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Urteil

3 KO 591/08

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2010:0304.3KO591.08.0A
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Leitsätze
1. Macht die Verwaltung gegenüber dem Bürger einen Rückforderungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend, handelt es sich um einen Akt der Eingriffsverwaltung, der nach dem Vorbehalt des Gesetzes grundsätzlich einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (wie Senatsurteil vom 09.12.2009 - 3 KO 343/07). (Rn.31) 2. Vereinbart die subventionsgewährende Behörde zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche gegen den Subventionsempfänger mit einem Dritten einen öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt, kann sie den Beitretenden ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage nicht durch Verwaltungsakt auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Subventionen in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn der Beitretende sich vertraglich einer Inanspruchnahme durch Verwaltungsakt "unterworfen" hat (wie Senatsurteil vom 09.12.2009 - 3 KO 343/07).(Rn.45)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19.09.2005 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29.09.2003 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht die Verwaltung gegenüber dem Bürger einen Rückforderungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend, handelt es sich um einen Akt der Eingriffsverwaltung, der nach dem Vorbehalt des Gesetzes grundsätzlich einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (wie Senatsurteil vom 09.12.2009 - 3 KO 343/07). (Rn.31) 2. Vereinbart die subventionsgewährende Behörde zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche gegen den Subventionsempfänger mit einem Dritten einen öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt, kann sie den Beitretenden ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage nicht durch Verwaltungsakt auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Subventionen in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn der Beitretende sich vertraglich einer Inanspruchnahme durch Verwaltungsakt "unterworfen" hat (wie Senatsurteil vom 09.12.2009 - 3 KO 343/07).(Rn.45) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19.09.2005 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29.09.2003 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Senat kann durch den Berichterstatter entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). I. Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 29.09.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte durfte ihn nicht durch Verwaltungsakt in Anspruch nehmen. Hierbei kann zugunsten des Beklagten zunächst davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem mit (u. a.) dem Kläger geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag tatsächlich um die Vereinbarung eines Schuldbeitritts und nicht etwa um die Übernahme einer Bürgschaft handelt. Ob der Kläger trotz der ausdrücklichen Bezeichnung der Vereinbarung als "Schuldbeitritt" der Sache nach lediglich eine Bürgschaft übernommen hat, bedarf aber letztlich keiner Entscheidung: Kann der Beklagte den Kläger aus den nachfolgenden Gründen nicht durch Verwaltungsakt in Anspruch nehmen, wenn man die am 09.04.1998 geschlossene Vereinbarung entsprechend ihrer Bezeichnung als Schuldbeitritt ansieht, gilt dies erst recht, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er seinerzeit lediglich eine Bürgschaft übernommen hatte. Bei der geltend gemachten Rückforderung eines Teils der gewährten Subvention durch Leistungsbescheid handelt es sich um einen Akt der Eingriffsverwaltung, der nach dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage bedarf (so aus der Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265 = NJW 1986, 1120 = juris Rdn. 12 m. w. N.; aus der Lit. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 44 Rdn. 55 ff., insb. Rdn. 56 m. w. N.). Der Senat teilt nicht die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, eine spezifische Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts sei entbehrlich (so etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 10 Rdn. 5, der aber die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche mittels Verwaltungsakts für unzulässig hält, vgl. a. a. O. Rdn. 6). Macht die Behörde - wie hier - Ansprüche gegenüber dem Betroffenen durch Verwaltungsakt geltend, stellt dies für ihn über die materiellrechtliche Inanspruchnahme hinaus eine zusätzliche Belastung (Beschwer) dar. Die Verwaltung verschafft sich hierdurch selbst einen Vollstreckungstitel und zwingt den Bürger - will er die Vollstreckung verhindern -, dagegen mit Widerspruch und Klage vorzugehen. Soll der Behörde diese Eingriffsmöglichkeit eingeräumt werden, muss dies deshalb ausdrücklich gesetzlich geregelt sein (so etwa Nds. OVG, Urteil vom 19.06.1996 - 13 L 6935/95 -, NJW 1996, 292 = juris Rdn. 5 m. w. N.). Die erforderliche Rechtsgrundlage kann nicht in § 49a Abs. 1 ThürVwVfG erblickt werden. Diese Regelung sieht vor, dass im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs eines Verwaltungsakts bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind (Satz 1) und die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzustellen ist (Satz 2). Adressat eines Leistungsbescheides im Sinne dieser Norm kann grundsätzlich allein der seinerzeit durch die zurückzugewährende Leistung Begünstigte sein (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 12.08.1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, 3513 und juris; Meyer in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2010, § 49a Rdn. 10 m. w. N.). Nur dieser war auch Adressat des (begünstigenden) Verwaltungsakts, der in der Folgezeit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. § 49a ThürVwVfG enthält keine Ermächtigung, auch gegenüber demjenigen vorzugehen, der als Person nicht am Subventionsrechtsverhältnis beteiligt war (so - zur inhaltsgleichen Regelung des § 49a VwVfG Bbg - OVG Brandenburg in der soeben zitierten Entscheidung, juris Rdn. 25). Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anwendung der Grundsätze der sog. "Kehrseitentheorie", die das Bundesverwaltungsgericht (vor Geltung des § 49a VwVfG sowie der entsprechenden Vorläuferregelung in § 44a BHO bzw. der jeweils inhaltsgleichen landesrechtlichen Regelungen) für das Subventionsrecht entwickelt hat (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 59.75 -, NJW 1977, 1838 = DÖV 1977, 606 = juris m. w. N. aus der früheren Rechtsprechung). Danach kann mit der Rücknahme eines begünstigenden (Zuwendungs-)Bescheids zugleich die Rückforderung des aufgrund der Begünstigung Geleisteten durch Verwaltungsakt verlangt werden. Beide Ansprüche seien miteinander "verzahnt", weil die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes in aller Regel mit der Aufforderung der Rückerstattung verbunden sei. Diese Verknüpfung von Erstattung und Rücknahme finde ihren Ausdruck auch darin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erstattungsanspruch die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstelle (vgl. näher das soeben zitierte Urteil des BVerwG, in juris Rdn. 16 f.). Die "Kehrseitentheorie" ist aber dezidiert nur für ein zweipoliges Verhältnis entwickelt worden, nämlich für das Verhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und der Verwaltung, und kann nicht ohne weiteres auf ein dreipoliges Verhältnis wie im vorliegenden Fall übertragen werden. Während beim Zuwendungsempfänger ein innerer Zusammenhang zwischen der Gewährung der Zuwendung und ihrer Rückforderung besteht, fehlt dieser bei demjenigen, der nur einer fremden Schuld beitritt. Der materiell-rechtliche Anspruch der Verwaltung beruht bei ihm auf dem Schuldbeitritt und nicht auf einem sich unmittelbar aus der Rücknahme oder dem Widerruf der Zuwendung ergebenden Erstattungsanspruch. Jedenfalls in diesen Fällen kann nicht unter Heranziehung der „Kehrseitentheorie“ auf die erforderliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts verzichtet werden. Ein Verzicht auf die erforderliche gesetzliche Grundlage oder eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 49a Abs. 1 ThürVwVfG auf denjenigen, der einer fremden Schuld (nur) beitritt, lässt sich auch nicht mit den Überlegungen rechtfertigen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner (früheren) Rechtsprechung zum Lastenausgleichsrecht angestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hatte hier die Erstattungsregelung des § 350a LAG, die sich an den Empfänger von Ausgleichsleistungen richtet, in bestimmten Fällen auch auf Dritte angewendet wissen wollen und etwa in seinem Urteil vom 22.04.1970 - V C 11.68 - (BVerwGE 35, 170 und juris) eine Inanspruchnahme der als Bürgin haftenden Ehefrau eines Leistungsempfängers für Rückforderungsansprüche durch Verwaltungsakt zugelassen. Zur Begründung heißt es in der soeben erwähnten Entscheidung (juris Rdn. 12 f.): "Erstattungspflichtig und damit auch Empfänger von Ausgleichsleistungen im Sinne von § 350a LAG kann auch die mithaftende und bürgende Ehefrau des Antragstellers sein. Das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Antragsteller und Verwaltungsbehörde besteht von der Antragstellung über die Bewilligung der Ausgleichsleistung bis zur restlosen Abwicklung ununterbrochen fort, auch wenn im Falle eines Darlehens während der Dazwischenschaltung eines Kreditinstituts noch bürgerlich-rechtliche Beziehungen zum Kreditinstitut hinzutreten. Die Besonderheit der subventionierten Darlehensverhältnisse besteht darin, dass sie nicht im herkömmlichen Sinne in einen öffentlich-rechtlichen und einen bürgerlich-rechtlichen Bereich aufzuteilen sind, die streng voneinander getrennt werden müssten. Vielmehr kann dem die Lebenswirklichkeit erfassenden Rechtsverhältnis nur eine solche Rechtsfigur entsprechen, die sich in (zeitweise) parallel geschalteten öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Beziehungen mit - um es bildlich auszudrücken - osmotischen Eigenschaften manifestiert. Deshalb kann das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis auch durch gewisse auf Grund des bürgerlich-rechtlichen Verhältnisses mit dem Kreditinstitut begründete Rechte und Pflichten ergänzt werden; so ist beispielsweise anerkannt, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Hausbank mit ihren schädlichen Folgen auch gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Ausgleichsamts im Wege der Einwendung zu berücksichtigen ist. Der Grund für die Eigenart dieses Rechtsverhältnisses liegt darin, dass die Eingliederungsmaßnahmen anders als sonst bei der Daseinsvorsorge nicht nur entweder im bürgerlich-rechtlichen Bereich oder im öffentlich-rechtlichen Bereich angesiedelt sind, sondern mit den Gestaltungsformen sowohl des bürgerlichen als auch des öffentlichen Rechts vollzogen werden. Aus diesem Grunde wäre es verfehlt - weil es den wirklichen Gegebenheiten widerspräche -, das Gesamtrechtsverhältnis aufzuteilen und nach herkömmlichen Betrachtungen die so getrennten Sachverhalte unabhängig voneinander unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände des öffentlichen und des privaten Rechts getrennt zu subsumieren. Daraus folgt, dass auch der - in voller Kenntnis des Sachverhalts - erfolgte Schuldbeitritt oder die Verbürgung eines Dritten, auch wenn sie erst im Rahmen eines mit dem Kreditinstitut abgeschlossenen bürgerlich-rechtlichen Vertrages begründet wurden, das daneben fortbestehende und fortwirkende Grundverhältnis des öffentlichen Rechts wegen der osmotischen Eigenschaft dieser Rechtsverhältnisse automatisch verändern und ergänzen und dadurch auch den "mithaftenden oder bürgenden Dritten" zum Pflichtigen der öffentlich-rechtlichen Beziehungen machen können. Namentlich bei der Abwicklung einer misslungenen Eingliederung gelten auch sie dann als Empfänger von Ausgleichsleistungen im Sinne von § 350a LAG; zumindest wäre diese Vorschrift analog auf diese Personen anwendbar. Denn § 350a LAG bezweckt als Erstattungsvorschrift den Ausgleich unberechtigter Vermögensverschiebungen. Diese Vorschrift kann daher nicht nur auf den tatsächlichen Empfänger der Leistung beschränkt sein, sondern muss auch die Personen erfassen, die ebenfalls zum Ausgleich verpflichtet und daher Schuldner des Rückforderungsanspruches sind oder sonst für diesen einzustehen haben." Damit hatte das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit nicht nur die Haftung (auch) des Bürgen dem öffentlichen Recht zugeordnet, sondern zugleich auch eine Befugnis der Bewilligungsbehörde bejaht, den mithaftenden Dritten durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Ob das Bundesverwaltungsgericht an dieser Auffassung festhalten will, ist allerdings unklar. Der inzwischen allein für das Lastenausgleichsrecht zuständige 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 30.10.1997 in der Sache 3 C 8.97 (BVerwGE 105, 302 = juris Rdn. 18) zunächst zu erkennen gegeben, dass er die frühere Rechtsprechung nicht für bedenkenfrei hält und deshalb möglicherweise aufgeben möchte. Hierzu heißt es in der genannten Entscheidung: "Das Verwaltungsgericht meint, die ursprüngliche Klägerin als selbstschuldnerische Bürgin sei schon nicht als Empfängerin von Ausgleichsleistungen anzusehen, weil nicht ihr, sondern ihrem Ehemann das Aufbaudarlehen bewilligt und ausgezahlt worden ist. Demgegenüber hat der früher für Lastenausgleichsrecht zuständig gewesene 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten, Empfänger einer Leistung im Sinne des § 350a LAG sei auch derjenige, der für die Rückforderung eines Aufbaudarlehens gesamtschuldnerisch mithafte (Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 - BVerwGE 35, 170 …). Es erscheint zweifelhaft, ob diese vor allem mit Praktikabilitätsgesichtspunkten begründete Auslegung den vom Verwaltungsgericht geltend gemachten, vom Wortlaut her naheliegenden Bedenken standhält." Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung dezidiert die im Urteil vom 22.04.1970 vertretene Auffassung abgelehnt, dass die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs gegen den Bewilligungsempfänger auch dem Anspruch gegen den Bürgen diesen Rechtscharakter gebe (vgl. Urteil vom 30.10.1997, juris Rdn. 22). Demgegenüber nimmt der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer neueren Entscheidung (Beschluss vom 26.07.2007 - 3 B 5.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 14 = juris Rdn. 9) wieder auf die oben zitierte ältere Rechtsprechung Bezug, wenn es dort heißt: "In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht nur vorausgesetzt, dass lastenausgleichsrechtliche Erstattungsansprüche Gegenstand von Bürgschafts- oder Schuldbeitrittserklärungen sein können, es wird darüber hinaus anerkannt, dass eine Verbürgung oder ein Schuldbeitritt an dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Schuld nichts ändert, also auch gegenüber dem Bürgen oder Beitretenden im Wege des Leistungsbescheids geltend gemacht werden kann (Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 - BVerwGE 35, 170). Demselben Rechtsgedanken folgt die Rechtsprechung, wenn sie einer Vermögensübernahme nach § 419 BGB a. F. die Wirkung beimisst, dass der Übernehmende auch für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche haftet, die dem Ausgleichsfonds gegenüber dem Vermögensübergeber zustanden (Urteil vom 29. März 1984 - BVerwG 3 C 18.83 - Buchholz 427.7 § 40 RepG Nr. 2 …). " Ob dieser Auffassung, die eine Auseinandersetzung mit den im Urteil desselben Senats vom 30.10.1997 geäußerten Zweifeln an der früheren Rechtsprechung vermissen lässt, dennoch für das Lastenausgleichsrecht im Hinblick auf die dort bestehenden Besonderheiten im Ergebnis zu folgen wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls schließt der Senat ihr sich für den Bereich des Subventionsrechts nicht an: Nachdem inzwischen in § 49a Abs. 1 ThürVwVfG gesetzlich geregelt ist, dass und unter welchen Voraussetzungen die Behörde zu Unrecht gewährte Leistungen zurückfordern und den Erstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend machen kann, ist schon gegenüber dem Subventionsempfänger kein Raum mehr für eine der Sache nach gewohnheitsrechtliche Herleitung einer entsprechenden Befugnis unter Rückgriff auf die zum früheren Rechtszustand entwickelte "Kehrseitentheorie". Erst recht lässt sich nicht unter Rückgriff auf die dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zum Lastenausgleichsrecht eine Befugnis der Behörde begründen, in "Rückforderungsfällen" (auch) gegenüber einem mithaftenden Dritten durch Verwaltungsakt vorzugehen. Eine entsprechende Anwendung des § 49a Abs. 1 ThürVwVfG auf nicht am Subventionsrechtsverhältnis beteiligte Dritte widerspräche dem im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Regelungswillen und hat daher auszuscheiden. Erwägenswert könnte allenfalls sein, ob der Kläger durch den vertraglich vereinbarten Schuldbeitritt wirksam neben dem Subventionsempfänger in das Subventionsrechtsverhältnis bzw. das „Rückerstattungsverhältnis“ eingetreten ist und die Bewilligungsbehörde demzufolge auch gegenüber ihm nach § 49a Abs. 1 ThürVwVfG vorgehen kann. Dieser Auffassung hat möglicherweise der früher für das Subventionsrecht zuständig gewesene 2. Senat dieses Gerichts zugeneigt. Der 2. Senat hat in seinem in der Berufungsbegründungsschrift des Beklagten zitierten Beschluss vom 05.09.2004 - 2 ZKO 911/02 - (im Verfahren wurde um die Frage gestritten, ob auf den dortigen Schuldbeitritt der Kläger das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden sei) hierzu ausgeführt: „Das ‚Rückerstattungsverhältnis‘, dem die Kläger mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ... beigetreten sind, ist kein vertragliches, sondern ein durch Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes gemäß § 49 ThürVwVfG und Rückforderung erbrachter Leistungen gemäß § 49a Abs. 1 ThVwVfG begründetes gesetzliches Schuldverhältnis, das seinem Wesen nach einer Kreditgewährung oder vergleichbaren vertraglichen Inhalten nicht entspricht.“ Sollten diese Ausführungen dahin verstanden werden, dass die Behörde nach Auffassung des 2. Senats auch gegen den Beitretenden nach § 49a Abs. 1 ThürVwVfG vorgehen kann, folgt der nunmehr zuständige erkennende Senat dem nicht. § 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG, der eine Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch Verwaltungsakt vorsieht, knüpft an die Rücknahme oder den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsakts an. Das durch die Rücknahme oder den Widerruf begründete „Rückabwicklungsschuldverhältnis“ besteht aber nur zwischen der Behörde und dem Adressaten des begünstigenden Verwaltungsakts bzw. der Rücknahme oder des Widerrufs. Die Behörde kann und soll deshalb die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festsetzen, weil auch die - zurückgenommene oder widerrufene - Subventionsbewilligung durch Verwaltungsakt festgesetzt worden ist. Wäre die Subventionsbewilligung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt, hätte die Behörde (sofern der Subventionsempfänger sich nicht zulässigerweise der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hätte) ihre Rückforderungsansprüche nur im Wege der Leistungsklage durchsetzen können. Dies führt zu dem Schluss, dass sie auch gegenüber demjenigen, der durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen Schuldbeitritt erklärt hat, grundsätzlich im Wege der Leistungsklage vorgehen muss. Sie kann sich nur entweder - durch Abschluss eines Vertrages - auf die Ebene der Gleichordnung mit dem Bürger begeben oder ihm gegenüber durch Verwaltungsakt vorgehen, nicht aber beide Handlungsmöglichkeiten nach Belieben miteinander „kombinieren“ (dazu, dass vertraglich begründete Pflichten grundsätzlich nicht durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden dürfen, s. sogleich). Das gilt im Übrigen unabhängig davon, ob man es überhaupt als zulässig erachtet, einen Schuldbeitritt statt durch Vertrag durch (mitwirkungsbedürftigen) Verwaltungsakt zu begründen. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung des Beklagten in dem öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt auch nicht wirksam einem etwaigen späteren Vorgehen des Beklagten durch Leistungsbescheid unterworfen. Zweifelhaft ist bereits, ob die Vertragsparteien überhaupt eine Vereinbarung des Inhalts treffen wollten, dass der Kläger dem Beklagten (unmittelbar) die Befugnis einräumt, gegen ihn durch Leistungsbescheid vorzugehen. Die einschlägige Vertragspassage lautet: "Mit dem Wirksamwerden des Schuldbeitritts wird der Beitretende neben dem Zuwendungsempfänger und evtl. weiteren Beitretenden zum Pflichtigen der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Gläubiger und Zuwendungsempfänger aus dem genannten Subventionsrechtsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass der Gläubiger den Beitretenden mittels Leistungsbescheid in Anspruch nehmen kann.“ Diese Formulierungen legen eher die Annahme nahe, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, die Befugnis der Behörde zum Erlass eines Leistungsbescheides sei Folge des vereinbarten „Beitritts“ des Klägers zum Subventionsrechtsverhältnis, und dass auf diese (vermeintliche) Folge lediglich (klarstellend) hingewiesen werden sollte. Hätte sich der Kläger im Vertrag der Befugnis des Beklagten „unterwerfen“ wollen, gegen ihn durch Leistungsbescheid vorzugehen, hätte dies wohl deutlicher zum Ausdruck kommen müssen. Selbst wenn man aber von einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ausgehen wollte, wäre sie jedenfalls unwirksam. Durch Vertrag begründete Pflichten dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden (so vor dem Erlass der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder schon BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171 = NJW 1976, 1516 = juris, s. dort insb. den 3. Leitsatz und Rdn. 28). Zur Begründung seiner Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, die aus der Sperrwirkung des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage für die Behörde folgende Notwendigkeit, bei der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche den Weg der gerichtlichen Klage zu gehen, zu einer Waffengleichheit führe, die als Ausdruck der spezifischen vertraglichen Gleichordnung der Beteiligten auch verwaltungsrechtlichen Verträgen anstehe. Diese Waffengleichheit werde eingehalten, wenn § 57 des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes zur Erleichterung der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche den Vertragsschließenden beider Seiten ermögliche, sich der sofortigen Vollstreckung zu unterwerfen. An der Richtigkeit dieser Ausführungen hat sich zur Überzeugung des Senats auch nach Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder, die (zumeist) in § 61 jeweils eine dem § 57 des damaligen Regierungsentwurfs im Wesentlichen entsprechende Regelung enthalten, bis heute nichts geändert (in diesem Sinne an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließend schon das VG Weimar, Urteil vom 21.03.2007 - 8 K 71/05 - juris; vom Senat bestätigt durch Urteil vom 09.12.2009 - 3 KO 343/07 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich für die Zulässigkeit einer entsprechenden Vereinbarung nicht daraus etwas herleiten, dass sich nach § 61 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG jeder Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 54 Satz 2 ThürVwVfG (also eines sog. subordinationsrechtlichen Vertrages) der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen kann (dafür aber - ohne nähere Begründung - neben der Vorinstanz etwa das VG Meiningen in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14.10.1998 - 2 K 1384/97.Me - n. v. und Urteil vom 15.05.2007 - 2 K 555/01.Me -, ThürVBl. 2007, 284 = ThürVGRspr. 2008, 73 = juris Rdn. 25). Vielmehr zeigt die Regelung gerade, dass die Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wollen sie die Vollstreckung aus diesem Vertrag erleichtern - sich des durch § 61 Abs. 1 ThürVwVfG zur Verfügung gestellten Mittels bedienen müssen und dabei die dort genannten Voraussetzungen zu beachten haben. Die Vereinbarung einer Verwaltungsaktsbefugnis in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag würde - wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - eine Umgehung des § 61 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG darstellen. Sie kann deshalb auch nicht mit der Begründung für zulässig erklärt werden, dass sie im Einzelfall im Vergleich zu der in § 61 Abs. 1 ThürVwVfG vorgesehenen Möglichkeit für den Bürger mit einem weniger schwerwiegenden Eingriff in seine Rechte verbunden sein mag. Schließlich stellt auch § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für eine Durchsetzung der Forderung des Beklagten mittels Verwaltungsakts dar. Dabei mag dahinstehen, ob diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Haftungsbescheiden gegenüber Schuldnern darstellt, deren Haftung für eine fremde Schuld sich aus zivilrechtlichen Bestimmungen (etwa aus § 128 HGB) ergibt. Die Haftung des einer Schuld Beitretenden ergibt sich aus dem geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag und nicht (wie im Beispielsfall des § 128 HGB) unmittelbar aus dem Gesetz. In diesen Fällen ist aber - wie ausgeführt - der Erlass eines Verwaltungsakts grundsätzlich unzulässig (so schon VG Weimar, Urteil vom 21.03.2007 - 8 K 71/05 juris). Ob die Inanspruchnahme des Klägers auch aus anderen Gründen unzulässig ist, bedarf keiner Entscheidung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Sache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Die Entscheidung durch das Revisionsgericht muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Ausschlaggebend ist nicht das Interesse des Einzelnen an der Entscheidung, sondern das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der Einheit der Entwicklung des Rechts (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, 91). In diesem Sinne klärungsbedürftig und klärungsfähig ist die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Behörde gegenüber demjenigen, der der Schuld des Zuwendungsempfängers beigetreten ist oder für sie bürgt, Rückforderungsansprüche ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung mittels Verwaltungsakts geltend machen kann. Die Klärungsbedürftigkeit ergibt sich für den Senat nicht zuletzt auch daraus, dass der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausweislich seines oben zitierten Beschlusses vom 26.07.2007 - 3 B 5.07 - möglicherweise - trotz der in seinem Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 8.97 - geäußerten Bedenken - an der früheren Rechtsprechung zum Lastenausgleichsrecht festhalten will und sich daran die Frage knüpft, ob diese Überlegungen auf das Subventionsrecht zu übertragen sind. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m den §§ 47 und 52 Abs. 3 GKG auf 47.158,52 € festgesetzt. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Subventionen. Mit Zuwendungsbescheid vom 30.12.1997 (zuletzt geändert durch Bescheid vom 13.12.1999) gewährte der Beklagte der Firma S. GmbH einen Zuschuss für die Erweiterung einer Betriebsstätte in N. zur Maßanfertigung von Prothesen, Orthesen und Bandagen in Höhe von insgesamt 960.000 DM. Der Zuschuss erfolgte aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Nach Ziffer V.b1 des Zuwendungsbescheides war innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung des Zuschusses nachzuweisen, dass mehr als 50 % des Gesamtumsatzes aus der Maßanfertigung Prothesen, Orthesen und Bandagen im überregionalen Bereich erzielt wurden. Unter Ziff. V.b2 wurde für die Zuwendung eine Zweckbindungsfrist von 3 Jahren festgelegt. Zur Sicherung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs vereinbarte der Kläger (neben anderen Gesellschaftern der Firma) mit dem Beklagten am 09.04.1998 einen "öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt". Die Höhe möglicher Rückforderungsansprüche gegen den Kläger wurde (entsprechend der Höhe seines Anteils an der Gesellschaft) auf 125.000,- DM begrenzt. Der zwischenzeitlich reduzierte und letztlich in Höhe von 708.403,- DM (umgerechnet 362.200,70 €) bewilligte Zuschuss wurde von Seiten der Zuwendungsempfängerin abgerufen und an diese ausgezahlt. Nachdem die Zuwendungsempfängerin die in Ziff. V.b1 genannte Auflage nicht erfüllt hatte, widerrief der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 06.03.2003 gegenüber der (jetzt unter "S. GmbH" firmierenden) Zuwendungsempfängerin den Zuwendungsbescheid vom 30.12.1997 in Verbindung mit dem Änderungsbescheid vom 13.12.1999 mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte den Zuschuss in Höhe von 362.200,70 € (zuzüglich Zinsen) zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 29.09.2003 auf, den an die Zuwendungsempfängerin ausgezahlten Zuschuss in Höhe von 362.200,70 € entsprechend seines Haftungsanteils von 47.158,52 € zuzüglich 6 % Zinsen zurückzuzahlen. Der Kläger hafte auf Grund des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 09.04.1998 als Gesamtschuldner neben der Zuwendungsempfängerin (anteilig begrenzt auf einen Betrag von 47.158,52 €) für die Rückzahlung des Zuschusses in Höhe von insgesamt 362.200,70 € zuzüglich Zinsen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung gebiete es, fehlgeleitete Fördermittel, mit denen der Zuwendungszweck nicht erreicht werden könne, wieder anderen Vorhaben zuzuführen und demnach alle Möglichkeiten der Rückführung der Mittel auszuschöpfen. Mit seiner am 30.10.2003 beim Verwaltungsgericht Weimar erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Leistungsbescheides vom 29.09.2003 begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.09.2005 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Beklagte habe den Kläger zu Recht aus dem Schuldbeitritt vom 09.04.1998 in Anspruch genommen. Der Kläger sei nach diesem Schuldbeitritt neben der Zuwendungsempfängerin und weiteren Beitretenden zum Pflichtigen der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Beklagten als Gläubiger und der Zuwendungsempfängerin aus dem genannten Subventionsrechtsverhältnis geworden. Die Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagtem sei als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren, der auch wirksam zustande gekommen und nicht sittenwidrig sei. Der Kläger könne sich außerdem nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Änderungsbescheide ihm gegenüber nicht bekannt gegeben worden seien und der Schuldbeitritt nicht entsprechend geändert worden sei. Den Interessen des Klägers sei durch eine Verringerung der Haftungssumme Rechnung getragen worden, so dass er nicht in seinen Rechten verletzt sei. Der Beklagte habe die Forderung gegenüber dem Kläger wegen dessen Einbindung in das Subventionsrechtsverhältnis auch durch Verwaltungsakt geltend machen können. Zwar seien Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen grundsätzlich durch eine Leistungsklage geltend zu machen; dies gelte jedoch dann nicht, wenn in einem Vertrag die Verwaltungsaktsbefugnis zu Gunsten der Behörde vereinbart worden sei. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus dem Schuldbeitritt erfüllt. Das Rückerstattungsschuldverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Zuwendungsempfänger, in das der Kläger nach dem Wortlaut des Schuldbeitritts eintrete, liege vor. Der Beklagte habe den gewährten Investitionszuschuss durch den an die Zuwendungsempfängerin gerichteten Bescheid vom 06.03.2003 zu Recht widerrufen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 19.09.2008 die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger nach dem 14.10.2008 (der Eingangsstempel auf dem Empfangsbekenntnis ist unleserlich) zugestellt worden. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger in einem am 13.11.2008 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass der Beklagte die streitgegenständliche Forderung aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt vom 09.04.1998 durch Verwaltungsakt habe geltend machen können. Das Verwaltungsgericht verweise dabei zur Begründung auf die Vertragspassage, wonach der Gläubiger den Beitretenden mittels Leistungsbescheids in Anspruch nehmen könne. Es übersehe dabei schon, dass es sich bei der betreffenden Formulierung lediglich um eine - unzutreffende - rechtliche Schlussfolgerung und nicht um eine Verpflichtung handele. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Verpflichtung aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt auch nicht durch Verwaltungsakt festsetzbar. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. § 61 ThürVwVfG regele die Vollstreckbarkeit von subordinationsrechtlichen Verträgen und die Vollstreckung aus solchen Verträgen. Verwaltungsrechtliche Verträge erhielten die Eigenschaft eines Vollstreckungstitels aber nur im Falle einer Unterwerfung der Vertragsparteien unter die sofortige Vollstreckung; eine derartige Unterwerfungsklausel fehle hier. Dessen ungeachtet fehle es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, der es bedürfe, wenn die Behörde durch Verwaltungsakt zu Unrecht gewährte Leistungen zurückfordern wolle. Das Bundesverwaltungsgericht weise zudem darauf hin, dass durch Vertrag begründete Pflichten nicht durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden dürften. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang übersehen, dass es bereits für die im öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt getroffene Vereinbarung einer gesetzlichen Grundlage bedurft hätte. Für seine - des Klägers - Verpflichtung habe es keine gesetzliche Regelung gegeben; sie beruhe vielmehr allein auf der geschlossenen Vereinbarung. Dies führe dazu, dass vertragliche Ansprüche jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht mit Hilfe des Erlasses von Verwaltungsakten durchgesetzt werden dürften, sondern nur durch Erhebung einer Klage. Der Beklagte habe es unterlassen, sich im Wege einer allgemeinen Leistungsklage einen Titel zu beschaffen und verletze dadurch die bei der Durchsetzung von Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zu beachtende "Waffengleichheit". Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus übersehen, dass der Beklagte ihn - den Kläger - auch aus einem anderen Grund nicht aus dem Schuldbeitritt habe in Anspruch nehmen dürfen. Der Schuldbeitritt sei in den der Subventionsgewährung nachfolgenden Änderungsbescheiden, durch die der Subventionsbetrag verringert worden sei, nicht dieser verringerten Summe angepasst worden. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die fehlende Bekanntgabe sei unschädlich, da seine - des Klägers - Interessen durch die Verringerung der Haftungssumme nicht beeinträchtigt worden seien, greife zu kurz. Diese Rechtsansicht übersehe, dass es für ihn gerade bei Rechtsbeziehungen, durch die Zahlungspflichten begründet würden, darauf ankomme, einen Überblick über den Umfang der Zahlungspflichten des Zahlungsempfängers zu haben. Er - der Kläger - hafte somit schon allein wegen der fehlenden Bekanntgabe der Änderungsbescheide nicht. Darüber hinaus sei seine Inanspruchnahme grob ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe gegen das Gleichheitsgebot verstoßen, denn er habe mit sämtlichen Gesellschaftern außer ihm - dem Kläger - Vergleiche geschlossen, die einen Verzicht auf darüber hinausgehende Forderungen begründeten. Er habe davon erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfahren und sich an den Beklagten gewandt, der seine entsprechende Anfrage jedoch abschlägig beschieden und ihn dadurch einseitig und ausschließlich belastet habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19.09.2005 abzuändern und den Leistungsbescheid des Beklagten vom 29.09.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus: Durch die vereinbarten Bedingungen des Schuldbeitritts trete der Vertragspartner ausdrücklich auch der öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung zwischen Subventionsgeber und Zuwendungsempfänger bei und werde in diese einbezogen. Für die Berechtigung, gegenüber dem Beitretenden einen Verwaltungsakt zu erlassen, seien daher die gleichen Rechtsgrundlagen maßgeblich wie gegenüber dem Zuwendungsempfänger selbst. Die Einbeziehung des Beitretenden in die Rechtsbeziehung zwischen Zuwendungsempfänger und Subventionsgeber sei auch keinen Bedenken ausgesetzt, da die Rechtsbeziehungen aufgrund einer gegenseitigen einvernehmlichen Regelung begründet worden seien. Allein aus dieser Einbeziehung folge die Befugnis, den Beitretenden mittels Verwaltungsakts in Anspruch zu nehmen. Eine weitergehende Rechtsgrundlage für die Befugnis, Verwaltungsakte zu erlassen, sei auch nach dem Vorbehalt des Gesetzes nicht erforderlich. Dies zeige bereits die Rechtsfigur des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts. Eingriffsverwaltungsakte bedürften dann keiner gesonderten Rechtsgrundlage, wenn sich der Bürger mit diesen ausdrücklich einverstanden erklärt habe (sog. Verwaltungsakt auf Unterwerfung). Sofern nicht der Verwaltungsakt als Rechtsinstitut und mögliche Handlungsform der öffentlichen Hand generell in Frage gestellt werde, spreche nichts dagegen, dass auch ohne normierte gesetzliche Grundlage - bei freier Entscheidung der Parteien - der beteiligten öffentlichen Hand der Zugriff auf die ihr grundsätzlich zur Verfügung stehenden Rechtsinstitute eingeräumt werde. Mit Blick auf die Titulierungsfunktion bestehe ein berechtigtes Interesse beider Parteien daran, eine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten vertraglich zu vereinbaren. Die Titulierung von Ansprüchen liege hier nicht nur im Interesse der Behörde an einem schnellen, effektiven Verfahren, sondern auch im Interesse des Bürgers. Es sei auch im Interesse des Bürgers, dass unstrittige Ansprüche tituliert würden, ohne dass dadurch für ihn Kosten entstünden. Eine Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten sei damit nicht verbunden. Dieser Auffassung stehe nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung im Grundsatz auch Behörden Rechte und Pflichten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nur im Wege der Leistungsklage durchsetzen könnten. Etwas anderes gelte dann, wenn der Beitretende sich - wie hier - vertraglich freiwillig der Befugnis der Behörde unterworfen habe, aus der im Übrigen durch Vertrag begründeten Verpflichtung durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen zu werden. Der vorliegende Vertrag enthalte zwei Regelungsinhalte, nämlich zum einen die Vereinbarung des Schuldbeitritts und zum anderen die verfahrensrechtliche Durchsetzung dieser Verpflichtung durch Bescheid. Darüber hinaus würden nach überwiegender Ansicht die Rechtsverhältnisse im Subventionsrecht auch ohne besondere gesetzliche Grundlagen über das Instrument des Verwaltungsakts geregelt. Nach der sog. Kehrseitentheorie könne die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden im Bereich der verlorenen Zuschüsse - ebenso wie die Gewährung - per Verwaltungsakt geltend gemacht und durchgesetzt werden. Dabei ziele die Kehrseitentheorie zwar auf die Rückabwicklung des Subventionsrechtsverhältnisses zwischen Behörde und Zuwendungsempfänger ab. Dies schließe jedoch nicht aus, dass weitere Beteiligte in dieses Subventionsrechtsverhältnis einbezogen würden. Entscheidend sei die vertragliche Regelung. Im vorliegenden Fall seien aufgrund des vertraglich vereinbarten Schuldbeitritts die für das Rückerstattungsverhältnis zwischen Behörde und Begünstigtem geltenden Regeln unmittelbar und ohne weiteres auch auf den Beitretenden anwendbar. Der mit dem Widerruf des zugrunde liegenden Zuwendungsbescheids entstandene Erstattungsanspruch könne daher auch gegenüber dem Beitretenden durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, vertraglich eine Verwaltungsaktsbefugnis zu vereinbaren, berge auch nicht das Risiko eines möglichen Missbrauchs oder einer Übervorteilung des Bürgers in sich. Durch die zumindest entsprechend anwendbare Bestimmung über das Kopplungsverbot in § 56 ThürVwVfG werde sichergestellt, dass die Behörde mit der ihr eingeräumten Verwaltungsaktsbefugnis keine sachfremden Ziele verfolge. Im vorliegenden Fall verfolge die Behörde mit der zusätzlichen Sicherung der möglichen Rückforderung des Zuschusses ein legitimes öffentliches Interesse. Es gebe einen sachlichen Grund für die Mithaftung der Gesellschafter eines Betriebs der Subventionen erhalten habe. Der Schuldbeitritt stehe in einem angemessenen Zusammenhang mit der Bewilligung des Zuschusses. Es sei den Gesellschaftern als wirtschaftlich hinter der Gesellschaft stehenden Personen zumutbar, das Risiko der Rückforderung innerhalb des beschränkten Zeitraums der Bindungsfrist zu tragen. Für die Zulässigkeit einer Vereinbarung, in der sich der Vertragspartner gegenüber der Behörde der Befugnis unterwerfe, Rechte durch Verwaltungsakt festzusetzen, spreche auch, dass es nach § 61 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG möglich sei, sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. § 61 ThürVwVfG eröffne die Möglichkeit, einen gegenseitigen Vertrag zu einem Vollstreckungstitel zu machen, aus dem der eine Vertragspartner ohne weiteres berechtigt sei, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die vorliegende Vereinbarung stelle einen erheblich geringeren Eingriff dar. Sie ermögliche einer Vertragspartei, auf Grundlage des Vertrags erst einen Vollstreckungstitel zu erlassen, gegen den dem Betroffenen noch die volle Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Haftungsvoraussetzungen eröffnet werde. Die Regelung diene damit ausdrücklich auch dem Rechtsschutzinteresse des Adressaten, dem anders als bei der sofortigen Vollstreckbarkeit möglicher Forderungen eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vor Titulierung des Anspruchs offen stehe. Schließlich lasse sich auch aus dem Erfordernis der Waffengleichheit zwischen Behörde und Drittem keine Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Leistungsbescheids herleiten; vielmehr sei gerade durch die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit des Leistungsbescheides die Waffengleichheit gegeben. Die Beteiligten haben sich im Berufungsverfahren mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des vollbesetzten Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.