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Beschluss

2 EO 402/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:1130.2EO402.21.00
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Leitsätze
1. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist es sachgerecht, die vorausschauende Betrachtung, ob sich die Entlassungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, auch auf eine angefochtene, jedoch nicht für sofort vollziehbar erklärte Verfügung über die Verlängerung der Probezeit zu erstrecken.(Rn.30) 2. Eine Verkürzung der Probezeit ersetzt nicht die tatsächliche Bewährung und verändert auch nicht den Maßstab für die Feststellung der Bewährung (wie BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17).(Rn.32) 3. Wehrdienst in Form eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b WPflG (juris: WehrPflG)) als Feldjäger ist grds. nicht auf die Probezeit für die Laufbahn im mittleren Polizeivollzugsdienst anzurechnen.(Rn.33)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2021 geändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.594,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist es sachgerecht, die vorausschauende Betrachtung, ob sich die Entlassungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, auch auf eine angefochtene, jedoch nicht für sofort vollziehbar erklärte Verfügung über die Verlängerung der Probezeit zu erstrecken.(Rn.30) 2. Eine Verkürzung der Probezeit ersetzt nicht die tatsächliche Bewährung und verändert auch nicht den Maßstab für die Feststellung der Bewährung (wie BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17).(Rn.32) 3. Wehrdienst in Form eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b WPflG (juris: WehrPflG)) als Feldjäger ist grds. nicht auf die Probezeit für die Laufbahn im mittleren Polizeivollzugsdienst anzurechnen.(Rn.33) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2021 geändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.594,09 € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen seine sofort vollziehbare Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeidienst des Antragsgegners. Der Antragsteller leistete Grundwehrdienst sowie freiwilligen Wehrdienst vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2005 und absolvierte von 2008 bis 2011 eine bürokaufmännische Ausbildung. Mit Wirkung vom 1. September 2011 wurde er als Beamter auf Widerruf zum Polizeimeister-Anwärter im Dienst der Thüringer Landespolizei ernannt. Den zweimal verlängerten Vorbereitungsdienst schloss er am 28. Oktober 2015 ab. Mit Wirkung vom 29. Oktober 2015 wurde er unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt. In der Folgezeit wurde die dreijährige Probezeit, die regulär mit Ablauf des 28. Oktober 2018 geendet hätte, insgesamt viermal verlängert: Aufgrund einer polizeiärztlichen Untersuchung am 7. September 2018 wurde festgestellt, dass der Antragsteller den Normanforderungen für eine Verbeamtung auf Lebenszeit aktuell nicht entspreche und eine erneute Untersuchung in sechs Monaten erfolgen könne. Durch Bescheid der Thüringer Landespolizeidirektion (LPD) vom 1. November 2018 wurde daher seine Probezeit um sechs Monate bis zum 28. April 2019 verlängert (1. Verlängerung). Nach einer erneuten polizeiärztlichen Untersuchung am 8. April 2019 und der Anhörung zu einer weiteren Verlängerung ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. Mai 2019 „insgesamt“ Widerspruch erheben. Durch Bescheid vom 14. Juni 2019 wurde die Probezeit um weitere sechs Monate bis zum 28. Oktober 2019 verlängert (2. Verlängerung). Hiergegen erhob der Antragsteller fristgerecht Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2021 zurückgewiesen wurde, und am 19. August 2021 fristwahrend Klage (Az. 4 K 1161/21 We; das Verfahren ruht). Nach erneuten Untersuchungen kam der Polizeiärztliche Dienst in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 zu dem Ergebnis, dass keine Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit als Polizeivollzugsbeamter bestehe (Adipositas I, Body-Maß-Index 30,7 sowie ungenügende Belastbarkeit des Herz-Kreislauf-Systems), es jedoch wahrscheinlich sei, dass er diese erreichen könne. Um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sein Gewicht zu reduzieren und seine Fitness zu steigern, verlängerte die LPD mit Bescheid vom 29. November 2019 die Probezeit nochmals um weitere sechs Monate bis zum 28. April 2020 (3. Verlängerung). Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage (Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2021, Klageerhebung am 19. August 2021 unter Az. 4 K 1162/21 We; das Verfahren ruht). Um dem Antragsteller erneut die Möglichkeit zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustands und der Feststellung seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu geben, wurde durch Schreiben vom 7. Juli 2020 die Probezeit letztmalig um weitere sechs Monate bis zum Ablauf des 28. Oktober 2020 verlängert (4. Verlängerung). Der Polizeiärztliche Dienst teilte dem Antragsgegner unter dem 22. Oktober 2020 mit, nach erneuter Untersuchung sei wiederum festgestellt worden, dass keine Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit als Polizeivollzugsbeamter bestehe. Auf Nachforderung der LPD teilte der Polizeiärztliche Dienst schließlich mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 ergänzend mit, dass bei dem Antragsteller allgemeine Dienstfähigkeit und eine Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit im allgemeinen Verwaltungsdienst bestehe. In der abschließenden Probezeitbeurteilung vom 28. Oktober 2020 wurde festgestellt, dass sich der Antragsteller fachlich nicht bewährt habe und ihm die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehle. Mit Schreiben vom 2. November 2020 hörte die LPD den Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe an. Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sowie des Bezirkspersonalrats und nachdem der Bevollmächtigte Akteneinsicht erhalten und mit Schreiben vom 28. Januar 2020 Stellung genommen hatte, wurde der Antragsteller durch Bescheid der LPD vom 5. Februar 2021 mit Ablauf des 31. März 2021 unter Anordnung des Sofortvollzugs entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsgegner sich nicht bewährt habe (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG). Für die Verbeamtung auf Lebenszeit als Polizeivollzugsbeamter fehle die gesundheitliche Eignung. Außerdem habe er sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit von fünf Jahren auch aufgrund fachlicher Nichteignung nicht bewährt. Da nicht lediglich die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst, sondern auch die fachliche Eignung fehle, bestehe keine Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Gegen den am 9. Februar 2021 zugestellten Entlassungsbescheid ließ der Antragsteller am 10. Februar 2021 Widerspruch erheben, der - während des laufenden gerichtlichen Anordnungsverfahrens - durch Bescheid vom 26. Juli 2021 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Antragsteller am 19. August 2021 Klage erhoben (Az. 4 K 1163/21 We; das Verfahren ruht). Dem gegen die sofort vollziehbare Entlassungsverfügung gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. Juni 2021 im Wesentlichen mit folgender Begründung statt: Die Entlassungsverfügung sei möglicherweise schon formell rechtswidrig. Der Bezirkspersonalrat sei wohl nicht fehlerfrei über den Sachverhalt unterrichtet worden. In dem Vorlageschreiben der LPD sei dargelegt worden, dass die Probezeit mehrfach bis zum 28. Oktober 2020 verlängert worden sei. Die Angaben zur Dauer der Probezeit und zur Nichtbewährung innerhalb der Probezeit entsprächen jedoch nicht den rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Befassung der Personalvertretung. Die dreijährige Probezeit des Antragstellers sei viermal verlängert worden. Er habe gegen die zweite und dritte Verlängerung Widerspruch erhoben. Die LPD habe insoweit keine sofortige Vollziehung angeordnet. Demzufolge entfalteten die Widersprüche gegen die beiden Verlängerungen (derzeit) aufschiebende Wirkung, so dass der Antragsgegner gehindert sei, Folgerungen tatsächlicher und rechtlicher Art aus der verlängerten Probezeit zu ziehen. Die Feststellung der Nichtbewährung und die streitgegenständliche Entlassungsverfügung seien nicht statthaft. In einem solchen Fall beruhe die Entlassungsverfügung teilweise auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Die bestandskräftige vierte Verlängerung der Probezeit beschränke sich darauf, die Probezeit um weitere sechs Monate zu verlängern. Für die Bewährungsfeststellung dürften nur Erkenntnisse aus der laufbahnrechtlichen und nicht auch aus der statusrechtlichen Probezeit herangezogen werden. Erkenntnisse nach Ablauf der Probezeit blieben außer Betracht. Insofern komme der Frage, ob die laufbahnrechtliche Probezeit rechtmäßig verlängert worden sei, entscheidende Bedeutung zu. Wegen der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die vorangegangenen Verlängerungen habe die bestandskräftige vierte Verlängerung gegenwärtig zu einer isolierten teilweisen Probezeit geführt, die nicht geeignet sei, die mit Ablauf des 28. April 2019 (nach der ersten Verlängerung) endgültig abgelaufene Probezeit wieder aufleben zu lassen. Solange die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die zweite und dritte Verlängerung andauere, bewirke dies die Funktionslosigkeit der vierten Verlängerung; spätestens wenn die Widersprüche oder entsprechende Klagen bestands- oder rechtskräftig zur Aufhebung der zweiten und/oder dritten Verlängerung führen sollten - bei der zweiten Verlängerung wegen einer rechtsfehlerhaften Beteiligung der Personalvertretung -, würde die vierte Verlängerung endgültig ihre Wirksamkeit verlieren. Die Beteiligung des Bezirkspersonalrats sei demnach voraussichtlich rechtswidrig und die Entlassungsverfügung daher derzeit formell rechtswidrig. Allerdings spreche viel dafür, dass alle Probezeitverlängerungen, ob bestandskräftig oder nicht, wohl in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig seien. Die vorstehenden Fragen könnten aber dahingestellt bleiben, weil sich die Entlassungsverfügung als materiell rechtswidrig darstelle. Voraussetzung für eine rechts- und ermessensfehlerfreie Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei eine jeweils rechtsfehlerfrei verlängerte durchgängige Probezeit, die den Dienstherrn in die Lage versetze, nach deren Ablauf in angemessener Zeit über die fachliche und gesundheitliche Eignung eines Beamten zu entscheiden. Diese Voraussetzung gelte entsprechend für den Beurteilungszeitraum der letzten dienstlichen Probezeitbeurteilung, die ihrerseits die Grundlage für die Feststellung der fachlichen Nichtbewährung innerhalb der Probezeit darstelle. Dies wiederum setze voraus, dass die maßgeblichen Verlängerungen der regulären Probezeit über den 28. Oktober 2018 hinaus nicht durch aufschiebende Wirkung entsprechender Widersprüche in der Vollziehung gehindert seien. Die Auswirkungen dieser Umstände auf die Feststellung der Nichtbewährung und mittelbar auf die dienstliche Beurteilung könnten im Einzelnen dahingestellt bleiben. Denn nur wenn die Probezeitverlängerungen jeweils formell und materiell rechtmäßig seien, was auch für die letzte Probezeitbeurteilung gelte, könne im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Widersprüche keinen Erfolg hätten. Insbesondere der Widerspruch vom 28. Juni 2018 gegen die zweite Verlängerungsverfügung habe jedoch aller Voraussicht nach Erfolg. Denn sie stelle sich zwar angesichts der aufgezeigten Bewährungszweifel nicht als materiell rechtswidrig, wohl aber als formell rechtswidrig dar. Die zweite Verlängerung der Probezeit sei wegen der umfassenden Allzuständigkeit des Personalrats mitbestimmungspflichtig. Die erforderliche Mitbestimmung sei bislang unterblieben. Gleiches gelte für die dienstliche Beurteilung vom 28. Oktober 2020 zur Feststellung der Nichtbewährung. Diese Beurteilung weise als Beurteilungszeitraum die Zeit vom 29. Oktober 2015 bis zum 28. Oktober 2020 aus, die der mehrfach verlängerten Probezeit des Antragstellers entspreche. (Es folgen Ausführungen zur Allzuständigkeit des Personalrats auch bei der Verlängerung der Probezeit.) Damit beruhe die streitgegenständliche Entlassungsverfügung zumindest bezüglich der zweiten Verlängerung auf einem fehlerhaften Zeitraum der Probezeit. Dies führe dazu, dass der Widerspruch gegen die zweite Verlängerung nach derzeitigem Stand erfolgreich sei. Dadurch sei die Probezeit des Antragstellers derzeit in der Zeit vom 29. April 2019 bis zum 28. Oktober 2019 bzw. wegen der fehlenden Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 28. April 2020 unterbrochen gewesen. Die Lücke in der Probezeit werde nicht durch die anschließende isolierte Probezeit der vierten Verlängerung gegenstandslos. Die Entlassung sei, bezogen auf den maßgeblichen Ablauf der Probezeit zum 28. April 2019, mit der Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2021 viel zu spät nach Ende der Probezeit ausgesprochen worden und materiell rechtswidrig. Daher komme es nicht darauf an, ob die übrigen materiellen Voraussetzungen für die streitgegenständliche Entlassung vorlägen. Nach Aktenlage spreche aber wohl einiges dafür, dass sich der Antragsteller aus den im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Februar 2021 nachvollziehbar dargelegten Gründen in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht nicht bewährt habe. Der Antragsgegner hat gegen den am 1. Juli 2021 zugestellten Beschluss am 7. Juli 2021 Beschwerde eingelegt und sie am 28. Juli 2021 begründet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (zwei Bände), den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (eine Heftung betr. Verlängerung der Probezeit) und die Personalakte des Antragstellers Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Das in der Beschwerdebegründung enthaltene Vorbringen, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag aus Gründen stattgegeben hat, die sich im Beschwerdeverfahren nicht bzw. nicht mehr als tragfähig erweisen. In einem solchen Fall ist die Prüfung durch das Beschwerdegericht auch auf diejenigen Punkte des Sach- und Streitstoffs und insbesondere des erstinstanzlichen Vorbringens zu erstrecken, die das Verwaltungsgericht nicht als entscheidungserheblich erachtet hat (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juli 2021 - 2 EO 48/21 - Juris, Rn. 23; Kopp/Schenke/W. R. Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 146, Rn. 43, m. w. Nw.). Sie ergibt hier, dass die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Demgegenüber bildet die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts die Ausnahme. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Andererseits garantiert Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2001 - 1 BvR 1426/01 - Juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - Juris, Rn. 41; Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 - BVerfGE 65, 1 [70 f.]; jew. m. w. Nw.). Sowohl bei Anfechtungs- als auch bei Vornahmesachen ist vorläufiger Rechtsschutz dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der öffentlichen Gewalt Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2001 - 1 BvR 1426/01 - Juris, Rn. 9). Bei der Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblicher Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Vorläufiger Rechtsschutz ist deshalb grundsätzlich sowohl in Anfechtungs- wie auch in Vornahmesachen auf der Grundlage einer Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten Interessen zu gewähren. Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, S. 217 [218]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 - Juris, Rn. 31; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2022 - 2 BvR 91/22 - Juris, Rn. 37). Ergibt allerdings die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass sich ein angegriffener Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache geringe Erfolgsaussicht hat, so wird das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung in der Regel zurückstehen müssen; das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen (vgl. dazu BVerfG Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 - NVwZ 1982, S. 241; Beschluss vom 15. Februar 1982 - 2 BvR 1492/81 - NVwZ 1982, S. 241 [241 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - Juris, Rn. 43 a. E.). Die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität des Eilrechtsschutzes verlangt eine entsprechende Intensivierung der verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen summarischen Prüfung im Eilverfahren (nur) dann, wenn andernfalls - zumal im Hinblick auf die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten - erhebliche und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, S. 217 [218]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 - Juris Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - Juris, Rn. 54). Entscheidend ist sowohl bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als auch bei der Folgenabwägung, dass dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte gebührend Rechnung getragen wird, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2001 - 1 BvR 1426/01 - Juris, Rn. 10; Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Juris, Rn. 64; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 - Juris, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2019 - 2 BvR 880/19 - Juris, Rn. 26). Unter Anwendung dieses Maßstabs ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Antrag des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung seiner betroffenen Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG abzulehnen. Die Begründung, die für die angegriffene stattgebende Entscheidung tragend war, ist jedenfalls deshalb gegenstandslos geworden, weil der Antragsgegner die vom Verwaltungsgericht für die zweite Verlängerung der Probezeit vermisste Beteiligung des Bezirkspersonalrats nachträglich durchgeführt und danach den Widerspruch des Antragstellers durch Bescheid vom 26. Juli 2021 zurückgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, kann eine unterbliebene Beteiligung der Personalvertretung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 9.82 - Juris, Rn. 14 ff.; Beschluss des Senats vom 14. April 2015 - 2 EO 217/14 - n. v., Abdr. S. 10; Beschluss vom 23. Februar 2022 - 2 EO 410/21 - n. v., Abdr. S. 13). Ungeachtet dessen hat der für das Personalvertretungsrecht zuständige Fachsenat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit nicht der Mitbestimmung des Personalrats der Thüringer Landespolizeidirektion unterliegt (Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 5 PO 525/21 - nicht rechtskräftig, zur Veröffentlichung vorgesehen). Im Übrigen sprechen im Rahmen der summarischen Prüfung überwiegende Gründe dafür, dass sich die Entlassungsverfügung als formell und materiell rechtmäßig erweisen wird und dass der inzwischen dagegen erhobenen Klage - vorbehaltlich der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren - eher keine überwiegende Erfolgsaussicht beizumessen ist. Formelle Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2021 bestehen nicht. Insbesondere wurde der Bezirkspersonalrat vor deren Erlass ordnungsgemäß beteiligt. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass dem Bezirkspersonalrat bei der Befassung mit der Entlassungsverfügung der vollständige Verwaltungsvorgang vorgelegt worden war, er somit auch Kenntnis davon hatte oder nehmen konnte, dass der Antragsteller gegen die zweite und dritte Verlängerung der Probezeit Widerspruch erhoben hatte. Der Antragsteller wurde vor Erlass der Entlassungsverfügung angehört. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Entlassungsverfügung nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstands voraussichtlich als rechtmäßig. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2021 (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 2 B 41/21 - Juris, Rn. 10). Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Nach § 10 Satz 1 BeamtStG ist die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig, wenn sich der Beamte in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Landesrechtlich hierzu bestimmt § 33 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ThürLaufbG, dass sich die Beamten bewährt haben, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können; bestehen bei prognostischer Wertung Zweifel an der Bewährung, so ist deren Feststellung ausgeschlossen. Die Entscheidung darüber, ob sich der Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr abgeben kann. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Probebeamte den Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden (Status-)Amtes voraussichtlich gerecht werden wird; für die Feststellung der Nichtbewährung genügen dabei bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 - Juris, Rn. 18; Beschluss vom 19. Mai 2022 - 2 B 41/21 - Juris, Rn. 12). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. § 8 Abs. 2 ThürLaufbG). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 - Juris, Rn. 10). Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch die erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest; subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Demgegenüber ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 - Juris, Rn. 24; Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - Juris, Rn. 18 f.). Grundlage der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zu treffenden Prognoseentscheidung über die Eignung ist regelmäßig die am Ende der Probezeit zu erstellende Probezeitbeurteilung, die der Feststellung dient, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat (§ 49 Abs. 1 ThürLaufbG i. V. m. § 5 Abs. 4 ThürBeurtVO). Dabei setzt die Rechtmäßigkeit der Entlassung wegen mangelnder Bewährung nicht den formellen Bestand der verwerteten Probezeitbeurteilung und deren Rechtmäßigkeit voraus. Maßgebend ist, ob der in ihr mitgeteilte Sachverhalt zutrifft, den der Dienstherr zur Begründung des negativen Urteils über die Bewährung und damit der Entlassung herangezogen hat, und ob sich der Dienstherr mit den darauf gestützten oder herangezogenen Wertungen im Rahmen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung hält. Ob diese Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1986 - 2 B 84/85 - Juris, Rn. 7; Beschluss vom 14. Januar 1988 - 2 B 64/87 - Juris, Rn. 6; Beschluss vom 19. Mai 2022 - 2 B 41/21 - Juris, Rn. 13). Im Fall des Antragstellers wurde die abschließende Probezeitbeurteilung zum Ende der verlängerten Probezeit unter dem 28. Oktober 2020 erstellt. Sie erfasst den Zeitraum vom 29. Oktober 2015 bis zum 28. Oktober 2020 und kam zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die fachliche Eignung und für den Polizeivollzugsdienst die körperliche Eignung fehle. Der Beurteiler stellte nach ausführlicher Begründung fest, dass die durch den Antragsteller über den 28. Oktober 2018 (Ende der regulären Probezeit) hinaus erbrachten Leistungen einer fortwährenden Minderung unterlagen und nicht den regelmäßigen Mindestanforderungen für eine künftige Verwendung in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes entsprochen hätten. Des Weiteren wurde festgestellt, dass auf Grund des Ergebnisses der letzten Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst am 19. Oktober 2020 auch keine gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Polizeivollzugsbeamter bestehe. Die ausführlich begründete Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2021 stützt sich auf diese abschließende Probezeitbeurteilung vom 28. Oktober 2020. Der Antragsteller hat die inhaltliche Begründung der Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2021, d. h. die mangelnde Bewährung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst und die fachliche Eignung, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht angegriffen, sondern diese Fragen der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. u. a. Schriftsatz vom 2. März 2021, S. 6, und vom 7. September 2021, S. 2). Allerdings sind im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden summarischen Prüfung insoweit auch keine Mängel ersichtlich. Die eingehende Begründung zur verneinten fachlichen Eignung, die auch die zwischenzeitlichen Probezeitbeurteilungen einbezieht, ist mit Blick auf die dokumentierte Leistungsentwicklung während der gesamten Probezeit nachvollziehbar. Insbesondere wurden fachliche Defizite bereits früher festgestellt, jedoch als noch ausräumbar eingeschätzt; sie wurden nicht erst thematisiert, nachdem auf Nachfrage der LPD der Polizeiärztliche Dienst unter dem 23. Oktober 2020 feststellte, dass bei dem Antragsteller eine gesundheitliche Eignung zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im allgemeinen Verwaltungsdienst bestehe. Der Antragsgegner stellte die fehlende gesundheitliche Eignung des Antragstellers, wie durch § 8 Abs. 2 ThürLaufbG, § 33 ThürBG vorgeschrieben, auf der Grundlage mehrfacher Untersuchungen durch den Polizeiärztlichen Dienst fest, der über die notwendige medizinische Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 - Juris, Rn. 11). Auch im Hinblick auf den Befund mangelnder gesundheitlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst treten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Mängel zu Tage. Soweit sich der Antragsteller noch im Verwaltungsverfahren unter Verweis auf die Rechtsprechung darauf berief, dass die Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht allein auf seinen erhöhten Body-Maß-Index gestützt werden könne, verfängt dies nicht. Die Polizeiärztin hat die fehlende gesundheitliche Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gerade nicht allein auf den anhand der Körpergröße und des Körpergewichts ermittelten Body-Maß-Index gründet, sondern auf eine Mehrzahl von ärztlichen Befunden. Der Antragsteller wurde durch den Polizeiärztlichen Dienst wiederholt körperlich untersucht. Zum einen darf bei einer fachkundigen Amtsärztin unterstellt werden, dass sie Kenntnis über die eingeschränkte Aussagekraft des bloßen Body-Maß-Index hat und dass bei der Feststellung, bei dem Antragsteller liege eine Adipositas Grad I vor, auch weitere Faktoren berücksichtigt wurden (bspw. die Zusammensetzung aus Fett- und Muskelgewebe). Der in dem ausführlichen Bericht des Polizeiärztlichen Dienstes vom 1. Oktober 2019 erwähnte Body-Maß-Index von 30,7 ist vielmehr nur dahin zu verstehen, dass die Polizeiärztin damit Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellte, um die Untersuchungsmethoden zu erläutern und die ärztliche Einschätzung sowie deren Grundlage offenzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37/13 - Juris, Rn. 22). Zum anderen wurden bei dem Antragsteller auch verschiedene Blutwerte erhoben und beurteilt. Es wurde ein Fahrradbelastungstest durchgeführt, bei der er eine ungenügende Belastbarkeit des Herz-Kreislauf-Systems zeigte. Darüber hinaus wurde ihm angeboten, eine Ernährungsberatung durchzuführen, um Gewicht zu reduzieren, um das Herz-Kreislauf-System zu stabilisieren und eine ausreichende Fitness zu erzielen. Dementsprechend beruht der amtsärztliche Befund, dass ein krankhaftes Überwicht bestehe und dieses die Eignung für den Polizeivollzugsdienst ausschließe, auf einer umfassenden ärztlichen Untersuchung und Bewertung. Nicht zu beanstanden ist aller Voraussicht nach, dass die abschließende Probezeitbeurteilung und die Entlassungsverfügung auf die Probezeit einschließlich der vier Verlängerungen abstellen, d. h. auf den Zeitraum vom 29. Oktober 2015 bis zum 28. Oktober 2020. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ausgehend von der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG Grundlage des prognostischen Bewährungsurteils des Dienstherrn grundsätzlich allein das Verhalten des Beamten in der Probezeit sein. Leistungen nach Ablauf der - gegebenenfalls verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden hat. Auch nach dem Ablauf der Probezeit eingetretene Umstände sind allerdings zu berücksichtigen, wenn sie Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/88 - Juris, Rn. 19; Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 - Juris, Rn. 14; Beschluss vom 19. Mai 2022 - 2 B 41/21 - Juris, Rn. 16; m. w. N.). Dabei ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, in angemessener Zeit, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten herbeizuführen. Andernfalls darf der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und annehmen, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Entlassung absehen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/88 - Juris, Rn. 22; Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 - Juris, Rn. 12; zur rechtsirrig verlängerten Probezeit: Beschluss vom 10. April 1991 - 2 B 115/90 - Juris, Rn. 7, 11). Im vorliegenden Streitfall endete die regelmäßige Probezeit mit Ablauf des 28. Oktober 2018 und wurde insgesamt viermal bis zum 28. Oktober 2020 verlängert. Gegen die zweite und dritte Verlängerung vom 14. Juni 2019 bzw. vom 29. November 2019 hat der Antragsteller Widerspruch und schließlich Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Widerspruch bzw. Klage aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 VwGO) mit der Folge, dass für deren Dauer aus dem angefochtenen Verwaltungsakt grundsätzlich keine Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art gezogen werden dürfen (zur Nichtberücksichtigung der angefochtenen Probezeitverlängerung vgl. OVG Nds., Urteil vom 24. April 2007 - 5 LB 37/07 - Juris, Rn. 61; OVG BB, Urteil vom 8. April 2010 - OVG 4 B 66.09 - Juris, Rn. 42). Zwar ließe sich erwägen, dass der Dienstherr jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entlassungsverfügung das Nachsehen hat, wenn er die Verfügung über die Probezeitverlängerung nicht für sofort vollziehbar erklärt und diese angefochten wird. Dies hätte andererseits nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts möglicherweise zur Folge, dass der Dienstherr bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Anfechtung der Verlängerungsverfügung über die Bewährung des Probebeamten befinden müsste, um noch in angemessener Zeit nach Ablauf der nicht (bestandskräftig) verlängerten Probezeit eine Entscheidung herbeizuführen. Dieses Ergebnis widerspräche allerdings dem Gebot, für die Feststellung der Bewährung den Beurteilungszeitraum auszuschöpfen. Es liefe dem Interesse eines Beamten zuwider, dessen (insbesondere fachliche) Eignung noch nicht festgestellt werden konnte und der die Möglichkeit erhält, sich zu entwickeln und seine Bewährung bis zum Ende des - letztlich rechtmäßigen - Verlängerungszeitraums nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17 - Juris, Rn. 47). Ungeachtet der Frage, ob die Feststellung der Eignung unabhängig von der Bestandskraft des Bescheides über die Verlängerung der Probezeit auch auf die verlängerte Probezeit zu beziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/88 - Juris, Rn. 20), erscheint es jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sachgerecht, die vorausschauende Betrachtung, ob sich die Entlassungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, auch auf die angefochtene zweite und dritte Verlängerungsverfügung zu erstrecken. Dahinstehen kann deshalb auch die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die vierte Verlängerung, die nach Aktenlage bestandskräftig wurde, eine Verlängerung der Probezeit über den Zeitraum vom 29. April 2019 bis zum 28. Oktober 2020 bewirkte. Nach dem gegenwärtigen aktenkundigen Sach- und Streitstand dürften die zweite und dritte Verlängerung der Probezeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürLaufbG kann die Probezeit bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann; dies gilt nur dann, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Bewährung bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit festgestellt werden kann. Dies war hier der Fall. Die zweite Verlängerung der Probezeit vom 14. Juni 2019 stellt aufgrund des Untersuchungsergebnisses des Polizeiärztlichen Dienstes vom 24. April 2019 fest, dass gesundheitliche Auffälligkeiten derzeit einer gesundheitlichen Eignung widersprächen; doch sollte es dem Antragsteller möglich sein, seinen Gesundheitszustand innerhalb eines halben Jahres so zu verbessern, dass eine positive Entscheidung erfolgen könne. Die dritte Verlängerung der Probezeit vom 29. November 2019 beruht auf dem Bericht des Polizeiärztlichen Dienstes vom 1. Oktober 2019, der - nach der Entbindung von der Schweigepflicht - ausführlich zu allen bisher durchgeführten Untersuchungen und erhobenen Befunden Stellung nimmt. Die Probezeit wurde erneut verlängert, weil die Wahrscheinlichkeit bestand, dass der Antragsteller nach Gewichtsreduktion und Steigerung seiner allgemeinen Fitness die erforderliche gesundheitliche Eignung noch erreichen könne. Demnach hat der Antragsgegner von der Verlängerungsmöglichkeit gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürLaufbG in wohl nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, und zwar auch im eigenen Interesse des Antragstellers. Der Antragsteller kann sich aller Voraussicht nach auch nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner die Probezeit hätte verkürzen müssen. Dabei ist schon zweifelhaft, ob sich eine Anrechnung von früheren Tätigkeiten letztlich auf die Probezeit und etwaige Verlängerungen hätte auswirken können. Denn eine Verkürzung ersetzt nicht die tatsächliche Bewährung in der Probezeit und verändert auch nicht den Maßstab für die Feststellung der Bewährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17 - Juris, Rn. 41). Zudem dürften auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt sein, damit dem Dienstherrn eine in seinem Ermessen stehende Entscheidung über die Anrechnung eröffnet ist. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG können hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, auf die Probezeit angerechnet werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, ist der jeweilige Einzelfall, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Da § 32 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG nur verlangt, dass die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, kann allerdings nicht gefordert werden, dass die Tätigkeit mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten der entsprechenden Laufbahn vergleichbar ist oder dass eine Identität der Aufgaben besteht. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17/82 - Juris, Rn. 18, zu § 7 Abs. 4 BLV a. F.). Im Hinblick auf den vom Antragsteller geleisteten Grundwehrdienst und den von ihm insbesondere angeführten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob dieser Dienst als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen wäre. In beiden Fällen handelt es sich um einen Dienst aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht (§ 1, § 4 Abs. 1, § 5, § 6b WPflG), der zudem nicht auf Dauer angelegt, sondern auf kurze Zeitdauer von 7 bzw. 17 (maximal 23) Monaten befristet ist. Insoweit bestehen auch qualitative Unterschiede zum Soldaten auf Zeit (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 6 ZB 13.281 -, Juris, Rn. 5). Soweit der Antragsteller ins Feld führt, dass der von ihm während des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes geleistete Dienst als Feldjäger wegen der damit verbundenen militärpolizeilichen Befugnisse mit dem Polizeivollzugsdienst eine der Art nach vergleichbare Tätigkeit darstelle (vgl. VG Kassel, Urteil vom 16. September 2019 - 1 K 474/18.KS - Juris, Rn. 29; VG Schl.-Holst., Urteil vom 11. März 2002 - 11 A 208/00 - Juris, Rn. 28), genügt dies allein nicht; denn es handelt sich nicht um eine Tätigkeit, die nach der Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt des mittleren Polizeivollzugsdienstes entspricht. Da auf die im jeweiligen Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17/82 - Juris, Rn. 18), setzt dies möglicherweise nicht voraus, dass das innegehabte Statusamt oder der wahrgenommene Dienstposten der gleichen Besoldungsgruppe zugeordnet sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 6 ZB 13.281 - Juris, Rn. 5). Allerdings stellt die besoldungsrechtliche Zuordnung ein widerlegbares Indiz dafür dar, ob das damalige statusrechtliche Amt und die besoldungsrechtliche Bewertung des früher wahrgenommenen Dienstpostens ihrer Schwierigkeit nach mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 6 ZB 13.281 - Juris, Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17/82 - Juris, Rn. 18 f.). Dies muss hier wohl jedenfalls in Anbetracht des erheblichen Abstandes verneint werden. Der Antragsteller beendete den Wehrdienst im Range eines Hauptgefreiten (Besoldungsgruppe A 4 BBesO mit Amtszulage), der der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes zugeordnet ist. Die Probezeit des Antragstellers bezieht sich hingegen auf die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Eingangsamt Besoldungsgruppe A 7 ThürBesO). Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes gleichwohl nach der Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt des mittleren Polizeivollzugsdienstes entsprochen haben könnte, sind nicht erkennbar. Eine Anrechnung kommt auch nicht in Betracht, soweit der Antragsteller ursprünglich geltend gemacht hat, dass auch sein Vorbereitungsdienst als Polizeimeister-Anwärter auf die Probezeit anzurechnen sei. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 ThürLaufbG sind unter anderem nicht anzurechnen Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, die Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind. Der Vorbereitungsdienst dient jedoch der Zulassung zur Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes; er stellt ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis dar und keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 ThürLaufbG (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017- 2 C 25/16 - Juris, Rn. 14; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27. Oktober 2015 - 2 A 11049/14 - Juris, Rn. 50). Ob die Zeiten des Wehrdienstes und des Vorbereitungsdienstes, wie der Antragsteller anführt, für die spätere Dienstausübung als Beamter förderlich bzw. besoldungs- oder versorgungsrechtlich zu berücksichtigen sind, entscheidet sich auf Grund anderer Bestimmungen (vgl. § 24 ThürBesG, §§ 11 ff. ThürBeamtVG) und ist für die Dauer der Probezeit unerheblich. Die von dem Antragsteller hierzu angeführten Gerichtsentscheidungen, die sich auf die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen anderer besoldungs- bzw. versorgungsrechtlicher Vorschriften beziehen, sind daher nicht ergiebig. Der Antragsgegner führte des Weiteren auch in angemessener Zeit, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der - wie oben ausgeführt - verlängerten Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Antragstellers herbei (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/88 - Juris, Rn. 22; Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 - Juris, Rn. 12). Er leitete die jeweiligen Verfahrensschritte (u. a. Polizeiärztliche Untersuchung, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Bezirkspersonalrats) zügig in die Wege. Nachdem der Antragsteller-Bevollmächtigte Akteneinsicht genommen und im Rahmen der vorherigen Anhörung am 28. Januar 2021 zur beabsichtigten Entlassung Stellung genommen hatte, erließ der Antragsgegner die Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2021. Insoweit wird auf die Darstellung der näheren Einzelheiten im Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2021 (S. 17) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung). Keinen Erfolg hat schließlich das im erstinstanzlichen Verfahren angeführte Argument des Antragstellers, der Antragsgegner habe eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber treffen müssen, ihn statt der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (§ 28 Abs. 2 BeamtStG). Hierbei reklamiert er, dass das erstmalige Amtsverhältnis im Dienst des Antragsgegners mit Wirkung vom 1. September 2011 begründet worden sei; dem sei der freiwillige zusätzliche Wehrdienst von 14 Monaten hinzuzurechnen. Dieser Zeitraum erfülle die Wartezeit gemäß § 32 BeamtStG und § 11 ThürBeamtVG. Abgesehen davon, dass die Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2021 darauf gestützt ist, dass sich der Antragsteller gerade auch in fachlicher Hinsicht nicht bewährt habe, hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2021 nähere Ausführungen dazu gemacht, warum der Antragsteller nicht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 28 Abs. 2 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen sei. Der Antragsgegner hat die rechtliche Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand geprüft, Gründe für eine Anwendung der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 BeamtStG aber im vorliegenden Falle nicht für gegeben erachtet, weil es nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht notwendig und angemessen erscheine, dem Antragsteller eine Versorgung zukommen zu lassen. Dabei hat er das Lebens- und Dienstalter, die wirtschaftliche Lage, den Grad der Versorgungsbedürftigkeit des Beamten, des Familienstands, seine Bewährung und Würdigkeit berücksichtigt, namentlich auch die bei dem Antragsteller liegenden Gründe für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit sowie seine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung. Gründe dafür, dass diese Erwägungen rechtlich zu beanstanden wären, sind weder vorgetragen noch von Amts wegen ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 50/87 - Juris, Rn. 22 f.). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.) und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).