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Beschluss

3 ZKO 516/14

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei den nach § 10 AbsFondsG erhobenen Beiträgen handelt es sich nicht um Steuern, sondern um Sonderabgaben (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -); daraus folgt, dass die Erhebung des Beitrages grundsätzlich dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und nicht der Abgabenordnung unterworfen ist.(Rn.5) 2. Die Nichtigerklärung einer Rechtsnorm durch das Bundesverfassungsgericht führt nicht zur Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs 1 Nr 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014).(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juni 2014 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.637.052,98 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den nach § 10 AbsFondsG erhobenen Beiträgen handelt es sich nicht um Steuern, sondern um Sonderabgaben (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -); daraus folgt, dass die Erhebung des Beitrages grundsätzlich dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und nicht der Abgabenordnung unterworfen ist.(Rn.5) 2. Die Nichtigerklärung einer Rechtsnorm durch das Bundesverfassungsgericht führt nicht zur Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs 1 Nr 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014).(Rn.13) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juni 2014 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.637.052,98 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der von der Klägerin mit dem maßgeblichen Begründungsschriftsatz vom 10. September 2014 geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Vortrag zeigt insoweit im Sinne dieser Vorschriften weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf, noch gibt er Anlass auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen. Die Darlegung solcher Zweifel erfordert entsprechend der gesetzlichen Anforderung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte zu ergeben haben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 16. August 2005 - 3 ZKO 892/05 - m. w. N.). a. Die zunächst erhobene Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die entsprechende Anwendbarkeit der in der Abgabenordnung (AO) enthaltenen speziellen Regelungen über die Aufhebbarkeit vorläufiger Bescheide gem. §§ 129-132, 164, 165, 172 AO auf die streitgegenständlichen Beitragsforderungen unzutreffend verneint, geht fehl. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst unter Berufung auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Beiträgen nach § 10 Absatzfondsgesetz nicht um Steuern, sondern um Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion handelt (BVerfG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 - BVerfGE 82, 159-198 und vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316-341). Daraus folgt, wie das Verwaltungsgericht ausführt (und was keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf), dass die Erhebung des Beitrages nicht der gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AO für Steuern geltenden Abgabenordnung, sondern dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht mit seinen die Bestandskraft der Verwaltungsakte regelnden Vorschriften unterworfen ist. Diese Annahme vermag die Klägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Ihre Auffassung zur Anwendbarkeit der Abgabenordnung beruht grundlegend auf der unzutreffenden Annahme, dass der Beitrag nach dem Absatzfondsgesetz einer Steuer gleichzusetzen sei. Diese Auffassung findet weder im Gesetz, noch in der dazu ergangenen Rechtsprechung eine Stütze. Der von der Klägerin geäußerten Auffassung, dass die Abgabenordnung jedenfalls im Wege einer analogen Anwendung heranzuziehen sei, weil in der fehlenden gesetzlichen Anordnung ihrer Anwendbarkeit für die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz eine planwidrige Regelungslücke zu sehen sei, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Dass die gesetzlich vorgesehene Anwendbarkeit des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auf die Erhebung des Betrages nach dem Absatzfondsgesetz auf einer unbewussten, planwidrigen Regelungslücke beruht, legt sie nicht dar. Letztlich stützt die Klägerin sich darauf, dass der Gesetzgeber die von ihr abgelehnte Konsequenz eines Fortbestandes der streitigen Beitragsbescheide nicht gewollt haben kann. Diese Überlegung vermag aber die Planwidrigkeit des Fehlens der gewünschten Regelungen nicht zu begründen. Zudem übersieht die Klägerin, dass auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften ihr deshalb keinen Vorteil bringen würde, weil es in den Beitragsbescheiden bereits an einem erkennbaren Willen des Beklagten, eine vorläufige Regelung zu treffen, offenkundig fehlt. Die Existenz eines solchen Vorbehaltes lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, auch nicht unter Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben zusätzlich konstruieren. b. Auch die Auffassung der Klägerin, dass die Beitragsbescheide gemäß § 44 ThürVwVfG nichtig seien, findet ebenfalls keine Stütze im Gesetz. Dies gilt zunächst für ihre Annahme, dass die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 (- 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316-341) festgestellte Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage zu einer schweren und offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der auf dieser Grundlage erlassenen Beitragsbescheide führe. Die Klägerin übersieht hier die Vorschrift des § 79 Abs. 2 BVerfGG, nach der nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Gesetzesnorm beruhen, unberührt bleiben. Diese Norm stellt fest, dass die Feststellung der Nichtigkeit der Ermächtigungsnorm für sich genommen gerade nicht zur Durchbrechung der Bestandskraft der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte führt. Damit ist die Auffassung der Klägerin unvereinbar. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Fehlerhaftigkeit der Beitragsbescheide aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz offensichtlich war, kommt es hier nicht mehr an; sie wäre im Übrigen auch im Hinblick auf die zuvor ergangene anderweitige Rechtsprechung zu verneinen. c. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihren im Wege der Ermessensreduzierung auf Null verdichteten Anspruch auf Rücknahme der Beitragsbescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG verkannt, vermag sie die Entscheidung ebenso nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, BVerwGE 121, 226-245) und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Dezember 2012 - 2 KO 907/10 - ThürVBl. 2014, 89-95) ausgeführt, dass bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes; aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 - BVerwGE 121, 226-245, Rdn. 15). Das Verwaltungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte in Kenntnis dieser Grundsätze seinen Ermessensspielraum sachgerecht angewendet habe. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe seinen Ermessensspielraum deshalb nicht wahrgenommen, weil er eine in einer Besprechung am 12. Februar 2009 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilte, im Protokoll vom 13. Februar 2009 festgehaltene Anweisung zur Einhaltung einer bundesweit einheitlichen Rücknahmepraxis für verbindlich gehalten habe, erweckt keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Ungeachtet dessen, dass es der Behörde nicht verwehrt ist, im Rahmen von Ermessensentscheidungen in sachgerechter Weise bundesweite Absprachen zu berücksichtigen, zeigt die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beklagte daraufhin seinen Ermessensrahmen unzulässig beschränkt hat. Sie geht nicht darauf ein, dass der ablehnende Bescheid vom 20. Mai 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 ausführlich den Ermessensrahmen darstellen und die unter Abwägung des Interesses an der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und dem Gebot der Rechtssicherheit getroffene Entscheidung begründen. Der Umstand, dass das Ergebnis der Ermessensabwägung mit dem Wunsch der zuständigen Bundesbehörde nach einer einheitlichen Verwaltungspraxis übereinstimmt, lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass der Beklagte sachwidrig von seinem Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht hat. d. Auch die Argumentation der Klägerin, dass sich nach der Feststellung der Nichtigkeit der Regelungen des Absatzfondsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht die Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG geändert habe und deshalb die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Klägerin vermag die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass die Nichtigerklärung einer Rechtsnorm durch das Bundesverfassungsgericht nicht zu einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG führt, nicht zu erschüttern. Die Klägerin setzt sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung zitierten Rechtsprechung auseinander und verkennt, dass die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Kommentarliteratur (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51 Rdn. 30; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 Rdn. 100) ihre Auffassung gerade nicht stützt. Auf den Widerspruch, in dem ihre Rechtsauffassung zu der in § 79 Abs. 2 BVerfGG enthaltenen Regelung, nach der nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einem vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Gesetzesnorm beruhen, unberührt bleiben, steht, geht sie auch hier nicht ein. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 ThürVwVfG nicht vorliegen, kommt es auf die von der Klägerin im Zulassungsantrag vertretene Auffassung, dass ihr die fehlende Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide im Sinne des § 51 Abs. 2 ThürVwVfG nicht vorgeworfen werden könne, nicht an. 2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris). Die Klägerin hält folgende Fragen für klärungsbedürftig: „Inwieweit ist eine Nichtigkeit gemäß § 44 VwVfG gegeben, soweit mittels eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts die für die Beitragsregelungen maßgeblichen Rechtsnormen für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt werden und inwieweit war die Beitragsregelung hinsichtlich des Absatzfondsgesetzes und hierauf basierender Vorschriften offenkundig? Inwieweit besteht ein Anspruch auf Rücknahme der Beitragsbescheide entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in den Fällen, in denen mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts die gesetzlichen Grundlagen für eine Abgabenerhebung als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig beurteilt wurden bzw. inwieweit steht einer Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entgegen? Inwieweit sind Ermessensfehler gegeben, soweit bei abgestimmtem Vorgehen mit für den Einzelfall nicht zuständigen Behörden unter Einbeziehung nicht zuständiger bzw. sogar befangener Dritter (Absatzfonds) Entscheidungsgrundlagen für den zu beurteilenden Einzelfall verbreitet werden (Aktenvermerk 13.02.2009)? Inwieweit war eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide bezogen auf den Absatzfonds zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses gegeben und inwieweit folgt aus der oben genannten Ermessensbindung ein im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO zu beurteilender Ermessensfehler? Kann der Klägerin vorgeworfen werden, sie habe es unterlassen, den Grund für das Wiederaufgreifen durch Rechtsbehelfe geltend zu machen, soweit die Verfassungswidrigkeit der Veranlagungsgrundlage erst nachfolgend (d. h. nach angeblicher Bestandskraft der Bescheide) festgestellt wurde ?“ Damit vermag die Klägerin die Darlegungsanforderungen nicht zu erfüllen. Die aufgeworfenen Fragen sind sowohl nach ihrer Formulierung als auch nach den weiteren Ausführungen in der Antragsschrift offensichtlich allein am Verfahren der Klägerin orientiert und nicht in einen verallgemeinerungsfähigen Zusammenhang gestellt. Mit ihnen verleiht die Klägerin lediglich in anderer Form ihrer vom Verwaltungsgericht nicht geteilten Rechtsauffassung Ausdruck, dass die Beitragsbescheide nichtig bzw. der Beklagte unter Durchbrechung der Bestandskraft zu ihrer Aufhebung verpflichtet sei. Sie bezeichnet die Klärung dieser Fragen als im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts liegend, ohne darzulegen, dass und inwiefern überhaupt ein Bedarf grundsätzlicher Klärung besteht. Darüber hinaus zeigt sie jedenfalls nicht auf, ob und inwieweit die Rechtsfragen über ihren Einzelfall hinaus von Bedeutung sind. Insoweit ist es auch beachtlich, dass nach dem Vorbringen der Beteiligten es sich im vorliegenden Streit um den letzten noch zur Entscheidung anstehenden Fall aus der Abwicklung der betroffenen Einrichtungen handelt. Des Weiteren genügt die Antragsbegründung dem Darlegungsgebot deswegen nicht, weil es insoweit an der unerlässlichen Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts fehlt. Die Klägerin geht im Rahmen der Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes nicht auf die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogene Rechtsprechung ein. Die Fragen werden formuliert, ohne dass eine weitere substantiierte Erörterung stattfindet. Im Übrigen ergibt sich die Beantwortung der Fragen ohne weiteres aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie den obigen Ausführungen zur Rechtslage und der zutreffenden Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 3. Die Klägerin hat schließlich auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Eine Divergenz im Sinne dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch tritt. Die Klägerin benennt bereits keinen von einem divergenzfähigen Gericht aufgestellten Rechtssatz, der zu Grundannahmen des Verwaltungsgerichts im Widerspruch steht. Eine Abweichung von Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht erkennbar. Entgegen der Darstellung der Klägerin enthält der von ihr angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 1990 - 1 BvR 1170/90 - nicht den Rechtssatz, dass „von einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr.1 VwVfG auszugehen sei, soweit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt“. Auch eine Divergenz zu den von der Klägerin angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1982 - 8 B 35/82 - und 15. Mai 1984 - 3 C 86/82 - liegt nicht vor. Entgegen der Darstellung der Klägerin enthalten diese Entscheidungen keine Rechtssätze, von denen das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung der Ausübung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 S. 1 ThürVwVfG abgewichen ist. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. August 1986 - 3 B 47/85 - eine entsprechende Anwendung von Regelungen der Abgabenordnung für die Erhebung von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz für geboten hält, stehen dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht im Widerspruch. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung - auf die auch der Senat in seiner Rechtsprechung Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 14. April 2015 - 3 KO 513/12 -, ThürVBl. 2017, 113-117) -, entschieden, dass die Vorschriften der Abgabenordnung über den Erlass und die Stundung von Abgaben sowie über deren Verjährung auf die Beitragsansprüche nach dem Absatzfondsgesetz, die als Sonderabgaben zu qualifizieren sind, entsprechend anzuwenden sind. Diese inhaltlich begrenzte Anwendbarkeit stützt das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich darauf, dass sich aufgrund des Fehlens von Regelungen über die Verjährung und des Umgangs mit Härtefällen die analoge Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Abgabenrechts „aufdrängt“, um die bestehende Regelungslücke zu schließen (BVerwG, Beschluss vom 22. August 1986 - 3 B 47/85 -, juris Rdn. 4). Weder stellt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung fest, dass auch das Fehlen von Regelungen über die Vorläufigkeit bzw. Vorbehaltlichkeit von Bescheiden im Absatzfondsgesetz eine Regelungslücke darstellt, noch hat es den Rechtssatz aufgestellt, dass die Abgabenordnung generell auf die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz anzuwenden ist. Der Sache nach beanstandet die Klägerin auch insoweit lediglich eine - nach ihrer Auffassung - fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Hierfür steht die Divergenzrüge nicht zur Verfügung. 4. Auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO scheidet aus. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat; lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 10 B 24/16 - juris, Rdn. 4). Nach diesen Maßgaben legt die Klägerin mit ihrem Einwand, das Gericht habe es unterlassen, die näheren Umstände der behördlichen Entscheidungsfindung aufzuklären und insbesondere die von ihr angebotene Zeugin Ohm-Winter zu der im vorgelegten Vermerk vom 13. Februar 2009 dokumentierten, am 12. Februar 2009 stattgefundenen Besprechung im Bundesministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zu befragen, keinen Verfahrensfehler in Form des Aufklärungsmangels dar. Nach der hier maßgeblichen, vom Verwaltungsgericht vertretenen und ernstlichen Zweifeln nicht unterliegenden Auffassung hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und unter Gewichtung der gegenüberstehenden Interessen ausgeübt. Aus dem aus der hessischen Landesverwaltung stammenden Vermerk (Bl. 62 GA I) ergibt sich auch ansonsten kein Aufklärungsbedarf, den das erstinstanzliche Gericht nicht hätte übergehen dürfen. Aus diesem Vermerk folgen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte die in der Besprechung zum Ausdruck gebrachten Überlegungen und Wünsche des BMELV nach einer bundesweit einheitlichen Verfahrensweise zum Anlass genommen hat, die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zu ignorieren und die in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Erwägungen gleichsam nur zum Schein anzustellen. Der Geltendmachung eines Aufklärungsmangels steht zudem entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder einen Beweisantrag gestellt, noch die Beiziehung weiterer Akten beantragt hat und ausgehend von der angeführten Auffassung des Verwaltungsgerichts sich diese auch nicht aufdrängen musste. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2; 52 Abs. 1, 3 und 2; 47 GKG.