Beschluss
1 A 1181/19.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0618.1A1181.19.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Februar 2019 - 5 K 1423/17.GI - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.218,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Februar 2019 - 5 K 1423/17.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.218,24 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das die Prüfung des Senats gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO bestimmt, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin begründet weder den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (unter 1.) noch liegen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor (unter 2.) noch beruht die Entscheidung auf einem Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (unter 3.). 1. Der Vortrag der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge und ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten der Klägerin unter Rücknahme des Bescheids vom 18. Oktober 2016 gemäß § 48 HVwVfG rechtmäßig ist, weist keinen Rechtsfehler auf. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung – unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt, dass sich die Antragstellerin in der Antragsbegründung konkret und substantiiert mit der Normauslegung und/oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt. Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt (zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 5. September 2017 - 1 A 2366/16.Z - juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 A 2224/17 - juris Rn. 5 f.). Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen, die auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens Geltung beanspruchen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes der Klägerin richtet sich nach § 13 Abs. 9 HBeamtVG. Danach erfolgt eine fiktive Anrechnung nach § 59 HBeamtVG, wenn eine Versorgungsleistung bezogen wird, die nicht nach den Anrechnungsvorschriften des HBeamtVG berücksichtigt werden kann und aus einer Tätigkeit nach §§ 11, 12, 17 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 hervorgeht. § 18 Abs. 1 Satz 4 HBeamtVG zählt in seinen beiden Halbsätzen Voraussetzungen auf, wonach bereits die Zeit einer Tätigkeit der Klägerin vor ihrer Ernennung zur Professorin als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden kann (2. Halbsatz) oder soll (1. Halbsatz). Im Gegensatz zu § 18 Abs. 1 Satz 4 HBeamtVG differenziert § 13 Abs. 9 HBeamtVG nicht zwischen Kann- und Soll-Zeiten. § 13 Abs. 9 HBeamtVG stellt allein darauf ab, ob eine Versorgungsleistung aus einer Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 4 HBeamtVG hervorgeht. lm Unterschied zu einer direkten Anwendung des § 59 HBeamtVG sind nach § 13 Abs. 9 HBeamtVG die Zeiten der dort genannten Tätigkeiten nur betroffen, wenn die Ansprüche auf die Versorgungsleistung in diesen Zeiten erworben wurden. Eine nach § 13 Abs. 9 HBeamtVG erforderliche fiktive Anrechnung wurde im Bescheid vom 1. Oktober 2016 hinsichtlich der Gewährung der betrieblichen Altersversorgung durch die Allianz AG nicht vorgenommen und erst mit der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin mit Bescheid vom 19. Januar 2017 korrigiert. Tatsächlich bezog die Klägerin bereits seit dem 1. März 2014 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nicht den Anrechnungsvorschriften des § 59 HBeamtVG unterfallen und wegen § 13 Abs. 9 Satz 2 HBeamtVG bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu berücksichtigen sind. Der Klägerin wird die betriebliche Altersversorgung in vollem Umfang belassen, weshalb der Dienstherr nicht verpflichtet ist, diese Vordienstzeiten ungekürzt als ruhegehaltsfähig zu behandeln. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass kein Verstoß gegen den Alimentationsgrundsatz und den Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatrechtlicher Einkünfte auf die Alimentation vorliegt. Eine Vorschrift wie Art. 85 Abs. 1 Nr. 6 BayBeamtVG, die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof für nichtig erkannt worden ist, besteht im hessischen Landesrecht nicht. Nach dieser Norm wurden Versorgungsbezüge neben Renten als „sonstige Versorgungsleistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des oder der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters oder der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind" nur bis zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen gezahlt. Durch die in § 13 Abs. 9 HBeamtVG vorgesehene Kürzung bestimmter Zeiten ruhegehaltsfähiger Tätigkeiten als Umsetzung einer fiktiven Anrechnung nach § 59 HBeamtVG verfolgt und erreicht der hessische Gesetzgeber demgegenüber in verfassungsmäßiger Weise das zulässige Ziel, eine Doppelversorgung aus dem Ruhegehalt und einer aufgrund von (ruhegehaltsfähigen) Vortätigkeiten erworbenen Versorgung zu verhindern. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also die in einem konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert (vgl. HessVGH, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 3 A 2706/15.Z - juris Rn. 22). Umgekehrt liegt der Zulassungsgrund nicht vor, wenn die Komplexität der Sache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinausgeht (VGH BW, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 1 S 432/18 - juris Rn. 22). So liegt es hier. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich bzw. lassen sich ohne außergewöhnlichen Aufwand aus der Systematik des HBeamtVG beantworten. 3. Ferner liegt kein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Es besteht eine Regelvermutung, dass das Gericht das (entscheidungserhebliche) Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerfG, Beschluss vom 2. März 2019 - 2 BvR 2721/19 - NVwZ-RR 2019, 1276 Rn. 17; Senatsbeschluss vom 6. November 2018 - 1 A 55/18.Z - n.v.). Das Grundrecht schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt oder ihr nicht die richtige Bedeutung beimisst. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (HessStGH, Beschluss vom 14.07.2010 - P.St. 2276 - juris Rn. 20). Das Gericht muss nicht dem Vorbringen in der Sache folgen, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich erwähnen oder inhaltlich bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 2. März 2019 - 2 BvR 2721/19 - NVwZ-RR 2019, 1276 Rn. 17) und so die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar dokumentieren. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch Verletzung der gerichtlichen Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht kommt nur in Betracht, wenn trotz der Obliegenheit, sich Gehör zu verschaffen, die besonderen Umständen des Einzelfalls konkret einen Verstoß gegen die gehörsrechtliche Berücksichtigungspflicht ergeben (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 3 ZKO 58/19 - juris Rn. 7). Das Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich auch nicht vorab auf seine rechtliche Würdigung oder das voraussichtliche Ergebnis seiner Tatsachenfeststellung hinweisen. Eine Entscheidung stellt nur dann eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2019 - 4 B 22/19 - juris Rn. 8 f.). Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere die von der Klägerin vorgetragene verfassungsrechtliche Fragestellung berücksichtigt, sie aber nicht als entscheidungserheblich angesehen. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (6 Monate Anwärtergrundgehalt A9 von 1.203,04 €). Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.