Urteil
3 KO 513/12
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2015:0430.3KO513.12.0A
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Leitsätze
1. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (juris: AbsFondsG) durch den Freistaat Thüringen kamen allein die Vorschriften des Thüringer Landesrechts (i. V. m. den bundesrechtlichen Vorschriften zum Absatzfondsgesetz (juris: AbsFondsG) bzw. zur Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz (juris: MilchFettG) in Betracht, auch wenn die Beiträge auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung bei einer Molkerei in Hessen erhoben wurden.(Rn.37)
2. Nach den Vorschriften der ThürMilchUmlV (juris: MilchumlV TH) war für ein "Selbstveranlagungsverfahren", das seinen Abschluss darin findet, dass die zuständige Behörde bloße Beitragsmitteilungen der Beitragspflichtigen schweigend, unbeanstandet und widerspruchslos entgegennimmt und in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf diese Weise ein Verwaltungsakt zustande kommen kann, kein Raum.(Rn.42)
3. Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche auf Rückzahlung der monatlichen Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (juris: AbsFondsG) verjähren entsprechend §§ 228 f. AO (juris: AO 1977) in fünf Jahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 3 C 86/82 - Juris, Rdn. 30 ff, BVerwGE 69, 227; Beschluss vom 22. August 1986 - 3 B 48/85 - Juris, Rdn. 2 ff.).(Rn.45)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Mai 2012 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.286,76 Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. Juli 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin sechs Zehntel und der Beklagte vier Zehntel zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (juris: AbsFondsG) durch den Freistaat Thüringen kamen allein die Vorschriften des Thüringer Landesrechts (i. V. m. den bundesrechtlichen Vorschriften zum Absatzfondsgesetz (juris: AbsFondsG) bzw. zur Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz (juris: MilchFettG) in Betracht, auch wenn die Beiträge auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung bei einer Molkerei in Hessen erhoben wurden.(Rn.37) 2. Nach den Vorschriften der ThürMilchUmlV (juris: MilchumlV TH) war für ein "Selbstveranlagungsverfahren", das seinen Abschluss darin findet, dass die zuständige Behörde bloße Beitragsmitteilungen der Beitragspflichtigen schweigend, unbeanstandet und widerspruchslos entgegennimmt und in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf diese Weise ein Verwaltungsakt zustande kommen kann, kein Raum.(Rn.42) 3. Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche auf Rückzahlung der monatlichen Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (juris: AbsFondsG) verjähren entsprechend §§ 228 f. AO (juris: AO 1977) in fünf Jahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 3 C 86/82 - Juris, Rdn. 30 ff, BVerwGE 69, 227; Beschluss vom 22. August 1986 - 3 B 48/85 - Juris, Rdn. 2 ff.).(Rn.45) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Mai 2012 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.286,76 Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. Juli 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin sechs Zehntel und der Beklagte vier Zehntel zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung, mit der sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, soweit dieses dem Klagebegehren der Klägerin entsprochen hat, ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Klägerin zwar im Ansatz zutreffend bejaht; diese Ansprüche sind aber teilweise in entsprechender Anwendung der §§ 228 f. AO verjährt. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vorliegen, der sich in seinen wesentlichen Voraussetzungen mit dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch der §§ 812 ff. BGB deckt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteile vom 30. November 1990 - 7 A 1/90 - Juris, Rdn. 18, und vom 12. März 1985 - 7 C 48/82 - Juris, Rdn. 11 ff., m.w.N.; ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 2 KO 253/05 - Juris, Rdn. 54 ff., und Beschluss vom 27. April 2010 - 2 ZKO 7/07 - Juris, Rdn. 20 ff.). Weiterhin zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Rechtsgrund für die von der Klägerin erbrachten Beitragsleistungen weder im Gesetz zu finden ist noch wirksame Verwaltungsakte vorliegen, auf Grund deren die Klägerin zu den Beitragszahlungen herangezogen worden wäre. Eine gesetzliche Grundlage scheidet angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - (BVerfGE 122, 316; Juris), mit dem dieses die insoweit in Betracht kommenden Bestimmungen des Absatzfondsgesetzes für ab dem 1. Juli 2002 - also seit Beginn der hier inmitten stehenden Zahlungszeiträume - verfassungswidrig und nichtig erklärt hat, aus. War die Klägerin mithin von Gesetzes wegen nicht beitragspflichtig, so hätte sie nur dann mit rechtlichem Grund geleistet, wenn sie auf der Grundlage wirksamer Verwaltungsakte zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 1 C 15/94 - Juris, Rdn. 16). Da aber entsprechende Beitragsbescheide nicht vorliegen und es auch an einer materiell-rechtlichen Beitragspflicht der Klägerin fehlte, ist mit der Zahlung der nicht geschuldeten Beiträge ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch entstanden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. August 1995, a.a.O., Juris, Rdn. 18). Beitragsbescheide, durch die die Klägerin zur Zahlung hätte verpflichtet sein können, liegen hier deswegen nicht vor, weil der Beklagte derartige Verwaltungsakte nicht erlassen hat. Es ist unstreitig, dass er - von der in diesem Berufungsverfahren nicht mehr interessierenden Ausnahme der Beanstandung der zu geringen Zahlung für den Monat November 2002 abgesehen - nicht aktiv mit Beitragsforderungen an die Klägerin herangetreten ist, sondern lediglich deren Beitragsmitteilungen und die daran anknüpfenden Zahlungen stillschweigend entgegengenommen hat. In Betracht käme daher der Erlass von Verwaltungsakten nur dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsakts durch widerspruchslose, unbeanstandete Entgegennahme entsprechender Erklärungen eines Abgabepflichtigen vorlägen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung ausgeformt hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1964 - VII C 6/64 - BVerwGE 19, 68, vom 18. September 1970 - VII C 68/68 - Juris, Rdn. 13 ff., vom 18. August 1972 - VII C 55/70 - Juris, Rdn. 19 f., und vom 27. April 1995 - 3 C 9/95 - Juris, Rdn. 22). Diese Voraussetzungen liegen indes mangels einer entsprechenden, nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme eines Verwaltungsakts in solchen Fällen erforderlichen Rechtsgrundlage nicht vor. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz durch den Beklagten kommen allein die Vorschriften des Thüringer Landesrechts (i. V. m. den bundesrechtlichen Vorschriften zum Absatzfondsgesetz bzw. zur Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz) in Betracht, nicht aber die Vorschriften des hessischen Landesrechts (vgl. für den umgekehrten Fall der Beitragserhebung durch das Land Hessen bei der Thüringer Molkerei, die hessische Milch bezogen hat, das Urteil des HessVGH vom 11. März 2011 - 11 A 2510/10.Z -, in Kopie vorgelegt vom Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Mai 2011, Bl. 256, 257 ff. der Gerichtsakte, in dem der VGH wie selbstverständlich von der Anwendbarkeit der hessischen Verordnung auf das Verwaltungshandeln der hessischen Behörde ausgegangen ist). Folglich geht es hier in erster Linie um die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 29. Dezember 1999 - ThürMilchUmlV - (GVBl. 2000, S. 20). Es ist nichts ersichtlich, was den Beklagten bzw. die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft davon entbunden hätte, sich bei der Erhebung von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz nicht an diese, ausdrücklich an die Landesanstalt gerichtete Verordnung (vgl. § 2 ThürMilchUmlV) zu halten. Denn § 3 Abs. 1 AbsFondsGBeitrV schrieb die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Erhebung und Fälligkeit der Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz für die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz vor, wenn in dem betreffenden Bundesland eine solche Umlage erhoben wurde. (Nur am Rande und der Klarstellung halber sei bemerkt, dass die in § 4 Abs. 3 AbsFondsGBeitrV normierte Fiktion, wonach die Beitragsmitteilung als Beitragsbescheid gilt, auf die Beitragserhebung durch den Beklagten nicht anzuwenden ist, weil er wegen der Erhebung der Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz nicht unter die Verweisung des § 3 Abs. 2 AbsFondsGBeitrV auf § 4 AbsFondsGBeitrV fällt.) Ohne dass es vor diesem Hintergrund überhaupt darauf ankäme, sei zu den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts dennoch Folgendes angemerkt: Soweit dieses gemeint hat, aus den von ihm wahrgenommenen Umständen folgern zu können, dass nach dem Willen der Behördenvertreter der beteiligten Bundesländer wohl hessisches (und nicht thüringisches) Recht habe zur Anwendung kommen sollen, mithin die hessische Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 1. Dezember 1981 - HMilchUmlVO - (vgl. das angegriffene Urteil, Urteilsumdruck, S. 13 f.), dürfte dies darauf beruhen, dass das Verwaltungsgericht - ungeachtet weiterer Zweifel an der rechtlichen Maßgeblichkeit eines etwaigen dahin gehenden Willens der agierenden Behördenvertreter - wohl die konkreten Umstände und Inhalte der zwischen den Beteiligten geführten Gespräche aus dem Frühjahr 2000 nicht hinlänglich in den Blick genommen hat. Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass dem „Vermerk“ des Hessischen Landesamts für Regionalentwicklung und Landwirtschaft über die Besprechung mit der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft vom 9. und 10. Februar 2000 (vgl. Bl. 171, 172 ff. der Gerichtsakte) und dem „Protokoll über die Besprechung zwischen Hessen und Thüringen …“ am 3. April 2000 im hessischen F... (vgl. Bl. 168, 169 f. der Gerichtsakte) zur Frage der konkreten Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens keine abschließenden präzisen Vorgaben entnommen werden können. In dem „Vermerk“ ist allerdings zum einen ausdrücklich die Feststellung enthalten, dass „die Molkereien in Thüringen zur Umlagezahlung von der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft durch Bescheid zur Zahlung veranlagt werden (vgl. Bl. 172 der Gerichtsakte; Hervorhebung in Kursivdruck durch den Senat). Zum anderen bezieht sich die im nachfolgenden Text enthaltene Bemerkung, eine „Erklärung der Molkerei über die jeweils im vergangenen Monat angelieferte Milch an das HLRL wird von mir als ausreichend erachtet“ eindeutig und ausschließlich auf ebendiese eine Molkerei in Thüringen, die von der hessischen Behörde zur Beitragszahlung herangezogen werden sollte (und wohl auch herangezogen worden ist), aber nicht auf die „sechs hessischen Molkereien mit Milch aus Thüringen“, für deren Veranlagung der Beklagte zuständig war. Auch dem „Protokoll“ über das Treffen vom 3. April 2000 lässt sich nicht entnehmen, dass das in Hessen praktizierte - und nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom dortigen Landesrecht gedeckte (vgl. etwa das bereits erwähnte Urteil des HessVGH vom 11. März 2011, a.a.O.) - „Selbstveranlagungsverfahren“ auch in Thüringen angewandt werden sollte. Dass in diesem Protokoll festgehalten ist, dass die „betreffenden Molkereien aus Hessen und Thüringen … den jeweiligen zuständigen Stellen - zeitgleich mit der Überweisung - die relevante Milchmenge und die daraus resultierenden Beiträge“ mitteilen (vgl. Bl. 170 der Gerichtsakte) besagt nämlich noch nichts über die einer solchen Beitragsmitteilung nachfolgende behördliche Bearbeitung, also ob sich das hessische Verfahren ohne schriftlichen Bescheid oder das in Thüringen praktizierte Verfahren des Erlasses eines schriftlichen Abgabenbescheids auf Grund der jeweiligen Monatsmeldung des Beitragsschuldners anschließen würde; die in jenem Protokoll gewählte Formulierung lässt dies offen. Lässt sich schon auf Grund der vorstehend dargelegten Umstände nichts für den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt herleiten, es habe wohl hessisches Recht angewandt werden sollen, so spricht ein anderer Aspekt eindeutig gegen jenen Standpunkt: Wie bereits festgestellt, war das Beitragserhebungsverfahren nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 AbsFondsGBeitrV in Ländern wie Hessen und Thüringen, die auch eine Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz erhoben haben, in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Erhebung und Fälligkeit dieser Umlage durchzuführen. In beiden Ländern gab es entsprechende, vorstehend bereits erwähnte Rechtsverordnungen (HMilchUmlVO, ThürMilchUmlV). In diesen Verordnungen war bzw. ist auch die Höhe der jeweiligen Umlage geregelt. In Thüringen beträgt sie 0,051 Cent (vor Einführung des Euros: 0,1 Pfennig) je Kilogramm (§ 1 Abs. 1 ThürMilchUmlV), in Hessen 0,11 Cent (vor Einführung des Euros: 0,2 Pfennig) je Kilogramm (§ 1 HMilchUmlVO). Ausweislich der soeben bereits angesprochenen Gesprächsvermerke über die Besprechungen im Februar und April 2000 wurde für die Erhebung durch die hessische Behörde bei der einen Thüringer Molkerei, die Milch aus Hessen bezog, ausdrücklich der Betrag der Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz festgelegt, der in der hessischen Verordnung geregelt ist, nämlich 0,2 Pfennig, und für die Erhebung durch den Beklagten bei den sechs hessischen Molkereien mit Milchbezug aus Thüringen - also auch bei der Klägerin - derjenige Betrag, der in der thüringischen Verordnung geregelt ist, nämlich 0,1 Pfennig (vgl. Bl. 169 und 172 der Gerichtsakte). Demnach hat der Senat keinen Zweifel daran, dass beide Bundesländer ehedem davon ausgegangen sind, dass für die Erhebung der Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz durch den Beklagten die Thüringer und für die Erhebung durch das Land Hessen die hessische Verordnung gilt. Auf Grund der Regelung des § 3 Abs. 1 AbsFondsGBeitrV, der für die Erhebung der Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz anordnete, führt dies zwingend zur Anwendbarkeit der einschlägigen Landesverordnungen auch auf die hier inmitten stehende Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz. Ist nach alledem die Erhebung der Beiträge bei der Klägerin nach der thüringischen Verordnung durchzuführen gewesen, so war für ein „Selbstveranlagungsverfahren“, das seinen Abschluss darin findet, dass die zuständige Behörde bloße Beitragsmitteilungen der Beitragspflichtigen schweigend, unbeanstandet und widerspruchslos entgegennimmt und in dem nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf diese Weise ein Verwaltungsakt zustande kommen kann, kein Raum. Nach § 2 Abs. 2 ThürMilchUmlV werden die Umlagepflichtigen „monatlich aufgrund der von ihnen abgegebenen statistischen Meldung durch die Landesanstalt für Landwirtschaft zur Zahlung der Umlage veranlagt“. Im Thüringer Landesrecht ist also - anders als etwa im rheinland-pfälzischen Landesrecht (vgl. dazu jeweils § 3 der Landesverordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet[e] der Milchwirtschaft vom 26. Januar 1970 bzw. vom 15. Oktober 2002) - nicht von „Selbstveranlagung“, sondern von Veranlagung der Betriebe „durch die Landesanstalt für Landwirtschaft“ die Rede, und dies zudem „aufgrund“ ihrer monatlichen Meldungen, genauer: auf Grund der von ihnen abgegebenen „statistischen“ Meldungen. Für die Ausnahmekonstellation, wonach ein bloßes widerspruchsloses Entgegennehmen den gesetzlichen Tatbestand des § 35 (Thür)VwVfG ausfüllen könnte, gibt die Ausgestaltung der Thüringer Milchumlagenverordnung nichts her. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass hier ein aktives behördliches Tun gefordert ist, eine Umsetzungsmaßnahme der Behörde, die die (statistischen) Angaben der Beitragspflichtigen erst zu einer bezifferten Zahlungspflicht umformt und so den die Verwaltungsaktsqualität ausmachenden Handlungsbefehl erteilt. Dies sieht wohl letztlich auch der Beklagte selbst so, der in seiner sonstigen Praxis der Umlagen- und Beitragserhebung bei in Thüringen ansässigen Molkereien nach dieser Verordnung allmonatlich auf der Grundlage der ihm übersandten statistischen Monatsmeldungen schriftliche Beitragsbescheide erlässt. Ein rechtlich tragfähiger Grund, gegenüber der Klägerin von dieser Praxis abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin zuvor bei der Beitragserhebung durch die hessischen Behörden einem anderen Verfahren ausgesetzt war. Dieses beruhte auf einer von thüringischem Landesrecht abweichenden landesrechtlichen Regelung, auf die sich der Beklagte freilich nicht zum Nachteil der Klägerin berufen kann. Vielmehr hatte er auch ihr gegenüber das Thüringer Landesrecht anzuwenden, das nach den obigen Ausführungen und eben auch nach der eigenen Rechtsauslegung und -anwendung durch den Beklagten einen gesonderten Heranziehungsakt erforderte. Den Erlass eines Verwaltungsakts (Abgabenbescheids) durch bloße unbeanstandete Annahme der Beitragsmeldung sah und sieht die Thüringer Milchumlagenverordnung (i. V. m. § 3 Abs. 1 AbsFondsGBeitrV) nicht vor. Die öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche auf Rückzahlung der streitgegenständlichen monatlichen Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz sind jedoch zum Teil gemäß §§ 228 f. AO verjährt. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach zunächst die Vorschriften der Abgabenordnung u. a. über die Verjährung von Abgaben auf die Beitragsansprüche nach dem Absatzfondsgesetz entsprechend anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 3 C 86/82 - Juris, Rdn. 30 ff.; Beschluss vom 22. August 1986 - 3 B 48/85 - Juris, Rdn. 2 ff.) und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in den angeführten Entscheidungen Bezug. Im hier zu entscheidenden Falle geht es allerdings nicht um „Beitragsansprüche nach dem Absatzfondsgesetz", sondern - gleichsam umgekehrt - um die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge. Auch insoweit folgt der Senat der in die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingegangenen Überlegung, dass für solche (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsansprüche, die sich als „Kehrseite der vermeintlichen Leistungsansprüche“ des Beitragsgläubigers darstellen, die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung ebenfalls entsprechend anzuwenden sind (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1995, a.a.O., Juris, Rdn. 21 ff., zu Erstattungsansprüchen gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung). Die einschlägigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass die zu berücksichtigenden widerstreitenden Interessen durch eine entsprechende Anwendung der §§ 228 ff. AO zum Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995, a.a.O., Rdn. 22), gilt auch hier: Einerseits waren aus dem Absatzfonds regelmäßig Leistungen zu erbringen, die letztlich den Beitragsschuldnern zu Gute kamen; das Gefüge aus Beitragsaufkommen einerseits und den Aufwendungen für derartige Leistungen andererseits könnte durch etwaige Beitragserstattungsansprüche in eine erhebliche Schieflage geraten, was für eine möglichst kurzfristige Verjährung spricht. Andererseits ist zu beachten, dass „die Erstattung ungerechtfertigt erhaltener Leistungen durch Hoheitsträger ihre innere Rechtfertigung in dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hat“, was für eine eher längere Verjährungsfrist streitet. In diesem Spannungsfeld erscheint die entsprechende Anwendung der Verjährungsregeln der Abgabenordnung als angemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995, a.a.O.). Da gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO die Verjährungsfrist, die gemäß § 228 Satz 2 AO fünf Jahre beträgt, mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, nämlich mit der Zahlung der mangels entsprechender Heranziehungsbescheide nicht geschuldeten Beiträge (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. August 1995, a.a.O., Juris, Rdn. 26), sind die auf die Jahre 2002 und 2003 bezogenen Erstattungsansprüche allesamt zu Beginn des Jahres 2009, in dem die Erstattung erstmals geltend gemacht wurde, verjährt gewesen; lediglich die das Jahr 2004 betreffenden Erstattungsansprüche sind nicht verjährt. Die insoweit geleisteten Zahlungen sind mithin vom Beklagten zu erstatten, woraus ausweislich der mit den Beitragsmeldungen übereinstimmenden Aufstellung der Klägerin vom 4. Mai 2009 ein Gesamtanspruch im tenorierten Umfang resultiert. Der so zu beziffernde Anspruch ist nicht verwirkt und seine Geltendmachung auch nicht in anderer Weise treuwidrig. Insoweit kann zunächst Bezug genommen werden auf die allgemeinen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen in dem angegriffenen Urteil (s. Urteilsumdruck S. 20 ff.). Der Beklagte hat allerdings recht, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die inhaltlich fehlerhafte Wendung gebraucht hat, der Anspruch sei erst mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 entstanden (vgl. Urteilsumdruck S. 22). Vielmehr sind, so wie das Bundesverfassungsgericht es auch ausgeurteilt hat, die einschlägigen Bestimmungen über die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz bereits seit dem 1. Juli 2002 nichtig, so dass, wie soeben zur Frage der Verjährung ausgeführt, der Erstattungsanspruch hinsichtlich der jeweiligen Monatsbeiträge nach diesem Termin schon damals entstanden war (und eben deswegen auch verjähren konnte). Dies ist jedoch - anders als bei der Verjährung - im Hinblick auf eine etwaige Verwirkung gerade nicht von entscheidender Bedeutung. Denn im Rahmen der Verwirkung kommt es, wie das Verwaltungsgericht insofern zutreffend ausgeführt hat, gerade nicht lediglich auf den Zeitablauf an, sondern es muss ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten hinzutreten, das den Vorwurf der Treuwidrigkeit zu begründen vermag. In diesem Kontext wiederum spielt der Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine sehr wohl gewichtige Rolle. Denn erst nach Erlass des Urteils vom 3. Februar 2009 stand fest, dass und ab welchem Zeitpunkt die Bestimmungen des Absatzfondsgesetzes nichtig sind. Dass die Klägerin die Ansprüche hinsichtlich der von ihr geleisteten Beiträge in zeitlicher Hinsicht erst nach Bekanntwerden dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung fixiert hat, erscheint auch vor dem Hintergrund dessen, dass sie förmliche Widersprüche zunächst nur für die dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nachfolgenden Monate erhoben hat, nicht unredlich, zumal sie sich bereits kurze Zeit nach jenem Urteil, nämlich schon Anfang Mai 2009, mit ihren Forderungen an den Beklagten gewandt hat. Hinzu kommt, dass ein etwaiges Vertrauen des Beklagten wohl jedenfalls nach der Bekanntgabe des das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einleitenden Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2006 - 13 K 2230/05 - (Juris) auch nicht mehr schutzwürdig gewesen wäre. Vielmehr hätte der Beklagte (ebenso wie der Absatzfonds selbst, für den der Beklagte die Beiträge letztlich erhoben hat) bereits ab diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass die zur Beitragszahlung nach dem Absatzfondsgesetz verpflichtet Gewesenen im Falle einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts all ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen würden, um ihre etwaigen zu Unrecht gezahlten Beiträge zurückzubekommen. In entsprechendem Umfang wären auch die erforderlichen Rückstellungen zu bilden gewesen. Wenn der Beklagte nunmehr behauptet, er habe dem Absatzfonds im Vertrauen auf das Verhalten der Klägerin nur deren potenzielle Ansprüche ab Januar 2005 gemeldet (und dieser habe nur in diesem Umfang Rückstellungen gebildet), so ist dies auch in anderer Hinsicht wenig überzeugend. Sollte der Beklagte tatsächlich so gehandelt haben, dürfte dies wohl eher darauf zurückzuführen sein, dass er für die Zeit vor 2005 von bestandskräftigen Verwaltungsakten gegenüber der Klägerin ausgegangen ist, worauf er sich ja auch in diesem Verfahren berufen hat. Dass er insofern, wie oben ausgeführt, einem Rechtsirrtum unterlag, kann indes im Lichte eines etwaigen treuwidrigen Verhaltens nun nicht der Klägerin vorgeworfen werden. Abschließend sei noch auf den Vorhalt des Beklagten eingegangen, die Klägerin habe das Recht verwirkt, sich auf einen „Bekanntgabefehler“ zu berufen. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1981 - 8 B 184/81 - (Juris). Anders als in der jener Entscheidung zu Grunde liegenden Fallkonstellation - die Behörde hatte einen schriftlichen Bescheid an den falschen Adressaten gerichtet, nämlich eine frühere GmbH, die unterdes in eine oHG umgewandelt worden war - geht es hier aber nicht um die nur fehlerhafte Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, der, wäre er ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, auch im Übrigen rechtmäßig gewesen wäre. Hier fehlt es vielmehr vollständig an einem Verwaltungsakt, an einem behördlichen Handeln überhaupt. Außerdem ist in diesem Kontext dem Beklagten selbst vorzuhalten, dass er von seiner eigenen, durch die Thüringer Milchumlageverordnung vorgegebenen Praxis des Bescheiderlasses auf Grundlage der Monatsmeldungen gegenüber der Klägerin abgewichen ist, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage ersichtlich wäre (s. o.). Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 291 und 288 Abs. 1 BGB, die im Verwaltungsprozess sinngemäß Anwendung finden, wenn das Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8/13 - Juris, Ls. 2 und Rdn. 21 ff., und Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 - Juris, Ls. 1 und Rdn. 6, jeweils m.w.N.). Letzteres ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hier nicht der Fall (vgl. Urteilsumdruck, S. 22 f.), so dass Prozesszinsen auf den berechtigt eingeforderten Zahlungsanspruch antragsgemäß zuzusprechen waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1, 47 GKG auf 146.135,97 Euro festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin, ein Milch verarbeitendes Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz, begehrt als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Firma S... eG mit Sitz in F... (Hessen), die bis Ende 2002 unter „M... eG F... - L... - H...“ firmierte, die Rückzahlung der von diesen Firmen für die Monate Juli 2002 bis Dezember 2004 entrichteten Beiträge nach dem damaligen Absatzfondsgesetz (Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft vom 26. Juni 1969, BGBl. I S. 635 - AbsFondsG -). Im Jahre 1969 war der „Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn“ errichtet worden (vgl. § 1 AbsFondsG). Er hatte gemäß § 2 Abs. 1 AbsFondsG die Aufgabe, „den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft“ (bis Dezember 1990 auch der Forstwirtschaft) „durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden … zentral zu fördern“. Zur Erledigung dieser Aufgabe bediente sich der Fonds der CMA (Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft), die in der Rechtsform einer GmbH organisiert war; Gesellschafter waren die Spitzenverbände der deutschen Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie. Der Absatzfonds stellte der CMA im Wesentlichen die aus den gemäß § 10 AbsFondsG vereinnahmten Beiträgen resultierenden finanziellen Mittel zur Verfügung (vgl. § 2 Abs. 2 AbsFondsG), damit diese die ihr obliegenden Aufgaben eines umfassenden Gemeinschaftsmarketings für die deutsche Agrarwirtschaft erfüllen konnte. Die Beitragserhebung bei den Beitragspflichtigen war im streitgegenständlichen Zeitraum (2002 bis 2004) nach Maßgabe des § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz - AbsFondsGBeitrV - i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 6 AbsFondsG in denjenigen Bundesländern, die auch die Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes - MilchFettG - erhoben haben, bei den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen von den jeweils nach Landesrecht für die Erhebung der Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz zuständigen Behörden durchzuführen, während für die Beitragserhebung gegenüber allen anderen in § 10 Abs. 3 und 4 AbsFondsG genannten Betrieben die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig war. § 3 AbsFondsGBeitrV schrieb für die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz in den Ländern mit Erhebung einer Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Erhebung und Fälligkeit dieser Umlage vor (Abs. 1), während in den Ländern, in denen eine Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz nicht erhoben wurde, die entsprechende Anwendung des § 4 AbsFondsGBeitrV für das Beitragserhebungsverfahren angeordnet war. In Thüringen wird eine Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz erhoben. Ausweislich des vom Beklagten mit Schriftsatz vom 24. März 2010 in Kopie beigefügten Protokolls über eine „Besprechung zwischen Hessen und Thüringen zu Umlage- und Absatzfondsbeiträgen“, die am 3. April 2000 im hessischen F... stattgefunden hat (vgl. Bl. 156 ff., 168, 169 ff. der Gerichtsakte) hatten die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen vereinbart, dass ab Januar „die Umlage- und die daran gekoppelten Absatzfondsbeiträge nach dem Sitz des Milcherzeugers“ erhoben werden mit der Folge, dass „die Molkereien mit Milchlieferungen aus mehreren Bundesländern an das Bundesland die Beiträge abführt, in dem der Milcherzeuger seinen Sitz hat“. Dabei richte sich die Höhe der Umlage nach dem Beitragssatz des Landes, in dem die Milch ermolken werde (vgl. Bl. 169 der Gerichtsakte). Daran anknüpfend wurden zwischen den Ländern und Hessen „Abmachungen getroffen“, u. a. diejenige, dass „die sechs Molkereien, die Milch von Thüringer Erzeugern haben, … den Umlagebeitrag von 0,1 Pf je kg Milch bis zum 15. des darauffolgenden Monats an ein noch näher bestimmtes Treuhandkonto“ überweisen, während die „Molkerei aus Thüringen mit hessischer Milch … den Umlagebeitrag von 0,2 Pf je kg Milch“ auf ein Konto bei der Staatskasse Gießen zu überweisen habe. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Erhebung der Absatzfondsbeiträge in Höhe von 0,24 Pf je Kilogramm Milch analog diesem Verfahren durchgeführt werden solle. Die Molkereien hätten den jeweils zuständigen Stellen zeitgleich mit der Überweisung die relevanten Milchmengen und die daraus resultierenden Beträge mitzuteilen, und es wurde zwischen den beiden Ländern weiterhin ein Austausch der Meldedaten zum Zwecke der Verwaltungskontrolle vereinbart. Diese Abmachungen sollten ab dem Beitragsmonat Juli 2000 gelten. Bereits einige Wochen zuvor hatte ausweislich eines ebenfalls mit Schriftsatz des Beklagten vom 24. März 2010 in Kopie eingereichten Schreibens des Hessischen Landesamts für Regionalentwicklung und Landwirtschaft (HLRL) vom 10. März 2000 an die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft und des diesem beigefügten Vermerks (vgl. Bl. 171, 172 ff. der Gerichtsakte) am 9. und 10. Februar 2000 eine Besprechung zwischen je einem Vertreter dieser Behörden stattgefunden. Der Vertreter der hessischen Behörde führt in diesem Vermerk u. a. aus, dass die Erhebungsmodalitäten in beiden Ländern insofern unterschiedlich ausgestaltet seien, als „die Molkereien in Thüringen zur Umlagezahlung von der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft durch Bescheid zur Zahlung veranlagt werden, in Hessen aber die Molkereien sich durch die Abgabe der Monatsmeldung Milch selbst veranlagen“. Daher sei folgendes „System“ vorgeschlagen worden: „Die sechs hessischen Molkereien mit Milch aus Thüringen melden, zeitgleich mit der Zahlung, ihre in Thüringen erfasste Milchmenge und die daraus resultierende Umlageschuld an die Thüringer Landesanstalt. Im Gegenzug überweist die Thüringer Molkerei mit Milch aus Hessen ihre Umlageschuld aus hess. Milch (0,2 Pf je kg Milch) auf das Konto des HLRL bei der Staatskasse in Gießen. Eine Erklärung der Molkerei über die jeweils im vergangenen Monat angelieferte Milch an das HLRL wird von mir als ausreichend erachtet“ (vgl. Bl. 172 f. der Gerichtsakte). Für die Monate Juli bis Dezember 2002 hatte die Firma „M... eG F... - L... - H...“ und anschließend bis einschließlich Dezember 2004 die Firma S... eG die monatlichen Meldungen über die Mengen der aus Thüringen gelieferten Milch der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft zugeleitet und darin auch die sich ergebenden Zahlbeträge in Euro ausgewiesen (unter Zugrundelegung eines Betrags von 0,051 Cent je Kilogramm Milch als Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz und 0,12271 Cent bzw. 0,122 Cent ab Januar 2003 je Kilogramm Milch als Beitrag an den Absatzfonds). Die Meldung für den Monat November 2002 wies zwar mit 4.307,68 Euro einen korrekt ermittelten Betrag für den Beitrag zum Absatzfonds aus; gezahlt wurden zunächst jedoch nur 2.663,01 Euro. Auf Anforderung des Beklagten wurde auch der Differenzbetrag in Höhe von 1.644,67 Euro von der Molkerei überwiesen. Der Gesamtbetrag der klägerseits im Zeitraum von Juli 2002 bis einschließlich Dezember 2004 erbrachten Beiträge zum Absatzfonds belief sich auf 147.780,54 Euro. Mit Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem durch den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2006 - 13 K 2230/05 - eingeleiteten Verfahren die wesentlichen und für die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes für ab dem 1. Juli 2002 mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Anknüpfend an diese Rechtsprechung wandte sich eine Rechtsvorgängerin der Klägerin, die zuvor hinsichtlich aller Beitragszahlungen seit Januar 2005 Widerspruch erhoben hatte, mit Schreiben vom 4. Mai 2009 an die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, listete die für die Monate Juli 2002 bis Dezember 2004 geleisteten Zahlungen nach dem Absatzfondsgesetz auf (wobei für den Monat November 2002 lediglich ein Betrag von 2.663,01 Euro in Ansatz gebracht wurde), erhob vorsorglich Widerspruch gegen „die vorstehenden Beitragserhebungen“ und forderte „die Rückerstattung der von uns geleisteten Beträge von 146.135,97 €“ (vgl. Bl. 1 ff. der behördlichen Widerspruchsakte). „Höchst vorsorglich“ beantragte sie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 (Thür)VwVfG und die Rücknahme etwaiger der Beitragserhebung zu Grunde liegender Verwaltungsakte. Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte zugleich die Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und auf Rücknahme der inmitten stehenden „Abgabenbescheide“ ab. Die Widerspruchsführerin habe mit ihren ab dem Beitragsmonat Januar 2005 regelmäßig erhobenen Widersprüchen Erfolg gehabt und für die Zeit bis Dezember 2008 mehr als 400.000 Euro an Beitragsrückzahlungen erhalten. Die nun erhobenen Widersprüche betreffend die Zeit von Juli 2002 bis Dezember 2004 hingegen seien verfristet. Zwar seien für diese Zeit keine gesonderten schriftlichen Beitragsbescheide erlassen worden; es habe jedoch durch die Beitragsmitteilungen eine Selbstveranlagung stattgefunden. In § 4 Abs. 3 AbsFondsGBeitrV sei angeordnet gewesen, dass eine Beitragsmitteilung als Beitragsbescheid gelte, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden sei. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine Rücknahme der inmitten stehenden Verwaltungsakte lägen nicht vor. Nach Zustellung dieses Bescheids am 12. Juni 2009 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit am 8. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 7. Juli 2009 Klage erhoben. In ihrer ausführlichen, auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützten Begründung hat sie insbesondere den Standpunkt vertreten, dass die Voraussetzungen für eine sog. Selbstveranlagung durch einen Beitragsschuldner, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch stillschweigende, widerspruchslose Entgegennahme einer Beitragsmitteilung möglich sein soll, hier nicht vorlägen. Die vom Beklagten für sich in Anspruch genommene Vorschrift des § 4 Abs. 3 AbsFondsGBeitrV sei im Falle der Klägerin gar nicht anwendbar. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2009 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin 146.135,97 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, und 3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 4. Mai 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die u. a. mit den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz getroffenen Vereinbarungen zur Erhebung der Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz und den Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz am Ort des Milcherzeugers Bezug genommen. Seiner Ansicht nach liegen die Voraussetzungen für eine Selbstveranlagung („Selbstmeldeverfahren“) vor, wobei anzumerken sei, dass bei der mit Hessen getroffenen Vereinbarung „für hessische Molkereien nicht zuletzt das hessische Landesrecht berücksichtigt“ worden sei, „dessen Verfahren den Molkereien seit vielen Jahren bekannt war“ (vgl. den Schriftsatz vom 24. März 2010, Bl. 156 ff., 157 der Gerichtsakte). In der einschlägigen hessischen Verordnung sei das Selbstveranlagungsverfahren festgeschrieben. Doch selbst wenn Thüringer Landesrecht anzuwenden gewesen wäre, also die Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 29. Dezember 1999 - ThürMilchUmlV -, änderte dies an der Selbstveranlagung und der Bestandskraft der dadurch zustande gekommenen Verwaltungsakte nichts. Schließlich hat sich der Beklagte auf Verjährung und Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche berufen. Das Verwaltungsgericht hat dem mit dem Leistungsantrag (Klageantrag zu 2) verfolgten Begehren im Wesentlichen entsprochen und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 143.472,96 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit 8. Juli 2009 zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat Berufung und Sprungrevision zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (einschließlich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit) zu, weil die Voraussetzungen dieses an den zivilrechtlichen Bereicherungsausgleich gemäß §§ 812 ff. BGB angelehnten Rechtsinstituts vorlägen. Dem Beklagten stehe insbesondere kein Rechtsgrund für ein weiteres Behaltendürfen der von der Klägerin (bzw. von deren Rechtsvorgängern) erbrachten Zahlungen zu. Aus dem Gesetz ergebe sich kein solcher Grund, nachdem das Bundesverfassungsgericht die einschlägigen Gesetzesbestimmungen für nichtig erklärt habe. Der Beklagte könne sich auch nicht auf bestandskräftig gewordene Beitragsbescheide berufen; denn entgegen dessen Ansicht könnten in der widerspruchslosen Entgegennahme der monatlichen Mitteilungen über die Höhe der Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz bzw. der Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz keine Verwaltungsakte erblickt werden, die inzwischen hätten bestandskräftig geworden sein können und so der Rückforderung entgegenstünden. Ausgenommen sei insoweit lediglich ein Betrag von 2.663,01 Euro für den Monat November 2002, der in der Klageforderung enthalten sei. Bezüglich dieses Betrags sei der Beklagte aktiv tätig geworden, habe beanstandet, dass er zu gering sei, und die Klägerin zur Nachzahlung aufgefordert. Darin sei ein Verwaltungsakt zu sehen, der unterdes Bestandskraft erlangt habe, weil die mangels Rechtsbehelfsbelehrung für diesen Verwaltungsakt gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO geltende einjährige Widerspruchsfrist abgelaufen sei. Hinsichtlich der übrigen Beitragsmonate seien indes Verwaltungsakte nicht zustande gekommen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur widerspruchslosen Entgegennahme von Beitragsmitteilungen sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Bloßes Stillschweigen einer Behörde könne nicht als behördliche Maßnahme i. S. d. § 35 (Thür)VwVfG angesehen werden. Erforderlich sei vielmehr ein (konkludentes) behördliches Verhalten mit unmissverständlichem Erklärungswert. Dafür genüge die schlichte Annahme von Mitteilungen, wie sie hier stattgefunden habe, nicht. Allein hinsichtlich der Beitragsmitteilung für November 2002 sei eine Kundgabe gegenüber der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) erfolgt. Mit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs verstoße die Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, und sie habe den Anspruch auch nicht verwirkt. Es gäbe kein Verhalten der Klägerin oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen, auf Grund dessen der Beklagte darauf hätte vertrauen dürfen, es würden keine Erstattungsansprüche geltend gemacht. Vielmehr hätte die Klägerin bereits kurze Zeit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2009, durch das die Nichtigkeit der Regelungen über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz festgestellt worden war, mit ihrem Erstattungsantrag an den Beklagten gewandt. Schließlich seien die Ansprüche auch nicht verjährt, und zwar unabhängig davon, ob insoweit von der früheren regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. (30 Jahre) oder der aktuellen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. auszugehen sei. Denn nach § 199 BGB n. F. beginne die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Insofern sei hier die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2009 maßgeblich, so dass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begonnen hätte. Die Klägerin aber habe bereits im Juli 2009 Klage erhoben. Nach Zustellung des Urteils am 11. Juni 2012 hat der Beklagte mit am 5. Juli 2012 bei Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. August 2012, eingegangen beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am 6. August 2012, begründet: Der Klägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht zu, weil durch die widerspruchslose monatliche Entgegennahme der Beitragsmitteilungen durch den Beklagten konkludente Verwaltungsakte erlassen worden seien, die inzwischen Bestandskraft erlangt hätten und deswegen auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 gemäß § 79 BVerfGG eine wirksame Grundlage für die Vermögensverschiebung und für ein Behaltendürfen darstelle. Das Verwaltungsgericht habe in dem angegriffenen Urteil die in Jahrzehnten entwickelte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die auch Eingang in Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gefunden habe, verkannt. Ungeachtet dessen seien etwaige Ansprüche jedenfalls verwirkt. Insoweit komme es im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2009 an, sondern maßgeblich sei, weil die einschlägigen Vorschriften des Absatzfondsgesetzes ja bereits für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 für nichtig erklärt worden sind, dieser Termin. Demnach sei der gesamte Zeitraum ab Zahlung der jeweiligen monatlichen Beträge für die Beurteilung einer etwaigen Verwirkung heranzuziehen. Besonderes Gewicht komme dabei dem Umstand zu, dass die Klägerin erst ab dem Jahr 2005 Widerspruch gegen die konkludenten Abgabenbescheide erhoben habe. Angesichts dessen habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, dass sich die Klägerin nicht gegen Abgaben aus der Zeit vor Januar 2005 wenden würde. Aus diesem Grunde habe sie auch nur die Abgabenbeträge seit Januar 2005 an den Absatzfonds als streitbefangen gemeldet, der demgemäß auch nur insoweit entsprechende Rückstellungen gebildet habe. Überdies habe die Klägerin auch das Recht verwirkt, sich auf eine etwaige fehlende oder fehlerhafte Bekanntgabe der konkludenten Abgabenbescheide zu berufen. Zumindest aber sei ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch verjährt, soweit es um die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz für die Jahre 2002 und 2003 gehe. Dies folge aus den §§ 228, 229 der Abgabenordnung, deren Vorschriften über den Erlass, die Stundung und Verjährung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Beitragsentrichtung nach dem Absatzfondsgesetz entsprechend anzuwenden seien. Demnach komme ein Erstattungsanspruch von vornherein nur für die Beiträge des Jahres 2004 in Betracht; hinsichtlich aller früheren Beiträge sei spätestens mit dem 31. Dezember 2012 die fünfjährige Frist des § 228 Satz 2 AO abgelaufen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Mai 2012 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und tritt den Angriffen des Beklagten entgegen. Ergänzend wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten (Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten) zu diesem und zum Parallelverfahren 3 KO 514/12 Bezug genommen.