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Beschluss

2 VO 350/15

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen kann auch in Verfahren entstehen, für die eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch anberaumt worden ist.(Rn.5) 2. Werden in einem Gerichtstermin zusätzlich Einigungsverhandlungen über in anderen Verfahren rechtshängige Ansprüche geführt, fällt eine Terminsgebühr für letztere in dem Einbeziehungsverfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht aber in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde. (Rn.13) 3. Bloße Nachfragen nach dem Sachstand, Verfahrensabsprachen oder Anfragen zur Abklärung einer grundsätzlichen Vergleichsbereitschaft lassen eine Terminsgebühr genauso wenig entstehen wie aufgedrängte Gespräche oder das Einreden auf den Gegenüber, der von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen kann auch in Verfahren entstehen, für die eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch anberaumt worden ist.(Rn.5) 2. Werden in einem Gerichtstermin zusätzlich Einigungsverhandlungen über in anderen Verfahren rechtshängige Ansprüche geführt, fällt eine Terminsgebühr für letztere in dem Einbeziehungsverfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht aber in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde. (Rn.13) 3. Bloße Nachfragen nach dem Sachstand, Verfahrensabsprachen oder Anfragen zur Abklärung einer grundsätzlichen Vergleichsbereitschaft lassen eine Terminsgebühr genauso wenig entstehen wie aufgedrängte Gespräche oder das Einreden auf den Gegenüber, der von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert.(Rn.7) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die zulässige Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) ist unbegründet. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2015 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2015, durch den das Verwaltungsgericht die Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers i. H. v. 1.632,40 € netto für die von ihm im Verfahren 1 E 365/14 We begehrte Termins- und Erledigungsgebühr abgelehnt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts die Erstattung beider Gebühren zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen der §§ 2, 13 des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes - RVG - i. V. m. Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Vergütungsverzeichnis - VV RVG - für die Entstehung der Terminsgebühr sind nicht erfüllt. Die Terminsgebühr entsteht danach und in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG). Dem Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG steht nicht entgegen, dass für das zugrundeliegende Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Besprechungen eines Anwalts zur Erledigung des Verfahrens können auch dann eine Terminsgebühr auslösen, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2014 - 2 VO 1157/10 - unter Hinweis auf BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14. November 2012, S. 147 f., 274 f.). Vorliegend hat sich das Eilverfahren nach dem Abbruch des Auswahlverfahrens durch Bescheid vom 25. November 2014 materiell und durch die Erledigungserklärungen der Beteiligten formal erledigt. Das vom insoweit darlegungspflichtigen Beschwerdeführer angeführte Telefongespräch seines Bevollmächtigten mit dem Beschwerdegegner vom 4. November 2014 erfüllt nicht die Anforderungen, die an ein die Terminsgebühr auslösendes Gespräch zu stellen sind. Die Besprechung muss zwar nicht kausal die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt haben, sie muss aber ihrem Inhalt nach darauf gerichtet gewesen sein. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt dabei Zweiseitigkeit und dementsprechend die Bereitschaft der Gegenseite voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens, z. B. aufgedrängte Gespräche oder das Einreden auf einen Gegner, der von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert, lösen demgegenüber keine Terminsgebühr aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 13 E 1201/14 -, Juris, Rn. 2). Nicht ausreichend sind auch bloße Nachfragen nach dem Sachstand oder Verfahrensabsprachen. Dienen Telefonate allein dem Ziel der Abklärung der Bereitschaft, in Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, entsteht aufgrund dieser Telefonate keine Terminsgebühr (OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 -, Juris, Rn. 5). Diese Rechtsgrundsätze hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe auch für die Terminsgebühr eine Kausalität zwischen Besprechung und Erledigung gefordert. Dies lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 3 seines Beschlusses nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer sieht eine Terminsgebühr darin begründet, dass sein Bevollmächtigter mit dem Beschwerdegegner im Telefongespräch am 4. November 2014 die rasche Erledigung und Beendigung des Verfahrens besprochen habe, um eine vergleichbare Verzögerung wie in dem angesprochenen Parallelverfahren zu verhindern. Sein Bevollmächtigter habe sich nicht nur nach dem Sachstand erkundigt oder eine bloße Verfahrensabsprache getroffen. Denn der Beschwerdegegner habe sich trotz des in einem Parallelverfahren zugunsten des Beschwerdeführers ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2014 - 2 BvR 816/14 -, dem eine vergleichbare Beförderungsentscheidung des Beschwerdegegners aus dem Jahr 2012 zugrunde gelegen habe, und trotz entsprechender Anfrage des Verwaltungsgerichts nach einer verfahrensbeendenden Erklärung nicht veranlasst gesehen, auch das vorliegend strittige Auswahlverfahren abzubrechen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts habe den Beschwerdegegner erst Ende Oktober 2014 bewogen, das in dem Parallelverfahren strittige Auswahlverfahren abzubrechen. Am 4. November 2014 habe sich der Beschwerdegegner daher noch nicht zum Abbruch des umstrittenen Auswahlverfahrens entschlossen gehabt. Diese Beschwerdebegründung wird durch den Akteninhalt, der mit der Erwiderung des Beschwerdegegners in Übereinstimmung steht, nicht bestätigt. Daraus ergibt sich nicht, dass das Telefongespräch mit dem Ziel einer einvernehmlichen unstreitigen Erledigung geführt worden ist. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 verwies der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auf den genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Daraufhin fragte das Verwaltungsgericht unter dem 16. Oktober 2014 beim Beschwerdegegner unter Fristsetzung binnen drei Wochen an, ob das Verfahren fortgesetzt werden solle. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht unter dem 4. November 2014 schriftsätzlich mit, er habe den Beschwerdegegner im Hinblick auf seine zeitgleich erklärte Erledigung des Parallelverfahrens mit dem Ziel der Erledigung auch des zugrundeliegenden Eilverfahrens angerufen. Letzterer habe ihm versichert, dass die Entscheidung dazu rasch und innerhalb der vom erkennenden Gericht eingeräumten Frist unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts erfolgen werde. In seiner Gesprächsnotiz hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers (vgl. Gerichtsakte Bl. 135) dazu Folgendes festgehalten: „Erledigung Eilverf.? Abbruch analog 112-12; man überlegt, ob Auswahl auch wg. BVerfG 24.7.14 aufgeh. wird; haben bei Verwaltungsgericht um Fristverlängerung um 3 Wochen gebeten; meldet sich schnellstmöglich, wenn Entscheidung feststeht“. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdegegner bereits vor dem Anruf des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in einen entsprechenden Denkprozess über die bereits schriftsätzlich seitens des Gerichts angeregte Verfahrensbeendigung eingetreten war. Das Telefonat des Beschwerdeführers diente der Feststellung, ob und wann der Beschwerdegegner auch das vorliegend umstrittene Auswahlverfahren mit der Folge der Erledigung des Eilverfahrens 1 E 365/14 We abbrechen werde, nachdem er am 23. Oktober 2014 das parallele Auswahlverfahren aus dem Jahr 2012 abgebrochen hatte. Das besagte Telefongespräch war daher seinem Inhalt nach darauf gerichtet, den Beschwerdegegner zu einer beschleunigten Entscheidung anzuhalten. Ein über eine bloße Sachstandsanfrage hinausgehender, eine Vergleichsbereitschaft des Beschwerdegegners inhaltlich herbeiführender bzw. auf konkrete Inhalte einer gütlichen Einigung gerichteter Gesprächsinhalt ist damit nicht belegt. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in den beim Verwaltungsgericht weiterhin anhängigen Parallelverfahren 1 K 488/13 We und 1 K 463/13 We am 25. September 2014 auf den Beschwerdegegner im Sinne einer raschen Erledigung sämtlich laufender Verfahren eingewirkt, also auch des vorliegenden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Eine Terminsgebühr fällt nur in dem Verfahren an, in dem die Einigungsgespräche stattfinden, nicht aber in dem Verfahren, dessen Anspruch einbezogen werden soll. Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Einbezie-hungsverfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht aber in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde. Dies folgt auch aus der Anrechnungsvorschrift Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG, die die Zuordnung der Terminsgebühr zu einem bestimmten Verfahren trifft. Im Einbeziehungsverfahren sollen nicht zwei Terminsgebühren anfallen, sondern eine erhöhte Terminsgebühr. In dem Verfahren des einbezogenen Anspruchs wird durch die in dem anderweitigen Termin geführten Verhandlungen keine Terminsgebühr ausgelöst, weil sonst für dieselbe Tätigkeit und denselben Gegenstand in zwei Verfahren je eine Terminsgebühr anfiele. Dies entspräche nicht dem Gesetzeszweck (ThürOVG, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 VO 1157/10 -). Abgesehen davon, dass im Protokoll vom 25. September 2014 der genannten Klageverfahren eine Besprechung des Verfahrens 1 E 365/14 We nicht vermerkt ist, kann im vorliegenden Verfahren 1 E 365/14 keine Terminsgebühr geltend gemacht werden, wenn die Erledigung des strittigen Sicherungsanspruchs nicht in diesem Verfahren, sondern in einem anderen Verfahren erörtert worden sein sollte. Eine Erledigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 1002 VV RVG steht dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu. Danach entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. An einer die Gebühr auslösenden, hinreichenden Mitwirkung des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers fehlt es, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Eine Erledigungsgebühr entsteht nur, wenn der Bevollmächtigte einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet hat. Die strittige Gebühr fällt an, wenn es ohne seine Tätigkeit nicht zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über das "Normale" hinausgehen, das von einem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht abgegolten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34/11 -, Juris, Rn. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 15 C 16.1973 -, Juris, Rn. 15). Es muss sich also um eine Tätigkeit handeln, die über die im Rahmen der Verfahrensgebühr abgegoltene allgemeine Verfahrensförderung hinausgeht. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat in diesem Sinne nicht ursächlich an der Erledigung der Rechtssache mitgewirkt, da er keinen erheblichen, qualifizierten Beitrag dazu geleistet hat. Er hat weder mit seinem Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 noch in seinem Telefongespräch am 4. November 2014 in diesem Sinne besondere Bemühungen gezeigt, die über seine normale Tätigkeit als Bevollmächtigter im Verfahren hinausgehen. Sein Tätigwerden beschränkte sich auf eine normale Verfahrensförderung mit Hinweisen auf die dem Antragsteller günstige Rechtsprechung und die Sachstandsabfrage. Eine Erledigung des Verfahrens 1 E 365/14 We war durch die dem Antragsteller günstige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorgezeichnet und wäre auch ohne sein Tätigwerden erfolgt. Wie bereits oben ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf Mitwirkungshandlungen seines Bevollmächtigten in den anhängigen Parallelverfahren 1 K 488/13 We und 1 K 463/13 We beziehen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 VO 1157/10 - zur Einigungsgebühr (nach Nr. 1000, 1003 VV RVG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nur eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 GKG) entsteht.