Beschluss
10 CS 25.1973, 10 C 25.1970
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Verfahren 10 CS 25.1973 und 10 C 25.1970 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Beschwerdeverfahren. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 25.1973 wird abgelehnt. V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 25.1973 wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Mit seiner Beschwerde im Verfahren 10 CS 25.1973 verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2024 anzuordnen, weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Die Beschwerde im Verfahren 10 C 25.1970 wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren. Darüber hinaus beantragt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 10 CS 25.1973. 1. Die Verbindung der Verfahren 10 CS 25.1973 und 10 C 25.1970 beruht auf § 93 Satz 1 VwGO und ist sachdienlich. 2. Die Beschwerde im Verfahren 10 CS 25.1973 ist unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dabei kann dahinstehen, ob der Eilantrag wegen einer wirksamen Rücknahme des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits unzulässig oder im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren in der Hauptsache wegen fehlender Passivlegitimation des Antragsgegners unbegründet ist. Denn das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend und zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zusteht, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und die Erreichung des Aufenthaltszwecks durch einen zeitnahen Abschluss des Masterstudiengangs absehbar nicht mehr erreicht werden kann. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen auszuführen, dass weder ein baldiger Studienabschluss noch die Sicherung des Lebensunterhalts derzeit prognostizierbar sind. a) Die nunmehr nachgewiesenen Einkünfte, die der Antragsteller im Übrigen auch erst seit Juni 2025 bezieht, decken den vom Antragsgegner errechneten und vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Bedarf im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von 934 Euro monatlich nicht. Dass die fehlende Lebensunterhaltssicherung (noch immer) durch besondere Umstände (Identitätsdiebstahl und Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner) verursacht würde, wird vom Antragsteller zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt, sodass auch ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG nicht angenommen werden kann. b) Darüber hinaus liegen auch die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beim Antragsteller nicht vor. Nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet (BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 5.10 – juris Rn. 14). Ein Wechsel des Studiums stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar (BayVGH, B.v. 21.6.2007 – 24 CS 06.3454 – juris Rn. 13). Die insofern tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der ursprüngliche Aufenthaltszweck könne schon deswegen nicht mehr erreicht werden, weil der Studienfachwechsel im Jahr 2021 nicht mehr in der Orientierungsphase erfolgt sei, der Wechsel vom Masterstudium „Information & Communication Technology“ zum Masterstudium „Web and Data Science“ keine bloße Schwerpunktverlagerung sei und der Wechsel das Studium um weit mehr als 18 Monate verlängert habe (vgl. dazu ThürOVG, B.v. 11.1.2021 – 3 EO 279/19 – juris Rn. 18), wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht angegriffen. Doch selbst wenn man dies außer Acht ließe, ist die Erreichung des Aufenthaltszwecks im weiteren Sinn (Abschluss eines Masterstudiums) vorliegend nicht mehr in angemessener Zeit zu erreichen. Der angemessene Zeitraum im Sinne des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG, für den eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt bzw. verlängert werden kann, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie dem Bemühen des Ausländers, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Anhaltspunkte für die zu treffende Prognoseentscheidung sind unter anderem die üblichen Studien- und Aufenthaltszeiten und das bisherige Studienverhalten des Ausländers, vor allem bisher erbrachte Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 21.2.2022 – 10 B 21.1290 – juris Rn. 20; B.v. 16.4.2019 – 10 CS 19.445 – juris Rn. 6; B.v. 6.12.2018 – 10 CS 18.2271 – juris Rn. 10; B.v. 20.8.2018 – 10 CS 18.789 – juris Rn. 10 m.w.N. zur wortgleichen Vorgängerregelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F.). Dabei ist spezifischen, vor allem sprachlichen Schwierigkeiten ausländischer Studierender angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.1994 – 1 B 10.94 – juris Rn. 4; U.v. 18.8.1981 – I C 88.76 – juris Rn. 30). Gleiches gilt für krankheitsbedingte Verzögerungen des Abschlusses des Studiums (BayVGH, B.v. 16.4.2019 – 10 CS 19.445 – juris Rn. 8; B.v. 6.12.2018 – 10 CS 18.2271 – juris Rn. 10 m.w.N.). Auch wenn den gesetzlichen Regeln eine starre zeitliche Obergrenze nicht zu entnehmen ist, geht die Vollzugspraxis der Ausländerbehörden davon aus, dass ein angemessener Zeitraum in der Regel dann nicht mehr gegeben ist, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewandten Zeitbedarfs nicht innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann (Nr. 16.2.5 Sätze 2 bis 3 AVV-AufenthG; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.5.2011 – 19 BV 11.174 – juris Rn. 24). Angesichts des bisherigen Verlaufs des nunmehr über 9-jährigen Studiums, dem Studienfachwechsel nach neun Semestern, der äußert geringen Zahl von ECTS-Punkten, die der Antragsteller seit dem Studienfachwechsel erworben hat, der substanzlosen Erklärung für nicht abgelegte Prüfungen (Vitamin-D-Mangel), der nunmehr zusätzlichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und des Umstandes, dass der Antragsteller auch nach vielen Umzügen noch immer fern der Universität lebt, an der er immatrikuliert ist, ist ein Studienabschluss im Februar 2026 vielleicht theoretisch möglich, tatsächlich aber nicht hinreichend sicher prognostizierbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde zunächst einen Abschluss im Frühjahr 2024, gegenüber dem Verwaltungsgericht einen Abschluss im Frühjahr 2025 in Aussicht gestellt hatte, ohne dies jeweils zu erreichen. Insofern wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, dass beim Antragsteller von einer solchen Leistungssteigerung ausgegangen werden kann (zur Bedeutung dieses Kriteriums BayVGH, U.v. 21.2.2022 – 10 B 21.1290 – juris Rn. 23; B.v. 16.4.2019 – 10 CS 19.445 – juris Rn. 7), dass nunmehr innerhalb kürzester Zeit die noch immer fehlenden ECTS Punkte erworben und zeitgleich die Masterarbeit (zu deren Stand die Beschwerdebegründung nichts mitteilt geschweige denn glaubhaft macht) erfolgsversprechend angefertigt werden. Soweit der Antragsteller sich mit Vortrag zu seinen Erkrankungen (Hauterkrankung und Depression) auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, seiner Abschiebung stünden gesundheitliche Gründe nicht entgegen, bleibt dies unsubstantiiert. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich bereits nicht, welche Folgen sich für den Kläger bei einem Abbruch der jeweiligen Behandlung ergeben würden. Damit genügt die Darlegung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG, der insofern entsprechende Anwendung findet (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2020 – 10 ZB 20.31148 – juris Rn. 8). Im Übrigen wird mit der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, dass eine entsprechende Behandlung in Pakistan nicht verfügbar oder für den Antragsteller nicht erschwinglich wäre. Ausgehend hiervon ist die Abwägung von Suspensiv- und Vollzugsinteresse durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Hat – wie hier – die Klage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. 3. Die Kostenentscheidung im Verfahren 10 CS 25.1973 folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Da der erstinstanzliche Eilantrag und die entsprechende Beschwerde nach dem oben Gesagten keine hinreichende Erfolgsaussichten boten bzw. bieten, war die Beschwerde im Verfahren 10 C 25.1970 zurückzuweisen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). 5. Der Streitwert im Verfahren 10 CS 25.1973 war nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 25.1970 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.