Beschluss
3 ZKO 250/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.03.2019 (Az. C 297/17) geklärt, dass es dem nationalen Gesetzgeber gestattet war, auch auf vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge und Wiederaufnahmegesuche die Regelung des Art. 33 der Verfahrensrichtlinie - also die Unzulässigkeit eines Antrages auf Flüchtlingsschutz bei zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes - anzuwenden, es sei denn, diese sind vor dem Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie am 19.07.2013 gestellt worden und unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der Dublin-II-Verordnung.(Rn.3)
Tenor
Dem Kläger wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S, …straße …, … A, bewilligt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Februar 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.03.2019 (Az. C 297/17) geklärt, dass es dem nationalen Gesetzgeber gestattet war, auch auf vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge und Wiederaufnahmegesuche die Regelung des Art. 33 der Verfahrensrichtlinie - also die Unzulässigkeit eines Antrages auf Flüchtlingsschutz bei zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes - anzuwenden, es sei denn, diese sind vor dem Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie am 19.07.2013 gestellt worden und unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der Dublin-II-Verordnung.(Rn.3) Dem Kläger wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S, …straße …, … A, bewilligt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Februar 2016 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des vom Kläger allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegen nicht (mehr) vor. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Hinweisschreiben vom 25. März 2019 ausgeführt, dass der Kläger, dem bereits zuvor subsidiärer Schutz in Italien gewährt wurde, sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung des am 05.06.2014 in Deutschland gestellten Asylantrags durch die Beklagte wendet, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16.02.2016 bestätigt hat. Der Kläger wirft mit seinem Zulassungsantrag die Frage der Auslegung des Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) auf. Er meint anders als das Verwaltungsgericht, dass die Richtlinie so zu verstehen sei, dass die vor dem in dieser Richtlinienbestimmung genannten Zeitpunkt des 20.07.2015 gestellten Anträge nach dem zuvor geltenden Recht zu beurteilen seien und danach sein gegenüber den in Italien gewährten Schutzstatus weitergehendes Flüchtlingsschutzbegehren zulässig sei. Er beruft sich dabei auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2015 (Az. 1 B 41.15), den er in Divergenz zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in der Folge die Frage der Auslegung des Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie in Fällen der vorliegenden Art dem Europäischen Gerichthof mit Beschluss vom 01.06.2017 (Az. 1 C 22.16) vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.03.2019 (Az. C 297/17) nunmehr die Vorlagenfrage in dem Sinne beantwortet, dass es dem nationalen Gesetzgeber durchaus gestattet war, auch auf vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge und Wiederaufnahmegesuche die Regelung des Art. 33 der Verfahrensrichtlinie - also die Unzulässigkeit eines Antrages auf Flüchtlingsschutz bei zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes - anzuwenden (es sei denn, diese sind vor dem Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie am 19.07.2013 gestellt worden und unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der Dublin-II-Verordnung). Ausgehend von dieser vorrangigen europarechtlichen Klärung der Rechtsfrage ist es auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass der am 05.06.2014 gestellte Asylantrag des Klägers nach der die Verfahrensrichtlinie umsetzende und am 01.12.2013 in Kraft getretenen deutschen Rechtslage abgelehnt wurde. Anhaltspunkte, dass dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen sein könnte, hat weder der Kläger geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich. Auch wenn der Antrag ohne Erfolg bleibt, ist dem Kläger, der als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife über seinen am 28. Juni 2018 - allerdings versehentlich unter falschen Aktenzeichen - gestellten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bestanden gewichtige Gründe, davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich von der - nunmehr von der Entscheidung des EuGH revidierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist und dem Zulassungsantrag stattzugeben gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert entbehrlich ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).