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Beschluss

1 E 954/22 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2022:1124.1E954.22GE.00
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Leitsätze
1. Die Genehmigung der unteren Jagdbehörde zur Tötung eines wildernden Hundes nach § 42 Abs. 1 ThJG (juris: JagdG TH) muss vor dem Abschuss des Hundes schriftlich erteilt sein.(Rn.30) 2. Auf eine "offensichtliche Genehmigungsfähigkeit" kann sich der Jagdausübungsberechtigte zur Rechtfertigung eines ohne Genehmigung erfolgten Abschusses ebenso wenig berufen wie auf etwaige mündlich geäußerten Einschätzungen von Behördenmitarbeitern.(Rn.29)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten - dem Antragsteller auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.375,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Genehmigung der unteren Jagdbehörde zur Tötung eines wildernden Hundes nach § 42 Abs. 1 ThJG (juris: JagdG TH) muss vor dem Abschuss des Hundes schriftlich erteilt sein.(Rn.30) 2. Auf eine "offensichtliche Genehmigungsfähigkeit" kann sich der Jagdausübungsberechtigte zur Rechtfertigung eines ohne Genehmigung erfolgten Abschusses ebenso wenig berufen wie auf etwaige mündlich geäußerten Einschätzungen von Behördenmitarbeitern.(Rn.29) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten - dem Antragsteller auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.375,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner beiden Waffenbesitzkarten. Der im Jahr 1962 geborene Antragsteller ist langjähriger Jäger und als solcher Inhaber der am 15. Oktober 2020 ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. a/2020 und b/2020, in der insgesamt acht Waffen und ein Wechsellauf eingetragen sind. Aufgrund eines OTZ-Zeitungsberichts vom 9. Juni 2021 erlangte die untere Waffenbehörde des Antragsgegners Kenntnis davon, dass der Antragsteller am 2. Juni 2021 den - angeblich - wildernden Hund der Zeugin ... J... erschossen hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Genehmigung gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 übersandte der rechtliche Vertreter der Zeugin J... dem Antragsgegner eine Sachverhaltsschilderung zum Vorgang aus deren Sicht sowie die Ablichtung einer von ihr erhobenen Strafanzeige. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 hörte der Antragsgegner den Antragsteller unter Mitteilung der Vorwürfe zu dem erwogenen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Der Antragsteller machte geltend, nicht gewusst zu haben, dass für den Abschuss des wildernden Hundes eine vorherige Genehmigung erforderlich gewesen sei. Mit Blick auf § 184 BGB sowie aufgrund der zahlreichen Gespräche mit der unteren Jagdbehörde Jena zum Problem wildernder Hunde sei davon auszugehen, dass auch die nachträgliche Genehmigung ausreichend sei. Die Genehmigungsvoraussetzungen seien offensichtlich gegeben. Der Hund sei mehrfach beim Wildern gesehen worden. Vielfache Versuche, die Hundehalterin zu veranlassen, den Hund am Wildern zu hindern, seien fruchtlos geblieben. Auch in der konkreten Situation habe es kein milderes Mittel gegeben. Der Abschuss sei von seinen Jagdschutzbefugnissen gedeckt gewesen. Selbst wenn man dies alles anders sehe, läge auf seiner Seite ein unverschuldeter Rechtsirrtum eines Nichtjuristen vor, der nicht zur Annahme der Unzuverlässigkeit führe. Dies gelte umso mehr, als er im Rahmen einer Internetrecherche lediglich das Thüringer Jagdgesetz „in der Fassung vom 28.06.2006“ gefunden habe, woraufhin er fälschlich davon ausgegangen sei, dieses gelte in einer ihm bereits vorliegenden gedruckten Fassung mit seinen früher weitergehenden Jagdschutzbefugnissen unverändert fort. Aufgrund von Informationen seines Mitpächters habe er überdies davon ausgehen können, dass auch mündliche Erlaubnisse der unteren Jagdbehörde ausreichend seien. Von einem Einverständnis der unteren Jagdbehörde in Bezug auf den Abschuss des Hundes der Zeugin J... habe er wegen der Vorsprachen bei der Behörde ausgehen dürfen. Dass dieser mehrfach wildernde Hund nicht identisch sei mit einem nahezu gleich aussehenden Vorgängerhund, der jahrelang sein Unwesen im Revier getrieben habe, sei bei der Irrtumsbildung „nahezu schicksalhaft“. Aber auch das Gewicht der Vorwürfe rechtfertige den Widerruf der Waffenbesitzkarten nicht. Ansonsten müsse man sämtliche Waffenbesitzkarten von Jägern entziehen, die etwa ohne vorherige Genehmigung über den Abschussplan hinaus oder ohne Abschussplan Wild erlegt hätten. Eine Gefährdung von Menschen habe es im Zeitpunkt der Schussabgabe nicht gegeben. Personen habe er trotz sorgfältigster Prüfung vor der Schussabgabe nicht gesehen oder gehört. Seine Waffe habe er beim Gespräch mit der Hundeführerin und ihrer Begleiterin nicht schussbar und ausreichend gesichert auf dem Hochsitz gelassen. Er sei ein sehr erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Jäger und Hundeführer. Mit Bescheid vom 28. Juni 2022, zugestellt am 4. Juli 2022, widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1) und forderte den Antragsteller auf, sämtliche Waffen und Munition binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheids Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies der Behörde nachzuweisen (Nr. 2). In der Nr. 3 der Verfügung ordnete die Behörde die unverzügliche Rückgabe der Waffenbesitzkarten an. In der Nr. 4 wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 angeordnet. Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse begründete der Antragsgegner mit der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers (§§ 45 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 a und b WaffG). Dieser habe mit dem ungenehmigten Abschuss des Hundes gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 ThJG verstoßen. Darüber hinaus habe er mit seiner Schussabgabe die Führerin des Hundes sowie deren Begleiterin gefährdet. Schließlich habe er seine Waffe und die Munition nicht sorgfältig verwahrt, als er den Hochsitz verlassen und sich zur Hundebesitzerin begeben habe. Dieses Verhalten des Antragstellers schließe eine positive Prognose zukünftigen rechtmäßigen Verhaltens aus. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides sei anzuordnen, weil nur so hinreichend verhindert werden könne, dass eine unzuverlässige Person weiterhin die tatsächliche Gewalt über Waffen ausübe. Deren privates Interesse müsse demgegenüber zurücktreten. Der Antragsteller übergab die Waffenbesitzkarten sowie Nachweise der Überlassung der Schusswaffen an Berechtigte der unteren Waffenbehörde des Antragsgegners. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022, beim Antragsgegner eingegangen am 1. August 2022, legte der Antragsteller gegen die Widerrufsverfügung Widerspruch ein. Am 1. August 2022 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antragsteller wiederholt und vertieft zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, der Schuss auf den Hund sei mit ausreichendem Kugelfang abgegeben worden. Vor Schussabgabe habe er sich mit seiner Nachtsichttechnik davon überzeugt, dass keine Personen hätten gefährdet werden können. Die Begleiterinnen des Hundes seien außer Sicht und mindestens 100 Meter von dem Hund entfernt gewesen. Zum Ortstermin auf Veranlassung der Kriminalpolizei sei er nicht geladen worden. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die seinem Mitpächter gegenüber telefonisch bestätigte und nach dessen Mail vom 6. Januar 2020 nicht widerrufene oder als nicht existent klargestellte Abschussgenehmigung auch für ihn gelte. Auch habe der geschossene Hund bzw. ein identisch aussehender mehrfach gewildert. Vom Wildern hätte sich der Hund durch Rufe oder Händeklatschen eines Fremden auch nicht abhalten lassen. Eventuell wäre dann auch sein eigener Hund gefährdet gewesen. Schließlich lasse der Bescheid eine rechtmäßige Ermessensausübung vermissen. Dessen Gründe setzten sich mit den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Argumenten nicht auseinander. Er habe ein schützenswertes Interesse daran, bis zur rechtskräftigen Feststellung die Jagd weiter auszuüben. Es drohe nicht nur der Verlust des Jagdpachtvertrages, sondern auch seine Funktion als Landesgruppenleiter im D..._ ... e. V. und Verbandsrichter. Seine private Lebensführung sei zugeschnitten auf und geprägt von der Jagd. Die Wildbreterlöse stellten einen beachtlichen Teil seines freien Einkommens dar. Einen Minijob als Jagdaufseher könne er mangels Jagdscheins nicht ausüben. Er verfüge über einen einwandfreien Leumund. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei entgegen der Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO nicht konkret, sondern floskelhaft. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den waffenrechtlichen Bescheid des Antragsgegners (Az. 32.01 mey/107.13/W/03/2021) herzustellen und die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse und der Überlassung der Schusswaffen und Munition an Berechtigte anzuordnen, so dass ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens seine Waffenbesitzkarten vom Antragsgegner herausgegeben werden und er seine Jagdwaffen zurückerhalten und die Jagd ausüben kann. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner wiederholt und vertieft zur Begründung die Ausführung des angegriffenen Bescheids. Ergänzend trägt er vor, dass ein eventueller Anhörungsmangel jedenfalls im vorliegenden Gerichtsverfahren geheilt werde. Ein Rechtsirrtum auf Seiten des Antragstellers liege nicht vor. Er mache in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2021 selbst geltend, dass es Anfang Mai 2021 eine mündliche Absprache mit der unteren Jagdbehörde Jena hinsichtlich eines wildernden Hundes und einer eventuellen Beantragung der Genehmigung zur Entnahme gegeben habe. Dem Antragsteller sei das Erfordernis einer Genehmigung somit sehr wohl bekannt gewesen. Entsprechendes gelte, wenn er sich auf eine seinem Mitpächter erteilte mündliche Genehmigung beziehe, die überdies andere Hunde betroffen habe. Abgesehen davon sei vom Antragsteller, der sich selbst als hervorragenden, engagierten und erfolgreichen Jäger und Hundeführer beschreibe, zu erwarten, dass er das geltende Recht kenne. Die aktuelle Fassung des ThJG hätte er sich ohne Schwierigkeiten im Internet beschaffen können. Die Genehmigungsvoraussetzungen für den Abschuss des Hundes hätten in der Sache auch gar nicht vorgelegen. Kein Zeuge habe den abgeschossenen Hund beim Wildern gesehen. Auch mildere Mittel seien gegeben gewesen. Der Abschuss eines Hundes sei rechtlich nicht gleichzusetzen mit dem Abschuss eines Hirsches ohne oder über den Abschussplan hinaus. Der Vortrag des Antragstellers, wonach er sich vor Schussabgabe vergewissert habe, dass sich niemand im Gefährdungsbereich befinde, sei unglaubhaft. Der Antragsteller zeige, dass er kein Bewusstsein für die Ursächlichkeit seines Fehlverhaltens entwickelt habe. Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 1 K 952/22 Ge und 1 K 953/22 Ge, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) sowie auf die Akten des Amtsgerichts Jena im Verfahren 4 DS 722 Js 12376/22 (2 Bände; im Folgenden: „Strafakte“). II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 a VwGO ganz oder teilweise anordnen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Gericht neben der gesetzgeberischen Wertung des § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG den Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache dürfte bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach nicht erfolgreich sein (vgl. nachfolgend zu 1). Durchgreifende Gesichtspunkte, die trotz der für den Antragsteller negativen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein Überwiegen seines privaten Aussetzungsinteresses begründen könnten, bestehen nicht (vgl. nachfolgend zu 2.). 1. Die vom Antragsteller angegriffenen Anordnungen des Antragsgegners dürften bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sein. Keine ernstlichen Zweifel bestehen an der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Soweit der Antragsteller im fehlenden Eingehen des Bescheids auf seine im Verwaltungsverfahren geäußerten Einwände einen Anhörungsmangel sieht, wäre ein diesbezüglicher Fehler jedenfalls im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geheilt worden (§§ 28 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürVwVfG). Der Antragsgegner hat die Einwände des Antragstellers ausdrücklich zur Kenntnis genommen, kritisch erwogen und in seiner Antragserwiderung vom 5. September 2022 eingehend bewertet, wenn auch mit demselben Ergebnis. Das reicht aus (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 22.2.2022 - 4 A 7/20 -, zitiert nach Juris). Keine durchgreifenden Zweifel bestehen aber auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung. a) Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse unter Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids beruht auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei den beiden Waffenbesitzkarten handelt es sich nach § 10 Abs. 1 WaffG um waffenrechtliche Erlaubnisse, für die der Antragsteller nicht (mehr) die für eine waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzte Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 WaffG). Zu Recht bejaht der Antragsgegner insoweit sowohl die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a (vgl. nachfolgend zu aa) wie auch die des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (vgl. nachfolgend zu bb). aa) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Missbräuchliches Verhalten setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus und liegt in den Fällen vor, in denen die Waffe/Munition vorsätzlich unter Verletzung der Rechtsordnung verwendet wird. Leichtfertiger Umgang beschreibt einen gesteigerten Grad der Fahrlässigkeit. Leichtfertigkeit entspricht in etwa der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts. Sie ist regelmäßig gegeben, wenn der Täter grob pflichtwidrig handelt, z. B. wenn er ganz naheliegende Überlegungen verabsäumt bzw. er unbeachtet lässt, was jedem einleuchten muss. Erfasst sind damit die Fälle des besonders sorglosen und unüberlegten sowie verantwortungslosen Umgangs, welche Gefahren für Dritte eröffnen und gegen geltendes Recht verstoßen (Gäde, WaffG, 3. Aufl. 2022 § 5 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Antragsteller hat mit dem Abschuss des Hundes gegen geltendes Recht verstoßen (vgl. nachfolgend zu [1]). Der Verstoß erfolgte vorsätzlich, mindestens aber leichtfertig (vgl. nachfolgend zu [2]) und rechtfertigt die Prognose auch zukünftigen Fehlverhaltens (vgl. nachfolgend zu [3]). [1] Der Abschuss des fremden Hundes durch den Kläger war rechtswidrig. Insbesondere war er durch die Jagdschutzbefugnisse des Antragstellers nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThJG, nicht gedeckt. Die von dieser Vorschrift für den Abschuss des Hundes vorausgesetzte Genehmigung der unteren Jagdbehörde, die diese auf Antrag und Nachweis des Jagdausübungsberechtigten als Allgemeinverfügung erteilt (§ 42 Abs. 1 Satz 3 ThJG), lag nicht vor. Die vom Antragsteller behauptete mündliche Genehmigung der unteren Jagdbehörde, die einem Mitpächter erteilt worden sei, rechtfertigt den Abschuss nicht. Abgesehen davon, dass diese sich selbst nach der Aussage des Mitpächters auf andere Hunde bezogen hat, hätte sie auch nicht den genannten Formerfordernissen des § 42 Abs. 1 Satz 3 ThJG entsprochen. Erkennbar fehlgehend ist der Einwand des Antragstellers, das Fehlen einer ausdrücklichen Abschussgenehmigung sei unschädlich, da ein entsprechender Antrag offensichtlich genehmigungsfähig gewesen wäre. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist es bereits alles andere als offensichtlich, dass der durch den Antragsteller abgeschossene Hund, so wie es § 42 Abs. 1 Satz 5 ThJG voraussetzt, tatsächlich wiederholt gewildert hat (vgl. den polizeilichen Schlussbericht, Bl. 226 ff., 246 der Strafakte). Auch die vom Antragsteller zuletzt vorgelegte Aussage des Zeugen G... vom 20. September 2022 wäre schon angesichts ihrer relativen Vagheit („wolfsähnlicher Hund, welcher aussah wie … M...“) allenfalls Ausgangspunkt der vor einer Genehmigung zu treffenden behördlichen Feststellungen. Abgesehen davon kommt es nach der gesetzlichen Regelung auf den Gesichtspunkt der Genehmigungsfähigkeit gar nicht an. Nach § 42 Abs. 1 ThJG ist eine schriftliche Genehmigung, die auch als Allgemeinverfügung ergehen kann, eindeutig vor dem Abschuss des Hundes einzuholen, und zwar auch deshalb, um dem „bekannten oder unbekannten Hundehalter“ (ein letztes Mal) Gelegenheit zu geben, Einfluss auf seinen Hund zu nehmen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum 2. Gesetz zur Änderung des ThJG, Drs. 6/6959, S. 44). Diese „letzte Warnung“ hätte die Halterin des getöteten Hundes - so wie vom Gesetzgeber beabsichtigt - aller Voraussicht nach auch erreicht. Die Halterin war dem Antragsteller bekannt und wäre demgemäß nach entsprechender Antragstellung im Verwaltungsverfahren zu beteiligen gewesen (§ 13 Abs. 2 ThürVwVfG). Dass eine solche „letzte Warnung“ auf die Halterin keinen Eindruck gemacht hätte, weil diese, so der Antragsteller (Bl. 278 f. der Strafakte), beratungsresistent gewesen sei, ist gleichfalls alles andere als offensichtlich. Selbst wenn sich ein Hundehalter gegenüber den Hinweisen eines privaten Jägers uneinsichtig zeigt, heißt das nicht, dass er sich des Ernstes der Lage auch dann nicht bewusst ist, wenn durch die zuständige Behörde in Form eines förmlichen Verwaltungsakts die Genehmigung des Abschusses seines Haustieres ausdrücklich erteilt wird. [2] Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller beim Abschuss des Hundes bewusst über das Genehmigungserfordernis des § 42 Abs. 1 ThJG hinweggesetzt hat. Soweit er behauptet, ihm sei die Änderung des § 42 ThJG im Zeitpunkt der Schussabgabe unbekannt gewesen, ist ihm nicht zu folgen. Der Antragsteller nimmt für sich in Anspruch, seit langem nicht nur ein hervorragender Jäger zu sein, sondern auch herausragender Hundeführer und Funktionär im D... ... e. V. Dass ausgerechnet einem solchen hochgradig passionierten und erfahrenen Jäger sowie herausragendem Hundeexperten die gerade in der Jägerschaft äußerst kontrovers diskutierte und erst kurze Zeit vor der Tat zum Abschluss gebrachte Novellierung des Thüringer Jagdgesetzes im Allgemeinen und die ebenso bis zuletzt hoch umstrittenen (vgl. z. B. Thüringer Jäger 4/2018, S. 3 f.; 8/2019, S. 13; 9/2019, S. 3 f.) Änderungen der Jagdschutzbefugnisse im Besonderen entgangen sein sollen, erscheint nach den Erkenntnissen des vorliegenden Eilverfahrens mehr als fernliegend. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller als Mitpächter eines Jagdreviers nach seinem eigenen Vortrag bereits in der Vergangenheit erhebliche Probleme mit wildernden Hunden hatte, und er demgemäß für etwaige Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen sensibilisiert gewesen sein muss. Zudem wurde er als (Vorstands-)Mitglied der „J... e. V.“ (vgl. Bl. 22 f. der Strafakte) durch das ihm ohne weitere Kosten übersandte Informationsblatt des Thüringer Landesjagdverbandes („Thüringer Jäger“) geradezu mustergültig über die einzelnen Schritte des Gesetzgebungsverfahrens und die (beabsichtigten) Änderungen ständig und allgemeinverständlich auf dem Laufenden gehalten. So wurde nach der Vorstellung des Berichts über die Ergebnisse des Diskussionsprozesses zur Novellierung des ThJG (vgl. Thüringer Jäger 4/2017, S. 3 f) nahezu in jeder Ausgabe der Verbandsinformationen die (anstehende) Novellierung des ThJG mindestens erwähnt oder mehr oder weniger ausführlich darüber berichtet (vgl. Thüringer Jäger 5/2017, S. 3; 6/2017, S. 6; 7/2017, S. 3 ff.; 8/2017, S. 3 f. 9/2017, S. 3; 1/2018, S. 4; 2/2018, S. 3; 3/2018, S. 4; 4/2018, S. 3 f.; 5/2018, S. 3 f.; 6/2018, S. 3 f.; 7/2018, S. 3 f., 6; 8/2018, S. 9 f.; 9/2018, S. 4; 10/2018, S. 4; 11/2018, S. 3 f.; 12/2018, S. 4; 1/2019, S. 3 f.; 4/2019, S. 4; 5/2019, S. 4; 6/2019, S. 3; 7/2019, S. 3; 8/2019, S. 3, 13; 9/2019, S. 3, 4; 10/2019, S. 4). Im Dezemberheft der Verbandsinformationen (Thüringer Jäger 12/2019, S. 5) findet sich ein ausführlicher Hinweis auf Beschluss, Ausfertigung, Veröffentlichung und Inkrafttreten des Änderungsgesetzes sowie auf die Homepage des Thüringer Landesjagdverbandes, über die sowohl ein Auszug aus dem GVBl. wie auch eine Lesefassung des neuen Gesetzestextes bezogen werden konnte. Im Januarheft der Verbandsinformationen (Thüringer Jäger 1/2020, S. 8/9) findet sich schließlich eine zusammenfassende Darstellung der vorgenommenen Änderungen unter ausdrücklicher Nennung des Inkrafttretenszeitpunkts und unter besonderer Hervorhebung („Achtung“) der Änderungen bei der Tötungsbefugnis bzgl. wildernder Hunde und Katzen. Dass dem Antragsteller all dies entgangen sein soll, erscheint auch und gerade angesichts seiner Selbstbeschreibung mehr als fernliegend. Daneben verweist der Antragsgegner zu Recht auf den insoweit auch widersprüchlichen Vortrag des Antragstellers. Dieser will einerseits vom Genehmigungserfordernis als solches nichts gewusst haben, berichtet aber andererseits über ein Gespräch mit der unteren Jagdbehörde Anfang Mai 2021, das den wildernden Hund sowie die eventuelle Beantragung der Genehmigung zur Entnahme des Hundes zum Gegenstand gehabt haben soll (Stellungnahme vom 16.6.2021, Bl. 105 ff. BA). In seinem Anhörungsschreiben vom 6. Juli 2021 will er - lediglich - vom Erfordernis einer vorherigen Genehmigung nichts gewusst haben (Bl. 127 BA) und in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2021 (Bl. 136 ff. BA) ist die Rede davon, dass die Pächter im Revier davon ausgegangen seien, eine mündliche Genehmigung der unteren Jagdbehörde zum Abschuss sei ausreichend. Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen ein vorsätzliches Handeln des Antragstellers verneint, handelte er bei der Überschreitung seiner Jagdschutzbefugnisse zumindest leichtfertig. Unabhängig davon, ob er juristisch besonders geschult ist, muss von einem Jäger erwartet werden, dass er die maßgeblichen gesetzlichen Rahmenbedingungen kennt und sich auch über Änderungen dieser Regelungen auf dem Laufenden hält (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15.3.2013 - 6 K 1638/11 -, zitiert nach Juris). Das gilt erst Recht, wenn diese Änderungen - wie hier - zentrale Bereiche des Jagdrechts betreffen und in der Fachöffentlichkeit, deren Teil der Antragsteller ist, über einen langen Zeitraum äußerst kontrovers diskutiert werden. Überdies wurden dem Antragsteller als (Vorstands-)Mitglied der „J... e. V.“ (vgl. Bl. 22 f. der Strafakte) diese Informationen über die Verbandszeitschrift auch noch „frei Haus“ geliefert. Vor diesem Hintergrund genügt es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Ermittlung der aktuellen Fassung des ThJG es mit einem flüchtigen Blick auf die Angabe in der Überschrift bewenden zu lassen, wie es der Antragsteller getan haben will. [3] Die dem Antragsteller danach vorzuwerfende missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition lässt auf auch zukünftig waffen- und jagdrechtswidriges Verhalten schließen. Ob die Gefahr besteht, dass sich exakt der hier festgestellte Gesetzesverstoß wiederholt, was der Antragsteller für sich ausschließt, ist dabei ohne Belang. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 - 6 C 30/13 -, zitiert nach Juris; ThürOVG, Beschluss vom 21.10.2020 - 3 EO 115/19). Eine einer positiven Prognose entgegenstehende „Tatsache“ kann bereits ein erstmaliger Verstoß gegen waffen- und jagdrechtliche Bestimmungen sein, sofern der Verstoß darauf hindeutet, dass der Waffenbesitzer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut nicht ordnungsgemäß mit Waffen oder Munition umgehen wird. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.1994 - 1 B 215/93 -; HambOVG, Beschluss vom 7.8.2015 - 5 Bs 135/15 -, jeweils zitiert nach Juris). Denn im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden (ThürOVG, Beschluss vom 21.10.2020 - 3 EO 115/19 -; HessVGH, Beschluss vom 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z -, zitiert nach Juris). Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts handelt, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 10.2014 - 6 C 30/13 -; HambOVG, Beschluss vom 7.8.2015 - 5 Bs 135/15 -, jeweils zitiert nach Juris). Eine solche kann insbesondere bei einer brenzligen, hektischen oder sonst ungewöhnlichen Situation anzunehmen sein, die das (einmalige) Fehlverhalten des Betroffenen in einem erheblich milderen Licht erscheinen lässt (vgl. dazu HambOVG, Beschluss vom 7.8.2015 - 5 Bs 135/15 -, zitiert nach Juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es dem Antragsteller an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Der ihm vorzuwerfende, mindestens leichtfertige Verstoß gegen § 42 Abs. 1 ThJG wiegt schwer. Bei den Jagdschutzbestimmungen der §§ 23 ff. BJagdG und der §§ 40 ff. ThJG handelt es sich um zentrale Vorschriften des Jagdrechts. Das gilt insbesondere für die Regelungen in § 42 ThJG, die den zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen auch Eingriffe in Rechte Dritter gestatten. Speziell das in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eingeführte Genehmigungserfordernis ist angesichts der vom Gesetzgeber beabsichtigten neuen Austarierung der Rechtsbeziehungen zwischen Jagdschutzberechtigtem, Tierhalter und den Tierschutzbelangen sowie dem „Appellcharakter“ der als Allgemeinverfügung erteilten Genehmigung erkennbar weit mehr als eine nur formale Ordnungsvorschrift. Überschreitungen dieser Befugnisse können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße hiergegen wirken sich demgemäß regelmäßig und auch in besonderer Weise auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aus. Gegen diese Regelungen hat der Antragsteller in erheblicher Weise verstoßen. Eine „situative Nachlässigkeit minderen Gewichts“ ist nicht gegeben. Insbesondere handelte der Antragsteller nicht etwa in einer brenzligen, hektischen oder sonst ungewöhnlichen Situation, sondern - ausweislich seines eigenen Vortrags - nach eingehender Beobachtung der Lage und reiflicher Überlegung. Das rechtfertigt die Prognose, dass der Antragsteller mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht ordnungsgemäß mit Waffen oder Munition umgehen wird. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller in seinen Schriftsätzen eine deutliche Tendenz zur Bagatellisierung des eigenen Verhaltens zu erkennen gegeben hat, in der eine nicht unerhebliche Fehlgewichtung von Tierschutzbelangen und Interessen Dritter zum Ausdruck kommt. Angesichts der skizzierten Bedeutung der Jagdschutzregelungen im Allgemeinen und der Bestimmungen des § 42 Abs. 1 ThJG im Besonderen ist es gerade nicht unerheblich, ob ein Jäger ohne Genehmigung zu Unrecht einen fremden Hund abschießt, oder aber „versehentlich“ einen zu jungen Hirsch (Schriftsatz vom 1.8.2022, S. 9) bzw. wegen einer Minute gegen das Nachtjagdverbot verstößt (Schriftsatz vom 7.10.2022, S. 8). bb) Zu Recht hat der Antragsgegner auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG bejaht. Nach dieser Vorschrift besitzen in der Regel solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wiederholt oder gröblich gegen eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. C WaffG genannten Gesetze verstoßen haben, das heißt gegen das Waffengesetz, gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz. Dabei sind über § 1 Abs. 6 BJagdG auch Verstöße gegen das Thüringer Jagdgesetz für die Würdigung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG relevant. Denn gemäß § 1 Abs. 6 BJagdG unterliegt das Jagdrecht den Beschränkungen des Bundesjagdgesetzes und den in seinem Rahmen ergangen landesrechtlichen Vorschriften (VG Bayreuth, Beschluss vom 15.2.2022 - B 1 S 22.82 -, zitiert nach Juris). Dem Antragsteller hat mit dem nicht genehmigten Abschuss des Hundes gegen § 23 BJagdG i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThJG verstoßen. Dieser Verstoß war auch „gröblich“. Gröblich ist ein Verstoß dann, wenn sich in seiner Verwirklichung die fehlerhafte Einstellung des Begehenden zu den waffen-, munitions- oder jagdrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 31 b). Maßgebend für die Anwendung des § 5 Abs. 2 WaffG ist sein ordnungsrechtlicher Zweck. Das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urteil vom 26.3.1996 - 1 C 12/95 -, zitiert nach Juris). Letzteres ist im Falle des Antragstellers nach den Ausführungen unter Punkt II.1.a,aa) der Beschlussgründe nicht der Fall. Auch ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben. Ein solcher käme nur in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Jagdrecht die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 19.9.1991 - 1 CB 24/91 -, zitiert nach Juris). Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Aber auch hier ist entsprechend der Ausführungen unter Punkt II.1.a,aa) der Beschlussgründe zu Lasten des Antragstellers durchgreifend zu berücksichtigen, dass es sich nicht um den Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift gehandelt und der Antragsteller angesichts seiner Bagatellisierungsbemühungen offenbar noch kein ausreichendes Bewusstsein für die Schwere seiner Pflichtverletzung entwickelt hat. b) Unbegründet ist der Antrag auch hinsichtlich der Verpflichtung, Waffen und Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Ziffer 2 des Bescheids) sowie hinsichtlich der Rückgabeaufforderung in Bezug auf die Waffenbesitzkarten des Antragstellers (Ziffer 3 des Bescheides). Erfolglos bleibt der Antrag zunächst insoweit, als der Antragsteller eine ausreichende Begründung für den Sofortvollzug dieser Nebenanordnungen (Ziffer 4 des Bescheides) vermisst (§ 80 Abs. 3 VwGO). Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfasste, mit der Widerrufsentscheidung verbundene Anordnung, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Gleiches gilt für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicher. Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, folgt ebenso wie diejenige zur Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9.8.2022 - 24 CS 22.1575 -, zitiert nach Juris, m. w. N.). Eine Abweichung von diesem Regelfall hat der Antragsgegner verneint, so dass seine knappen und typisierenden Ausführungen im Bescheid (Seite 5) zur Erfüllung der formellen Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichen. In der Sache ergibt sich die Verpflichtung zur Abgabe der Waffenbesitzkarten aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Sie stellt - wie dargelegt - eine begleitende Verfügung dar und ist eine mit der Widerrufsentscheidung verbundene notwendige Anordnung. Die Anordnung zur Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. deren Abgabe an einen Dritten (Ziffer 2 des Bescheids) folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Da sich die Widerrufsentscheidung voraussichtlich als rechtmäßig erweist, bestehen auch bezüglich der begleitenden Verfügungen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken. Da der Antragsteller mit dem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Widerruf nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügt, um seine Waffen und Munition weiter zu besitzen, und auch kein von der Regel abweichender Sonderfall vorliegt, reduziert sich das vom Antragsgegner erkannte Ermessen für eine Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG auf die Wahl zwischen Unbrauchbarmachung oder Überlassungspflicht („intendiertes Ermessen“, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25.4.2007 - AN 15 K 07.00095 -, zitiert nach Juris, m. w. N.). Diese Entscheidung hat der Antragsgegner dem Antragsteller zulässigerweise freigestellt. Ermessensfehler i. S. des § 114 Satz 1 VwGO speziell im Hinblick auf die angeordnete Fristsetzung sind nicht ersichtlich oder sonst dargelegt. 2. Schließlich bestehen keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die trotz der für den Antragsteller negativen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein Überwiegen seines privaten Aussetzungsinteresses begründen könnten. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Folgeanordnungen dienen dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Speziell hinsichtlich des Widerrufs hielt der Gesetzgeber selbst den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs für so bedeutsam, dass er ihn bereits normativ angeordnet hat. Gegenüber dieser Wertung sowie angesichts der fehlenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Verfügung sind die geltend gemachten privaten Aussetzungsinteressen des Antragstellers von geringerem Gewicht. Das gilt auch, soweit er auf seine wirtschaftlichen Interessen an der Jagdausübung verweist. Auch diese für ihn absehbaren Folgen des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse muss der Antragsteller hinnehmen, wenn - wie hier - hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus dem Weiterbestehen der Erlaubnisse erhebliche Gefahren für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit resultieren (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 -, zitiert nach Juris [Fall eines Entzugs der für die Berufsausübung erforderlichen Fahrerlaubnis]). Soweit er speziell die beabsichtigte Aufnahme einer (geringfügigen) Tätigkeit als Jagdaufseher hervorhebt, kommt hinzu, dass der Antragsteller damit u. a. gerade auf dem Gebiet (Jagdschutz) beruflich tätig werden möchte, auf dem er sein gravierendes Fehlverhalten gezeigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses sind nicht erstattungsfähig. Das gilt selbst dann, wenn man insoweit die Regelung des § 162 Abs. 3 VwGO für entsprechend anwendbar hält (ThürOVG, Beschluss vom 21.10.2020 - 3 EO 115/19). Denn der Beteiligte hat selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte der Auffangstreitwert zzgl. 750 € je weiterer Waffe zugrunde zu legen, wobei unerheblich ist, wie viele Waffenbesitzkarten widerrufen werden. Zu den „Waffen“ zählen auch die auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Wechselsysteme und -läufe (VGH BW, Urteil vom 23.6.2021 - 6 S 1481/18 -, zitiert nach Juris, m. w. N.). Auf den zwei Waffenbesitzkarten des Antragstellers sind insgesamt acht Waffen und ein Wechsellauf eingetragen. Für zwei Waffen sowie für den Wechsellauf wird in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens davon ausgegangen, dass sie unabhängig von der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners an Dritte überlassen wurden, da die Überlassung zwar nach der Tat, jedoch fast ein Jahr vor der Zustellung des angegriffenen Bescheids erfolgt ist. Demgemäß sind für die Bemessung des Streitwerts vorliegend 5.000,00 € für die Waffenbesitzkarten nebst einer Waffe sowie 3.750,00 € für die restlichen fünf Waffen in Ansatz zu bringen. Der Gesamtbetrag in Höhe von 8.750,00 € war angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu ermäßigen.