Urteil
3 KO 157/09
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2011:0407.3KO157.09.0A
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Leitsätze
Der Anspruch auf Zwischenzinsen (Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) verjährte in entsprechender Anwendung des § 197 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden alten Fassung) in vier Jahren.(Rn.25)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der
Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Zwischenzinsen (Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) verjährte in entsprechender Anwendung des § 197 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden alten Fassung) in vier Jahren.(Rn.25) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung der Beklagten ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (im Folgenden: GFAW) anstelle des vormaligen Beklagten - des Freistaats Thüringen - in das Verfahren eingetreten ist und den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie die zugelassene Berufung begründet hat. Der bisherige Beklagte hat der GFAW mit Bescheid vom 18.07.2008 mit Wirkung vom 21.07.2008 auf der Grundlage des § 44 Abs. 3 ThürLHO die hoheitlichen Befugnisse zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Zuwendungen übertragen. Der GFAW obliegt im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse ausdrücklich auch die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie bei den schon anhängigen Verfahren als Beteiligte in den Rechtsstreit eintritt (vgl. Bescheid vom 18.07.2008 unter Nr. 5 und 10). Durch die im Bescheid vom 18.07.2008 ausgesprochene Beleihung der GFAW mit hoheitlichen Befugnissen hat am 21.07.2008 auf Beklagtenseite ein Beteiligtenwechsel stattgefunden, ohne dass es noch der ausdrücklichen Erklärung des bisherigen Beklagten bedarf, als Beteiligter aus dem Verfahren ausscheiden zu wollen, und ohne dass darin eine zustimmungsbedürftige Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO zu erblicken wäre (vgl. dazu - für den Fall des behördlichen Zuständigkeitswechsels - nur BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 = DVBl. 1974, 291 = DÖV 1974, 241 m. w. N.). II. Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 24.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2005 zu Recht insoweit aufgehoben, als darin Zwischenzinsen festgesetzt worden sind. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom damaligen Beklagten geltend gemachte Zwischenzinsforderung war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits verjährt. 1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Zinsforderung ist § 49a Abs. 4 ThürVwVfG. Diese durch Art. 1 Nr. 12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 10.10.1997 (GVBl. S. 349) in das Gesetz eingefügte (und im Jahre 2004 ergänzte) Bestimmung trat an Stelle der vormaligen Regelung des § 44a Abs. 3 Satz 4 LHO und gilt ausweislich der Übergangsbestimmung des Art. 3 Abs. 1 des Änderungsgesetzes (die lediglich hinsichtlich der Erstattungszinsen auf die Anwendung des früheren Rechts verweist) auch für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Zwischenzinsansprüche (vgl. dazu näher VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005 - 8 K 4119/04.We - juris Rdn. 15). Die Verjährung der in § 49a ThürVwVfG geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche und insbesondere des Anspruchs auf Erstattung sog. Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG beurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen (Landes-)Recht nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Einwände der Beklagten gegen eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf vermögensrechtliche Ansprüche, die sich aus Vorschriften des öffentlichen Rechts ergeben, greifen nicht durch. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die entsprechende Anwendung der §§ 194 ff. BGB im öffentlichen Recht zu (nicht hinnehmbaren) Rechtsunsicherheiten führen sollte. Mögliche Zweifelsfragen - insbesondere die Frage, welche Verjährungsregelung jeweils einschlägig ist - lassen sich (auch) hier mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ausräumen. Soweit der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber für den Anspruch aus § 49a Abs. 4 (Thür)VwVfG eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) für vorzugswürdig zu halten scheint (vgl. die Andeutung im Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris - dort Rdn. 24), folgt der Senat dem nicht. Weshalb diese Bestimmungen gegenüber den in Rechtsprechung und Literatur sonst für vermögensrechtliche Ansprüche (auch) des Staates gegen den Bürger herangezogenen Verjährungsbestimmungen des BGB das "sachnähere" Recht darstellen sollten, ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hierzu in seiner Entscheidung nicht näher geäußert (und musste dies mangels Revisibilität der Verjährungsfrage auch nicht). Möglicherweise hält der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts es für fragwürdig, die Verjährungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anzuwenden, die - wie der Anspruch nach § 49a Abs. 4 (Thür)VwVfG - durch Erlass eines Zahlungsbescheids fällig werden (vgl. in diesem Sinne Postier in jurisPR-BVerwG 17/2005 Anm. 5). Diese Zweifel an der entsprechenden Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften auf den Anspruch aus § 49a Abs. 4 (Thür)VwVfG teilt der erkennende Senat nicht. Zwar muss die zuständige Behörde hier zunächst entscheiden, ob sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit, Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG zu verlangen und durch Bescheid geltend zu machen, Gebrauch macht. Dies steht aber einer entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften, die die Verjährung mit der Entstehung (und nicht der Fälligkeit) des jeweiligen Anspruchs zu laufen beginnen lassen (vgl. § 198 BGB a. F. und § 199 BGB n. F.), nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die Forderung der Behörde erst mit Erlass eines entsprechenden Bescheides fällig wird, lässt die Bestimmungen der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung hier auch nicht als das (im Vergleich zu den Regelungen des BGB) sachnähere Recht erscheinen (allgemein gegen eine Heranziehung der Regelungen der Abgabenordnung über die Verjährung unter Hinweis darauf, dass es sich um Sonderregelungen handele: Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010, Rdn. 3 vor § 53). Die Regelungen der §§ 169 ff. AO sind auf die Steuerfestsetzung zugeschnitten. Sie enthalten für verschiedene Steuerarten unterschiedliche Festsetzungsfristen (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO), die für die Fälle der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung modifiziert, nämlich erheblich verlängert werden (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Beginn der Festsetzungsfrist wird in § 170 AO differenziert geregelt; hier finden sich (von der Regel des Abs. 1) abweichende Bestimmungen, die etwa auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) abstellen oder auch Sonderregelungen für bestimmte Steuerarten enthalten (Absatz 5). § 171 AO enthält eine eingehende Regelung der Ablaufhemmung, die wiederum auf die besonderen Verhältnisse des Steuerrechts abgestimmt ist (vgl. etwa die Regelungen in den Absätzen 4 und 5) und deren Verhältnis zur (Teil-)Regelung der Verjährungshemmung in § 53 ThürVwVfG zumindest klärungsbedürftig erschiene. Demgegenüber lässt sich § 53 ThürVwVfG ohne weiteres als ergänzende (auf das Vorgehen durch Verwaltungsakt zugeschnittene) Regelung zu den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn (bis 01.01.2002: Unterbrechung) der Verjährung (vgl. §§ 203 ff. BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung und §§ 202 ff. BGB in der zuvor geltenden Fassung) begreifen. Hätte der Landesgesetzgeber hier statt dessen eine ergänzende Heranziehung der §§ 169 ff. AO gewollt, hätte er eine Verweisungsregelung schaffen müssen, die diese Bestimmungen modifiziert und an das Landesrecht anpasst (vgl. hierzu etwa die differenzierte Verweisungsregelung in § 15 Abs. 1 Nr. 4 b ThürKAG). Die entsprechende Anwendung der Verjährungsbestimmungen des BGB (und nicht etwa der Bestimmungen der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung) auf die im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche entspricht auch dem erkennbaren Willen des Thüringer Landesgesetzgebers. Dies zeigt nicht zuletzt die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG, der (nachträglich) an die am 01.01.2002 in Kraft getretenen geänderten Verjährungsregelungen des BGB angepasst worden ist. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 26.08.2004 (LT-Drs. 4/52, S. 36 f.; der Entwurf war in der vorangegangenen Wahlperiode am 05.11.2003 bereits einmal eingebracht worden, vgl. LT-Drs. 3/3732) heißt es: "Die Änderung berücksichtigt die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138); insbesondere wird berücksichtigt, dass dort unter anderem die Klageerhebung nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren Hemmung führt. Die Wirkung des Erlasses eines Verwaltungsaktes wird der Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung) gleichgesetzt. Soweit ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt nach Absatz 2 Satz 1 30 Jahre. Nach Absatz 2 Satz 2 hat ein Verwaltungsakt, der einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, eine kürzere Verjährungsfrist. Hierbei kann es sich entweder um eine im öffentlich-rechtlichen Fachrecht geregelte besondere Frist oder um die Drei-Jahres-Frist in analoger Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 195 BGB (neue Fassung) handeln." Die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG belegt, dass der Landesgesetzgeber hier ganz selbstverständlich von einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB (in der bis zum 01.01.2002 wie in der seitdem geltenden Fassung) ausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht im Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält. 2. Ist mithin von einer entsprechenden Anwendbarkeit der Verjährungsregelungen des BGB auszugehen, beurteilt sich die Frage, ob der streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung sog. Zwischenzinsen verjährt ist, für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach den §§ 194 ff. BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Sofern die nach den Bestimmungen des BGB a. F. zu beurteilende Verjährungsfrist bis zum 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, kommen grundsätzlich die Verjährungsregelungen des BGB n. F. zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei allerdings die Modifikationen durch Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zu beachten sind. Diese Übergangsregelung ist trotz der "verspäteten" Anpassung des § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB und des Fehlens einer ausdrücklich darauf verweisenden Übergangsbestimmung im ThürVwVfG (wie sie für den Bund § 102 VwVfG enthält) auch im Geltungsbereich des ThürVwVfG anwendbar. Die Sonderregelung des § 96a Abs. 2 ThürVwVfG ist der "verspäteten" Anpassung des § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB geschuldet und lässt nicht die Annahme zu, dass der Landesgesetzgeber die entsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts des BGB bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung habe hinausschieben (und die Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend modifizieren) wollen. Der streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG ist ein Zinsanspruch, für den die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. und nicht die dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. galt. Das entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (so etwa: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005 - 2 L 66/03 -, NordÖR 2005, 160 und juris; VG Potsdam, Urteil vom 12.02.2004 - 3 K 703/02 - n. V. [Vorinstanz zu BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -]; VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005 - 8 K 4119/04.We - juris; dazu neigend auch Graupeter, LKV 2006, 202, 205 oben und 207; a. A.OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004 - 2 A 680/03 - juris und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 B 1.09 - juris). Der Senat schließt sich dieser Auffassung aus nachfolgenden Erwägungen an: Unter "Zinsen" im Sinne des § 197 BGB a. F. ist grundsätzlich (wie bei § 246 BGB) die nach der Laufzeit bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals zu verstehen (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 2 m. w. N.). Dies ist bei den nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG zu zahlenden Zinsen auf den im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides nach § 49a Abs. 1 ThürVwVfG zu erstattenden Betrag unbestritten der Fall (vgl. zur Anwendung des § 197 BGB a. F. auf öffentlich-rechtliche Zinsansprüche etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 und juris Rdn. 27 m. w. N.). Entsprechendes gilt aber auch für die im Falle der nicht "alsbaldigen" Mittelverwendung geforderten sog. Zwischenzinsen. Der Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG weist (ebenso wie der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG) eine hinreichend große Ähnlichkeit zu den von § 197 BGB a. F. erfassten zivilrechtlichen Zinsansprüchen auf, die eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist rechtfertigt (zu diesem Kriterium vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 13). Durch den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG soll beim Zuwendungsempfänger (sofern von dem "schärferen" Mittel des Widerrufs der Zuwendung abgesehen wird) zumindest der Vorteil abgeschöpft werden, den dieser daraus gezogen hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig soll der Nachteil ausgeglichen werden, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend einsetzen konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris Rdn. 16; zur Abschöpfung des unzulässig erlangten Zinsvorteils durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG vgl. auch das Urteil des seinerzeit für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des ThürOVG vom 18.02.1999 - 2 KO 61/96 -, NVwZ-RR 1999, 435 = ThürVBl. 1999, 161 = juris Rdn. 83). Bei den sog. Zwischenzinsen oder Verzögerungszinsen geht es mithin auch um eine Vergütung dafür, dass dem Zuwendungsempfänger ein bestimmter Kapitalbetrag für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt wird. Für den "an sich" als Zuschuss gewährten Zuwendungsbetrag hat der Zuwendungsempfänger deshalb eine Vergütung zu zahlen, weil er ihn "zu früh" abgerufen oder "zu spät" für den vorgesehenen Verwendungszweck verwendet hat. Die Vergütung ist im Falle der nicht "alsbaldigen" Verwendung für den (vollen) Zeitraum ab Auszahlung des Betrags bis zu seiner zweckentsprechenden Verwendung zu zahlen. Für diesen Zeitraum wird der Zuwendungsempfänger - obwohl er einen Zuschuss erhalten hat - wie ein Darlehensnehmer behandelt, dem ein Kapitalbetrag für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung entsprechender Zinsen zur Verfügung gestellt wird (vgl. in diesem Sinne für das dortige Landesrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, juris Rdn. 24). Dementsprechend verweist § 49a Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG hinsichtlich der Zinshöhe auf § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG, der eine jährliche Verzinsung mit sechs vom Hundert vorsieht (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005, a. a. O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, a. a. O.). Insoweit besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu den im Privatrechtsverkehr für die Bereitstellung eines Darlehens ab einem bestimmten Zeitpunkt vom Darlehensnehmer zu zahlenden sog. Bereitstellungszinsen, die (wohl) unstreitig von § 197 BGB a. F. erfasst wurden (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 m. w. N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.1985 - 13 U 32/85 -, NJW 1986, 436), obwohl es sich dabei noch nicht einmal um "echte" Zinsen im Sinne eines Entgelts für die Überlassung eines Kapitals handelt (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 246 Rdn. 4; BGH, Urteil vom 16.03.1978 - III ZR 112/76 - juris). Unerheblich für die Einordnung des Anspruchs aus § 49a Abs. 4 ThürVwVfG als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. ist, dass er nicht an einen zu erstattenden Betrag anknüpft, sondern zu zahlen ist, obwohl der Zuwendungsbetrag - sofern er letztlich zweckentsprechend verwendet wird - nicht zurückgefordert wird (darauf u. a. abstellend aber das OVG Brandenburg in seinem Urteil vom 11.02.2004, juris Rdn. 33; vgl. dazu, dass der Zwischenzinsanspruch nicht von einer Primärschuld abhängt, auch BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris Rdn. 17). Zwar wird es sich bei Zinsen im Sinne des § 197 BGB a. F. (sowie des § 246 BGB) regelmäßig um solche handeln, die für die Überlassung eines letztlich zurückzuzahlenden Kapitalbetrags zu entrichten sind (zur Abhängigkeit der Zinsschuld im Sinne des § 246 BGB von einer Hauptschuld vgl. nur Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 7). In den Fällen des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG wird der Zuwendungsempfänger aber (wie dargelegt) für den "Verzögerungszeitraum" so behandelt, als habe er statt einer Zuwendung ein entsprechendes Darlehen erhalten. Er muss den ihm zur Verfügung gestellten Kapitalbetrag nur deshalb nicht zurückzahlen, weil er ihn - wenn auch verzögert - zweckentsprechend verwendet und dieser ihm deshalb verbleibt. Diese Besonderheit des Anspruchs auf Zahlung sog. Verzögerungszinsen, dessen Höhe sich (wie bei Darlehen üblich) an der Höhe des überlassenen (und nicht alsbald zweckentsprechend verwendeten) Betrags und an der Dauer der Überlassung des Kapitals (hier: bis zu seiner zweckentsprechenden Verwendung) orientiert, steht seiner Einordnung als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. nicht entgegen. Für die rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Zwischenzinsen kommt es ferner nicht entscheidend darauf an, dass die geforderten Zinsen hier in der Regel in einem Betrag und nicht in wiederkehrenden Raten zu zahlen sind, während für Darlehenszinsen umgekehrt in aller Regel eine ratenweise Zahlung üblich ist (vgl. dagegen aber OVG Brandenburg in seinem Urteil vom 11.02.2004, juris Rdn. 31 u. 35, das in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass § 197 BGB a. F. von "wiederkehrenden Leistungen" spricht). Zinsansprüche verjährten auch dann nach § 197 BGB a. F. in vier Jahren, wenn sie nur in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als wiederkehrende Leistung zu erfüllen waren (vgl. Ermann/W.Hefermehl, BGB, Kommentar, 10. Aufl. 2000, § 197 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 -, NJW-RR 1997, 1476 - auszugsweise auch in juris). Auch der Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigt die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist. § 197 BGB a. F. soll das übermäßige Anwachsen von Schulden verhindern, die aus den laufenden Einkünften des Schuldners zu tilgen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 1). Diese Gefahr mag bei den hier streitgegenständlichen Zwischenzinsen, die lediglich für einen abgeschlossenen Zeitraum (von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung) zu zahlen sind, zwar nicht in gleichem Umfang bestehen wie bei den wiederkehrend zu entrichtenden Zinsen (vgl. in diesem Sinne OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004, juris Rdn. 36). Sie ist aber auch hier durchaus gegeben, etwa dann, wenn es bei einem größeren Projekt immer wieder zu Überschreitungen der maßgeblichen Zweimonatsfrist kommt und sich somit erhebliche Zinsansprüche aufsummieren, die aus den regelmäßigen Einkünften des Zuwendungsempfängers zu tilgen sind (vgl. in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, juris Rdn. 25). Der Einordnung des Anspruchs auf sog. Zwischenzinsen als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. steht des Weiteren nicht entgegen, dass es sich bei den Zwischenzinsen auch um ein Druckmittel des Zuwendungsgebers handelt, durch das der Zuwendungsempfänger zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung angehalten bzw. von einem verfrühten Abruf der Mittel abgehalten werden soll (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27.04.2005, juris Rdn. 17; OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004, juris Rdn. 34). Dem sog. Zwischenzinsanspruch mag damit teilweise auch ein sanktionsähnlicher Charakter zukommen; um reine "Strafzinsen" handelt es sich bei den geforderten Zwischenzinsen indes nicht. Der "Verzögerungszinsanspruch" ist weniger mit einem Anspruch auf sog. Strafzinsen (oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe) als vielmehr mit dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen vergleichbar, der nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterfiel (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1993 - XI ZR 133/92 -, NJW 1993, 1384 und juris; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Ferner greift auch der (in anderem Zusammenhang) vorgebrachte Einwand der Beklagten nicht durch, sie sei, wenn man von einer möglichen Verjährung des Zinsanspruchs vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgehe, gezwungen, auf das härtere Mittel des Widerrufs zurückzugreifen. In den Fällen, in denen - wie hier - trotz verzögerter Mittelverwendung der Verwendungszweck letztlich erreicht wird, wird es kaum jemals verhältnismäßig sein, die Bewilligung der Zuwendung nachträglich ganz oder zum Teil zu widerrufen. Umgekehrt ist die Behörde dadurch, dass sie vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist den Zwischenzinsanspruch geltend macht, nicht gehindert, später den Zuwendungsbescheid zu widerrufen, sollte sich herausstellen, dass der Zuwendungszweck verfehlt worden ist. Für die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. spricht nicht zuletzt auch der mit der Bestimmung des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG verfolgte Zweck, den Schuldner dazu zu veranlassen, die zur Verfügung gestellten Mittel möglichst rasch zu verwenden. Im Hinblick auf dieses Beschleunigungsinteresse erscheint es sachgerecht, den sich aus einer verzögerten Mittelverwendung ergebenen Zwischenzinsanspruch des Zuwendungsgebers der kurzen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. und nicht der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. unterfallen zu lassen (vgl. in diesem Sinne OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, juris Rdn. 24). Der Schuldner erlangt dadurch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Klarheit darüber, ob der jeweilige Zuwendungsgeber, soweit es zu einer verzögerten Mittelverwendung gekommen ist, von der ihm durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, Zwischenzinsen zu verlangen. Da der Schuldner regelmäßig die entsprechenden (Zwischen-)Verwendungsnachweise innerhalb relativ kurz bemessener Fristen vorzulegen hat, erscheint es auch nicht unbillig, vom Zuwendungsgeber seinerseits eine Nachprüfung der fristgerechten Mittelverwendung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu verlangen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb eine entsprechende Nachprüfung der fristgerechten Mittelverwendung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren möglich sein sollte. Die somit hier geltende vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. begann gem. den §§ 198, 201 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war, zu laufen. Entstanden war der Zinsanspruch hier entgegen der Auffassung der Beklagten in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung in den Jahren 1998 bis 2000 jeweils nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden war. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.04.2005 (juris Rdn. 15 ff. unter Hinweis auf das Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332) verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier zu Entstehung und Fälligkeit des Zwischenzinsanspruchs ausgeführt: "2.1.1 Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht 'alsbald' nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, hier also zwei Monate nach der Auszahlung, und wird mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig. Auf die Widerruflichkeit des Zuwendungsbescheides kommt es nicht an. Der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs ergibt sich aus dem Sinn der Regelung. Hierzu heißt es im Urteil des Senats vom 26. Juni 2002 - BVerwG 8 C 30.01 - (BVerwGE 116, 332, 335 f. = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2): 'Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG ist es ..., der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 VwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (§ 49a Abs. 1 VwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte.' Bei diesem Zinsanspruch handelt es sich folglich nicht um eine den steuerrechtlichen Nebenleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 AO) vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks. Diese Funktion wird durch § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfGBbg bestätigt, wonach ein behördliches Zinsverlangen nicht einen späteren Widerruf der Bewilligung ausschließt. Deshalb wird der Anspruch existent, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, d.h. alsbald nach Bewilligung der Mittel. Die Anspruchsentstehung sagt allerdings nichts darüber aus, wann die Bewilligungsbehörde die Zinsen vom säumigen Empfänger verlangen kann. Da das Einfordern in ihr Ermessen gestellt ist, ob sie überhaupt von diesem Druckmittel Gebrauch macht, ginge die Ermessensvorschrift von § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg ins Leere, würde die Zinsschuld bereits mit ihrer Entstehung fällig werden. Die Bewilligungsbehörde muss die Zinsforderung geltend machen. Daraus folgt, dass die Fälligkeit mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides eintritt (vgl. für den Haftungsbescheid im Abgabenrecht: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 1989 - VII R 152/85 - BStBl II, 1990, S. 363, 364). Durch einen im Bescheid genannten Zahlungszeitpunkt wird die Fälligkeit entsprechend verschoben." Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung) teilweise die Auffassung vertreten worden ist, die Verjährung des Verzögerungszinsanspruchs beginne erst mit seiner Fälligkeit (so etwa VG Potsdam, Urteil vom 12.02.2004 - 3 K 703/02 - n. v.), folgt der Senat dem nicht. Allerdings wurde bzw. wird die Regelung des Verjährungsbeginns in § 198 BGB a. F. bzw. § 199 BGB n. F. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dahin verstanden, dass der Anspruch erst dann im Sinne dieser Bestimmungen "entstanden" ist, wenn er im Klagewege geltend gemacht werden kann; Voraussetzung dafür soll grundsätzlich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs sein (vgl. zu § 198 BGB a. F. etwa OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 - juris m. w. N.; zu § 199 BGB n. F. vgl. Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 199 Rdn. 3 m. w. N. - dort auch zu möglichen Ausnahmen). Dies kann bei einer entsprechenden Anwendung der einschlägigen Regelungen des BGB über den Verjährungsbeginn auf den streitgegenständlichen Anspruch aus § 49a Abs. 4 ThürVwVfG aber nicht bedeuten, dass auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts abzustellen wäre, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. Würde man auf diesen Zeitpunkt abstellen, hätte es die Behörde nämlich in der Hand, den Verjährungsbeginn beliebig lange hinauszuschieben. Zudem würde sie mit dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts zugleich nach § 53 ThürVwVfG die Hemmung der Verjährung und damit die Wirkung herbeiführen, die im Zivilrecht der Erhebung einer entsprechenden Klage zukommt. Wird im Zivilrecht für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt abgestellt, ab dem der Anspruch klageweise geltend gemacht werden kann, muss hier dementsprechend entscheidend sein, ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels Verwaltungsakts hätte geltend machen können. Dies war hier bereits in dem Zeitpunkt der Fall, zu dem die Mittel nicht "alsbald" zweckentsprechend verwendet worden waren. Danach war die Verjährungsfrist hier - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - für die im Jahre 1996 (dem letzten Jahr der Auszahlung) entstandenen Zinsansprüche bereits Ende 2000 abgelaufen. Für die vor 1996 entstandenen Zinsansprüche war die Verjährung dementsprechend noch früher eingetreten. Wollte man zugunsten des damaligen Beklagten unterstellen, er habe den Zwischenzinsanspruch erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises im März 1997 durch Verwaltungsakt geltend machen können, wäre die Verjährungsfrist jedenfalls Ende 2001 (und damit ebenfalls vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts des BGB) abgelaufen. Die Prüfung der Verwendungsnachweise hatte nach den entsprechend anwendbaren Bestimmungen der §§ 202 ff. BGB a. F. weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge. Der (später zurückgenommene) Erstattungsbescheid des damaligen Landesamts für Soziales und Familie vom 25.03.2004 konnte keine Unterbrechung der Verjährung nach § 53 ThürVwVfG (in der seinerzeit geltenden - noch nicht an die Neuregelung des Verjährungsrechts im BGB angepassten - Fassung) mehr herbeiführen. Mithin kann hier offenbleiben, welche Folgen die spätere Aufhebung dieses Bescheides auf eine bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung gehabt hätte (vgl. dazu die Übergangsbestimmung des § 96a Abs. 2 ThürVwVfG). Schließlich hat sich die Klägerin hier ausdrücklich auf die Verjährung des Zwischenzinsanspruchs berufen, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche von Amts wegen oder nur auf Einrede des Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, Rdn. 2 vor § 53). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Insbesondere ist für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kein Raum. Die Frage der Verjährung des Verzögerungszinsanspruchs in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB a. F. ist (sofern ihr trotz der zwischenzeitlichen Neuregelung des Verjährungsrechts im BGB überhaupt noch grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte) eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris Rdn. 19 ff.). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 27.242,59 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, durch den sie u. a. zur Zahlung sog. Zwischenzinsen aufgefordert worden ist. Die Klägerin betreibt in R... das Alten- und Pflegeheim "S...". Der Freistaat Thüringen bewilligte ihr durch Zuwendungsbescheid vom 07.06.1993 und einen ergänzenden Bescheid vom 25.11.1994 Fördermittel in Höhe von insgesamt 4.118.400,00 DM für Neubaumaßnahmen und den Umbau des vorhandenen Altbestandes als Anteilsfinanzierung. In der Folgezeit rief die Klägerin die Fördermittel in voller Höhe ab; die letzte Zahlung an sie erfolgte am 13.06.1996. Unter dem 04.03.1997 legte die Klägerin den Verwendungsnachweis vor. Im Anschluss an eine Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Staatsbauamt erfolgten weitere Prüfungen durch den Freistaat und eine Anhörung der Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines Erstattungsbescheides. Am 25.03.2004 kam es zu einem Erstattungsbescheid, den das damalige Landesamt für Soziales und Familie (im Folgenden: Landesamt) unter dem 03.03.2005 aber wieder zurücknahm. Mit Bescheid vom 24.11.2005 widerrief das Landesamt nach einer erneuten Anhörung der Klägerin sodann den Zuwendungsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheides teilweise und forderte die Klägerin in Nr. 1 des Bescheides zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 14.123,96 € auf. In Nr. 2 setzte es einen Erstattungszinsbetrag in Höhe von 4.912,79 € fest. In Nr. 3 des Bescheides verfügte das Amt, dass wegen nicht fristgemäßer Verwendung der Zuwendung Zinsen in Höhe von 27.242,59 € zu zahlen seien. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und berief sich hinsichtlich des in Nr. 3 des Bescheides geltend gemachten Zinsanspruchs auf die Einrede der Verjährung. Das Landesamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 zurück. Die daraufhin am 14.06.2006 von der Klägerin beim Verwaltungsgericht Gera erhobene und gegen den Freistaat Thüringen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des damaligen Beklagten durch Urteil vom 03.07.2008 insoweit aufgehoben, als darin Zwischenzinsen in Höhe von 27.242,59 € festgesetzt worden sind. Zur Begründung hat das Gericht insoweit darauf verwiesen, dass die auf § 49a Abs. 4 ThürVwVfG beruhende Zinsforderung verjährt sei. Die Norm des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG treffe selbst keine eigene Regelung zur Verjährung und enthalte auch keine ausdrückliche Verweisung auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dennoch entspreche es der herrschenden Meinung, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 BGB der insoweit anzuwendenden alten Fassung vor dem Jahr 2002 grundsätzlich in 4 Jahren verjährten. Im Fall des verzögerten Mitteleinsatzes entstehe die Zwischenzinsforderung unmittelbar kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden sei, hier also zwei Monate nach der Auszahlung der Zuwendung. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. habe hier entsprechend den §§ 201, 198 BGB a. F. für die Zinsen aus dem Jahr 1996 (dem letzten Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung) mit Ablauf des Jahres 1996 zu laufen begonnen, so dass die Zinsen aus dem Jahr 1996 mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt gewesen seien. Der Freistaat habe vorliegend den Zinsanspruch jedoch erst mit Bescheid vom 24.11.2005 und damit nach Eintritt der Verjährung geltend gemacht. Das Urteil ist dem damaligen Beklagten am 19.07.2008 zugestellt worden. Am 11.08.2008 hat die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (unter Hinweis auf beigefügte Unterlagen) angezeigt, dass sie nunmehr die Interessen des Freistaats Thüringen als Verfahrensbeteiligte wahrnehme, und die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat durch Beschluss vom 04.03.2009 die Berufung der (neuen) Beklagten zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 19.03.2009 zugestellt worden. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe die auf § 49a Abs. 4 ThürVwVfG gestützte Zinsforderung zu Unrecht als verjährt angesehen. Die unmittelbare Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften im öffentlichen Recht scheitere daran, dass öffentlich-rechtliche Forderungen nicht der Privatautonomie unterlägen. Hinzu komme, dass die bundesrechtlichen Verjährungsvorschriften nicht in das einschlägige Landesrecht, insb. das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz, transformiert worden seien. Die analoge Anwendung von Verjährungsvorschriften des Bundes auf Teile des öffentlichen Rechts erscheine bedenklich, weil sie zu Rechtsunsicherheiten führe. Eine eindeutige Aussage, auf welche Teile des öffentlichen Rechts welche Bestimmungen des Verjährungsrechts anzuwenden seien, sei nicht möglich. Dennoch gehe die Rechtsprechung wohl davon aus, dass vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger der Verjährung unterlägen. Soweit spezialgesetzliche Regelungen fehlten und auch keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen Vorschriften für eine Analogie in Betracht kämen, könnten für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche demnach die §§ 195 ff. BGB Anwendung finden. Die angefochtene Entscheidung beurteile die Frage der Verjährung des streitigen Zinsanspruchs maßgeblich nach den Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (BGB a. F.). Ob dies zutreffe, könne dahinstehen, da dies für die Beurteilung der Rechtslage im vorliegenden Fall unerheblich sei. Der isolierte Zinsanspruch entstehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon dadurch, dass der Zuwendungsempfänger ausbezahlte Mittel nicht alsbald ausgebe. Der Entstehungstatbestand sei vielmehr erst dann verwirklicht, wenn die Verwaltungsbehörde zusätzlich ihr Gestaltungsrecht in pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt habe und den Anspruch geltend mache, indem sie den Zinszahlungsbescheid bekanntgebe. Die Behörde könne im Falle verspäteten Mittelverbrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen dem Widerruf bzw. Teilwiderruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ThürVwVfG, dem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG oder dem Absehen von Sanktionen wählen. Die Wahl sei erst mit dem Wirksamwerden des Verwaltungsakts über die Erhebung isolierter Zinsen insoweit abgeschlossen, als dieser Anspruch erhoben werde; einen Widerruf könne die Behörde auch danach noch verfügen. Im Falle des Widerrufs des Zuwendungsbescheides nach § 49 Abs. 3 ThürVwVfG entstehe der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 ThürVwVfG unstreitig erst mit der Ausübung des Widerrufs und nicht schon mit der Verwirklichung des zum Widerruf berechtigenden Tatbestands. Solange die Wahl zwischen den alternativen Gestaltungsrechten nicht getroffen sei, sei auch der Zinsanspruch nicht entstanden. Die Entscheidung, ob Verspätungszinsen erhoben würden, setze zunächst voraus, dass der vollständige Verwendungsnachweis vorliege. Für die Prüfung der Verwendungsnachweise enthalte das Gesetz (abgesehen von den Entscheidungsfristen der §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG für Rücknahme und Widerruf) keine Fristen. Erst nach Abschluss der Prüfung seien der Behörde alle entscheidungserheblichen Umstände bekannt, so dass sie ihr Wahlrecht ausüben könne. § 49a Abs. 4 ThürVwVfG solle der Behörde die Möglichkeit einräumen, anstelle des vollständigen Widerrufs oder eines Teilwiderrufs "nur" Verspätungszinsen zu erheben, weil dies im Einzelfall als milderes Mittel ausreichend erscheine. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe der Ermessensspielraum des Gesetzgebers durch die Einführung des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG erweitert werden sollen. Es wäre verfehlt, die Verjährung des Zinsanspruchs anzunehmen, solange das Widerrufsrecht noch ausgeübt werden könne. Der Zinsanspruch solle gerade dem Zuwendungsempfänger entgegenkommen, wenn er die Zuwendung "nur" verspätet verbraucht habe, und ihn vor dem schwerwiegenderen Mittel des Widerrufs schützen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass die Behörde auf das härtere Mittel des Widerrufs zurückgreifen müsste, wenn der Zinsanspruch inzwischen verjährt sein könnte. Der Zinsanspruch sei auch bei analoger Anwendung der Vorschriften des BGB nicht verjährt, denn er unterliege entsprechend § 195 BGB a. F. der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren, nicht dagegen - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - der kürzeren Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. Der "isolierte" Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG unterfalle weder dem Begriff der "Zinsen" im Sinne des § 197 BGB a. F., noch handele es sich um andere "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift. Der in § 197 BGB a. F. gebrauchte Begriff der "Zinsen" sei ebenso zu verstehen wie in § 246 BGB. Zinsen seien danach die vom Schuldner einer Geldsumme zu gewährende, in einem Vomhundertsatz gleichartiger Sachen bemessene und laufzeitabhängige Vergütung für den Gebrauch des Kapitals. Hierunter fielen u. a. Prozess- oder Verzugszinsen, nicht dagegen sog. Strafzinsen oder vertragsstrafenähnliche Sanktionen, die nicht den Kapitalgebrauch wiederkehrend vergüten sollten, sondern als Druckmittel zur ordnungsgemäßen Erfüllung übernommener Verpflichtungen eingesetzt würden. Dem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG fehle es an der für Zinsen nach den §§ 197 a. F., 246 BGB kennzeichnenden Akzessorietät zu einer Kapitalschuld; er knüpfe (anders als der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG) gerade nicht an einen zu erstattenden Betrag an. Zweck des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG sei es vielmehr, bei nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung der ausgezahlten Leistung Zinsen auch dann zu verlangen, wenn von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG abgesehen werde. Anders als Zinsen im Sinne der §§ 197 a. F., 246 BGB stelle der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG auch keine Vergütung für den Gebrauch des überlassenen Kapitals dar. Er solle die potentiellen Zinsgewinne abschöpfen, die vom Erhalt der Zuwendung bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung entstehen könnten, und gleichzeitig den Nachteil ausgleichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden sei, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd habe einsetzen können. Der Zinsanspruch solle damit zugleich verhindern, dass der Begünstigte aus der nicht alsbaldigen Verwendung der Leistung auch noch wirtschaftliche Vorteile ziehe. Ihm komme damit ein sanktionsähnlicher Charakter als zusätzliches Druckmittel auf säumige Subventionsempfänger zu, der ihn in die Nähe sog. Strafzinsen rücke, die nicht der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterfielen. Der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG werde für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung und damit typischerweise für einen abgeschlossenen Zeitraum erhoben, nicht dagegen als eine regelmäßig wiederkehrende Leistung. Deshalb unterfalle er auch nicht unter dem Gesichtspunkt der (sonstigen) regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a. F. Auch Sinn und Zweck des § 197 BGB a. F. zwängen nicht dazu, diese Vorschrift auf die Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG entsprechend anzuwenden. Maßgebend dafür, die Ansprüche auf Zinsen und alle anderen wiederkehrenden Leistungen der kurzen Verjährung zu unterwerfen, sei insbesondere die Erwägung gewesen, dass Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im Gedächtnis blieben und der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die vermutlich bezahlt seien, für deren Bezahlung aber kein Nachweis vorhanden sei. Außerdem sollten Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen regelmäßigen Einkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe anwachsen, dass der Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder gar zu Grunde gerichtet werde. Die genannten Gesichtspunkte träfen im Falle des einmalig geltend zu machenden, für einen abgeschlossenen und überschaubaren Zeitraum zu erhebenden Zinsanspruchs nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG nicht zu. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 03.07.2008 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig sei, als darin Zwischenzinsen gefordert würden, denn die Zinsforderung sei verjährt. Der isolierte Zinsanspruch verjähre in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung grundsätzlich in vier Jahren. Die mit Bescheid vom 24.11.2005 festgesetzten Zinsen aus dem Jahre 1996 seien demzufolge spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt gewesen. Der isolierte Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG entstehe im Fall des verzögerten Mitteleinsatzes kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden sei. Für die Entstehung des Anspruchs komme es nicht auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Zinsen durch Leistungsbescheid oder gar auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides an. Sofern die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung darauf abhebe, dass erst mit Vorlage des vollen Verwendungsnachweises und dessen Prüfung alle entscheidungserheblichen Umstände bekannt seien, treffe dies nicht zu. Da Zuwendungen nur abgerufen werden dürften, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt würden, habe es der Zuwendungsgeber in der Hand, sich durch Vorlage entsprechender Rechnungskopien beim Stellen des Abrufantrags die erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, hätte es der Zuwendungsgeber in der Hand, den Verjährungsbeginn nach Belieben hinauszuschieben. Auf den Zinsanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten die Verjährungsregelung des § 197 BGB a. F. entsprechend anwendbar. Zinsrückstände verjährten auch dann in vier Jahren, wenn sie nur einmal zu zahlen seien. Bei der Festsetzung sog. Zwischenzinsen gehe es nicht in erster Linie darum, wirtschaftliche Vorteile des Empfängers abzuschöpfen; vielmehr solle ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend zu verwenden. Der isolierte Zinsanspruch wirke gerade nicht als reiner Strafzins. Auch wirtschaftlich betrachtet entspreche der Zins nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG einer Vergütung für den Gebrauch von Kapital. Er werde ermittelt auf der Basis des Kapitals, das dem Zuwendungsempfänger überlassen und nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Der Zuwendungsempfänger könne somit überlegen, ob es für ihn wirtschaftlich sinnvoller sei, in Kenntnis der zweimonatigen Karenzfrist eine Überschreitung der Mittelverwendungsfrist in Kauf zu nehmen oder die jeweiligen Beträge zunächst zurückzuerstatten, um sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder abzurufen. Zudem stünden auch der klare Wortlaut der Regelung und die Bezugnahme auf § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG einer anderweitigen Einordnung des Zwischenzinses nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG als Strafzins entgegen. Die Zinsberechnung beziehe sich immer auf den nicht alsbald verwendeten Zuwendungsbetrag und weise damit einen deutlichen Bezug zur Kapitalschuld auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.