OffeneUrteileSuche
Urteil

3 N 292/09

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2013:0411.3N292.09.0A
8mal zitiert
9Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. a) Die Regelungen des § 10 Abs. 2 ThürKitaG (juris: KTEinrG TH 2005) zur Beteiligung der Eltern(beiräte) und die Pflicht, die Elternbeiräte vor den in den Nummern 1 bis 8 der Vorschrift genannten Entscheidungen anzuhören, stellen reine Ordnungsvorschriften dar. Sie sind keine wesentlichen Verfahrensvorschriften, deren Missachtung zur Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen führen könnte.(Rn.29) b) Selbst wenn § 10 Abs. 2 Nr. 7 ThürKitaG (juris: KTEinrG TH 2005) eine zwingende Verfahrensvorschrift wäre, so wäre im Hinblick auf die Satzung der Landeshauptstadt Erfurt über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege - KitaSEF - vom 13. Mai 2008 (bekannt gemacht im "Amtsblatt" Nr. 9 der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2008) den an die Durchführung eines (Anhörungs-)Verfahrens zu stellenden Anforderungen genügt.(Rn.39) 2. Der Einkommensbegriff des § 4 Abs. 2 KitaSEF, nach dem zum Einkommen insbesondere die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zählt, ist zwar ein grober, aber noch zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Gebührenstaffel (wie BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 - Juris, Rdn. 4, und Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 - Juris, Rdn. 22, m. w. N., sowie OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff. für den im Wesentlichen identischen Einkommensbegriff des früheren nordrhein-westfälischen Landesrechts gemäß § 17 Abs. 4 GTK NRW a. F.).(Rn.50)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1 und zu 2 einerseits und die Antragsteller zu 3 und zu 4 andererseits haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen, und zwar untereinander jeweils gesamtschuldnerisch. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. a) Die Regelungen des § 10 Abs. 2 ThürKitaG (juris: KTEinrG TH 2005) zur Beteiligung der Eltern(beiräte) und die Pflicht, die Elternbeiräte vor den in den Nummern 1 bis 8 der Vorschrift genannten Entscheidungen anzuhören, stellen reine Ordnungsvorschriften dar. Sie sind keine wesentlichen Verfahrensvorschriften, deren Missachtung zur Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen führen könnte.(Rn.29) b) Selbst wenn § 10 Abs. 2 Nr. 7 ThürKitaG (juris: KTEinrG TH 2005) eine zwingende Verfahrensvorschrift wäre, so wäre im Hinblick auf die Satzung der Landeshauptstadt Erfurt über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege - KitaSEF - vom 13. Mai 2008 (bekannt gemacht im "Amtsblatt" Nr. 9 der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2008) den an die Durchführung eines (Anhörungs-)Verfahrens zu stellenden Anforderungen genügt.(Rn.39) 2. Der Einkommensbegriff des § 4 Abs. 2 KitaSEF, nach dem zum Einkommen insbesondere die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zählt, ist zwar ein grober, aber noch zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Gebührenstaffel (wie BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 - Juris, Rdn. 4, und Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 - Juris, Rdn. 22, m. w. N., sowie OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff. für den im Wesentlichen identischen Einkommensbegriff des früheren nordrhein-westfälischen Landesrechts gemäß § 17 Abs. 4 GTK NRW a. F.).(Rn.50) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1 und zu 2 einerseits und die Antragsteller zu 3 und zu 4 andererseits haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen, und zwar untereinander jeweils gesamtschuldnerisch. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der fristgerecht von den dazu gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO befugten Antragstellern gestellte und auch im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Satzungsbestimmungen sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 1. Die auf § 10 Abs. 2 Nr. 7 ThürKitaG gestützte Rüge, die angegriffene Satzung sei mangels hinreichender Beteiligung der Elternbeiräte bereits in formeller Hinsicht unwirksam, greift nicht durch. Die Regelungen des § 10 Abs. 2 ThürKitaG zur Beteiligung der Eltern(beiräte) und die Pflicht, die Elternbeiräte vor den in den Nummern 1 bis 8 der Vorschrift genannten Entscheidungen anzuhören, stellen reine Ordnungsvorschriften dar. Der Gesetzgeber hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Anhörung zwingende Wirksamkeits- oder Erlassvoraussetzung wäre. Die Regelungen sind mithin keine wesentlichen Verfahrensvorschriften, deren Missachtung zur Unwirksamkeit einer Satzung führen könnte. Soweit die Antragsteller sich in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 - (Juris) zur früheren Satzung der Antragsgegnerin berufen, ist vorab Folgendes anzumerken: Auch in dem damaligen Normenkontrollverfahren war ein Verstoß gegen die Beteiligungsrechte der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten gerügt worden. Die insofern maßgeblichen Rechtsvorschriften waren die §§ 6 und 7 des früheren Thüringer Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Juni 1991 - KitaG a. F. -. Diese damaligen Regelungen sind durch § 10 des jetzt geltenden Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes gleichsam zusammengefasst und leicht modifiziert fortgeschrieben worden (vgl. ergänzend auch den im Jahre 2010 eingefügten § 10a ThürKitaG über das Recht der Elternbeiräte zu einrichtungsübergreifenden Zusammenschlüssen sowie die in § 11 ThürKitaG normierte Pflicht des Trägers, die Zusammenarbeit u. a. mit den Eltern zu unterstützen sowie die Eltern „über wesentliche Belange der Kindertageseinrichtung … rechtzeitig zu informieren“). Bei aller inhaltlichen Ähnlichkeit der früheren und der jetzigen Regelungen unterscheiden sich altes und neues Recht jedoch in der Terminologie teilweise deutlich. So etwa hieß das Beteiligungsgremium der Erziehungsberechtigten früher „Beirat“, und für dessen Tätigkeit galten Formvorschriften, etwa dass der Beirat zu seinen Sitzungen den Vertreter des Trägers, die Leitung der Tageseinrichtung und die Gruppenleiter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen und dass er öffentlich zu tagen hatte; der Träger der Einrichtung war dem Beirat gegenüber „berichtspflichtig“ (vgl. § 6 Abs. 4 und 5 KitaG a. F.). Diesem Formenregime, das der Beteiligung und Einbindung der früheren „Beiräte“ ein gewisses Gewicht verlieh, steht nach den jetzigen Bestimmungen über die Mitwirkung der Eltern durch die nun „Elternbeiräte“ genannten Gremien ein eher loses, formfreies und offenes Beteiligungsverfahren gegenüber. So gibt es nunmehr weder eine Pflicht, öffentlich zu tagen, noch eine solche, Vertreter des Trägers, der Einrichtungsleitung und der Gruppenleiter zu laden und teilnehmen zu lassen. Auch eine „Berichtspflicht“ des Trägers gibt es nicht mehr. Andererseits wurde der Katalog der im Rahmen der der Elternbeteiligung „insbesondere“ unterliegenden Themen teilweise geändert und namentlich um den hier inmitten stehenden Tatbestand einer Entscheidung über die Elternbeiträge ergänzt (vgl. § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 KitaG a. F. einerseits und § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 ThürKitaG andererseits); diese Änderung floss bereits in die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 ein, ohne dass dem allerdings entscheidungserhebliche Bedeutung zukam (Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 39). Der Gesetzgeber selbst verband mit den vorstehend aufgezeigten Änderungen offenkundig nicht die Absicht, grundlegende Änderungen der Elternbeteiligung herbeizuführen. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Thüringer Familienfördergesetz (LT-Drs. 4/1200, S. 63) zu der im Entwurf noch als § 11 geführten Vorschrift des jetzigen § 10 ThürKitaG: „§ 11 regelt die Elternmitwirkung in den Kindertageseinrichtungen, fasst im Wesentlichen in den Absätzen 1 und 2 die bisherigen §§ 6 und 7 zusammen und sieht für die Umsetzung des Elternrechts auf Mitwirkung den Elternbeirat vor.“ Ungeachtet dessen dürfte der Änderung der Vorschriften über die Elternbeteiligung durch das aktuelle Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 angesichts der vorstehend aufgeführten Unterschiede insgesamt gewissermaßen eine „Herabstufung“ der Mitwirkung der jetzigen Elternbeiräte im Vergleich zu den ehemaligen Beiräten innewohnen. Dem früheren Beirat kam angesichts der zwingenden formalisierten Einladung auch der Vertreter von Träger und Einrichtung (s. o.), der Sitzungsöffentlichkeit und der Berichtspflicht des Trägers innerhalb der Einrichtung eine beinahe organähnliche Funktion zu. Allein auf Grund der Teilnahme der Träger- und Einrichtungsvertreter sowie der Leiter der Kindergruppen neben den Vertretern der Erziehungsberechtigten an den Beratungen der Beiräte, denen damit letztlich gleichsam naturgemäß auch ein gewisses Maß an Fachkompetenz zu eigen war, war tendenziell gewährleistet, dass in das Beratungsergebnis auch die Interessen der anderen Beteiligten einflossen und dass daher eine eher abgewogene Entscheidung im Sinne der vielfältigen Belange aller Betroffenen, namentlich auch der Kinder, zu Stande kommen würde. Nunmehr indes sind die Elternbeiräte nach der gesetzlichen Ausgestaltung im neuen Recht wohl eher eine (reine) Interessenvertretung. Dieser werden zwar Mitwirkungsrechte eingeräumt, dies indes eher nach Art von Programmsätzen, ohne dass insoweit zwingende Formen und Verfahrensregeln vorgegeben wären, wie es zumindest ansatzweise nach früherem Recht der Fall gewesen ist. Ungeachtet dessen zeigt der Blick auf die übrigen im Katalog des § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 ThürKitaG aufgeführten Mitwirkungstatbestände, dass der Gesetzgeber die Anhörung nicht als unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung bzw. bei Satzungen als zwingende Erlassvoraussetzung ausgestalten wollte, schon weil dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde (etwa bei der Einstellung von Personal als Entscheidung zur „personellen Besetzung“ oder einer Veräußerung der Einrichtung, also einem Trägerwechsel). Hinzu kommt, dass § 10 Abs. 2 ThürKitaG voraussetzt, dass es noch weitere Arten „wesentlicher Entscheidungen in Bezug auf die Kindertageseinrichtung“ gibt als die in den Nummern 1 bis 8 genannten, wie sich aus dem einleitend verwendeten Begriff „insbesondere“ ergibt. Auch für solch andere „wesentliche Entscheidungen“ gilt das Informations- und Anhörungsgebot. Mangels ausdrücklicher Bezeichnung dieser anderen Tatbestände käme insoweit als gewissermaßen die Rechtsunsicherheit noch erhöhender Faktor hinzu, dass im Einzelfall unklar ist, ob die in Rede stehende Entscheidung „wesentlich in Bezug auf die Kindertageseinrichtung“ ist oder nicht. Angesichts dessen sind die Regelungen des § 10 Abs. 2 ThürKitaG zur Beteiligung der Eltern(beiräte) und zur Pflicht der Einrichtungsträger, die Elternbeiräte vor den in den Nrn. 1 bis 8 der Vorschrift genannten Entscheidungen anzuhören, nicht als wesentliche Verfahrensvorschriften in dem Sinne einzustufen, dass jeglicher Verstoß zur Unwirksamkeit einer gemeindlichen Satzung führen würde, sondern als bloße Ordnungsvorschriften. Aus den dargelegten Gründen stellt sich die hier zu beurteilende Thüringer Rechtslage auch erheblich anders dar als etwa diejenige, die Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 22. November 1994 - 5 K 2/94 - (Juris) gewesen ist. Für die dortige landesrechtliche Vorschrift des § 18 des schleswig-holsteinischen Kindertagesstättengesetzes (vom 12. Dezember 1991) - im Folgenden: SH-KiTaG -, hat das zuständige Oberverwaltungsgericht entschieden, sie stelle eine zwingende Verfahrensvorschrift dar, deren Verletzung die Fehlerhaftigkeit des entsprechenden Rechtsakts nach sich ziehe (vgl. OVG S-H, Urteil vom 22. November 1994, a.a.O., Juris, Rdn. 173). Von jener Vorschrift unterscheidet sich das hier inmitten stehende Thüringer Landesrecht insbesondere schon dadurch, dass sie nicht, wie dies bei § 10 ThürKitaG der Fall ist, lediglich und unmittelbar die Mitwirkungsrechte der Elternvertretung betrifft (diese sind Gegenstand des § 17 SH-KiTaG), sondern die Beteiligung der „Beiräte“ im Sinne des § 18 SH-KiTaG. Diese Beiräte sind - noch über die oben beschriebene frühere Rechtslage in Thüringen hinausgehend - paritätisch mit Mitgliedern der Elternvertretung, mit pädagogischen Kräften und mit Vertretern des Trägers besetzt. Schon auf Grund dieser gesetzlich vorgeschriebenen Zusammensetzung kommt diesem Gremium von vornherein eine qualifizierte Fachkompetenz zu, vor allem fließen bereits in die gemeinsame Meinungsbildung innerhalb der Beiräte unterschiedliche, mitunter gegenläufige Interessen ein, die ja auch der Einrichtungsträger bei seiner abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen hat. Gerade dem hat offenbar auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein gewichtige Bedeutung beigemessen, als es die Regelung über Anhörung der dortigen Beiräte als wesentliche Verfahrensvorschrift angesehen hat (vgl. das Urteil vom 22. November 1994, a.a.O., Rdn. 173 a. E.). Schließlich haben die besondere Bedeutung und das Gewicht der Beteiligung der Beiräte i. S. d. § 18 SH-KiTaG auch darin ihren Niederschlag gefunden, dass diese Gesetzesbestimmung in Absatz 3 Satz 2 ausdrücklich vorschreibt, dem Einrichtungsträger vor dessen Entscheidung eine schriftliche Stellungnahme des Beirats zuzuleiten. Vergleichbare Anhaltspunkte dafür, dass der Thüringer Gesetzgeber der Beteiligung der Elternbeiräte nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 ThürKitaG ein ähnliches Gewicht beimessen und die Anhörung als zwingend zu beachtende Verfahrensvorschrift ausgestalten wollte, sind nicht ersichtlich. Doch selbst wenn § 10 Abs. 2 ThürKitaG eine Beteiligung der Elternbeiräte zwingend in og. Sinne vorsähe, so wäre den an die Durchführung eines solchen Verfahrens zu stellenden Anforderungen genügt. Die Antragsgegnerin hat die Elternbeiräte jedenfalls zum zweiten Satzungsentwurf umfassend angehört und ihnen (mit Anschreiben vom 30. Oktober 2007) die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Darauf hat eine große Mehrzahl der Elternvertretungen auch schriftlich reagiert; zuweilen wurden mehrseitige Stellungnahmen abgegeben. Dabei wurde u. a. kritisiert, dass in jenem Satzungsentwurf keine Gebührenstaffelung nach Einkommen vorgesehen war; dies sei nicht mit dem Senatsurteil vom 19. Juli 2006 in Einklang zu bringen. Dieser Satzungsentwurf wurde später nicht verabschiedet, sondern durch einen dritten Satzungsentwurf ersetzt, in dem sowohl eine Staffelung nach Einkommen als auch ein sog. Geschwisterrabatt (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 und 3 der Satzung: Für das zweite gleichzeitig in einer Kita untergebrachte Kind fällt nur eine halbe Gebühr an, für jedes weitere Kind entfällt die Gebühr gänzlich). Dieser Entwurf wurde in der Stadtratssitzung vom 12. März 2008 noch ein wenig modifiziert (s. o.) und dann beschlossen. Mit der Anhörung zum zweiten Satzungsentwurf ist der Beteiligungsvorschrift des § 10 Abs. 2 ThürKitaG jedenfalls Genüge getan. Demnach kommt es weder darauf an, dass unstreitig zum letzten Satzungsentwurf nicht noch einmal eine Anhörung durchgeführt wurde, noch darauf, ob, wie die Antragsgegnerin meint, eine (ausreichende) Anhörung auch zum ersten Entwurf stattgefunden hat oder ob damals, Ende März / Anfang April 2007, möglicherweise während und wegen der Oster(ferien)zeit das Anhörungsschreiben und die Satzungsunterlagen den Elternbeiräten bei den Einrichtungen der Antragsgegnerin nicht „flächendeckend“ oder verspätet, d. h. erst gegen Ende oder gar nach Ablauf der relativ knapp gesetzten Äußerungsfrist zugeleitet worden sind. Unabhängig davon, ob man § 10 Abs. 2 ThürKitaG als bloße Ordnungsvorschrift oder zwingendes Verfahrensrecht ansieht (s. o.), ist es nicht geboten, von der Antragsgegnerin zu verlangen, in einer Konstellation wie der hier gegebenen die Elternbeiräte wiederholt anzuhören. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: § 10 verleiht den Eltern ein allgemeines Mitwirkungsrecht „an Entscheidungen der Kindertageseinrichtungen“ (Abs. 1 S. 1) und erlegt dem Elternbeirat zugleich die Obliegenheit auf, die Zusammenarbeit mit den anderen an der Bildung, Erziehung und Betreuung beteiligten Personen oder Einrichtungen zu fördern. Der Gesetzgeber verfolgt damit offenkundig das Ziel, dass alle an der Kindererziehung und -betreuung Beteiligten kooperativ, gewissermaßen Hand in Hand zum Wohle der Kinder zusammenwirken. Dabei hat er, wie oben bereits angesprochen, auf Vorgaben zu Form und Verfahren im Wesentlichen verzichtet und, wie insbesondere der Vergleich mit der früheren gesetzlichen Ausgestaltung zeigt (s. o.), mit der Neuregelung eher eine auf Förmlichkeiten verzichtende, lose und offene Kooperation im Hinblick auf das gemeinsame Interesse aller Beteiligten am Wohl der Kinder angestrebt und für ausreichend erachtet. Sodann hat der Gesetzgeber in Absatz 2 geregelt, dass der Träger und die Leitung der jeweiligen Einrichtung die Elternbeiräte zu informieren haben, bevor sie in Bezug auf die Kindertageseinrichtungen „wesentliche Entscheidungen“ treffen, und auch dazu anzuhören sind. Einrichtungsträger und -leitung sollen also gewissermaßen die Eltern mit den von ihnen getroffenen Entscheidungen nicht „überrumpeln“ und vor vollendete Tatsachen stellen, sondern zur Gewährleistung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit die Eltern(beiräte) so über eine geplante Entscheidung ins Bild setzen, dass sie sich eine Meinung bilden und ggf. noch vor der Entscheidung Stellung nehmen können. In den Nummern 1 bis 8 sind dann acht - sehr unterschiedliche - Themenbereiche genannt, hinsichtlich deren der Gesetzgeber Entscheidungen für wesentlich in diesem Sinne hält. Der Gesetzgeber hat aber auch insoweit - zumal im Vergleich zum früheren Recht (etwa die damalige Pflicht der Beiräte, Träger und Leitung der Einrichtung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden und öffentlich zu tagen; s. o.) - keine konkreten Vorgaben für Form und Verfahren gemacht. Dies erweist sich übrigens nicht zuletzt auch deshalb als naheliegend und sinnvoll, weil die Regelungsgegenstände der Nummern 1 bis 8 (und erst recht unter Einbeziehung denkbarer weiterer „wesentlicher Entscheidungen“ i. S. d. Absatzes 2 erster Halbsatz) sehr unterschiedlich sind und daher einheitlichen Form- und Verfahrensvorgaben kaum zugänglich. Hinzu kommt der Umstand, dass die Vorschriften über die Elternmitwirkung sowohl für Kindertageseinrichtungen in kommunaler als auch in freier Trägerschaft gelten. Daher können bereits aus Rechtsgründen, die nicht unmittelbar aus dem Kindertageseinrichtungsgesetz, sondern etwa aus der Thüringer Kommunalordnung rühren, für kommunale Träger andere und zusätzliche Vorgaben für das Verfahren bestehen, wie dies etwa auch bei einer Regelung durch eine kommunale Satzung der Fall ist. Festzuhalten ist mithin, dass die gesetzlichen Regelungen des § 10 Abs. 1 und 2 ThürKitaG über die Elternmitwirkung und die Zusammenarbeit der Eltern mit den Trägern und Leitern der Einrichtungen und den sonstigen an der Kindeserziehung und -betreuung Beteiligten erkennbar nicht durch „Formstrenge“ geprägt sind. Wenn sie sich insoweit nicht schon darin erschöpfen, lediglich Ordnungsvorschriften für eine gewünschte vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit der Beteiligten zu sein (s. o.), sondern ein gewisses Mindestmaß an zwingendem Verfahrensrecht vorgäben, so wäre dem jedenfalls dadurch Genüge getan, dass die Antragsgegnerin die Elternbeiräte zum zweiten Satzungsentwurf über die nach dem damaligen Stand der Dinge beabsichtigten Regelungen informiert und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (von der auch reichlich Gebrauch gemacht wurde) gegeben hat. Dass dieser Satzungsentwurf später noch in durchaus nicht unwesentlichen Punkten modifiziert worden ist, musste die Antragsgegnerin schon vor dem Hintergrund der soeben beschriebenen, dem Gesetz deutlich innewohnenden Tendenz möglichst „formfreier“ Zusammenarbeit kein Anlass für eine erneute Information und Anhörung der Elternbeiräte sein. Insbesondere ist dem oben angesprochenen Aspekt, eine „Überrumpelung“ der Eltern mit einer gleichsam aus heiterem Himmel getroffenen Entscheidung des Trägers oder der Leitung einer Einrichtung zu verhindern, hinreichend Rechnung getragen (zumal - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - gerade auch einem der Kernpunkte der Kritik der Elternbeiräte, nämlich die hinsichtlich der fehlenden Einkommensbezogenheit der Gebühren, abgeholfen worden ist). Auch die weitere Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte auch die Elternbeiräte der Einrichtungen in freier Trägerschaft anhören müssen, weil die Satzung mittelbar auch Auswirkungen auf deren Beitragsgestaltung haben könnte (etwa durch Kürzung von Zuschüssen, wenn die freien Träger Kita-Gebühren nicht entsprechend den Grundsätzen der angegriffenen Satzung erhöben), greift nicht durch, und zwar schon deshalb - insoweit gilt das oben Gesagte auch hier -, weil § 10 Abs. 2 ThürKitaG lediglich eine Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung eine formelle Unwirksamkeit der angegriffenen Satzung nicht zu bedingen vermag. Die Rüge geht jedoch auch deswegen fehl, weil § 10 Abs. 2 ThürKitaG ersichtlich den Träger (und die Leitung) einer Einrichtung nur gegenüber dem Elternbeirat dieser seiner (ihrer) Einrichtung verpflichtet, nicht aber einem Träger Informationspflichten gegenüber den Elternbeiräten anderer Einrichtungen auferlegt, deren Träger er nicht ist. Nur der Klarstellung halber sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 19. Juli 2006, die an die (mittelbaren) Auswirkungen der damals angegriffenen satzungsmäßigen Gebührenregelungen auch auf die Elternbeiträge der Einrichtungen in freier Trägerschaft auf Grund der damaligen „Richtlinie zur Förderung von Kindertageseinrichtungen (Kita)“ der Antragsgegnerin anknüpften, nicht auf die hier inmitten stehende Bestimmung des § 10 Abs. 2 ThürKitaG übertragbar sind. Diese Erwägungen betrafen eine völlig andere Rechtsfrage, nämlich die Antragsbefugnis zweier damaliger Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die zudem aus anderen Gründen gegeben war (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., unter 1. der Entscheidungsgründe, Juris, Rdn. 31). Soweit die Antragsteller einen formellen Fehler weiterhin darin sehen, dass eine Anhörung der Elternbeiräte auch vor der Neufassung des § 4 Abs. 4 S. 2 KitaSEF nicht stattgefunden habe, geht auch dieser Einwand ins Leere. Auch er scheitert bereits daran, dass § 10 Abs. 2 ThürKitaG, wie oben dargelegt, eine bloße Ordnungsvorschrift ist. Des Weiteren trifft es zu, dass es sich, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, hierbei ohnehin lediglich um eine redaktionelle Klarstellung dessen handelt, was von Anfang an Regelungsgehalt der Vorschrift war, dass nämlich der Freibetrag von 200 Euro monatlich je Kind erst ab dem zweiten kindergeldberechtigtem Kind vom Einkommen abgezogen wird. Diese Auslegung schon der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs. 4 KitaSEF liegt bereits vor dem Hintergrund der einschlägigen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 (a.a.O., Juris, Rdn. 63) nahe, an dem sich die Antragsgegnerin bei der Neufassung ihrer Satzung (jedenfalls am Ende des Satzungsgebungsverfahrens) ersichtlich orientiert hat. Der Senat hat seinerzeit deutlich gemacht, dass es im Hinblick auf den Regelungszweck einer einkommensbezogenen Gebührenstaffel für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen für die Rechtmäßigkeit des Einkommensbegriffs unerheblich ist, „ob bei allen ein Freibetrag für das erste Kind in Rechnung gestellt wird oder bei keiner“, weil es insoweit lediglich auf die Frage der Vergleichbarkeit der Leistungsfähigkeit ankommt. Angesichts dessen dürfte für die - vom Wortlaut des § 4 Abs. 4 KitaSEF in seiner ursprünglichen Fassung her durchaus in Betracht kommende - Interpretation, im Falle nur eines kindergeldberechtigten Kindes werde überhaupt kein Freibetrag (Abzug vom Einkommen) vorgenommen, ein solcher aber bei zwei oder mehr Kindern auch für das erste Kind eingeräumt, lebensfremd sein; denn diese Auslegung wäre ja mit der Annahme verbunden, der Satzungsgeber habe (in einem im Übrigen eher nebensächlichen Punkte) bewusst von der Rechtsprechung des Senats abweichen wollen, der er aber im Übrigen gefolgt ist, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden. Daher ist von einer in der ursprünglichen Fassung der Satzung missglückten Formulierung auszugehen, die von vornherein keine andere Auslegung zuließ, als dies durch die spätere redaktionelle Klarstellung unmissverständlich geregelt worden ist. 2. Die angegriffenen Bestimmungen sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie regeln eine nach den in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aufgestellten Maßstäben zulässige Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen. Sie erfüllen die rechtlichen Anforderungen an eine sog. soziale Staffelung nach Einkommen und Kinderzahl und knüpfen an einen (noch) zulässigen Einkommensbegriff an (s. dazu sogleich unter a). Sie genügen auch sonst den Grundsätzen, die insbesondere in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sind (s. u., unter b). a) Der gewählte Einkommensbegriff ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Einkommensbegriff in der angegriffenen Satzung entspricht im Wesentlichen demjenigen des früheren nordrhein-westfälischen Landesrechts (§ 17 Abs. 4 GTK NRW a. F.), der schon wiederholt Gegenstand obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist und der als zwar recht grober, aber zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Gebührenstaffel angesehen worden ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 - Juris, Rdn. 4, und Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 - Juris, Rdn. 22, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff.). Hierauf hat der Senat auch ausdrücklich schon in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 hingewiesen (a.a.O., Juris, Rdn. 93): Die einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 2 KitaSEF stimmt in ihrem inhaltlichen Kern mit der Regelung des § 17 Abs. 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (das inzwischen außer Kraft getreten ist; vgl. dazu bereits das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 94 a. E.) - GTK NRW a. F. - überein, und dies größtenteils bei identischem Wortlaut. Unterschiede gibt es lediglich im Detail: So werden über die frühere nordrhein-westfälische Regelung hinausgehend in der angegriffenen Satzung neben dem Kindergeld und dem (Bundes-)Erziehungsgeld auch Leistungen nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz sowie Leistungen nach dem SGB XI und nach dem SGB XII nicht als Einkommen berücksichtigt; ebenso bleibt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Höhe des Mindestbetrags bzw. des Erhöhungsbetrags bei Mehrlingsgeburten bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt (vgl. § 4 Abs. 2 S. 5 und 6 KitaSEF einerseits, § 17 Abs. 4 S. 4 GTK NRW a. F. andererseits). Eine der Regelung des in § 17 Abs. 4 S. 6 GTK NRW a. F. über Abzugsbeträge für Kinder (in Höhe der jährlichen Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG ab dem dritten Kind) ähnliche Vorschrift findet sich in § 4 Abs. 4 KitaSEF (Abzug von 200 Euro monatlich, also 2.400 Euro jährlich ab dem zweiten Kind). Schließlich enthält § 4 Abs. 2 S. 7 KitaSEF noch die Regelung, wonach Empfänger bestimmter Sozialleistungen „ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe in die Einkommensstufe I eingruppiert“ werden. Auf diese Bestimmung, die systematisch nicht recht an diese Stelle passt, weil es letztlich nicht darum geht, was zum Einkommen zählt und was nicht, wird später in anderem Zusammenhang noch kurz einzugehen sein. Der Senat hält insoweit nach nochmaliger Überprüfung an seiner bereits im Urteil vom 19. Juli 2006 zum Ausdruck gekommenen Einschätzung fest (a.a.O., Juris, Rdn. 93) und folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den hier inmitten stehenden Einkommensbegriff im Lichte des Rechts zu Pauschalierung und Typisierung zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung als rechtmäßig angesehen hat. Allerdings meinen die Antragsteller, einige ihrer Einwände gerade auf Ausführungen des Senats in jenem Urteil aus dem Jahre 2006 stützen zu können. Dies gilt u. a. für den Vorhalt, der Einkommensbegriff in der angegriffenen Satzung berücksichtige nicht hinreichend die Aufwendungen zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder oder stelle anzurechnenden Einkünften nicht einkommensmindernd den korrespondierenden Aufwand gegenüber (z. B. dem einkommenserhöhend berücksichtigten Pflegegeld nicht den erhöhten Pflegeaufwand und den erhöhten Bedarf des pflegebedürftigen Kindes) und überdies werde angesichts der Einbeziehung auch steuerfreier Einkünfte i. S. d. § 3 EStG ein solch umfassender Einkommensbegriff zu Grunde gelegt, dass eine praktikable Erfassung nicht möglich sei; insoweit gälten die Erwägungen des Senats in dem Urteil aus dem Jahre 2006 zur früheren Gebührensatzung der Antragsgegnerin und dem seinerzeitigen Einkommensbegriff entsprechend. Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller nicht durchdringen. Sie blenden bei ihrer Anknüpfung an Ausführungen des Senats in seinem Urteil aus dem Jahre 2006 aus, dass die Rechtswidrigkeit der damaligen Satzung vor allem durch die „Engmaschigkeit“ der Einkommensstaffelung (Einkommensstufen von nur 150 bzw. 250 Euro monatlich) bedingt war, die dazu führen konnte, dass selbst eigentlich „begünstigungspflichtige“ Umstände höhere Beiträge bedingen konnten (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 75 ff.). Weitere Bedenken des Senats folgten insbesondere aus der geringen Höhe der damaligen Einkommensstufen, die sich nicht mit der Systematik anderer Satzungsbestimmungen vertrug, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur grob, zuweilen auch verzerrt abbildeten. Schließlich hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit des (umfassenden) sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs geäußert und diesen als jedenfalls „wenig geeignet“ bezeichnet, weil im Sozialhilferecht typischerweise die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in jedem Einzelfall und sehr detailliert offenzulegen, zu erfassen und zu prüfen sind; dies läuft dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung durch Pauschalierung und Typisierung wohl eher zuwider (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 83 f.). Die nun inmitten stehende Satzung unterscheidet sich von der damaligen erheblich. So ist etwa der „Systemfehler“, nämlich dass einerseits Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde, dem jedoch lediglich ein Einkommensfreibetrag in Höhe von 150 Euro für das zweite und dritte Kind gegenüberstand (vgl. dazu ausführlich das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 75 ff.), behoben. Das Kindergeld wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 KitaSEF nicht mehr als Einkommen berücksichtigt. Zudem wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 KitaSEF ab dem zweiten Kind ein Freibetrag von 200 Euro vom Einkommen abgezogen. Damit sind die Vorgaben des Senats aus seinem Urteil vom 19. Juli 2006 erfüllt. Soweit die Antragsteller unter Berufung auf die damaligen Ausführungen des Senats fordern, dass durch diese Regelungen (Nichtberücksichtigung des Kindergelds, das derzeit für das erste und zweite Kind 184 Euro beträgt, und den Freibetrag von 200 Euro) nicht einmal das Existenzminimum eines Kindes abgedeckt werde, haben sie die Erwägungen des Senats missverstanden. Die in Betracht kommenden Ausführungen des Senats bezogen sich zum einen auf die damalige Konstellation, in der das Kindergeld einkommenserhöhend eingeflossen ist (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 57), was nunmehr ja gerade nicht der Fall ist. Der Senat hat es sodann als eine mehrerer Möglichkeiten skizziert, in solchen Fällen den Betrag des Existenzminimums gleichsam gegenzurechnen, also einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 58 ff.). Zum anderen hat er ausdrücklich klargestellt, dass auch ein geringerer Freibetrag durchaus ausreichend sein kann und zudem auch nicht für das erste Kind gewährt werden muss (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 63). Ausdrücklich hat der Senat in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. September 1999 - 11 BN 2/99 - Juris, Rdn. 4) zitiert, nach der eine Freistellung des Existenzminimums von Kindern bei der Erhebung von Kita-Gebühren von Rechts wegen gerade nicht notwendig ist. Außerdem ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin der Zahl der Kinder auch durch die Einführung des sog. Geschwisterrabatts (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 und 3 KitaSEF) Rechnung getragen hat (vgl. auch dazu bereits das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 94 ff., 100). Die weiteren Einwände, dass auch in anderer Hinsicht anzurechnenden Einkünften nicht der korrespondierende Aufwand gegenübergestellt würde und dass durch die Berücksichtigung auch steuerfreier Einkünfte der Einkommensbegriff zu komplex und letztlich eine praktikable Erhebung des jeweiligen Einkommens nicht möglich sei, greifen ebenfalls nicht durch. Insoweit sei zunächst noch einmal darauf hingewiesen, dass der inmitten stehende Einkommensbegriff wiederholt gerichtlicher Prüfung standgehalten hat (s. o.). Die vorerwähnten wie auch die weiteren von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken gegen den von der Antragsgegnerin gewählten Einkommensbegriff berücksichtigen nicht hinlänglich das im Lichte der Verwaltungsvereinfachung bestehende Recht der Verwaltung zu Pauschalierung und Typisierung und den dabei eröffneten sehr weiten Gestaltungsspielraum. Diesen Spielraum hatte die Antragsgegnerin bei der früheren Ausgestaltung der Gebührenstaffel durch die Wahl einer sehr engmaschigen Einkommensstaffelung (Einkommensstufen mit einer Breite von nur 250 Euro mtl.) selbst sehr eingeengt. Durch die jetzt deutlich auf mehr als das Dreifache erhöhte Breite (10.000 Euro jährlich, also gut 830 Euro monatlich) ist dieser Spielraum erheblich erweitert worden. Vergröberungen und Ungenauigkeiten beim Einkommensbegriff wirken sich bei dieser Stufenbreite deutlich weniger aus als ehedem. Selbst wenn regelmäßige steuerfreie Einkünfte in Höhe von 800 Euro monatlich bei dem einen erfasst, bei dem anderen (z. B. weil nicht erfragt) nicht erfasst würden, führte dies nicht zwangsläufig zu einer „fehlerhaften“ Einordnung in die Einkommens- bzw. Gebührenstufen, sondern maximal zu einem Unterschied einer Gebührenstufe, der hinter dem öffentlichen Belang der Verwaltungsvereinfachung zurückzutreten hätte. Bei der früheren Stufenbreite von nur 250 Euro indes hätte ein um 800 Euro höheres Monatseinkommen regelmäßig zu einem Sprung von drei Einkommensstufen geführt, mitunter sogar zu einer Höherstufung um vier Einkommensstufen. Auch auf diese Korrelation zwischen Eng- und Grobmaschigkeit der Einkommensstaffelung einerseits und des gewählten Einkommensbegriffs andererseits hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 (a.a.O., Juris, Rdn. 99) hingewiesen. Mit der deutlichen Verbreiterung der Einkommensstufen gegenüber der früheren Satzung hat die Antragsgegnerin zugleich auch das Risiko vermindert, dass eine in der Praxis fehlerhafte oder unzulängliche Erhebung auch „nicht alltäglicher“ (steuerfreier) Einkünfte zu relevanten Ungerechtigkeiten führt. Vor dem Hintergrund zulässiger Pauschalierung und Typisierung zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung (die, dies sei am Rande bemerkt, letztlich auch dem Bürger zugutekommt) ist der Einkommensbegriff der angegriffenen Satzung mithin nicht zu beanstanden. Es bleibt mithin dabei, dass die von der Antragsgegnerin „gewählte - zugegebenermaßen grobe - Pauschalierung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994, a.a.O., Juris, Rdn. 4) zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt ist. Auch andere Einzelaspekte, die die Antragsteller insoweit anführen, kommen angesichts der nunmehrigen Breite der Einkommensstufen nicht zum Tragen, etwa die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen, obwohl vereinnahmter Unterhalt einkommenserhöhend erfasst wird, und auch die - damit zuweilen einhergehende - Tatsache des Getrennt- oder Zusammenlebens zahlungspflichtiger Eltern, was naturgemäß mit in vielerlei Hinsicht unterschiedlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat den inmitten stehenden (groben) Einkommensbegriff als zulässig akzeptiert, obwohl auf der Hand lag und liegt, dass er im Einzelfall durchaus zu „Ungerechtigkeiten“ führen kann. Das wohnt groben Pauschalierungen inne. Dies zeigt sich schon beim Blick auf die Nichtberücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aufwendungen (wie schon im früheren nordrhein-westfälischen Recht), die bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, bei Beamten und bei Selbständigen (bei gleichem Bruttoeinkommen) höchst unterschiedlich ausfallen können. In diesem Zusammenhang sei auch der etwaige zusätzliche Aufwand für Arznei- und Hilfsmittel, Transportfahrten usw. bei chronisch Kranken (seien es Kinder, seien es Erwachsene) erwähnt, soweit diese Kosten nicht von der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Auch diese Kosten werden, ebenso wie dies bereits nach dem früheren nordrhein-westfälischen Recht der Fall war, nicht als einkommensmindernde Faktoren berücksichtigt, was indes - wie sich aus der wiederholt zitierten Billigung diesen Maßstabs durch das Bundesverwaltungsgericht - ergibt, angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers hinzunehmen ist. Ferner greift auch der Einwand nicht durch, mit der Einbeziehung auch steuerfreier Einkünfte knüpfe die Satzung an den umfangreichen Katalog des § 3 EStG an, in dem die unterschiedlichsten Arten von Einnahmen aufgeführt seien. Dies führe sowohl zu Erhebungs- als auch zu Kontrollproblemen, so dass der gewählte Einkommensbegriff unpraktikabel und mithin unzulässig sei. Es ist schon nicht davon auszugehen, dass mit dem in der Satzung verwendeten Begriff der „steuerfreien Einkünfte“ tatsächlich die „steuerfreien Einnahmen“ i. S. d. § 3 EStG gemeint sind. Gegen eine Bezugnahme auf diese Gesetzesnorm spricht sowohl die soeben verdeutlichte unterschiedliche Terminologie (hier „Einkünfte“, dort „Einnahmen“) als auch der Umstand, dass die Satzung die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 EStG ausdrücklich nennt, während dies bei den „steuerfreien Einkünften“ nicht der Fall ist; § 3 EStG wird nicht erwähnt. Ebenso verhielt es sich auch bei der Vorschrift des § 17 Abs. 4 GTK NRW a. F., hinsichtlich deren das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 - (Juris, Rdn. 72 ff.) entschieden hat, dass mit dem Begriff der „steuerfreien Einkünfte“ keine gesetzliche Verweisung auf § 3 EStG verbunden sei (OVG NRW, a.a.O., Juris, s. insbes. Rdn. 73 ff., 78). Der Senat schließt sich den zum – insoweit wortgleichen und inhaltlich identischen – nordrhein-westfälischen Landesrecht ergangenen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an. Der damit nicht gesetzlich durch den Katalog des § 3 EStG definierte Begriff der „steuerfreien Einkünfte“ bedarf mithin der Auslegung im Einzelfall, der sich insbesondere an Sinn und Zweck der Einkommenserfassung nach dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und der Satzung der Antragsgegnerin zu orientieren hat (vgl. dazu auch OVG NRW, a.a.O., Juris, s. insbes. Rdn. 78 ff.). b) Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Antragsgegnerin Eltern mit einem maßgeblichen Einkommen bis 30.000 Euro von der Gebührenzahlung befreit hat. Auch dies ist zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, selbst wenn § 20 Abs. 1 ThürKitaG anordnet, dass „die Eltern in angemessener Weise zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung“ beitragen und dies in Absatz 2 der Vorschrift nur insoweit einschränkt, als die Elternbeiträge „sozialverträglich“ zu gestalten sind. Eine gänzliche Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Elternbeiträgen ist damit nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Insoweit darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass, wie die Antragsteller zutreffend vortragen, Bundesrecht (vgl. § 90 Abs. 3 SGB VIII) für die Fälle unzulänglicher wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (d. h. für den Fall der Unzumutbarkeit i. S. d. Bestimmung) ein eigenes Regelungsregime vorhält (Kostenübernahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe). Ob, wie die Antragsteller der Sache nach geltend machen, die Vorschrift des § 20 Abs. 1 ThürKitaG tatsächlich eine allgemeine Gebührenerhebungspflicht gegenüber allen Eltern, deren Kinder Kindertageseinrichtungen besuchen, normiert (und in Härtefällen ein entsprechender Ausgleich über die genannten Regelungen des SGB VIII stattfindet) oder ob es generell zulässig ist, bestimmte Einkommensgruppen von vornherein von der Zahlungspflicht auszunehmen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn es ist unter dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung nichts dagegen einzuwenden, wenn jedenfalls in den Fällen, in denen der die Elternbeiträge vereinnahmende Einrichtungsträger mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe identisch ist, durch eine angemessene Einkommensstaffelung mit Gebührenfreiheit in der untersten Stufe unnötiger Verwaltungsaufwand verhindert wird. Dies ist bei der Antragsgegnerin der Fall. Sie müsste, wenn es die Gebührenfreiheit in der untersten Stufe nicht gäbe, ggf. in einer Vielzahl von Einzelfällen einerseits die Elternbeiträge erheben, andererseits aber dem jeweiligen Zahlungspflichtigen erstatten, weil die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB VIII vorliegen. Da die Antragsgegnerin mit ihren Beispielsberechnungen dargetan hat, dass diejenigen, die in die Einkommensstufe I einzuordnen sind (Jahreseinkommen bis 30.000 Euro), regelmäßig auch die Voraussetzungen erfüllen, unter denen die Kita-Gebühren gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII vom Träger der Jugendhilfe (hier also: der Antragsgegnerin selbst) ganz oder teilweise zu übernehmen sind, ist die „Beitragsbefreiung“ der in die Einkommensstufe I fallenden Eltern mithin gerechtfertigt. Das Gleiche gilt für die generelle Befreiung der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch § 4 Abs. 2 S. 7 KitaSEF. Weiterhin sind die jeweiligen Steigerungen der Gebühren von einer Stufe zur anderen nicht zu beanstanden, etwa die Erhöhung um jeweils 40 Euro bei Inanspruchnahme eines Kindergartens. Es unterliegt keinerlei Bedenken, dass bei der Breite einer Einkommensstufe von 10.000 Euro per annum, also gut 830 Euro monatlich, in der nächsthöheren Stufe jeweils ein Mehrbetrag von monatlich 40 Euro angesetzt ist. Schließlich verfängt auch der Vortrag der Antragsteller nicht, wonach der Höchstbetrag der (Kindergarten-)Gebühr von 280 Euro unzulässig sei, weil er die tatsächlichen Kosten eines Kindergartenplatzes übersteige bzw. weil die Antragsgegnerin nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht habe, dass die tatsächlichen Kosten höher sind. Die Ausführungen der Antragsteller zielen auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 – 349; Juris, s. dort insbes. Rdn. 68 ff.). Dieses hat darin ausgeführt, dass „einkommensbezogene Gebührenstaffeln … unter dem spezifischen Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit jedenfalls unbedenklich“ seien, „solange ― wie hier ― selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht“ (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, a.a.O., Juris, Rdn. 68). Ohne dass es für die hier zu treffende Entscheidung darauf ankäme, sei dennoch zunächst klargestellt, dass schon auf Grund dieser (soeben zitierten) Formulierung nicht die Rede davon sein kann, dass das Bundesverfassungsgericht es als unzulässig erachtet hätte, wenn die Höchstgebühr der Elternbeiträge die tatsächlichen Kosten eines Kindergartenplatzes überschreitet. Das Gericht hat lediglich entschieden, dass eine einkommensbezogene Staffelung im Lichte der Abgabengerechtigkeit (verfassungs-)rechtlich jedenfalls unbedenklich sei, wenn der Gebührenhöchstbetrag unter den tatsächlichen Kosten liege. Diese Formulierung lässt den Umkehrschluss, dass eine Staffelung rechtswidrig wäre, wenn die tatsächlichen Kosten die Höchstgebühr unterschreiten, nicht zu. Zu einer solchen Konstellation hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung getroffen und durch das Wort „jedenfalls“ offengelassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Überschreitung der tatsächlichen Kosten zulässig wäre. Über diese Frage braucht auch der Senat nicht zu befinden, denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Höchstbetrag die tatsächlichen Kosten eines Kindergartenplatzes überstiege, und zwar selbst dann nicht, wenn man von den tatsächlichen Platzkosten die Landeszuschüsse abzöge. Die Antragsgegnerin hat zwar keine exakte Ermittlung der tatsächlichen Platzkosten vorgenommen, jedenfalls eine solche nicht nachweisen können; sie hat aber schlüssig zur Höhe der tatsächlichen Kosten vorgetragen, so dass jedenfalls die Größenordnung von 450 Euro plausibel erscheint. Die Antragsteller beschränken sich letztlich darauf, die von der Antragsgegnerin angegebene Höhe der Kosten eines Kindergartenplatzes von 458 Euro pro Monat im Jahre 2006 (bzw. 479 Euro und 446 Euro in den beiden Vorjahren) pauschal zu bestreiten, die Richtigkeit einiger Detailposten in den vorgelegten Betriebsabrechnungsbögen in Frage zu stellen und der Antragsgegnerin vorzuhalten, dass eine konkrete, rechnerisch richtige und im Detail nachvollziehbare Kostenermittlung fehle. Mit diesem Vortrag verkennen die Antragsteller bereits, dass - anders als dies etwa bei Ermittlung der Kosten für die Errichtung einer Erschließungsanlage und deren Verteilung auf die Erschließungsbeitragspflichtigen der Fall ist - eine exakte Erhebung der Platzkosten von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden kann. Hier geht es nicht darum, die gesamten Kosten von Kindertageseinrichtungen auf die Benutzer der Einrichtung umzulegen. Vielmehr liegt der (Gesamt-)Aufwand, der der Antragsgegnerin durch den Betrieb ihrer Kindertagesstätten entsteht, erheblich über den durch Elternbeiträge erzielten (Gesamt-)Einnahmen, so dass eine exakte Ermittlung der tatsächlichen Platzkosten jedenfalls nicht im Verhältnis zu den gebührenpflichtigen Nutzern besteht und die gewissermaßen verwaltungsinterne Kostenermittlung nach den üblichen internen Kriterien der Antragsgegnerin (etwa für die Einstellung in den städtischen Haushalt) völlig ausreichend ist. Nur dann, wenn im Rahmen der Staffelung eine Höchstgebühr festgelegt würde, die die Größenordnung der nur überschlägig und jedenfalls nicht exakt ermittelten tatsächlichen Kosten erreichte oder gar überschritte sowie in Fällen offensichtlicher und zugleich betragsmäßig relevanter Fehlerhaftigkeit könnte es geboten sein, von der Antragsgegnerin einen detaillierten Nachweis für die Höhe der veranschlagten Platzkosten zu verlangen. In allen anderen Fällen wäre dies reiner Selbstzweck. Zudem würde durch den erheblichen Ermittlungs- und Berechnungsaufwand das Ziel der Verwaltungsvereinfachung konterkariert. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Ermittlung der tatsächlichen Platzkosten in einer Größenordnung von 450 Euro offensichtliche Fehler gemacht worden wären, die sich in relevanter Weise betragsmäßig auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wird die Plausibilität dieses Betrags noch gestützt durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Übersicht über die landesweit erhobenen Kosten für Kindertageseinrichtungen der Landkreise und kreisfreien Städte zum Stichtag 31. Mai 2008. Danach beliefen sich die durchschnittlichen Kosten für einen Kindergartenplatz auf 5.131,76 Euro jährlich, das sind 427,65 Euro monatlich. Betrachtet man nur die sechs kreisfreien Städte, so ergibt sich ein Mittelwert von jährlich 5.424,38 Euro, monatlich also 452,03 Euro. Auch liegt die Höchstgebühr von 280 Euro deutlich unter diesem Betrag, und zwar selbst dann noch, wenn man die Landeszuschüsse abzöge: Die Antragsgegnerin hat zutreffend dargelegt, dass insoweit der jeweils direkt gewährte Landeszuschuss für Kinder im Alter von unter zwei und von drei bis sechseinhalb Jahren in Höhe von 100 Euro und das für Kinder im Alter von zwei bis drei Jahren an die Einrichtung abzutretende Landeserziehungsgeld von 150 Euro in Abzug zu bringen wäre; über eine mehrjährige Kindergartenzeit betrachtet ergibt sich mithin ein mittlerer Wert von etwa 110 Euro. Reduziert man die 450 Euro entsprechend, so läge der sich ergebende Betrag von 340 Euro immer noch erheblich über der Höchstgebühr von 280 Euro; selbst wenn man isoliert nur einen Kindergartenaufenthalt im dritten Lebensjahr, in dem das Landeserziehungsgeld in Höhe von 150 Euro abzutreten ist, in den Blick nähme, wäre von tatsächlichen Kosten in Höhe von 300 Euro auszugehen. Dieser Betrag überstiege den Höchstbetrag immer noch in einem solchen Maße, dass (noch) keine Veranlassung im oben beschriebenen Sinne bestünde, von der Antragsgegnerin weitere detaillierte Nachweise und Berechnungen für die Höhe der veranschlagten Platzkosten zu verlangen. Ungeachtet dessen dürfte es fraglich sein, ob - wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 (a.a.O., Juris, Rdn. 101) in einem Klammerzusatz angedeutet hat - beim Vergleich des Höchstbetrags mit den tatsächlichen Kosten die etwaigen Landeszuschüsse überhaupt in Abzug zu bringen sind. Die einschlägigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. März 1998 (a.a.O., Juris, Rdn. 68) erfordern dies nicht ohne weiteres. Das Gericht hat darin entscheidungstragend darauf abgestellt, dass dann, wenn die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreite und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung stehe, „allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet“ werde. Für den Umfang dieses vom Gebührenzahler empfangenen „vermögenswerten Vorteils“ durch die Inanspruchnahme des Kindergartens dürfte es aus der insoweit wohl maßgeblichen Sicht des Gebührenpflichtigen unerheblich sein, ob der Träger staatliche Zuschüsse erhält oder nicht. Dies indes braucht, weil - wie oben dargelegt - selbst unter Einbeziehung dieser Zuschüsse die höchste Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt, hier nicht vertieft zu werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO i. V. m. § 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller - zwei Elternpaare, die durch Bescheide der Antragsgegnerin zu Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen durch ihre Kinder herangezogen worden sind (über die Widersprüche der Antragsteller ist noch nicht entschieden worden) - wenden sich gegen die Rechtsgrundlage dieser Beitragserhebung, nämlich die Satzung der Landeshauptstadt Erfurt über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege - KitaSEF - vom 13. Mai 2008 (bekannt gemacht im „Amtsblatt“ Nr. 9 der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2008). Mit ihrem am 23. April 2009 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag machen sie insbesondere geltend, dass der von der Antragsgegnerin gewählte, in § 4 der Satzung geregelte Einkommensbegriff nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. § 4 der Satzung lautet: Einkommen (1) Die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege werden sozial gestaffelt nach dem Einkommen der Eltern. Die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder wird gem. Abs. 4 einkommensmindernd berücksichtigt. (2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslange Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen. Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz sowie Leistungen nach SGB XI und SGB XII sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird in Höhe des Mindestbetrages (nach § 2 Abs. 5 BEEG i. H. v. 300 EUR bzw. nach § 6 BEEG i. H. v. 150 EUR) sowie des Erhöhungsbetrages bei Mehrlingsgeburten (§ 2 Abs. 6 BEEG) nicht als Einkommen berücksichtigt. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz werden für die Dauer des Bezugs dieser Leistungen ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe in die Einkommensstufe I eingruppiert. (3) Grundlage für die Einkommensermittlung ist der Einkommensteuerbescheid des vorangegangen Kalenderjahres oder andere geeignete Nachweise. Sofern diese zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung noch nicht vorliegen, ist aufgrund der Angaben der Eltern ein vorläufiger Bescheid zu erstellen. Abweichend von Satz 1 ist das tatsächliche Jahreseinkommen zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Elternbeitrag ist im Fall einer solchen Änderung neu festzusetzen. Dabei erfolgt zunächst eine vorläufige Festsetzung, für die das Einkommen des Jahres geschätzt wird. Nach Vorlage der gesamten Einkommensnachweise für das Jahr wird der Beitrag dann endgültig festgesetzt. (4) Das Einkommen der Eltern ist bei zwei oder mehr kindergeldberechtigten Kindern um jeweils 200,00 EUR monatlich je Kind zu reduzieren. Berücksichtigt werden das zweite und alle weiteren Kinder für die die Eltern gem. § 2 Absatz 2 Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz haben. (Hinweis: § 4 Abs. 4 Satz 2 ist mit Wirkung zum 1. März 2009 geändert worden; ursprünglich lautete er: „Berücksichtigt werden alle Kinder, für die die Eltern gemäß § 2 Absatz 2 Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz haben.“) Die konkrete Höhe der Elternbeiträge ist in einer tabellarischen Anlage der Satzung wie folgt geregelt: In § 3 Abs. 1 der Satzung ist festgelegt, dass in Fällen, in denen mehrere Kinder einer Familie Kindertageseinrichtungen besuchen, für das zweite Kind der hälftige Beitrag zu zahlen ist und für jedes weitere Kind kein Beitrag erhoben wird. Die Antragsteller tragen vor: Zwar habe die Antragsgegnerin, nachdem das Thüringer Oberverwaltungsgericht die frühere Beitragssatzung mit Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 - für unwirksam erklärt gehabt habe, einige Änderungen in Bezug auf den Einkommensbegriff vorgenommen; nach wie vor aber werde gerade der finanzielle Mehrbedarf, der mit Kindern verbunden sei, nicht hinlänglich berücksichtigt. Immerhin werde zwar im Vergleich zur früheren Satzung das Kindergeld nicht mehr als Einkommen gerechnet. Mit diesem Betrag (derzeit je 184 Euro für die ersten beiden Kinder, 190 Euro für das dritte und 215 Euro für jedes weitere Kind) sowie dem weiterhin für das zweite und jedes weitere Kind gewährten Freibetrag von 200 Euro monatlich werde indes nicht einmal das Existenzminimum eines Kindes gewährleistet. Nach dem entsprechenden Bericht der Bundesregierung vom November 2008 sei dieses mit 484 Euro pro Monat zu veranschlagen. Ähnlich wie mit dem Kindergeld verhalte es sich bei anderen Einkünften, denen spezifische Belastungen gegenüberstünden. So werde das Pflegegeld im Sinne von § 39 SGB VIII, das die Antragstellerin zu 1 für ihr erstgeborenes, behindertes Kind erhalte, als Einkommen berücksichtigt, obwohl es ausschließlich der Erfüllung der zusätzlichen, auf die Behinderung zurückzuführenden Bedürfnisse des Kindes diene; deshalb müssten, wenn das Pflegegeld zum Einkommen zähle, zumindest die Aufwendungen für das behinderte Kind einkommensmindernd berücksichtigt werden. Ebenso müssten, wenn empfangene Unterhaltsleistungen einkommenserhöhend einflössen, die Zahlungen der Unterhaltsschuldner vom Einkommen abgezogen werden. Des Weiteren sei der von der Antragsgegnerin gewählte Einkommensbegriff nicht hinreichend transparent und zudem unpraktikabel. Durch die Berücksichtigung auch steuerfreier Einkünfte und den damit hergestellten Bezug zu § 3 des Einkommensteuergesetzes würde der Katalog der dort aufgeführten und teilweise noch weiter untergliederten 70 Leistungsarten zur Anwendung kommen. Dies sei nicht praktikabel, zumal die Eltern im Regelfall gar nicht recht wüssten, was sie eigentlich anzugeben hätten, gerade weil diese Einkünfte nicht der Besteuerung unterlägen. Demnach genüge der Einkommensbegriff auch insoweit nicht den Anforderungen, die das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 zur früheren Satzung der Antragsgegnerin formuliert habe. Zu beanstanden sei ferner, dass nicht zwischen zusammen und getrennt lebenden Eltern unterschieden werde. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Abgabengerechtigkeit vor, weil sämtliche Eltern, deren maßgebliches Jahreseinkommen unter 30.000 Euro liege, überhaupt nicht zu den Gebühren herangezogen würden. Dies sei auch nicht durch das Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt; denn das Gesetz selbst halte für den Fall, dass Eltern mit minderem Einkommen die Gebühren nicht aufbringen könnten, bereits eine Lösung vor, nämlich einen Antrag gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Reduzierung oder Erlass der Gebühren. Außerdem sei die Staffelung unausgewogen und benachteilige einkommensstärkere Eltern in unverhältnismäßiger Weise. Ungerechtigkeiten und Unstimmigkeiten ergäben sich auch durch unterhaltsrechtliche Verpflichtungen (bzw. Einnahmen) bei getrennt lebenden Eltern. Die Satzung enthalte keinerlei Mechanismus zum Ausgleich dadurch entstehender Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ferner werde bezweifelt, ob die weitere rechtliche Vorgabe, wonach die Höchstgebühr jedenfalls nicht die tatsächlichen Kosten der Einrichtung übersteigen dürfe, eingehalten sei. Die Antragsgegnerin habe die tatsächlichen Kosten überhaupt nicht ermittelt. Hinzu komme, dass sich die Antragsgegnerin die Leistungen nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz in Höhe von 150 Euro abtreten lasse, so dass sie insgesamt weitaus höhere Beträge vereinnahme als in der Gebührenstaffelung ausgewiesen. Die vorgelegten Betriebsabrechnungsbögen seien als Nachweis für die Höhe der tatsächlichen Kosten ungeeignet. Neben diesen inhaltlichen Mängeln leide die Satzung des Weiteren an einem formellen Fehler, weil die Elternbeiräte unter Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes - ThürKitaG - (Art. 4 des Thüringer Familienförderungsgesetzes vom 16. Dezember 2005, GVBl. S. 365 ff., 371 ff.) nicht hinreichend beteiligt worden seien. Sie seien lediglich zu einem älteren Satzungsentwurf angehört worden, in dem die Einkommensverhältnisse der Eltern überhaupt keine Rolle gespielt hätten, sondern lediglich die Anzahl der Kinder für die Beitragserhebung maßgeblich gewesen sei. Die behauptete Anhörung der Elternvertreter auch zum ersten Entwurf der Satzung, in dem eine Staffelung nach Einkommen vorgesehen gewesen sei, sei möglicherweise daran gescheitert, dass sie in der Osterzeit stattgefunden habe und dass deswegen die entsprechenden Unterlagen nicht an die Elternbeiräte aller kommunalen Einrichtungen weitergeleitet worden sei. Jedenfalls in der Kita „Weltentdecker“ habe eine Anhörung zum ersten Entwurf nicht stattgefunden. Außerdem hätten wegen der mittelbaren Auswirkungen der Satzung auf die Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft auch deren Elternbeiräte angehört werden müssen; denn die freien Träger liefen Gefahr, nur eine gekürzte Förderung durch die Antragsgegnerin zu erhalten, wenn sie die Kita-Gebühren nicht nach ähnlichen Grundsätzen erhöben, wie sie in der angegriffenen Satzung geregelt seien. Des Weiteren sei vor der Änderung des § 4 Abs. 4 KitaSEF überhaupt keine Anhörung der Elternbeiräte durchgeführt worden. Diese Verstöße führten zur Unwirksamkeit der Satzung, weil die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 7 ThürKitaG zwingend zu beachtendes Landesrecht und nicht lediglich eine Ordnungsvorschrift sei. Die Antragsteller beantragen, § 4 der Satzung der Landeshauptstadt Erfurt über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege – KitaSEF - vom 13. Mai 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. Januar 2009 und die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Satzung in Bezug genommene Anlage „Monatliche Elternbeiträge für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie tritt den Rügen der Antragsteller entgegen und führt aus: Der gerügte Verfahrensfehler liege nicht vor. Die Elternbeiräte seien ausreichend informiert und angehört worden. Allerdings könne man von ihr nicht verlangen, jedwede Änderung, die sich im Satzungsgebungsverfahren ergebe, zum Anlass zu nehmen, die Elternbeiräte erneut anzuhören. Nachdem der Senat mit seinem Urteil vom 19. Juli 2006 die Bestimmungen der früheren Gebührensatzung zum Einkommensbegriff für unwirksam erklärt gehabt habe, sei seitens der Antragsgegnerin ein neuer Satzungsentwurf erarbeitet und der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt worden. Dieser Entwurf sei (wie aus der Normsetzungsakte, Bl. 52 ff., ersichtlich) mit Schreiben vom 26. März 2007 einschließlich einer Synopse der Veränderungen im Vergleich zur früheren Satzung allen kommunalen Kindertageseinrichtungen mit der Bitte zugeleitet worden, sie an die Elternbeiräte weiterzureichen. Daraufhin hätten die Elternbeiräte einzelner Einrichtungen Stellung genommen. Sodann sei der Entwurf in den verschiedenen zuständigen Gremien erörtert worden. In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 5. September 2007 sei dann beschlossen worden, den Entwurf an die Verwaltung zurückzuverweisen mit der Maßgabe, dass eine Staffelung der Elternbeiträge nicht mehr auch nach Einkommen, sondern nur nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder vorgenommen werden solle. Der sodann erstellte 2. Entwurf sei den Kindertageseinrichtungen mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 zugeleitet worden. Hierauf hätten die Elternbeiräte fast aller Einrichtungen reagiert. Auf Grund rechtlicher Bedenken der Verwaltung und der Rechtsaufsichtsbehörde (die zudem auch in einer Reihe von Stellungnahmen der Elternbeiräte angesprochen worden waren) gegen die Bemessung der Beiträge ohne Berücksichtigung des Einkommens sei sodann noch ein 3. Entwurf erstellt worden, der im Wesentlichen dem 1. Entwurf entsprochen habe. Dieser Entwurf sei in der Stadtratssitzung vom 12. März 2008 unter Beibehaltung der Grundstruktur noch einmal geringfügig geändert worden (Erhöhung der Anzahl der Gebührenstufen von sechs auf acht sowie Veränderung der Höhe des jeweils maßgeblichen Einkommens). Gerade dieser Vorgang zeige auch, dass es nicht Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 Nr. 7 ThürKitaG sein könne, die Elternbeiräte stets und auch bei geringfügigen Änderungen noch einmal anzuhören; denn dann würde das zuständige Beschlussorgan faktisch lahmgelegt. Was schließlich die erste Änderungssatzung vom 26. Januar 2009 betreffe, so habe die Antragsgegnerin keinen Anlass für eine nochmalige Beteiligung gesehen, weil dadurch lediglich eine Klarstellung des Willens des Satzungsgebers erfolgt sei. Auch die inhaltlichen Rügen greifen nach Ansicht der Antragsgegnerin nicht durch. Vielmehr habe sie, die Antragsgegnerin, sich bei der Erstellung der neuen Satzung an der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts orientiert und dessen Vorgaben eingehalten. Die gerügte Freistellung von der Gebührenpflicht bis zu einem Jahreseinkommen von 30.000 Euro habe ihren Grund in Praktikabilitätserwägungen. Sie, die Antragsgegnerin, sei insoweit von der Regelung des § 90 Abs. 3 SGB VIII ausgegangen, wonach die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen auf Antrag ganz oder teilweise zu erlassen seien, wenn diese Beiträge nach Maßgabe des § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht zumutbar seien. Bei Zugrundelegung der Beträge, die durch die in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen des SGB XII vorgegeben seien, ergebe sich, dass die Zumutbarkeitsgrenze im Falle eines Alleinerziehenden mit einem Kind bei einem monatlichen Nettoeinkommen von gut 1.500 Euro liege (für Haushalte mit einem weiteren Elternteil und weiteren Kindern ergebe sich wegen weiterer zu berücksichtigender „Freibeträge“ für den Bedarf dieser Personen ein höheres Nettoeinkommen). Einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro entspreche im Falle eines Alleinerziehenden mit einem Kind in etwa ein Bruttoeinkommen von 2.500 Euro, also ein Jahreseinkommen von 30.000 Euro. Da folglich von den Eltern, deren Einkommen unterhalb dieser Grenze liege, entsprechende Anträge gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII beim Jugendamt zu erwarten gewesen wären, habe man sich zur Vermeidung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zur pauschalen Beitragsbefreiung für diese Einkommensgruppe entschlossen. Auch der Vorhalt, der Höchstbeitrag von 280 Euro für einen Kindergartenplatz überschreite die tatsächlichen Kosten, die einer Einrichtung für einen Platz entstünden, gehe fehl. Der auf der Grundlage der entsprechenden Betriebsabrechnungsbögen (BAB) im Jahre 2006 ermittelte Betrag der Kosten eines Kindergartenplatzes habe sich auf 458 Euro pro Monat belaufen (und in den beiden Jahren zuvor auf 479 Euro bzw. 446 Euro). Selbst wenn man von diesem Betrag den jeweiligen Landeszuschuss für Kinder im Alter von unter zwei und von drei bis sechseinhalb Jahren (100 Euro) bzw. das für Kinder im Alter von zwei bis drei Jahren an die Einrichtung abzutretende Landeserziehungsgeld (150 Euro) in Abzug bringe, lägen die so berechneten tatsächlichen Kosten noch deutlich über dem den Eltern abverlangten Höchstbetrag von 280 Euro. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakte (Normsetzungsakte) Bezug genommen.