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Beschluss

12 A 2412/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1118.12A2412.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 953,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 953,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die aus dem Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2013 übernommene - sinngemäß wiedergegebene - Annahme in Frage zu stellen, die Regelung in § 4 Abs. 2 der hier maßgeblichen Beitragssatzung, wonach Einkommen im Sinne der Satzung die Sum-me der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (Satz 1) und ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten nicht zulässig ist (Satz 2), nicht gegen höherrangiges Recht - namentlich Verfassungsrecht - verstößt. Der Einkommensbegriff in der angegriffenen Satzung entspricht im Wesentlichen demjenigen des früheren nordrhein-westfälischen Landesrechts (§ 17 Abs. 4 GTK NRW a. F.), der schon wiederholt Gegenstand obergerichtlicher und höchstrichter-licher Rechtsprechung gewesen ist und der als zwar recht grober, aber zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Beitragsstaffelung angesehen worden ist. Vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2013 - 3 N 292/09 -, juris, m. H. a. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, juris; Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, juris, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 16 A 2645/93 -, NWVBl. 1994 376, juris. Der Gesetzgeber gibt auch in § 90 Abs. 1 SGB VIII und § 23 KiBiZ keinen bestimm-ten Einkommensbegriff als Anknüpfung für die Beitragsberechnung vor, so dass die Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich weitgehend frei sind, wel-chen Einkommensbegriff sie zu Grunde legen wollen. Vgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 29. August 2012 - 9 K 1864/11 -, juris, m. H. a. die Rspr. des OVG NRW. Wenn das Bundesrecht sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensver-hältnisse und der Familiengröße zulässt, kann es dabei den verschiedenen denkbaren Bestimmungen des maßgeblichen Einkommens nicht entgegenstehen, solange diese an den vom Bundesrecht für die Benutzung von Kindertagesstätten vorgegebenen Kriterien des Einkommens und der Kinderzahl oder der Familiengröße anknüpfen. Dementsprechend gelten in verschiedenen bundesrechtlich geregelten Bereichen durchaus unterschiedliche - voneinander abweichende - Einkommensbegriffe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 -, NVwZ 1995, 173, juris Dass aus Art. 3 GG die Pflicht erwächst, ein und denselben Lebenssachverhält im Recht der Elternbeiträge zum Besuch einer Kindertagesstätte als einer Abgabe „sui generis“ einerseits vgl. zur Rechtsnatur etwa: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 12 A 2436/11 -, juris, m. w. N. und im Einkommensteuerrecht andererseits vollständig gleich zu behandeln, wie die Klägerseite meint, haben das BVerwG und das OVG NRW schon in ihrer damaligen Rechtsprechung mit Blick auf die besondere Ausgestaltung der Elternbeiträge im Rahmen der Erbringung staatlicher Sozialleistungen - die Elternbeiträge decken z. B. nur einen geringen Bruchteil der entstehenden Kosten ab - und vor allem auch im Hinblick auf Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsverein-fachung nicht in Erwägung gezogen. Namentlich das Verbot des Verlustausgleiches ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das OVG NRW hat hierzu ausgeführt, dass sich das BVerwG zu allen in Zusammenhang mit ihm auftretenden Problemen bereits in Zusammenhang mit der Überprüfung der entsprechenden Vorschriften des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG bzw. des § 11 Abs. 1 BKGG befasst und entschieden habe, dass die Bestimmungen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Ver-waltungspraktikabilität Bestand hätten. Die Erwägungen seien auf die Erhebung von Elternbeiträgen übertragbar. Soweit die Regelung im Einzelfall zu unzumutbaren Härten führe, greife die Erlassvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 GTK - jetzt § 90 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 3 Abs. 5 der Satzung - ein. So OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994, a. a. O., mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - , FamRZ 1987, 901; Be-schluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20,24/84, 4/86 -, BVerfGE 82, 60, juris. Dem allem haben die Kläger nichts Substantiiertes entgegenzusetzen vermocht. Dafür, dass „die maßgebliche Grundentscheidung wertemäßig dem Steuerrecht mit seinen Verrechnungsmöglichkeiten zu entnehmen ist“, so dass sich die Behandlung negativer Einkünfte hier entgegen der bisherigen Handhabung als willkürlich dar-stellt, mangelt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Ein Erlass ist nicht Gegenstand des Rechtsstreites. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Berufungs-zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierig-keiten nicht in Betracht. Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit eines Einkommens-begriffes, bei dem ein Verlustausgleich verboten ist, in der Vergangenheit bereits durchleuchtet, ohne dass sich die Problematik heute erkennbar anders darstellt. Ebenso wenig kann die Berufung daher nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die Zulässigkeit des von der Satzung verwendeten Einkommensbegriffes mit seinem Verlustaus-gleichsverbot ist bereits ausreichend geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfest-setzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 ‚Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).