Beschluss
3 EO 279/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist nach § 16 b Abs 4 S 1 Alt 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch von den Studienfortschritten des Antragstellenden abhängig.(Rn.40)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist nach § 16 b Abs 4 S 1 Alt 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch von den Studienfortschritten des Antragstellenden abhängig.(Rn.40) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. März 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums. Die 1996 geborene Antragstellerin ist chinesische Staatsangehörige und reiste 2015 mit Visum nach Deutschland ein. Sie erhielt zunächst zum Zwecke eines „Pre-Studies Program Technik“ vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 an der Fachhochschule des Mittelstandes Schwerin eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine weitere Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum vom 19. Dezember 2016 bis 18. Dezember 2018 zum Zweck eines Bachelor-Studiums Umwelttechnik an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena. Nachdem die Antragstellerin zwei Prüfungen mehrfach nicht bestand, wurde sie mit Wirkung vom 6. November 2018 zwangsexmatrikuliert. Bereits zuvor zum Wintersemester 2018/2019 wechselte die Antragstellerin zum Bachelor-Studiengang Biotechnologie. Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 1. November 2018 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 ab. Ferner forderte sie die Antragstellerin auf, Deutschland innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu verlassen, drohte ihr anderenfalls die Abschiebung nach China an, deren Kosten sie zu tragen habe, und verhängte ein auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Zweckwechsel des Aufenthalts infolge eines Fachrichtungswechsels nach erst über 18 Monaten entgegenstehe. Die Antragstellerin hat gegen diesen ihr am 15. Dezember 2018 zugestellten Bescheid am 14. Januar 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2019 abgelehnt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig sei. Die danach notwendige Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Suspensivinteresse der Antragstellerin gehe jedoch zu ihren Lasten aus, da sie offensichtlich keine Verlängerung ihres Aufenthalts beanspruchen könne. Eine Verlängerung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG a. F. scheide aus, da der ursprüngliche Zweck des Aufenthalts, nämlich die Fortführung des Bachelorstudiums Umwelttechnologie, nicht mehr erreicht werden könne. Der Wechsel zum Studium Biotechnologie stelle keinen Studiengangwechsel, sondern einen Fachrichtungswechsel und damit einen Wechsel des Aufenthaltszweckes dar. Es läge auch kein zulässiger Wechsel des Aufenthaltszweckes im Sinne des § 16 Abs. 4 AufenthG a. F. vor. Diese Bewertung sei europarechtlich nicht anzufechten. Eine Verlängerung komme auch nicht in Betracht, weil es nicht zu erwarten sei, dass die Antragstellerin einen Studienabschluss im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV-AufenthG) noch in vertretbarer Zeit erreichen könne. Dies bemesse sich nicht pauschal an der Höchstaufenthaltsdauer von 10 Jahren, sondern bedürfe einer prognostischen Beurteilung, ob der Studienabschluss in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden könne. Bei einer hier anzunehmenden angemessenen Studiendauer von neun Fachsemestern sei dies aufgrund der bisherigen Studienleistungen der Antragstellerin jedoch nicht zu erwarten. Es läge auch keine atypische Fallgestaltung vor, die es erlaube, den Wechsel des Aufenthaltszwecks aufenthaltsrechtlich im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung nach § 16 Abs. 4 AufenthG a. F. zu berücksichtigen. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung seien rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen diesen ihr am 13. März 2019 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 25. März 2019 Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schreiben am 15. April 2019 begründet. Im Wesentlichen führt sie aus, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke solange möglich sei, wie mit einem Abschluss ihrerseits gerechnet werden könne. Der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sei zu entnehmen, dass von einem ordnungsgemäßen Studium solange auszugehen sei, wie der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer nicht um mehr als drei Semester überschritten habe. Bis dahin solle keine Überprüfung der Leistungen des Studierenden erfolgen. Eine Prüfung durch die Ausländerbehörde sei erst danach vorzunehmen. Nur wenn das Studium innerhalb einer Gesamtdauer von 10 Jahren nicht abgeschlossen werden könne, sei auch die Aufenthaltsverlängerung abzulehnen. Dies drohe ihr jedoch erst zum August 2025, da sie sich erst seit September 2015 im Bundesgebiet aufhalte. Sie studiere den Studiengang Biotechnologie seit dem Wintersemester 2018/19. Die Regelstudienzeit dieses Studiengangs betrage sechs Fachsemester. Von den von ihr insgesamt benötigten 180 Creditpoints für diesen Studiengang habe sie bereits 42 erlangt. Auch der ihr zuzubilligende Zeitraum beim Wechsel von Umwelttechnologie zu Biotechnologie sei lediglich um ca. 6 Monate überschritten worden. Sie habe allein wegen des psychischen Drucks aus dem Verfahren, im Sommer 2019 ein Urlaubssemester nehmen müssen. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. März 2019 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Beschwerde genüge mangels hinreichender Auseinandersetzung mit allen entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht den gesetzlichen Anforderungen an deren Begründung bzw. setze sich mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen nicht hinreichend auseinander. Im Übrigen nimmt sie in der Sache auf den angefochtenen Beschluss Bezug. Der Berichterstatter hat den Sach- und Rechtstand mit dem Ziel einer gütlichen Einigung mit den Beteiligten am 4. September 2020 erörtert. Auf das Protokoll dieses Termins sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die mit Schriftsatz vom 15. April 2019 innerhalb der Begründungsfrist vorgelegte Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls gebieten die von der Antragstellerin mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, keine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Mangels entsprechenden Vortrags sind mithin nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die - im Übrigen auch nicht anzugreifenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Fiktionswirkung ihres Antrags nach § 81 Abs. 4 AufenthG zum hier statthaften Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und zur Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Die im Rahmen der notwendigen Interessensabwägung vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Durchführung des Studiums Biotechnologie an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2018 rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), ist im Ergebnis nicht anzufechten. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer bzw. Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis zu der geänderten Studienrichtung. Der etwaige Anspruch der Antragstellerin richtet sich (nunmehr) nach § 16b AufenthG in der seit dem 1. März 2020 geltenden Fassung. Denn bei Verpflichtungsklagen in der Hauptsache auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgebend (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 - juris Rn. 14 m. w. N.). 1. Ein Anspruch auf Verlängerung der ihr 2018 nach dem damaligen § 16 Abs. 1 AufenthG a. F. (nunmehr § 16b Abs. 1 AufenthG) erteilten Aufenthaltserlaubnis besteht nicht. Grundsätzlich kommt eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 1 AufenthG nur zum Zweck einer lückenlosen Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks in Betracht (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, BVerwGE 140, 64-72, juris Rn. 14). Nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis nur verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Begriff des Aufenthaltszwecks knüpft dabei an das konkret betriebene Studium an. Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck "Studium" (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 13 S 2774/07 - juris Rn. 6). Ein Wechsel des Studiums bedeutet daher auch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks. Ein Studienwechsel kann nur dann als Fortführung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks verstanden werden, wenn es sich entweder nur um eine Schwerpunktverlagerung handelt, der Wechsel innerhalb einer Orientierungsphase von 18 Monaten ab Aufnahme des Studiums erfolgt (vgl. noch zu § 16 AufenthG a. F. Ziff. 16.2.5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV - AufenthG) oder die Gesamtstudiendauer sich nicht um mehr als 18 Monate verlängert (zu § 16 AufenthG a. F.: VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2019 - 7 K 4692/18 - juris Rn. 32 unter Verweis u. a. auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. April 1989 - 11 S 348/89 - juris Rn. 7; s. a. Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Ed. Stand 1. März 2020, § 16b AufenthG Rn. 60). Gemessen hieran begehrt die Antragstellerin keine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Erreichung des bisherigen Aufenthaltszwecks, das ist - so ausdrücklich in dem Zusatzblatt zur vorigen Aufenthaltserlaubnis aufgeführt, das Studium der Umwelttechnologie -, sondern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen geänderten Aufenthaltszweck, nämlich das Studium der Biotechnologie. Dies wird auch schon daraus deutlich, dass die Antragstellerin aus dem Studiengang Umwelttechnologie mit Ende des Sommersemesters zwangsexmatrikuliert wurde, weil sie zwei Prüfungen im dritten Versuch in diesem Studiengang nicht bestanden hatte. Bei dem Bachelor-Studiengang Biotechnologie an der Hochschule Jena handelt es sich nach den derzeitigen Erkenntnissen des Senats um ein neues Vollzeitstudium, zu dem die Antragstellerin auch zugelassen worden ist. 2. Es spricht Überwiegendes dagegen, dass die Antragstellerin eine erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen kann. Nach dieser Norm darf während eines Aufenthalts nach § 16b Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. a. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist hier eröffnet. aa. Das in § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG grundsätzlich enthaltene Zweckwechselverbot betrifft auch den vorliegenden Fall eines Studiengangwechsels. Anknüpfend an die obigen Feststellungen zu § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfasst die Formulierung "für einen anderen Aufenthaltszweck" nicht nur andere Zwecke als den abstrakten Zweck „Studium“, sondern auch ein anderes als das konkrete Studium, durch das der Aufenthaltszweck nach § 16b Abs. 1 AufenthG bestimmt wird (so auch zu § 16b AufenthG: Samel, in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 16b AufenthG Rn. 35). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend ein Studiengangwechsel nach Ablauf von 18 Monaten nach Aufnahme des ersten Studiums vorgenommen wird (Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Lfg., StdB 1. März 2020, § 16b AufenthG Rn. 60). bb. Die Sperrwirkung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG entfällt hier auch nicht dadurch, dass die erteilte Aufenthaltserlaubnis am 18. Dezember 2018 abgelaufen ist. Trotz des Wortlauts „Während eines Aufenthalts nach Absatz 1“ ist eine Fortgeltung der Sperrwirkung über die Dauer des Aufenthaltstitels der Begrenzungsfunktion des Zweckwechselverbots immanent. Die ursprüngliche Zielsetzung, dem Ausländer bis zu einem erfolgreichen Abschluss seines Studiums grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck zu erteilen, um sicherzustellen, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht als Mittel für eine unkontrollierte Zuwanderung missbraucht wird (so Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Lfg., StdB 1. März 2020, § 16b AufenthG Rn. 60 unter Verweis auf BT-Drs. 15/420, S. 74), verlangt eine Fortgeltung bis zur Ausreise (vgl. i. E. schon zu § 16 Abs. 2 AufenthG a. F.: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 3 Bs 204/07 - juris Rn. 5). Andernfalls würde die Regelung im Übrigen ohne sachlichen Grund denjenigen, dessen Titel abgelaufen ist, besserstellen als denjenigen, der bei noch gültigem Aufenthaltstitel einen Wechsel des Aufenthaltszwecks begehrt. Die Formulierung „Während eines Aufenthalts nach Absatz 1“ ist vor diesem Hintergrund nicht auf die Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis, sondern auf den Aufenthaltszweck, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, zu beziehen, also auf das konkrete Studium. Die Regelung erfasst (daher) den Zweckwechsel bis zu einem erfolgreichen Abschluss des Studiums und Aushändigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses. Vor Abschluss des Studiums, also bei Abbruch oder - wie hier - erfolgloser Beendigung, ist ein Zweckwechsel nur in den Fällen des Absatzes 4 möglich (vgl. BT-Drs. 19/8285, S. 91; s. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 13 ME 151/20 - juris Rn. 5) oder eben erst nach erfolgter Ausreise. b. Die Sperrwirkung wird hier nicht ausnahmsweise durchbrochen. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Tatbestandes des § 16b Abs. 4 Satz 1 Altern. 4 AufenthG liegen nicht vor. Ein gesetzlicher Anspruch (auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) der Antragstellerin im Sinne dieser Norm ist nicht erkennbar. Ein gesetzlicher Anspruch, der trotz des Zweckwechselverbotes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, setzt dabei das Bestehen eines strikten Rechtsanspruchs voraus, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt. Erforderlich ist, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 13 ME 151/20 - juris Rn. 7; Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Lfg., StdB 1. März 2020, § 16b AufenthG Rn. 66 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 C 23/15 - NVwZ 2016, 1498Rn. 21 zu § 10 Abs. 1 AufenthG). aa. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgt für die Antragstellerin nicht allein aus dem Umstand, dass sie für den neuen Studiengang Biotechnologie durch die Ernst-Abbe-Hochschule zugelassen wurde. (1) Zwar bestimmt § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer Hochschule eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn er von dieser zugelassen worden ist. Damit gewährt er scheinbar einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung eines Studiums (vgl. zu § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. VG Freiburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 1 K 3401/18 - juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 4 B 331/17 - juris Rn. 26; vgl. zu § 16b AufenthG n. F. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., StdB März 2020, § 16b AufenthG Rn. 45g). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll dieser Anspruch auch einen Studiengangwechsel erfassen, wenn eine Hochschule den Antragsteller bereits zu einem anderen Studiengang zugelassen hat. Nach der Begründung (BT-Drs. 19/8285, S. 91; zustimmend VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2019 - 7 K 4692/18 - juris Rn. 43) muss in diesen Fällen „eine Aufenthaltserlaubnis zwar neu beantragt werden, auf die Erteilung dürfte jedoch regelmäßig ein Anspruch bestehen (§ 16b Abs. 1). Insoweit gelten die Ausführungen unter Punkt 16.2. der AVwV-AufenthG in modifizierter Form, da dort von einem Ermessen der Behörden ausgegangen wird. Die neue Rechtslage greift die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/801 auf, die von einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Studiengang- bzw. Hochschulwechsel ausgeht.“. (2) Der Annahme, dass der Gesetzgeber eine Koppelung von der Studiumszulassung (durch die Hochschule) und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde uneingeschränkt statuieren wollte, ist jedoch nicht zu folgen. (a) Ein solches Verständnis ist europarechtlich nicht geboten. Nach § 16b Abs. 8 AufenthG dienen u. a. § 16b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801. Nach Art. 5 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/801 wird ein Drittstaatsangehöriger jedoch nur dann zugelassen, wenn er die von der Richtlinie vorgesehenen allgemeinen und einschlägigen besonderen Bedingungen erfüllt. Art. 5 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/801 bestimmt hierzu ausdrücklich, dass ein Drittstaatsangehöriger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel dann hat, wenn alle allgemeinen und einschlägigen besonderen Bedingungen erfüllt sind. Zu diesen besonderen Voraussetzungen zählen nach Art. 11 Abs. 1 lit. a) Richtlinie (EU) 2016/801 zwar insbesondere, dass der Drittstaatsangehörige von einer Hochschuleinrichtung zu einem Studium zugelassen worden ist. Damit gibt aber auch Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/801 - wie der sie umsetzende § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG - beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zunächst einmal nur einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel im Falle der erstmaligen Zulassung zu einem Studium vor. Er trifft hingegen keine der Gesetzesbegründung entsprechende ausdrückliche Aussage über den hier in Rede stehenden Fall eines (wiederholten) Studienwechsels (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., StdB März 2020, § 16b AufenthG Rn. 45e f.; a. A. wohl VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2019 - 7 K 4692/18 - juris Rn. 41). Allenfalls sieht Art. 21 Abs. 6 Satz 1 Richtlinie (EU) 2016/801 auch in diesem Fall einen Anspruch vor, allerdings nur bei einem Wechsel in „eine andere Hochschuleinrichtung“, um dort in einem „gleichwertigen Studiengang“ das Studium abzuschließen, und nur in Fällen, in denen eine Entziehung oder Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels wegen eines Fehlverhaltens der aufnehmenden Einrichtung beabsichtigt ist (vgl. Art. 21 Abs. 2 lit. a), c), d) und e) Richtlinie (EU) 2016/801), was im deutschen Recht durch die Regelung des § 16b Abs. 5 AufenthG umgesetzt wurde, hingegen gerade nicht im Fall nicht ausreichender Studienfortschritte (vgl. Art. 21 Abs. 2 lit. f) Richtlinie (EU) 2016/801), wie bei der Antragstellerin das Nichtbestehen verschiedener Prüfungen, das zu ihrer Exmatrikulation im Studium Umwelttechnologie an der Hochschule Jena führte. Aus einer derartigen Ausnahmevorschrift kann nicht auf einen allgemeinen Anspruch auf Aufenthalt im Falle eines erfolgten Wechsels des Studiengangs geschlossen werden. Vielmehr spricht die ausdrückliche Regelung dieser besonderen Fälle gerade gegen einen derartigen allgemeinen Anspruch (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. April 2019 - 13 ME 86/19 - juris Rn. 12; s. a. Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., StdB März 2020, § 16b AufenthG Rn. 45e, 51). (b) Die in der Gesetzesbegründung offenbar angenommene oder zumindest erwartete Gleichbehandlung des Studienwechsels mit der erstmaligen Aufnahme eines Studiums steht mit dem Sinn und Zweck der Regelung sowie der Gesetzessystematik des § 16b AufenthG nicht im Einklang. Der Ausnahmecharakter des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wird bereits im Wortlaut der Norm durch die Formulierungen „...darf ... nur ...“ deutlich. Nochmals gestützt wird dies durch die sich anschließenden vier Fallvarianten einzelner Ausnahmen. Insbesondere in § 16b Abs. 4 Satz 1 Var. 1 bis 3 AufenthG sind ganz konkrete beschäftigungsbezogene Ausnahmetatbestände vom Zweckwechselverbot vorgesehen. In § 16b Abs. 4 Satz 1 Var. 4 AufenthG taucht hingegen als Auffangtatbestand pauschal nur die Bezeichnung des Falles eines „gesetzlichen Anspruchs“ auf. Würde dies zusammen mit § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG so zu verstehen sein, dass der Anspruch ohne weitere Einschränkungen jeden Studienwechsel erfassen würde, wenn der Ausländer nur von einer Hochschule zugelassen worden ist, dann würde die Sperrwirkung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG für den Wechsel des Aufenthaltszwecks durch den Studienwechsel unterlaufen (vgl. bereits zu § 16 AufenthG a. F. VG Freiburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 1 K 3401/18 - juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 4 B 331/17 - juris Rn. 26). Bei einer solchen Annahme könnte ein Ausländer - ohne weitere Prüfung - durch den bloßen Wechsel des Studiums immer wieder einen Aufenthaltstitel erlangen, was der in der Systematik von § 16b Abs. 2 Satz 1 und 4 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG erkennbaren Intention des Gesetzes, dass ein Zweckwechsel während seines Aufenthalts grundsätzlich verboten ist, zuwiderlaufen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass § 16b Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beschränkt, § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für denselben Studienzweck nur zulässt, wenn der Aufenthaltszweck in angemessener Zeit noch erreicht werden kann. All dies spricht gegen die Annahme eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 16b Abs. 1 AufenthG für ein weiteres Studium, nur weil der Ausländer von einer Hochschule zu einem anderen Studium zugelassen worden ist (vgl. bereits zu § 16 AufenthG a. F. VG Freiburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 1 K 3401/18 - juris Rn. 22; VG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 4 B 331/17 - juris Rn. 28). (c) Ein anderes Ergebnis, allein wegen der Zulassung durch eine Hochschule zu einem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu kommen, würde zudem zu einer unvereinbaren Ungleichbehandlung und Verletzung von Art. 3 GG führen. Der ausländische Student, der sein begonnenes Studium weiterführen möchte, erhält eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Ein sachlicher Grund dafür, warum derjenige, der sein bisheriges Studium abbricht und zu einem neuen Studium zugelassen wird, bessergestellt werden sollte und ohne ein entsprechendes Prognoseerfordernis beliebig oft eine neue Aufenthaltserlaubnis erhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere könnte sich dieser ausländische Student veranlasst sehen, das Erfordernis einer positiven Prognoseentscheidung einfach durch den Wechsel des Studienfachs zu umgehen. bb. Für die Antragstellerin ergibt sich auch kein die Sperrwirkung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG durchbrechender gesetzlicher Anspruch nach § 16b Abs. 1 AufenthG unter analoger Heranziehung des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG in dem Sinne, dass ein Ausländer bei einem Studienwechsel einen gesetzlichen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken dann hat, wenn der Aufenthaltszweck - also der erfolgreiche Abschluss des Studiums - unter Berücksichtigung der bisherigen Studienfortschritte in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (i. E. auch Fehrenbacher, in HTK-AuslR, Stand: 09.07.2020, § 16b AufenthG Abs. 4 Rn. 17). (1) Eine solche analoge Anwendung kommt hier in Betracht. Für den Fall des Studienwechsels - der auch einen Wechsel des Aufenthaltszweckes bedeutet - besteht eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des für den vergleichbaren Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken geltenden § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfordert. Eine solche Regelungslücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 B 43.08 - juris Rn. 7 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2019 - 4 S 143/19 - juris Rn. 22 m. w. N.). Für die dargelegte Regelungslücke ist dem Gesetzgeber weder zu unterstellen, dass er bewusst eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung schaffen wollte, noch dass der Gesetzesbegründung die Fehlvorstellung zugrunde liegt, dass die Richtlinie (EU) 2016/801 einen entsprechenden Anspruch vorgibt (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., StdB März 2020, § 16b AufenthG Rn. 45g). Im Gegenteil dürfte es gerade Art. 21 Abs. 2 f) Richtlinie (EU) 2016/801 zulassen, auch bei einem Wechsel des Studiums unzureichende Studienfortschritte zu berücksichtigen (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2019 - 7 K 4692/18 - juris Rn. 41 und 43). Art. 21 Abs. 2 f) Richtlinie (EU) 2016/801 erlaubt es den Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder seine Verlängerung zu verweigern, wenn der Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis macht. Da er sogar die Entziehung des Aufenthaltstitels nach seiner Erteilung bei unzureichenden Studienfortschritten erlaubt, lässt er erst Recht eine Prognose der Studienfortschritte vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Studienwechsel zu (ähnlich wohl auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. April 2019 - 13 ME 86/19 - juris Rn. 9). Schließlich geht selbst die Gesetzesbegründung nicht davon aus, dass bei einem Studienwechsel in jedem Fall ein Anspruch auf Erteilung einer erneuten Aufenthaltserlaubnis besteht. (2) Eine solche analoge Anwendung vermittelt auch grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch. Der Ausländerbehörde steht bei der Prüfung einer Ausnahme bei dem Zweckwechselverbot kein Ermessensspielraum zu. Begründet der Zweck des beabsichtigten Aufenthalts die Annahme einer Ausnahme von dem beschränkten Zweckwechselverbot, so beurteilt sich die Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis allein nach der Rechtsfolgenbestimmung der betreffenden Anspruchsgrundlage. Der missglückte Wortlaut des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG („darf ... erteilt werden“) begründet insoweit kein Erteilungsermessen der Ausländerbehörde (Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Lfg., StdB 1. März 2020, § 16b AufenthG Rn. 67). Das Zusammentreffen eines gesetzlichen Anspruchs mit der Formulierung "darf" kann nicht dazu führen, dass die Frage der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auf die ein Anspruch besteht, ins Ermessen der Behörde gerückt wird (bereits zu § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a. F. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2019 - 7 K 4692/18 - juris Rn. 43). Nichts anderes folgt hier aus der analogen Anwendung des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Auch dieser sieht vor, dass die Aufenthaltserlaubnis verlängert „wird“, eröffnet also kein Ermessen. Die geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, unterliegt ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit des Zeitraums in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (so auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 2020 - 7 K 5184/19). (3) Es kann hier nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin den Aufenthaltszweck - Abschluss des Studiums - noch in angemessener Zeit erreichen kann. (a) Ob der Aufenthaltszweck nach den bisher erreichten Studienfortschritten - insbesondere der erbrachten Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise (Samel, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 16b AufenthG Rn. 13) - noch in angemessener Zeit erreicht werden kann, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu prognostizieren. Dabei ist im Ausgangspunkt die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule, in dem jeweiligen Studiengang zugrunde zu legen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 2020 - 7 K 5184/19 - juris; VG Münster, Anerkenntnisurteil vom 12. März 2020 - 3 L 152/20 - juris Rn. 15; Samel, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 16b AufenthG Rn. 18). Die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland sind angemessen zu berücksichtigen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 2020 - 7 K 5184/19 -; Fleuß, in BeckOK Ausländerrecht, 25. Lfg.. St. d. B. 1. März 2020, § 16b AufenthG Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994 - 1 B 10.94 - zu § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990; zu § 16 AufenthG a. F. auch schon VG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2017 - 7 K 7667/16 - juris Rn. 4). Der Aufenthaltszweck kann danach grundsätzlich nur dann in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden, wenn der Ausländer bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums die durchschnittliche Studiendauer, an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreiten wird (VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 2020 - 7 K 5184/19 -; VG Münster, Anerkenntnisurteil vom 12. März 2020 - 3 L 152/20 - juris Rn. 15; Fleuß, in BeckOK Ausländerrecht, 25. Lfg., StdB 1. März 2020, § 16b AufenthG Rn. 43 m. w. N. zu Vorgängervorschriften; s. a. Ziff. 16.1.1.6.2 AVwV-AufenthG). Daraus, dass ein Studierender sein Studium nicht erfolgreich abschließt und das Studienfach - ggf. auch mehrfach - wechselt, kann aber nicht in jedem Fall auf unzureichende Studienfortschritte geschlossen werden. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Die pauschale Ablehnung jedes Folgestudiums entspricht insbesondere nicht der in Art. 21 Abs. 7 Richtlinie (EU) 2016/801 geforderten Einzelfallprüfung (VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2019 - 7 K 4692/18 - juris Rn. 41, 43). Die äußerste Grenze für die Annahme einer angemessenen Zeit sind regelmäßig zehn Jahre Gesamtaufenthalt. Nach Art. 21 Abs. 2 lit. f) Richtlinie (EU) 2016/801 sind die ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis zu beurteilen. Nach der in die Form der Ziff. 16.2.5 AVwV-AufenthG gegossenen Verwaltungspraxis, die auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/8285, S. 91) in modifizierter Weise weiter Anwendung finden soll, ist ein angemessener Zeitraum in der Regel dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann (so i.E. auch Fehrenbacher, in HTK-AuslR, St. d. B. 9. Juli 2020, §16b AufenthG Abs. 4 Rn. 17). (b) Die anzustellende Prognose im Rahmen der Abwägung der Interessen fällt vorliegend zulasten der Antragstellerin aus. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein Abschluss ihres Studiums Biotechnologie nicht mehr binnen angemessener Zeit möglich ist. Bei einer Regelstudienzeit von sechs Semestern wird dies bereits nach ihrem eigenen Bekunden, wie es durch die Vorlage ihres selbst gefertigten Studienplans im Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 ersichtlich wird, (frühestens) im Sommersemester 2023 der Fall sein können, also nach weiteren fünf Semestern, obwohl sie sich im neuen Studiengang mittlerweile auch bereits im fünften Semester befindet. Dabei geht für diesen neuen Studiengang aus der von ihr vorgelegten Leistungsbescheinigung der Ernst-Abbe-Hochschule hervor, dass wiederum vier ihrer durchgeführten Prüfungen, davon allein drei aus 2020, nicht bestanden wurden. Zudem weist die von ihr vorgelegte Leistungsbescheinigung der Ernst-Abbe-Hochschule aus, dass sie von den insgesamt benötigten 180 Creditpoints derzeit lediglich 42 erreicht hat, wobei sie sich hiervon 24 aus dem vorigem Studium hat anrechnen lassen können. Soweit sie hierzu weiter angibt, dass weitere 9 Creditpoints für sie noch ausstünden, wird dies zum einen nicht weiter substantiiert. Zum anderen wäre dieser Punkteanstieg auch nicht so elementar, als dies ein anderes Bewertungsergebnis rechtfertigen könnte - auch nicht nach ihrem eigenen, selbst vorgelegten Studienplan. Sie liegt zudem auch schon über der Stufe der drei “Kulanzsemester“, um die sich die Regelstudienzeit verlängern kann, so dass es letztlich auch nicht auf die Frage ankommt, ob sie als Zweitstudentin diese Frist auch für das weitere Studium in Anspruch nehmen kann. Dies muss vor allem auch dann gelten, wenn - wie hier - das Erststudium bereits mehr als drei Semester in Anspruch genommen hat. Auch ist der Umstand zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin gemessen an ihrem Einreisezeitpunkt im September 2015 fast zwei Jahre benötigt hat, um ihren Studiengang zu wechseln und dies letztlich aufgrund der Exmatrikulation aus dem vorherigem Studium. Dies stellt neben den anderen aufgezeigten Umständen - dem bisherigen Studienverlauf in Biotechnologie - zumindest ein weiteres Indiz dafür dar, dass sie den Abschluss des Studiums nicht innerhalb der Regelstudienzeit erreichen wird. Allein, dass sie sich mit ihrem Studienplan noch unter der Ausschlussgrenze von 10 Jahren befindet, bleibt hierbei - wie oben ausgeführt - unbedeutend. Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat die Antragstellerin als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist auch im Beschwerdeverfahren zu halbieren. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).