet schon der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - 2 EO 392/09 - und vom 12. Januar 2010 - 2 EO 435/09 - n. v.). Dass im Gegensatz zu Cannabis bei sog. harten Drogen bereits ein einmaliger Konsum nach der Regelvermutung (§ 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) zur Annahme der fehlenden Fahreignung führt, beruht darauf, dass bei harten Drogen von einer erheblich höheren Toxizität und einem größeren Suchtpotential auszugehen ist. Unerheblich ist bei derartigen Drogen, ob der Betroffene das Fahrzeug unter dem Einfluss des Betäubungsmittels geführt hat und ob es hierbei zu Ausfallerscheinungen im Sinne einer Fahrsicherheit gekommen ist. Diese Voraussetzungen für die Entziehung sind hier voraussichtlich erfüllt. Dass der Antragsteller harte Drogen konsumiert hat und drogensüchtig war, ist in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert und zwischen den Beteiligten unstreitig. Aufgrund der normativen Wertung des Verordnungsgebers (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) steht demzufolge fest, dass dem Antragsteller die Fahreignung gefehlt hat. Dies gebietet grundsätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis; sie steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Der Drogenkonsum rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis erst dann nicht mehr, wenn der Betroffene im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier dem Erlass des Widerspruchbescheids - überprüfbar nachgewiesen hat, dass er über einen langen Zeitraum (gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ein Jahr) keine Drogen mehr zu sich genommen hat, und deshalb aus dem früheren Konsum nicht mehr auf eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann. Wesentlich für eine positive Eignungsprognose ist dabei nicht nur, dass sich die körperlichen Befunde des Betroffenen positiv verändert haben, sondern auch, dass ein tiefgreifender, stabiler Einstellungswandel bei ihm eingetreten ist (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 9. August 2007 - 2 EO 92/07 -, vom 14. Januar 2010 - 2 EO 447/09 - und vom 7. Juli 2010 - 2 EO 826/10 - n. v.; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Komm. zu 3.12.1 Nr. 4.2). Der nachhaltige Einstellungswandel ist grundsätzlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 2 StVG, Rn. 17j; OVG NW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - Juris, Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2003 - 3 BS 65/02 - Juris, Rn. 9; OVG HH, Beschluss vom 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 - Juris, Rn. 23). Da die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig ist, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und weil das fahrerlaubnisrechtliche Verwaltungsverfahren keinen repressiven, sondern präventiven Charakter hat, um andere Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen, ist die Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde grundsätzlich gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Fahrerlaubnisentziehung, nämlich die fehlende Fahreignung, im Zeitpunkt ihrer Behördenentscheidung noch erfüllt ist, d. h. ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung im Laufe der Zeit nicht möglicherweise wiedergewonnen hat (vgl. OVG NW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - Juris, Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. September 2003 - 10 S 1917/02 - Juris, Rn. 32; Beschluss vom 7. April 2014 - 10 S 404/14 - Juris, Rn. 9; nur insoweit BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 11 CS 04.2526 - Juris, Rn. 19). Dafür müssen allerdings begründete Anhaltspunkte vorliegen. Diese sind nicht schon dann gegeben, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber vorgibt, seit längerer Zeit keine Drogen mehr zu konsumieren, oder einzelne Abstinenznachweise erbringt. Vielmehr setzt dies im Regelfall eine mindestens einjährige Abstinenz voraus, die - bei den hier in Rede stehenden Zeitspannen - in einer Form nachgewiesen werden muss, die den qualifizierten Anforderungen einer anzuerkennenden Analyse genügt (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O., Komm. zu 3.12.1 Nr. 3.1). Jedenfalls ist durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Nachweis zu erbringen, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Einstellung zum Drogenkonsum geändert hat und von einer dauerhaften und stabilen Drogenabstinenz auszugehen ist. Der Senat folgt damit nicht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte materiellrechtliche Zeitspanne für die zur Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisende Betäubungsmittelabstinenz auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung in der Weise habe, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Abstinenz (oder im Fall gelegentlichen Cannabiskonsums als Beginn des Übergangs zu einem nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hinnehmbaren Cannabiskonsum) genannt hat oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahin gehende Entwicklung vorliegen, nicht mehr im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV von einer weiterhin bestehenden Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 11 CS 04.2526 - Juris, Rn. 20, 26; Beschluss vom 4. Februar 2009 - 11 CS 08.2591 - Juris, Rn. 17). Vielmehr ist mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung der Obergerichte davon auszugehen, dass eine zuvor festgestellte Fahrungeeignetheit grundsätzlich ohne starre zeitliche Vorgaben fortbesteht, solange der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung aussteht. Wie lange die Vermutung der fehlenden Fahreignung ohne weitere Ermittlungen fortbesteht, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, und nicht schematisch anhand fester Fristen beurteilen (vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 7. April 2014 - 10 S 404/14 - Juris, Rn. 9 ff.; OVG NW, 3. September 2010 - 16 B 382/10 - Juris, Rn. 5 ff.; OVG HH, Beschluss vom 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 - Juris, Rn. 23; OVG MV, Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 - Juris, Rn. 30). Spricht unter Einhaltung der oben dargestellte Maßstäbe eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaften Verhaltenswandel, kann dies nach den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls auch im Rahmen der Interessenabwägung in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen sein, etwa durch eine Befristung der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. Beschluss des Senats vom 9. November 2011 - 2 EO 584/11 - Abdruck S. 4 f.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist hier eine solche Situation aber nicht gegeben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995, 11 C 34.94, BVerwGE 99, 249 [250]). Sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung als auch zum jetzt maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids lag noch keine dauerhafte, mindestens einjährige Drogenabstinenz im Sinne der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV vor. Eine hinreichende Abstinenz wird noch nicht durch den Abschluss eines Vertrags mit der T... GmbH & Co KG über den Nachweis einer Drogenabstinenz und durch die Vorlage der bis dahin erfolgten negativen Drogentests belegt. Auch ein stabiler Einstellungswandel ist nicht erkennbar. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet darzulegen, dass er nach seinem langjährigen Drogenkonsum und seiner selbst beschriebenen Sucht eine stabile Verhaltensänderung im Umgang mit Drogen vollzogen hätte, der die Prognose zuließe, dass er sich nicht nur unter dem Druck des straßenverkehrsrechtlichen Verfahrens, sondern auch künftig abstinent verhalten wird. Der Entlassungsbericht der Fachklinik Alpenland Bad Aibling enthält eine Darstellung aus ärztlicher, aber nicht aus verkehrsmedizinischer und verkehrsrechtlicher Sicht; die Einschätzung, dass der Antragsteller seinen Beruf als Kraftfahrer weiterhin ausüben könne, steht zumal unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass er dauerhaft abstinent bleibe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die während der Durchführung der stationären oder teilstationären Therapien bestehende Drogenfreiheit sowie der reguläre Abschluss der Therapie nicht als Abstinenzzeittraum oder als Nachweis einer Verhaltensänderung zu werten. In dieser Phase war der Antragsteller in ärztlicher Aufsicht und Betreuung. Es muss jedoch erst die Bewährung in der freien Sozialgemeinschaft ohne enge therapeutische Führung gegeben sein, um die Stabilität der Abstinenz annehmen zu können (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O., Komm. zu 3.12.1 Nr. 4.2.1; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 2 StVG, Rn. 17j). In Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV hat der Verordnungsgeber für den Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV) bestimmt, dass von der Wiedererlangung der Fahreignung erst ausgegangen werden kann, wenn ein Betroffener von Betäubungsmitteln entgiftet und entwöhnt ist und eine einjährige Abstinenzphase festgestellt wird. Allein nach einer Entgiftung und Entwöhnung von Betäubungsmitteln kann der Betroffene noch nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden. Vielmehr ist eine Eignung erst wieder anzunehmen, wenn eine einjährige Abstinenzphase vorliegt. Ob die in Nr. 9.5 zum Ausdruck kommenden regelhaften Bewertungen auch im Einzelfall gerechtfertigt sind oder ob davon abzuweichen ist, ist in der Regel durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2003 - 3 BS 65/02 - Juris, Rn. 9). Die Beurteilung der Fahreignung lässt zwar Raum für die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Antragsteller im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV auf Grund besonderer Umstände vom Regelfall abzuweichen wäre, sind jedoch nicht erkennbar. Dies bedürfte im Übrigen - wie ausgeführt - in erster Linie gutachterlicher Feststellung. Nach dem Vorstehenden kommt es schließlich nicht darauf an, dass ausweislich des vom Antragsgegner eingereichten Schreibens der T... GmbH & Co KG vom 21. Mai 2014 der Untersuchungsvertrag abgebrochen wurde, weil bei dem letzten, beim Antragsteller durchgeführten Drogenscreening am 13. Mai 2014 Amphetamine und Metamphetamine nachgewiesen wurden. Der Antragsteller beabsichtigt nachzuweisen, dass der Nachweis im Zusammenhang mit der Einnahme von schmerzstillenden Mitteln steht. Dies kann aber auf sich beruhen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Fahreignung des Antragstellers noch nicht wiederhergestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).