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Urteil

2 KO 656/15

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers erstreckt sich auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Kosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen. (wie BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 - u. a.)(Rn.48) 2. Einzelfall, in dem es für den Beamten und späteren Versorgungsempfänger möglich und zumutbar war, Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu treffen.(Rn.47) (Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Oktober 2014 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers erstreckt sich auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Kosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen. (wie BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 - u. a.)(Rn.48) 2. Einzelfall, in dem es für den Beamten und späteren Versorgungsempfänger möglich und zumutbar war, Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu treffen.(Rn.47) (Rn.51) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Oktober 2014 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die angegriffenen Beihilfebescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9/14 - Juris, Rn. 8; Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 9). Maßgeblicher Zeitpunkt ist demnach hier der Tag der Rechnungsstellung vom 29. Juli 2013 bis 24. Oktober 2013. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 Thüringer Beamtengesetz in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 20. März 2009 (ThürBG a. F.) erhalten Versorgungsempfänger Beihilfe zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen. Sofern die Beihilfe nicht als Pauschale gewährt wird, beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger 70 v. H. (§ 87 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 2 ThürBG a. F.). Die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung sind in der auf Grund von § 87 Abs. 6 Satz 1 ThürBG a. F. erlassenen Thüringer Beihilfeverordnung in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 25. Mai 2012 geregelt (gültig bis 31. März 2016 - ThürBhV a. F.). Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 35 ThürBhV a. F. Die in den Beihilfeanträgen geltend gemachten „Heimkosten“ beruhen zwar auf jeweils einer Rechnung, bestehen jedoch - rechtlich zu trennen - zum einen aus den pflegebedingten Aufwendungen, zum anderen aus den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Auf die pflegebedingten Aufwendungen findet § 35 Abs. 1 ThürBhV a. F. Anwendung. Danach sind bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung je Kalendermonat die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von 1.023,- € für Pflegebedürftige der Pflegestufe I beihilfefähig; daneben sind Aufwendungen für Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf nach § 87b SGB XI beihilfefähig. Die pflegebedingten Kosten sind in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der S... GmbH vom 26. August 2013 gesondert ausgewiesen (bezogen auf 1. September 2013; geändert hatte sich gegenüber August 2013 nur die im Pflegesatz nicht enthaltene Ausbildungsvergütung i. H. v. 26,77 € bzw. 27,99 €). Sie betrugen im August 2013 und in den Folgemonaten jeweils 1.119,15 € (= Pflegesatz pro Tag 36,79 € x 30,42 Tage [Regelung für Thüringen]). Von diesem Betrag sind 1.023,- € als beihilfefähig anzuerkennen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV a. F.). Hinzu kommt der beihilfefähige, gesondert in Rechnung gestellte Vergütungszuschlag in Höhe von 84,87 € (§ 35 Abs. 1 Satz 3 ThürBhV a. F.). Dies ergibt zusammen den als beihilfefähig anerkannten Betrag von 1.107,87 €. Hierfür wurde dem Kläger bei einem Bemessungssatz von 70 v. H. Beihilfe in Höhe von 775,51 € gewährt. Von den Pflegekosten einschließlich Ausbildungsvergütung und Vergütungszuschlag in Höhe von 1.232,01 € wurden dem Kläger somit als Beihilfe 775,51 € und durch die private Krankenversicherung 332,36 €, insgesamt 1.107,87 € erstattet. Die ungedeckte Differenz i. H. v. 124,14 € beruht auf dem berechneten, über 1.023,- € hinausgehenden Pflegesatz und der Ausbildungsvergütung. Gemäß § 46 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ThürBhV a. F. kann die oberste Dienstbehörde zwar im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG den Bemessungssatz in besonderen Ausnahmefällen erhöhen. Allerdings ist eine Erhöhung in Fällen der §§ 30 bis 38 ThürBhV ausdrücklich ausgeschlossen (§ 46 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs. ThürBhV a. F.). Anspruchsgrundlage für die Beihilfe wegen der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten ist § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 bis 4 ThürBhV a. F. Die Vorschrift bestimmte in der maßgeblichen Fassung: 3) Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 SGB XI) sind nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie folgenden monatlichen Eigenanteil des Einkommens übersteigen: … 3. bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. des Einkommens. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. Einkommen sind die regelmäßigen monatlichen Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens. Bei dem Einkommen nach Satz 3 sind die Bruttobeträge maßgebend. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten betrugen nach dem Schreiben der S... GmbH vom 26. August 2013 monatlich 974,96 € (= Entgelt für Unterkunft und Verpflegung i. H. v. 20,93 € pro Tag zuzüglich Investitionskosten i. H. v. 11,12 € pro Tag x 30,42 Tage). Für das monatliche Einkommen sind gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 ThürBhV a. F. die Bruttoversorgungsbezüge des Klägers maßgebend. Sie beliefen sich im August und September 2013 auf jeweils 1.445,63 € und im Oktober und November 2013 auf jeweils 1.480,29 €. Der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürBhV a. F. maßgebliche Eigenanteil (70 v. H.) betrug somit im August und September 2013 jeweils 1.011,94 € und im Oktober und November 2013 jeweils 1.036,20 €. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürBhV a. F. sind allerdings nur die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen beihilfefähig, was hier nicht der Fall war. Die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten steht somit mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes scheidet, wie oben ausgeführt, bei der stationären Pflege aus (§ 46 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs. ThürBhV a. F.). Eine Gegenüberstellung der Einkünfte des Klägers (Nettobezüge unter Berücksichtigung des gepfändeten Einkommens i. H. v. 122,47 € sowie der Krankversicherungsbeiträge i. H. v. 202,83 €) und der ungedeckten Gesamtkosten seiner stationären Pflege ergibt, dass im streitbefangenen Zeitraum die Kosten sein Einkommen im August und September 2013 um 12,93 € bzw. im Oktober und November 2013 um 6,11 € überstiegen. Der Kläger kann die geltend gemachte weitere Beihilfe nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung einer Vorschrift der Thüringer Beihilfeverordnung oder direkt aus dem Fürsorgegrundsatz herleiten. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2/07 - Juris, Rn. 13; Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 19). Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für das System aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Diese Funktion erfüllt die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen. Eigenvorsorge bedeutet nicht, dass die Beamten die hierfür erforderlichen Mittel vollständig aus der Regelalimentation (Dienst- oder Versorgungsbezüge) oder - soweit vorhanden - aus sonstigem Einkommen und Vermögen bestreiten müssen. Vielmehr muss die Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 - Juris, Rn. 15 ff; Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77/08 - Juris, Rn. 13 f.; jeweils m. w. Nw.). Daraus folgt, dass beihilferechtliche Vorschriften verfassungskonform auszulegen sind und dass sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Kosten erstreckt, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 - Juris, Rn. 19). Ebenso kann das Fehlen einer Härtefallregelung dazu führen, aus anderen Bestimmungen der Landesbeihilfeverordnung oder, falls sich dort ein normativer Anknüpfungspunkt nicht finden sollte, unmittelbar aus der Fürsorgepflicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung einen gesonderten Erstattungsanspruch für konkrete Härtefälle abzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9/14 - Juris, Rn. 34; Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 19; jeweils m. w. Nw.). Für den Kläger war es jedoch möglich und zumutbar, Eigenvorsorge für die im Falle einer Pflegebedürftigkeit entstehenden ungedeckten Kosten durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu treffen. Auf Anfrage des Senats hat das private Krankenversicherungsunternehmen des Klägers in Schreiben vom 11. Januar 2018 und 21. Februar 2018 mitgeteilt: Der Kläger sei seit dem 1. Juni 1992 erstmalig nach den Tarifen für beihilfeberechtigte Krankheitskosten privat vollversichert gewesen. Die private Pflegepflichtversicherung habe seit dem 1. Januar 1995 bestanden. Die Versicherung sei wegen Nichtzahlung der Beiträge zum 31. Dezember 2007 beendet worden. Für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2010 habe kein Versicherungsschutz bestanden. Wegen der Gesundheitsverhältnisse sei der Neuabschluss der Versicherung zum 1. Februar 2010 nur nach dem Basistarif möglich gewesen. Zu Beginn der Versicherung habe bereits die Möglichkeit des Abschlusses der Pflegezusatzversicherung nach einem Tarif PK20 oder Tarif PT bestanden. Zum 1. Juli 1997 sei ein neuer Pflegeversicherungszusatztarif PVZ eingeführt worden, der die Grundabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ergänze. Ende November 1997 seien alle Pflegepflichtversicherten angeschrieben und ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden, in einem vereinfachten Antragsverfahren eine Pflegezusatzversicherung nach dem Tarif PVZ zu beantragen. In dem vereinfachten Antrag seien nur zwei Fragen gestellt worden, nämlich ob Pflegebedürftigkeit vorliege oder ein Antrag auf Anerkennung von Pflegebedürftigkeit gestellt worden sei und ob eine chronische/schwere Krankheit, erhebliche Unfallfolge, körperliche oder geistige Behinderung bestehe. Zum heutigen Zeitpunkt könne nicht mehr eingeschätzt werden, ob und zu welchen Bedingungen mit dem Kläger ein Vertrag zum 1. Januar 1998 abgeschlossen worden wäre. Aus den Unterlagen ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine chronische/schwere Krankheit zum damaligen Zeitpunkt. Zum Abschluss der Versicherung nach dem Basistarif zum 1. Februar 2010 sei der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung auf Grund der zwischenzeitlich verschlechterten gesundheitlichen Umstände des Klägers nicht mehr möglich gewesen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger jedenfalls zum 1. Januar 1998 die Möglichkeit hatte, das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit einer stationären Pflege durch Abschluss einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung nach dem Tarif PVZ abzusichern. Hinweise darauf, dass der Abschluss im vereinfachten Antragsverfahren abgelehnt oder die Versicherungsprämie mit erheblichen Risikozuschlägen versehen worden wäre, liegen nicht vor. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt 42 Jahre alt und ohne Einschränkung im Polizeidienst tätig. Anhaltspunkte für eine erhebliche Erkrankung sind den Personalakten und Arztberichten nicht zu entnehmen und lagen auch dem Krankversicherungsunternehmen nicht vor. Insbesondere bestanden zum damaligen Zeitpunkt noch keine Anzeichen für einen missbräuchlichen Alkoholkonsum. Die mögliche Eigenvorsorge des Klägers ist somit anders zu beurteilen als in einigen obergerichtlichen Entscheidungen, in denen Klagen von Beamten stattgegeben wurde, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung der Pflege- bzw. Pflegezusatzversicherung aus Altersgründen nicht mehr versicherbar waren (vgl. OVG NW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 - Juris; nachgehend BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 - Juris, allerdings nur hins. Pflegekosten; OVG NW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - Juris; OVG BB, Urteil vom 26. Januar 2017 - OVG 4 B 5.16 - Juris). In einem Fall, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage des Beamten mit der Begründung abgewiesen, dass es seiner pflegebedürftigen Ehefrau (geb. 1943) möglich und zumutbar gewesen wäre, ab dem 1. Juli 1996 Eigenvorsorge durch Abschluss einer Zusatzversicherung zu treffen (Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 6.16 - Juris, Rn. 34 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Revision auf Grund mündlicher Verhandlung vom 26. April 2018 zurückgewiesen (Az. 5 C 4.17 - Urteilsgründe liegen noch nicht vor). Dass der Kläger zwischenzeitlich nicht pflegeversichert war und zum 1. Februar 2010 eine Pflegezusatzversicherung nicht mehr hätte abschließen können, ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dieser Umstand beruht darauf, dass der Kläger seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Versicherungsunternehmen vorübergehend nicht nachkam. Das gleiche gilt im Hinblick auf seine durch den scheidungsbedingten Versorgungsausgleich geschmälerten Versorgungsbezüge (erst nach dem streitbefangenen Zeitraum, ab März 2017). Zum letztgenannten Fall hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden, dass die scheidungsbedingte Kürzung der Versorgungsbezüge verfassungsrechtlich unbedenklich selbst dann stattfindet, wenn der Versorgungsempfänger in der Konsequenz nicht einmal die Mindestversorgung erhält und gegebenenfalls auf den Bezug ergänzender Sozialleistungen angewiesen ist. Liegt der Grund dafür, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nach Abzug der Pflegekosten nicht gewährleistet ist, in der Ehescheidung, also in einem Umstand, der seiner privaten Lebenssphäre zuzuordnen und nicht dem Dienstherrn anzulasten ist, und hat sich der Gesetzgeber weiter in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dafür entschieden, die aus der Kürzung der Versorgungsbezüge folgenden Härten beamtenrechtlich nicht abzufedern, kann der Beamte keine ergänzenden Beihilfeleistungen beanspruchen. Weder das Alimentationsprinzip noch die Fürsorgepflicht gebieten es, dass der Dienstherr eine finanzielle Verantwortung für die Folgen der Ehescheidung des Klägers übernimmt (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 8. Juli 2013 - 5 LA 106/13 - Juris, Rn. 12 f., m. w. Nw.). Dem schließt sich der Senat an. Nichts anderes gilt für die bis 2015 abgeführten Beträge wegen des Insolvenzverfahrens (beendet 2017). Auch dies ist dem Kläger selbst zuzurechnen und kein zu seinen Gunsten zu berücksichtigender Umstand. Die Säumnis, bereits im streitbefangenen Zeitraum Pfändungsschutz zu beantragen, fällt ebenso in seinen Verantwortungsbereich. Der vom Kläger zu zahlende Beitrag für eine Pflegezusatzversicherung wäre auch unter Berücksichtigung seiner nicht hohen Dienstbezüge (Besoldungsgruppe A 7) gering gewesen. Nach den damals gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung Teil II, Tarif PVZ, und den Erläuterungen des Krankenversicherungsunternehmens im Schreiben vom 21. Februar 2018 hätte der Kläger bei einem tariflichen Eintrittsalter von 43 Jahren für eine Deckungssumme von jeweils 300,- DM Pflegegeld einen monatlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 6,39 DM zahlen müssen. Die Deckungssumme von 300,- DM wurde im Jahr 2002 auf 153,39 € umgestellt. Die Beiträge hätten (ohne dynamische Anpassung der Deckungssumme, vgl. III.3. der Tarifbedingungen PVZ) ab dem Jahr 2000 monatlich 5,71 DM, ab 2002 monatlich 2,92 €, ab 2004 monatlich 3,21 € und ab 2011 monatlich 2,35 € betragen. Bei Pflegebedürftigkeit wird das monatliche Pflegegeld (ohne Unterscheidung nach Pflege-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) in der Pflegestufe 1 in Höhe von 30 v. H. des vereinbarten Betrags gezahlt (II.1. der Tarifbedingungen PVZ). Für eine Versicherungsleistung etwa in Höhe der mit der Klage begehrten Beträge, d. h. 138,05 € (3 x 153,39 € Deckungssumme x 30 v. H.), hätte der Kläger somit im Januar 1998 einen monatlichen Beitrag i. H. v. 19,17 DM aufwenden müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ausweislich der Besoldungsakte Dienstbezüge i. H. v. monatlich 3.511,24 DM brutto und 2.881,77 DM netto. Im Jahr 2012 (Aufnahme in die stationäre Pflege) hätte er für eine Versicherungsleistung i. H. v. 138,05 € monatlich einen Beitrag i. H. v. 7,05 € aufbringen müssen. Für ein Pflegegeld i. H. v. 460,17 € (10 x 153,39 € Deckungssumme x 30 v. H.), d. h. etwas höher als 30 v. H. seiner Bruttoversorgungsbezüge (433,69 € bzw. 444,09 €) und der durch die Thüringer Beihilfeverordnung vorgesehene Selbstbehalt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürBhV a. F.), hätte der Kläger im Jahr 1998 eine monatliche Prämie i. H. v. 63,90 DM und im Jahr 2012 i. H. v. 23,50 € zahlen müssen. Die vorstehenden Beträge verdeutlichen, dass der Kläger für die monatlichen Beiträge einer Pflegezusatzversicherung nur einen sehr geringen Teil seiner Einkünfte hätte aufwenden müssen. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger diese Kosten zumutbarerweise nicht hätte bestreiten können, weil seine Bezüge im Jahr 1998 oder später zu niedrig gewesen wären und den Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt hätten. Der Kläger hat dies nicht annährend substantiiert behauptet, beruft sich vielmehr erst im zweitinstanzlichen Verfahren auf die Begründung des Verwaltungsgerichts. Bezogen auf das Jahr 1996 und Folgejahre hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die gesetzliche Regelung, auf deren Grundlage in den neuen Bundesländern eine abgesenkte Besoldung gezahlt wird, im Hinblick insbesondere auf die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet und das allgemeine Preis- und Lohnniveau derzeit (2003) mit dem Grundgesetz noch vereinbar sei (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - Juris). Die vom Verwaltungsgericht zitierten Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht geben keine Hinweise auf eine Unteralimentierung des Klägers in den Folgejahren. Auf den Vorlagebeschluss des VG Braunschweig (Beschluss vom 3. April 2014 - 7 A 219/12 - Juris) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Alimentation in der Besoldungsgruppe A 9 bezogen auf das Jahr 2005 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - Juris, Rn. 156 ff.). Auf den Vorlagebeschluss des VG Koblenz (Beschluss vom 12. September 2013 - 6 K 445/13.KO), der jedoch die Richterbesoldung in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013 betraf, entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die besoldungsrechtlichen Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar seien (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - Juris, Rn. 179 ff.). Auf den Vorlagebeschluss des VG Halle (Beschluss vom 28. September 2011 - 5 A 206/09 HAL - Juris) entschied das Bundesverfassungsgericht zwar, dass die besoldungsrechtlichen Regelungen in Sachsen-Anhalt den Alimentationsgrundsatz verletzen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - Juris, Rn. 132 ff.). Allerdings betraf die Entscheidung die Richterbesoldung nach Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010, mit dem sich daraus ergebenden Unterschied, dass Beamte des höheren Dienstes und Richter tendenziell schlechter gestellt waren, u. a. weil Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 bereits ab dem 1. Januar 2008 100 v. H. der Westbezüge erhielten (§ 12 Abs. 2 Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung). Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass die W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag (vgl. Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 - Juris). Dabei ist zu bedenken, dass die Grundgehaltssätze aller Besoldungsgruppen in den landesrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen ab 2008 einheitlich erhöht wurden - ungeachtet einer geringfügigen Besserstellung der unteren Besoldungsgruppen bei der Sonderzahlung (vgl. Urteil vom 23. August 2016, a. a. O., Juris, Rn. 47). Des Weiteren ergibt sich aus einer vom Beklagten vorgelegten tabellarischen Übersicht, der eine Berechnung des Thüringer Finanzministeriums zugrunde liegt, dass im hier relevanten Zeitraum die Besoldung der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 zeitweise den zweiten, d. h. nur einen derjenigen fünf Parameter nicht erfüllte, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Nachprüfung einer verfassungsrechtlich ausreichenden Alimentation geprägt wurden (Nominallohnindex, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - Juris, Rn. 97 ff.). Insgesamt ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 1998 (möglicher Versicherungsbeginn) bis 2013 (Entstehen der Aufwendungen) nach den Maßstäben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gegen den Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen hätte, um dieser Frage ohne substantiierten Vortrag des Klägers von Amts wegen noch weiter nachzugehen. Soweit der Kläger noch im erstinstanzlichen Verfahren geltend macht, dass er nicht auf Sozialleistungen nach § 61 SGB XII verwiesen werden dürfe, steht dem die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Danach gebietet es die Fürsorgepflicht nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass der berücksichtigungsfähige körperlich oder geistig kranke Angehörige im Falle einer notwendigen dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen ist. Insoweit handelt es sich nicht um mindere Ansprüche, sondern lediglich um andere, die deshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7/94 - Juris, Rn. 26; Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36/81 und 2 C 37/81 - Juris, Rn. 35; Urteil vom 21. Januar 1982 - 2 C 46/81 - Juris, Rn. 36). Zwar vertritt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass Ansprüche auf allgemeine Sozialleistungen mit den Ansprüchen des Beamten gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber, die aus einem verfassungsrechtlich anerkannten (Art. 33 Abs. 5 GG) besonderen Dienst- und Treueverhältnis erwachsen, qualitativ nicht gleichwertig und daher nicht geeignet seien, den Dienstherrn von seinen originären Verpflichtungen gegenüber dem Beamten zu entbinden (vgl. OVG, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - Juris, Rn. 107 ff.). Der Schluss, nach dem Urteil vom 26. Juni 2008 (2 C 2.07 - Juris, Rn. 15 ff.) davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr festhalte, hält der Senat jedoch angesichts der ausdrücklichen Ausführungen in den soeben zitierten sowie oben dargestellten Entscheidungen, die auf die mögliche und zumutbare Eigenvorsorge abstellen, nicht für gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug hat der Kläger zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 400,74 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Der Kläger begehrt von dem Beklagten weitere Beihilfe zu Aufwendungen für seine vollstationäre Pflege. Der im Jahr ... geborene, inzwischen geschiedene Kläger war seit dem Jahr 1990 im Polizeidienst des Beklagten beschäftigt. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachmeister z. A. ernannt. Durch Urkunde vom 27. Juli 1994 wurde er als Beamter auf Lebenszeit zum Polizeimeister ernannt und mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 (Polizeiinspektion E...) eingewiesen. Aufgrund eines Attests des behandelnden Privatarztes wurde der Kläger im Jahr 2004 durch den Polizeiärztlichen Dienst auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Der Polizeiärztliche Dienst stellte unter dem 4. Februar 2005 fest, dass der Kläger wegen einer Asthma- und Hauterkrankung nur eingeschränkt polizeidienstfähig sei; im Zusammenhang mit den Untersuchungen hätten sich außerdem Hinweise auf einen gesundheitsschädlichen Alkoholkonsum ergeben. Nach erneuter Untersuchung stellte der Polizeiärztliche Dienst unter dem 26. Mai 2005 fest, dass weiterhin eine gesundheitliche Eignung nur für den Einsatz im Innendienst und körperlich leichte Aufgaben im Außendienst bestehe. Es hätten sich aktuell keine Hinweise auf einen gesundheitsschädlichen Alkoholkonsum in den letzten Wochen vor der Untersuchung ergeben, doch werde eine nochmalige Vorstellung innerhalb der nächsten sechs Monate empfohlen. Ab Oktober 2005 und nach einer am 8. November 2005 durchgeführten Gastrektomie (vollständige Entfernung des Magens wegen eines Adenokarzinoms) war der Kläger dienstunfähig. Nach mehrfachen Untersuchungen und Prüfung der Krankenunterlagen stellte der Polizeiärztliche Dienst unter dem 29. Januar 2007 bzw. 27. April 2007 fest, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung mit einer weiteren Gesundung und Wiedererlangung der Polizeidienstfähigkeit nicht zu rechnen und der vom behandelnden Arzt vorgeschlagenen Wiedereingliederung nicht zuzustimmen sei. Durch Bescheid vom 3. Dezember 2007 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2007 in den Ruhestand versetzt. Im Jahr 2010 wurde bei dem Kläger ein chronischer Alkoholabusus diagnostiziert. In der Folgezeit erkrankte der Kläger an einem Korsakow-Syndrom und wurde unter Betreuung gestellt. Er befindet sich seit dem 19. September 2012 in vollstationärer Pflege in einer Einrichtung der H... (S... ... GmbH) und hat die Pflegestufe I. Mit Antrag vom 11. Oktober 2013 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, Beihilfe für drei Monate Pflege-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten (Juli 2013 2.120,88 € bzw. für August und September 2013 je 2.122,10 €) zuzüglich Vergütungszuschlägen (jeweils 84,87 €) sowie für eine Arztrechnung. Die Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - erkannte im Beihilfebescheid vom 23. Oktober 2013 jeweils 1.107,87 € der Kosten als beihilfefähig an und setzte bei einem Bemessungssatz von 70 v. H. jeweils eine Beihilfe in Höhe von 775,51 € fest, einschließlich der unstreitigen Arztrechnung insgesamt 2.361,22 €. Hiergegen erhob der Kläger durch seine Betreuerin am 1. November 2013 Widerspruch mit der Begründung, dass das Sozialamt den Antrag auf Sozialleistungen in Höhe der ungedeckten Kosten abgelehnt habe. Mit Antrag vom 2. November 2013 beantragte der Kläger erneut Beihilfe zu Heimkosten in Höhe von 2.122,10 €. Die Thüringer Landesfinanzdirektion erkannte im Beihilfebescheid vom 7. November 2013 1.023,00 € als beihilfefähige Aufwendungen an und setzte die Beihilfe auf 716,10 € fest. Der Kläger erhob hiergegen am 11. November 2013 Widerspruch. Die Widersprüche wies die Thüringer Landesfinanzdirektion durch Widerspruchsbescheide vom 13. November 2013 (betreffend den Bescheid vom 23. Oktober 2013) und 14. November 2013 (betreffend den Bescheid vom 7. November 2013) zurück. Zur Begründung führte sie aus, die oberste Dienstbehörde könne in besonderen Ausnahmefällen den Bemessungssatz erhöhen, eine Erhöhung sei jedoch in den Fällen der §§ 30 bis 38 Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV - ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei eine Beihilfe für Pflegeaufwendungen nach § 35 ThürBhV gewährt worden. Ein Beihilfeanspruch für Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten bestehe nicht, soweit er den monatlichen Eigenanteil in Höhe von 70 v. H. des Einkommens betreffe. Zudem sei der Verweis auf die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen, legitim. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes sei mit dem Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Die Widerspruchsbescheide wurden am 19. November 2013 zugestellt. Der Kläger hat am 13. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt, die durch Beschluss vom 2. Juli 2014, zugestellt am 9. Juli 2014, bewilligt wurde. Am 17. Juli 2014 hat der Kläger Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In der Klage hat er vorgetragen, von seinem Ruhegehaltssatz von 1.480,29 € verbleibe ihm ein Nettoeinkommen von 1.295,82 €. Er habe Schulden und befinde sich seit dem 22. September 2011 im vereinfachten Insolvenzverfahren. Seine monatlichen Ausgaben würden von seinen Einnahmen (Nettoeinkommen, Beihilfe, Leistungen der Krankenversicherung) nicht gedeckt, es verblieben nach Abzug aller Kosten noch 53,30 € zum Leben. Er habe aber auch Anspruch auf ein monatliches Bekleidungsgeld von 25,00 € und ein Taschengeld von 103,14 €. Ein Antrag auf Hilfe für Pflege sei vom Amt für Soziales und Gesundheit der Stadt E abgelehnt worden, weil er Beamter sei. Ein Beamter habe einen Anspruch auf Erhöhung der Beihilfe, wenn ansonsten der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt sei. Die Pflicht des Dienstherrn zur Sicherung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts erstrecke sich auch auf Lebenslagen, die wie die Pflegebedürftigkeit einen erhöhten Bedarf begründeten. Es liege hier deshalb ein besonderer Ausnahmefall gemäß § 46 Abs. 7 Nr. 2 ThürBhV vor. Er könne auch nicht auf eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen verwiesen werden. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid vom 7. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2013 und den Bescheid vom 23. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm neben den bereits bewilligten weitere Beihilfen zu bewilligen in Höhe von 139,27 € für August 2013, 140,49 € für September 2013, 134,25 € für Oktober 2013, 134,25 € für November 2013. 2. ihm wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, die Beihilfegewährung entspreche § 35 ThürBhV. Dem Kläger sei für die pflegebedingten Aufwendungen der Betrag von 1.023,- € als beihilfefähig anerkannt worden. Darüber hinaus seien im Heimentgelt Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten (insgesamt 974,96 €) enthalten, die jedoch nicht beihilfefähig seien, weil sie den Eigenanteil des Klägers gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 und 4 ThürBhV i. H. v. 70 v. H. seines regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommens (August und September 2013 70 v. H. von 1.445,63 € = 1.011,94 € bzw. Oktober und November 2013 70 v. H. von 1.480,29 € = 1.036,20 €) nicht überstiegen. Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes sei in Pflegefällen ausgeschlossen (§ 46 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ThürBhV). Es liege auch kein Ausnahmefall vor, in dem ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleitet werden könne. Die verbleibenden Bezüge von 287,98 € bzw. 322,64 € (ausgehend von den Bruttobezügen) reichten für die sonstigen Kosten der amtsangemessenen Lebensführung aus. Zudem hätte der Kläger hinsichtlich der Pflegekosten eine entsprechende Eigenvorsorge treffen können und müssen. Dies hätte spätestens seit den im Jahr 1996 erfolgten Änderungen im Beihilferecht nahegelegen. Darüber hinaus habe der Kläger auch den Abzug von 122,47 € von seinen Bruttobezügen selbst zu verantworten. Diese Bezüge seien im Rahmen seines laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens an den vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen. Hier müsse der Kläger sich selbst an den Treuhänder wenden. Auch fehle jeglicher Vortrag zu einer Verlegung in eine günstigere Pflegeeinrichtung. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. Oktober 2014 dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 400,74 € zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen aus Vorschriften der Thüringer Beihilfeverordnung. § 46 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 1. Hs. ThürBhV ermögliche zwar die Erhöhung des Bemessungssatzes in besonderen Ausnahmefällen, schließe dies aber im 2. Hs. der Vorschrift u. a. für Fälle der Beihilfe bei vollstationärer Pflege (§ 35 ThürBhV) aus. Auch habe die Landesfinanzdirektion die Übernahme der in der Rechnung der S... ... GmbH enthaltenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu Recht nicht übernommen. Diese seien für Alleinstehende nur dann zu übernehmen, wenn sie 70 v. H. des Bruttoeinkommens überstiegen. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall. 70 v. H. seines Bruttoeinkommens (in den hier maßgeblichen Monaten August und September 2013 1.445,63 € und in den Monaten Oktober und November 2013 1.480,29 €) seien 1.011,94 € bzw. 1.036,20 €. Die Kostenanteile in den Rechnungen des Pflegeheims lägen bei 974,96 € und damit unter dieser Grenze. Durch diese Bestimmungen werde indessen ein ergänzender Anspruch des Klägers auf weitere Beihilfe direkt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) nicht ausgeschlossen. Zwar seien die Ansprüche eines Beamten in Krankheits- und Pflegefällen durch die Beihilfevorschriften grundsätzlich abschließend bestimmt. Andererseits sei es dem Dienstherrn versagt, seinen Beamten, auch wenn diese sich im Ruhestand befänden, auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen. Wenn eine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht drohe, sei der Dienstherr direkt aus dieser Vorschrift zu weiteren Geldleistungen an den Beamten verpflichtet. Insbesondere sei der Dienstherr zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts in Lebenslagen verpflichtet, die einen erhöhten Bedarf begründen, wie etwa die Unterbringung in einem Pflegeheim. Dabei müssten diese Leistungen so bemessen sein, dass nach Bezahlung der Pflegekosten nicht nur kein Fehlbetrag verbleibe; es müsse auch etwas für den persönlichen Lebensbedarf übrig bleiben. Dem könne der Beklagte keine Verpflichtung des Klägers zur vorherigen Eigenvorsorge entgegenhalten. Die Regelalimentation müsse betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach den Kosten der Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) erhalten bleibe (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 - Juris, Rn. 17). Die vom Bundesverwaltungsgericht letztlich offengelassene Frage, ob angesichts der bestehenden Regelalimentation einem Beamten für den Pflegefall eine weitergehende ergänzende Eigenvorsorge zugemutet werden könne, sei zu verneinen. Hierzu könne auf die ausführlich begründeten Vorlagebeschlüsse verschiedener Verwaltungsgerichte an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz verwiesen werden, in denen eine unzureichende Beamtenalimentation festgestellt worden sei (VG Braunschweig, Beschluss vom 3. April 2014 - 7 A 219/12 - Juris; VG Koblenz, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 K 445/13.KO - Juris; VG Halle, Beschluss vom 28. September 2011 - 5 A 206/09 HAL - Juris). Die Frage, wann eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorliege bzw. wieviel dem Beamten zur Bestreitung seines sonstigen Lebensunterhalts - nach Begleichung der Pflegekosten - verbleiben müsse, beantworte die Kammer dahin, dass dem Kläger nach Bezahlung seiner Pflegekosten und unter Berücksichtigung der Erstattungsleistungen der Beihilfestelle und seiner privaten Krankenkasse mindestens 30 v. H. seines Bruttogehalts verbleiben müsse. Das Gericht schließe sich insoweit den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 an (13 K 5859/11 - Juris, Rn. 64 ff.; bestätigt durch OVG NW, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 A 1890/12 - Juris). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe § 39 Abs. 3 Bundesbeihilfeverordnung - BhV - die Wertung entnommen, dass alleinstehenden stationär pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten grundsätzlich ein Eigenbehalt oder auch Selbstbehalt in Höhe von 30 v. H. ihres monatlichen Bruttoeinkommens verbleiben müsse, wenn die Kosten der Pflegeeinrichtung (unter Berücksichtigung der Erstattungsleistungen der privaten Krankenversicherung und der Beihilfestelle) bezahlt worden seien. Diese Wertung sei auf Thüringen übertragbar, da § 39 Abs. 3 BhV in ihrer ursprünglichen Fassung § 35 Abs. 3 ThürBhV entspreche. Danach ergebe sich für August 2013 eine Differenz i. H. v. von 111,40 €, für September 2013 i. H. v. 112,62 € und für Oktober sowie November 2013 i. H. v. jeweils 88,36 €. Die Differenz zwischen 30 v. H. des Bruttogehalts und dem nach Begleichung der Pflegekosten (und Anrechnung der Erstattungsleistungen) verbleibenden Gehalt stehe dem Kläger als Anspruch auf Ergänzung seines Gehalts direkt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu. Die darüber hinausgehende Klage sei abzuweisen. Der Beklagte hat gegen das am 11. November 2014 zugestellte Urteil am 3. Dezember 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ihn am 9. Januar 2015 begründet. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 12. November 2015 wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 3. Dezember 2015 zugestellt worden. Nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat hat der Beklagte die Berufung am 28. Januar 2016 begründet. Darin macht er geltend: Die angefochtenen Beihilfebescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf Beihilfe. Für die im Jahr 2013 entstandenen Aufwendungen sei das Thüringer Beamtengesetz in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung (§ 87 Abs. 1 bis 3 ThürBG) maßgeblich. Die näheren Einzelheiten regele die nach § 87 Abs. 6 ThürBG erlassene Thüringer Beihilfeverordnung, die zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten sei. Danach stehe dem Kläger keine weitere Beihilfe zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich ein Anspruch nicht direkt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Thüringer Beihilfeverordnung enthalte eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht an Leistungen in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansehe. Die Fürsorgepflicht verlange keine lückenlose Erstattung sämtlicher Kosten, die durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt bzw. versicherbar seien. Die im Beihilferecht regelmäßig gebotenen Typisierungen könnten zu Härten, Unebenheiten und Friktionen führen. Diese seien aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen. Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn könne ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in besonders gelagerten Ausnahmefällen nur dann abgeleitet werden, wenn die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich verletzt würde. Bezogen auf das hier praktizierte Mischsystem, in dem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachkomme, die zu der aus der Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzuträten, könne sich eine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht ergeben, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führten, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt sei. Das sei der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibe, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen könne. Das Verwaltungsgericht habe bei der Ermittlung des monatlich verbleibenden Eigenbehalts des Klägers unberücksichtigt gelassen, dass die Krankenversicherung des Klägers auch 30 v. H. der Kosten des Vergütungszuschlags in Höhe von 84,87 € zu übernehmen und auch gezahlt habe. Demzufolge hätte eine monatliche Gesamterstattung der Krankenversicherung in Höhe von 332,36 € berücksichtigt werden müssen. Danach ergäben sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch die Regelalimentation nicht gedeckte pflegebedürftige Aufwendungen von 298,90 €. Allerdings habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass der Kläger die aus der Regelalimentation gedeckten Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge habe bewältigen können. Insoweit habe es sich auf Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht bezogen. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch durch Beschluss vom 17. November 2015 in allen vorgelegten Verfahren, auf die sich das Verwaltungsgericht bezogen habe, entschieden, dass keine Unteralimentation gegeben sei. Es sei im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, warum die Regelalimentation des Klägers für eine Eigenvorsorge hinsichtlich eventueller Pflegebedürftigkeit nicht ausgereicht haben solle. Hierzu habe auch der Kläger nichts vorgetragen. Spätestens mit den im Jahr 1996 erfolgten Änderungen im Beihilferecht hätte es für den Kläger naheliegen müssen, eine finanzielle private Zusatzvorsorge für eventuelle künftige Pflegeleistungen zu treffen. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt 41 Jahre alt und als Polizeibeamter der Besoldungsgruppe A 7 noch vollbeschäftigt im Dienst gewesen. Der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung sei dem Kläger durchaus möglich und zumutbar gewesen. Da der Kläger eine solche Eigenvorsorge unterlassen habe, bestehe aufgrund des Mischsystems der Beihilfegewährung kein Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zwar seien die Ansprüche eines Beamten in Krankheits- und Pflegefällen durch die Beihilfevorschriften abschließend bestimmt. Allerdings verpflichte der Fürsorgegrundsatz zu weiteren Geldleistungen, wenn eine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht drohe, insbesondere in Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründeten. Dies sei bei ihm der Fall, weil er in einem Pflegeheim untergebracht sei. Die Leistungen des Dienstherrn müssten so bemessen sein, dass nach Bezahlung der Pflegekosten kein Fehlbetrag verbleibe und noch etwas für den persönlichen Lebensbedarf übrig bleibe. Er könne nicht auf die Verpflichtung zur vorherigen Eigenvorsorge verwiesen werden. Schon allein wegen der niedrigen Besoldungsgruppe sei es ihm nicht zumutbar gewesen, eine private Eigenvorsorge in Form einer privaten Pflegezusatzversicherung zu treffen und dafür Versicherungsbeiträge zu zahlen. Auch die Aufbringung eines Betrages im unteren zweistelligen Bereich sei für ihn nicht möglich oder zumutbar gewesen. Spätestens mit Versetzung in den Ruhestand ab 1. Januar 2008 sei es ihm nicht möglich gewesen, noch Kosten für eine Eigenvorsorge aufzubringen. Auch das Verwaltungsgericht halte eine ergänzende Eigenvorsorge für unzumutbar und verweise auf die Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht habe zumindest die Verfassungswidrigkeit der Besoldungsgruppe A 10 der Sächsischen Beamten im Jahr 2011 festgestellt. Bei den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalten habe es sich um Beamte anderer Bundesländer gehandelt. Die Entscheidung ändere aber nichts daran, dass ihm als Polizeibeamter in der Besoldungsgruppe A 7 eine Eigenvorsorge nicht zumutbar gewesen sei. Der Senat hat bei den Ärzten, die den Kläger behandelt haben, Unterlagen über den Gesundheitszustand in früheren Zeiträumen eingeholt. Er hat ferner durch Anordnungen vom 8. Dezember 2017 und 7. Februar 2018 die Versicherungsverhältnisse des Klägers bei dem D... K... a. G. weiter aufgeklärt. Das Versicherungsunternehmen hat in Schreiben vom 11. Januar 2018 und 21. Februar 2018 die Möglichkeiten beschrieben, die für den Kläger zum Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung bestanden, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung Teil II, Tarif PVZ, mit den monatlichen Beitragsraten beigefügt und erläutert, wie sich die Beiträge in den Folgejahren entwickelt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (2 Bände), Personalakten (1 Hefter), Besoldungsakte (1 Hefter) und Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.