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Beschluss

3 EN 123/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0307.3EN123.16.0A
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Leitsätze
§ 10 Abs 1 ThürLadÖffG (juris: LÖG TH) ermächtigt die Landkreise und die kreisfreien Städte zur ausnahmsweisen Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur unter der Voraussetzung, dass den Ereignissen, die den besonderen Anlass für die Ladenöffnungen ausmachen sollen, ein eigenständiges hinreichendes Besucherinteresse zukommt (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 29.09.2000 - 2 N 804/00 -, - ThürVBl 2001, 87).(Rn.25)
Tenor
Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Erfurt aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 20. November 2015 (Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt vom 11. Dezember 2015, Seite 3) wird, soweit es das Offenhalten der Verkaufsstellen am 1. und 8. Mai 2016 sowie am 5. Juni 2016 betrifft, bis zu einer Entscheidung über einen von der Antragstellerin noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 10 Abs 1 ThürLadÖffG (juris: LÖG TH) ermächtigt die Landkreise und die kreisfreien Städte zur ausnahmsweisen Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur unter der Voraussetzung, dass den Ereignissen, die den besonderen Anlass für die Ladenöffnungen ausmachen sollen, ein eigenständiges hinreichendes Besucherinteresse zukommt (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 29.09.2000 - 2 N 804/00 -, - ThürVBl 2001, 87).(Rn.25) Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Erfurt aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 20. November 2015 (Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt vom 11. Dezember 2015, Seite 3) wird, soweit es das Offenhalten der Verkaufsstellen am 1. und 8. Mai 2016 sowie am 5. Juni 2016 betrifft, bis zu einer Entscheidung über einen von der Antragstellerin noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über von der Antragsgegnerin mittels einer Rechtsverordnung festgelegte verkaufsoffene Sonn- und Feiertage. Mit am 12. Dezember 2015 in Kraft getretener Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Erfurt aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 20. November 2015 (im Folgenden: Verordnung) bestimmte die Antragsgegnerin, an welchen Sonn- und Feiertagen im Jahr 2016 Verkaufsstellen in ihrem Stadtgebiet oder nur in einzelnen Ortsteilen geöffnet haben dürfen. Insgesamt legte sie 12 Sonntage fest, die sich auf die Monate Januar, März, Mai, Juni, September, Oktober, November und Dezember verteilen. Davon erfasst werden der 1. Mai 2016 (Veranstaltung zum Maifeiertag) mit einer räumlichen Beschränkung auf den Ortsteil Gispersleben (§ 1 Abs. 7 der Verordnung) sowie der 8. Mai 2016 (Japanischen Gartenfest) und der 5. Juni 2016 (Kinderspielfest) mit einer jeweiligen räumlichen Beschränkung auf den Ortsteil Hochheim (§ 1 Abs. 8 der Verordnung). Die sich gegen diese Bestimmungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am 18. Februar 2016 eingegangenen Antrag wehrende Antragstellerin ist eine Gewerkschaft, die nach ihrer Satzung im Handel tätige Arbeitnehmer vertritt. Sie ist der Auffassung, dass die für den Erlass der Verordnung heranzuziehende Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 und 4 Thüringer Ladenöffnungsgesetz - ThürLadÖffG - verfassungswidrig sei, weil sie kein von Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung gebotenes hinreichendes Niveau zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe gewährleiste. So werde es entgegen dem verfassungsrechtlichen Konzept ermöglicht, in der Landeshauptstadt mit 53 Ortsteilen quasi an allen Sonntagen im Jahr an einer oder mehreren Stellen in der Stadt eine Öffnung von Verkaufsstellen herbeizuführen. Ungeachtet dessen erweise sich die Verordnung deshalb als rechtswidrig, weil für eine Öffnung der Verkaufsstellen am 1. und 8. Mai 2016 sowie am 5. Juni 2016 der hierfür von der Ermächtigungsgrundlage geforderte besondere Anlass nicht gegeben sei. Es sei offensichtlich, dass die gestattete Ladenöffnung der eigentliche Grund für den von der Antragsgegnerin erwarteten Besucherstrom sei und nicht die von ihr ins Feld geführten und durch nichts unterlegten Veranstaltungen. Eine insoweit zu verlangende Prognose, die auf zusammengetragenen Statistiken, Zahlen, Daten und sonstigen Fakten beruhe, habe die Antragsgegnerin im Vorfeld ihrer Entscheidung nicht angestellt und damit das ihr eingeräumte Ermessen nicht in verfassungskonformer Weise ausgeübt. Mit Blick auf den Umfang der durch das Thüringer Ladenöffnungsgesetz regelmäßig eröffneten Möglichkeit, Verkaufsstellen von Montag bis Freitag rund um die Uhr und am Samstag bis 22.00 Uhr öffnen zu können, seien darüber hinaus an das Vorliegen des besonderen Anlasses gesteigerte Anforderungen zu stellen. In diesem Sinne zu fordernde Gründe von erheblichem Gewicht lägen aber nicht vor. Ihr Begehren rechtfertige sich aber auch unter dem Aspekt einer reinen Interessen- und Folgenabwägung. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die durch die Verfassung geschützte Sonn- und Feiertagsruhe auch der effektiven Wahrnehmung der über Art. 9 Grundgesetz gewährleisteten Versammlungsfreiheit diene. Die grundsätzliche Tendenz, auch den Samstag als Arbeitstag zu nutzen, habe zur Folge, dass ihr ausschließlich der Sonntag als der Tag verbleibe, um Veranstaltungen durchführen zu können, für die aber eine Erreichbarkeit von Mitgliedern und Interessierten sichergestellt werden müsse. Zu ihren Gunsten streite auch, dass sich die streitgegenständliche Verordnung wegen ihres auf das laufende Jahr bezogenen Inhalts regelmäßig vor einer Entscheidung in der Hauptsache erledige und ihr somit die Möglichkeit genommen sei, Primärrechtsschutz erlangen zu können. Dem könne die Antragsgegnerin keine gleichwertigen Interessen entgegensetzen. Die Antragstellerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Erfurt aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 20. November 2015, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2015, soweit es das Offenhalten der Verkaufsstellen am 1. und 8. Mai 2016 sowie am 5. Juni 2016 betrifft, bis zu einer Entscheidung über einen Normenkontrollantrag von ihr außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung in Gestalt des von § 10 Abs. 1 Thüringer Ladenöffnungsgesetz geforderten "besonderen Anlasses" lägen vor. Auf eine nähere Beschreibung dieses Erfordernisses habe der Thüringer Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung verzichtet, weil die in der zuvor geltenden bundesweiten Vorschrift des § 14 Ladenschlussgesetz verwendeten Begriffe "Messe, Märkte oder ähnliche Anlässe" oft zu zwanghaftem Verhalten geführt hätten, ein Fest organisieren zu wollen, um die Läden öffnen zu können. Letztlich zeichne sich der besondere Anlass dadurch aus, dass er sich von den "alltäglichen" Anlässen und Routinen unterscheide. In Betracht zu ziehen seien deshalb Firmenjubiläen, Straßenfeste, Jahrmärkte und Ausstellungen mit überörtlicher Bedeutung sowie traditionelle jahreszeitliche Feste und kulturelle Veranstaltungen einer Gemeinde. Gemessen daran läge für jeden der mittels der Verordnung für eine Öffnung der Verkaufsstellen freigegebenen Sonntage ein besonderer Anlass vor. Durch die Begrenzung auf die einzelnen Ortsteile und dem damit einhergehenden Ausschluss von für das sonstige Stadtgebiet geltenden Sonderöffnungen werde im Übrigen gewährleistet, dass Verkaufsstellen maximal nur an vier Sonn- und Feiertagen geöffnet hätten. Der Kernbereich der Sonn- und Feiertagsruhe werde damit gewahrt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat, da er in Anlehnung an den vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 123 VwGO auch bereits zuvor gestellt werden kann (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 6 B 11247/13 - GewArch 2014, 131; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 - LKV 2015, 274; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. November 2009 - 3 B 455/09 - ArbuR 2010, 171; alle zitiert auch nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015 § 47 Rnr. 156). Die Antragstellerin ist schließlich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Soweit sie geltend macht, die angegriffene Rechtsverordnung sei mit der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 und 4 ThürLadÖffG nicht vereinbar und außerdem vorträgt, die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung lägen nicht vor, ergibt sich die Möglichkeit einer mehr als nur geringfügigen Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung - WRV - geschützten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 13, 37 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 9. November 2009 - 1 BvR 2857 und 1 BvR 2858/07; juris, BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2/14 - ArbuR 2016,85 (Kurzwiedergabe) und vom 26. November 2014 - 6 CN 1/13 - NVwZ 2015, 590; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2013, a. a. O; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2015, a. a. O.; alle zitiert auch nach juris). 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats: vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 - 3 EN 77/11 - LKV 2011, 472 m. w. N.). Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich auch bei nur summarischer Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag offensichtlich Erfolg haben wird, da sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt deutlich abzeichnet, dass der hier angegriffene Teil der Verordnung keinen Bestand wird haben können. Die begehrte einstweilige Anordnung ist daher dringend geboten, nachdem auch keine anderen wichtigen rechtlich erheblichen Gründe dagegen streiten. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass bereits schon jetzt ohne weiteres feststellbar wäre, dass die für den Erlass der streitigen Rechtsverordnung von der Antragsgegnerin bemühte Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 und 4 ThürLadÖffG unwirksam ist. Insoweit lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nämlich nicht abschätzen, inwieweit die vom Thüringer Landesgesetzgeber gewählte Konzeption und die angegriffenen Regelungen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes ein ausreichendes Niveau zum Schutz der über Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 W RV gewährleisteten Sonn- und Feiertagsruhe bietet. Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände sind dabei jedenfalls von solcher Qualität, dass nicht von vornherein auszuschließen ist, dass dies tatsächlich nicht der Fall ist. Dies gilt insbesondere für ihr Vorbringen, dass § 10 Abs. 4 ThürLadÖffG es den kreisfreien Städten ermögliche, die nach Abs. 1 der Vorschrift vorgesehene Anzahl von maximal 4 Sonn- und Feiertagen auf einzelne Ortsteile bezogen freizugeben mit der Folge, dass an allen Sonntagen im Jahr in Teilen der Stadt eine Öffnung der Geschäfte möglich wäre. Die sich hierbei ergebenden Fragen sind von einer solchen Komplexheit, dass ihre Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Mit der für das Eilverfahren gebotenen sehr hohen Wahrscheinlichkeit lässt sich aufgrund der Rechtsprechung des Senats und der des Bundesverfassungsgerichts hingegen sicher abschätzen, dass die hier angegriffenen sonntäglichen Ladenöffnungen - aus Anlass der "Veranstaltung zum Maifeiertag - am 1. Mai 2016, - infolge des japanischen Gartenfestes - am 8. Mai 2016 sowie - aufgrund des Kinderspielfestes - am 5. Juni 2016 eindeutig nicht den materiell-rechtlichen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG entsprechen. Gemäß § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG dürfen die Verkaufsstellen an den jährlich höchstens vier Sonntagen nämlich nur aus "besonderem Anlass" für die Dauer von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein. Um die Öffnung der Läden als Ausnahme von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen, bedarf es folglich eines besonderen Sachgrundes. An einem solchen Sachgrund mangelt es aber für die hier in Rede stehenden streitigen Sonntagsöffnungen. Insoweit gilt es zu beachten, dass zwar mit dem im Zuge der Föderalismusreform am 01.09.2006 in Kraft getretenem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) der Ladenschluss aus dem Katalog der Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen wurde und der Thüringer Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nicht das Gesetz über den Ladenschluss - LadSchlG - als Bundesrecht fortgelten zu lassen, sondern die Ladenöffnungszeiten mit Erlass des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 selbst zu regeln. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte dabei aber an der Sonn- und Feiertagsruhe als elementarer Bestandteil der christlich-abendländischen Tradition aus religiösen, kultur- und familienpolitischen Gründen sowie zur Gewährleistung des arbeitsfreien Sonn- und Feiertages für die Beschäftigten festgehalten werden und Abweichungen von diesem Grundsatz - wie nach dem bisherigen Ladenschlussrecht - nur in Ausnahmefällen und unter Abwägung der vorhandenen und allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse in der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten möglich bleiben (Drucksache 4/2366 S. 4). Mit dem ausfüllungsbedürftigem unbestimmten Rechtsbegriff des "besonderen Anlasses" wird also auch für das ThürLadÖffG für eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ein besonderer Sachgrund verlangt, um den durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Sonn- und Feiertagen gerecht zu werden. Für die Annahme dieses besonderen Sachgrundes reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aber grundsätzlich weder ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") potenzieller Käufer am Sonntag. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (zu den Vorschriften des BerlLadÖffG vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a. a. O.). In Anlehnung hieran hat der Senat und das Bundesverwaltungsgericht zu § 14 LadSchlG ausgeführt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung muss diese als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153/89 - NVwZ 1990, 761 und Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2/14, juris, vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 29. September 2000 - 2 N 804/00 - ThürVBl. 2001, 87). Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme ist auf eine gemeindliche Prognose zurückzugreifen. Diese unterliegt zwar nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Zu prüfen ist jedoch, ob sie bei Erlass der Rechtsverordnung über die Freigabe der Ladenöffnung schlüssig und vertretbar ist (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a. a. O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt für die hier streitgegenständlichen Sonntagsöffnungen erkennbar und ohne Zweifel kein solcher besonderer Anlass vor. Die Antragsgegnerin übersieht offenbar, dass ihre Entscheidung durch die Vorgabe des in § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG statuierten Erfordernisses des "besonderen Anlasses" strikt rechtlich gebunden ist und es - anders als es offenbar ihrem Verständnis entspricht - weder in ihrem Ermessen steht, bis zu der maximalen Höchstzahl an Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung zuzulassen, noch den räumlichen Bereich der Verkaufsstellen für zugelassene Sonntagsöffnungen unter dem Aspekt von gleichen Wettbewerbschancen der Händler zu regeln. Die Festlegung der Sonntagsöffnung am 1. Mai 2016 erfolgte auf Antrag der Betreibergesellschaft des Einkaufszentrums "T". Das angegebene Motto "Maifeiertag ´Tanz in den Mai` musikalische Tanzveranstaltung der Vereine" wurde dabei nicht erläutert und von der Antragsgegnerin auch nicht hinterfragt. So bleibt im Verborgenen, welcher Verein oder welche Vereine Veranstalter sind sowie an welchem Ort, zu welcher Uhrzeit und mit welchem Inhalt die Veranstaltung stattfinden soll. Auf welche Maßgaben die Antragsgegnerin ihre insoweit getroffene Entscheidung gestützt hat, lässt sich auch der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht entnehmen. Hier heißt es nur lapidar, dass die Veranstaltung einen besonderen Anlass im Sinne des § 10 ThürLadÖffG darstelle und die beabsichtigte Öffnung der Läden an diesem Tag nicht dem Grundgedanken des Maifeiertages widerspreche, nachdem ihn der Gesetzgeber nicht von der Sonntagsöffnung ausgeschlossen habe. Nur gleiches wiederholt die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren. Es ist auch ansonsten nicht erkennbar, warum eine Tanzveranstaltung, die - auch dem hier gegebenen Motto folgend - dem Brauchtum nach in den Mai, also herkömmlicherweise am Vorabend des 1. Mai erfolgt, ihrer Art und Ausgestaltung nach einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen soll, der zudem eine Ausdehnung der Verkaufsöffnung auf den gesamten Ortsteil Gispersleben begründen kann. Damit ist auch bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohne weiteres feststellbar, dass die Veranstaltung nur einen Vorwand dafür liefert, den ortsansässigen Gewerbetreibenden, hier in Person des antragstellenden Einkaufszentrums, das Offenhalten der Läden am Sonntag zu ermöglichen. Gleiches gilt für die Festlegung der Sonntagsöffnungen am 8. Mai 2016 und 5. Juni 2016 im Ortsteil Hochheim. Auch sie wurden ausgelöst durch einen entsprechenden Antrag des Betreibers der geplanten Veranstaltungen, hier der E - .. GmbH (e), ohne das Konzept der Anlässe, "Japanisches Gartenfest" und "Kinderspielfest" im Einzelnen zu erklären. Auf welches belastbare Material sich die Antragsgegnerin bei ihrer Prognose gestützt hat, lässt sich wiederum nicht erkennen. In der Begründung zum Verordnungsentwurf bleibt es auch hier bei der bloßen Feststellung, dass die von der e benannten Veranstaltungen besondere Anlässe im Sinne von § 10 ThürLadÖffG darstellen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Veranstaltungen tatsächlich die Anforderungen an den besonderen Sachgrund erfüllen, lassen sich nicht den Behördenakten auch ansonsten nicht entnehmen. Diese lassen sich auch nicht durch den Vortrag ersetzen, dass der e gerade sonntags ein beliebtes Ausflugsziel für Familien aus Erfurt und ganz Thüringen sowie für Touristen sei und dies umso mehr dann gelte, wenn dort Veranstaltungen ausgerichtet würden, mithin auch ohne Sonntagsöffnung mit einem massiven Besucherstrom zu rechnen sei. Belastbare Fakten, um sicher abschätzen zu können, dass die beiden Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen, liefert die Antragsgegnerin damit nicht. Dabei ist auch noch folgendes zu beachten: Bei dem e handelt es sich um einen großen Garten- und Freizeitpark, der im Südwesten der Stadt auf dem Gelände der ehemaligen Festung Cyriaksburg liegt. Der Park selbst beherbergt außer seinen zahlreichen Schau- und Themengärten, Pflanzenschauhäusern und vergleichbaren Attraktionen sowie gastronomischen Einrichtungen keine Ladengeschäfte. Ausweislich der Website des Betreibers http://www._- /Home/Aktuelles/Jahresprogramm sind für das Jahr 2016 über 60 Veranstaltungen geplant. Warum gerade die hier in Rede stehenden Veranstaltungen sich daraus besonders hervorheben und eine Öffnung der Geschäfte im gesamten Ortsteil Hochheim rechtfertigen sollen, ist nicht offensichtlich. Sollte es allerdings - wie der Antrag des Betreibers des e vermuten lässt - darum gehen, im Zuge der Veranstaltungen Verkaufsstände mit einem den Zielgruppen der Veranstaltungen jeweils angepassten Warensortiment errichten zu wollen, wird die Antragsgegnerin zu überlegen haben, inwieweit eine Ausnahme als Ausflugsort nach § 8 oder ggf. auch nach § 11 ThürLadÖffG zuzulassen ist. Umstände, die es trotz der hinreichend gegebenen Prozessaussichten gebieten könnten, vom Erlass der einstweiligen Anordnung abzusehen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht erkennbar. Solche ergeben sich auch nicht mit Blick auf einen Vertrauensschutz der von den Sonntagsöffnungen begünstigten Händler. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin ihren Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sachgerecht beschränkt und nur auf Sonntage im Mai und Juni 2016 bezogen hat. Die im März 2016 festgelegten Sonntage, die schon beworben sind und bei denen anzunehmen ist, dass bereits erhebliche Aufwendungen getätigt worden sind, werden im Antrag außen vor gelassen. Nicht mit angegriffen werden ebenso die erst weiter entfernt liegenden und erst für den Zeitraum September bis Dezember 2016 bestimmten Sonntage, deren Zulässigkeit im Hinblick auf eine Verkaufsöffnung Gegenstand in einem Hauptsacheverfahren sein werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Wertes auf die Hälfte, wie es der üblich gehandhabten Praxis im Eilverfahren entspricht, war hier wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).