Beschluss
3 EO 769/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist in jeder Lage des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, mithin auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist in jeder Lage des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, mithin auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO, mit der die Antragstellerin ihr Eilrechtsschutzbegehren mit dem Ziel, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Äußerungen zu untersagen, 1. bei der Gedenkveranstaltung des Internationalistischen Bündnisses zum 75. Jahrestag der Ermordung Ernst Thälmanns im KZ Buchenwald am 17. August 2019 handele es sich um einen verkappten Wahlkampfauftakt der MLPD; 2. die Antragstellerin habe versucht, die Opfer und die Gedenkstätte für parteipolitische Zwecke zu funktionalisieren, indem die Veranstaltungen zum Jahrestag der Ermordung von Ernst Thälmann in Buchenwald vom 17. August 2019 mit ihrem Wahlkampfauftakt verknüpft seien; 3. die Gedenkveranstaltung des Internationalistischen Bündnisses vom 17. August 2019 zum 75. Jahrestag der Ermordung Ernst Thälmanns im KZ Buchenwald stehe mit dem Charakter und den Aufgaben der Gedenkstätte Buchenwald nicht in Einklang und verletze die Menschenwürde der Opfer, weiter verfolgt, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig, weil es inzwischen am erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und ihm nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 123 Rdn. 26). Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dringlich, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 123 Rdn. 165 und 167; Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 123 Rdn. 54). Sie ist demnach in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch - ungeachtet der Regelung des § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2004 - 8 S 1870/04 - juris) - im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hat die besondere Eilbedürftigkeit maßgeblich auf die in der Phase des Landtagswahlkampfes zu besorgende Gefährdung des sozialen Geltungsanspruchs der Antragstellerin als politische Partei gestützt. Diese Situation besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Beschwerdeantrag - worauf auch die Antragsgegnerin hingewiesen hat und die Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte - nicht mehr, die Landtagswahl hat am 27. Oktober 2019 stattgefunden. Weitere Gründe, die die Annahme erlauben, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar sein könnte, eine abschließende gerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, sind nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Antragstellerin als erfolglose Rechtsmittelführerin die Kosten zu tragen. Zu den von der Antragstellerin zu tragenden Kosten gehören indes nicht die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat nämlich selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 3 GKG).