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Beschluss

3 EN 59/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2021:0205.3EN59.21.00
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Leitsätze
Es bestehen weiterhin nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Untersagung von körpernahen Dienstleistungen in Friseurstudios durch die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO (juris: CoronaVSonderV TH 3), die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 -).(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen weiterhin nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Untersagung von körpernahen Dienstleistungen in Friseurstudios durch die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO (juris: CoronaVSonderV TH 3), die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 -).(Rn.21) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, soweit danach Dienstleistungen in Friseurstudios untersagt werden. Der Antragsteller betreibt als selbständiger Friseurmeister zwei alteingesessene Friseursalons mit insgesamt 8 Mitarbeiterinnen und einem Auszubildenden in G. Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie mit deren Einverständnis der Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport erließen am 14. Dezember 2020 die Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, die im Wege einer Notveröffentlichung nach § 9 Thüringer Verkündungsgesetz (ThürVerkG) noch am selben Tag auf der Internetseite des Ministeriums und am 18. Dezember 2020 im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt (S. 631 ff.) veröffentlicht wurde. Art. 1 dieser Mantelverordnung enthält in Ablösung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 29. November 2020 (GVBl. S. 583) die Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO). Diese Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung wurde zwischenzeitlich durch Art. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2020 (ThürGVBl. S. 631 ff.), Art. 1 der Verordnung vom 9. Januar 2021 (ThürGVBl. S. 1 ff.), Art. 1 der Verordnung vom 25. Januar 2021 (ThürGVBl. S. 57 ff.) und zuletzt Art. 2 der Verordnung vom 2. Februar 2021 (veröffentlicht nach § 9 ThürVerkG unter https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage) geändert. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat folgenden Wortlaut: § 2 Grundsatz Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Damit verbunden ist ein dringender Appell an die Thüringer Wirtschaft, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung zu unterstützen. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden. … § 8 Geschäfte und Dienstleistungen (1) Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind untersagt. … § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. Februar 2021 außer Kraft. Nach Art. 4 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 trat die Verordnung am 15. Dezember 2020 in Kraft. Der Antragsteller hat am 1. Februar 2021 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Außervollzugsetzung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung beantragt, soweit danach Dienstleistungen in Friseurstudios untersagt werden. Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass ein Anordnungsanspruch bestehe, da die Verordnung materiell rechtswidrig sei. Sie sei bereits zu unbestimmt; ihr sei nicht hinreichend klar zu entnehmen, ob Friseurleistungen im privaten Raum möglich seien. Die Verordnung verfolge zwar mit dem Verbot von Friseurleistungen einen legitimen Zweck und sei auch geeignet, diesen zu erreichen. Es sei jedoch nicht erforderlich. Als milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks stünde die Vorgabe von Schutz- und Hygieneplänen zur Verfügung, die von der Berufsgenossenschaft für das Friseurhandwerk auch verbindlich vorgegeben sei und deren Einhaltung überprüft würde. Er - der Antragsteller - setze diese Vorgaben mustergültig in seinen Betrieben um. Insgesamt seien vor der Schließung unter Geltung dieser Vorgaben bundesweit bei allen Friseurbetrieben nur sehr wenige Infektionen von Kunden und Mitarbeitern nachzuweisen gewesen. Sie spielten für das Infektionsgeschehen anders als Kontakte im privaten Bereich keine Rolle, wie sich dies auch aus den Erhebungen des Robert-Koch-Instituts ergebe. Auf jeden Fall sei die Schließung unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dem von der Verordnung geschützten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit stünde der faktische Entzug des Grundrechts der Inhaber von Friseurbetrieben auf unternehmerische Tätigkeit nach Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG entgegen; sie seien dadurch, dass sie keine Einnahmen bei gleichzeitig weiter bestehender Kostenbelastung erzielen könnten, in ihrer Existenz gefährdet. Dies sei schlechterdings nicht mehr zumutbar, zumal ein Ende der Maßnahmen nicht absehbar sei. Es sei hierbei auch zu berücksichtigen, dass durch die Schließung die illegale Schattenwirtschaft, in der die Hygienestandards nicht beachtet würden, gefördert würde. Die Existenzgefährdung werde auch nicht durch die staatlichen Hilfsprogramme gemindert, die einen Ersatz der für die Branche bedeutenden Trinkgelder nicht umfassen würden. An den November- und Dezemberhilfen könnte er nicht teilhaben, da in dieser Zeit die Friseurstudios geöffnet bzw. aufgrund der hohen Nachfrage zuletzt weniger als 30 % Umsatzeinbuße gehabt hätten. Die seit Januar 2021 beabsichtigte, mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Überbrückungshilfe könne noch nicht beantragt werden und sei unzureichend, da die betrieblichen Fixkosten gering seien und der Unternehmerlohn nicht berücksichtigt würde. Anders als andere Wirtschaftsbereiche könnten Friseure auch die Einnahmeverluste nicht anderweitig kompensieren. Unberücksichtigt bleibe auch deren besondere Systemrelevanz infolge des grundlegenden Bedarfs der Bevölkerung am Haareschneiden. Dies unterscheide sie auch von anderen Anbietern körpernaher Dienstleistungen, gegenüber deren Angeboten man auch viel besser die Einhaltung von Hygieneplänen gewährleisten könne. In anderen europäischen Ländern sei auch bei hoher Inzidenz das Friseurhandwerk erlaubt. Übersehen werde auch die medizinische Relevanz; viele Krankheiten der Kopfhaut würden erst durch Friseure erkannt. Friseure würden auch gegenüber Optikern, Hörgeräteakustikern und sämtlichen anderen Handwerksberufen gleichheitswidrig benachteiligt. Angesicht der Rechtswidrigkeit der Verordnung und der schwerwiegenden Folgen für die von der Verordnung betroffenen Friseurbetriebe sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Der Antragsteller beantragt zuletzt sinngemäß, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmernverordnung - ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) vom 14. Dezember 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2021 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, soweit diese in § 8 Abs. 1 den Betrieb von Friseursalons untersagt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2021 (Az. 3 EN 22/21) und tritt dem Vorbringen im Einzelnen entgegen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Senat bezieht in das Verfahren die - hier in der Sache die angegriffene Verordnungsbestimmung inhaltlich nicht ändernde, nur zeitlich verlängernde - Novellierung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung durch die Verordnung vom 2. Februar 2021 im Sinne der Gewährung eines effektiven und zügigen Rechtsschutzes in die Antragstellung mit ein. Die Statthaftigkeit des Antrags insgesamt ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Der Antragsteller ist als Inhaber von zwei Friseurstudios antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Durch die mit der streitgegenständlichen Verordnung bewirkte Schließung seiner Geschäfte ist er jedenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG betroffen. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat, da er in Anlehnung an die für den vorläufigen Rechtsschutz geltenden Vorschriften nach §§ 80, 123 VwGO auch bereits zuvor gestellt werden kann (Beschluss des Senats vom 20. April 2016 - 3 EN 222/16 - juris). Der Antrag wurde auch wirksam gestellt. Er wurde über einen sicheren Übermittlungsweg, dem Besonderen Anwaltspostfach (beA), elektronisch dem Gericht signiert zugesandt und ist damit - anders als der Antragsgegner annimmt - auch ohne handschriftliche Unterzeichnung wirksam eingelegt (§ 53a Abs. 3 VwGO). 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Senat nimmt umfassend zur Begründung auf seinen Beschluss vom 28. Januar 2021 (Az. 3 EN 22/21, juris) Bezug. Die vorliegende Antragsbegründung, die die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, das Vorliegen deren Tatbestandvoraussetzungen, die Verfolgung legitimer Ziele und die grundsätzliche Eignung der Maßnahme zu deren Zweckerreichung nicht in Frage stellt, gibt keine Veranlassung von der Bewertung der materiellen Rechtmäßigkeit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, soweit danach körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseurstudios untersagt werden, abzurücken. Ein Erfolg des Normenkontrollantrags ist weiterhin - allenfalls - offen. Die angegriffene Verordnungsbestimmung ist hinreichend bestimmt. Die Regelung, dass körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseurstudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen untersagt sind, lässt keine Auslegungszweifel darüber aufkommen, dass jedenfalls die Erbringung von Dienstleistungen in Friseurstudios - nur dies ist Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens - unterbunden werden soll. Die Frage, ob und inwieweit darüber hinaus das Friseurhandwerk ausgeübt werden kann, stellt sich im vorliegenden Verfahren aufgrund der insoweit eindeutigen Antragstellung nicht. Ausgehend von der vom Senat festgestellten Verfolgung eines legitimen Zwecks und der grundsätzlichen Eignung der hier angegriffenen Maßnahme zur Zweckerreichung, drängt sich dem Senat weiterhin nicht die mangelnde Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahmen auf. Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u. a. - und vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78 - jeweils juris). Der Vorhalt des Antragstellers als milderes Mittel gegenüber der Schließung von Friseurstudios käme die weitere Öffnung dieser Einrichtungen unter Beachtung strenger, von der Berufsgenossenschaft vorgegebener Hygienepläne in Betracht, verkennt bereits, dass dies nicht geeignet wäre, grundsätzlich ein Infektionsrisiko auszuschließen. Dass ein solches weiterhin besteht, kann auch der Vortrag des Antragstellers nicht ausschließen. Zum einen vermerkt er selbst, dass Infektionen, wenn auch in geringer Zahl, in den vergangenen Monaten durch den Betrieb von Friseursalons aufgetreten sind; zum anderen verkennt der Antragsteller den Umstand, dass nach den Auskünften des Robert-Koch-Instituts mittlerweile in der überwiegenden Anzahl der Infektionsfälle eine Nachverfolgbarkeit der Ursprünge nicht mehr gegeben ist. Es ist auch ein höheres Infektionsgeschehen durch körpernahe Kontakte nicht auszuschließen; dies ist vielmehr aufgrund des Nähekontaktes nicht unwahrscheinlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen seit Dezember 2020 vor dem Hintergrund eines äußerst dynamischen Wachstums des Infektionsgeschehens getroffen wurden, die nach wissenschaftlicher Bewertung weitgehende Kontaktbeschränkungen erforderlich machen. Diese explodierende Infektionsentwicklung lässt es auch kaum zu, auf Untersuchungen aus dem Sommer 2020 zu verweisen, denen ein ganz anderes, nämlich niedrigeres Infektionsgeschehen zu Grunde lag. Die Verordnung ist grundsätzlich darauf gerichtet, in diesem gravierenden Pandemiegeschehen - Thüringen hat in allen Bereichen im bundesweiten Vergleich die höchsten inzidenziellen Fallzahlen - Kontakte zwischen Personen zu vermeiden, ungeachtet der Möglichkeit zur Durchsetzung von Hygieneplänen. Im Hinblick auf das grundsätzliche Anliegen der Verordnung ist das Offenhalten kein gleichgeeignetes und damit milderes Mittel. Die Erforderlichkeit dieses Mittels zur Zielerreichung hat sich zwischenzeitlich nicht erledigt. Es muss nicht grundsätzlich hinter anderen, weniger grundrechtlich einschränkenden Maßnahmen zurückstehen. Dies muss jedenfalls in der derzeitigen Situation gelten, in der angesichts des Standes der Ausbreitung des Coronavirus und der weiterhin dynamischen Entwicklung der Infektionen, die durch die konkret drohende Verbreitung noch infektiöserer Mutationen jederzeit im Sinne einer weiteren Steigerung der Infektionsfälle beeinflusst werden kann, mit erheblichen schweren Krankheits- und Todesfällen zu rechnen ist. Zudem besteht die vom Gesetzgeber intendierte Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten nicht mehr. Eine Unbeherrschbarkeit des Infektionsgeschehens ist eingetreten. Diese der Verordnung zu Grunde liegende Situationsbeurteilung wird gegenwärtig noch von den tatsächlichen Feststellungen getragen und ist jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzufechten. Insgesamt drängen sich auch annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu der Reduzierung von Kontakten jedenfalls nicht in einer Weise auf, dass allein diese in Frage kommen. Der Senat weist jedoch nochmals darauf hin, dass dem Verordnungsgeber im Rahmen solcher dynamischen Entwicklungen eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht zukommt, ob und inwieweit er an den Einschränkungen festhält, sie aufrechterhält oder sie auch verschärft (Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 - juris, vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - juris und vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - juris; vgl. so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris). Nach der summarischen Prüfung ist auch weiterhin nicht zwingend anzunehmen, dass die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Der Vortrag des Antragstellers zeigt nicht auf, dass der beabsichtigte Verordnungszweck jedenfalls nicht offensichtlich außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu - mittlerweile länger andauernden - Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, vorrangig in Bezug auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieses Recht - wie auch andere Grundrechtspositionen - wird jedoch nicht unbeschränkt gewährt, sondern unterliegt einem Gesetzesvorbehalt. Dass diesem im Ergebnis ein unbedingter Vorrang gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, ist nicht festzustellen. Die Berufsausübung und die existenzsichernde Erzielung von Einnahmen zur Bestreitung des Lebensbedarfs in einem Bereich von gefahrerhöhender Tätigkeit können vorübergehend gegenüber der Durchsetzung überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange zurückzustehen haben. Zwar führt der Antrag - durchaus nachvollziehbar - verschiedene weitere Folgen der Schließung von Friseurstudios - wie das illegale Ausweichen auf schattenwirtschaftliche Tätigkeiten sowie gesellschaftliche und gesundheitliche Konsequenzen - an; der Vortrag zeigt jedoch angesichts einer in Thüringen weiterhin bestehenden pandemischen Lage mit weiterhin hohen Infektions-, Krankheits- und Todesraten den unbedingten Vorrang dieser Beeinträchtigungen vor dem staatlichen Auftrag zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung nicht auf. Angesichts der aktuellen indiziellen Fallzahlen handelt es sich dabei gerade nicht um ein fernliegendes Risiko, sondern um eine konkrete alltägliche Gefährdungssituation. Ferner ist neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme trotz der Ausführungen des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass der Bund und der Antragsgegner zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen. Auch wenn der Antragsteller vorträgt, dass die Hilfen schwierig zu beantragen und unzureichend seien, verbleibt es zunächst bei der Feststellung, dass insbesondere auf Bundesebene im Zusammenhang mit den aktuellen Maßnahmen Hilfsprogramme aufgelegt sind, für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe zu gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Dem Vortrag des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass diese Hilfen ihr Ziel im Friseurhandwerk völlig verfehlen; auch er streitet über einzelne, noch nicht abschließend beschlossene Fördervoraussetzungen, stellt jedoch nicht in Abrede, dass eine Förderung grundsätzlich möglich ist. Überdies treten daneben die Programme des Bundes und der Länder zur wirtschaftlichen Bewältigung der Pandemiefolgen, wie die erweiterten Möglichkeiten der Gewährung von Kurzarbeitergeld, der Aussetzung von Insolvenzverfahren und branchenspezifische Hilfsprogramme (vgl. hierzu nur die Übersichten: Bund: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010; Land: https://wirtschaft.thueringen.de/corona/). Zwar mag die Bewilligung einzelner Hilfen sich hinauszögern, dadurch werden sie jedoch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller mit seinem Vortrag eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung zu anderen geöffneten Bereichen des Wirtschaftslebens geltend macht, führt dies nicht notwendig auf eine Annahme der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme. Hierbei ist schon zweifelhaft, ob und inwieweit der Vorwurf gleichheitswidriger Behandlung zu den Bereichen der Wirtschaft, in denen weiterhin wirtschaftliche Betätigung möglich ist, überhaupt im Eilverfahren auf eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen führen muss (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 - juris). Allein ein solcher Rechtsverstoß unterstellt, eröffnet dem Verordnungsgeber - soweit nicht andere rechtserhebliche Gesichtspunkte anderes (wie die Erweiterung der bestehenden Regelung) gebieten (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 22. Mai 2020 - 3 EN 341/20 - juris) - erneut einen Entscheidungsspielraum, diesen Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Dies schließt vorliegend nicht aus, im Interesse des Infektionsschutzes und der Vermeidung weiterer Infektionen Kontaktbeschränkungen gegebenenfalls auch für weitere, bislang geöffnete Bereiche des Wirtschaftslebens einzuführen. Im Übrigen spricht durchaus einiges für eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung. Bei Differenzierungen ist der Verordnungsgeber zwar an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich jedoch je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Hoheitsträger, wobei das Niveau der Rechtfertigungsanforderungen sich nach den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs bestimmt (sog. bereichsspezifische Anwendung, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 - BVerfGE 89, 365 = juris Rn. 37 f. m. w. N., vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - juris Rn. 53 = DVBl. 2008, 780, und vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 u. a. - juris Rn. 96 m. w. N. = NJW 2020, 451). Für Rechtsbereiche der Gefahrenabwehr, wie das Infektionsschutzrecht, ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung ihre Entscheidungen hier oftmals - wie in der vorliegenden Krisensituation - unter Zeitdruck und unter Bedingungen einer sich ständig verändernden Lage zu treffen hat. Dass sie trotz dieses Handlungsrahmens bei ihren Entscheidungen im Hinblick auf den Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG einem Gebot innerer Folgerichtigkeit unterläge - wie dies in anderen Rechtsbereichen, etwa dem Steuerrecht, für das Handeln des Gesetzgebers anerkannt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 = juris Rn. 108; Beschluss vom 19. November 2019, juris Rn. 100 m. w. N.) - wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur zu Recht nicht vertreten (Beschluss des Senats vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - juris Rn. 67 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris). Davon ausgehend spricht durchaus einiges für eine sachliche Rechtfertigung der hier streitgegenständlichen Differenzierung. Die besondere Situation eines längeren körpernahen Kontaktes in geschlossenen Räumen bei Leistungen des Friseurhandwerks unterscheidet sich deutlich von der Situation anderer Handwerke. Auch die andere Regelung für Optiker und Hörgeräteakustiker kann seine Rechtfertigung darin finden, dass der Verordnungsgeber den Bereich medizinischer Leistung weiterhin geöffnet haben will (wie dies im Übrigen auch für das Friseurhandwerk gilt). Die vom Antragsgegner vorgebrachten und in der publizierten amtlichen Begründung zu Grunde gelegten Abwägungsvorgänge legen jedenfalls nahe, dass hier zumindest keine Willkürentscheidung im Raume steht. Soweit der Antragsteller auf die Rechtslage in anderen europäischen Staaten verweist, legt er auch damit keine Fehlerhaftigkeit der Verordnung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, dar. Der Umstand, dass andere Staaten anders verfahren und Friseurdienstleistungen ermöglicht werden, zeigt für sich betrachtet keine Gleichheitswidrigkeit der durch den Antragsgegner getroffenen Untersagungsverfügung auf (zur Bindung eines Trägers öffentlicher Gewalt an Art. 3 Abs. 1 GG innerhalb seines Kompetenzbereichs vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - juris, BVerfGE 122, 1, Rn. 95 m. w. N.). Verbleibt es bei allenfalls offenen Erfolgsaussichten, gebietet eine Folgenabwägung es nicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen. Insoweit nimmt der Senat ebenfalls Bezug auf den Beschluss vom 28. Januar 2021 (Az. 3 EN 22/21). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstellers in Anlehnung an gewerberechtliche Untersagungsverfahren in Höhe von 15.000,00 € (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31.05.2005 /01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, Anhang § 164 Rn. 14), der hier im Hinblick auf die vorübergehende Dauer der Maßnahme zu halbieren ist. Eine Verdopplung dieses Wertes ist im Hinblick auf die zwei von dem Antragsteller betriebenen Friseursalons angezeigt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).