Beschluss
3 EO 549/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0609.3EO549.22.00
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Leitsätze
Die vorläufige Regelung der Fischereiausübung nach § 13 Abs. 6 ThürFischG (juris: FischG TH) stellt eine selbständige fischereirechtliche Maßnahme dar. Die Regelung enthält keine bindenden Vorgaben über die prozessualen und materiellrechtlichen Anforderungen für das dagegen gerichtete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der VwGO.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. August 2022 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen mit Ausnahme jedoch der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vorläufige Regelung der Fischereiausübung nach § 13 Abs. 6 ThürFischG (juris: FischG TH) stellt eine selbständige fischereirechtliche Maßnahme dar. Die Regelung enthält keine bindenden Vorgaben über die prozessualen und materiellrechtlichen Anforderungen für das dagegen gerichtete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der VwGO.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. August 2022 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen mit Ausnahme jedoch der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO, mit der der Antragsteller sein mit mehreren Anträgen verfolgtes Begehren, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm das Fischereiausübungsrecht an den Gewässergrundstücken des Erfurter Nordstrandes vorläufig zu übertragen, weiterverfolgt, ist bereits als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Beschwerde verfehlt schon die Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das für den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf (st. Rsp. des Senats, vergleiche nur Beschluss vom 14. Juni 2002 - 3 EO 372/02 -; ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2002 - 2 EO 217/02 - m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es hinsichtlich aller in Betracht kommenden Ansprüche bereits am Anordnungsgrund und am Anordnungsanspruch fehle. Hinsichtlich des erforderlichen Anordnungsgrundes gelte, dass im Falle der hier letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine einstweilige Anordnung nur in Betracht komme, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sei und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Auch seien hier deshalb höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu stellen, weil es sich vorliegend um ein mehrpoliges, unter Beteiligung von Dritten ausgestaltetes Rechtsverhältnis handele. Die Einräumung einer Rechtsposition gehe dabei spiegelbildlich mit dem Verlust ebendieser Rechtsstellung bei dem Dritten einher, dessen Interessen bei der Abwägung zu berücksichtigen seien. Dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohen, habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Aus dem bisherigen Zeitablauf folge dies nicht. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller als juristische Person das Fischereirecht nur im Wege der Verpachtung nutzen könne; wirtschaftliche oder ideelle Einschränkungen habe er nicht vorgetragen. Auch aus den gesetzlichen Vorschriften des Thüringer Fischereigesetzes zur Mindestpachtdauer und der nach § 13 Abs. 6 ThürFischG der Antragsgegnerin eingeräumten Möglichkeit einer vorläufigen Regelung der Fischereiausübung folge nichts anderes. Dem ist die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Der Antragsteller wiederholt und vertieft insoweit vielmehr seinen erstinstanzlichen Vortrag, nach dem der Gesetzgeber mit der Regelung des § 13 Abs. 6 ThürFischG die Verpflichtung der Behörde zu einer vorläufigen Regelung geschaffen und damit selbst die Dringlichkeit gesetzlich statuiert habe. Damit vermag er die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Ungeachtet der - vom Verwaltungsgericht verneinten - Frage, ob hier überhaupt eine Streitigkeit über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages im Sinne des § 13 Abs. 6 ThürFischG vorliegt, übersieht der Antragsteller damit bereits die Anforderungen des Anordnungsgrundes als Voraussetzung der hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Auch unabhängig von der durch den Antragsteller nicht angegriffenen Feststellung erhöhter Anforderungen der Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch gilt grundsätzlich, dass nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig ist, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beurteilt sich insoweit grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (ThürOVG, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 - 1 EO 348/22 - Rn. 39, und vom 24. Februar 2020 - 3 EO 769/19 - Rn. 6, jeweils juris). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die vom Antragsteller vertretene Auffassung, bereits aus der Vorschrift des § 13 Abs. 6 ThürFischG folge die erforderliche Eilbedürftigkeit, trifft ersichtlich nicht zu. Die vorläufige Regelung der Fischereiausübung nach § 13 Abs. 6 ThürFischG stellt eine selbständige, fischereirechtliche Maßnahme dar. Der gesetzliche Tatbestand enthält keine das Gericht bindenden Vorgaben über die prozessualen und materiellrechtlichen Anforderungen einer Maßnahme im einstweiligen Rechtsschutz nach der VwGO. Darüber hinaus sind wesentliche Nachteile, die für den Antragsteller ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens - auch im Hinblick auf die begehrte vorläufige fischereirechtliche Maßnahme - unzumutbar machen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Fehlt es nach den vom Verwaltungsgericht angenommenen und vom Antragsteller nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Maßgaben bereits am Anordnungsgrund, mithin an der Eilbedürftigkeit, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Antragsteller als erfolgloser Rechtsmittelführer die Kosten zu tragen, und zwar auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der einen eigenen Sachantrag gestellt hat. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).