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Beschluss

3 ZKO 58/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen § 86 Abs 2 VwGO für sich genommen führt nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO; es handelt sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 - 9 A 3148/17.A -).(Rn.3) 2. Allein die unterbliebene Zustellung eines Beweisbeschlusses begründet nicht ohne weiteres die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 Nr 3 VwGO).(Rn.4) 3. Ein Rechtsuchender kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessuale Möglichkeit ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30. November 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen § 86 Abs 2 VwGO für sich genommen führt nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO; es handelt sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 - 9 A 3148/17.A -).(Rn.3) 2. Allein die unterbliebene Zustellung eines Beweisbeschlusses begründet nicht ohne weiteres die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 Nr 3 VwGO).(Rn.4) 3. Ein Rechtsuchender kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessuale Möglichkeit ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30. November 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der allein auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger rügt im Wesentlichen, dass über seinen unbedingt gestellten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2018 das Verwaltungsgericht nicht entschieden habe. Ausweislich der Gerichtsakte hat das Verwaltungsgericht jedoch am 11. Oktober 2018 durch Beschluss den Beweisantrag abgelehnt. Entgegen einer richterlichen Verfügung wurde den Beteiligten dieser Beschluss nicht zugestellt; erst im Zulassungsverfahren enthielten sie hiervon Kenntnis. Soweit der Zulassungsvortrag darauf zielt, eine Verfahrensrüge im Hinblick auf eine Verletzung der prozessualen Bestimmung des § 86 Abs. 2 VwGO geltend zu machen, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann, führt dies nicht zum Erfolg des Zulassungsbegehrens. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO für sich genommen führt nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO; es handelt sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 - 9 A3148/17.A - juris Rdn. 24; BVerwG, Beschluss vom 13.09.1977 - V CB 68.74 - juris Rdn. 13). Allein die unterbliebene Zustellung des Beweisbeschlusses begründet darüber hinaus nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Diesem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wobei die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs der jeweiligen Verfahrensordnung überlassen bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1 ff. [5]). Eine Versagung rechtlichen Gehörs ist dabei nur dann zu bejahen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Im Einzelfall müssen daher besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - NJW 1978, 989, und vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 ff. [375]). Das Verwaltungsgericht ist aber ausweislich der Gerichtsakte nicht über den Beweisantrag des Klägers hinweg gegangen, sondern hat über diesen mit Beschluss vom 11. Oktober 2018, am gleichen Tag der Geschäftsstelle übergeben, entschieden. Des Weiteren muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass ein Rechtsuchender eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen kann, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenenfalls prozessuale Möglichkeit ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 2 BvR 314/86 – juris Rdn. 14 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 13.08.2003 - 1 B 359/02 - juris Rdn. 4). Dem hat der Kläger nicht entsprochen. Spätestens mit der Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018, ob auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet wird, hätte es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers oblegen, das Gericht über die Entscheidung über seinen Beweisantrag zu erinnern. Mit seinem Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung hat er sich insoweit in eine widersprüchliche Position zu seinem zuvor in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrag begeben. Insoweit lag es zwingend nahe, dass er auf eine Bescheidung des Beweisantrages durch einen zu begründenden Beschluss vorab dringen musste. Ob die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht selbst verfahrensmangelhaft erfolgt ist, kann dahinstehen, da der Kläger insoweit im Zulassungsverfahren keine weiteren Einwendungen erhoben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-mäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist.