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Beschluss

8 B 2537/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1007.8B2537.16.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 04. Oktober 2016 - 3 L 2061 /16. DA - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 04. Oktober 2016 - 3 L 2061 /16. DA - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. Oktober 2016 - 3 L 2061/16.DA - ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. vom 23. September 2016 und des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. vom 26. September 2016 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2016 wiederherzustellen, stellt sich als zutreffend dar. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rdnr. 21 ff. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rdnr. 32). Bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Eilantrag als begründet, weil das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, in denen - wie hier - die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung aufgrund einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die hiernach zu treffende gerichtliche Eilentscheidung erfolgt unter Abwägung der Interessen der Beteiligten. Einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist dabei Erfolg beschieden, wenn die behördliche Vollziehungsanordnung formell defizitär ist oder sich der Verwaltungsakt, dessen Vollziehbarkeit in Rede steht, als offensichtlich rechtswidrig darstellt oder eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung (sog. besonderes Vollzugsinteresse) nicht besteht. Die behördliche Vollziehungsanordnung erfolgte zwar formell ordnungsgemäß, die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2016 ist jedoch offensichtlich rechtswidrig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten erachtet. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in der genannten Verfügung gerecht. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, wobei sowohl vertragliche Bedingungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler zu berücksichtigen seien. Ob die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe inhaltlich tragen, ist keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts (sog. besonderes Vollzugsinteresse). Die Allgemeinverfügung, deren Vollziehbarkeit in Rede steht, stellt sich nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung jedoch als offensichtlich rechtswidrig dar. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht Darmstadt in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass die "Gesundheitsmesse für Laufkundschaft" am Sonntag, dem 09. Oktober 2016, keinen hinreichenden Anlass für die Festsetzung einer Sonntagsöffnung von Einzelhandelsgeschäften darstellt und es auch an einem engen räumlichen und inhaltlichen Bezug zu dem für die Ladenöffnung anlassgebenden Veranstaltungsgeschehen fehlt. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung vom 1. September 2016 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622). Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Mit dieser Regelung, die nur in begrenzter Zahl und auch nicht aus beliebigem Anlass Ausnahmen von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG normierten grundsätzlichen Gebot zulässt, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, ist der Landesgesetzgeber seinem objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG nachgekommen. Hiernach sind Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen, wobei ein bloß wirtschaftliches Interesse der Verkaufsstelleninhaber oder ein alltägliches Erwerbsinteresse potentieller Kunden hierfür nicht ausreicht (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris, Rdnr. 157; Urteil des Senats vom 15. Mai 2014 - 8 A 2205/13 -, S. 10 UA; Thür. OVG, Beschluss vom 7. März 2016 - 3 EN 123/16 -, S. 8 BA). Zu schützen ist der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages als eines grundsätzlich für alle verbindlichen Tages der Arbeitsruhe. Vom Wortlaut der Norm ausgehend muss die betreffende Veranstaltung danach "Hauptsache" sein und die Sonntagsöffnung lediglich ein "Nebeneffekt". Dementsprechend darf ein solches Fest nicht nur deshalb veranstaltet werden, um formell die rechtlichen Voraussetzungen für die eigentlich bezweckte Ladenöffnung am Sonntag zu schaffen. Einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen ist daher ausschließlich bei solchen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen anzuerkennen, die - auch ohne Öffnung von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug sind, um einen "beträchtlichen Besucherstrom" anzuziehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. April 2016 - 8 B 751/16 -, S. 7 BA und vom 18. Oktober 2014 - 8 B 1805/14 -, S. 3 BA; Bay. VGH, Urteil vom 31. März 2011 - 22 BV 10.2367 -, juris, Rdnr. 17 f.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die vorgelegten Zahlen nicht auf einen beträchtlichen Besucherstrom schließen lassen. Die "Gesundheitsmesse für Laufkundschaft" fand im Jahr 2015 erstmals statt und war mit einem verkaufsoffenen Sonntag verbunden, insgesamt wurden 4.227 Besucher gezählt, und zwar in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr. Es lässt sich nicht zuordnen, ob der überwiegende Teil der Besucher tatsächlich aufgrund der Gesundheitsmesse gekommen war oder ob der Besucherstrom durch den verkaufsoffenen Sonntag ausgelöst worden ist. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, wie sich die nach der Prognose der Antragsgegnerin in diesem Jahr erwarteten 11.000 Besucher verteilen sollen, ob es sich also um Besucher handeln soll, die wegen der Gesundheitsmesse in das in Nr. 1 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin festgelegte Gebiet kommen, oder ob Auslöser des Besucherstroms vielmehr die Ladenöffnung am Sonntag ist, wobei es bereits bei der Prognose für die erwartete Besucherzahl - angesichts der erhobenen Zahlen aus dem Jahr 2015 - an nachvollziehbaren Anhaltspunkten fehlt. Die Regelung in der angegriffenen Allgemeinverfügung, wonach die Sonntagsöffnung für den dort in Nr. 1 festgelegten Bereich ohne Beschränkung auf bestimmte Handelszweige, für deren Öffnung an einem Sonntag anlässlich der Gesundheitsmesse ein sachlicher Grund bestehen könnte, stellt sich dem Beschwerdegericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung bei summarischer Prüfung ebenso wie dem Verwaltungsgericht als ermessensfehlerhaft dar. Auch insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss. Gemäß § 6 Abs. 2 HlöG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung, die Freigabe der Öffnung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige zu beschränken. Das Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen" ist mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Bei auf bestimmte Handelszweige beschränkten Märkten kann der erforderliche Bezug thematisch dadurch hergestellt werden, dass die Ladenöffnung nur für dieselben Handelszweige zugelassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2/14 -, juris, Rn. 24,25; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 8 B 1249/16 -). Eine solche thematische Verknüpfung ist hier nicht erfolgt, vielmehr ist die Ladenöffnung für Geschäfte aller Warensortimente erlaubt. Schon die Anzahl der im Bereich des Einkaufszentrums "Loop 5" ansässigen Ladengeschäfte von 149 gegenüber den in der Beschwerdeschrift angeführten ca. 40 Ausstellern der Gesundheitsmesse lässt die Ladenöffnung jedoch nicht als bloßen Annex zur Gesundheitsmesse erscheinen. Hinzu kommt die Ladenöffnung zahlreicher anderer Geschäfte im festgelegten Bereich. Auch der von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleich der Verkaufsfläche von 100.000 qm gegenüber einer Fläche für die Gesundheitsmesse von allenfalls 1.000 qm führt dazu, dass sich das Überwiegen der prägenden Wirkung der Gesundheitsmesse nicht feststellen lässt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).