Beschluss
3 EO 115/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
2mal zitiert
13Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss.(Rn.5)
2. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris).(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss.(Rn.5) 2. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris).(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Frage, ob der ohne handschriftliche Namenszeichnung am 21. Februar 2019, dem letzten Tag der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu beachtenden Frist, vorgelegte Begründungsschriftsatz den Formanforderungen der §§ 147 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und ob ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren ist, kann dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls in der Sache zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnung das entgegenstehende Interesse des Antragstellers überwiegt. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier: die Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. v. § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b). Die insoweit zu treffende Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - und vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 - jeweils juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 11 ME 365/19 - juris Rn. 6 - 7). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -; VGH München, Beschluss vom 23.05.2014 - 21 CS 14.916 - jeweils juris). Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Antragsteller zur Last gelegten Verstöße bereits jeder für sich genommen, erst recht aber in ihrer Zusammenschau so schwerwiegend sind, dass sie den prognostischen Schluss, der Antragsteller werde auch zukünftig Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren, ohne weiteres zulassen. Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend in Frage stellen können. Dies gilt zunächst hinsichtlich des die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bereits für sich rechtfertigenden Vorwurfes, der Antragsteller sei im Besitz einer mit einer Beleuchtungseinrichtung versehenen und damit verbotenen Waffe gewesen. Sein Einwand, der an seiner Repetierbüchse Modell Mauser 66 befestigte Infrarotscheinwerfer falle nicht unter das in Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG geregelte Verbot von Zielscheinwerfern, geht fehl. Der darin liegende Verstoß gegen das Waffengesetz wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch das Gutachten des Landeskriminalamts hinreichend belegt. Es ist unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt (Ziff. 4.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Dass er das Gerät auch für die Nutzung an seiner Schusswaffe bestimmt hat, steht angesichts des Umstandes, dass es an der Waffe befestigt war, außer Zweifel. Ob der Antragsteller seine im Zusammenhang mit der Aufbewahrung seiner Waffen den aus § 36 Abs. 1 WaffG, § 13 Abs. 4 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) folgenden Pflichten verletzt hat, lässt sich vor dem Hintergrund der Feststellungen des Antragsgegners im Rahmen der Sicherstellung der Waffen am 4. August 2017 einerseits und den Sachverhaltsdarstellungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung andererseits im Rahmen der summarischen Prüfung nicht eindeutig belegen, aber auch nicht widerlegen. Dies wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Gleiches gilt für den Vorwurf, der Antragsteller habe anlässlich einer Erntejagd verbotswidrig mit seiner Selbstladebüchse fünfmal ohne nachzuladen geschossen und dabei zudem durch seine Unvorsichtigkeit bei der Schussabgabe eine Person ernsthaft gefährdet. Auch in Anbetracht der vom Antragsteller unter Vorlage von Fotos vorgebrachten Zweifel an der Beweiswürdigung des Antragsgegners hat die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der vom Antragsgegner angenommene und dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt mindestens so wahrscheinlich ist, wie die gegenteilige Schilderung des Antragstellers, Bestand. Auch dies muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch als offen anzusehen wären (wogegen bereits die Feststellung des Besitzes einer verbotenen Waffe spricht), überwiegt jedenfalls im Rahmen der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Folgenabwägung eindeutig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der waffenrechtlichen Maßnahme gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vom Vollzug einstweilen verschont zu bleiben. Bei der Interessenabwägung ist folgendes zu berücksichtigen: § 45 Abs. 5 WaffG beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet (vgl. Beschluss des Senats vom 11. August 2016 - 3 EO 553/16 - n. v.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2019 - 11 ME 135/19 - juris Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 7 B 11798/17 - juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 - juris Rn. 27). Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris). Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertung vermag der Senat keine Gründe zu erkennen, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten der privaten Interessen des Antragstellers ausfallen müsste. Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung, das nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner besonders geschützten Erwerbstätigkeit steht, sondern dem Hobby- und Freizeitbereich zuzuordnen ist, weniger Gewicht. Würde dem Eilantrag stattgegeben und stellte sich im Hauptsacheverfahren heraus, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig, der Antragsteller also waffenrechtlich unzuverlässig ist, so bestünden für die Dauer bis zur Entscheidung in der Hauptsache die besonderen und schwerwiegenden Gefahren, denen durch die Bestimmungen des Waffenrechts gerade begegnet werden soll, nämlich dass im Sinne des Waffenrechts unzuverlässige Personen über waffenrechtliche Befugnisse verfügen (und auf deren Grundlage im Besitz von Waffen sind). Dem steht der mögliche Nachteil des Antragstellers gegenüber, dass er, wenn sich nach jetziger Ablehnung des Eilantrags später im Hauptsacheverfahren die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erwiese, eine Zeit lang diese waffenrechtlichen Befugnisse nicht ausüben könnte, obwohl diese ihm „eigentlich“ zustünden (vgl. dazu bereits den Senatsbeschluss vom 20. April 2007 - 3 EO 255/07 - n. v.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Zu den folglich vom Antragsteller zu tragenden Kosten gehören indes nicht die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat nämlich selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist abzuändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 3 EO 835/16 -) beläuft sich der Streitwert in Verfahren um den Widerruf von Waffenbesitzkarten unabhängig von deren Anzahl auf den Auffangwert von 5.000 Euro. Damit ist zugleich die erste eingetragene Waffe erfasst. Für jede weitere auf einer oder den mehreren Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe kommt ein Betrag von 750 Euro hinzu. Im Fall des Antragstellers ergibt sich somit angesichts einer Waffenbesitzkarte mit insgesamt fünf eingetragenen Waffen ein Hauptsachestreitwert von insgesamt 8.000 Euro (5.000 Euro zzgl. 3.000 Euro für vier weitere Waffen à 750 Euro). In Verfahren, in denen es - wie hier - um die Gewährung nur vorläufigen Rechtsschutzes geht, hält es der Senat für angemessen, den hälftigen Wert anzusetzen. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).