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Urteil

3 SO 339/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2020:1103.3SO339.19.00
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Leitsätze
1. Die Begrenzung der Entschädigungsklage ist prozessrechtlich zulässig. Sie entspricht der Dispositionsbefugnis des Klägers (vgl. § 88 VwGO).(Rn.19) 2. Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens ist allein die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG bestimmte Gesamtdauer von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens.(Rn.32) 3. Für das Maß der gebotenen Zügigkeit eines Verfahrens und die ggf. gebotenen Maßnahmen der Verfahrensförderung im Einzelfall kommt es auf die jeweiligen Umstände und die sich daraus ergebende politische und soziale Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit und Komplexität des Falles, die Bedeutung der Sache für die die Entschädigung begehrende Person sowie das Verhalten dieser Person oder anderer Verfahrensbeteiligter sowie ggf. Dritter an. Nicht zuletzt ist die Verfahrensführung des Gerichts und sind insoweit Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnung, prozessuale Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung sowie zur Verfahrensbeschleunigung gegenläufige Rechtsgüter zu berücksichtigen.(Rn.48) 4. In Bezug auf die gerichtliche Verfahrensführung können jedenfalls Verfahrensverzögerungen, die dadurch bewirkt wurden, dass im Laufe des Verfahrens - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund einer ebenfalls geänderten Senatszusammensetzung bzw. der Senatszuständigkeit - die Berichterstattungen gewechselt haben, nicht als Teil der sachlich gerechtfertigten Verfahrensführung des Gerichts angesehen werden, soweit diese auf entsprechend zugrundeliegende strukturelle Probleme verweisen.(Rn.52)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 1.700,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begrenzung der Entschädigungsklage ist prozessrechtlich zulässig. Sie entspricht der Dispositionsbefugnis des Klägers (vgl. § 88 VwGO).(Rn.19) 2. Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens ist allein die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG bestimmte Gesamtdauer von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens.(Rn.32) 3. Für das Maß der gebotenen Zügigkeit eines Verfahrens und die ggf. gebotenen Maßnahmen der Verfahrensförderung im Einzelfall kommt es auf die jeweiligen Umstände und die sich daraus ergebende politische und soziale Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit und Komplexität des Falles, die Bedeutung der Sache für die die Entschädigung begehrende Person sowie das Verhalten dieser Person oder anderer Verfahrensbeteiligter sowie ggf. Dritter an. Nicht zuletzt ist die Verfahrensführung des Gerichts und sind insoweit Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnung, prozessuale Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung sowie zur Verfahrensbeschleunigung gegenläufige Rechtsgüter zu berücksichtigen.(Rn.48) 4. In Bezug auf die gerichtliche Verfahrensführung können jedenfalls Verfahrensverzögerungen, die dadurch bewirkt wurden, dass im Laufe des Verfahrens - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund einer ebenfalls geänderten Senatszusammensetzung bzw. der Senatszuständigkeit - die Berichterstattungen gewechselt haben, nicht als Teil der sachlich gerechtfertigten Verfahrensführung des Gerichts angesehen werden, soweit diese auf entsprechend zugrundeliegende strukturelle Probleme verweisen.(Rn.52) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 1.700,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 198 Abs. 5 Sätze 1 und 2, 200 Satz 1, 201 Abs. 1 Satz 1 GVG gestützte Entschädigungsklage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die nach § 198 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GVG fristgerecht erhobene Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zulässig. a) Soweit der Antrag der Kläger neben der Klage auf Entschädigung auf eine Feststellung der unangemessenen Dauer zielt, wäre eine betreffende Feststellungsklage unzulässig. Dies kann jedoch dahinstehen, denn im vorliegenden Fall legt der Senat dieses Begehren der Kläger so aus, dass mit dem so formulierten Antrag lediglich angeregt werden soll, dass er im Rahmen der Prüfung des Leistungsbegehrens inzident über eine Feststellung befindet. b) Die Kläger haben ihre Entschädigungsklage auch in zulässiger Weise auf Ansprüche nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG für die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens begrenzt. Die Begrenzung der Entschädigungsklage auf den Ausgleich des den Klägern jeweils infolge der unangemessenen Dauer des Berufungszulassungsverfahrens entstandenen (immateriellen) Nachteils ergibt sich aus dem Antrag und der Begründung der Entschädigungsklage, wie sie mit Schriftsatz vom 08.05.2019 erhoben und mit Schriftsatz vom 13.01.2020 konkretisiert worden ist. Danach wird vor dem Hintergrund der gesetzlichen Pauschalentschädigungsregelung von 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG jeweils eine Entschädigung für eine Verzögerung des Berufungszulassungsverfahrens von mindestens 18 Monaten geltend gemacht. Die Begrenzung der Entschädigungsklage ist prozessrechtlich zulässig. Sie entspricht der Dispositionsbefugnis der Kläger (vgl. § 88 VwGO) und trägt dem Umstand Rechnung, dass sie sich insoweit allein durch die betreffende Dauer des Berufungszulassungsverfahrens beschwert sehen. Allgemein kann ein Rechtsmittel bzw. -behelf auf einen von mehreren selbständigen Streitgegenständen einer Klage oder auf einen Teil des Streitgegenstandes bzw. Streitstoffes beschränkt werden, wenn dieser Teil vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - [für den Fall einer Begrenzung der Entschädigungsklage auf den Ausgleich eines infolge der unangemessenen Dauer des Berufungszulassungsverfahrens entstandenen Nachteils] und vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - jeweils juris m. w. N.). Das ist hier der Fall. Der vorliegend geltend gemachte - zeitlich bestimmte und bestimmbare - Streitstoff ist abteilbar. Gleichwohl verbleibt es materiell-rechtlich dabei, dass der Bezugsrahmen des derart beschränkten Begehrens das gesamte (verwaltungs-)gerichtliche Verfahren ist. 2. Die Entschädigungsklage ist auch überwiegend begründet. Die Anspruchsvoraussetzungen, wie sie in § 198 Abs. 1 bis 4 GVG normiert sind, sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, gegeben. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, dessen Regelungen nach § 173 Satz 2 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar sind, wird derjenige angemessen entschädigt, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Kläger, die die Klage gegen den richtigen Beklagten richten (vgl.: § 200 GVG), sind vom persönlichen Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung erfasst (dazu im Folgenden unter lit. a.); zudem wurde die nötige Verzögerungsrüge wirksam erhoben (dazu im Folgenden unter lit. b.). Auch war die Dauer des (Berufungszulassungs-)Verfahrens im von den Klägern geltend gemachten Zeitraum unangemessen (dazu im Folgenden unter lit. c). Aufgrund der unangemessenen Dauer des (Berufungszulassungs-)Verfahrens ist den Klägern schließlich auch ein immaterieller Nachteil entstanden, der einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in entsprechender Höhe begründet (dazu im Folgenden unter lit. d). Ein scherwiegender Fall i. S. von § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG liegt hier indessen nicht vor (dazu im Folgenden unter lit. e). a) Die Kläger werden im vorliegenden Fall vom persönlichen Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung erfasst. Sie sind Verfahrensbeteiligte des Ausgangsverfahrens i. S. von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG i. V. m. § 63 VwGO, mithin steht ihnen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - der geltend gemachte Entschädigungsanspruch jeweils gesondert zu. b) Die von den Klägern im Verlauf des zweitinstanzlichen (Berufungszulassungs-)Verfahrens beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am 06.11.2018 angebrachte Verzögerungsrüge ist wirksam erhoben worden. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Ein entsprechender Anlass liegt dann vor, wenn die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung besteht. Es müssen danach objektive Gründe gegeben sein, die vom Standpunkt des Betroffenen aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung einer überlangen Verfahrensdauer wecken können; rein subjektive Vorstellungen reichen insoweit nicht aus. Danach ist die Verzögerungsrüge insbesondere fristgerecht - jedenfalls nicht verfrüht - angebracht worden. Im Zeitpunkt der Erhebung dieser Rüge, am Dienstag, dem 06.11.2018, lagen objektive Gründe vor, die Anlass zur Besorgnis gaben, dass das (Gerichts-)Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Sie waren bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt der Kläger aus geeignet, die Befürchtung einer überlangen Verfahrensdauer zu wecken. Anhaltspunkte dafür, dass das (Gerichts-)Verfahren zu diesem Zeitpunkt keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt, ergaben sich für die Kläger angesichts des Verfahrensablaufs und insbesondere der Dauer des (Gerichts-)Verfahrens. Aufgrund der Schreiben des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22.11. und 07.12.2017 konnten die Kläger davon ausgehen, dass die Sache spätestens seit Juni 2017 entscheidungsreif und die seitdem eingetretene (weitere) Verfahrensverzögerung von über einem Jahr maßgeblich auf die personelle Situation beim Gericht zurückzuführen war. Die Dauer des (Gerichts-)Verfahrens, vom erstinstanzlichen Verfahren (mehr als 6 Monate) bis zum zweitinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Berufung (mehr als 21 Monate) belief sich insgesamt bereits auf über 28 Monate. c) Die Kläger beanstanden zu Recht eine unangemessene Dauer des Berufungszulassungsverfahrens. aa) Auszugehen ist von einer (Gerichts-)Verfahrensdauer von mehr als 35 Monaten. Das Ausgangsverfahren hat erstinstanzlich mit Zugang der Klageschrift der Kläger beim Verwaltungsgericht Weimar am 13.06.2016 begonnen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 1 GVG) und war mit dem 17.05.2019 abgeschlossen, nachdem der am 30.04.2019 ergangene und am Mittwoch dem 15. bzw. Freitag dem 17.05.2019 an die Verfahrensbeteiligten zugestellte Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - 4 ZKO 37/17 - in Rechtskraft erwachsen war. Von dieser Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens ist auszugehen, da dieser Zeitraum materiell-rechtlich für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer i. S. des § 198 GVG maßgeblich ist, ungeachtet dessen, dass ein Kläger - wie vorstehend unter Ziffer 1 lit. b) gezeigt - kraft seiner Dispositionsbefugnis zulässigerweise rügen kann, dass nur die Dauer in einer bestimmten Instanz bzw. in einem bestimmten Zeitraum unangemessen war. So können Verzögerungen in einer Instanz bzw. einem Verfahrensabschnitt durch ein zügiges Verfahren in einer bzw. einem anderen (vor- oder nachgelagerten) Instanz bzw. Verfahrensabschnitt kompensiert werden (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 - juris Rn. 17; dazu auch schon das Urteil des 2. Senats des Thüringer OVG vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 - juris Rn. 55). Entgegen der Ansicht der Kläger sind das Verwaltungsverfahren und ein etwaiges, prozessrechtlich vorgesehenes Vorverfahren - wie das Widerspruchsverfahren - nicht zu berücksichtigen. Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens ist allein die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG bestimmte Gesamtdauer von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens. bb) Ausgehend hiervon erweist sich im Ergebnis der gebotenen Gesamtabwägung die Dauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von 17 Monaten als unangemessen i. S. von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. (1) Zur Frage der Unangemessenheit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2013 (a. a. O. juris Rn. 37 ff.) wie folgt ausgeführt: „bb) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind. Dieser Maßstab erschließt sich aus dem allgemeinen Wertungsrahmen, der für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unangemessenheit vorgegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a. a. O. Rn. 25 ff.), und wird durch diesen weiter konkretisiert. (1) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) wie auch die zu seiner Ausfüllung heranzuziehenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind unter Rückgriff auf die Grundsätze näher zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt worden sind. Diese Rechtsprechung diente dem Gesetzgeber bereits bei der Textfassung des § 198 Abs. 1 GVG als Vorbild (vgl. BT-Drucks 17/3802 S. 18). Insgesamt stellt sich die Schaffung des Gesetzes als innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren als Reaktion auf eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06, Rumpf/Deutschland - NJW 2010, 3355). Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist mithin die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a. a. O. Rn. 25 m. w. N.). (2) Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs aus § 198 Abs. 1 GVG an den aus Art. 19 Abs. 4 GG, dem verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch sowie dem Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt; es reicht also nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a. a. O. Rn. 26). Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 ). Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (st Rspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 a. a. O. jeweils m. w. N.). (3) Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind. Ist infolge unzureichender Verfahrensführung eine nicht gerechtfertigte Verzögerung eingetreten, spricht dies für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dabei ist die Verfahrensführung zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen. Zu prüfen ist also, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht geworden ist. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott a. a. O. § 198 GVG Rn. 81 und 127). Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a. a. O. Rn. 27). Ebenso fordert Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 - Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland – NJW 2001, 211 Rn. 75). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (st Rspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1992 – 1 BvL 1/89 – BverfGE 85, 337 und vom 26. April 1999 – 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582 ; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286 Rn. 14 m. w. N.). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76 ). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 a. a. O.). Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 und vom 1. Oktober 2012 a. a. O. jeweils m. w. N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a. a. O.). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a. a. O. m. w. N.). Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (st Rspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 , vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 Rn. 14 und vom 1. Oktober 2012 a. a. O. ; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 = juris Rn. 43). Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 - Nr. 30210/96, Kudla/Polen - NJW 2001, 2694 Rn. 130 und vom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97, Metzger/Deutschland - NJW 2002, 2856 Rn. 41). Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 a. a. O. Rn. 78). Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a. a. O. ). Sind in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten Verzögerungen eingetreten, bewirkt dies nicht zwingend die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer. Es ist vielmehr - wie aufgezeigt - im Rahmen einer Gesamtabwägung zu untersuchen, ob die Verzögerung innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde.“ Für Verfahrensverzögerungen knüpft dabei § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG an eine Bemessungsgröße von einem Jahr an. Für Verzögerungszeiträume unter einem Jahr soll nach den Gesetzesmaterialien (vgl. RegE, BT-Drs. 17/3802 S. 20) eine zeitanteilige Berechnung erfolgen. Kleinste im Geltungsbereich des ÜberlVfRSchG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat (vgl.: BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 24), da kürzere Verzögerungen in Relation zur Gesamtdauer nicht sinnvoll darstellbar sind (vgl. Ott in: Steinbeiß-Winkelmann / Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 Kommentar, A. § 198 GVG Rn. 224). (2) Auf Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung verbietet sich zunächst - entgegen der Auffassung der Kläger - eine schematische Betrachtung, nach der aus § 198 GVG abzuleiten sein soll, dass das Gesetz eine Rügefähigkeit nach 6 Monaten Untätigkeit vorsehe und die dies als Ausdruck einer gesetzgeberischen Maßgabe wertet, wonach einem Gericht grundsätzlich diese Zeit zur Bearbeitung einer Streitsache zur Verfügung stehen soll. (3) Vielmehr ergibt sich bei Anwendung dieser Maßstäbe für den vorliegenden Fall, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der am 06.11.2018 erhobenen Verzögerungsrüge ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf den Anspruch der Kläger auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar war, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles, insbesondere auch dem, dass das Gericht, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen hat (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332 - juris Rn. 27), als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. (a) Zeiten ohne, aus der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens erkennbare, verfahrensfördernde Aktivitäten der mit diesem befassten Gerichte ergeben sich für das erstinstanzliche Klageverfahren nicht. Im zweitinstanzlichen Berufungszulassungsverfahren ergeben sich solche für einen Zeitraum von 20 Monaten, nämlich in der Zeit vom 01.06.2017 (Wiedervorlage der Gerichtsakte an die Berichterstatterin gemäß Verfügung vom 25.04.2017; Verfügung vom 22.11.2017: Hinweise und Sachstandsmitteilung an Kläger aufgrund deren Schriftsätzen unter dem 19.04.2016; Verfügung vom 07.12.2017: Sachstandsmitteilung an die Kläger aufgrund deren Sachstandsanfrage vom 13.11.2017, welche dem Gericht - zum Zwecke der Korrektur der klägerischen, unter dem 19.04.2016 abgefassten Schriftsätze - mit Schriftsatz vom 27.11.2017 in Zweitschrift übermittelt worden ist; Verfügung vom 09.11.2018, ausgeführt aufgrund Vermerk vom 10.05.2019 und Verfügung vom 13.05.2019; Eingangsbestätigung über Verzögerungsrüge der Kläger vom 06.11.2018 und Zuleitung an übrige Verfahrensbeteiligte) bis 01.02.2019 (Beginn des Zeitraums für die Vorbereitung und Bearbeitung des Beschlusses über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 30.04.2019). (b) Als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung einer Verfahrensdauer als unangemessen kommt es indessen nicht lediglich auf das Vorliegen von entsprechenden Verzögerungszeiten an. Wie ausgeführt, kommt es für das Maß der gebotenen Zügigkeit eines Verfahrens und die ggf. gebotenen Maßnahmen der Verfahrensförderung im Einzelfall auf die jeweiligen Umstände und die sich daraus ergebende politische und soziale Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit und Komplexität des Falles, die Bedeutung der Sache für die Entschädigung begehrende Person sowie das Verhalten dieser Person oder anderer Verfahrensbeteiligter sowie ggf. Dritter an. Nicht zuletzt ist die Verfahrensführung des Gerichts und sind insoweit Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnung, prozessuale Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung sowie zur Verfahrensbeschleunigung gegenläufige Rechtsgüter zu berücksichtigen. (aa) Hinsichtlich der Schwierigkeit und Komplexität des in Rede stehenden Ausgangsverfahrens handelt es sich zwar um eines, welches das Sachgebiet des Rechts der Schülerbeförderung betraf. Dieses Sachgebiet kann grundsätzlich auch schwierige und komplexe Fragestellungen aufweisen. Indessen waren allerdings im vorliegenden Fall sowohl die in erster wie auch in zweiter Instanz mit der Sache befassten Gerichte weder in rechtlicher Hinsicht mit besonders schwierigen rechtlichen Wertungen oder diffizilen sachgebietsspezifischen und komplexen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere bedurfte es auch nicht der ggf. aufwändigen Auswertung einer einschlägigen obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vielmehr ging es um eine nur mittlere Schwierigkeiten aufweisende Rechtsmaterie, welche - sachlich stark begrenzt - die Voraussetzungen der Beförderungs- und Erstattungspflicht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf betraf. Im zweitinstanzlichen Berufungszulassungsverfahren war zudem keine volle inhaltliche Überprüfung durchzuführen, sondern rechtlich eingeschränkt zu prüfen, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe dargelegt sind und vorliegen und deshalb der Weg zu einer vertieften Untersuchung der Sach- und Rechtslage im Berufungsverfahren zu eröffnen ist. Auch in tatsächlicher Hinsicht war das Ausgangsverfahren keinesfalls überdurchschnittlich aufwändig. Die Klärung der relevanten Sachverhalte war in beiden Gerichtsinstanzen nicht mit erhöhtem Aufwand verbunden. (bb) In Bezug auf die Bedeutung, welche das Ausgangsverfahren für die Kläger hatte, ist maßgeblich, dass das Urteil vom Verwaltungsgericht Weimar lediglich hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des vom Landkreis Gotha eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens konnten die Kläger daher das Urteil nicht vollstrecken. Da der Landkreis unbestritten den ihm nach dem Urteil obliegenden Beförderungspflichten auch für die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens nicht nachgekommen ist bzw. den Klägern die entsprechend notwendigen Aufwendungen auch nicht erstattet hat, waren diese erheblichen wirtschaftlichen Belastungen durch die Verauslagung von monatlich 200,00 EUR ausgesetzt, welche durch die Dauer des (Gerichts-)Verfahrens perpetuiert wurden. Daraus erhellt, dass das Gerichtsverfahren und seine Dauer für die Kläger eine erhebliche Bedeutung hatte. (cc) Eine hier relevante, auf ein Verhalten der Verfahrensbeteiligten oder Dritter zurückzuführende und zurechenbare Verfahrensverzögerung ist für das vorliegend in Rede stehende (Gerichts-)Verfahren nicht feststellbar. Insbesondere die Kläger haben sich durch die Sachstandsanfrage vom 13.11.2017 sowie die Verzögerungsrüge vom 06.11.2018 um eine Förderung des (zweitinstanzlichen) Verfahrens bemüht. Im Übrigen sind die Verfahrensbeteiligten - abgesehen von der Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge - grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv (etwa durch Aufforderung) darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss bringt. Soweit diesbezüglich lediglich eine bloße Passivität eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, kann dies bei der Bewertung der Verfahrensdauer nicht zu seinen Lasten gehen (vgl.: BVerwG, a. a. O. Rn. 37). (dd) In Bezug auf die gerichtliche Verfahrensführung - insbesondere des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - können jedenfalls Verfahrensverzögerungen, die dadurch bewirkt wurden, dass im Laufe des zweitinstanzlichen (Berufungszulassungs-)Verfahrens - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund einer ebenfalls geänderten Senatszusammensetzung bzw. der Senatszuständigkeit - die Berichterstattungen gewechselt haben (vgl. Verfügung GA-Ausgangsvf. 165), nicht als Teil der sachlich gerechtfertigten Verfahrensführung des Gerichts angesehen werden, soweit diese auf entsprechend zugrundeliegende strukturelle Probleme verweisen. Der Wechsel in der Berichterstattung im Zusammenhang mit der Änderung der Geschäftsverteilung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zum 01.04.2017, wie auch die Sachstandsmitteilungen unter dem 22.11.2017 und unter dem 07.12.2017, weisen im vorliegenden Fall auf den aus gerichts- und auch aus anderen Entschädigungsverfahren bekannten Umstand hin, dass vorliegend strukturelle Probleme im unter Ziffer 2 lit. c) bb) (1) vorbeschriebenen Sinne (personelle Unterbesetzung mit einhergehender Überlastung des Gerichts etc.) für die überlange Verfahrensdauer ursächlich waren. Für diese muss der Beklagte nach Maßgabe des § 198 GVG aufkommen. (c) Bei wertender Berücksichtigung aller Maßgaben sind jedenfalls die Verzögerungen, welche im zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht eingetreten sind, für eine Dauer von 17 Monaten sachlich nicht gerechtfertigt und unangemessen. (aa) Nicht zu beanstanden ist die Dauer des erstinstanzlichen (Klage-)Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Weimar. Dieses weist im vorliegenden Fall von der Klageerhebung am 13.06.2016 bis zur Einlegung eines Rechtsmittels am 09.01.2017 eine Dauer von mehr als 6 Monaten auf. Unter wertender Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte und der insoweit vom Verwaltungsgericht benötigten Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit sowie des gerichtlichen Gestaltungsspielraums im Hinblick auf einen sinnvollen Ressourceneinsatz für den Fall, dass der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, erscheint die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Einzelfall nicht als unangemessen. Das Verfahren ist bereits nicht als ungewöhnlich lang andauernd einzustufen. Keinesfalls vermag der Senat festzustellen, dass die äußerste Grenze des Angemessenen mit der Dauer des Verfahrens überschritten worden wäre. Nach Austausch der Schriftsätze zur Klagebegründung und -erwiderung war die Sache Mitte Oktober 2016 entscheidungsreif. In Anwendung der oben dargelegten rechtlichen Maßstäbe wäre im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Vorbereitung des Verfahrens und die Anpassung der Terminierung an die übrigen Verhandlungstermine der Kammer im vorliegenden Einzelfalls ein - sachgerechter und angemessener - Zeitraum bis zu ca. 4 Monaten zu erwarten gewesen. Bereits mit Beschluss vom 11.10.2016 hat das Verwaltungsgericht Weimar eine Einzelrichterübertragung vorgenommen sowie mit Verfügung vom selben Tag den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24.11.2016 bestimmt und die Verfahrensbeteiligten entsprechend geladen. Der zwischen der Ladung vom 14.10.2016 und dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 liegende Zeitraum von etwas mehr als einem Monat ist daher auf jeden Fall durch den Gestaltungsspielraum des Verwaltungsgerichts gedeckt. Ungeachtet dessen ist das Verfahren hier sogar als besonders zügig zu bewerten, da das Verwaltungsgericht seinen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum nicht ausgeschöpft hat, sondern dieses - auch im Weiteren - beschleunigt und daher unter Berücksichtigung der sich aus dem Vortrag der Kläger ergebenden - eine Eilbedürftigkeit indizierenden - besonderen (wirtschaftlichen) Bedeutung des Ausgangsverfahrens bearbeitet hat. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene Urteil wurde ebenfalls zügig abgesetzt und den Verfahrensbeteiligten bis 12.12.2016 zugestellt. (bb) Das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht weist hingegen unangemessene Verfahrensverzögerungen von 20 Monaten auf. Dieser Feststellung liegt zu Grunde, dass ausgehend von einer Gesamtdauer des zweitinstanzlichen Verfahrens von 28 Monaten (vom Eingang des Antrags des Landkreises Gotha auf Zulassung der Berufung am 09.01.2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungszulassungsverfahrens am 17.05.2019) und angesichts der unter Ziffer 2 lit. c) bb) (3) (b) bezeichneten Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache sowie dem Prozessverhalten der Beteiligten und unter Berücksichtigung des dem Gericht zuzubilligenden Gestaltungsspielraums sowie der ihm zuzugestehenden Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit von etwa 2 bis 4 Monaten nach Entscheidungsreife insgesamt eine Bearbeitungsdauer von etwa 8 Monaten noch als angemessen anzusehen wäre. Im Hinblick auf den Verfahrensgang war die Sache Ende Mai 2017 entscheidungsreif. Mit seinem, zum 17.05.2019 in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 30.04.2019 hat der damals zuständige Senat das Berufungszulassungsverfahren beendet. Daraus ergibt sich, dass der Senat spätestens seit der verfügungsgemäßen Wiedervorlage der Gerichtsakte am 01.06.2017 bis zum 01.02.2019, also für 20 Monate keine verfahrensleitenden Verfügungen erlassen oder sonstige Handlungen vorgenommen hat, um die Erledigung des die Kläger betreffenden Berufungszulassungsverfahrens zu fördern. In diesem Zeitraum sind lediglich gerichtliche Handlungen feststellbar, die nicht unmittelbar der Verfahrensförderung des Ausgangsverfahrens der Kläger dienten. So sind lediglich zum einen mit Verfügungen vom 22.11. und 07.12.2017, Sachstandsmitteilungen in Reaktion auf die von den Klägern angebrachte Sachstandsanfrage vom 13.11.2017 übermittelt und zum anderen mit Verfügung vom 09.11.2018 - ausgeführt erst aufgrund Verfügung vom 13.05.2019 - den übrigen Verfahrensbeteiligten die von den Klägern am 06.11.2018 angebrachte Verzögerungsrüge zur Kenntnisnahme zugeleitet worden. Die Zeit ab dem 01.02.2019 ist im Hinblick auf die notwendige Vorbereitung des Beschlusses vom 30.04.2019 über die Ablehnung des Antrags des Landkreises Gotha auf Zulassung der Berufung und der verfahrensabschließenden Bearbeitung der Sache nicht als inaktive Zeit des befassten Senats zu bewerten. (cc) Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anknüpfung an die Gesamtdauer eines (Gerichts-)Verfahrens ergibt sich im hier in Rede stehenden konkreten Einzelfall ein Kompensationspotential des dem zweitinstanzlichen Verfahren vorausgehenden erstinstanzlichen Verfahrens in einer Größenordnung von 3 Monaten. Insoweit kommt hier ein Ausgleich aufgrund des besonders zügig durchgeführten Klageverfahrens zum Tragen. d) Die Kläger, die im vorliegenden Verfahren für einen materiellen Vermögensschaden weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst nachgewiesen haben, können für den durch diese unangemessene Verfahrensverzögerung bewirkten immateriellen Nachteil nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG eine angemessene Entschädigung in Höhe von jeweils 1.700,00 EUR beanspruchen. aa) Es verbleibt bei der gesetzlichen Vermutung eines erlittenen immateriellen Nachteils. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG enthält für immaterielle Nachteile die widerlegbare Vermutung, dass im Fall einer unangemessenen Verfahrensdauer von einem Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, ausgegangen werden muss. Steht zur Überzeugung des Entschädigungsgerichts fest, dass das Ausgangsverfahren überlang gedauert hat, wird neben dem Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils auch die Ursächlichkeit zwischen Überlänge und diesem Nachteil widerleglich vermutet (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann / Ott, a. a. O., Teil 2 Kommentar, A. § 198 GVG Rn. 158). Soweit sich daher der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung für eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens und einen infolgedessen erlittenen immateriellen Nachteil auf einen Zeitraum stützt, für den auch zur Überzeugung des Senats feststeht, dass das betreffende Gerichtsverfahren überlang gedauert hat, wie vorliegend für das zweitinstanzliche Verfahren über einen Zeitraum von 17 Monaten, wird demnach das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils und die haftungsausfüllende Kausalität zur betreffenden unangemessenen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet. Bei einer gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Tatsache ist nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Regel des § 292 Satz 1 ZPO in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung der Beweis des Gegenteils zulässig, d. h. der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist. Um die Vermutung im Sinne einer Widerlegung zu entkräften, genügt es aber nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2020 - 5 C 3/19 - juris Rn. 12 m. w. N.). Die Kläger beziehen sich für ihren geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf den Zeitraum des zweitinstanzlichen Ausgangsverfahrens für den hier zur Überzeugung des Senats feststeht, dass er überlang gedauert hat, so dass die Vermutungsregel des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG zu ihren Gunsten greift. Zur Überzeugung des Senats ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, was die gesetzliche Vermutung widerlegen könnte. Insbesondere hat auch der Beklagte nichts vorgetragen, was den erforderlichen vollen Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbringen könnte. bb) Auch ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise i. S. von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG im vorliegenden Fall nicht ausreichend; insbesondere auch nicht durch die (bloße) Feststellung des Entschädigungsgerichts nach § 198 Abs. 4 GVG, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (vgl. dazu nur die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dessen Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - juris, der sich der Senat ebenso anschließt wie der früher zuständig gewesene 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts; vgl. dessen Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 - juris). Im Einzelnen: Entschädigung für Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine entsprechende Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013 - BVerwG 5 C 23.12 D - a. a. O. Rn. 57 und - BVerwG 5 C 27.12 D - a. a. O. Rn. 48, jeweils m. w. N.). In diese wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Betroffenen eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drs. 17/3802 S. 20). Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - juris Rn. 57). Eine Wiedergutmachung auf andere Weise als eine Entschädigungszahlung (§ 198 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 GVG) kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des beklagten Landes beruht und sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art. 6 MRK und Art. 19 Abs. 4 GG ausdrückt (vgl.: BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - juris Rn. 45). Ausgehend davon ist vorliegend eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG im Streitfall nicht ausreichend. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich aus der Subsidiaritätsklausel des § 198 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GVG eine gesetzliche Wertung dahingehend ableitet, dass die Entschädigung den Regel- und die Feststellung den Ausnahmefall bildet (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - juris Rn. 44 ff.; OLG Celle, Urteil vom 20. November 2013 - 23 SchH 3/13 - juris Rn. 28) oder § 198 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GVG ein lediglich negatives Tatbestandsmerkmal bildet (Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 - juris Rn. 31). Denn hier erweist sich die Feststellung eindeutig als nicht ausreichend. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Unangemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens - wie vorstehend unter Ziffer 2 lit. c) bb) (3) (b) (dd) aufgezeigt - maßgeblich auf einer strukturellen Überlastung der mit der Sache befassten Gerichte, insbesondere des Thüringer Oberverwaltungsgerichts auch im von den Klägern geltend gemachten Zeitraum des zweitinstanzlichen Verfahrens, beruht. Hinzu kommt, dass das Thüringer Oberverwaltungsgericht auf den Versuch der Kläger, es mit der Sachstandsanfrage vom 13.11.2017 und der Verzögerungsrüge vom 06.11.2018 zu einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu bewegen, sich auf Standardantworten beschränkt und den Klägern keinen Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat, ab dem mit einer Verfahrensförderung zu rechnen sei. In derartigen Fällen sind Verfahrensbeteiligte, die an einer zügigen Entscheidung interessiert sind, von der Verfahrensverzögerung in stärkerem Maße betroffen, als wenn das Ausgangsgericht zwar seine Überlastung zu erkennen gibt, aber zugleich seine Vorstellungen vom weiteren Ablauf des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht konkretisiert und den Beteiligten mitteilt. cc) Ausgehend von einem unangemessenen (Verzögerungs-)Zeitraum von 17 Monaten im vorliegenden Einzelfall beträgt der gesamte geldwerte Entschädigungsanspruch folglich 1.700,00 EUR je Kläger. Nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt diese 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung, mithin 100,00 EUR monatlich (vgl.: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332 - a. a. O. Rn. 40). Besondere Umstände des Einzelfalls, die die Festsetzung eines niedrigeren oder höheren Betrags an Stelle des gesetzlichen Regelbetrags gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. e) Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung der Kläger die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, durch das Entschädigungsgericht nicht von Amts wegen neben der Entschädigung auszusprechen. Ein schwerwiegender Fall im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG liegt in diesem konkreten Einzelfall nicht vor. Die Frage, ob in "schwerwiegenden Fällen" noch neben der Entschädigung ein gesonderter Feststellungsausspruch geboten ist, um dem Wiedergutmachungsanspruch des Betroffenen hinreichend Rechnung zu tragen, ist systematisch der Ermessensausübung zuzuordnen. Insoweit ist eine weitere Abwägungsentscheidung darüber zu treffen, ob es im konkreten Fall des Feststellungsausspruchs bedarf, um dem Betroffenen eine zusätzliche Form der Wiedergutmachung zu verschaffen. Ob ein schwerwiegender Fall vorliegt, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Insofern gilt nichts anderes als für die Entscheidung nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ebenfalls "unter Würdigung der Gesamtumstände" zu treffen ist (BT-Drs. 17/3802 S. 22). Neben der Bedeutung des Rechtsstreits für den Verfahrensbeteiligten und seinen damit korrespondierenden Interessen an einer zügigen Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung, ob der Fall schwerwiegend ist, insbesondere in Ansatz zu bringen, wie lange das Verfahren insgesamt gedauert hat und wie groß der Zeitraum ist, in dem eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vorlag. Der Begriff "schwerwiegend" bezieht sich - worauf schon der Wortlaut hindeutet - auf das Gewicht der Beeinträchtigung, die mit einer unangemessen langen Dauer verbunden ist. Dieses Gewicht nimmt zu, je länger die den Betroffenen belastende Phase der Untätigkeit anhält. Dementsprechend haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - VZ 1/12 - NVwZ 2013, 789 m. w. N.). Im vorliegenden Einzelfall war das Gewicht der Beeinträchtigungen, welche mit der unangemessenen Dauer des (Gerichts-)Verfahrens verbunden waren, nicht schwerwiegend. Dies ergibt sich vor allem auf Grund des Umstandes, dass hier der infolge der unangemessenen Verfahrensdauer erlittene Nachteil insbesondere im Hinblick auf den hier in Frage stehenden Zeitraum lediglich ein Ausmaß erreicht hat, dem mit der (Pauschal-)Entschädigung schon hinreichend Rechnung getragen ist, so dass ein darüber hinaus reichendes Kompensationsinteresse der Kläger nicht besteht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 2 und § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Revision ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, §§ 173 Satz 2, 132 VwGO nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 3.600,00 EUR festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Kläger nehmen den Beklagten auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer ihres (Gerichts-)Verfahrens wegen Schülerbeförderung vor dem Verwaltungsgericht Weimar (Klageverfahren, Az. 2 K 617/16 We) und vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (Berufungszulassungsverfahren, Az. 1 ZKO 37/17 bzw. 4 ZKO 37/17) in Anspruch. Die Kläger hatten im Ausgangsverfahren im Wege der Untätigkeitsklage beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Gotha vom 19.06.2015 den Landkreis Gotha zu verpflichten, für die Kläger die Übernahme der Kosten der von einer erwachsenen Person begleiteten Beförderung zum Zwecke des Schulbesuches von deren Wohnort bis zur Evangelischen Grundschule G... ab dem 01.08.2015 zu bewilligen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. November 2016 - 2 K 617/16 We - wurde der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben und der Landkreis Gotha verpflichtet, ab dem Schuljahr 2015/2016 die Kläger vom Wohnort zur und von der Evangelischen Grundschule G... zu befördern oder die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Landkreis Gotha stellte am 09.01.2017 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung, den er mit Schriftsatz vom 10.02.2017 begründete. Die Kläger traten dem mit beim Gericht am 18.04.2017 eingegangenen, Schriftsatz entgegen. Mit Schreiben vom 11.04.2017 teilte das Thüringer Oberverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung das Verfahren in den nunmehr zuständigen 4. Senat übernommen worden sei. Mit Schriftsatz vom 13.11.2017 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten anfragen, wann mit einem Fortgang des Verfahrens gerechnet werden könne. Die damalige Berichterstatterin teilte daraufhin mit Schreiben vom 07.12.2017 mit, dass „wegen noch vorgehender älterer Verfahren ein konkreter Entscheidungstermin leider noch nicht benannt werden“ könne. Das Gericht sei „aber bemüht, im vorliegenden Fall zeitnah über den Zulassungsantrag zu entscheiden“. Mit Schriftsatz vom 06.11.2018 haben die Kläger am selben Tag „Verzögerungsrüge nach § 198 GVG“ erhoben. Mit rechtskräftigem, den Verfahrensbeteiligten bis zum 17.05.2019 zugestellten Beschluss vom 30.04.2019 - 4 ZKO 37/17 - lehnte das Thüringer Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Am 08.05.2019 haben die Kläger Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß §§ 198 ff. GVG beim Thüringer Oberverwaltungsgericht erhoben. Sie begehren die Feststellung, dass die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht unangemessen war, und machen eine (Pauschal-)Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GVG in Höhe von mindestens 100,00 EUR für jeden Monat der Verzögerung geltend. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, das Berufungszulassungsverfahren sei von unangemessener Dauer gewesen, da das Thüringer Oberverwaltungsgericht insgesamt über einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren untätig geblieben sei. Die betreffenden Verzögerungen seien mindestens für einen Zeitraum von 18 Monaten sachlich nicht gerechtfertigt und vor dem Hintergrund des Justizgewährungsanspruches nicht mehr hinnehmbar. Das Gesetz sehe nach § 198 GVG eine rügefähige Untätigkeit nach 6 Monaten vor, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht habe, wieviel Zeit einem Gericht grundsätzlich zur Bearbeitung einer Streitsache zur Verfügung stehen solle. Hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades sei das Berufungszulassungsverfahren höchstens als durchschnittlich einzuordnen, zumal vom Gericht lediglich die (stark beschränkten) Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung zu prüfen gewesen seien. Auch seien die Verzögerungen nicht durch ihr Verhalten verursacht gewesen. Aus der gerichtlichen Sachstandsmitteilung vom 07.12.2017 ergebe sich vielmehr, dass diese Verzögerungen auf der Überlastung des Gerichts beruhten, welche durch fehlende Ressourcen verursacht sei. Dafür müsse jedoch der Beklagte einstehen. Das Ausgangsverfahren habe allerdings für sie und ihre Eltern erhebliche Bedeutung gehabt. Der Landkreis Gotha habe dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht Folge geleistet, so dass sie wegen der fehlenden vorläufigen Vollstreckbarkeit und der fehlenden Rechtskraft des Urteils auch keine Möglichkeit gehabt hätten, dieses während der Dauer des Berufungszulassungsverfahrens zwangsweise durchzusetzen. Sie hätten die Fahrtkosten in Höhe von monatlich etwa 200,00 EUR während der gesamten Zeit des (Verwaltungs- und Gerichts-)Verfahrens verauslagen müssen und seien daher einer wirtschaftlich gesteigerten Belastung und massiven finanziellen Beeinträchtigung ausgesetzt gewesen. Das Berufungszulassungsverfahren habe etwa 27 Monate beim Thüringer Oberverwaltungsgericht gelegen und erweise sich daher auch bei Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit als unangemessen verzögert. Soweit es für die Beurteilung der Unangemessenheit der (Gesamt-)Verfahrensdauer nicht nur auf das Berufungszulassungsverfahren ankomme, sei dann konsequenterweise neben der Dauer des erstinstanzlichen Klageverfahrens, welche hier ebenfalls mehr als 6 Monate betrage, auch die Dauer des vorangegangenen, von der verfahrensbearbeitenden Behörde ebenfalls über mehr als 6 Monate nicht betriebenen Widerspruchsverfahrens hinzuzurechnen. Da die vom Gesetzgeber intendierte Bearbeitungszeit sowohl im Widerspruchs- als auch im erstinstanzlichen Klageverfahren überschritten sei, seien diese auch nicht ansatzweise geeignet, irgendeine Verzögerung einer anderen Instanz zu kompensieren. Mithin ergebe sich auch bei einer Zusammenrechnung aller Bearbeitungszeiten eine vollkommen inakzeptable Gesamtbearbeitungsdauer von 4 Jahren. Die Kläger beantragen sinngemäß, festzustellen, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht, Az.: 4 ZKO 37/17, unangemessen ist und den Beklagten zu verurteilen, aufgrund der unangemessenen Verfahrensdauer und eines ihnen infolgedessen entstandenen Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist, an sie eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 100,00 EUR für jeden Monat der Verzögerung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats und anderer Gerichte entgegen und vertritt die Ansicht, dass das streitgegenständliche Ausgangsverfahren nicht von unangemessener Dauer gewesen sei. Die Unangemessenheit einer Verfahrensdauer könne sich nur aufgrund einer Einzelfallbetrachtung ergeben, eine pauschale Betrachtungsweise allein anhand der Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens verbiete sich. Die von den Klägern vertretende Rechtsauffassung, wonach der Gesetzgeber in § 198 GVG eine rügefähige Untätigkeit nach 6 Monaten vorsehe, sei unzutreffend. Für die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer reiche auch nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus, es müsse dabei eine gewisse Schwere der Belastung vorliegen. Ferner müsse der Gestaltungsspielraum berücksichtigt werden, der dem Gericht vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zukomme. Insbesondere bestehe kein Anspruch darauf, dass ein Rechtsstreit, auch wenn er entscheidungsreif ist, sofort bzw. unverzüglich vom Gericht bearbeitet und entschieden werde. Im Übrigen sei für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer i. S. des § 198 GVG stets die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens maßgeblich, so dass Verzögerungen in einer Instanz durch ein zügiges Verfahren in einer anderen kompensiert werden könnten. Dagegen sei das Verwaltungsverfahren und insbesondere auch das Widerspruchsverfahren nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens i. S. v. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG. Bei einer Gesamtbetrachtung der Verfahrenszeiten unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung liege im Ausgangsverfahren schon keine unangemessene Verfahrensdauer vor. Ungeachtet dessen unterliege die von den Klägern geltend gemachte Entschädigung wegen immaterieller Schäden dem Subsidiaritätsgrundsatz gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG. Danach sei nach den Umständen des Einzelfalls eine solche ausgeschlossen, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei. Auch fehle es an den Voraussetzungen eines schwerwiegenden Falles i. S. von § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren (1 Band) und zum Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar - 2 K 617/16 We - sowie vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht - 1 ZKO 37/17 bzw. 4 ZKO 37/17 - (2 Bände) Bezug genommen.