OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 E 485/21 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

15Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Rahmen einer summarischen Prüfung wird die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Grundschule beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens in Thüringen im Schulunterricht als rechtmäßig eingestuft.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen einer summarischen Prüfung wird die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Grundschule beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens in Thüringen im Schulunterricht als rechtmäßig eingestuft.(Rn.21) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der 8-jährige Antragsteller wendet sich gegen die Maskenpflicht in der Schule. Er besucht eine Grundschule in J... . Mit Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung vom 9. April 2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO bestimmte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport: Nach § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO werden Schüler ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr und die Lehrkräfte staatlicher Schulen verpflichtet, innerhalb des Schulgebäudes sowie im Unterricht eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 reicht die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO aus. Schüler ab der Klassenstufe 7 haben eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Punkt 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen. Die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler gilt nicht für den Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause vom Tragen der qualifizierten Gesichtsmaske beziehungsweise Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen, die im Freien oder während der Lüftungspause erfolgen soll. Bei der Essenseinnahme entfällt die Verpflichtung, wobei die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 m sicherzustellen ist. Über weitere Ausnahmen von der Verpflichtung im Einzelfall entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Regelung wurde durch die gleichlautende Nr. 6 der Allgemeinverfügung vom 23. April 2021 ersetzt. Am 12. April 2021 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Weimar nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Weimar hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. April 2021 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gera verwiesen. Der Antragsteller ist der Ansicht, Nr. 7.7 der Allgemeinverfügung sei ungültig. Die Ermächtigungsnorm des § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in Verbindung mit den dort geregelten Bezugnahmen enthielten keine Regelung zur Verwendung von Gesichtsmasken während des Unterrichts für Schüler der Klasse 1 - 6. Die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung sei außerdem nicht verhältnismäßig. Sie sei schon nicht geeignet, Schutz vor der Verbreitung oder Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus zu bieten, weshalb in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens qualifizierte Gesichtsmasken vorgeschrieben seien. Darüber hinaus könne eine fehlerhafte Verwendung der Masken der Verbreitung des Virus eher Vorschub leisten bzw. ein falsches Sicherheitsgefühl begründen. Grundschüler seien nur halb so infektiös wie Erwachsene. Gleichwohl spreche die gültige ThürSARS-Cov-2-IfS-MaßnVO vom 31. März 2021 für Erwachsene bei Einhaltung der Abstandsregeln keine generelle Maskenpflicht aus, sondern lediglich eine Empfehlung in Räumen ohne Publikumsverkehr. Auch im Schulunterricht könne grundsätzlich Abstand eingehalten werden. Grundschüler würden gegenüber Erwachsenen unnötig benachteiligt. Die DGUV schreibe in ihrer Arbeitsschutzverordnung für Schulen vor, dass grundsätzlich technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen hätten. Grundschüler verbrächten regelmäßig 8,5 Stunden in der Schule. Die Tragedauer von Masken sei bei ihnen besonders lang. Eine Überforderung der Kinder solle vermieden werden. Das längere Tragen von Masken gefährde das Kindeswohl. Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigten, dass die körperliche und seelische Gesundheit der Kinder verletzt werde. Die Anordnung verletze auch die Straftatbestände der §§ 240, 224, 225, 171, 25-27 StGB. Schließlich bestehe ein Recht auf Bildung. Ein effektiver Unterricht in der Grundschule setze eine klare Artikulation und Lautbildung voraus. Eine Mund-Nasen-Bedeckung schränke auch das emotionale Lernen stark ein. Der Antragsteller beantragt, den Erlass einer einstweiligen Anordnung, nach der die ab dem 12. April 2021 geltende Allgemeinverfügung vom 9. April 2021 bezüglich des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kinder in der Grundschule nicht in Kraft treten soll. hilfsweise den Erlass einer sofortigen einstweiligen Anordnung gegen die Staatliche Grundschule „S... ...“, ... ... , ... ... J... ..., sofern diese die ab dem 12. April 2021 geltende SARS-CoV-2-KiJuSSp-VO durchsetzt sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II. 1. Die Anträge auf die Gewährung einstweiligen bzw. vorläufigen Rechtsschutz sind abzulehnen. a) Der Hauptantrag ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. aa) Allerdings sind Vorschriften über die einstweilige Anordnung in den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO nicht anwendbar (§ 123 Abs. 5 VwGO). Die angegriffene Allgemeinverfügung ist ein nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbarer Verwaltungsakt. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit wird nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt. Der Antrag ist gem. § 88 VwGO entsprechend auszulegen. Insbesondere ist angesichts der kurzen Geltungsdauer der Allgemeinverfügung vom 9. April 2021 sowie der inhaltsgleichen Neuregelung mit der Allgemeinverfügung vom 23. April 2021 davon auszugehen, dass der Antragsteller sich auch gegen die Neuregelung wendet. bb) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Ist hingegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, bedarf es einer allgemeinen Abwägung der verschiedenen Interessen. Dann werden die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall der Stattgabe des Eilantrags und einer späteren Erfolglosigkeit in der Hauptsache den Auswirkungen gegenübergestellt, wenn der Eilantrag abgelehnt, aber der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolgreich sein wird. Die vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Rechtslage nur summarisch geprüft wird, fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung des Antragsgegners überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers, von der angeordneten Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Die Klage des Antragstellers (3 K 484/21 Ge) wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 23. April 2021 ist im Rahmen einer summarischen Prüfung inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO vom 16. April 2021 i.V.m. § 2 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. Dabei ist zu beachten, dass die Allgemeinverfügung für einen bestimmten Zeitraum Geltung beansprucht und sich als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt. Deshalb ist maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung (BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 -; ThürOVG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 KO 1103/05 - jeweils juris). Dementsprechend sind bis zum jetzigen Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu beachten. Der Antragsgegner ist gem. §§ 2 Abs. 2, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO berechtigt, Regelungen bezüglich der Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen für den Schulbetrieb zu erlassen. Dabei regelt § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in der Fassung vom 16. April 2021: (5) Das Ministerium kann durch Anordnung nach § 2 Abs. 2 die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für alle Schüler und Lehrkräfte auf den Unterricht ausweiten; § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Schüler im Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Der in Bezug genommene § 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der Fassung vom 5. Mai 2021 bestimmt: (1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. (2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig: medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken. Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht. (3) … (4) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr, bei Sitzungen von kommunalen Gremien, als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, sowie in den weiteren im Zweiten Abschnitt bestimmten Fällen. Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist. (5) …. (6) Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. (7) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen und gut sitzen. (8) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt. (9) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten. Diesen Regelungen lässt sich keine Beschränkung darauf entnehmen, dass lediglich für Schüler ab der 7. Klasse eine Maskenpflicht angeordnet werden darf. Der Antragsgegner hat sich mit der nunmehr geltenden Regelung in Nr. 6 der Allgemeinverfügung im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse gehalten. § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ist im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Die Regelung beruht auf §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG. Danach können die zuständigen Behörden, soweit es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen. Zu den möglichen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. hierzu bereits Kammerbeschluss vom 23. April 2021 - 3 E 409/21 - juris). Insbesondere ist im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung unverhältnismäßig ist. Die angefochtene Maskenpflicht dient einem legitimen Zweck, nämlich der Verhinderung der Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit. Der Antragsgegner kommt damit dem sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nach. Zur Erreichung dieses Zieles ist die in Nr. 6 der Allgemeinverfügung geregelte Maskenpflicht in der Schule voraussichtlich auch geeignet. Das ist schon immer dann der Fall, wenn mit der Regelung der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der zuständigen Behörde insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 3 EN 59/21 - juris Rn. 25). Die Anordnung der Maskenpflicht dürfte diesen Anforderungen genügen. Dem Antragsteller ist zwar zuzustimmen, dass die Verwendung qualifizierter Masken im Vergleich mit einer einfachen selbst hergestellten Mund-Nasen-Bedeckung i.S.d. § 6 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 9. Mai 2021 im erhöhten Maße einen Schutz vor der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus bietet, denn selbst hergestellte Masken müssen keinen besonderen Qualitätsanforderungen genügen und unterliegen auch keinen entsprechenden Prüfungen oder Normen. Gleichwohl geht das Robert Koch-Institut (im Folgenden RKI), dem der Gesetzgeber nach § 4 IfSG bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten eine zentrale Stellung eingeräumt hat, davon aus, dass auch eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung einen gewissen Schutz bewirkt. Bereits im Mai 2020 hat das RKI hierzu folgende Einschätzung abgegeben: Wie Beobachtungen aus Ausbruchsuntersuchungen und Modellierungsstudien zeigen, beruht die rasche Ausbreitung von SARS-CoV-2 auf einem hohen Anteil von Erkrankungen, die initial mit nur leichten Symptomen beginnen, ohne die Erkrankten in ihrer täglichen Aktivität einzuschränken. Bereits 1 – 3 Tage vor Auftreten der Symptome kann es zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen. Eine teilweise Reduktion dieser unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von MNB könnte auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betrifft die Übertragung im öffentlichen Raum, an denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten (z. B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z. B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Tätigkeiten, die mit vielen oder engeren Kontakten einhergehen, sind hier von besonderer Bedeutung. Da bei vielen Ansteckungen die Infektionsquelle unbekannt ist, kann eine unbemerkte Ausscheidung des Virus in diesen Fällen weder durch eine Verhaltensänderung (wie eine Selbstquarantäne) noch durch eine frühzeitige Testung erkannt werden, da der Beginn der Infektiosität unbekannt ist. Aus diesem Grund kann das Tragen von MNB im öffentlichen Raum vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn sich möglichst viele Personen daran beteiligen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es Personen gibt, die aufgrund von Vorerkrankungen den höheren Atemwiderstand beim Tragen von Masken nicht tolerieren können. Um möglichst rasch eine nachhaltige Reduktion der Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung und sinkende Neuerkrankungszahlen zu erreichen, ist es notwendig, mehrere Komponenten einzusetzen, die sich gegenseitig ergänzen (s. 2. Strategie-Update). Dabei sind immer die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und deren unerwünschte Auswirkungen sorgsam gegeneinander abzuwägen. In dem System verschiedener Maßnahmen ist ein situationsbedingtes generelles Tragen von MNB (oder von MNS, wenn die Produktionskapazität dies erlaubt) in der Bevölkerung ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren (RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 7. Mai 2020, S. 4 f., abgerufen unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/19/Art_04.html). An dieser grundsätzlichen Einschätzung hält das RKI noch immer fest: Das Tragen von MNB/MNS im öffentlichen Raum kann vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen eine MNB/einen MNS tragen. Das Tragen einer MNB/eines MNS trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen (Fremdschutz). Wichtig ist hierbei, dass Mund und Nase bedeckt sind und die Maske an den Rändern möglichst dicht anliegt. Für diesen Fremdschutz durch MNB gibt es inzwischen erste wissenschaftliche Hinweise. ... Der Eigenschutz durch MNB ist bisher wissenschaftlich nicht belegt…. Der Einsatz von MNB/MNS kann andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-)Isolierung von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 m und von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänzt diese. Das situationsbedingte generelle Tragen von MNB (oder von MNS, wenn die Produktionskapazität dies erlaubt) in der Bevölkerung ist ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren (AHA-Regeln). (vgl. Homepage des RKI, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, Was ist beim Tragen eines Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Mund-Nasen-Schutzes („OP-Maske“) in der Öffentlichkeit zu beachten? Stand 21. April 2021 - https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html) Es liegen jedenfalls keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Maskenpflicht generell oder in Schulen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens ungeeignet ist. Soweit der Antragsteller auf eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (Zur Funktionalität von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) als Schutzmaßnahme bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie - https://www.bundestag.de/resource/blob/791826/0c7584268ca0016b47c79353124f83ab/WD-9-065-20-pdf-data.pdf) verweist, bestätigt diese lediglich, dass eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung immer noch effektiv ist, wenn auch nicht so effektiv wie medizinische Masken. Dies hängt insbesondere von dem benutzten Material und der Passform ab. Ebenso hat die Gesellschaft für Virologie in einer Stellungnahme der Ad-Hoc-Kommission SARS-CoV-2-Präventionsmassnahmen bei Schulbeginn nach den Sommerferien“ vom 6. August 2020 (abrufbar unter https://www.g-f-v.org/node/1326, zuletzt abgerufen am 5. Mai 2021), festgestellt: „Die Evidenz zur Schutzwirkung bei konsequentem und korrektem Einsatz von Alltagsmasken hat in der Zwischenzeit zugenommen. Im Hinblick auf die reale Gefahr der Übertragung zwischen Schülern, die zum Zeitpunkt der Infektiosität (noch) keine Krankheitssymptome haben, sprechen wir uns aus alleiniger virologischer Sicht daher für das konsequente Tragen von Alltagsmasken in allen Schuljahrgängen auch während des Unterrichts aus.“ Zu einer entsprechenden Einschätzung sind bereits im Mai 2020 die Verfasser der sog. „Heidelberg-Studie“ zum Infektionsgeschehen bei Kindern (https://www.eurosurveillance.org/content/10.2807/1560-7917.ES.2020.25.36.2001587?crawler=true, zuletzt abgerufen am 5. Mai 2021; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. April 2021 - 1 S 1121/21 - juris Rn. 72) gekommen. Angesichts dessen hat der Antragsgegner seinen Einschätzungsspielraum nicht verletzt, wenn er bei dem Vorliegen sich widersprechender wissenschaftlicher Meinungen, einer von mehreren Auffassungen den Vorzug gibt, solange er hiermit unvereinbare Tatsachen nicht ignoriert. Das ist hier nicht erkennbar. Zwar gibt es auch gegenteilige Äußerungen. Allerdings räumen selbst die vom Amtsgericht Weimar als Gutachter gehörten Prof. Dr. med. ... K... sowie der Prof. Dr. ... K... in den im Tatbestand des Beschlusses des Amtsgerichts Weimar (Beschluss vom 8. April 2021 - 9 F 148/2 - juris Rn. 190 ff., 470 ff.) zitierten Gutachten selbst sinngemäß ein, dass es zahlreiche Publikationen gibt, in denen die Effektivität von Masken zur Senkung des Infektionsrisikos positiv bewertet wird und dass „sowohl WHO, ECDC, CDC und RKI - allesamt in der Regel hochgeachtete nationale und internationale wissenschaftliche Gesundheitsbehörden -“ das Tragen von Masken im öffentlichen Raum mehr oder weniger empfehlen (Rn. 507), auch wenn diese Studien in den Gutachten im Ergebnis kritisch bewertet werden. Die von Prof. Dr. K... ... in ihrem Gutachten ins Blaue hinein angestellte sinngemäße Spekulation, dass die Maskenpflicht ohne jegliche wissenschaftliche Grundlage erlassen worden sei, nur um „der Bevölkerung zu zeigen, dass die Regierung etwas tut“ (Rn. 539), ist schon angesichts der damit verbundenen Einschränkungen und Kosten nicht plausibel (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. April 2021 - 1 S 1121/21 - juris Rn. 74). Die Maskenpflicht in der Grundschule ist zur Erreichung des angestrebten Zieles der Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus auch erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames und die Grundrechte der Betroffenen weniger einschränkendes Mittel ist nicht ersichtlich. Aber auch hier ist darauf hinzuweisen, dass dem Antragsgegner insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. Abstand halten, Hygienemaßnahmen, Masken und Lüften sind Teile einer Gesamtmaßnahme, die konsequent umgesetzt werden müssen (vgl. Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie vom 15. März 2021, https://dgpi.de/kommentar-dgpi-dgkh-schnelltests-schulen/). Einzelteile sind hier nicht einfach herauszulösen. Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die Aufnahme von Tröpfchen. Gleichzeitig können kleinere Aerosole über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie lange die Tröpfchen und Aerosole in der Luft schweben bleiben, hängt von einer Vielzahl an Faktoren, wie insbesondere ihrer Größe, der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, ab. Beim Atmen und Sprechen und in einem besonderen Maße beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden. Beim Husten und Niesen entstehen deutlich vermehrt größere Partikel. Gleichzeitig können auch individuelle Unterschiede zu einer verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist zwar die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Aber nicht nur bei einem engen Kontakt, sondern auch beim Zusammenkommen von Personen über einen längeren Zeitraum besteht eine hohe Übertragungsgefahr (Kammerbeschluss vom 19. März 2021 - 3 E 320/21 Ge -; ThürOVG, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 -; VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 - und VG Meiningen, Beschluss vom 24. März 2021 - 2 E 425/21 Me -). Folglich sollen sich auch Personen, die den Mindestabstand zu einer infizierten Person durchgehend und mit korrekt getragenem Mund-Nasen-Schutz oder einer FFP2-Maske eingehalten haben bei einem gemeinsamen Aufenthalt im selben Raum bei einer hohen Konzentration infektiöser Aerosole länger als 10 min unverzüglich in Quarantäne begeben (vgl. Vorgaben des RKI zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen unter 3.1.3 sowie 3.2.1, Stand 30. April 2021 - https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=59F65BFEDA6B04EAFF134DFE27EBC107.internet092?nn=13490888#doc13516162bodyText13). Angesichts dessen ersetzt allein die Möglichkeit der Einhaltung des Mindestabstandes in geschlossenen Räumen keine Maskenpflicht. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass ein weiterer Baustein die Lüftung der Räume vorsieht. Ob darüber hinaus mobile Luftfilter allein vor einer höheren Konzentration infektiöser Aerosole schützen, ist derzeit ebenfalls nicht gesichert. Nach Auffassung der Kommission für Innenraumhygiene beim Umweltbundesamt wälzen mobile Luftreiniger die Raumluft nur um und entfernen nicht alle Verunreinigungen (Pressemitteilung vom 17.11.2020, https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/corona-in-schulen-luftreiniger-allein-reichen-nicht; dazu auch VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 - juris Rn. 41). Die Anordnung der Maskenpflicht erweist sich gegenwärtig auch noch als angemessen, d.h. als verhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist nicht festzustellen, dass Schulen, auch wenn bei Kindern das Risiko schwerer Erkrankungen deutlich geringer ist, nicht am Infektionsgeschehen teilnehmen. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 - juris Rn. 33 an: Nach den dem Gericht vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen sind Kinder jeden Alters empfänglich für das Virus SARS-CoV-2 und können es übertragen (Aktualisierte Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie [DGPI] und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene [DGKH] zur Rolle von Schulen und Kindertagesstätten in der COVID-19 Pandemie vom 18.01.2021, https://dgpi.de/aktualisierte-stellungnahme-der-dgpi-und-der-dgkh-zur-rolle-von-schulen-und-kitas-in-der-covid-19-pandemie-stand-18 - 01-2021/). Zwar spricht der epidemiologische Kenntnisstand dafür, dass Kinder weniger anfällig für Infektionen sind und sich seltener anstecken (Merckx u.a., Übertragung von SARS-CoV-2 durch Kinder, Dtsch. Ärztebl. 2020, 553, https://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=&typ=16&aid=214816&autor=Meckx % 2C+J). Ob und inwieweit diese Auffassung durch britische Studien in Frage gestellt wird, die eine größere Ansteckungsgefahr bei Kindern durch die neuen Virusmutanten vermuten (vgl. FAZ vom 24.03.2021, https://www.faz.net/aktuell/wissen/corona-neuinfektionen-sind-kinder-die-neue-risikogruppe-17260978.html), kann hier nicht geklärt werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen am Infektionsgeschehen teilnehmen. Des Weiteren vermag der Antragsteller mit der Bezugnahme auf die vom Amtsgericht Weimar (Beschluss vom 8. April 2021 - 9 F 148/21 - juris) herangezogenen Gutachten bzw. auf weitere Quellen es nicht, eine Gesundheitsgefahr durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Grundschüler zu begründen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 - juris Rn. 35-39, verwiesen, die sich die Kammer vollumfänglich zu Eigen macht: Die Mund-Nasen-Bedeckung ist nach der wissenschaftlichen Erkenntnis das zentrale Schutzinstrument. Im Bereich der Schulen wird in der Wissenschaft differenziert. Für Kinder ab 10 Jahren kann das Tragen uneingeschränkt vorgesehen werden und wird auch empfohlen (Aktualisierte Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie [DGPI] und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene [DGKH] zur Rolle von Schulen und Kindertagesstätten in der COVID-19 Pandemie vom 18.01.2021, S. 6, https://dgpi.de/aktualisierte-stellungnahme-der-dgpi-und-der-dgkh-zur-rolle-von-schulen-und-kitas-in-der-covid-19-pandemie-stand-18-01-2 021/; SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule der DGUV vom 25.09.2020 in der Fassung vom 03.02.2021, S. 12, https://dguv.de/corona-bildung/schulen/index.jsp; Coronakinderstudien Co-Ki vom 22.02.2021, Monatsschrift Kinderheilkunde 2021, S. 353 [363], https://link.springer.com/ article/10.1007/s00112-021-01133-9). Für Kinder im Grundschulalter von 6 bis 10 Jahren wird der generelle Einsatz die Mund-Nasen-Bedeckung kritisch hinterfragt und es wird empfohlen, eine Bedeckung nur optional einzusetzen (so ausdrücklich die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie [DGPI], des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte [bvkj e.V.], der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [DGKJ], der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie [GPP] und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [SGKJ] vom 12.11.2020, https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/). Diese Option soll bei einem hohen Infektionsgeschehen gewählt werden, um ein Aufrechterhalten des Schulbetriebs zu ermöglichen. Die S3-Leitlinie der Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen vom Februar 2021 (federführend erstellt von der Deutschen Gesellschaft für Epidemiologie [DGEpi], der Deutschen Gesellschaft für Public Health [DGPH], der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [DGKJ] und der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Infektiologie [DGPI], https://www. awmf.org/leitlinien/de tail/ll/027-076.html) empfiehlt deshalb bei einem hohen Infektionsgeschehen ein Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung auch für Grundschüler und hält Ausnahmen für Grundschüler nur bei einem mäßigen Infektionsgeschehen für sachgerecht (dort S. 5). Auch die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges _Coronavirus/nCoV.html) sehen erst bei höheren Inzidenzwerten (ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 50 Infektionen je 100.000 Einwohnern) den uneingeschränkten Gebrauch von Mund-Nasen-Bedeckungen auch für Grundschüler vor (S. 10). Das Gericht übersieht nicht, dass gerade bei Kindern in der Altersgruppe von 7 bis 12 Jahren insbesondere psychische Reaktionen beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung berichtet werden (Kinder seien z. B. „häufiger gereizt als sonst“ oder „weniger fröhlich“, Coronakinderstudien Co-Ki, a.a.O. S 362). Hier wiederum sind allerdings die Eltern und Lehrkräfte gefordert. Die Verfasser der Coronakinderstudien Co-Ki betonen in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass Eltern grundsätzlich keine negative Meinung zum Maskentragen bei Kindern entwickeln sollten. Viele Kinder und Jugendliche seien „dankbar, dass sie dank der AHA+L-Regeln die Schule weiterbesuchen dürfen und würden sich von den Erwachsenen eine positive Meinung zu den Masken wünschen“ (a.a.O., S. 363). Durchgreifende gesundheitliche Bedenken, die gerade auch bei jüngeren Kindern im Grundschulalter generell gegen eine Tragepflicht sprechen könnten, kann das Gericht nicht erkennen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 09.03.2021, 13 B 266/21.NE, Juris-Rdnr. 53 ff). Der bereits erwähnte KOBAS vertritt in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020 (https://www. dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologi sch/kobas/stellungnahme_gefaehrdung_durch_co2_beim_tragen-von-masken_16_11_2 020.pdf) die Auffassung, dass durch eine Mund-Nasen-Bedeckung die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid nicht in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt wird. Auch bei Kindern sei eine Gesundheitsgefahr auszuschließen. Soweit es bei einzelnen Schülerinnen und Schülern zu Beschwerden kommen sollte, ermöglicht die Regelung in Satz 7 von Ziffer 7.7. (nunmehr Nr. 6) der Allgemeinverfügung einzelfallbezogene Ausnahmen von der Tragepflicht. Nichts anderes ergibt sich im Licht der von den Antragstellern benannten Äußerungen .... Das Gericht kann nicht erkennen, dass diesen Einzelmeinungen gegenüber den oben genannten Stellungnahmen insbesondere auch der wissenschaftlichen Fachgesellschaften ein durchgreifendes Gewicht zukommt. … Dementsprechend ist eine Verwirklichung von Straftatbeständen nicht ersichtlich. Der Gefahr, dass sich bei einer fehlerhaften Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung die Schutzwirkung verringert bzw. dies der Verbreitung des Virus Vorschub leisten oder ein falsches Sicherheitsgefühl begründen könnte, ist mit entsprechenden altersgerechten Hinweisen sowohl in der Schule als auch im Elternhaus zu begegnen. Das dies nicht möglich sein sollte, lässt sich weder der vom Antragsteller zitierten Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.V. (BVKJ), der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) vom 12. November 2020 (https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10.11.2020/) noch den Ausführungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Ergänzungen zum SARS-CoV-2 - Schutzstandard Schule - https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3850) entnehmen. Die in Nr. 6. der Allgemeinverfügung vorgesehenen Ausnahmen in den Sätzen 4 bis 7 sichern die notwendigen altersabhängigen Pausen beim Maskentragen. Es ist keinesfalls zulässig, dass die Schüler den ganzen Tag ohne Pause die Masken benutzen müssen. Soweit dies in einzelnen Schulen nicht umgesetzt werden sollte, beruht dies nicht auf der angegriffenen Regelung in Nr. 6 der Allgemeinverfügung. Hier ist vor Ort Abhilfe zu schaffen (vgl. Kammerbeschluss vom 23. April 2021 - 3 E 409/21 - juris; VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 - juris Rn. 41; ausdrücklich zu Pausenregelungen für Schüler: VGH München, Beschluss vom 10. November 2020 - 20 NE 20.2349 - juris Rn. 29 ff.; die Stellungnahme der DGPI, des bvkj e.V., der DGKJ, der GPP und der SGKJ vom 12. November 2020, https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/). Soweit mit der Verpflichtung zum Maskentragen ein Grundrechtseingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbunden ist, wird dieser durch die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten Schutzpflichten für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems gerechtfertigt. Eingriffe in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der verpflichteten Schüler liegen nicht vor. (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. April 2021 - 1 S 1121/21 - juris Rn. 56 ff., 82 ff., 104 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 20. April 2021 - 1 B 178/21 - juris). Angesichts einer Inzidenz von 206,7 Infizierten je 100.000 Einwohner in Thüringen (Lageflyer des Freistaats Thüringen vom 6. Mai 2021 - https://corona.thueringen.de/media/corona/Flyer/Flyer_zur_Lage_05.05.2021.pdf) ist die Gefahrenlage auch noch akut. Auch unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergibt sich noch keine Entwarnung. So sind in Thüringen 29,89 % der belegten Intensivbetten bzw. 26,66 % der betreibbaren Intensivbetten mit Covid-19-Patienten belegt. Dabei wird die Versorgungssituation ab 20 % als kritisch und ab 30 % als sehr kritisch eingestuft. Eine deutliche Absenkung unter 20 % wird angestrebt (Lageflyer des Freistaats Thüringen vom 6. Mai 2021, a.a.O.). Schließlich führt auch die Rüge, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verhindere einen effektiven Unterricht und schränke das emotionale Lernen ein, zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen fehlt es an belastbaren medizinischen Erkenntnissen. Zum anderen führt die ungehinderte weitere Verbreitung des Corona-Virus zur Schließung der Schulen, was für die betroffenen Kinder deutlich schwerere Nachteile zur Folge haben dürfte, als das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20. April 2021 - 1 B 178/21 - juris Rn. 34). Soweit der Antragsteller rügt, dass die SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Erwachsene nicht zum Tragen einer Maske außerhalb von Räumen mit Publikumsverkehr verpflichtet (§ 4 SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) bleibt unberücksichtigt, dass der Verordnungsgeber in § 7 SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO die Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen einer Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung das bestehende betriebliche Infektionsschutzkonzept anzupassen. Sind Arbeitnehmer ähnlich wie Schulklassen in größerer Zahl für eine längere Zeit in einem Raum tätig, hat der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Entsprechendes hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit der Allgemeinverfügung für die Schulen vorgenommen. Eine Ungleichbehandlung ist insoweit nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist die Entscheidung des Antragsgegners für die in Nr. 6 der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnisse vertretbar (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 - juris Rn. 53; VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 - juris). Der Antragsgegner hat allerdings die Notwendigkeit der Maßnahmen ständig zu überprüfen und bei Änderungen entsprechend zu reagieren. Dies wird durch die beschränkte Geltungsdauer der Allgemeinverfügung (nunmehr bis 8. Mai 2021) gewährleistet. b) Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer sofortigen einstweiligen Anordnung gegen die Staatliche Grundschule „S... “ in J..., sofern diese die Regelungen der Allgemeinverfügung durchsetzt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO ist gegenüber dem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO subsidiär. Im Übrigen wäre der Antrag auch aus den vorstehenden Erwägungen unbegründet. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte bereits deshalb nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Im Übrigen hat der Antragsteller bisher auch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. 4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist eine Reduzierung des Streitwertes für das Eilverfahren in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angezeigt.