Beschluss
2 VO 371/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2022:0817.2VO371.22.00
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Leitsätze
1. Eine Aussetzung des Verwaltungsstreitverfahrens bis zur Erledigung eines Strafverfahrens gemäß § 173 S 1 VwGO i. V. m. § 149 Abs 1 ZPO ist grundsätzlich zulässig. (Rn.3)
2. Da die Entscheidung über die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des aussetzenden Gerichts liegt, prüft das Beschwerdegericht lediglich nach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind. Hierbei erfolgt grundsätzlich keine Überprüfung in vollem Umfang. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aussetzung des Verwaltungsstreitverfahrens bis zur Erledigung eines Strafverfahrens gemäß § 173 S 1 VwGO i. V. m. § 149 Abs 1 ZPO ist grundsätzlich zulässig. (Rn.3) 2. Da die Entscheidung über die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des aussetzenden Gerichts liegt, prüft das Beschwerdegericht lediglich nach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind. Hierbei erfolgt grundsätzlich keine Überprüfung in vollem Umfang. (Rn.5) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren, mit dem der Kläger die (wiederholte) Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis begehrt, gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 149 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Amtsgericht Rudolstadt - Az. 205 Js 7033/19 (OWi) - ausgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass es den Ausgang des anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens abwarten will, um anschließend die für eine Gesamtbeurteilung der Fahreignung des Klägers erforderlichen Erkenntnisse zu besitzen. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibe die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen feststehe. Wenn sich nach Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens herausstelle, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Trunkenheit im Verkehr tatsächlich begangen haben sollte, spreche nach der derzeitigen Sachlage vieles dafür, dass die Nichteignung des Klägers schon deshalb feststehe. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die dem Versagungsbescheid zugrunde liegende Frage der medizinisch-psychologischen Untersuchung verhältnismäßig sei, komme es dann nicht mehr an. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Der Senat hält die Vorschrift des § 149 ZPO über § 173 VwGO grundsätzlich für entsprechend anwendbar (bejahend: OVG Nds, Beschluss vom 2. Februar 1970 - V OVG B 52/69 - OVGE 26, 412 [414]; BayVGH, Beschluss vom 2. März 2009 - 7 C 09.331 - Juris, Rn. 7; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2/2022, § 94 Rn. 19; zweifelnd: BayVGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 4 C 20.1668 - Juris, Rn. 11 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass in Verwaltungsstreitverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (so aber BayVGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 4 C 20.1668 - Juris, Rn. 13). Denn der Normzweck des § 149 ZPO besteht nicht nur darin, dass das aussetzende Gericht die (besseren) Erkenntnismöglichkeiten des Strafgerichts nutzen kann, sondern auch darin, sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16 - Juris, Rn. 15; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 149, Rn. 1). Im Falle des § 149 ZPO müssen die Umstände, auf die es im Verfahren ankommt und die im Strafverfahren leichter oder einfacher geklärt werden können, so konkret und eingehend dargestellt werden, dass das Beschwerdegericht die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Ermessensfehler überprüfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VI ZB 58/08 - Juris, Rn. 5). Da die Entscheidung über die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt, prüft das Beschwerdegericht lediglich nach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind. Hierbei erfolgt grundsätzlich keine Überprüfung in vollem Umfang. Vielmehr beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts bestand. Bei einer vollständigen Überprüfung würde die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen dadurch verändert, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens den gesamten Streitstoff beurteilen müsste und dem Ausgangsgericht die eigene Auffassung vorgeben würde. Damit würden der gesetzlich geregelte Gang der Entscheidungsfindung und die Selbständigkeit der verschiedenen Instanzen aufgehoben. Eine weitergehende Prüfung der Voraussetzungen einer Aussetzung erfolgt nur, wenn das Ausgangsgericht die materielle Rechtslage offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2/2022, § 94 Rn. 41, m. w. Nw., BayVGH, Beschluss vom 2. März 2009 - 7 C 09.331 - Juris, Rn. 7). Auf dieser rechtlichen Grundlage erweist sich die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht nicht als verfahrens- und ermessensfehlerhaft. Im Ausgangsverfahren begehrt der Kläger die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG unter anderem voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV). Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, auf die es nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung im Verfahren ankommt und die im Strafverfahren geklärt werden können, ausreichend dargestellt. Die Begründung, dass es den Ausgang des anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens abwarten will, um die für eine Gesamtbeurteilung der Fahreignung des Klägers erforderlichen Erkenntnisse zu besitzen (§ 11 Abs. 7 FeV), und dass es dann gegebenenfalls auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung nicht mehr ankomme, ist nicht offenkundig fehlerhaft. Da der Kläger sich nicht gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet, sondern deren Neuerteilung begehrt, ist entgegen seiner Auffassung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3/20 - Juris, Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Ermessensentscheidung auch berücksichtigt, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren in zweiter Instanz anhängig ist, weshalb in vertretbarer zeitlicher Nähe mit einem rechtskräftigen Abschluss zu rechnen sei (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 21. Juni 2022, Abdruck S. 3). Der Kläger ist gegen eine etwaige unangemessene Dauer der Aussetzung zudem dadurch geschützt, dass das Gericht die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen hat, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist und nicht gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen (vgl. § 149 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren nur eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG vorgesehen ist.