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Beschluss

3 EO 647/17

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Stellt ein Kläger oder Antragsteller im Falle gleichzeitiger Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs und einer Klage- oder Antragsschrift klar, dass er das Hauptsacheverfahren nur unter der Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung einleiten will, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht rechtshängig.(Rn.3) 2. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch irrtümlich als Klage bzw. Antrag beschieden, ist nach § 21 GKG (juris: GKG 2004) zu verfahren.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. Juli 2017 aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. Juni 2017 abgelehnt wurde. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt ein Kläger oder Antragsteller im Falle gleichzeitiger Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs und einer Klage- oder Antragsschrift klar, dass er das Hauptsacheverfahren nur unter der Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung einleiten will, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht rechtshängig.(Rn.3) 2. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch irrtümlich als Klage bzw. Antrag beschieden, ist nach § 21 GKG (juris: GKG 2004) zu verfahren.(Rn.4) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. Juli 2017 aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. Juni 2017 abgelehnt wurde. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Die zulässige und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründete Beschwerde hat Erfolg. Sie ist, wie sich aus der Begründung ergibt, nicht auf die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem Begehren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet, sondern zielt auf die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts hätte insoweit nicht ergehen dürfen, da ein wirksamer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, über den das Gericht zu entscheiden gehabt hätte, nicht rechtshängig geworden ist (§ 90 VwGO in entsprechender Anwendung). Ein Urteil bzw. ein Beschluss, der trotz fehlender Rechtshängigkeit der Streitsache ergeht, ist aufzuheben (VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 9 S 1048/15 - juris; vgl. LAG Hamm, Urteil vom 2. März 2012 - 18 Sa 1176/11 - juris). Im vorliegenden Fall fehlt es an einem wirksamen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Stellt ein Kläger oder Antragsteller im Falle gleichzeitiger Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuches und einer Klage- oder Antragsschrift eindeutig klar, dass er das Hauptsacheverfahren nur unter der Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung einleiten will, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht rechtshängig (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2009 - 3 B 131/08 - juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 9 S 1048/15 - juris). So liegt der Fall hier. Der erstinstanzlich unter dem 12. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingereichte Schriftsatz wird eingeleitet mit den - auch in der optischen Gestaltung abgesetzten - Worten „Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zunächst gebeten, den Antrag auf einstweilige Anordnung dem Antragsgegner förmlich zuzuleiten“. Zwar tritt im Verwaltungsprozess die Rechtshängigkeit einer Klage oder auch eines Antrages grundsätzlich - anders als im Zivilprozess gemäß §§ 253, 261 ZPO - nicht erst mit der Zustellung der Klage ein, sondern bereits mit Erhebung der Klage bzw. des Antrages (§ 90 VwGO in entsprechender Anwendung). Gleichwohl ergibt sich aus der vom Antragsteller gewählten Formulierung eindeutig, dass er die Rechtshängigkeit seines Hauptsacheantrages erst bewirkt sehen wollte, nachdem seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stattgegeben wurde. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht trotzdem das Verfahren in der Hauptsache betrieben hat, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Das vorgehend zu entscheidende Prozesskostenhilfegesuch wandelt sich nicht dadurch zu einer wirksamen Klage bzw. Antragsschrift, dass es vom Verwaltungsgericht so behandelt wird (VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 9 S 1048/15 - juris). Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG. Die Gerichtskosten wären bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden. Das Gericht muss prüfen, ob ein wirksamer Antrag vorliegt. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch irrtümlich als Klage bzw. Antrag beschieden, ist nach § 21 GKG zu verfahren (VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 9 S 1048/15 - juris; LAG Hamm, Urteil vom 2. März 2012 - 18 Sa 1176/11 - juris). Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch die Staatskasse wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt bereits mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110/98 - juris). § 21 GKG ist einer derartigen, auf außergerichtliche Kosten erweiternden Auslegung nicht zugänglich (VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 9 S 1048/15 - juris). Hier sind dem Antragsgegner die Kosten jedoch bereits auf Grundlage der Kostenlastregel des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Er hat sich auch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert und einen erfolglosen Sachantrag gestellt; er befindet sich somit in der Position des Unterlegenen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG.