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Beschluss

3 EO 195/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2021:0209.3EO195.20.00
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Leitsätze
1. Die Vergabe von Hausnummern ist nach der Rechtslage in Thüringen dem allgemeinen Ordnungsrecht zuzurechnen.(Rn.4) 2. Die Benennung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 ThürKO (juris: KomO TH 2003) bezweckt neben ordnungsrechtlichen Aspekten vorrangig die dem Selbstverwaltungsbereich zuzuordnende Stiftung kommunaler Identität.(Rn.4) 4. Die Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern dient hingegen dem alleinigen Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst.(Rn.4) 4. Eine Prüfung der Hausnummernregelung erfolgt lediglich daraufhin, ob ein Ermessensfehler erkennbar ist. Die getroffene Regelung hat eine logische Abfolge aufzuweisen, die eine schnelle Erreichbarkeit unter Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten sicherstellt.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vergabe von Hausnummern ist nach der Rechtslage in Thüringen dem allgemeinen Ordnungsrecht zuzurechnen.(Rn.4) 2. Die Benennung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 ThürKO (juris: KomO TH 2003) bezweckt neben ordnungsrechtlichen Aspekten vorrangig die dem Selbstverwaltungsbereich zuzuordnende Stiftung kommunaler Identität.(Rn.4) 4. Die Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern dient hingegen dem alleinigen Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst.(Rn.4) 4. Eine Prüfung der Hausnummernregelung erfolgt lediglich daraufhin, ob ein Ermessensfehler erkennbar ist. Die getroffene Regelung hat eine logische Abfolge aufzuweisen, die eine schnelle Erreichbarkeit unter Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten sicherstellt.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO hat keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzziel weiter, die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Verfügung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2019, mit dem seinem Grundstück zum 1. Februar 2020 eine neue Hausnummer zugeteilt wurde, auszusetzen. Es kann dahinstehen, ob die fristgerecht eingelegte Beschwerde entsprechend den Anforderungen des Darlegungsgebotes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet wurde. Jedenfalls zeigen die vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beschränkt ist, keine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Soweit der Antragsteller meint, als Rechtsgrundlage für die Hausnummernvergabe käme allein § 5 ThürKO in Betracht, folgt dem der Senat nicht. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller nicht aufzeigt, ob und inwieweit dies in der Sache zu einem anderen Ergebnis der Entscheidung führen muss, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Vergabe von Hausnummern nach der Thüringer Rechtslage allein dem Bereich des allgemeinen Ordnungsrechts zuzurechnen ist. Die Benennung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 ThürKO bezweckt - ungeachtet, dass hierbei auch ordnungsrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind - vorrangig die dem Selbstverwaltungsbereich zuzuordnenden Stiftung kommunaler Identität; in ihr findet nach Abwägung historischer, kultureller, gesellschaftlicher, politischer und anderer Belange die kommunale Gemeinschaft einen prägenden Ausdruck. Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern handelt es sich hingegen um eine rein ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst (vgl. entsprechend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 ZB 18.411 - juris Rn. 12 und Urteil vom 5. März 2002 - 8 B 01.1164 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 16. März 2013 - 4 Bf 2/07 - juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. August 2010 - 3 L 592/08 - juris Rn. 32 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2009 - 11 LA 39/09 - juris Rn. 3). Die Hausnummernvergabe kann dem folgend zwar in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straßenbenennung stehen, ist jedoch ein rechtlich selbständiger Akt; sie ist nicht lediglich ein Annex hierzu. Soweit für die sächsische Rechtslage etwas anderes gelten sollte (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 13. März 2012 - 4 A 687/11 - juris), ist dies nicht auf die Thüringer Rechtslage zu übertragen (so auch schon: VG Weimar, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 1 K 2072/98.We - juris). Auch soweit der Antragsteller meint, dass eine Aufteilung der Hausnummern in gerade und ungerade Zahlen je Straßenseite nicht zwangsläufig sei, stellt er damit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Gericht überprüft lediglich, ob bei der vorgenommenen Vergabe ein Ermessensfehler erkennbar ist und kommt zu dem Ergebnis, dass die getroffene Hausnummernregelung eine logische Abfolge aufweist, die eine schnelle Erreichbarkeit in Unglücksfällen unter Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten sicherstellt. Ob möglicherweise auch eine andere Nummerierung diese Kriterien erfüllen könnte, ist dabei nicht entscheidend, denn dies führt nicht dazu, dass die gewählte Abfolge ermessensfehlerhaft getroffen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG. Zur Begründung wird auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).