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Beschluss

3 EO 715/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine auf die ordnungsbehördliche Generalklausel gestützte Anordnung der Beseitigung eines Wahlplakats einer politischen Partei (NPD), das textlich geprägt ist durch die Worte "Stoppt die Invasion: Migration tötet", das Parteikürzel "NPD" sowie den darunter befindlichen Text "Widerstand jetzt" und dessen Unter- bzw. Hintergrund eine über mehrere Zeilen verlaufende Aneinanderreihung von deutschen Orten bildet, in denen es zu von in Deutschland lebenden Migranten verübten Gewalt- oder Tötungsdelikten gekommen sein soll, weil der von der Behörde angenommene Tatbestand der Volksverhetzung i. S. d. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB aller Voraussicht nach nicht erfüllt ist.(Rn.2)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Oktober 2019 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. September 2019 wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine auf die ordnungsbehördliche Generalklausel gestützte Anordnung der Beseitigung eines Wahlplakats einer politischen Partei (NPD), das textlich geprägt ist durch die Worte "Stoppt die Invasion: Migration tötet", das Parteikürzel "NPD" sowie den darunter befindlichen Text "Widerstand jetzt" und dessen Unter- bzw. Hintergrund eine über mehrere Zeilen verlaufende Aneinanderreihung von deutschen Orten bildet, in denen es zu von in Deutschland lebenden Migranten verübten Gewalt- oder Tötungsdelikten gekommen sein soll, weil der von der Behörde angenommene Tatbestand der Volksverhetzung i. S. d. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB aller Voraussicht nach nicht erfüllt ist.(Rn.2) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Oktober 2019 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. September 2019 wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Ihr gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. September 2019 erhobener Widerspruch wird nach der überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage, auf die die Gerichte in einem Verfahren auf Gewährung nur vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig beschränkt sind, aller Voraussicht nach Erfolg haben. Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des sehr wahrscheinlich rechtswidrigen Verwaltungsakts einstweilen (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug. Der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss vorgenommenen Würdigung, dass sich die auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 5 Abs. 1 OBG gestützte Verfügung als rechtmäßig erweisen werde, weil durch die angebrachten Wahlplakate der Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sei, wird aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren nicht zu folgen sein. Die in Rede stehenden Plakate, die im Rahmen des Landtagswahlkampfs im September 2019 von der Antragstellerin im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufgehängt worden sind und deren Entfernung durch die angefochtene Verfügung angeordnet wird, entsprechen inhaltlich und gestalterisch demjenigen, das Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. August 2019 ― 4 K 2279/19.GI ― (Juris; das Plakat ist dort abgebildet unter Rdn. 2) gewesen ist. Sie sind textlich geprägt durch die Worte „Stoppt die Invasion: Migration tötet“, das Parteikürzel der Antragstellerin „NPD“ und den darunter befindlichen Text „Widerstand jetzt“. Den Plakatuntergrund bzw. -hintergrund bildet eine über mehrere Zeilen verlaufende Aneinanderreihung von deutschen Orten, in denen es zu von in Deutschland lebenden Migranten verübten Gewalt- oder Tötungsdelikten gekommen sein soll (vgl. dazu auch VG Gießen, Urteil vom 9. August 2019, Juris, a. a. O. u. Rdn. 37). Das Verwaltungsgericht hat dem Zusammenwirken dieser Textelemente sinngemäß entnommen, es liege eine böswillige Verächtlichmachung der Gruppe der „in Deutschland lebenden Migranten“ vor, die durch deren pauschale Darstellung als Straftäter, vor denen sich Deutsche schützen müssten oder aber geschützt werden müssten, unter Generalverdacht gestellt würden; daher erfülle das Wahlplakat den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch insofern, als es geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. den angegriffenen Beschluss, Beschlussumdruck, S. 4 f.). Dieser Einschätzung vermag der Senat vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen, die gerade im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung von § 130 StGB aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleiten sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2019 ― 1 BvQ 45/19 ― Juris, Rdn. 11 f.), nicht zu folgen. Danach müssen Gerichte bei jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen nicht nur zunächst deren Sinn zutreffend erfassen. Sie müssen vor allen Dingen dann, wenn eine Äußerung mehrdeutig ist, alle anderen Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausschließen. Selbst wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Deutungsvariante in Betracht kommen sollte, können weitere mögliche Deutungsmöglichkeiten, denen keine strafrechtliche Relevanz zukommt, sondern die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind, „mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen“ in diesem Sinne nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt etwa für die Deutung, dass es sich bei dem beanstandeten Plakat um einen politischen Angriff auf die Migrationspolitik der Bundesregierung seit 2015 handelt und durch reißerische und zugespitzte Hervorhebung von Gewalttaten, die von Migranten in Deutschland verübt worden sind, betont werden, um den politischen Meinungskampf zu Gunsten einer von der Antragstellerin befürworteten anderen Migrationspolitik zu beeinflussen. Eine so gedeutete Wahlkampfmaßnahme mag man als unsachlich, völlig überzogen, politisch unkorrekt usw. betrachten und sie, zumal vor dem Hintergrund der graphischen Darstellung (vgl. dazu die Abbildung im Urteil VG Gießen vom 9. August 2019, a. a. O., Juris, Rdn. 2), als geschmacklos bezeichnen. Sie fiele aber in den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bereich. Dies gilt zumal deswegen, weil gerade in Wahlkampfzeiten Verkürzungen und Zuspitzungen in der Darstellung der Auffassungen politischer Parteien üblich und hinzunehmen sind. Auch diesen Aspekt der Würdigung unter Berücksichtigung des Wahlkampfs hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Mai 2019 bereits angesprochen (a. a. O., Juris, Rdn. 14 a. E.) Weshalb eine Deutung des Plakatinhalts in diesem Sinne ausgeschlossen sein sollte und nur eine Interpretation in dem Sinne möglich wäre, die das Verwaltungsgericht für strafrechtlich relevant hält, erschließt sich nicht. Insbesondere drängt sich, auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Begleitumstände (etwa der Aufzählung der Ortsnamen), keineswegs auf, den Wortlaut „Migration tötet“ in dem Sinne auszulegen, dass dem Plakat die Aussage beigemessen wird, (alle) Migranten würden als potenzielle Gewaltverbrecher dargestellt. Vielmehr ist gerade vor dem Hintergrund der seit 2015 intensiv mit vielen Facetten geführten politischen Diskussion um die deutsche Migrationspolitik eine Deutung in dem Sinne, dass hier ― freilich überspitzt und, wie im politischen Meinungskampf nicht selten, unsachlich überzogen ― auf die von der Antragstellerin befürchteten Risiken „zu offener Grenzen“ hingewiesen werden soll, keineswegs fernliegend. Dass andere Deutungsmöglichkeiten in Betracht kommen, zeigen auch die im Verfahren vorgelegten Gerichtsentscheidungen. Dies gilt zum einen für das bereits erwähnte in einem Hauptsacheverfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. August 2019 (a. a. O.), zum anderen und vor allem auch für die beiden strafrechtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen und des Landgerichts München II (Beschlüsse vom 13. August 2019 ― 2 Ds 12 Js 22133/19 ― und vom 19. September 2019 ― 2 Qs 23/19 ―; vgl. Bl. 59 ff., 65 ff. der Gerichtsakte), also zwei Gerichten, denen die Würdigung von Handlungen auf ihre strafrechtliche Relevanz originär obliegt. In diesen Entscheidungen wurde in Bezug auf Plakate offenbar sehr ähnlicher Gestaltung bereits die von der Staatsanwaltschaft beantragte Eröffnung der Hauptverhandlung zur Ahndung einer Straftat gemäß § 130 StGB abgelehnt, weil der Tatbestand der Volksverhetzung im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt sei. Gerade auch vor dem Hintergrund dieser beiden strafgerichtlichen Entscheidungen und zumal angesichts dessen, dass weder die Antragsgegnerin noch der beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses vorgetragen hat, dass auch nur in einem Fall eine strafrechtliche Verurteilung gemäß § 130 StGB wegen Verwendung eines Wahlplakats wie des streitgegenständlichen stattgefunden hätte, vermag der Senat die für ein ordnungsbehördliches Eingreifen gemäß § 5 Abs. 1 OBG erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu erkennen. (Angefügt sei, dass auch anderweit kein Fall einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung bekannt geworden ist, obwohl Wahlplakate wie das hier in Rede stehende schon bei vielen Wahlen im Jahre 2019 bundesweit verwendet worden sind.) Ist mithin dem Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen, so hat die Antragsgegnerin als Unterliegende gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zu diesen von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten gehören indes nicht die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat nämlich selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Senat sieht zwar ebenfalls die Bewertung des Interesses der Antragstellerin, von dem Verbot verschont zu bleiben, Wahlplakate bestimmten Inhalts zu verwenden (bzw. der Verpflichtung zu entgehen, bereits aufgehängte Plakate wieder entfernen zu müssen), mit dem sog. Auffangstreitwert (5.000 Euro; vgl. § 52 Abs. 2 GKG) als angemessen an, hält aber eine Reduzierung dieses (Hauptsache-)Streitwerts wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens nicht für sachgerecht. Denn ähnlich wie im Versammlungsrecht konzentriert sich der Rechtsschutz in Streitigkeiten, in denen es um die Verwendung von Plakaten im Wahlkampf geht, im Regelfall auf den Eilrechtsschutz (weil ein Hauptsacheverfahren bis zum Wahltag regelmäßig nicht abgeschlossen werden kann), so dass das Eilverfahren wie eine Vorwegnahme der Hauptsache wirkt (vgl. zur Streitwertpraxis des Senats im Versammlungsrecht nur den Senatsbeschluss vom 13. November 2018 ― 3 EO 733/18 ―, n. v., m. w. N.). Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.