Beschluss
2 EO 547/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine Reihung der in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beamten zunächst auf der Grundlage der aktuellen Gesamturteile und bei gleichem Gesamturteil sodann nach der Höhe einer Gesamtpunktzahl bildet, die sich als Summe aus den vergebenen Punkten für die Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung ergibt.(Rn.56)
2. Hinweise auf einen Verstoß gegen das Arithmetisierungsverbot aufgrund der Bildung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung ergeben sich noch nicht allein daraus, dass das Gesamturteil dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilungen und diese Ergebnisse wiederum jeweils dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen entsprechen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bewertungen bei allen Beurteilungskriterien in einem bestimmten Notenbereich liegen, so dass bereits eine gewisse Tendenz zu einer Gesamtbewertung mit einer bestimmten Note vorgezeichnet ist.(Rn.60)
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich der Beigeladenen zu 4), 5), 14), 16), 25), 28), 31) und 34) eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2017 ist insoweit - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren - wirkungslos.
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 21) im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.948,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine Reihung der in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beamten zunächst auf der Grundlage der aktuellen Gesamturteile und bei gleichem Gesamturteil sodann nach der Höhe einer Gesamtpunktzahl bildet, die sich als Summe aus den vergebenen Punkten für die Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung ergibt.(Rn.56) 2. Hinweise auf einen Verstoß gegen das Arithmetisierungsverbot aufgrund der Bildung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung ergeben sich noch nicht allein daraus, dass das Gesamturteil dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilungen und diese Ergebnisse wiederum jeweils dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen entsprechen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bewertungen bei allen Beurteilungskriterien in einem bestimmten Notenbereich liegen, so dass bereits eine gewisse Tendenz zu einer Gesamtbewertung mit einer bestimmten Note vorgezeichnet ist.(Rn.60) Das Verfahren wird hinsichtlich der Beigeladenen zu 4), 5), 14), 16), 25), 28), 31) und 34) eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2017 ist insoweit - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren - wirkungslos. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 21) im Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.948,60 € festgesetzt. I. Die im Jahre ... geborene Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zu Steuer-inspektor(inn)en (BesGr A 9 ThürBesO). Sie ist seit 1992 als Beamtin des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung des Antragsgegners, seit 1. Dezember 2002 beim Finanzamt ..., tätig. Zum 1. April 2004 wurde sie dort zur Steuerhauptsekretärin (BesGr A 8 ThürBesO) befördert. Seit 1. Oktober 2013 versieht sie beim Finanzamt ... den Dienstposten einer „Amtsbetriebsprüferin“, den der Antragsgegner seit Januar 2016 mit der Besoldungsgruppe A 9 Z ThürBesO bewertet. Wie auch in ihren vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen ist sie in der letzten Regelbeurteilung - zum Stichtag 1. Januar 2016 - mit dem Gesamturteil „Entspricht den Anforderungen“ mit dem verbalen Zusatz „obere Grenze“ beurteilt worden. Die Thüringer Landesfinanzdirektion wies ihren hiergegen eingelegten Widerspruch vom 7. Juli 2017 durch Widerspruchsbescheid vom 14. August 2017 als unbegründet zurück. Über die bereits am 11. Oktober 2016 vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage (Az.: 1 K 1204/17 Ge) ist bislang nicht entschieden. Die Thüringer Landesfinanzdirektion beabsichtigte zunächst, zum 1. Oktober 2016 im Wege der Beförderung 34 Planstellen für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesO an den Thüringer Finanzämtern zu besetzen. In einem an das Thüringer Finanzministerium gerichteten schriftlichen Vorschlag der Behörde vom 23. August 2016 waren zunächst nur die Beigeladenen zu 1) bis 22) und 24) bis 35) zur Beförderung vorgesehen. Die Antragstellerin nahm in der dem Vorschlag als Anlage beigefügten Beförderungsrangliste Platz 175 ein. Durch Schreiben vom 31. August 2016 stimmte das Thüringer Finanzministerium dem Vorschlag zu. Die Thüringer Landesfinanzdirektion teilte durch Schreiben vom 8. September 2016 der Antragstellerin mit, dass 34 Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 8 nach A 9 zum 1. Oktober 2016 vorgenommen würden. Die maßgebliche Beförderungsgrenze liege bei 5 Notenpunkten ohne verbalen Zusatz als Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung, 39 Wertungspunkten als Summe der Gesamtnoten Leistung, Eignung und Befähigung sowie 4 Notenpunkten ohne verbalen Zusatz als Gesamturteil der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung. Die Antragstellerin gehöre aufgrund ihrer aktuellen (3 Notenpunkten mit dem verbalen Zusatz „obere Grenze“) und/oder vorhergehenden dienstlichen Beurteilung nicht zum Kreis der für eine Beförderung ausgewählten Beamten. Durch E-Mail vom 14. September 2016 schlug die Thüringer Landesfinanzdirektion nachträglich vor, über die ausgewählten Beamten hinaus auch die Beigeladene zu 23) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesO zu befördern, da sie ebenfalls über der Beförderungsgrenze liege und einen entsprechenden Beförderungsdienstposten innehabe. Durch Schreiben vom 15. September 2016 stimmte das Thüringer Finanzministerium auch diesem Vorschlag zu. Der Bezirkspersonalrat für den Geschäftsbereich der Thüringer Landesfinanzdirektion stimmte den Beförderungen durch Schreiben vom 15. bzw. 21. September 2016 zu. Die jeweils per E-Mail am 7. bzw. 16. September 2016 informierten Gleichstellungsbeauftragten der Thüringer Finanzämter nahmen zu den Beförderungen weder Stellung noch erhoben sie Einspruch. Nachdem die Antragstellerin auch von der vorgesehenen Beförderung der Beigeladenen zu 23) aufgrund eines Gesprächs mit dem Antragsgegner am 11. Oktober 2016 Kenntnis erhalten hatte, hat sie noch am selben Tag gegen die beabsichtigten Beförderungen Klage vor dem Verwaltungsgericht (Az.: 1 K 810/17 Ge) und durch Schreiben vom 7. Juli 2017 nachträglich Widerspruch erhoben. Auch über diese beiden Rechtsbehelfe ist noch nicht entschieden. Bereits am 23. September 2016 hatte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Weimar nachgesucht, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21. Oktober 2016 (Az.: 1 E 977/16 We) an das Verwaltungsgericht Gera verwies. Dieses hat den Eilantrag durch Beschluss vom 24. Mai 2017 abgelehnt. In den Beschlussgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe es nicht vermocht, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung spreche alles dafür, dass die Auswahlentscheidung frei von wesentlichen Rechtsfehlern sei. Im Rahmen der vom Antragsgegner vorgenommenen Auswahlentscheidung habe dieser zu Recht maßgeblich auf die Ergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilungen der Beamten abgestellt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin bei der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsposten nicht berücksichtigt habe, da diese im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung im gleichen Statusamt wie die Beigeladenen nicht zumindest „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (5 Punkte) als Gesamturteil erreicht habe. Mit dem Einwand, sie könne nicht mit den Beigeladenen verglichen werden, die einen mit weniger als A 9 Z bewerteten Dienstposten wahrnähmen, rüge die Antragstellerin sinngemäß, dass sie fehlerhaft in den Kreis der auszuwählenden Beamten einbezogen worden seien. Damit verkenne sie den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehabe, stelle kein leistungsbezogenes Auswahl-kriterium dar. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht die Funktionsbeschreibung eines konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip werde ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprächen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet seien. Es könne grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande sei, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Alleiniger Maßstab des Leistungsvergleichs seien die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, nach welchen die Antragstellerin hinter den Beigeladenen zurücktrete. Raum für die Berücksichtigung eines Zusatzkriteriums wie der Erfahrung mit einem Dienstposten, der in seiner Wertigkeit mindestens dem begehrten Beförderungsstatusamt entspreche, bestehe vor diesem Hintergrund nicht. Gleiches gelte für die Standzeit im Statusamt, also den seit der letzten Beförderung vergangenen Zeitraum, sowie den Zeitpunkt des Ablaufs der Bewährungszeit. Die aktuellen Beurteilungen der Beteiligten böten auch eine ausreichende Vergleichsgrundlage. Sie seien nicht mit Rechtsfehlern behaftet. Die Antragstellerin könne die vermeintliche Rechtswidrigkeit der der Beförderungsauswahl zugrundeliegenden Beurteilungen nicht daraus ableiten, dass der Antragsgegner bei ihrer Erstellung zunächst im Rahmen eines Gremiums von Sachgebietsleitern eine Reihung aller im Statusamt A 8 befindlichen Beamten vorgenommen habe. Beurteilungskonferenzen bzw. -kommissionen seien ein anerkanntes Instrument zur Wahrung des Beurteilungsmaßstabs. Sie seien regelmäßig in Verwaltungen mit großen Personalkörpern und einem hohen Grad funktionell vergleichbarer Aufgaben eingerichtet. Gegen die Durchführung einer Beurteilungskonferenz der Sachgebietsleiter und deren Verwertung durch den Beurteiler für die Bildung seines Urteils bestünden keine rechtlichen Bedenken. Deren Abhaltung könne in sachgerechter Weise vielmehr der Gewinnung einer möglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Einordnung der Eignung und Leistung der einzelnen Beamten in die Notenskala dienen. Gleichzeitig werde durch eine solche Besprechung dem Ziel einer gleichmäßigen Anwendung des Beurteilungsmaßstabs Rechnung getragen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass vorliegend eine Reihung der zu beurteilenden Beamten der maßgeblichen Besoldungsgruppe in dem Sinne erfolgt sei, dass die Leistungen der Beamten im Vergleich zu den Leistungen anderer Beamter derselben Laufbahngruppe bewertet worden seien. Es sei auch nicht zu verlangen, dass die der Reihung und damit auch der Beurteilung zugrundeliegenden Informationen in jedem Fall schriftlich vorliegen müssten, um verwertbar und damit als Grundlage einer Beurteilungsentscheidung zu dienen und nachvollziehbar zu sein. Es genügten die in den Reihungsgesprächen, durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich gewonnene Erkenntnisse des Beurteilers, mit denen dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen könne. Hierbei handele es sich um zulässige und grundsätzlich ausreichende Erkenntnisquellen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Reihungskonferenz darauf abgezielt habe, den Beurteiler in seiner Beurteilungskompetenz einzuschränken oder gar die Beurteilung für die einzelnen Beamten verbindlich oder faktisch vorzugeben. Die Rechtswidrigkeit der Beurteilungen ergebe sich nicht bereits daraus, dass die Antragstellerin und die Beigeladenen auf bündelbewerteten Dienstposten tätig gewesen seien. Der Antragsgegner habe die Dienstposten der Beamten bis zum 31. Dezember 2015 anhand des Bewertungsmodells „KGSt-Gutachten Nr. 1/2009, Stellenplan/Stellenbewertung“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement bewertet und diese jeweils nur einer Besoldungsgruppe zugeordnet. Zum Beurteilungsstichtag 1. Januar 2016 hätten deshalb bereits keine gebündelten Dienstposten vorgelegen. Ob die jeweiligen Feststellungen zuträfen, ob also die Dienstpostenbewertung in der Sache zutreffend sei, müsse vorliegend nicht entschieden werden, da die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt sein könne. Die Dienstpostenbewertung erfolge ebenso wie die dann vorzunehmende Zuordnung eines Dienstpostens zu einer Besoldungsgruppe im öffentlichen Interesse; ein Beamter könne hieraus keine Ansprüche ableiten. Es könne dahinstehen, ob die von dem Antragsgegner in der Vergangenheit praktizierte Dienstpostenbündelung im vorliegenden Fall tatsächlich rechtswidrig gewesen sei. Denn selbst wenn dies zuträfe, hätte dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen. Beurteilungsgrundlage seien dann die auf dem gebündelten Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen und die Ermittlung des Schwierigkeitsgrads der übertragenen Aufgaben durch die Beurteiler. Diesen Maßgaben würden die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen gerecht. Denn aus ihnen werde deutlich erkennbar, dass die jeweiligen Dienstposten entbündelt und mit A 8, A 9, A 9 Z bzw. A 11 bewertet worden seien. Speziell im vorliegenden Fall sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beurteiler die Anforderungen und Schwierigkeiten der jeweiligen Dienstposten bei der Erstellung der Beurteilungen verkannt habe. Den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sei vielmehr bereits auf der ersten Seite deutlich zu entnehmen, wie die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstposten nach der Thüringer Besoldungsordnung bewertet gewesen seien. In der Beurteilung der Antragstellerin finde sich zudem eine detaillierte Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens. Vor diesem Hintergrund sei nicht einmal im Ansatz erkennbar, aus welchen Gründen vorliegend eine (womöglich) rechtswidrige Bündelung der Dienstposten auf die (materielle) Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung „durchschlagen“ solle. Ein Widerspruch der verbalen Begründung des Gesamturteils zu der übrigen Bewertung in den Einzelnoten sei nicht zu erkennen. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lasse. Dies erfordere keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtbewertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein müsse. Nach Nr. 3.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 ThürLbVO (Beurteilungsrichtlinien) müsse das Gesamturteil mit den erteilten Einzelbewertungen im Einklang stehen. Die dem Prüfungsrecht entlehnte Vorstellung, das Gesamturteil müsse das rechnerische Mittel aus den verschiedenen Einzelbewertungen sein, treffe nicht in jeder Hinsicht zu. Das Gewicht der einzelnen Beurteilungsmerkmale sei, je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes zu messenden Bedeutung, sehr unterschiedlich. Im Übrigen seien generell die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen sei. Diesen Grundsätzen entspreche die Beurteilung der Antragstellerin. Insbesondere habe unter Berücksichtigung des (im Wesentlichen) einheitlichen Leistungs- und Befähigungsbilds der Antragstellerin, die in den Leistungs- bzw. Eignungs- und Befähigungsmerkmalen insgesamt sechzehnmal 3 Punkte und elfmal 4 Punkte erhalten habe, kein gesteigertes Begründungsbedürfnis des Beurteilers im Hinblick auf die Gewichtung konkreter Einzelnoten bestanden. Nicht zu folgen sei der Auffassung der Antragstellerin, die Formulierungen in der Verbalbegründung des Gesamturteils wiesen darauf hin, dass sie in den Einzelmerkmalen „Urteilsfähigkeit“, „Sorgfalt“, „Fortbildungsstreben“, „Verhandlungsgeschick“, „Zusammenarbeit mit Vorgesetzten“, „Zusammenarbeit mit Kollegen“ sowie „berufliche Fachkenntnisse“ mit 5 statt 4 Punkten zu bewerten gewesen sei. Die Vergabe des Gesamturteils „Entspricht den Anforderungen, obere Grenze“ sei in Relation zu den beschriebenen dienstlichen Leistungen der Antragstellerin plausibel und nachvollziehbar. Es bestünden auch hinsichtlich der Einzelmerkmale keine Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Mit ihrem Vortrag, die in der verbalen Begründung des Gesamturteils aufgegriffenen Einzelkriterien seien mit 5 statt 4 Punkten zu bewerten gewesen, setze die Antragstellerin lediglich ihre subjektive Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Beurteilers. Mangels Vortrags dazu, woraus sich eine höhere Bewertung ergeben solle, könne die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit der Beurteilung nicht begründen. Es sei auch nichts dafür erkennbar, dass die von der Antragstellerin gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung mit einer Bewertung von 3 bzw. 4 Punkten nicht sachgerecht beurteilt worden seien. Ohne Erfolg bleibe deshalb der Einwand, dass die Antragstellerin mindestens mit einer Gesamtnote im Bereich von 4 Punkten („Übertrifft die Anforderungen“) zu beurteilen gewesen sei. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus den Formulierungen in der verbalen Begründung des Gesamturteils. Mit den dortigen Ausführungen würden keine dienstlichen Leistungen beschrieben, die die Anforderungen in den Einzelmerkmalen erheblich überträfen, die für die Vergabe von 5 Punkten erforderlich seien. Die Antragstellerin verkenne, dass die Verbalbegründung des Gesamturteils nicht der Begründung der vergebenen Einzelnoten diene, sondern mit ihr die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck gebracht werde. Sowohl die Einzelnoten als auch das Gesamturteil erschienen vor diesem Hintergrund plausibel. Ein Widerspruch zwischen Gesamturteil und Bewertung der Einzelmerkmale ergebe sich auch nicht aus der Formulierung, die Antragstellerin finde sich bei schwierigen Sachverhalten „sehr gut“ zurecht. Das Zurechtfinden bei schwierigen Sachverhalten stelle weder ein eigenständiges Beurteilungsmerkmal dar noch lasse es sich konkreten Beurteilungsmerkmalen zuordnen. Vielmehr sei es Ausdruck von Aspekten ganz unterschiedlicher Einzelmerkmale, zu denen Sorgfalt und Urteilsfähigkeit, aber auch Auffassungsgabe, Verhandlungsgeschick, Planungsvermögen usw. zählen könnten. Daher sei aufgrund der Verwendung der Verbalbewertung „sehr gut“ im Zusammenhang mit dem Zurechtfinden bei schwierigen Sachverhalten kein Widerspruch zu der Benotung bestimmter Einzelmerkmale - insbesondere von „Sorgfalt“, „Urteilsfähigkeit“ und „Fachwissen“ - zu erkennen. Gleiches gelte für die Einschätzung, die Antragstellerin trete „ausgesprochen hilfsbereit und zuvorkommend“ gegenüber Vorgesetzten und Kollegen auf, denn auch dabei handele es sich nicht um die einzigen Aspekte der Einzelmerkmale „Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen“. Zu würdigen seien bei diesen Einzelmerkmalen vielmehr die Art und Fähigkeit der Konfliktbewältigung sowie das Informations- und Kommunikationsverhalten des Beamten. Hilfsbereitschaft und zuvorkommendes Verhalten flössen demnach nur neben weiteren Teilaspekten in die Benotung ein. In der Gesamtschau werde der Antragstellerin auf der 6-Punkte-Skala auch verbal ein den Anforderungen entsprechendes Leistungsbild bescheinigt. Mit am 20. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin gegen den am 7. Juni 2016 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und sie mit am 5. Juli 2017 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie trägt im Wesentlichen vor: Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Thüringer Landesfinanzdirektion für den Erlass der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zuständig sei. Der Bezirkspersonalrat sei ebenso wenig wie die Gleichstellungsbeauftragten der Finanzämter ordnungsgemäß am Auswahlverfahren beteiligt worden. Die für sie geltenden Zustimmungs- und Einspruchsfristen seien nicht gewahrt. Entgegen der Vorgabe in § 19 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Gleichstellungsgesetz seien die Gleichstellungsbeauftragten nicht zeitlich vor dem Bezirkspersonalrat beteiligt worden. Die negative Auswahlmitteilung an sie, die Antragstellerin, sei inhaltlich unzureichend. Da die Mitteilung als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, bestehe für sie ein Begründungserfordernis. Demgemäß müsse für den Adressaten erkennbar sein, aus welchen Gründen ein anderer Beamter ausgewählt worden sei, insbesondere ob dies aufgrund eines angenommenen Qualifikationsvorsprungs oder aufgrund zu benennender Hilfskriterien der Fall sei. Dem genüge die vorliegende Auswahlmitteilung nicht. Ferner sei der Auswahlvorgang nicht dokumentiert. Dies betreffe insbesondere die Festlegung der sogenannten Beförderungsgrenze. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb für die Auswahlentscheidung die Beförderungsgrenze auf 5 Punkte ohne verbalen Zusatz für die aktuelle Beurteilung, 4 Punkte ohne verbalen Zusatz für die vorangegangene Beurteilung und einen Punktwert von 39 als Summe aus der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung festgelegt worden sei. Hinzu komme, dass die zugrundeliegende Punkteskala sich allein aus den Auswahlmitteilungen ergebe. Eine hinreichende Dokumentation des Auswahlvorgangs könne auch nicht aufgrund der erstellten „Auswahlliste“ angenommen werden. Nicht erkennbar sei, was die in der „vorletzten“ Spalte unter der Bezeichnung „Berechnungen“ aufgeführten Zahlen bzw. Zeichen bedeuteten. Ferner sei die Personalrats- und Beteiligung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung fehlten bei einigen Beigeladenen. So hätten die Beigeladenen zu 1), 4) bis 6), 14), 16), 17), 19) bis 21), 23), 25), 27), 29), 30), 32) und 33) keine Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Steuerverwaltung erfolgreich abgelegt, was den Vorgaben nach § 10 Abs. 2 ThürLaufbG i. V. m. §§ 18 f., 24 StBAPO widerspreche. Neben den verfassungsrechtlichen Auswahlkriterien „Leistung“, Eignung“ und Befähigung“ beziehe der Antragsgegner nur Beförderungsbewerber ein, die einen Beförderungsdienstposten innehätten. Hiermit sei eine unzulässige Einengung des gesamten Bewerberkreises verbunden, da nicht erkennbar sei, dass den in die Auswahl einbezogenen Beamten die höherwertigen Dienstposten aufgrund einer Bestenauslese übertragen worden seien. Die dienstlichen Beurteilungen seien teilweise schon aufgrund der unterschiedlichen Dienstposten nicht miteinander vergleichbar. Deren unterschiedliche Wertigkeit sei in den Beurteilungen nicht berücksichtigt worden. Aus ihnen werde nicht deutlich, welche Beurteilungsmaßstäbe angelegt worden seien und ob diese auch einheitlich angewandt worden seien. Für die Auswahlentscheidung sei auf zahlenmäßige Werturteile aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungspunktwerte abgestellt worden. Ausweislich der Auswahlmitteilung ergebe sich der Punktwert aus der Summe der Gesamtnoten für die Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung insofern, als den insgesamt 14 Beurteilungsnoten von 1 bis 6 jeweils Punkte von 1 bis 16 zugeordnet seien, die jeweils auf die Gesamtnoten für die Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung übertragen und addiert würden. Das ohnehin rein arithmetisch ermittelte „Ergebnis der Einzelbewertungen“ werde nochmals in etwas abstrahierter Form arithmetisch dargestellt. Die Bildung der Gesamturteile beruhe auf der Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen. Die Gesamturteile, die in der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beförderungsrangliste aufgeführt seien, entsprächen jeweils dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung. Das gelte ebenso für die Bildung dieser Ergebnisse aus den Einzelmerkmalen. Den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Gesamturteile würden die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen nicht gerecht. Weder enthielten sie Ausführungen dazu, wie das jeweilige Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet werde, noch würden die einzelnen Gesichtspunkte gewichtet. Es fehle an der Begründung erheblicher Leistungssteigerungen zwischen einzelnen Beurteilungen. So sei etwa für die Beigeladene zu 25) eine Leistungssteigerung von 5 Bewertungsstufen im Gesamturteil gegenüber der früheren Beurteilung zum Stichtag 1. Mai 2010 festzustellen. Angesichts dessen, dass die maßgebliche Vergleichsgruppe seit vielen Jahren unverändert geblieben sei, erschließe sich nicht, weshalb sie, die Antragstellerin, in der Begründung des Gesamturteils sehr positiv dargestellt werde und auch in ihren letzten Beurteilungen im Bereich von 3 und 4 Punkten (untere Grenze) eingestuft worden sei, andererseits die Beigeladenen fast durchweg erhebliche Leistungssprünge zu verzeichnen hätten. Hinsichtlich der Einzelmerkmale werde in den Beurteilungen nicht deutlich, weshalb und auf welcher Tatsachengrundlage der Beurteiler zu den Wertungen gelangt sei. Nicht erkennbar sei, wie die einzelnen Merkmale angewandt worden seien. Weder in den Personalakten noch in der Akte zum Auswahlvorgang befänden sich Beurteilungsbeiträge, auf die Bezug genommen werde. Es fehle an einer rechtmäßigen Dienstpostenbewertung im Bereich der Thüringer Landesfinanzdirektion und der Thüringer Finanzämter. Mangels einer solchen habe der Beurteiler jeweils den Schwierigkeitsgrad und die Verantwortung der übertragenen Aufgaben bzw. des Dienstpostens feststellen und zu den Anforderungen des innegehabten Statusamts in Beziehung setzen müssen. Hieran fehle es bei allen der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen. Sie beschränkten sich auf die Angabe eines Dienstpostens im Rahmen der Aufgabenbeschreibung. Die Beigeladene zu 3) sei als Personalratsmitglied von ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von 40 % freigestellt. Inwieweit „diese Tätigkeit“ in ihrer dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt geblieben sei, gehe hieraus nicht hervor. Dies indiziere, dass der Beurteiler sich darüber nicht ansatzweise Gedanken gemacht habe. Zumindest habe es für ihre Tätigkeit als Personalratsmitglied einer Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung bedurft. Ferner weise die Akte des Antragsgegners zum Auswahlvorgang inhaltliche Lücken auf. Es gebe dort eine Reihe sogenannter Fehlblätter und Bezugnahmen auf Inhalte, die ein anderes beim Verwaltungsgericht Gera anhängig gewesenes Konkurrentenschutzverfahren (Az.: 1 E 789/16 Ge bzw. 2 EO 574/17) beträfen. Sie, die Antragstellerin, verweise auf den zugunsten der dortigen Antragstellerin ergangenen Beschluss vom 2. Juni 2017, weil beide Verfahren dieselben rechtlichen Probleme zum Gegenstand hätten. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum bestandskräftigen Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens über die vorgesehenen Beförderungen auf die im nachgeordneten Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums im Kapitel 604 - Finanzämter - besetzbaren Planstellen zu untersagen, die zur Beförderung zum 1. Oktober 2016 vorgesehenen 35 Beamten/Beamtinnen von Besoldungsgruppe A 8 nach Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen/zu befördern bzw. in die entsprechende Planstelle einzuweisen. Nachdem die Beigeladenen zu 4), 5), 14), 16), 25), 28), 31) und 34) in einem späteren Auswahlverfahren mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 befördert worden waren, haben die Antragstellerin und der Antragsgegner das vorliegende Eilverfahren hinsichtlich dieser Beigeladenen übereinstimmend für erledigt erklärt. II. Soweit die Antragstellerin und der Antragsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend) und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts - mit Ausnahme der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend). Die aufrecht erhaltene Beschwerde (§ 146 VwGO), mit der die Antragstellerin ihr auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtetes Eilrechtsschutzbegehren hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 3), 6) bis 13), 15), 17) bis 24), 26), 27), 29), 30), 32), 33) und 35) weiterverfolgt, bleibt erfolglos. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, können die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht erschüttern. Auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Antragstellerin ein für den Erlass einer Sicherungsanordnung erforderlicher Anordnungsanspruch nicht zusteht. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt im Rahmen beamten- rechtlicher Konkurrentenstreitverfahren ein herabgestufter Prüfungsmaßstab. Ein Anordnungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der um Rechtsschutz nachsuchenden Beamtin rechtsfehlerhaft ist, weil deren Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG keine ausreichende Beachtung gefunden hat (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 1524, und BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vielmehr liegt es fern, dass durch die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist. Nach der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Der Beamte kann beanspruchen, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt und seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - ZBR 2013, 376, und Senatsbeschluss vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 - ThürVBl. 2011, 245 m. w. N.). Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - Juris, Rn. 18 f., m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen haftet der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung kein Rechtsfehler an, der sich zu Lasten der Antragstellerin auswirken könnte. Das gilt zunächst hinsichtlich der von der Beschwerde in Zweifel gezogenen Zuständigkeit der Thüringer Landesfinanzdirektion. Diese folgt aus § 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung gültigen Verwaltungsvorschrift über die Übertragung personalrechtlicher Zuständigkeiten des Thüringer Finanzministeriums auf nachgeordnete Dienststellen im Geschäftsbereich vom 23. November 2011 (ThürStAnz. 2011 S. 1794 f.). Nach der letztgenannten Bestimmung ist der Thüringer Landesfinanzdirektion grundsätzlich die personalrechtliche Zuständigkeit übertragen, in ihrem Geschäftsbereich Beamte (auch des mittleren Dienstes) u.a. zu ernennen, was den Erlass zugrundeliegender Auswahlentscheidungen einschließt. Diese Zuständigkeitsübertragung findet ihre rechtliche Grundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen vom 13. Mai 2015 (GVBl. S. 81). Aufgrund dieser Regelung wurde auch der Thüringer Finanzminister ermächtigt, Beamte zu ernennen und die Befugnis zu deren Ernennung auf ihm unmittelbar nachgeordnete Behörden weiter zu übertragen. Diese Ermächtigung beruht ihrerseits auf den Vorschriften der Art. 78 Abs. 3 i. V. m. Art. 76 Abs. 3 Satz 2 VerfThür und § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 117 Satz 1 ThürBG. Der Einwand, der Bezirkspersonalrat sei nicht ordnungsgemäß am Auswahlverfahren beteiligt worden, ist nicht begründet. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürPersVG hat der Personalrat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten u. a. bei Beförderungen. Hierzu ist die Personalvertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihr sind die Unterlagen vorzulegen, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen beigezogen hat (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 3 ThürPersVG). Dazu gehört grundsätzlich auch die Kenntnis der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 - 6 P 7/94 - Juris, Rn. 42; vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGleichstG). Die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens setzt regelmäßig voraus, dass der Dienstherr zuvor eine Auswahlentscheidung getroffen hat. (st. Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschluss vom 12. September 2013 - 2 EO 412/13 - Juris, Rn. 24, und Beschluss vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 - Juris, Rn. 49). Dies ist hier geschehen. Die Auswahlvermerke der Thüringer Landesfinanzdirektion datieren hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 22) und 24) bis 35) vom 23. August 2016 und bezüglich der Beigeladenen zu 23) vom 14. September 2016. Mit Schreiben vom 7. und 16. September 2016 beantragte die Dienststellenleitung der Thüringer Landesfinanzdirektion die Zustimmung des Bezirkspersonalrats; durch E-Mail jeweils gleichen Datums informierte sie auch die Gleichstellungsbeauftragten der Finanzämter. Auch mit ihrem Vorhalt, für die Beteiligung der Personalvertretung maßgebliche Fristen im Hinblick auf die Vollziehung der Auswahlentscheidung seien nicht gewahrt, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Das gilt namentlich für das Schreiben der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 8. September 2016, durch das sie die Antragstellerin über die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zu 1) bis 22) und 24) bis 35) informierte. Wann dieses Schreiben ihr tatsächlich zuging, kann auch im Hinblick darauf offen bleiben, dass der Bezirkspersonalrat den Beförderungen erst durch Schreiben vom 15. September 2016 zustimmte. Auf den zeitlichen Vorlauf der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung kommt es vorliegend ebenso wenig an wie darauf, dass dem Bezirkspersonalrat keine Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten vorlagen. Entscheidend ist, dass der Bezirkspersonalrat tatsächlich beteiligt wurde und den Beförderungen ausdrücklich zustimmte. Diese Zustimmung erteilte er ungeachtet des zeitlichen Vorlaufs und der unterbliebenen Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten. Es ist Sache des Bezirkspersonalrats, ob er vor Erteilung seiner Zustimmung auf Vorlage weiterer Unterlagen besteht. Die Antragstellerin kann sich auf mutmaßliche Fehler bei der Entscheidungsfindung der Personalvertretung nicht berufen. Diese betrifft einen internen Vorgang bei der Willensbildung, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 28/82 - Juris, Rn. 17; Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/88 - Juris, Rn. 17; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 2 B 158/15 - Juris, Rn. 20; Beschluss des Senats vom 9. Februar 2017 - 2 EO 802/16 - Juris, Rn. 15). Die Rüge, die Gleichstellungsbeauftragten seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, greift ebenfalls nicht durch. Das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauf-tragten ist - auch nach der Änderung durch das Gesetz zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) - schwächer ausgestaltet als das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2017 - 2 EO 802/16 - Juris, Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 1. April 2015 - 1 M 7/15 - Juris, Rn. 6). Die Gleichstellungsbeauftragten gehören der Verwaltung an und sind der Dienststellenleitung zugeordnet (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürGleichStG). Bei Verstößen durch die Dienststelle steht den Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 20 ThürGleichStG nur ein Einspruchsrecht gegenüber der Dienststelle zu. Das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gewährt dem Betroffenen keine eigene, unabhängig vom materiellen Recht selbständig durchsetzbare Rechtsposition (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2017, a. a. O., m. w. N.; ferner Beschluss OVG NW, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 - Juris, Rn. 88; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 2 B 39/10 - Juris, Rn. 6). Im vorliegenden Fall sind die Gleichstellungsbeauftragten jeweils per E-Mail über die beabsichtigten Beförderungen informiert worden. Zwar nahmen sie zu keinem Zeitpunkt Stellung. Schon gar nicht gaben sie ein schriftliches Votum ab (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 ThürGleichStG). Dieser Umstand führt aber nicht dazu, die tatsächlich durchgeführte Beteiligung als nicht erfolgt zu bewerten. Denn das Votum ist innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach der Unterrichtung abzugeben; danach gilt die Maßnahme als gebilligt (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGleichStG). Es geht zudem aus den Akten nicht hervor und ist nicht dargelegt, dass die Gleichstellungsbeauftragten von ihrem Einspruchsrecht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ThürGleichStG) Gebrauch gemacht hätten; auch insoweit gilt die Maßnahme als gebilligt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGleichStG; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Februar 2017 - 2 EO 802/16 - Juris, Rn. 17). Der Vortrag der Antragstellerin, die Mitteilung der Auswahlentscheidung in dem an sie gerichteten Schreiben der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 8. September 2016 sei inhaltlich unzureichend begründet worden, geht ebenfalls fehl. Denn bereits der Ausgangspunkt ihrer rechtlichen Beurteilung, bei der Mitteilung handele es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 ThürVwVfG, erweist sich als unzutreffend. Für diese Auffassung vermag sich die Antragstellerin insbesondere nicht auf die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung zu stützen. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Senat ist in der jüngeren Rechtsprechung entsprechenden Erwägungen näher getreten. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. November 2010 (Az.: 2 C 16.09) ausdrücklich klargestellt, dass die gesonderten Auswahlmitteilungen an die Bewerber keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen darstellten, sondern nur die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt gäben, so dass nur deren (dokumentierte) Begründung die maßgebenden Erwägungen erkennen lassen müsse (vgl. Juris, Rn. 25). Auch mit dem Hinweis darauf, dass der Regelungsgehalt der Ernennung inhaltlich mit der Auswahlentscheidung übereinstimme, erstere dieser folge und sie rechtsverbindlich umsetze (vgl. Juris, Rn. 26), erkennt das Bundesverwaltungsgericht weder der Auswahlentscheidung selbst noch der Mitteilung des Auswahlergebnisses Verwaltungsaktsqualität zu. Weitergehende Begründungsanforderungen an den Inhalt der Auswahlmitteilung ergeben sich ferner nicht aus verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere nicht aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Aus den hierdurch gewährleisteten Vorwirkungen auf die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens lässt sich nicht ableiten, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen oder Ausführungen zur Wahrung verfahrensrechtlicher Erfordernisse in der Negativmitteilung an den unterlegenen Bewerber enthalten sein müssen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 B 1483/09 - Juris, Rn. 7 ff., m. w. N.). Aus den genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen folgt nur die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen in irgendeiner Weise schriftlich niederzulegen. Denn nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen, deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann, wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass der entscheiden-den Stelle die Bewertungsgrundlagen vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maß-stäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - Juris, Rn. 20 ff., und Senatsbeschluss vom 12. September 2013 - 2 EO 412/13- Juris, Rn. 22, jeweils m. w. N.). Den dargestellten Anforderungen an die Dokumentation entspricht insbesondere der Auswahlvorgang im engeren Sinne, der die Auswahlerwägungen betrifft. Den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zum Auswahlvorgang ist zu entnehmen, dass die Festlegung der sogenannten Beförderungsgrenze (auf 5 Punkte ohne verbalen Zusatz für die aktuelle Beurteilung, 4 Punkte ohne verbalen Zusatz für die vorangegangene Beurteilung und einen Punktwert von 39 als Summe aus der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung) der Entscheidung des Antragsgegners entspricht, zum 1. Oktober 2016 an den Thüringer Finanzämtern 34 bzw. 35 Beamt(inn)e(n) in Ämter der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesO zu befördern. Diese grundlegende Entscheidung geht insbesondere aus den beiden Beförderungsvorschlägen der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 23. August und 14. September 2016 und den entsprechenden Zustimmungsschreiben des Thüringer Finanz-ministeriums vom 31. August und 15. September 2016 hervor. Welche bestimmten Beamt(inn)en aufgrund welcher konkreten Ergebnisse in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen (zum Stichtag 1. Januar 2016) und der Gesamtergebnisse in ihren früheren dienstlichen Beurteilungen (zum Stichtag 1. Januar 2014) den sich aus der genannten Beförderungsgrenze ergebenden Anforderungen entsprechen, ergibt sich eindeutig aus der als Anlage zum Vorschlag der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 23. August 2016 beigefügten Beförderungsrangliste für die Thüringer Finanzämter. Die Dokumentierungsfunktion der erstellten „Auswahlliste“ besteht unabhängig von der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, was die in der „vorletzten“ Spalte unter der Bezeichnung „Berechnungen“ aufgeführten Zahlen bzw. Zeichen bedeuten. Die der Reihung zugrundeliegende Punkteskala für die Bildung einer Gesamtpunktzahl aus den Bewertungen für die Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilungen hat ihre Grundlage in den maßgebenden Auswahlerwägungen, die im Auswahlvorgang dokumentiert sind, und werden in der Anlage, die allen Auswahlmitteilungen an die betreffenden Beamt(inn)en beigefügt war, nochmals erläutert. Der Hinweis der Beschwerde, die Beteiligung des Bezirkspersonalrats und der Gleichstellungsbeauftragten sei nicht ordnungsgemäß dokumentiert, ist unsubstantiiert und damit nicht nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als der Schrift- und E-Mail-Verkehr zwischen der Thüringer Landesfinanzdirektion und dem Bezirkspersonalrat bzw. den Gleichstellungsbeauftragten der Finanzämter im Einzelnen den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zu entnehmen ist. Auch mit ihren Angriffen gegen die Auswahlentscheidung in der Sache vermag die Beschwerde die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Das gilt insbesondere, soweit sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung hinsichtlich der Beigeladenen zu 1), 4) bis 6), 14), 16), 17), 19) bis 21), 23), 25), 27), 29), 30), 32) und 33) als nicht erfüllt ansieht, weil diese keine Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Steuerverwaltung erfolgreich abgelegt hätten. Diese Darlegungen gehen schon deshalb fehl, weil die in Bezug genommenen rechtlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 ThürLaufbG und der §§ 18 f., 24 Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) nur die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes regeln und damit nicht die Beigeladenen als Steuerbeamt(inn)en des mittleren Dienstes betreffen. Anhaltspunkte für das Fehlen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind auch sonst nicht ersichtlich. Zu Recht weist die Beigeladene zu 5) darauf hin, dass sie am 15. Juli 1993 die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Steuerverwaltung erfolgreich abgelegt hat und schon deshalb die Zugangsvoraussetzungen für diese Laufbahn erfüllt. Bei den anderen genannten Beigeladenen handelt es sich - ausweislich der beigezogenen Personalakten - um „Seiteneinsteiger“, die keinen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung absolviert, sich aber auf einem entsprechenden Dienstposten in der öffentlichen Verwaltung bewährt und deshalb auf der Grundlage der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 173) zu Beamt(inn)en in der genannten Laufbahn ernannt worden sind (vgl. auch § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG). Die Auswahlentscheidung der Thüringer Landesfinanzdirektion ist ferner nicht deshalb rechtsfehlerhaft zu Lasten der Antragstellerin, weil die Behörde bei dieser Entscheidung nur Beförderungsbewerber berücksichtigt hat, die zu diesem Zeitpunkt einen Beförderungsdienstposten innehatten. Die Berücksichtigung der Wertigkeit der von den Beamten wahrgenommenen Dienstposten als weiteres Auswahlkriterium neben den verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung verstößt gegen Art 33 Abs. 2 GG. Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen. Demzufolge steht die Beförderung des Inhabers eines höherwertigen Dienstpostens ohne Bewerberauswahl allenfalls dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 - Juris, Rn. 20 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund sind auch Inhaber niedriger bewerteter oder zu bewertender Dienstposten in den Leistungsvergleich einzubeziehen, sofern nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung der höherwertigen Dienstposten genügt worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. September 2016 - 2 EO 161/15 - BU S. 7 f.). Da dies, soweit ersichtlich, insbesondere nicht hinsichtlich der von den Beigeladenen innegehabten Beförderungsdienstposten angenommen werden kann, erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung im Hinblick auf die unterbliebene Einbeziehung anderer Beamter, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keinen entsprechenden höherwertigen Dienstposten wahrnahmen, als rechtsfehlerhaft. Dieser der Auswahlentscheidung anhaftende - zur Einengung des „Bewerberkreises“ führende - Rechtsverstoß wirkt sich jedoch nicht zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn der Antragsgegner hat sie im Hinblick auf den von ihr selbst innegehaltenen Beförderungsdienstposten in den Leistungsvergleich gerade einbezogen. Sofern er auch weitere Beamte, die keinen höherwertigen Dienstposten versahen, ebenfalls - wie geboten - berücksichtigt hätte, wäre der „Bewerberkreis“ größer gewesen und demgemäß die Platzierung der Antragstellerin in der Beförderungsrangliste möglicherweise noch schlechter ausgefallen. Der im Rahmen der Auswahlentscheidung vorgenommene Leistungsvergleich zwischen den Beamt(inn)en weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf, der sich zum Nachteil der Antragstellerin auswirkt und damit für sie einen Anordnungsanspruch begründen könnte. Das gilt vornehmlich für die Eignung der dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners. Die Angriffe der Beschwerde gegen die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf die von den Beamt(inn)en innegehabten Dienstposten und deren unterschiedliche Wertigkeit gehen fehl. Beurteilungen für auf verschiedenen Dienstposten eingesetzte Beamt(inn)e(n) sind trotz der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Leistungsanforderungen während des Beurteilungszeitraums miteinander vergleichbar. Denn aus dem Zweck dienstlicher Beurteilungen, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein, folgt die Notwendigkeit, schon bei ihrer Erstellung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Insofern müssen die Beurteilungsmaßstäbe auf das jeweilige Statusamt und nicht auf den versehenen Dienstposten des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - Juris, Rn. 44 m. w. N.). Mit dem von ihm vorgenommenen Leistungsvergleich, wie er sich in der erstellten Beförderungsrangliste für die Auswahlentscheidung konkretisiert, hat der Antragsgegner auch nicht gegen das sogenannte Arithmetisierungsverbot verstoßen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, wobei darauf zu achten ist, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - Juris, Rn. 78, und BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - Juris, Rn. 23 f, jeweils m. w. N.; ferner BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83). Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung des Antragsgegners gerecht. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin in der Sache beanstandet, dass der Antragsgegner eine Reihung der in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beamten nach der Höhe einer Gesamtpunktzahl bildete, die sich als Summe aus den vergebenen Punkten für die Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung ergab. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Rahmen der seiner Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Reihung - wie vorliegend - zunächst auf das aktuelle Gesamturteil und bei Beamten mit gleichem Gesamturteil - als Ausschärfung der (aktuellen) Beurteilungen - auf die Summe der Gesamtnoten für die Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung abstellt. Um nichts anderes handelt es sich bei der Bildung der Gesamtpunktzahl aus den Gesamtnoten. Ihr liegt die allen Auswahlmitteilungen als Anlage beigefügte Punkteskala zugrunde, in der den Gesamtnoten 1 bis 6 unterschiedliche Wertungspunkte im Bereich von 1 bis 16 zugeordnet werden, „um die Ausprägung der Gesamtnoten Leistung, Eignung und Befähigung der Beförderungsbewerber untereinander vergleichbar zu machen“. Diese Zuordnung ist durch die Regelungen über die Stufung der Noten in Nr. 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten vom 20. November 2001 (ThürStAnz. 2001 S. 2803 ff.) und in Nr. 4 der Ergänzenden Grundsätze für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums vom 3. März 2006 (ThürStAnz. 2006, 602 ff.) bereits inhaltlich vorgezeichnet. Mit dem Abstellen auf die in Rede stehende Gesamtpunktzahl setzt sich der Dienstherr nicht über das Gesamturteil der Beurteilungen hinweg, sondern nimmt gerade die erforderliche inhaltliche Ausschöpfung der (aktuellen) Beurteilungen durch eine Ausschärfung vor. Die Darlegungen der Beschwerde rechtfertigen ferner nicht die Annahme, die dem Leistungsvergleich zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen seien rechtlich zu beanstanden. Das gilt zunächst hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Arithmetisierungsverbot aufgrund der Bildung der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das abschließende Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen hiernach in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig. Stattdessen sind die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammenzufassen und dabei die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Juris, Rn. 32 f., m. w. N.). Hinsichtlich der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen bestehen keine Anhaltspunkte für eine rein arithmetische Herleitung der Gesamturteile. Diesbezügliche Hinweise ergeben sich noch nicht allein daraus, dass die Gesamturteile jeweils dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilungen und diese Ergebnisse wiederum jeweils dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen entsprechen. Liegen - wie vorliegend bei den beteiligten Beamt(inn)en - die Bewertungen in allen Bereichen in einem bestimmten Notenbereich, so ist bereits eine gewisse Tendenz zu einer Gesamtbewertung mit einer bestimmten Note vorgezeichnet. Bei einer solchen Konstellation lässt die Vergabe einer Gesamtnote, die dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten entspricht, noch nicht darauf schließen, dass erstere rein arithmetisch ermittelt worden ist. Das gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend bei den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen - in den verbalen Begründungen des Gesamturteils jeweils eine textliche Auswertung der Leistungen erfolgt. Den Begründungen lässt sich vorliegend ohne weiteres entnehmen, welche - bei den einzelnen Beamt(inn)en unterschiedlichen - bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte im Vordergrund der Gesamtwertung durch den Beurteiler stehen. Sie sind differenziert nach dem individuellen Leistungsbild der Beamt(inn)en gestaltet. Für die Beurteilung der Antragstellerin gilt nichts anderes. In der verbalen Begründung des dortigen Gesamturteils („Entspricht den Anforderungen“ - obere Grenze) heißt es: „Frau B... ist eine zuverlässige und pflichtbewusste Mitarbeiterin. Eine sorgfältige Arbeitsweise und eine hohe Urteilsfähigkeit zeichnen sie aus. Frau B... findet sich auch bei schwierigen Sachverhalten sehr gut zurecht. Sie verfügt über fundierte Fachkenntnisse und ist ständig bestrebt, ihr Wissen auf dem neuesten Stand zu halten. Gegenüber Vorgesetzten und Kollegen tritt Frau B... ausgesprochen hilfsbereit und zuvorkommend auf. Bei Verhandlungen urteilt sie vernünftig und entschlossen.“ Auch diese textliche Auswertung ihrer Leistungen (als Amtsbetriebsprüferin) lässt die bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte erkennen, die im Vordergrund der Gesamtwertung durch den Beurteiler stehen. Die Gesichtspunkte betreffen u.a. die Einzelmerkmale Sorgfalt (3 Punkte - obere Grenze), Urteilsfähigkeit (4 Punkte), Fachkenntnisse (4 Punkte - untere Grenze), Fortbildungsstreben (4 Punkte - untere Grenze), Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen (4 Punkte - untere Grenze) und Entschlusskraft (4 Punkte - untere Grenze). Mit der in Rede stehenden verbalen Begründung gibt der Beurteiler zu erkennen, dass er eine wertende Gesamtbetrachtung der Leistung, Eignung und Befähigung der Antragstellerin vorgenommen und dabei einzelne Gesichtspunkte besonders berücksichtigt hat. Dies spricht gegen eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils aus den Gesamtnoten in den Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilungen oder aus den Bewertungen in den Einzelmerkmalen. Angesichts dessen, dass die verbalen Begründungen der Gesamturteile damit nicht lediglich eine Erläuterung von Einzelbewertungen, sondern eine Gewichtung einzelner bestenauswahlbezogener Gesichtspunkte erkennen lassen, genügen sie auch in formeller Hinsicht den an sie zu stellenden Begründungsanforderungen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - Juris, Rn. 39 m. w. N., und Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - Juris, Rn. 63). Hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin wird insoweit auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss (vgl. BU S. 6 f.) ergänzend Bezug genommen. Die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen leiden entgegen dem Beschwerdevorbringen überdies nicht an einem Plausibilitätsmangel. Ein solcher wird nicht durch den Umstand begründet, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin gegenüber ihren früheren Beurteilungen nicht besser ausgefallen ist. Nur die Änderung eines Gesamturteils ist gesondert begründungsbedürftig (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - Juris, Rn. 33 m. w. N.). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der positiven Darstellung der Leistungen der Antragstellerin in der verbalen Begründung des Gesamturteils in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung. Die dort enthaltenen wohlwollenden Formulierungen stehen inhaltlich in keinem Widerspruch zu den Einzelbewertungen und entsprechen dem Zweck einer dienstlichen Beurteilung, die Beamtin zu motivieren (vgl. Nr. 1.2 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten vom 20. November 2001 [ThürStAnz. 2001 S. 2803 ff.] - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien -). Ergänzend wird insoweit auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BU S. 17 f.) verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht. Dass bei einzelnen Beigeladenen Leistungssprünge festzustellen sind, lässt weder deren dienstliche Beurteilungen noch diejenige der Antragstellerin unplausibel erscheinen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Leistungssteigerung der Beigeladenen zu 25) gegenüber ihren vorangegangenen Beurteilungen zu den Stichtagen 1. Mai 2006 und 1. Mai 2010. Die im Verhältnis zu den beiden früheren Beurteilungen feststellbare Verbesserung im Gesamturteil von „Übertrifft die Anforderungen - untere Grenze“ auf „Übertrifft erheblich die Anforderungen - obere Grenze“ entspricht einer Leistungssteigerung um eine Notenstufe bzw. fünf Bewertungsstufen, die auch im Rahmen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und bei den Einzelbewertungen zum Ausdruck kommt. Sie wird überdies durch die verbale Begründung des Gesamturteils plausibilisiert, die von derjenigen in den beiden vorangegangenen Beurteilungen deutlich abweicht und bei einer vergleichenden Betrachtung der Beurteilungen eine erhebliche Leistungssteigerung erkennbar werden lässt. Die Rechtmäßigkeit der dem Leistungsvergleich für die Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen vermag die Antragstellerin darüber hinaus nicht mit dem pauschalen Vorhalt in Frage zu stellen, die Bewertungen der Einzelmerkmale in den Beurteilungen seien erläuterungsbedürftig insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Tatsachengrundlage. Ein solcher Erläuterungsbedarf wird von der Antragstellerin nicht substantiiert. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung steht in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit der Beamtin, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen. Hält eine Beamtin die Erläuterung ihrer dienstlichen Beurteilung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihr, konkrete Punkte zu benennen, die sie entweder für unklar oder für unzutreffend hält (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - Juris, Rn. 37). Entsprechende Darlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machen, sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht ansatzweise zu entnehmen. Wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat, erschöpfen sich die Angriffe der Antragstellerin gegen die Einzelbewertungen in ihrer dienstlichen Beurteilung vielmehr darin, die eigene Einschätzung an die Stelle der maßgeblichen Einschätzung des Beurteilers zu setzen (vgl. BU S. 17). Die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sind ferner nicht deshalb fehlerbehaftet, weil weder in den Personalakten noch in der Akte zum Auswahlvorgang schriftliche Beurteilungsbeiträge enthalten sind. Zwar muss der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte, soweit er nicht in der Lage ist, sich für den Beurteilungszeitraum ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, sich die erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse von anderen Personen beschaffen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - Juris, Rn. 11, und Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - Juris, Rn. 22 f., jeweils m. w. N.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Beurteiler alle irgendwie denkbaren oder potentiell nützlichen Beurteilungsbeiträge und insbesondere stets in Form schriftlicher Beurteilungsvorschläge einholen muss. Die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen, die ihn in die Lage versetzen sollen, eine dienstliche Beurteilung auch in der erforderlichen Differenzierung zu erstellen, unterliegt vielmehr grundsätzlich seiner gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung (vgl. von der Weiden, Die dienstliche Beurteilung, insbesondere in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ThürVBl. 2018, 245 [280] unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - Juris, Rn. 35). Weitergehende Anforderungen an die Art der Erkenntnisquellen ergeben sich vorliegend auch nicht aus den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien, soweit dort unter Nr. 1.3.1 Abs. 1 bestimmt ist, dass der Behördenleiter oder der zur Beurteilung Befugte einen Vorgesetzten des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragen „kann“. So kann es sich nach den jeweiligen konkreten Umständen für die Gewinnung einer aussagekräftigen Tatsachengrundlage für seine Bewertungen als ausreichend erweisen, andere (unmittelbare) Vorgesetzte der zu beurteilenden Beamten im Rahmen der Erstellung der Beurteilung (mündlich) anzuhören, wie dies - ausweislich des in den dienstlichen Beurteilungen jeweils auf der letzten Seite dokumentierten Verfahrensablaufs - sowohl bei der Antragstellerin als auch bei den Beigeladenen jeweils durch den Erstbeurteiler geschehen ist. Die Beschwerde bleibt jegliche Darlegungen dazu schuldig, dass im Falle der Antragstellerin und der Beigeladenen die Beurteiler sich auch durch die in Rede stehende Anhörung der weiteren (unmittelbaren) Vorgesetzten keine zureichende Tatsachengrundlage für hinreichend differenzierte Aussagen über die dienstliche Tätigkeit der zu Beurteilenden bilden konnten und es deshalb etwa der Einholung eines gesonderten schriftlichen Beurteilungsvorschlags Dritter bedurfte. Dafür ist - zumal vor dem Hintergrund des erfolgten Informationsaustausches zwischen den Sachgebietsleitern im Rahmen der vorausgegangenen Beurteilungskonferenz - auch sonst nichts ersichtlich. Unbegründet ist ebenfalls der Einwand der Antragstellerin, hinsichtlich aller in die Auswahl einbezogenen Beamten fehle es sowohl an einer rechtmäßigen Bewertung ihrer Dienstposten als auch an der Feststellung der jeweils im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und an deren Gegenüberstellung zu den Anforderungen des Statusamts (BesGr A 8 ThürBesO) in den dienstlichen Beurteilungen. Ob die Dienstpostenbewertung rechtmäßig ist, hat schon das Verwaltungsgericht offen gelassen und entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Beurteiler die auf den Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen und den Schwierigkeitsgrad der übertragenen Aufgaben festgestellt und den Bewertungen zugrunde gelegt hat. Es hat insoweit ausgeführt, den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sei jeweils bereits auf der ersten Seite deutlich zu entnehmen, wie die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstposten nach der Thüringer Besoldungsordnung „bewertet“ gewesen seien; in der Beurteilung der Antragstellerin finde sich zudem eine detaillierte Aufgabenbeschreibung des Dienst-postens. Damit hat die Vorinstanz auf die am Ende der dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Hinweise auf die „Aufgaben und Tätigkeitsbeschreibungen“ (Januar 2016) abgestellt, durch die die jeweiligen detaillierten „Dienstpostenbeschreibungen“ (Januar 2016) inhaltlich in Bezug genommen wurden. Durch diese Bezugnahmen und die jeweilige Angabe der Wertigkeit des Dienstpostens in Form der Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe (im Falle der Antragstellerin BesGr A 9 Z ThürBesO) wird erkennbar, welche Wertigkeit die im Beurteilungszeitraum ausgeübte Tätigkeit hatte, und macht damit plausibel, wie die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen im Verhältnis zum Statusamt bewertet worden sind. Hiervon ausgehend vermag allein der Hinweis der Beschwerde, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen beschränkten sich auf die Angabe eines Dienstpostens im Rahmen der Aufgabenbeschreibung, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erschüttern. Schließlich erlaubt auch der Vortrag zur Personalratstätigkeit der Beigeladenen zu 3) keine andere rechtliche Beurteilung. Soweit die diesbezüglichen Einwände nachvollziehbar sind, greifen sie nicht durch. Das gilt namentlich für die angeführte Freistellung der Beigeladenen zu 3) als Personalratsmitglied von ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von 40 %. Diese Freistellung lässt ihre dienstliche Beurteilung nicht schon deshalb als rechtswidrig erscheinen, weil angesichts des verbleibenden Umfangs ihrer eigentlichen dienstlichen Tätigkeit eine fiktive Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung hätte erfolgen müssen. Eine solche Fortschreibung aufgrund der Mitgliedschaft in einer Personalvertretung ist nur möglich, wenn die dienstliche Tätigkeit nicht mehr als 25 % der Arbeitszeit beansprucht, was einer Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 75 % entspricht (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThürLaufbG). Soweit noch über die Beschwerde zu entscheiden war, hat die Antragstellerin als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, d.h. bezüglich der Beigeladenen zu 4), 5), 14), 16), 25), 28), 31) und 34) folgt die Kostentragungspflicht der Antragstellerin daraus, dass sie ohne die Erledigung auch insoweit unterlegen wäre und es deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt erscheint, ihr auch die hierauf entfallenden Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus entspricht es der Billigkeit, ihr auch die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 21) aufzuerlegen. Denn diese Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4, § 47 GKG und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).