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Beschluss

2 EO 87/25

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0404.2EO87.25.00
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Leitsätze
1. Einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der sich nicht gegen die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern lediglich gegen die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheindokuments richtet, fehlt in der Regel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.5) 2. Der Betroffene darf auf Grund der vorläufig vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug auch dann nicht führen, wenn er das Führerscheindokument noch in Händen hält. Die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins folgt unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnisbehörde dies eigens anordnet, direkt aus dem Gesetz (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV).(Rn.5) 3. Die Frage, ob ein Widerspruch gegen die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins – ohne Anordnung des Sofortvollzugs – aufschiebende Wirkung hätte oder die Aufforderung kraft Gesetzes sofort vollziehbar wäre, bleibt offen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der sich nicht gegen die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern lediglich gegen die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheindokuments richtet, fehlt in der Regel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.5) 2. Der Betroffene darf auf Grund der vorläufig vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug auch dann nicht führen, wenn er das Führerscheindokument noch in Händen hält. Die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins folgt unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnisbehörde dies eigens anordnet, direkt aus dem Gesetz (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV).(Rn.5) 3. Die Frage, ob ein Widerspruch gegen die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins – ohne Anordnung des Sofortvollzugs – aufschiebende Wirkung hätte oder die Aufforderung kraft Gesetzes sofort vollziehbar wäre, bleibt offen.(Rn.6) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufforderung, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller durch Bescheid vom 25. September 2024 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 2), forderte ihn zur Vorlage des Führerscheins binnen einer Woche auf (Nr. 3) und drohte ihm für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage die Festsetzung eines Zwangsgeldes an (Nr. 4). Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Oktober 2024, eingegangen am 8. Oktober 2024, Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Den am 29. Oktober 2024 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Oktober 2024 hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids vom 25. September 2024 wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 4 des Bescheids anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. Januar 2025 abgelehnt. Gegen den am 30. Januar 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13. Februar 2025 Beschwerde eingelegt und sie am 22. Februar 2025 im Wesentlichen damit begründet, dass sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht auf die Aufforderung erstrecke, den Führerschein abzugeben. Der Antragsgegner sei, was das Verwaltungsgericht nicht bedacht habe, wohl selbst davon ausgegangen, dass es insoweit keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung bedürfe. Die Zwangsgeldandrohung teile das Schicksal der nicht rechtskräftigen und nicht sofort vollziehbaren Grundverfügung, den Führerschein abzuliefern. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das in der Beschwerdebegründung enthaltene Vorbringen, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids vom 25. September 2024, sondern lediglich gegen die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheindokuments (Nr. 3) und gegen die Androhung des Zwangsgeldes (Nr. 4). Es bestehen bereits Zweifel, ob dem Antragsteller für dieses Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis zukommt. Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV). Die Wirkung der Entziehung ist nicht von der Ablieferung des Führerscheins abhängig (vgl. BeckOK StVR/Will, Stand 1/2025, FeV § 46 Rn. 47). Der Antragsteller darf daher auf Grund der vorläufig vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug auch dann nicht führen, wenn er das Führerscheindokument noch in Händen hält. Ein rechtlich schützenswertes Interesse, das Dokument vorläufig zu behalten, ist angesichts dessen kaum erkennbar; allenfalls im Zusammenhang mit der Androhung des Zwangsgeldes (Nr. 4), falls der Antragsteller aus anderen Gründen beabsichtigte, der Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachzukommen. Allerdings folgt die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnisbehörde dies eigens anordnet, auch direkt aus dem Gesetz (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein Widerspruch gegen die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins - ohne Anordnung des Sofortvollzugs - aufschiebende Wirkung hätte oder die Aufforderung kraft Gesetzes sofort vollziehbar wäre (vgl. im erstgenannten Sinne: OVG BB, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 1 S 31.07 - Juris, Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 11 CS 15.1447 - Juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 16 B 1402/17 - Juris, Rn. 17 f.). Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) ist nach dem Inhalt des Bescheids dahin auszulegen, dass sie sich auch auf die Aufforderung bezieht, den Führerschein vorzulegen (Nr. 3). Zwar steht die Anordnung des Sofortvollzugs im Tenor des Bescheids über der Vorlageverpflichtung. Allerdings wird die sofortige Vollziehung "des Bescheids" angeordnet und nicht lediglich der Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1. Ob der Antragsgegner dies bei der Abfassung des Bescheids so bedachte, ist unerheblich (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 1 S 31.07 - Juris, Rn. 4). Denn nach der auch auf Willensäußerungen der Verwaltung anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB ist nicht der innere Wille der Behörde, sondern der im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung aller ihm bekannten und erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte oder musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - 9 C 51.97 - Juris, Rn. 13; Urteil des Senats vom 19. August 2014 - 2 KO 400/14 - Juris, Rn. 42). Der Antragsgegner hat auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO - noch - ausreichend schriftlich begründet. Der Antragsgegner hat zunächst hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor den erheblichen Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, begründet und ausgeführt, dass es deshalb im öffentlichen Interesse liege, dem eventuellen Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Damit hat er sich nicht nur auf die Bedeutung der Entziehungsverfügung gestützt, d. h. auf das schlichte Interesse, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, sondern auch darauf, dass mit der Vollziehung nicht gewartet werden kann, bis die Entziehung der Fahrerlaubnis in Bestandskraft erwächst. Diese Begründung wird den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in - noch - ausreichender Weise gerecht (vgl. Beschluss des Senats vom 27. März 2012 - 2 EO 135/12 - Juris, Rn. 7). Die Begründung für den Sofortvollzug ist ferner so zu verstehen, dass sie sich auch auf die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins bezieht. Dies folgt zum einen daraus, dass die Einziehung des Führerscheins im gleichen Absatz erwähnt wird, zum anderen aus der Erklärung, es sei notwendig, das Dokument zur Verhinderung des Missbrauchs "mit kurzer Frist" in behördliche Obhut zu nehmen, d. h. nicht erst nach Abschluss eines etwaigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens. Der weitere Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 31. März 2025, bei nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts sei festgestellt worden, dass die der streitgegenständlichen Entziehungsverfügung des Antragsgegners zugrunde gelegte Tat bislang noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sei, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Begründung wurde erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereicht. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen auch in der Sache nicht stichhaltig. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht bestand kein Vorrang des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens in dem Sinne, dass die Fahrerlaubnisbehörde zunächst dessen Ausgang hätte abwarten müssen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Sperrwirkung gilt danach nur für Straftaten, und auch nur für solche, die zur Anwendung von § 69 StGB führen können, nicht aber für Ordnungswidrigkeiten (vgl. dazu näher: BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9/21 - Juris, Rn. 34 f.). Die nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV zu treffende Anordnung setzt erst recht nicht voraus, dass eine Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde, weil die durch § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfassten Fallgruppen auf tatsächliche Umstände, nicht aber auf die Verhängung einer bestimmten Sanktion abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9/21 - Juris, Rn. 26 ff., zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV). Schließlich hängt die Verwertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens nicht davon ab, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt oder sich einer angeordneten Prüfung gestellt, so schafft das Ergebnis des Gutachtens oder der Prüfung eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 - Juris, Rn. 19, m. w. N.; Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2023 - 2 EO 196/23 - Juris, Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und 1.7.2 der - unverbindlichen - Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom 18. Juli 2013, NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.). Die erstinstanzliche Festsetzung ist zutreffend begründet, allerdings wurde die Halbierung des Auffangstreitwerts nicht vorgenommen. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entspr. Anwendung).