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Beschluss

3 EO 658/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:1208.3EO658.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf die Feststellung der Aufnahme in einen Krankenhausplan mit weiteren Planbetten setzt im einstweiligen Verfahren voraus, dass ein längerfristiger Fehlbedarf überwiegend wahrscheinlich und dieser nicht durch anderweitige medizinische Versorgung sicherzustellen ist.(Rn.22) 2. Eine zahlenmäßig hohe Auslastung von 5 Monaten reicht hierfür grundsätzlich noch nicht aus.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf die Feststellung der Aufnahme in einen Krankenhausplan mit weiteren Planbetten setzt im einstweiligen Verfahren voraus, dass ein längerfristiger Fehlbedarf überwiegend wahrscheinlich und dieser nicht durch anderweitige medizinische Versorgung sicherzustellen ist.(Rn.22) 2. Eine zahlenmäßig hohe Auslastung von 5 Monaten reicht hierfür grundsätzlich noch nicht aus.(Rn.23) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung eines Bedarfs von weiteren 10 Planbetten im Fachgebiet Urologie zugunsten des von ihr betriebenen Krankenhauses sowie die entsprechende Aufnahme in den 6. Thüringer Krankenhausplan. Der Antragsgegner stellte zuletzt mit Bescheid vom 31. März 2016 einen Bedarf von 6 Planbetten für das Fachgebiet Urologie im Krankenhaus der Antragstellerin fest. Dabei soll die urologische Versorgung nicht mehr wie bisher als Belegabteilung, sondern antragsgemäß als Hauptfachabteilung erfolgen. Ferner verfügte der Antragsgegner im Wege einer Nebenbestimmung die Vorhaltung von 5,5 Fachärzten. Hiergegen hat sich eine bei dem Verwaltungsgericht Weimar erhobene Klage (Az: 8 K 415/16 We) und der am 25. April 2016 gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtet. Die Antragstellerin hat zur Begründung vorgetragen, dass eine höhere tatsächliche Auslastung der Betten vorläge und daher die Bettenanzahl auf 16 erhöht werden müsse. Dem habe auch der Krankenhausplanungsausschuss im Juni 2013 zugestimmt, wie der Antragsgegner mitgeteilt habe. Ferner sei es unverhältnismäßig von ihr bei der Ausweisung von lediglich 6 Planbetten 5,5 Fachärzte zu verlangen. Das sei unwirtschaftlich und mit den Zielen des Krankenhausgesetzes nicht zu vereinbaren. Der Antragsgegner hat vorgetragen, er habe die Bettenanzahl anhand der Datengrundlage aus dem Jahr 2014 und hierauf eine Prognose der Entwicklungen gestützt. Auch in 2015 habe es einen massiven Rückgang gegeben. Danach käme man im Jahr 2015 auf einen Bedarf von nur noch 3 Belegbetten. Kurzfristige Spitzen seien kein Grund, die Bedarfe zu erhöhen. Eine akute Unterversorgung im Fachgebiet Urologie liege nicht vor. Mit Beschluss vom 16. August 2016 hat das Verwaltungsgericht Weimar den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung abgelehnt, es fehle der Anordnungsgrund. Es werde eine unzulässige Vorwegnahme in der Hauptsache begehrt, da schwere unzumutbare Nachteile, welche ein Abwarten in der Hauptsache nicht rechtfertigten, nicht vorgetragen worden seien. Im Rahmen der hiergegen am 6. September 2016 eingelegten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, der Anordnungsgrund ergebe sich aus einer offensichtlichen Versorgungslücke, der Gefahr des Verlustes von Versorgungsstrukturen und einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Angesichts einer erheblichen Steigerung der Bettenzahlen von Juli 2016 bis 15. September 2016 sei eine Auslastung von 316,88 % erreicht, was eine Versorgungslücke darlege. Der mit einem Chefarztvertrag verpflichtete Mediziner stünde bei einem jahrelangen Rechtsstreit nicht mehr zur Verfügung, so dass Versorgungsstrukturen zerstört würden. Auch sei ein wirtschaftlicher Betrieb wegen der Nebenbestimmung unmöglich und es drohten Verluste wegen eines Fixkostendegressionsabschlages, weshalb der Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Sie habe zudem einen Anspruch auf die Feststellung eines tatsächlich vorhandenen Bedarfes von 16 Planbetten, sie sei als leistungsfähig für die erforderliche medizinische Versorgung anzusehen. Der Annahme einer evidenten Unterversorgung stünden die Zahlen aus 2015 nicht entgegen. Diese seien durch die bis dahin erfolgte Praxis bedingt, wonach nur Belegärzte in die vollstationäre Behandlung überweisen konnten. Den tatsächlichen Bedarf zeige der Auslastungsgrad Juli bis November 2016, der auf der geänderten Praxis beruhe, dass nunmehr auch niedergelassene Ärzte ungehindert Patienten in ihr Krankenhaus zuweisen dürften. Aus der „jahrelangen“ Unterversorgung ergebe sich, dass die Anzahl der benötigten Betten die bei ihr vorhandenen Betten übersteige, weshalb der Antragsgegner nach der Rechtsprechung ihr den Versorgungsauftrag gesetzesakzessorisch zuweisen müsse. Selbst wenn man die Betten anderer Versorger hinzuzähle und sich daraus eine höhere Anzahl vorhandener Betten ergäbe, wäre sie im Rahmen einer Auswahlentscheidung auszuwählen gewesen. Der Antragsgegner dürfe nicht ohne Ermessensfehler auf die anderen Versorger verweisen. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. August 2016 - Az.: 8 E 433/16 We- der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin mit einer Hauptfachabteilung Urologie im 6. Thüringer Krankenhausplan mit Wirkung zum 1. Juli 2016 mit mindestens 16 vollstationären Betten nachrichtlich auszuweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, dass die Antragstellerin nur den Eindruck eines deutlichen Fehlbedarfes an urologischen Betten erzeugen wolle, der nicht gegeben sei. Mit Ausnahme des Jahres 2011 seien die Belegzahlen rückläufig. Die Daten für Juli bis Mitte September 2016 stellten einen zu kurzen Zeitraum dar, um das Gegenteil zu belegen. Es könne eine Berücksichtigung im 7. Thüringer Krankenhausplan gegebenenfalls erfolgen. Es ergebe sich auch keine Versorgungslücke, da im Umkreis von wenigen Kilometern an zwei weiteren Standorten alle Patienten behandelt werden könnten. Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin ergäbe sich jüngst aus Hygieneproblemen. Zudem sei es das wirtschaftliche Risiko der Antragstellerin, einen Chefarzt zu verpflichten. Letztlich falle der Fixkostendegressionsabschlag gar nicht an, weil für die Antragstellerin, die bisher über keine urologische Hauptabteilung verfüge, eine Ausnahmeregelung greife. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, vermögen die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Gegenstand des Eilantrags ist das ausdrückliche Begehren der Antragstellerin auf die Feststellung und Aufnahme von weiteren Planbetten in der Fachrichtung Urologie (16 statt 6 Betten) und nicht die vorläufige Beseitigung der Nebenbestimmung. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem Eilantrag muss der Erfolg versagt bleiben, weil hier die Voraussetzungen, unter denen das Gericht ausnahmsweise die Hauptsache vorwegnehmen darf, nicht vorliegen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht - von der Antragstellerin unangefochten - festgestellt, dass in der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung zugleich eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt. Mit der einstweiligen Anordnung darf nur eine vorläufige Regelung getroffen und grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache greift nur dann ein, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs mittels des Erlasses einer solchen Eilentscheidung dem jeweiligen Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (st. Rechtsprechung, s. grundlegend ThürOVG, Beschluss vom 10. Mai 1996 - 2 EO 326/96 - juris Rdn. 34; s. auch Beschluss des Senats vom 23. Februar 2012 - 3 EO 117/12 - juris Rdn. 30). Die Antragstellerin hat den für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Anordnungsanspruch nicht in diesem Sinne glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren sind noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ein Anspruch auf die Feststellung und Aufnahme von weiteren Planbetten in der Fachrichtung Urologie (16 statt 6 Betten) besteht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Feststellungsanspruch nach § 4 Abs. 3 und 4 Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 für die Feststellung oder eine Neubescheidung liegen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht vor, so dass keine in der Hauptsache eindeutig überwiegenden Erfolgsaussichten bestehen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan (wie auch in das ergänzende Investitionsprogramm) besteht dabei grundsätzlich nicht (§ 4 Abs. 4 ThürKHG). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat bereits entschieden (Thüringer OVG, Urteil vom 25. September 2006 - 2 KO 73/05 -, juris), dass in einem solchen Verfahren ein Krankenhaus auf der ersten Entscheidungsstufe als bedarfsgerecht anzusehen ist (vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, a. a. O.; auch: BVerfG, Beschlüsse vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, a. a. O., und vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, a. a. O.), wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einer vorhandenen Nachfrage gerecht zu werden. Dies ist einmal dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre (Bedarfsnotwendigkeit). Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (Bedarfsgeeignetheit). Der Antragstellerin ist es schon auf dieser ersten Stufe des Verfahrens nicht gelungen, die Bedarfsgerechtigkeit von insgesamt 16 Planbetten im Fachbereich Urologie am Standort B… glaubhaft darzulegen. Maßstab einer solchen Prüfung ist nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vorrangig die Bedarfs- und Krankenhausanalyse des Antragsgegners (Thüringer OVG, Urteil vom 25. September 2006 - 2 KO 73/05 -, juris). Die Krankenhausplanung und damit die Feststellung des erforderlichen Bedarfs der erforderlichen medizinischen Versorgung ist ein dynamischer Prozess. Der Bedarfsprognose liegen zunächst wissenschaftlich ermittelte Daten auf der Grundlage eines komplexen Bewertungsverfahrens der Krankenhausplanung zu Grunde, das verschiedene tatsächliche Faktoren der zukünftigen Entwicklung berücksichtigt. Dazu gehören demographische Entwicklungen, Stadt-Land-Situationen, Entwicklung medizinischer Fachgebiete, Versorgung durch niedergelassene Ärzte, Entwicklung krankenhausentlastender Versorgungsformen, Entwicklung neuer und alternativer Behandlungsformen und anderes mehr (ThürOVG, a. a. O.). Dementsprechend hat der Antragsgegner schon in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Weimar das Zahlenmaterial für die Jahre 2005 bis 2014 vorgelegt, wonach die Anzahl der Betten zwischen 6 (für die Fallzahlen 2013 und 2014) und maximal 11 Betten (2011) schwankte. Insbesondere zeigt auch das Jahr 2015 einen Rückgang der erforderlichen Versorgung. Die auf einer Tatsachenbasis beruhenden Einschätzungen des Antragsgegners werden durch den Vortrag der Antragstellerin bislang noch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zu Recht weist die Antragstellerin zwar daraufhin, dass sich die Bedarfsprognose an den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren hat. Die Antragstellerin hat indes keine überzeugenden Gründe vorgetragen, wonach langfristig die Analyse des Antragsgegners mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist und nur die Feststellung von 16 Planbetten, statt der zuletzt in dem Bescheid vom 31. März 2016 ausgewiesenen 6 Krankenhausbetten, zur Abwendung eines ansonsten drohenden Bettenfehlbestandes rechtmäßig wäre. Selbst wenn die Antragstellerin - anders als der Antragsgegner - nicht in gleichem Maße imstande ist, auf der Grundlage wissenschaftlich ermittelter Daten ein komplexes Bewertungsverfahren der Krankenhausplanung selbst vorzunehmen, bedarf es der Glaubhaftmachung der Entwicklung eines längerfristig bestehenden höheren Bedarfs. Dies ist der Antragstellerin jedoch nicht gelungen. Der Verweis auf die zahlenmäßig belegte hohe Auslastung von Juli 2016 bis November 2016 reicht angesichts der weitreichenden Folgen und der Komplexität der Sachmaterie zur Glaubhaftmachung eines längerfristigen Fehlbedarfs im Fachbereich Urologie noch nicht aus. Einen solchen begründet auch nicht der Vortrag der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016, wonach bereits seit 2015 eine „evidente Unterversorgung“ bestehe. Zwar erscheint eine Neubewertung des Bedarfs an urologischen Planbetten generell bei einer über einen Zeitraum von 2015 bis November 2016 nachgewiesenen Unterversorgung möglich, diese ist aber nach der Auffassung des Senats nicht schon allein durch die Betrachtung dargelegt, dass ein Auslastungsgrad wie in 2016 auch in 2015 bestanden hätte, wenn seinerzeit nicht nur Belegärzte, sondern auch niedergelassene Ärzte eine vollstationäre Behandlung in der Klinik der Antragstellerin hätten veranlassen können. Das beruht auf einer hypothetischen Rückschau einer erst in 2016 geänderten Zuweisungspraxis. Eine zahlenmäßig belastbare Grundlage für den Nachweis eines längerfristig höheren Bedarfs wird dadurch nicht glaubhaft gemacht. Letztlich ergeben sich keine überwiegenden Erfolgsaussichten für die begehrte Aufnahme in den 6. Thüringer Krankenhausplan aus dem Umstand, dass ein sich ggf. ergebender längerfristiger höherer Bedarf in dem kurz bevorstehenden 7. Thüringer Krankenhausplan berücksichtigt werden kann oder ggf. dessen Fortschreibung vorzunehmen ist. Schon der Krankenhausplanungsausschuss vom 10. Juni 2013 hat in seiner 99. Sitzung am 10. Juni 2013 empfohlen, die bestehenden Strukturen noch beizubehalten, da das Gutachten zum 6. Thüringer Krankenhausplan eine Überversorgung im Bereich Urologie festgestellt habe. In diesem Fachgebiet sei mit Problemen zu rechnen, weshalb das Gutachten zum 7. Thüringer Krankenhausplan abzuwarten sei. Ferner hat der Antragsgegner bei der Betrachtung der Bedarfsnotwendigkeit zu Recht auf vorhandene Behandlungsmöglichkeiten durch weitere Versorger im nahen Umkreis abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine wohnortnahe Versorgung nur im Bereich der Grundversorgung, die in jedem Allgemeinkrankenhaus vorgehalten werden soll, zu gewährleisten. Sie umfasst in Thüringen die Gebiete der Inneren Medizin, Chirurgie und Gynäkologie/Geburtshilfe. Nach Punkt 3.2.1 des 6. Thüringer Krankenhausplans (Ebene der planungsrelevanten Disziplinen) gehört das Fachgebiet Urologie zur (regional) intermediären Versorgung. Es kann nicht Ziel eines bedarfsgerechten Versorgungssystems sein, an jedem Krankenhausstandort ein Angebot der Maximalversorgung oder der nur regionalen benötigten Versorgung vorzuhalten (ThürOVG, a. a. O.). Weshalb davon im Falle der Antragstellerin am Standort in B… abzuweichen wäre, ist nicht dargelegt. Selbst die Bedarfsnotwendigkeit unterstellt, hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weshalb der Antragsgegner im Sinne einer gebundenen Entscheidung allein der Antragstellerin den Versorgungsauftrag zur Deckung dieser von ihr angenommenen Unterversorgung zwingend zuweisen müsste. Es genügt insoweit auch nicht, zu behaupten, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Anzahl der Betten anderer Wettbewerber im gesamten Versorgungsgebiet im Rahmen einer Auswahlentscheidung auszuwählen wäre, weil der Antragsgegner nicht ohne Ermessensfehler auf die Versorgung durch andere Krankenhäuser verweisen dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat geht in seiner Bemessung des Streitwertes von dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, Anh. § 164 Rn. 14). Nach Nr. 23.2 für die Aufnahme weiterer Planbetten 500 € pro Bett festzusetzen (hier 5000 €). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).