Beschluss
3 ZKO 428/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Gericht hat die Pflicht Erkenntnismittel, auf die die Entscheidung gestützt wird, vorab zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, so dass die Verfahrensbeteiligten diese zur Kenntnis nehmen und sich dazu äußern können.(Rn.6)
2. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Einführung einer Erkenntnisquelle in das gerichtliche Verfahren führt dies nur dann zu einem zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 138 Nr 3 VwGO, wenn die zugrunde liegende Entscheidung auf dem fehlenden rechtliche Gehör beruht. Für eine solche Gehörsrüge genügt nicht allein deren Geltendmachung, sondern setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, was bei ordnungsgemäßer Einführung des Erkenntnismittels vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Februar 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gericht hat die Pflicht Erkenntnismittel, auf die die Entscheidung gestützt wird, vorab zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, so dass die Verfahrensbeteiligten diese zur Kenntnis nehmen und sich dazu äußern können.(Rn.6) 2. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Einführung einer Erkenntnisquelle in das gerichtliche Verfahren führt dies nur dann zu einem zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 138 Nr 3 VwGO, wenn die zugrunde liegende Entscheidung auf dem fehlenden rechtliche Gehör beruht. Für eine solche Gehörsrüge genügt nicht allein deren Geltendmachung, sondern setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, was bei ordnungsgemäßer Einführung des Erkenntnismittels vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Februar 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO). Der Kläger rügt die mangelnde Berücksichtigung von zwei aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes in der Entscheidung des Gerichts. Soweit er ausdrücklich die Nichtberücksichtigung der Lageberichte des Auswärtigen Amtes aus Oktober 2016 und Juli 2017 rügt, geht diese Rüge bereits tatsächlich fehl, denn diese Quellen finden in der gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich Berücksichtigung (vgl. dort Blatt 9 und 10 des Urteils) wie auch eine Reihe weiterer Quellen aus 2017 (vgl. dort und Blatt 11 und 14). Auch der weitere Einwand, die vom Gericht in Bezug genommene Auskunft von amnesty international vom 8. Januar 2018, welche nicht in der vom Gericht in Bezug genommenen Erkenntnisquellenliste aufgeführt war, begründet keinen Gehörsverstoß. Das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gebietet zwar, dass ein asylrechtliches Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Nur bei einer Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 13 LA 16/14 - InfAuslR 2014, 458). Vorliegend ist aus den Akten des Verwaltungsgerichts zwar nicht ersichtlich, dass das Gericht vor Erlass des Urteils die Auskunft von amnesty international vom 8. Januar 2018 in das Verfahren eingeführt hat, obwohl es in den Entscheidungsgründen darauf Bezug genommen hat. Eine unterbliebene Einführung von entscheidungserheblich herangezogenen Erkenntnismitteln führt jedoch nur dann zu einem zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, wenn die Entscheidung auf dem fehlenden rechtlichen Gehör beruht. Das wäre der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten für ihn zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ - juris Rn. 27). Für eine schlüssige Gehörsrüge genügt mithin nicht allein der Vortrag einer unterlassenen Einführung einer Erkenntnisquelle, sondern dies setzt vielmehr auch die substantiierte Darlegung dessen voraus, was bei ordnungsgemäßer Einführung des Erkenntnismittels vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 4 B 2.98 - juris Rn. 9, Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. August 2018 - 10 ZB 18.32135 - juris Rn. 6, Beschluss vom 17. November 2018 - 13a ZB 19.31718 - juris Rn. 9, OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A - juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen bzgl. des Gehörsverstoßes nicht. Der Kläger behauptet lediglich allgemein, dass sich aufgrund aktuellerer Erkenntnisse inhaltlich ein anderes Bild ergäbe. Nähere Darlegungen erfolgen nicht. Er hätte jedoch darlegen müssen, weshalb die verfahrensfehlerfrei eingeführten Erkenntnismittel das gefundene Ergebnis nicht bereits eigenständig stützen (VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 18. August 2017 - A 11 S 2067/17 - juris Rn. 19). Dies wird hier von sich aus nicht ersichtlich, weil das Gericht seine Entscheidung gerade nicht allein aufgrund der älteren gerügten Quelle begründet hat, sondern aufgrund einer Reihe neuer (siehe bereits oben). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Dem Darlegungsgebot (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ist im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete konkrete Frage formuliert und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Bei einer grundsätzlichen Tatsachenfrage muss die Antragsbegründung insbesondere erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll und warum die aufgeworfene Tatsachenfrage einer Klärung bedarf. Dazu bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte - etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse -, die den Schluss zulassen, dass die erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger formuliert als nach seiner Auffassung grundsätzlich zu klärende Frage, „ob das Gefährdungsniveau in der afghanischen Hauptstadt Kabul für einen männlichen, arbeitsfähigen, alleinstehenden afghanischen Staatsangehörigen nach der gegenwärtigen Berichtslage derart hoch ist, dass eine Rückführung nach Ablehnung seines in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrages einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bedeutete.“ Soweit der Kläger diese Frage in Bezug auf die Beanspruchung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG geklärt wissen will, ist dem bereits entgegenzuhalten, dass er nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits keine Verfolgung, zu befürchten hat; dies schließt den Anwendungsbereich der Norm aus (vgl. BVerwG Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - juris). Die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban, konnte das Gericht für seinen Aufenthalts- und Arbeitsplatzort Kabul bereits nicht feststellen noch für den Fall seiner Rückkehr prognostizieren (vgl. Bl. 5 - 7 des Urteils). Wenn der Kläger die Frage hingegen im Rahmen der Prüfung der Annahme der Gewährung zum einen eines Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG und zum anderen eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG geklärt wissen will, fehlt es an der grundsätzlichen Klärungsfähigkeit. Ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, bedarf der Würdigung im Einzelfall (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, S. 122; aber auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 -, vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 - und vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -; Hessischer VGH, Urteile vom 27. September 2019 - 7 A 1637/14.A - und vom 23. August 2019 - 7 A 2750/15.A -; OVG Nordrhein Westfalen, Urteile vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A - und - 13 A 3930/18.A -, alle jeweils juris). Die gebotene Würdigung der Umstände des Einzelfalls hat das Verwaltungsgericht und das Bundesamt, in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bescheid, bezogen auf die Person des Klägers hier auch konkret vorgenommen. Die Ausführungen des Klägers hierzu lassen jedoch eine Darlegung anhand der vom Verwaltungsgericht benannten - und nicht angefochtenen - rechtlichen Voraussetzungen zur Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen einer Verletzung des Art. 3 EMRK infolge der humanitären Verhältnisse vermissen. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dies der Fall ist, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind. Es müssen folglich ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer in Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dies setzt bei einer Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus. Dass ein solches erhebliches Gefährdungsniveau anzunehmen ist, legt jedoch der Kläger in seiner Begründung jedenfalls nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dar. Dies war hier auch schon deswegen angezeigt, da erhebliche Unterschiede in den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Sicherheits- und Wirtschaftslage in Afghanistan zu den Angaben im Zulassungsantrag festzustellen sind. Dem Kläger ist im Hinblick auf die Versorgungslage in Afghanistan konkret für alleinstehende junge und arbeitsfähige Männer entgegenzuhalten, dass er nicht aufzeigt, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen einer mangelnden Gefährdung des Klägers persönlich nicht zutreffen. Er stellt insoweit nur selbst die Lage dar, setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht auseinander. Im Hinblick auf die Sicherheitslage beschränkt sich der Kläger - zusammengefasst - in seinem Vortrag auf die Behauptung, dass allein diese ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK begründen würde. Hierzu führt er aus, dass sich die Sicherheitslage gegenüber den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil aus 2013 dramatisch geändert habe. Der Kläger geht jedoch nicht weiter auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Sicherheitslage ein, die nicht vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern vom Zeitpunkt seiner Entscheidung, also der Erkenntnisquellenlage am 14. Februar 2018 ausgeht. Überdies beziehen sich die vom Kläger aufgeführten Quellen im Wesentlichen auf die Lage allgemein in Afghanistan. Auch versäumt er es an dieser Stelle darzulegen, inwiefern die von ihm zitierten Quellen ein abweichendes Bild, von dem vom Verwaltungsgericht angenommenen, zeigen. Soweit er hierin zum Teil auch auf Kabul eingeht, setzt der Kläger sich auch dort nicht konkret mit der vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angeführte Lage in Kabul auseinander. Der Kläger übersieht, dass das Verwaltungsgericht selbst von einer Verschlechterung der Sicherheitslage ausgeht (Blatt 9 des Urteils), ohne jedoch das geforderte sehr hohe Gefährdungsniveau zur Bejahung eines Abschiebungsverbotes zu bejahen. Eine solche extreme Gefährdung belegen auch nicht die vom Kläger angeführten Quellen; diese verbleiben im Allgemeinen und Pauschalen, ohne z. B. die jeder Einschätzung für eine solche Gefahrenlage zu Grunde zu legenden quantitativen Überlegungen anzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris). Inwieweit die Sicherheitslage sich zwischenzeitlich in Afghanistan geändert hat, ist nicht im vorliegenden Zulassungsverfahren, in dem nur der Vortrag bis zum Ende der Begründungsfrist beachtlich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 - 3 ZKO 668/11 -), zu klären, sondern gegebenenfalls in einem Folgeverfahren zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).