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Urteil

2 SO 182/12

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:0108.2SO182.12.0A
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Leitsätze
1. Der auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bzw. nach § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG gerichtete Leistungsantrag ist unzulässig, wenn er unbeziffert ist und weder der Klageantrag selbst noch die Klagebegründung die ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs oder zumindest den begehrten Mindestbetrag angibt.(Rn.37) 2. Die Bestimmungen über eine Entschädigung nach den §§ 198 ff. GVG finden nach Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren keine Anwendung auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 länger als sechs Monate abgeschlossen war. Die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK beginnt bei Verfahren, für die eine überlange Verfahrensdauer geltend gemacht wird, spätestens mit der Zustellung der den fachgerichtlichen Rechtszug abschließenden Entscheidung.(Rn.46) 3. Zur Feststellung der unangemessenen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Einzelfall.(Rn.48)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Gera in den Verfahren 6 K 618/03 Ge (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht 6 K 145/09 Ge), 6 K 1539/04 Ge (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht 6 K 144/09 Ge) und 6 K 1541/04 Ge (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht 6 K 234/09 Ge) unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bzw. nach § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG gerichtete Leistungsantrag ist unzulässig, wenn er unbeziffert ist und weder der Klageantrag selbst noch die Klagebegründung die ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs oder zumindest den begehrten Mindestbetrag angibt.(Rn.37) 2. Die Bestimmungen über eine Entschädigung nach den §§ 198 ff. GVG finden nach Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren keine Anwendung auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 länger als sechs Monate abgeschlossen war. Die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK beginnt bei Verfahren, für die eine überlange Verfahrensdauer geltend gemacht wird, spätestens mit der Zustellung der den fachgerichtlichen Rechtszug abschließenden Entscheidung.(Rn.46) 3. Zur Feststellung der unangemessenen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Einzelfall.(Rn.48) Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Gera in den Verfahren 6 K 618/03 Ge (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht 6 K 145/09 Ge), 6 K 1539/04 Ge (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht 6 K 144/09 Ge) und 6 K 1541/04 Ge (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht 6 K 234/09 Ge) unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat ist gemäß § 173 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO, zuletzt geändert durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302, ÜGRG), i. V. m. § 201 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077, GVG), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582), zur Entscheidung berufen. Der Senat kann trotz Nichterscheinens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage der Klägerin bleibt zum überwiegenden Teil ohne Erfolg. 1. Die allgemeine Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) im Klageantrag zu 2) ist unzulässig. Der Antrag der Klägerin, ihr für die überlange Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht eine angemessene Entschädigung und Schadensersatz zuzuerkennen, scheitert daran, dass er unbeziffert ist und damit nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit prozessualer Anträge genügt. Rechtsordnung und Rechtsprechung lassen zwar Ausnahmen von diesem Grundsatz in den Fällen zu, in denen die Unmöglichkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht wird. Das gilt insbesondere für Fälle der Stufenklage und für Sachen, in denen der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 4/89 - DVBl. 1990, 155). Im letzteren Fall muss kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber die Angabe wenigstens der ungefähren Größenordnung des begehrten Betrages (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2012 - OVG 3 A 2.12 - Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 82 Rn. 10; vgl. auch stRspr BGH zu §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 287 ZPO: Beschluss vom 7. April 2009 - KZR 42/08 - m. w. N., Urteil vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80 - jeweils Juris). Das Recht, auf eine genaue Bezifferung zu verzichten, soll den Kläger gerade nicht in die Lage versetzen, das Kostenrisiko ganz oder doch zum größten Teil auszuschalten. Die Möglichkeit, die Höhe des Klagebegehrens in das Ermessen des Gerichts zu stellen, besteht daher nicht unbeschränkt, sondern kann dem Kläger nur einen gewissen Spielraum gewähren. Nichts anderes gilt bei Entschädigungsklagen i. S. v. § 198 Abs. 2 GVG. Zwar besteht hier die Schwierigkeit, dass es dem Kläger in der Regel kaum möglich sein dürfte, hinsichtlich des geltend gemachten immateriellen Schadens einen zutreffenden Betrag zu beziffern (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2012 - OVG 3 A 2.12 - a. a. O.). Angesichts der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG geregelten Entschädigungspauschale für immaterielle Nachteile ist es aber möglich, wenigstens annähernd die Größenordnung der begehrten Forderung anzugeben. Hieran gemessen fehlt es vorliegend an einem bestimmten und damit zulässigen Leistungsantrag. Die Klägerin hat die Größenordnung ihres Klagebegehrens nicht durch einen Mindestbetrag oder einen ungefähren Betrag gekennzeichnet. Der Umfang des Entschädigungsanspruchs kann auch nicht der Klagebegründung entnommen werden. Die Klägerin hat keinen konkreten oder hinreichend bestimmbaren Verzögerungszeitraum geltend gemacht, auf dessen Grundlage eine Pauschalentschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG berechnet und als (Mindest-)Höhe des Klagebegehrens angenommen werden könnte. Auch soweit sie einen materiellen Schaden verlangt, wäre zumindest die Angabe eines Mindestbetrags zu fordern gewesen. Ein rechtlicher Hinweis zum Erfordernis eines dem Bestimmtheitsgebot genügenden Leistungsantrags (§ 82 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO) war vor der mündlichen Verhandlung nicht geboten. Vielmehr konnte diese Frage der rechtlichen Erörterung der mündlichen Verhandlung vorbehalten werden (§ 104 Abs. 1 VwGO). Der Senat ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum Verhandlungstermin erscheint. Hier wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf den in der mündlichen Verhandlung gegebenen rechtlichen Hinweis des Senats zu reagieren. Umstände, die es ihm unmöglich gemacht hätten, eine ungefähre Größenordnung der verlangten Entschädigungssumme zu benennen, sind nicht erkennbar, zumal er sich auch auf die Geltendmachung des Jahrespauschalsatzes des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG als nicht zu unterschreitenden Mindestbetrag hätte beschränken können. 2. Die im Klageantrag zu 1) erhobene Feststellungsklage ist hinsichtlich der Verfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge unzulässig, weil nicht statthaft. Die Regelungen des 198 ff. GVG finden auf diese Verfahren gemäß Art. 23 Satz 1 ÜGRG keine Anwendung. Bei Gerichtsverfahren, die - wie 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge - vor Inkrafttreten des ÜGRG abgeschlossen worden sind, ist es gemäß Art. 23 Satz 1 ÜGRG erforderlich, dass sie wegen ihrer Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sind oder sein können. Die Beschwerde muss (noch) zulässig sein, insbesondere muss die Frist des Art. 35 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingehalten sein (vgl. Sächsisches LAG, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 1 Oa 2/12 -; OLG Celle, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 23 SchH 10/12 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2012 - L 2 SF 436/12 EK -; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 4 EntV 3/12 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 3 A 4.12 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 - jeweils Juris). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Nach Art. 35 Abs. 1 EMRK kann die Beschwerde nur „innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung“ erhoben werden. Diese Frist ist ausgehend von der Beendigung des fachgerichtlichen Rechtszuges durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 - 2 C 17.09, 2 C 18.09 - am 29. Dezember 2010 abgelaufen. Das Verfassungsgerichtsverfahren 2 BvR 1941/10, das sich an das verwaltungsgerichtliche Verfahren angeschlossen hat, ist kein innerstaatlicher Rechtsbehelf im Sinne von Art. 35 EMRK. Zwar ist nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich auch die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein Rechtsbehelf, der im Hinblick auf das in den Art. 13 und 35 Abs. 1 EMRK enthaltene Subsidiaritätsprinzip erschöpft sein muss, obwohl es sich bei der Verfassungsbeschwerde um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt. Dieser Grundsatz gilt aber für die deutsche Verfassungsbeschwerde bei Rügen überlanger Verfahrensdauer seit der Entscheidung des EGMR vom 8. Juni 2006 (Sürmeli, Nr. 75529/01, NJW 2006, 2389) nicht ausnahmslos. Danach sind unter Rechtsbehelfen im Sinne von Art. 13 EMRK nur wirksame, das heißt mit effektiven Rechtsfolgen ausgestattete Rechtsbehelfe zu verstehen. Wirksam sind deshalb nur solche innerstaatlichen Rechtsbehelfe gegen die überlange Verfahrensdauer, mit denen die fortdauernde Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verhindert oder angemessene Abhilfe für schon eingetretene Verletzungen erlangt werden kann. Ein Rechtsbehelf ist demnach wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK, wenn er geeignet ist, die Entscheidung des zuständigen Gerichts zu beschleunigen oder eine angemessene Wiedergutmachung für schon eingetretene Verzögerungen zu erlangen. Nur wenn die Verfassungsbeschwerde in diesem Sinne als „wirksam“ verstanden werden kann, wird die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK erst durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in Lauf gesetzt. Bei einem in diesem Sinne nicht „wirksamen“ Rechtsbehelf braucht dieser auch nicht zum Zwecke der Rechtswegerschöpfung im Sinne von Art. 13 EMRK ergriffen zu werden. Daraus folgt, dass die Frist für die Beschwerde im Sinne des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht an den Abschluss eines solchen Verfahrens anknüpft. Bei einem nicht „wirksamen“ außerordentlichen Rechtsbehelf läuft die Frist ab der Entscheidung über den „normalen“ Rechtsbehelf, bei Beschwerden über die Länge verwaltungsgerichtlicher Verfahren also (jedenfalls) mit der Zustellung der den fachgerichtlichen Rechtszug abschließenden Entscheidung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 4 EntV 3/12 - Juris). Muss sich der EGMR mit einer Beschwerde nicht (mehr) befassen, weil sie verfristet ist bzw. wäre, so gilt das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 für diese abgeschlossenen Verfahren nicht. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs. Zur Übergangsvorschrift wird ausgeführt (BT-Drucks. 17/3802, S. 31): „Abgeschlossene Verfahren werden nur erfasst, wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor dem EGMR zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der EGMR entlastet werden. Da die Beschwerdefrist des Artikels 35 Absatz 1 EMRK sechs Monate beträgt, darf der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen.“ Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen damit nur solche abgeschlossenen Altverfahren (noch) zum Gegenstand einer statthaften Entschädigungsklage gemacht werden können, deren Dauer bereits in zulässiger Weise mit einer Beschwerde vor dem EGMR beanstandet worden ist. Die Übergangsregelung greift hingegen nicht ein, wenn ein Verfahren vor dem EGMR zwar formal noch anhängig ist, mit einem Erfolg der Beschwerde aber wegen offensichtlicher Verfristung nach Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht gerechnet werden kann. Zweck der Übergangsregelung ist es, weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden und den EGMR zu entlasten. Dem würde es aber zuwiderlaufen, wenn bereits die Einlegung offensichtlich unzulässiger Beschwerden beim EGMR die Erhebung von Entschädigungsklagen vor den nationalen Gerichten ermöglichen würde. Dies wäre gerade dann der Fall, wenn bereits seit Jahren rechtskräftig abgeschlossene Verfahren vor nationalen Gerichten bei offensichtlicher Missachtung der Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zum Gegenstand einer Individualbeschwerde vor dem EGMR gemacht werden könnten. Der Zweck, weiteren erfolgversprechenden Individualbeschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland die Grundlage zu entziehen, würde verfehlt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2012 - L 2 SF 436/12 EK -; Sächsisches LAG, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 1 Oa 2/12 - jeweils Juris). Ausgehend von Vorstehendem gilt hier folgendes: Die in den Verfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge erhobene Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1941/10 stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf im vorgenannten Sinne dar. Denn bei der Verfassungsbeschwerde des deutschen Rechts kann, soweit sie sich gegen die überlange Verfahrensdauer eines Rechtsstreits richtet, das Bundesverfassungsgericht allein die Feststellung treffen, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01 - Sürmeli, NJW 2006, 2389; Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 21980/06 u. a. - Kuhlen-Rafsandjani, Juris). Die Klägerin hätte deshalb, soweit sie vor dem EGMR eine Verletzung von Art. 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer hätten rügen wollen, die Beschwerde nach Art. 35 Abs. 1 EMRK spätestens binnen sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 am 29. Juni 2010 beim EGMR erheben müssen. Nichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1941/10 nicht nur die Rüge der Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz erhoben hat, sondern auch die Verletzung materieller Grundrechte geltend gemacht hat. Bei einem Aufeinandertreffen von unterschiedlichen Rügen bedarf es nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 21980/06 u. a. - Kuhlen-Rafsandjani, Juris) einer getrennten konventionsrechtlichen Behandlung der Rügen. Während die Beschwerde wegen der Verfahrenslänge innerhalb der 6-Monats-Frist nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens einzureichen ist, kann der EGMR wegen anderer Rügen der Verletzung der Konvention erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Der Klägerin hätte es oblegen, die Beschwerde zum EGMR in eine Rüge wegen der Dauer des Verfahrens und sonstige Rügen zu trennen und die Beschwerde über die Verfahrenslänge (jedenfalls) unmittelbar nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens, ggf. unter Hinweis auf das im Übrigen anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren, einzureichen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie hätte die rechtliche Beurteilung durch den EGMR, wonach hinsichtlich der Verfahrensdauer von Verwaltungsgerichtsverfahren die deutsche Verfassungsbeschwerde keinen wirksamen Rechtsbehelf darstellt (EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01 - Sürmeli, NJW 2006, 2389), nicht gekannt. Zwar beginnt die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK in dem Fall, wenn ein Beschwerdeführer einen nur vermeintlich effektiven Rechtsbehelf ergreift, erst mit dem Zeitpunkt, in dem er von den Umständen, die zur Ineffektivität des Rechtsbehelfs führen, Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (vgl. EGMR, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 28293/95 - Aydin u. a., FamRZ 2000, 1077; Urteil vom 18. September 2009, Nr. 16064/90 - Varnava u. a., NVwZ-RR 2011, 251). Ein Kennenmüssen in diesem Sinne (fahrlässige Unkenntnis) ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn seit der innerstaatlichen Veröffentlichung der Entscheidung des EGMR, in der der Rechtsbehelf als nicht wirksam eingestuft worden ist, ein Jahr vergangen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 21980/06 u. a. - Kuhlen-Rafsandjani, Juris). Die genannte Sürmeli-Entscheidung des EGMR vom 8. Juni 2006 ist in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) bereits im Heft 33 vom 14. August 2006 veröffentlicht worden. Danach hätte die Klägerin jedenfalls seit Mitte August 2007 wissen müssen, dass die Verfassungsbeschwerde keinen wirksamen Rechtsbehelf darstellt. 3. Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich der Verfahren 6 K 618/03 Ge (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht 6 K 145/09 Ge), 6 K 1539/04 Ge (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht 6 K 144/09 Ge) und 6 K 1541/04 Ge (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht 6 K 234/09 Ge) zulässig und begründet. a) Diese Verfahren werden nach Art. 23 Satz 1 ÜGRG vom Anwendungsbereich des ÜGRG erfasst. Die Dauer der abgeschlossenen Verfahren war bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim EGMR, die nach Art. 35 Abs. 1 EMRK fristgerecht am 29. August 2011 erhoben wurde. Die erstinstanzlichen Entscheidungen vom 24. Februar 2011 wurden am 15. März 2011 bzw. am 17. März 2011 zugestellt. Die Klägerin musste vor der Beschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer nach Art. 6 EMRK nicht gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und nach einer Entscheidung darüber Verfassungsbeschwerde erheben. Nicht nur die Verfassungsbeschwerde, sondern auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach den dargestellten Grundsätzen kein wirksamer Rechtsbehelf i. S. d. Art. 35, 13 EMRK. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die überlange Dauer des Verfahrens nicht gerügt werden (vgl. auch Meyer-Ladewig, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 13 Rn. 36, 38, Art. 35 Rn. 19). b) Die Begrenzung des Feststellungsantrags auf die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht ist zulässig. Sie entspricht der Dispositionsbefugnis der Klägerin als Rechtsmittelführerin (vgl. § 88 VwGO) und trägt dem Umstand Rechnung, dass sie sich insoweit allein durch die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschwert sieht. Das Rechtsmittel kann auf diesen Verfahrenszug beschränkt werden. Dieser Teil des Streitgegenstandes ist vom Gesamtstreitstoff abtrennbar. Das materielle Recht steht einem gesonderten Ausspruch darüber nicht entgegen.Bezugsrahmen für die materiell-rechtliche Frage, ob sich die Verfahrensdauer als angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG darstellt, ist zwar - wie oben dargelegt - grundsätzlich die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens. Bei der Feststellung, ob (nur) die Verfahrensdauer in einer Instanz unangemessen war, wird davon nicht abgewichen. Es ist auch hier grundsätzlich die materiell-rechtliche Voraussetzung zu prüfen, ob - mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer - durch die zügige Behandlung der Sache in einer höheren Instanz eine etwaige Überlänge in der Vorinstanz ganz oder teilweise kompensiert werden kann. Dass es das Gesetz zulässt, verschiedene Verfahrensstufen unterschiedlich in den Blick zu nehmen, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass eine Entschädigungsklage bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens erhoben werden kann (vgl. § 198 Abs. 5 GVG, § 201 Abs. 3 GVG) und dass bei einem bis zum Bundesverwaltungsgericht geführten Verwaltungsrechtsstreit verschiedene Rechtsträger - nämlich zum einen (wie hier) das Land und zum anderen der Bund (§ 201 Abs. 1 GVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO) - für die in ihrem Bereich zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 - Juris m. w. N.). c) Die Frist zur Erhebung der Klage nach Art. 23 Satz 6 ÜGRG ist eingehalten. Hiernach muss die Klage spätestens am 3. Juni 2012 erhoben sein. Die Klägerin hat am 30. März 2012 Klage erhoben. d) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der unangemessenen Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG. Als Möglichkeit der Wiedergutmachung auf andere Weise als einer Entschädigung sieht § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere die Feststellung des Entschädigungsgerichts vor, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, wenn eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist. Nach Auffassung des Senats ermächtigt § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG nach seinem Sinn und Zweck aber auch dann zu dieser Feststellung, wenn der Entschädigungsanspruch - wie hier - aus prozessualen Gründen nicht zu gewähren ist. So ermöglicht § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 GVG eine Feststellung gemäß Satz 1 nach dem Ermessen des Entschädigungsgerichts auch in den Fällen, in denen Entschädigung nicht beansprucht werden kann, weil die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG zu früh oder gar nicht erhoben wurde oder weil der Entschädigungsanspruch auf Umstände gestützt wird, die gemäß § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG präkludiert sind, in denen aus Sicht des Entschädigungsgerichts aber gleichwohl feststeht, dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung vorliegt. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass in diesem Fall eine vollständige Klageabweisung unter Würdigung der Gesamtumstände unbillig erscheinen kann (vgl. BT-Drucks 17/3802 S. 22). Diese Erwägung gilt für die vorliegende Fallkonstellation gleichermaßen. Die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung sind erfüllt. Die Dauer der von der Klägerin in Bezug genommenen Gerichtsverfahren war unangemessen. aa) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). Bezugsrahmen ist danach das gesamte - hier jeweils abgeschlossene - verwaltungsgerichtliche Verfahren, und zwar vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung. Erfasst ist mithin die Gesamtdauer der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Vorverfahren bei einer Behörde (Widerspruchsverfahren) sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 27/12 D, 5 C 23/12 D - Juris) nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 und § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Die Ausklammerung des Verwaltungs- und Vorverfahrens ist mit der Begrenzung auf das "Gerichtsverfahren" bereits unmissverständlich im Wortlaut des Gesetzes angelegt. Sie entspricht überdies dem Willen des Gesetzgebers, wie er in den Gesetzesmaterialien seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BT-Drucks 17/3802 S. 17). Diese Auslegung ist mit Art. 6 und Art. 13 EMRK vereinbar. Dem steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die über den jeweils entschiedenen Fall hinaus Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der EMRK hat, nicht entgegen. Das nationale Recht sieht mit der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO einen wirksamen Rechtsbehelf vor, mit dem einer unangemessenen Verzögerung im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durch unmittelbare Klageerhebung begegnet werden kann. Dieser tritt neben die durch das neue Gesetz normierte (kompensatorische) Entschädigung für Verzögerungen des Gerichtsverfahrens. Mit Blick auf das Nebeneinander dieses Entschädigungsanspruchs und der Untätigkeitsklage ist es konventionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Vorverfahren nicht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer einbezogen wird. Die Europäische Menschenrechtskonvention fordert im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht notwendig einen einheitlichen Rechtsbehelf, sondern lässt bei entsprechender Wirksamkeit auch eine Kombination von Rechtsbehelfen genügen (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01 - Sürmeli, NJW 2006, 2389). Dabei kommt den Konventionsstaaten bei der gesetzlichen Ausgestaltung des von Art. 13 EMRK geforderten Rechtsbehelfs ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. etwa EGMR, Urteile vom 29. März 2006, Nr. 36813/97 - Scordino, NVwZ 2007, 1259 und vom 29. Mai 2012, Nr. 53126/07 - Taron, NVwZ 2013, 47). bb) Die Dauer der Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht war unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. (1) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen i. S. v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt (BT-Drucks 17/3802 S. 18). Bei der Beurteilung, ob danach die Verfahrensdauer unangemessen lang ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 27/12 D, 5 C 23/12 D - Juris), der sich der Senat anschließt, nicht auf feste Zeitvorgaben, Orientierungs- oder Anhaltswerte oder statistische Werte über die Verfahrenslaufzeiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden. Mit der gesetzlichen Festlegung, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der Gesetzgeber bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Die Ausrichtung auf den Einzelfall folgt nicht nur in deutlicher Form aus dem Wortlaut des Gesetzes ("Umstände des Einzelfalles"), sondern wird durch seine Entstehungsgeschichte bestätigt und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 17/3802 S. 18). Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen hat. Er hat sich insoweit daran ausgerichtet, dass weder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch die des Bundesverfassungsgerichts feste Zeiträume vorgibt, sondern jeweils die Bedeutung der Einzelfallprüfung hervorhebt. Dem Grundgesetz lassen sich keine allgemeingültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 - NJW 2008, 503; vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Juris und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789). Gleiches gilt im Ergebnis für die Europäische Menschenrechtskonvention. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles sowie unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer zu beurteilen (vgl. etwa beispielhaft EGMR, Urteile vom 28. Juni 1978, C 78/31 - König, NJW 1979, 477 und vom 11. Januar 2007, Nr. 20027/02 - Herbst, NVwZ 2008, 289; Entscheidung vom 22. Januar 2008, Nr. 10763/05 - Juris). Die Entscheidung des Gesetzgebers, keine zeitlichen Festlegungen zu treffen, ab wann ein Verfahren „überlang“ ist, schließt für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich auch einen Rückgriff auf Orientierungs- oder Richtwerte aus. Angesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Sie könnten letztlich für die Angemessenheit im Einzelfall nicht aussagekräftig sein. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse reicht von sehr einfach gelagerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Großverfahren (etwa im Infrastrukturbereich). Der Versuch, dieser Bandbreite mit Mittel- oder Orientierungswerten Rechnung zu tragen, ginge nicht nur am Einzelfall vorbei, sondern wäre auch mit dem Risiko belastet, die einzelfallbezogenen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verfehlen. Gleichfalls verbietet es sich, statistische Erhebungen über Verfahrenslaufzeiten für Verwaltungsstreitverfahren heranzuziehen. Abgesehen davon, dass auch diese Werte im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren für den Einzelfall kaum aussagekräftig sind, müssten die Durchschnittswerte ihrerseits daraufhin überprüft werden, ob sie als solche angemessen sind. (2) Bei der auf den Einzelfall bezogenen Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 27/12 D, 5 C 23/12 D, Juris m. w. N.) folgende Grund-sätze: Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. Dieses Prüfgebot erschließt sich aus dem allgemeinen Wertungsrahmen, der für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unangemessenheit vorgegeben ist und wird durch diesen weiter konkretisiert. (a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) wie auch die zu seiner Ausfüllung heranzuziehenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind unter Rückgriff auf die Grundsätze näher zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt worden sind. Die Anknüpfung verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in diesen Grund- und Menschenrechten beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt; es reicht also nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus. Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789). Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Juris und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789). (b) Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind. Ist infolge unzureichender Verfahrensführung eine nicht gerechtfertigte Verzögerung eingetreten, spricht dies für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dabei ist die Verfahrensführung zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen. Zu prüfen ist, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht geworden ist. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen. Ebenso fordert Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (vgl. EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95 - Gast und Popp, NJW 2001, 211). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 und vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286). Um den verfahrenrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207). Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789). Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625, vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789). Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96 - Kudla, NJW 2001, 2694 und vom 31. Mai 2001, Nr. 37591/97 - Metzger, NJW 2002, 2856). Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat (vgl. EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95 - Gast und Popp, NJW 2001, 211). Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789). cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich hier, dass die Verfahrensdauer im Verfahren 6 K 618/03 Ge unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG war, weil eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für die Klägerin sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und der Verfahrensführung des Gerichts - ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden ist. (1) Vom Schwierigkeitsgrad her handelte es sich nicht nur wegen des Umfangs der Behördenakten (2417 Seiten, davon 84 Blatt Grundbuchauszüge), sondern auch wegen der sich stellenden vermögensrechtlichen Fragen selbst für einen Spruchkörper, der mit vermögensrechtlichen Streitigkeiten befasst war, um ein Verfahren, das den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad verwaltungsgerichtlicher Fallgestaltungen deutlich überschritt. Zur umfassenden Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bedurfte es einer Durchdringung des Verfahrensstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowohl für den Fall, dass die Klägerin an ihrem in der Klagebegründung geltend gemachten Anspruch auf Singularrestitution festhielt als auch für den Fall, dass sie - wie vom Gericht angeraten - vermögensrechtliche Ansprüche für die Firma K...-... & Co i. L. geltend machte. Letztere Verfahrensweise hatte das Verwaltungsgericht im vorbereitenden Verfahren durch Hinweis vom 18. Oktober 2007 angeregt. In beiden Fallkonstellationen war das Verfahren als rechtlich schwierig anzusehen. Im Fall der Unternehmensrestitution stellten sich vor allem komplexe Sachverhaltsfragen (Aufklärung der Unternehmensgeschichte und der Entwicklung des Unternehmensvermögens, insbesondere des Grundbesitzes; Ermittlung der kataster- und grundbuchrechtlichen Grundstückssituation seit 1918, Ermittlung der jeweiligen Grundstückseigentümer; Ermittlung der Gesellschafter und ihrer Rechtsnachfolger). Im Fall der Singularrestitution stellte sich u. a. die Frage zur Reichweite des Restitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG, ob er auf solche Vermögenswerte Anwendung findet, die nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG nicht restituierbar sind, weil sie vor der Stilllegung des Unternehmens "weggeschwommen" sind. Diese Rechtsfrage war zum damaligen Zeitpunkt höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 8 C 17/09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 76 zum Parallelverfahren der Klägerin 6 K 1538/04 Ge). Neben ihrer rechtlichen Klärung waren auch hier umfängliche tatsächliche Feststellungen zum Unternehmen und zum Unternehmensvermögen zu treffen, wie sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 in den Parallelverfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge ergibt. (2) Hinsichtlich des Kriteriums der Bedeutung des Verfahrens ist vor allem darauf abzustellen, ob aus Sicht der Klägerin ein erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens bestanden hat. Dies war hier der Fall und für das Verwaltungsgericht auch ohne weiteres erkennbar, weil die Klägerin mehrfach auf eine Entscheidung drängte (vgl. Schriftsätze vom 26. Februar 2004, vom 7. Juni 2004, vom 29. Januar 2008) und dabei deutlich machte, dass es ihr um die zügige Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ging. Trotz der Schwierigkeit der Materie und der großen Zahl an Verfahren war das Gericht auf dem Gebiet des Vermögensrechts gerade im Hinblick auf diese Wiedergutmachungsfunktion auch von Verfassungs wegen gehalten, dem Verfahren beschleunigt Fortgang zu geben (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 683/03 - Juris). (3) Durch das prozessuale Verhalten der Beteiligten sind folgende Verzögerungen des Rechtsstreits entstanden: Zwischen der Klageerhebung am 26. Juni 2003 und ihrer Begründung am 28. Oktober 2003 vergingen vier Monate. Der Beklagte beantragte am 5. Dezember 2003 die ihm gesetzte sechswöchige Erwiderungsfrist um sechs Monate zu verlängern, weil die Bearbeitung aufgrund der bevorstehenden Änderung der vermögensrechtlichen Zuständigkeiten und unter Berücksichtigung anderer dringlicher, zur Erledigung anstehender Fristsachen nicht vorrangig sei. Die Stattgabe des Fristverlängerungsantrags durch das Verwaltungsgericht ist im Hinblick auf den gesetzlichen Beklagtenwechsel zum 1. Januar 2004 und die damit verbundenen Umstrukturierungen sowie die nötige Einarbeitungszeit des danach zuständigen Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist auf die Klage am 12. Mai 2004 erwidert. Damit hat er im Übrigen einen ähnlich langen Zeitraum zur Stellungnahme in Anspruch genommen, wie die Klägerin selbst. Durch die erfolglosen Befangenheitsanträge der Klägerin vom 7. Juni 2004, vom 27. Juli 2006 und vom 7. Februar 2007 ist eine Verzögerung eingetreten, die aber nicht ausschließlich in ihren Verantwortungsbereich fällt und deshalb ihr nicht allein zuzurechnen ist. Ein Verfahrensbeteiligter darf die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, ohne dass ihm dies angelastet werden kann. Kommt es hierdurch jedoch zu Verzögerungen, verlängert sich regelmäßig die angemessene Frist i. S. d. § 198 Abs. 1 GVG (für erfolglose Befangenheitsanträge z. B. EGMR, Urteil vom 9. Oktober 2008, Nr. 10732/05; für Klageänderungen oder -erweiterungen z. B. EGMR, Urteile vom 4. Februar 2010 und 21. Oktober 2010, Nr. 13791/06 und Nr. 43155/08 - jeweils Juris). Für solches Verhalten kann der Staat nicht verantwortlich gemacht werden. Allerdings sind hier durch die Befangenheitsanträge Zeitverluste eingetreten, die nicht allein die Klägerin, sondern auch das Gericht zu verantworten hat. Die Befangenheitsanträge sind von der ersten Instanz auch unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums zum Teil verzögert bearbeitet und entschieden worden. Während über den ersten Befangenheitsantrag vom 7. Juni 2004 innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Monaten am 18. August 2004 und über den Befangenheitsantrag vom 7. Februar 2007 innerhalb eines Monats am 19. März 2007 entschieden worden ist, ist die Entscheidung über den Befangenheitsantrag vom 27. Juli 2006 erst am 23. Januar 2007 ergangen. Der Befangenheitsantrag, über den erst nach sechs Monaten entschieden wurde, und die im Zusammenhang mit diesem Antrag erhobene Anhörungsrüge, über die erst nach Ablehnung des dritten Befangenheitsantrags am 28. September 2007 - mithin nach vierzehn Monaten - entschieden wurde, hätten schneller behandelt werden müssen, ähnlich schnell wie die Bearbeitung der Befangenheitsanträge vom 7. Juni 2004 und vom 7. Februar 2007 (vgl. hierzu auch EGMR, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 46344/06 - NJW 2010, 3355). Gleiches gilt für die offensichtlich erfolglose Anhörungsrüge vom 7. Februar 2007, über die das Verwaltungsgericht erst am 16. Oktober 2007 entschieden hat. Bei der angemessenen Bearbeitung der Anträge wäre es nicht zu einer ins Gewicht fallenden Verzögerung der Gesamtverfahrensdauer gekommen. Nicht erkennbar ist, dass durch den mit Schriftsatz der Klägerin vom 3. September 2007 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2008 gestellten Antrag, festzustellen, dass die Beigeladenen zu 2) und zu 3) bezüglich der streitgegenständlichen vermögensrechtlichen Ansprüche nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind, relevante Verzögerungen eingetreten sind. Die Entscheidung über den Antrag warf keinerlei Schwierigkeiten auf. Er war offensichtlich unzulässig. Eine weitere, nicht dem Verwaltungsgericht anzulastende Verzögerung ist dadurch eingetreten, dass die Klägerin am 25. August 2006 beim Nachlassgericht Köln die Einziehung des den Beigeladenen zu 2) und zu 3) erteilten Erbscheins beantragt hat. Der Antrag der Klägerin ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2007 rechtskräftig abgelehnt worden. Der Beschluss ist vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2) und zu 3) am 24. Juli 2007 zur Akte gereicht worden. (4) Unter Gewichtung und Abwägung der dargestellten Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des gerichtlichen Spielraums bei der Verfahrensgestaltung ergibt sich eine maßgebliche, weil sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung des Gerichtsverfahrens ab dem Jahr 2006. Das Verwaltungsgericht hätte nach Aktenlage die Streitsache ab Ende August 2004 mit dem Ziel der Erledigung fördern müssen. Klagebegründung, Klageerwiderung, Replik der Klägerin, die Duplik des Beklagten sowie die Triplik der Klägerin lagen zu diesem Zeitpunkt vor. Einen darüber hinausgehenden Sachvortrag hat das Verwaltungsgericht von den Beteiligten nicht erwartet. Die Triplik der Klägerin ist unter dem 21. Juli 2004 zur Kenntnisnahme an den Beklagten verfügt worden. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten standen dem Gericht seit dem 14. Mai 2004 zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht hatte über den gegen den Berichterstatter gerichteten Befangenheitsantrag durch Beschluss vom 18. August 2004 entschieden. Umstände, die dafür sprechen, dass die Entscheidung über die notwendig Beizuladenden nicht bereits zu diesem Zeitpunkt hätte ergangen sein können, sind nicht erkennbar. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Trennung der Verfahren. Ab Ende August 2004 hätte das Verwaltungsgericht weitere Schritte zum Fortgang des Verfahrens unternehmen müssen. Die nächsten, der Verfahrensförderung dienenden Prozesshandlungen bis zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2008 waren aber erst die Hinzuziehung der Beiakten aus dem Verfahren 6 K 72/06 Ge am 3. Juli 2006, der Beschluss vom 17. Juli 2006 über die Beiladung der Beigeladenen zu 2) und 3), die Anfrage beim Amtsgericht Köln nach der Rechtskraft des Erbscheineinziehungsverfahrens mit gerichtlicher Verfügung vom 22. März 2007, der Hinweis der Berichterstatterin vom 18. Oktober 2007 mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Dezember 2007, die Terminabsprache des Vorsitzenden der Kammer mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und die entsprechende Ladungsverfügung am 19. März 2008. Das aufgrund mündlicher Verhandlung am 24. Juni 2008 ergangene Urteil ist am 11. Juli 2008 zur Geschäftsstelle gelangt und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. Juli 2008 zugestellt worden. Bereits am 13. März 2006 hatte der Vorsitzende der Kammer den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Entscheidung im Lauf des Jahres 2006 ergeht. Bei Abwägung der angeführten Gesamtumstände war dem Verwaltungsgericht ein Gestaltungszeitraum für eine gerichtliche Entscheidung bis Ende 2005 zuzugestehen. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass den Richtern angesichts der Komplexität des vermögensrechtlichen Verfahrens (vgl. 3. d) cc) (1)) ein deutlich längerer Zeitraum zur Erfassung und Durchdringung des Sachverhalts und zur Bewertung der Rechtsfragen zuzubilligen war als bei durchschnittlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dabei konnte die Kammer entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Sach- und Streitstand in den am 9. November 2004 entschiedenen Verfahren 6 K 38/04 Ge zurückgreifen. Dieses Verfahren betraf einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Anfechtung einer GVO-Genehmigung betreffend das Flurstück Nr. a. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der GVO-Genehmigung bewertete die Kammer die vermögensrechtlichen Ansprüche nicht als offensichtlich unbegründet, sondern als offen (vgl. Urteil vom 9. November 2004, Umdruck, S. 6 f.). Die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die sich im Verfahren 6 K 618/03 Ge stellten, erklären jedoch nicht die erheblichen Phasen der Untätigkeit des Verwaltungsgerichts. Der Senat ist sich dessen bewusst, dass der Grund dafür auch in der erheblichen Überlastung der mit Vermögensrecht befassten Spruchkörper gelegen haben könnte. Eine Arbeitsüberlastung der Gerichte kann aber eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73 - BVerfGE 36, 264). Es obliegt in ihrem Zuständigkeitsbereich den Ländern, für eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der Gerichte zu sorgen, damit diese ihrem Rechtsprechungsauftrag in einer Weise nachkommen können, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK genügt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. Oktober 2012 - 1 BvR 1098/11 - JZ 2013, 145 m. w. N.; EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Nr. 21423/07 - Juris). Der Beklagte kann sich auch nicht auf die während der Dauer des Verfahrens vorgenommenen Änderungen der Geschäftsverteilung und damit verbundenen Wechsel der Berichterstattung zum 15. November 2004 und zum 1. Juli 2006 berufen, weil es sich hierbei um Umstände handelt, die innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs liegen, und es für eine kurzfristig auftretende unvermeidbare Überlastung keine Hinweise gibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 - BayVBl 2013, 210; m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/09 - DVBl 2009, 1164; Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 - Juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 - Juris). Durch den von der Klägerin nach 2005 am 27. Juli 2006 erfolglos erhobenen Befangenheitsantrag und die zugleich erfolglos erhobenen Anhörungsrügen kam es zwar zu einer mehrmonatigen Verzögerung, die aber - wie oben ausgeführt - bei der Bemessung der überlangen Verfahrensdauer nicht in Abzug zu bringen ist, weil sie nicht der Klägerin anzulasten ist. Anders liegt es bei der elfmonatigen Verzögerung, die durch das von der Klägerin beim Amtsgericht Köln am 25. August 2006 beantragte Verfahren zur Einziehung des den Beigeladenen zu 2) und zu 3) erteilten Erbscheins eingetreten ist. Die Zeit, die das Nachlassverfahren in Anspruch genommen hat, ist von der überlangen Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht in Abzug zu bringen. Wie dargestellt, darf ein Verfahrensbeteiligter die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen. Kommt es hierdurch jedoch zu Verzögerungen, verlängert sich regelmäßig die angemessene Frist i. S. d. § 198 Abs. 1 GVG; so auch hier, weil das Verfahren zur Einziehung des Erbscheins vorgreiflich für das vermögensrechtliche Verfahren war und es deshalb sachgerecht war, seinen rechtskräftigen Ausgang abzuwarten. Sein Ergebnis war entscheidungserheblich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, weil es die Klärung der Beteiligtenstellung der - aus der maßgebenden Ex-ante-Sicht des Gerichts nicht zu beanstandenden - notwendig Beigeladenen zu 2) und zu 3) als testamentarische Erben nach ... J... betraf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 7 B 94/02 - Juris) kann der Nachweis der Erbenstellung in einem vermögensrechtlichen Restitutionsstreitverfahren nur mit einem Erbschein geführt werden.Von der Berechtigung des durch Erbschein als Erben Ausgewiesenen kann gemäß §§ 2365, 2367 BGB ausgegangen werden, solange dieser Erbschein nicht eingezogen worden ist; mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos (vgl. § 2361 BGB; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2001 - 8 B 261/00 - Juris). Der den Beigeladenen zu 2) und zu 3) erteilte Erbschein ist in dem durch die Klägerin eingeleiteten Nachlassverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17. November 2006 eingezogen worden. Vor dem Hintergrund, dass damit die Beteiligtenstellung der Beigeladenen zu 2) und zu 3) entfallen war, eine im Fall der Änderung dieser Entscheidung aber unterbliebene Beiladung einen Verfahrensmangel begründet hätte, war es sachlich geboten, die Rechtskraft der Entscheidung des Nachlassgerichts abzuwarten. Der Beschluss des Amtsgerichts Köln ist auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) und zu 3) durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 1. März 2007 aufgehoben worden. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2007 rechtskräftig zurückgewiesen. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) reichten den Beschluss am 24. Juli 2007 zur Akte. Die Verzögerung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Gerichtsverfahrens i. S. v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, das sich auf den Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss erstreckt (vgl. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, BT-Drucks 17/3802 S. 18), nicht kompensiert. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht 8 B 95.08 ist für sich betrachtet weder unangemessen lang gewesen noch so zügig durchgeführt worden, dass die Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens im Fall einer Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer in allen Rechtsstufen kompensiert werden könnte. Zwar ist die Verfahrenslaufzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht mit rund vier Monaten sehr kurz. Sie erscheint jedoch im Hinblick auf die entscheidungstragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts angemessen. Bereits die Verfahrensrüge der Klägerin hatte Erfolg, weil das Verwaltungsgericht über ihren Klageantrag hinausgegangen war und damit § 88 VwGO verletzt hat. Nach Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht und Wiederaufruf des Verfahrens unter dem Aktenzeichen 6 K 145/09 Ge kam es zur weiteren Verzögerung des Verfahrens. Hier war vor allem zu beachten, dass sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens die mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz verbundene Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, jeweils Juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214). Gemessen hieran und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Sache entscheidungsreif war, stellt sich die Bearbeitungsdauer des wiederaufgerufenen Verfahrens ab etwa Mitte des Jahres 2009 als unangemessen lang dar. Das Verfahren ist nach seinem Wiederaufruf unter dem Aktenzeichen 6 K 145/09 Ge mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Februar 2009 bis zur Verfügung vom 12. Januar 2011 zur Ladung der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2011, aufgrund deren das Urteil ergangen und der Klägerin am 17. März 2011 zugestellt worden ist, nicht mit dem Ziel der Erledigung gefördert worden. Es wurde lediglich mehrfach auf Wiedervorlage verfügt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in zwei Verfahren der Klägerin, in den Verfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009 zugelassen worden war und die Revisionsverfahren 8 C 17.09 und 8 C 18.09 bis Ende Juni 2010 anhängig waren. Dabei kann offen bleiben, ob es sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, den Ausgang dieser Verfahren abzuwarten. Es ist nicht erkennbar, dass die zur Entscheidung berufene Kammer des Verwaltungsgerichts dies getan hat. Das Verfahren ist im Hinblick auf die Revisionsverfahren weder nach § 173 VwGO i. V. m. 251 ZPO zum Ruhen gebracht noch ausgesetzt worden. Auch den gerichtlichen Verfügungen in den Gerichtsakten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Berichterstatterin ihre Entscheidung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurückstellen wollte. Ohne Belang ist weiter, dass sich die Verwaltungsakten im Zeitraum von Ende März 2010 bis Anfang Juli 2010 nicht beim Verwaltungsgericht befanden, weil sie vom Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung der Revisionen benötigt wurden. Das Verfahren 6 K 145/09 Ge hätte zu dieser Zeit bereits erledigt sein können und müssen. Bei der Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Ausgang der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1941/10) abwarten wollte, die sie unter dem 22. Juli 2010 gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 in den Parallelverfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge (BVerwG 8 C 17.09, 8 C 18.09) erhoben hatte. Das Verwaltungsgericht hatte bis zu ihrem am 18. Januar 2011 gestellten Antrag, den Termin zur mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren aufzuheben und die Verfahren auszusetzen, keine Kenntnis davon; es war deshalb für die verzögerte Bearbeitung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Einfluss. Dementsprechend ist der Antrag der Klägerin auf Terminsaufhebung und Aussetzung der Verfahren abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2011, der Klägerin am 17. März 2011 zugestellt, entschieden. dd) Die Verfahrensdauer in den Parallelverfahren 6 K 1539/04 Ge und 6 K 1541/04 Ge war ebenfalls unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, weil eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden ist. Dabei kann hinsichtlich der Kriterien der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für die Klägerin sowie der Verfahrensführung auf obige Ausführungen verwiesen werden. Unter Berücksichtigung des gerichtlichen Spielraums bei der Verfahrensgestaltung ergibt sich auch hier eine maßgebliche, weil sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der Gerichtsverfahren ab dem Jahr 2006. Das Verwaltungsgericht hätte die Verfahren mit ihrer Abtrennung im September 2004 mit dem Ziel der Erledigung fördern müssen. Der Sach- und Streitstand ergab sich aus dem Verfahren 6 K 618/03 Ge. Einen darüber hinausgehenden Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht in diesem Verfahrensstadium nicht erwartet. Die durch Beschlüsse vom 4. Oktober 2004 Beigeladenen sind nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die nächsten, der Verfahrensförderung dienenden Prozesshandlungen bis zur Ladung vom 19. März 2008 zum Termin der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2008 waren erst die rechtlichen Hinweise der Berichterstatterin vom 18. Oktober 2007 mit der Gelegenheit für die Beteiligten, bis zum 20. Dezember 2007 Stellung zu nehmen. Die wechselseitigen Stellungnahmen der Beteiligten, einschließlich Akteneinsicht im Verfahren 4 K 1541/04 Ge, erfolgten bis zum 1. Februar 2008. Im Verfahren 4 K 1539/04 Ge folgte die gerichtliche Verfügung vom 7. März 2008 an den Beigeladenen mit der Bitte um Mitteilung, wie das streitgegenständliche Grundstück genutzt wird. Die entsprechende Mitteilung ging am 10. April 2008 bei Gericht ein. Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die Verfahren 6 K 1539/04 Ge und 6 K 1541/04 Ge andere (besonders) schwierige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwarfen. Wie sich aus den Urteilen vom 24. Juni 2008 ergibt, hat die Kammer diese Verfahren als Parallelverfahren zum Verfahren 6 K 618/03 Ge behandelt. Die tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen der Kammer stimmten im Wesentlichen überein. Nur bei der Frage der Widerlegung der Vermutung eines verfolgungsbedingten Verlusts gab es Unterschiede in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage, die aber - soweit erkennbar - keinen Arbeitsaufwand bedingten, der eine längere Verfahrenslaufzeit als die im Verfahren 6 K 618/03 Ge sachlich hätte rechtfertigen können. Wie oben ausgeführt, kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die Geschäftsverteilung im Zeitraum vom 15. November 2004 bis zum 1. Juli 2006 fünf Mal geändert wurde. Es handelt sich hierbei um Umstände, die innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs liegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Berichterstatter-wechsel kurzfristig und unvermeidbar eingetreten sind, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zu einer Verkürzung der überlangen Verfahrensdauer führt aber die Verzögerung, die im Verfahren 6 K 618/03 Ge durch das von der Klägerin betriebene Erbscheineinziehungsverfahren eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren 6 K 618/03 Ge unwidersprochen als Leitverfahren geführt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Juli 2006 hat die Berichterstatterin den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, zunächst über das Verfahren 6 K 618/03 Ge zu entscheiden, die übrigen Verfahren 6 K 1538/04 Ge bis 6 K 1541/04 Ge würden dagegen zurückgestellt. Dem sind die Beteiligten nicht entgegengetreten. Die Klägerin hat auch nicht nach Einleitung des Erbscheineinziehungsverfahrens, das allein für das Verfahren 6 K 618/03 Ge Relevanz gehabt hat, gebeten, den übrigen Verfahren Fortgang zu geben. Die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Gerichtsverfahren auch hier nicht durch die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 8 B 96.08 und 8 B 97.08, die jeweils nur rund vier bzw. fünf Monate gedauert haben, kompensiert. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen, die hier gleichermaßen gelten, verwiesen. Nach Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht und Wiederaufruf der Verfahren unter den Aktenzeichen 6 K 144/09 Ge und 6 K 234/09 Ge kam es zur weiteren Verzögerung der Verfahren. Insofern wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Der Verfahrensablauf entsprach dem im Verfahren 6 K 145/09 Ge mit Ausnahme dessen, dass im Verfahren 6 K 144/09 Ge die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland aufzuheben war. Dieser Umstand verursachte aber keinen besonderen Prüfaufwand, der Einfluss auf die Verfahrensdauer hätte haben können. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Beschluss vom 9. Januar 2009 - 8 B 96.08 - darauf hingewiesen, dass die Beiladung aufzuheben ist. ee) Der Senat hält einen Feststellungsausspruch für geboten, weil unter Würdigung der Gesamtumstände eine vollständige Klageabweisung unbillig erschiene. Die vermögensrechtlichen Verfahren, die aufgrund der ihnen eigenen Wiedergutmachungsfunktion eine besondere Bedeutung hatten, haben jeweils rund acht Jahre gedauert. Die dabei dem Verwaltungsgericht zuzurechnende Verfahrensverzögerung betrug jeweils 40 Monate. Diese Verfahrensverzögerungen wiegen umso schwerer, als das Verwaltungsgericht auch bei zunehmender Dauer der Verfahren sich nicht um eine Beschleunigung bemüht hat, insbesondere auch nicht nach der Zurückverweisung der Sachen durch das Bundesverwaltungsgericht im Februar/März 2009. Die Kammer blieb bis zur Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 12. Januar 2011 untätig. Es wurden bis dahin keinerlei Schritte mit dem Ziel, die Verfahren zu erledigen, unternommen obwohl sie aufgrund der im Ausgangsverfahren vollständig aufgeklärten Sachlage entscheidungsreif waren und sich die Gesamtdauer der Gerichtsverfahren nach Zurückverweisung bereits auf rund fünf Jahre und acht Monate belief. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Billigkeitsentscheidung nach der kostenrechtlichen Spezialregelung des § 201 Abs. 4 GVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO ist nicht zu treffen, weil über den Entschädigungsanspruch aus prozessualen Gründen nicht in der Sache zu entscheiden war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 173 Satz 2, § 167 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht gemäß §§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, 173 Satz 2, 132 VwGO zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskosten-gesetzes - GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte ist der Leistungsantrag der Klägerin mit dem Auffangwert zu bemessen. Sie hat diesen Antrag nicht beziffert, sondern die Festsetzung der Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt, ohne jedoch eine ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs anzugeben. Dem Feststellungsantrag kommt gegenüber dem Entschädigungsantrag, wie sich aus der gesetzgeberischen Wertung (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Satz 3 2. Halbs. GVG) ergibt, weniger Gewicht zu (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2012 - 3 A 1.12 - Juris, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - n. v.). Der Senat bemisst dessen Bedeutung hier mit der Hälfte des für den Entschädigungsantrag in Ansatz zu bringenden Streitwerts. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Gera in den Verfahren 6 K 618/03 Ge (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht 6 K 145/09 Ge), 6 K 1539/04 Ge (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht 6 K 144/09 Ge), 6 K 1541/04 Ge (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht 6 K 234/09 Ge) sowie in den Verfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge in Anspruch. Gegenstand der Ausgangsverfahren waren vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der heutigen Grundstücke Flurstück Nr. ...a, Nr. ...b und Nr. ...c sowie von Teilflächen der heutigen Grundstücke Flurstück Nr. ...d, Flurstück Nr. ...e und Flurstück Nr. ...f in der Flur 45 der Gemarkung Erfurt. Die Grundstücksflächen standen vormals im Eigentum der Fa. K... & Co. i. L. Die Klägerin meldete die Ansprüche mit Antrag vom 18. September/1. Oktober 1990 bei der Stadtverwaltung Erfurt an. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Erfurt gab den Antrag zuständigkeitshalber an das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ab, das ihn mit Bescheid vom 17. Juni 2003 im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes (VermG) lägen nicht vor. Die Klägerin erhob hiergegen fristgemäß am 26. Juni 2003 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera - 6 K 618/03 Ge - und kündigte an zu beantragen, die Grundstücke und Grundstücksteilflächen der ehemaligen Eigentümerin Fa. K... & Co. i. L. an sie - die Klägerin - zurückzuübertragen. Mit gerichtlicher Verfügung vom selben Tag wurde die von der Klägerin angekündigte Klagebegründung bis zum 15. August 2003 erbeten. Am 6. August 2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Frist zur Klagebegründung wegen erhöhter Arbeitsbelastung und urlaubsbedingter Abwesenheit bis zum 31. Oktober 2003 zu verlängern. Das Verwaltungsgericht entsprach dem. Mit Schriftsatz vom 12. August 2003 wies die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2003 - 8 C 9.02 - hin und behielt sich eine weitergehende Klagebegründung innerhalb der gesetzten Frist vor. Mit am 28. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründete sie ihre Klage. Auf gerichtliche Verfügung vom 29. Oktober 2003 hin, binnen sechs Wochen auf die Klagebegründung zu erwidern, beantragte der beklagte Freistaat Thüringen, vertreten durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, mit bei Gericht am 10. Dezember 2003 eingegangenem Schriftsatz, die Frist zur Klageerwiderung im Hinblick auf die bevorstehende gesetzliche Änderung der Passivlegitimation und im Hinblick darauf, dass eine Vielzahl weiterer dringlicher Fristsachen zur Erledigung anstünden, um sechs Monate zu verlängern. Mit gerichtlicher Verfügung vom selben Tag wurde die beantragte Fristverlängerung bewilligt. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2004 widersprach die Klägerin der gewährten Fristverlängerung, weil die Sache entscheidungsreif sei, und forderte die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. Unter dem 3. März 2004 wies der Berichterstatter darauf hin, dass die Verfahren nach dem Vermögensgesetz grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet würden; etwaige Gründe für eine besondere Dringlichkeit (z. B. bevorstehende Investitionen, Sicherung von Arbeitsplätzen) seien bis zum 15. März 2004 darzulegen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 22. März 2004 wurde gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 VermG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 10. Dezember 2003 das Passivrubrum geändert und als Beklagte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, aufgenommen. Der Beklagte wurde aufgefordert, binnen eines Monats auf die Klage zu erwidern. Mit am 12. Mai 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nahm er zur Klagebegründung Stellung und kündigte Klageabweisungsantrag an. Das Verwaltungsgericht übersandte den Schriftsatz mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen sechs Wochen. Am 14. Mai 2004 legte der Beklagte die Verwaltungsvorgänge, bestehend aus sechs Halbheftern (Band 1 Blatt 1 - 255, Band 2 Blatt 1 - 151, Band 3 Blatt 1 - 213, Band 4 Blatt 1 - 235, Band 5 Blatt 1 - 201, Band 6 Blatt 1 - 127), vor. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2004 lehnte die Klägerin den Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und nahm im Übrigen zur Klageerwiderung Stellung. Mit gerichtlicher Verfügung vom 10. Juni 2004 der zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag berufenen Richterin wurde der Schriftsatz dem Beklagten zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt. Am 1. Juli 2004 wurde an die Erledigung dieser gerichtlichen Verfügung erinnert. Am 12. Juli 2004 nahm der Beklagte zu vermögensrechtlichen Fragen Stellung. Innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist bis zum 15. August 2004 erwiderte die Klägerin am 21. Juli 2004. Am 16. August 2004 gab der Berichterstatter eine dienstliche Erklärung zum Befangenheitsantrag vom 7. Juni 2004 ab. Mit Beschluss vom 18. August 2004 lehnte das Verwaltungsgericht den Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter ab. Mit Verfügung vom 20. August 2004 bat der Berichterstatter das Amtsgericht Erfurt - Grundbuchamt -, aktuelle Grundbuchauszüge und ggf. vorhandene Gebäudegrundbuchblätter für die in Streit stehenden Grundstücke zu übersenden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 2. September 2004 wurde den Beteiligten bis zum 20. September 2004 Gelegenheit gegeben, die vorgelegten Grundbuchauszüge (Beiakte 7, 84 Blatt) einzusehen und zur beabsichtigten Verfahrenstrennung und Beiladung der jeweiligen Eigentümer Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 28. September 2004, den Beteiligten zugestellt am 8. Oktober 2004, wurde das Verfahren, soweit es Teilflächen des Flurstücks Nr. ...d, des Flurstücks Nr. ...e, des Flurstücks Nr. ...f und das Flurstück ...c betraf, abgetrennt und jeweils unter den Aktenzeichen 6 K 1538/04 Ge, 6 K 1539/04 Ge, 6 K 1540/04 Ge und 6 K 1541/04 Ge weitergeführt; hinsichtlich der Flurstücke Nr. ...a und Nr. ...b blieb es bei dem Aktenzeichen 6 K 618/03 Ge. Durch Beschluss vom 22. Oktober 2004 wurde im Verfahren 6 K 618/03 Ge die Beigeladene zu 1), Frau ... W..., beigeladen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer vom 10. November 2004 ging das Verfahren mit Wirkung vom 15. November 2004 auf einen neuen Berichterstatter über. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 trug die Klägerin ergänzend vor und bat um Informationen aus den Grundbuchunterlagen. Der Schriftsatz wurde ohne weitere Veranlassung zur Kenntnisnahme an die übrigen Beteiligten übersandt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 baten Frau ... W... und Herr ... W... um Beiladung. Die Klägerin widersprach der Beiladung mit Schriftsatz vom 1. Juni 2005. Am 11. März 2006 erinnerten ... und ... W... an ihren Beiladungsantrag. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. März 2006 teilte der Vorsitzende der Kammer und zugleich Berichterstatter mit, dass über den Beiladungsantrag alsbald und in der Sache im Laufe des Jahres entschieden werde. Nach dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer vom 20. Juni 2006 ging das Verfahren mit Wirkung vom 1. Juli 2006 auf eine neue Berichterstatterin über. Mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Juli 2006 teilte der Vorsitzende der Kammer mit, dass die Verwaltungsvorgänge (11 Aktenheftungen: Beiakte 8 Blatt - 17, Beiakte 9 Blatt 1 - 196, Beiakte 10 Blatt 1 - 20, Beiakte 11 Blatt 1 - 135, Beiakte 12 Blatt 1 - 79, Beiakte 13 Blatt 80 - 169, Beiakte 14 Blatt 170 - 323, Beiakte 15 Blatt 324 - 528, Beiakte 16 Blatt 1 - 132, Beiakte 17, Blatt 1 - 110, Beiakte 18, Blatt 1 - 16) aus dem Verfahren 6 K 72/06 Ge zum Verfahren 6 K 618/03 Ge beigezogen wurden. Durch Beschluss vom 17. Juli 2006 wurden Frau ... und Herr ... W... als Beigeladene zu 2) und zu 3) beigeladen. Mit der Zustellung des Beschlusses teilte die Berichterstatterin den Beteiligten mit, dass zunächst über das Verfahren 6 K 618/03 Ge entschieden werde, die übrigen Verfahren würden zurückgestellt. Die Klägerin erhob gegen den Beiladungsbeschluss am 27. Juli 2006 Anhörungsrüge und lehnte die den Beschluss erlassende Berichterstatterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Schriftsatz vom 30. November 2006 beantragte sie im Hinblick auf ein unter dem 25. August 2006 vor dem Amtsgericht Köln eingeleitetes Erbscheineinziehungsverfahren die Aufhebung der Beiladungen. Am 17. Januar 2007 gab die wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Berichterstatterin eine dienstliche Erklärung ab. Mit Beschluss vom 23. Januar 2007 lehnte das Verwaltungsgericht den Befangenheitsantrag vom 27. Juli 2006 gegen die Richterin ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Februar 2007 erneut Anhörungsrüge und lehnte die den Beschluss erlassenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Richter nahmen am 19. bzw. 20. Februar 2007 zum Ablehnungsantrag Stellung. Am 5. März 2007 rügte die Klägerin, es lägen keine „gesetzmäßigen“ dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vor. Mit Beschluss vom 19. März 2007 lehnte das Verwaltungsgericht den Befangenheitsantrag gegen die Richter ab. Am 22. März 2007 fragte die Berichterstatterin beim Amtsgericht Köln nach dem Sachstand des Verfahrens über die Einziehung des den Beigeladenen zu 2) und zu 3) erteilten Erbscheins nach. Nach mehrfach verfügter Wiedervorlage teilten die Beigeladenen zu 2) und 3) telefonisch am 23. Juli 2007 und schriftsätzlich am 24. Juli 2007 mit, dass ihr Erbschein nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2007 - 11 T 422/06 - seine Gültigkeit behalte. Nach Übersendung des Schriftsatzes zur Kenntnisnahme kündigte die Klägerin mit am 6. September 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz den Antrag an, festzustellen, dass die Beigeladenen zu 2) und zu 3) bezüglich der streitgegenständlichen vermögensrechtlichen Ansprüche nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind. Durch Beschluss vom 28. September 2007 verwarf das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge der Klägerin vom 27. Juli 2006 als unzulässig. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 verwarf es die Anhörungsrüge vom 7. Februar 2007 als unzulässig. Die Berichterstatterin forderte die Klägerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 auf, für die Frage der Aktivlegitimation klarzustellen, ob eine Singular- oder eine Unternehmensrestitution gewollt sei, riet die Geltendmachung einer Unternehmensrestitution und damit die Aufnahme der Fa. K... & Co i. L. als Klägerin an und wies für diesen Fall die Beteiligten auf die entscheidungserheblichen vermögensrechtlichen Fragen hin. Innerhalb der bis zum 20. Dezember 2007 gesetzten Frist nahmen die Beteiligten Stellung. Die Klägerin erklärte am 17. Dezember 2007, sie halte daran fest, selbst aktivlegitimiert zu sein. Die gegebene Gelegenheit zur Erwiderung nahm der Beklagte am 28. Januar 2008 wahr; die Klägerin erwiderte auf den Schriftsatz des Beklagten vom 20. Dezember 2007 am 1. Februar 2008. Am 19. März 2008 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2008 bestimmt. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, der Klägerin am 25. Juli 2008 zugestellt, hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 17. Juni 2003 auf und verpflichtete den Beklagten festzustellen, dass das ehemalige Unternehmen K...-... & Co i. L. Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich der Grundstücke, Flurstücke Nr. ...a und Nr. ...b, Flur 45 in der Gemarkung Erfurt ist; im Übrigen wies es die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Am 22. August 2008 erhob die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hob durch Beschluss vom 9. Januar 2009 (8 B 95.08) das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, soweit der Klage hinsichtlich des Verpflichtungsantrags stattgegeben worden war und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurück, weil es verfahrensfehlerhaft über den auf Singularrestitution gerichteten Verpflichtungsantrag der Klägerin unter Verletzung von § 88 VwGO hinausgegangen war. Das Verwaltungsgericht rief das Verfahren am 19. Februar 2009 unter dem Aktenzeichen 6 K 145/09 Ge neu auf. Mit gerichtlicher Verfügung vom 23. März 2010 wurden die Beiakten 1, 3, 5 und 6 nach entsprechender Aufforderung an das Bundesverwaltungsgericht zum dortigen Verfahren 8 C 17.09 übersandt. Die Rücksendung der Akten erfolgte am 7. Juli 2010. Am 12. Januar 2011 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2011 bestimmt. Mit am 18. Januar 2011 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Klägerin, den Termin zur mündlichen Verhandlung abzusetzen und das Verfahren auszusetzen, weil sie in den Parallelverfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben habe. Die Kammer lehnte den Antrag ab. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2011, der Klägerin am 17. März 2011 zugestellt, wies sie die Klage rechtskräftig ab. In dem Verfahren 6 K 1539/04 Ge betreffend Teilflächen des Grundstücks Flurstück Nr. ...e, Flur 45, Gemarkung Erfurt wurde durch Beschluss vom 4. Oktober 2004 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen, beigeladen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer wechselte die Berichterstattung in diesem Verfahren mit Wirkung vom 15. November 2004, mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, mit Wirkung vom 15. Oktober 2005, mit Wirkung vom 14. Dezember 2005 und mit Wirkung vom 1. Juli 2006. Verfahrensleitende Verfügungen ergingen in dieser Zeit nicht. Mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Juli 2006 teilte die Berichterstatterin mit, dass zunächst über das Verfahren 6 K 618/03 Ge entschieden werde. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 forderte die Berichterstatterin die Klägerin auch in diesem Verfahren auf, hinsichtlich der Aktivlegitimation klarzustellen, ob eine Singular- oder eine Unternehmensrestitution gewollt sei, riet die Geltendmachung einer Unternehmensrestitution an und wies für diesen Fall die Beteiligten auf die entscheidungserheblichen vermögensrechtlichen Fragen hin. Innerhalb der bis zum 20. Dezember 2007 gesetzten Frist nahmen die Beteiligten Stellung. Die Klägerin erklärte am 17. Dezember 2007, sie halte daran fest, selbst aktivlegitimiert zu sein. Die gegebene Gelegenheit zur Erwiderung nahm der Beklagte am 28. Januar 2008 wahr; die Klägerin erwiderte auf den Schriftsatz des Beklagten vom 20. Dezember 2007 am 1. Februar 2008. Mit gerichtlicher Verfügung vom 7. März 2008 fragte die Berichterstatterin bei der Beigeladenen nach, wie das streitgegenständliche Grundstück genutzt wird. Am 19. März 2008 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2008 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 10. April 2008 kam die Beigeladene der gerichtlichen Verfügung vom 7. März 2008 nach. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Juni 2008, der Klägerin am 25. Juli 2008 zugestellt, hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 17. Juni 2003 auf und verpflichtete den Beklagten festzustellen, dass das ehemalige Unternehmen K... & Co i. L. Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich einer Teilfläche (Grundbuch Erfurt-Mitte Bl. ...) des Grundstücks, Flurstück Nr. ...e, Flur 45 in der Gemarkung Erfurt ist, und das Grundstück zurückzuübertragen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Am 22. August 2008 erhob die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hob aus denselben Gründen wie im Verfahren 8 B 95.08 durch Beschluss vom 9. Januar 2009 (8 B 96.08) das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht rief das Verfahren am 19. Februar 2009 unter dem Aktenzeichen 6 K 144/09 Ge neu auf. Die Beiladung der Bundesrepublik, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen, wurde durch Beschluss vom 26. Februar 2009 aufgehoben. Am 12. Januar 2011 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2011 bestimmt. Auch hier beantragte die Klägerin mit am 18. Januar 2011 eingegangenem Schriftsatz, den Termin zur mündlichen Verhandlung abzusetzen und das Verfahren auszusetzen, weil sie in den Parallelverfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben habe. Die Kammer lehnte den Antrag ab. Sie wies die Klage durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2011, der Klägerin am 15. März 2011 zugestellt, rechtskräftig ab. In dem Verfahren 6 K 1541/04 Ge betreffend das Grundstück Flurstück Nr. ...c, Flur 45, Gemarkung Erfurt wurde durch Beschluss vom 4. Oktober 2004 die Stadt Erfurt beigeladen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer wechselte die Berichterstattung in diesem Verfahren mit Wirkung vom 15. November 2004, mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, mit Wirkung vom 15. Oktober 2005, mit Wirkung vom 14. Dezember 2005 und mit Wirkung vom 1. Juli 2006. Verfahrensleitende Verfügungen ergingen in dieser Zeit nicht. Mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Juli 2006 teilte die Berichterstatterin mit, dass zunächst über das Verfahren 6 K 618/03 Ge entschieden werde. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 forderte sie die Klägerin auch in diesem Verfahren auf, hinsichtlich der Aktivlegitimation klarzustellen, ob eine Singular- oder eine Unternehmensrestitution gewollt sei, riet die Geltendmachung einer Unternehmensrestitution an und wies für diesen Fall die Beteiligten auf die entscheidungserheblichen vermögensrechtlichen Fragen hin. Innerhalb der bis zum 20. Dezember 2007 gesetzten Frist reichte die Beigeladene Planungsunterlagen für das streitgegenständliche Grundstück ein und stellte seine gegenwärtige Nutzung dar. Die Klägerin erklärte am 17. Dezember 2007, sie halte daran fest, selbst aktivlegitimiert zu sein. Die gegebene Gelegenheit zur Erwiderung nahm der Beklagte am 28. Januar 2008 wahr; die Klägerin erwiderte auf den Schriftsatz des Beklagten vom 20. Dezember 2007 am 1. Februar 2008 und reichte die zur Akteneinsicht überlassenen Planungsunterlagen der Beigeladenen zurück. Am 19. März 2008 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2008 bestimmt. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, der Klägerin am 25. Juli 2008 zugestellt, hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 17. Juni 2003 auf und verpflichtete den Beklagten festzustellen, dass das ehemalige Unternehmen K... & Co i. L. Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich des Grundstücks, Flurstück Nr. ...c, Flur 45 in der Gemarkung Erfurt ist, und das Grundstück zurückzuübertragen. Am 22. August 2008 erhob die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hob aus denselben Gründen wie im Verfahren 8 B 95.08 durch Beschluss vom 27. Januar 2009 (8 B 97.08) das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht rief das Verfahren am 9. März 2009 unter dem Aktenzeichen 6 K 234/09 Ge neu auf. Am 12. Januar 2011 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2011 bestimmt. Auch hier beantragte die Klägerin mit am 18. Januar 2011 eingegangenem Schriftsatz ohne Erfolg, den Termin zur mündlichen Verhandlung abzusetzen und das Verfahren wegen anhängiger Verfassungsbeschwerdeverfahren in den Parallelverfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge auszusetzen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2011, der Klägerin am 17. März 2011 zugestellt, rechtskräftig ab. In dem Verfahren 6 K 1538/04 Ge hob das Verwaltungsgericht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. November 2008, der Klägerin am 6. Dezember 2008 zugestellt, den Bescheid vom 17. Juni 2003 auf und verpflichtete den Beklagten festzustellen, dass das ehemalige Unternehmen K... & Co i. L. Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich einer Teilfläche (Grundbuch Erfurt-Mitte, Blatt ...) des Grundstücks, Flurstück Nr. ...d, Flur 45 in der Gemarkung Erfurt ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. In dem Verfahren 6 K 1540/04 Ge hob das Verwaltungsgericht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. November 2008, der Klägerin am 6. Dezember 2008 zugestellt, den Bescheid vom 17. Juni 2003 ebenfalls auf und verpflichtete den Beklagten festzustellen, dass das ehemalige Unternehmen K... & Co i. L. Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich einer Teilfläche (Grundbuch Erfurt-Mitte, Blatt ...) des Grundstücks, Flurstück Nr. ...f, Flur 45 in der Gemarkung Erfurt ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Am 2. Januar 2009 erhoben die Beteiligten in den Verfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Verwaltungsgericht half den Beschwerden durch Beschluss vom 12. Februar 2009 in beiden Verfahren ab. Das Bundesverwaltungsgericht hob in beiden Revisionsverfahren (8 C 17.09 und 8 C 18.09) durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. April 2010 auf die Revision des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage der Klägerin ab. Die Urteile wurden der Klägerin am 29. Juni 2010 zugestellt. Hiergegen und gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen erhob sie mit Schriftsatz vom 22. Juli 2010 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Die 3. Kammer des Ersten Senats entschied mit Beschluss vom 21. Februar 2011 (1 BvR 1941/10), der Klägerin zugestellt am 1. März 2011, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Am 29. August 2011 erhob die Klägerin Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Nr. 51609/11). Die Klägerin hat am 30. März 2012 die hiesige Klage erhoben. Sie macht Ansprüche wegen der aus ihrer Sicht überlangen Dauer der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gera geltend. Die erstinstanzlichen Verfahren hätten, die Nebenverfahren eingeschlossen, acht Jahre, sechs Monate und fünf Tage gedauert und damit unangemessen lang. Bei der rechtlichen Würdigung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer sei jedoch auch die Dauer des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens einzubeziehen mit der Folge, dass das vermögensrechtliche Verfahren über 21 Jahre gedauert habe. Diese Dauer sei mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, zumal eine besondere Forcierung des Rechtsstreits geboten gewesen sei. Dies folge daraus, dass die streitgegenständlichen Vorgänge zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 50 Jahre zurückgelegen hätten, es eine besondere historische Verantwortung des deutschen Staates zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gebe, die Regelung offener Vermögensfragen nach den Erklärungen des Gesetzgebers für die Sicherung von Investitionen in den neuen Ländern absolut vorrangig gewesen sei und nicht nur ihre Interessen, sondern auch die der Verfügungsberechtigten betroffen gewesen seien. Die Verfahren seien nicht besonders schwierig gewesen. Es hätte überhaupt keiner Befassung mit dem Sachverhalt bedurft. Aus der letztinstanzlichen Entscheidung folge, dass es ihr an der Aktivlegitimation für die Geltendmachung der Ansprüche gefehlt habe. Die gerichtliche Entscheidung hätte ohne Beiladung Dritter und der Trennung der Verfahren nach drei Monaten ergehen können. Aber auch unter Außerachtlassung dieses Aspekts hätte das Klageverfahren wesentlich zügiger bearbeitet werden müssen. Der im Klageverfahren zunächst zuständige Berichterstatter habe sich bereits im Klageverfahren 6 K 38/04 Ge wegen einer rechtswidrig erteilten GVO-Genehmigung mit den wesentlichen Rechtsfragen befasst. Die späteren Berichterstatterwechsel hätten zwangsläufig zu erheblichen Verzögerungen des Verfahrens geführt. Die überlange Verfahrensdauer sei nicht nur durch die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts, sondern wesentlich auch durch fehlerhafte verfahrensleitende Verfügungen verursacht worden. Hierzu zählten die Verfahrenstrennungen, die späten Beiladungen und die Auseinandersetzungen um die Beiladung der Beigeladenen zu 2) und zu 3) im Verfahren 6 K 618/03 Ge. Bei der Bemessung des Schadensersatzes seien die durch die sachwidrigen Trennungen der Verfahren verursachten Mehrkosten zu berücksichtigen, aber auch, dass sie während der gesamten Verfahrensdauer besonderen emotionalen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Sie sei mit den traumatischen Erfahrungen ihrer Familie während des Nationalsozialismus erneut konfrontiert worden. Der Klageschrift der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen und nicht vertretenen Klägerin ist der Antrag zu entnehmen, festzustellen, dass die Verfahrensdauer in den Verwaltungsgerichtsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Gera (Az. 6 K 618/03 Ge, 6 K 1538/04 Ge, 6 K 1539/04 Ge, 6 K 1540/04 Ge und 6 K 1541/04 Ge) unangemessen lang war, und ihr für die überlange Verfahrensdauer eine angemessene Entschädigung und Schadensersatz zuzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage hinsichtlich der Verfahren 6 K 145/09 Ge, 6 K 144/09 Ge und 6 K 234/09 Ge für unzulässig, weil der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft worden sei. Die Klage sei aber insgesamt auch unbegründet. Die Verfahrensdauer sei noch angemessen gewesen. Die Verfahren seien in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht ausgesprochen komplex und schwierig gewesen. So habe es bei dem viele Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalt zahlreiche Veränderungen in den Flurstücksbezeichnungen und Besitzverhältnissen gegeben. Vertragliche und notarielle Unterlagen, teilweise aus den Jahren ab 1934, seien beizuziehen und zu prüfen gewesen. Die Ermittlung der Grundstücks- und Vermögensverhältnisse von Amts wegen durch das Verwaltungsgericht sowie die Beurteilung komplexer erbrechtlicher Vorfragen zur Klärung der Aktivlegitimation der Beigeladenen habe geraume Zeit erfordert. Der gerichtliche Hinweis vom 18. Oktober 2007 sei ebenso Beleg für das hohe Maß an Komplexität und Schwierigkeit der Rechtssache, aber auch die Rechtsmittelverfahren. Im Hinblick auf den Verfahrensablauf des GVO-Verfahrens 6 K 38/04 Ge könne eine überlange Verfahrensdauer der hier streitgegenständlichen Verfahren nicht begründet werden. In GVO-Verfahren stellten sich die Rechts- und Tatsachenfragen im Wesentlichen anders als in vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahren dar. Weiter sei bei der Beurteilung der überlangen Verfahrensdauer in Rechnung zu stellen, dass vor allem die Klägerin zur Verzögerung dadurch beigetragen habe, dass sie erhebliche Zeiträume zur Vorlage einer eingehenden Klagebegründung und zur Vorlage ergänzender Begründungen in Anspruch genommen habe. Auch durch ihr sonstiges Prozessverhalten habe sie zur Gesamtdauer relevant beigetragen, indem sie Befangenheitsanträge und Anhörungsrügen erhoben habe. Zwar stünden ihr diese prozessualen Rechte zu. Die dadurch entstandenen Verzögerungen seien indes nicht ihm - dem Beklagten - zuzurechnen. Gleiches gelte für Fristverlängerungsgesuche des im Ausgangsverfahren Beklagten und der Beigeladenen sowie deren Prozessverhalten. Weder die Beiladungen noch die Abtrennung der Verfahren seien in entschädigungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen im Entschädigungsprozess sei im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit nur dann möglich, wenn die Entscheidung nicht mehr vertretbar sei. Vertretbar seien die Beiladungen und Verfahrenstrennungen aber in jedem Fall gewesen. Nichts zu erinnern sei auch gegen die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, das Verfahren 6 K 618/03 Ge zunächst vorzuziehen und die übrigen Verfahren zurückzustellen. Diese Verfahrensweise sei durch überwiegende prozesswirtschaftliche Erwägungen auch im Interesse der Klägerin sachlich gerechtfertigt. Die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungspositionen seien im Übrigen unsubstantiiert, was mit erheblichen Mehrkosten gemeint sei, sei nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Gerichtsakten 6 K 618/03 Ge, 6 K 1538/04 Ge, 6 K 1539/04 Ge, 6 K 1540/04 Ge, 6 K 1541/04 Ge, 6 K 144/09 Ge, 6 K 145/09 Ge, 6 K 234/09 Ge, 6 K 703/06 Ge und 6 K 109/07 Ge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.