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Beschluss

3 L 78/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0811.3L78.25.00
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Leitsätze
1. Die bloße Behauptung einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz in den Fällen einer Nichteignung nach Ziff. 9.1 Anl. 4 zur FeV steht der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.(Rn.15) 2. Die Verhältnismäßigkeit der Forderung einer Glaubhaftmachung einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz setzt in den Fällen der Ziff. 9.1 Anl. 4 FeV nicht voraus, dass eine erwiesene vorausgegangene Drogenabhängigkeit vorliegt.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 29. April 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße Behauptung einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz in den Fällen einer Nichteignung nach Ziff. 9.1 Anl. 4 zur FeV steht der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.(Rn.15) 2. Die Verhältnismäßigkeit der Forderung einer Glaubhaftmachung einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz setzt in den Fällen der Ziff. 9.1 Anl. 4 FeV nicht voraus, dass eine erwiesene vorausgegangene Drogenabhängigkeit vorliegt.(Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 29. April 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungsgründen auf die Gründe abgestellt, die für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblich gewesen seien. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolge eine summarische Prüfung nach dem bis zum Zeitpunkt der dortigen Entscheidung vorhandenen Erkenntnisstands. Die auf der summarischen Prüfung des Sachverhalts beruhenden Erwägungen habe das Verwaltungsgericht einfach als Zitat in die Hauptsacheentscheidung eingebracht. Da das Verwaltungsgericht Prüfungsmaßstab der summarischen Prüfung auch im Hauptsacheverfahren angewandt habe, verletze es seine Verpflichtung zur fundierten Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gemäß § 86 VwGO. Damit macht der Kläger einen Verfahrensfehler i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - juris Rn. 21) aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 - juris Rn. 10 [m. w. N.]; Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 14). Dem genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Der pauschale Hinweis darauf, dass das Gericht mit der Bezugnahme auf die Entscheidung zum vorläufigen Rechtsschutz einen zu oberflächlichen Prüfungsmaßstab angelegt habe, gibt schon nicht zu erkennen, welche konkrete Feststellungen das Verwaltungsgericht auf unzureichender Grundlage getroffen haben soll. Der Kläger macht auch keine Angaben dazu, welche Aufklärungsmaßnahmen geboten gewesen wären und zu welchen Erkenntnissen das Verwaltungsgericht bei Durchführung dieser Maßnahmen voraussichtlich gekommen wäre. Im Übrigen ist eine summarische Prüfung nicht mit einer nur oberflächlichen Prüfung gleichzusetzen. Zwar kann die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz auf die von den Beteiligten vorgelegten oder in angemessener Zeit erreichbaren Beweismittel sowie auf glaubhaft gemachte Tatsachen und überwiegende Wahrscheinlichkeiten gestützt werden (vgl. dazu Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 136 m.w.N.). Aufgrund der Eilbedürftigkeit ist es auch möglich, dass die Prüfung weniger eingehend ausfällt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO 46. EL August 2024, VwGO § 123 Rn. 122). Andererseits können die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vollständig vorliegen, so dass im Hauptsacheverfahren weitere Sachaufklärung und Beweiserhebungen entbehrlich sind. Mit der Bezugnahme auf Ausführungen aus der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben, dass es den Sachverhalt insoweit für geklärt und die rechtliche Prüfung für hinreichend fundiert hält. Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf die fraglichen Passagen die Sach- oder Rechtslage noch offen war oder das Verwaltungsgericht keine vollständige Prüfung vorgenommen hat, hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. 2. Weiter macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, einen fundierten richterlichen Hinweis zu erteilen. Aus dem erfolgten Hinweis sei nicht deutlich geworden, aus welchem Grund die vom Kläger vorgetragenen Umstände, Erklärungen, Zeugenbeweisangebote und obergerichtliche Rechtsprechung unerheblich seien. Dies setzte sich in den Entscheidungsgründen fort. Damit habe das Verwaltungsgericht dem Kläger die prozessuale Möglichkeit genommen, das Verfahren zu fördern. Mit diesen Erwägungen macht der Kläger einen Verfahrensfehler i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO geltend, der den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert. Nach Art. 103 Abs. 1 GG ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren; dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschließende Entscheidung. Demgemäß darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren gewährleistet u.a., dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird. Dies gilt auch für den Verfahrensabschnitt der mündlichen Verhandlung, in der die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern ist (§ 104 Abs. 1 VwGO). Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung, so muss das Gericht, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern, gegebenenfalls durch Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme sicherstellen, dass sich die Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können. Das gilt insbesondere dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (zum Ganzen: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Juni 2020 - OVG 10 N 65.19 - juris Rn. 8). Die Hinweispflicht kann es erfordern, die Beteiligten auf die Rechtslage aus Sicht des Gerichts aufmerksam zu machen, um diesen die Stellung sachdienlicher Anträge zu ermöglichen sowie eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden. Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung bleibt der abschließenden Beratung bzw. gerichtlichen Bewertung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorbehalten. Ebenso wenig folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, eine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte (vgl. Beschluss des Senats vom 23. September 2024 - 3 L 129/24 - juris Rn. 19). Nach diesen Maßstäben ist für eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nichts ersichtlich. Aus den pauschalen Ausführungen des Klägers lasst sich schon nicht erkennen, dass das Gericht einen nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Die allgemeine Angabe, das Verwaltungsgericht habe „Umstände, Erklärungen, Zeugenbeweisangebote, obergerichtliche Rechtsprechung“ für unerheblich gehalten, reicht hierzu nicht aus, da nicht ersichtlich ist, auf welche konkreten Gesichtspunkte der Kläger hier Bezug nimmt und warum sie für die Entscheidung erheblich gewesen sein sollten. Das gilt auch soweit der Kläger beanstandet, das Gericht habe nicht erläutert, weshalb seine Beweisangebote unerheblich seien. Aus dieser pauschalen Aussage wird nicht deutlich, auf welches konkrete Beweisangebot der Kläger hier Bezug nimmt. Zudem ist das Gericht - wie ausgeführt - nicht verpflichtet, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers zu seiner „nachgewiesenen Drogenabstinenz“ geht aus dem Sitzungsprotokoll hervor, dass dieser Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Im Übrigen konnten wesentliche Gesichtspunkte der Entscheidung den Kläger schon deshalb nicht überraschen, weil das Verwaltungsgericht - worauf der Kläger selbst hinweist - insoweit den Gründen der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gefolgt ist. 3. Mit der Bemerkung, das Gericht habe auch in den Entscheidungsgründen nicht erläutert, warum es auf die von ihm abgegebenen Beweisangebote nicht ankomme, macht der Kläger einen Begründungsmangel (vgl. § 138 Nr. 6 VwGO) geltend. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Den Entscheidungsgründen kommt eine doppelte Aufgabe zu. Sie sollen zum einen die Beteiligten über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts unterrichten und ihnen die Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Zum anderen sollen sie die Nachprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung, wenn die Entscheidungsgründe diese doppelte Aufgabe nicht mehr erfüllen können, also den Beteiligten, aber auch dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 9 A 950/19.A - juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2020 - 9 A 1162/18 - juris Rn. 4). Geht das Gericht auf einen Vortrag nicht ein, auf den es nach seinem Rechtsstandpunkt nicht ankam, stellt dies weder einen Begründungsmangel dar noch folgt daraus ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (OVG NRW, a.a.O.). Ein Begründungsmangel ist - abgesehen vom vollständigen Fehlen von Gründen - nur dann anzunehmen, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind. Der Zulassungsgrund des Begründungsmangels ist weder ein Instrument, um die Erwägungen des Gerichts inhaltlich zu überprüfen oder eine bestimmte Begründungstiefe durchzusetzen noch ist das Gericht verpflichtet, sich mit jedem vorgetragenen Gesichtspunkt auseinanderzusetzen (vgl. OVG SH, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 4 LA 204/18 - juris Rn. 22 a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist für einen Begründungsmangel nichts ersichtlich. Von einer vollständig fehlenden Begründung kann keine Rede sein. Im Übrigen legt der Kläger nicht einmal ansatzweise dar, zu welchem konkreten Gesichtspunkt die Erwägungen des Verwaltungsgerichts so haltlos gewesen sein sollten, dass sie die Entscheidung in keiner Weise tragen könnten. Sollte der Kläger mit seiner Rüge eines Begründungsmangels die unterbliebene Vernehmung der von ihm benannten Zeuginnen gemeint haben, so ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Gründe dafür, warum es die Polizeibeamtinnen Z. und Sch. sowie Frau A. nicht vernommen hat, in der Entscheidung erläutert hat (Seite 11, 4. Absatz der Urteilsabschrift). Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen geltend machen, dass das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es Beweisangebote übergangen habe, ist nicht ersichtlich, welche konkreten Beweisangebote er damit anspricht. Im Übrigen erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 2019 - 3 L 103/19 - juris Rn. 22). Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren nach § 86 VwGO ist regelmäßig genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in den die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 2019, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund scheitert eine Zulassung der Berufung wegen unterbliebener Beweiserhebung schon daran, dass der Kläger keine Beweisanträge gestellt und nicht dargelegt hat, warum sich im vorliegenden Fall eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. 3. Der Kläger legt auch nicht dar, warum ein (Verfahrens-)fehler darin liegen sollte, dass das Verwaltungsgericht die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen für die Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat in der Verfügung vom 8. Mai 2025 ausführlich begründet, warum eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - die einzige Möglichkeit, das fragliche Vorbringen noch zu berücksichtigten - nicht in Betracht kommt. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Er trägt keine Argumente vor, aus denen sich ergeben könnte, warum die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben sollten. 4. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es darauf verzichtet hat, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen. Die Anordnung persönlichen Erscheinens liegt im Ermessen des Gerichts (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist nicht ersichtlich, warum das Gericht zu einer Anordnung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet gewesen sein sollte, zumal der Kläger anwaltlich vertreten war und die Möglichkeit hatte, auch ohne die Anordnung persönlichen Erscheinens an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte den Kläger nach dessen weiterer persönlicher Entwicklung nach den aktenkundigen Drogenfahrten und dessen Leben zu befragen, macht er nicht deutlich, warum insoweit ein Zusammenhang mit einer Überraschungsentscheidung oder einem übergangenen Vortrag vorliegen sollte. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich damit befasst, ob der Kläger einen Einstellungswandel vollzogen hat (Seite 12 f. der Urteilsabschrift). Es begründet keinen Gehörsmangel, dass das Verwaltungsgericht insoweit eine von der Auffassung des Klägers abweichende Ansicht vertreten hat. 5. Auch das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine in der mündlichen Verhandlung behauptete Drogenabstinenz, die von Polizeibeamtinnen mit forensischen Schnelltestmitteln kontrolliert worden sei, abweichend von den Grundsätzen des strafrechtlichen Strengbeweisverfahrens, nach denen Zeugenaussagen von Polizeibeamten regelmäßig für eine Verurteilung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren herangezogen würden, für unbeachtlich gehalten und die Ermittlungsbeamten nicht als Zeugen vernommen, kann die Zulassung der Berufung nicht begründen. Mit diesen Ausführungen wendet sich der Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Die Beweiswürdigung ist im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Dabei weckt nicht bereits der Vortrag, das Ergebnis der Beweisaufnahme sei anders zu bewerten, als das Verwaltungsgericht es getan habe, weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch begründet er einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). In einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann nur ausnahmsweise ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 oder § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen, etwa dann, wenn die tatrichterliche Sachverhalts- oder Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 6 A 177/22 - juris Rn. 17; OVG SH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 6 LA 218/24 - juris Rn. 4). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger mit seinem Vorbringen keinen Berufungszulassungsgrund dargelegt. Aus seinen Ausführungen zum „Strengbeweis“ und zur Verfahrensweise im Strafprozess ergibt sich nicht, warum die Sachverhaltswürdigung ohne die Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen im oben beschriebenen Sinne fehlerhaft sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger eine einjährige Abstinenz nicht substantiiert dargelegt habe. Die Vernehmung der fraglichen Zeuginnen hat das Verwaltungsgericht für nicht erforderlich gehalten, weil der Sachverhalt, den die Zeuginnen belegen sollten, nicht geeignet sei, eine mindestens einjährige Drogenabstinenz zu stützen. Selbst wenn sich die Behauptung des Klägers als zutreffend erweisen würde, dass ihn die Polizeibeamtinnen im Rahmen von Verkehrskontrollen im Zeitraum von April bis Mai 2022 mehrfach kontrolliert und dabei negativ auf Drogen getestet hätten, wäre damit keine einjährige Drogenabstinenz belegt, da sich der Zeitraum auf zwei Monate im Jahr 2022 beschränke. Soweit der Kläger angebe, die Polizeibeamtinnen hätten erklärt, der Kläger habe es begriffen, auf Drogenkonsum zu verzichten, handele es sich um eine vom Kläger behauptete Wertung der Polizeibeamtinnen und nicht um den Vortrag nachweisbarer Tatsachen. Ansatzpunkte für die Annahme, dass diese Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruhen könnte, willkürlich sei, gegen Denkgesetze verstoße oder aus einem anderen der oben beschriebenen Gesichtspunkte verfahrensfehlerhaft sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Gegen die Plausibilität der Beweiswürdigung bestehen auch keinerlei Zweifel. Die Ausführungen zum „Strengbeweis“ im Strafprozess sind in diesem Zusammenhang unergiebig. Auch im Strafprozess kann ein Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Beweistatsache für die Entscheidung unerheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2023 - 2 StR 284/23 - juris Rn. 19; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 484/18 - juris Rn. 9). In der unterbliebenen Vernehmung der Polizeibeamtinnen als Zeuginnen liegt auch kein Mangel der Sachaufklärung, auf den der Zulassungsantrag gestützt werden könnte, schon weil - wie ausgeführt - der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. 6. Auch soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht wolle für eine nachhaltige Drogenabstinenz auf ein „MPU basierendes Urinkontrollverfahren“ abstellen, was fehlerhaft sei, weil sich der Kläger gemäß § 14 FeV erst dann in einer Mitwirkungspflicht befinde, wenn es eine entsprechende behördliche Anordnung gebe, die hier nicht vorliege, liegt darin weder eine verfahrensfehlerhafte Beweiswürdigung im oben beschriebenen Sinne noch zeigt der Kläger damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass in den Fällen, in denen ein längerer Zeitraum zwischen der Drogenfahrt und der Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis liege, die bloße Behauptung der Drogenabstinenz nicht ausreiche, um eine Pflicht der Behörde zur Prüfung des Verhaltenswandels auszulösen. Hierzu müssten Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen ließen. Sei dies der Fall, dürfe, wenn eine ernsthaft(e) (erklärte) Bereitschaft des Betroffenen bestehe, sich einer erforderlichen Begutachtung zu unterziehen, nicht mehr ohne Überprüfung davon ausgegangen werden, dem Betroffenen fehle auf Grund des festgestellten Betäubungsmittelkonsums die Fahreignung. Eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass weitere Ermittlungsmaßnahmen zur Überprüfung des (Fort-)Bestehens der Fahreignung anzuordnen seien, setzte zusätzlich zur glaubhaft gemachten mindestens einjährigen Drogenabstinenz voraus, dass der Betroffene zudem widerspruchsfrei glaubhaft gemacht habe, er habe einen stabilen und dauerhaften Einstellungswandel vollzogen, der es als plausibel erscheinen lasse, dass der Betroffene auch künftig an seinem Konsumverzicht festhalten werde. Gegen die Richtigkeit dieser Maßstäbe hat der Kläger keine substantiierten Einwände vorgetragen. Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluss vom 23. Januar 2025 - 3 M 3/25 - im Verfahren des Klägers zum vorläufigen Rechtsschutz). Auch der Senat geht davon aus, dass die bloße Abstinenzbehauptung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegensteht. Neben der Behauptung müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (Beschluss des Senats vom 23. Januar 2025, a.a.O. m.w.N.). Für seine Auffassung, damit würden zu hohe Anforderungen an den behaupteten Verhaltenswandel gestellt, beruft er sich auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 9. Mai 2005 (- 11 CS 04.2526 - juris). Soweit aus der fraglichen Entscheidung hervorgehen sollte, dass die bloße Behauptung eines Verhaltenswandels ausreicht, um die Behörde zu einer weiteren Prüfung zu veranlassen, ist die Rechtsprechung überholt. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner aktuellen Rechtsprechung die Auffassung, dass die bloße Behauptung der Drogenabstinenz regelmäßig nicht ausreicht und vielmehr Umstände hinzutreten müssen, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 11 CS 21.2513 -, Rn. 26, juris; Beschluss vom 28. April 2021 - 11 CS 21.332 - juris Rn. 17; Beschluss vom 29. November 2018 - 11 CS 18.2228 - juris Rn. 15; Beschluss vom 30. August 2016 - 11 CS 16.1542 - juris Rn. 13). Im Hinblick auf die vom Kläger angesprochene Frage, ob für eine nachhaltige Drogenabstinenz auf ein „MPU basierendes Urinkontrollverfahren“ abzustellen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht einen solchen Nachweis nicht für die Geltendmachung eines Verhaltenswandels verlangt hat, der die Behörde zu einer weiteren Prüfung veranlassen muss. Erst dann, wenn die Prüfpflicht eintritt, gibt es Anlass für die Behörde, den Antragsteller aufzufordern, sich einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung zu unterziehen, um festzustellen, ob die Abstinenz hinreichend gefestigt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Januar 2025, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2018 - 11 CS 18.460 - juris Rn. 15; ähnlich bereits BayVGH; Beschluss vom 9. Mai 2005 a.a.O. Rn. 23). Die Prüfpflicht selbst tritt aber bereits ein, wenn die Abstinenz und der Verhaltenswandel nach den oben genannten Maßstäben glaubhaft gemacht werden. 7. Dementsprechend hat der Kläger auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von einer mangelnden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht für das Eingreifen einer Pflicht der Behörde zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen die Glaubhaftmachung einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz verlangt. Dieses Erfordernis ist vielmehr - wie oben ausgeführt - in der Rechtsprechung anerkannt. Das Verwaltungsgericht hat auch keinen „gerichtsfesten Nachweis“, sondern eine „substantiierte Darlegung“ verlangt (Seite 11, 3. Absatz der Urteilsabschrift). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es hieran fehlt, hat der Kläger nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise von einer Vernehmung der Polizeibeamtinnen als Zeuginnen abgesehen, weil die Aussagen nicht geeignet gewesen wären, eine mindestens einjährige Drogenabstinenz des Klägers zu belegen. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht wegen unterbliebener Zeugenvernehmung nicht mit Erfolg geltend machen kann, weil er in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden (förmlichen) Beweisanträge gestellt hat. Im Hinblick auf die Bewertung der Haarprobe hat der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Er hat sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt. Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht das Haarprobeverfahren als minderwertig gegenüber auf Analysen auf Urinprobenbasis angesehen habe, ist schon deshalb verfehlt, weil das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, in welchem Verhältnis die Untersuchung entnommener Haarproben zum Nachweis einer Abstinenz zu einer Urinuntersuchung steht (Seite 12, 1. Absatz der Urteilsabschrift). Die vom Kläger angesprochene Problematik war also nicht entscheidungserheblich. 8. Mit der Rüge, dass die Forderung des Nachweises einer einjährigen Abstinenz „nur bei erwiesener vorausgegangener Drogenabhängigkeit“ verhältnismäßig sei, macht der Kläger in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Die Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen nicht gegeben sei, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel einnehme. Hierfür reiche eine einmalige Einnahme aus, so dass es auf die Häufigkeit des Konsums nicht ankomme. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Februar 2021 - 3 M 279/20 - juris Rn. 9) berufen (Seite 6, 1. Absatz der Urteilsabschrift). Ferner hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu § 46 Abs. 1 FeV aufgestellte Vermutung, dass die Fahreignung verloren gegangen sei mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens entzogen werden könne, nicht unbegrenzt gelte. Dem Fahrerlaubnisinhaber sei die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der in der Regel erforderliche einjährige Abstinenzzeitraum ergebe sich aus 9.5 der Anlage 4 zur FeV, wobei dahinstehen könne, ob diese Regelung in den überwiegenden Fällen des Drogenkonsums, in denen noch keine Abhängigkeit bestehe, direkt oder analog anwendbar sei. Auch in diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht die entsprechende Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 13. Juni 2013 - 3 M 68/13 - juris Rn. 10) zitiert. Warum diese Erwägungen fehlerhaft sein sollten, führt der Kläger nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vertritt in dem vom Kläger angeführten Beschluss vom 22. Juli 2024 (1 B 136/24) keine vom Verwaltungsgericht abweichende Auffassung. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fahreignung entfällt, wenn der Betroffene Betäubungsmittel „konsumiert“ hat, mit der Folge, dass die Behörde grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entzieht (OVG Brem, a.a.O. Rn. 18). Es hat offen gelassen (a.a.O. Rn. 19), ob es der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Senats folgt, dass die Vermutung der verlorenen Fahreignung nicht unbegrenzt gelte und nach einem Jahr Abstinenz eine weitergehende Aufklärungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehe (BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - 11 CS 23.1413 - juris Rn. 24; Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2022 - 3 M 88/22 - juris Rn. 11) oder ob der (strengeren) Ansicht zu folgen sei (die das Oberverwaltungsgericht als „wohl mehrheitlich“ bezeichnet), dass eine festgestellte Fahrungeeignetheit ohne Beachtung starrer zeitlicher Vorgaben fortbestehe, solange der Betroffene nicht den materiellen Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erbracht habe (ThürOVG, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 2 EO 589/13 - juris 18; VGH BW, Beschluss vom 7. April 2014 - 10 S 404/14 - juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 - juris, Rn. 5 ff.; HmbOVG, Beschluss vom 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 - juris Rn. 23; OVG MV, Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 - juris Rn. 30; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - OVG 1 S 101.18 - juris Rn. 5). Soweit in der Entscheidung im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Senats davon die Rede ist, dass eine weitergehende Aufklärungspflicht nach einem Jahr „behaupteter“ Abstinenz eingreife, handelt es sich lediglich um eine insoweit ungenaue bzw. unvollständige Wiedergabe der zitierten Rechtsprechung. Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) als auch der Senat (siehe oben, Abschnitt 6) verlangen, dass die Abstinenz „glaubhaft und nachvollziehbar“ behauptet wird. Nirgends in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird die Auffassung vertreten, dass die Forderung eines Nachweises oder einer Glaubhaftmachung einer einjährigen Abstinenz nur bei erwiesener vorausgegangener Drogenabhängigkeit verhältnismäßig sei. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).