Beschluss
3 ZKO 56/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2021:0211.3ZKO56.20.00
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Leitsätze
1. Die Ablehnung der Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen, wenn den Beteiligten dadurch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich gemacht wird.(Rn.3)
2. Voraussetzung ist aber, dass der betroffene Beteiligte die Vertagung rechtzeitig unter Darlegung gewichtiger und schutzwürdiger Gründe beantragt hat.(Rn.3)
3. Die Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen abgelehnter Wiedereröffnung der Verhandlung nach unverschuldeter Teilnahmeverhinderung bedarf der Darlegung, warum die persönliche Anwesenheit der Prozesspartei in der mündlichen Verhandlung für unerlässlich gehalten wird und welchen Beitrag sie in der mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sach- und Streitstoffes hätte leisten können.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 28. November 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung der Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen, wenn den Beteiligten dadurch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich gemacht wird.(Rn.3) 2. Voraussetzung ist aber, dass der betroffene Beteiligte die Vertagung rechtzeitig unter Darlegung gewichtiger und schutzwürdiger Gründe beantragt hat.(Rn.3) 3. Die Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen abgelehnter Wiedereröffnung der Verhandlung nach unverschuldeter Teilnahmeverhinderung bedarf der Darlegung, warum die persönliche Anwesenheit der Prozesspartei in der mündlichen Verhandlung für unerlässlich gehalten wird und welchen Beitrag sie in der mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sach- und Streitstoffes hätte leisten können.(Rn.3) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 28. November 2019 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des allein vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensfehlers liegen nicht vor. Der Kläger macht geltend, dass ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 Asylgesetz i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die Klage trotz seines krankheitsbedingten Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung entschieden habe und einem von ihm gestellten Terminverlegungsantrag hätte stattgegeben werden müssen. Die Ablehnung der Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn den Beteiligten dadurch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich gemacht wird. Voraussetzung ist aber, dass der betroffene Beteiligte die Vertagung rechtzeitig unter Darlegung gewichtiger und schutzwürdiger Gründe beantragt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2006 - A 9 S 773/06 - juris Rn. 3). Hieran fehlt es. Ein Antrag auf Vertagung lag dem Gericht ausweislich des Protokolls zur - bereits um 15 Minuten verlegten - mündlichen Verhandlung nicht vor. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er an einem rechtzeitig gestellten Vertagungsantrag gehindert war. Seine Bevollmächtigte hat zwar einen solchen Antrag gestellt. Dieser Antrag ist jedoch ausweislich der Gerichtsakte über einen sicheren Übermittlungsweg - dem besonderen Anwaltspostfach (beA) - erst am 28. November 2019 um 13:32 Uhr, mithin erst über 30 Minuten nach dem angesetzten Termin der mündlichen Verhandlung, beim Gericht eingegangen. Das Gericht, das mindestens 15 Minuten später als terminiert die mündliche Verhandlung aufgenommen und mithin auch einen angemessenen Zeitraum gewartet hat, konnte daher keine Kenntnis von der Vertagung erlangen. Der Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers, diese habe sich telefonisch an das Gericht gewandt, ist weder in der Akte belegt, noch ist dieser Vortrag glaubhaft gemacht. Nach der eigenen Einlassung der Anwältin in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 wurde diese auch erst um 13:19 Uhr, also nach Ablauf der um 13:15 Uhr beendeten Verhandlung, tätig. Soweit die Bevollmächtigte vorträgt, sie habe einen Terminverlegungsantrag per Fax eingereicht, steht dem schon entgegen, dass ausweislich der Gerichtsakte sie sich über das elektronische Anwaltspostfach an das Gericht gewandt hat. Es ist auch überdies nach der Aktenlage nicht erkennbar, dass der Kläger persönlich verhindert war, alles von sich aus Notwendige zu veranlassen, über seine Krankheit rechtzeitig zu informieren. Laut dem vom ihm vorgelegten Attest des Südharz Klinikum vom 28. November 2019 ist der Kläger um 10:00 Uhr im dortigen Krankenhaus vorstellig geworden. Er war nicht in einem Zustand der Handlungsunfähigkeit, da ausweislich des Attestes er eine weitere stationäre Aufnahme nicht gewünscht hat und die klinische Untersuchung unauffällig war. Der Kläger hat auch keine Gehörsverletzung dargelegt, soweit das Verwaltungsgericht die Verhandlung nicht wiedereröffnet hat (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das Institut der nachträglichen Wiedereröffnung soll dazu dienen, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55/88 -, juris Rn. 10). Im vorliegenden Zulassungsantrag fehlen jedoch nähere Ausführungen dazu, warum die persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung für unerlässlich gehalten werde und welchen Beitrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sach- und Streitstoffes hätte leisten können. Die Notwendigkeit einer persönlichen Teilnahme des Klägers ist hier auch nicht von vornherein angezeigt gewesen. Das Verwaltungsgericht hatte das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet und auch die bisherigen - unterbliebenen - Angaben zur Klagebegründung ließen eine persönliche Anhörung nicht als erforderlich erscheinen. Die im Streit inmitten stehenden Sach- und Rechtsfragen zur - objektiven - Situation von Asylbewerbern in Italien führen ebenfalls nicht auf eine gebotene Anhörung des Klägers in der Verhandlung. Unter diesen Umständen war - anders als im Falle der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten selbst (der hier allerdings auf seine Teilnahme verzichtet hatte) - die substantiierte, nachvollziehbare Darlegung der für die Notwendigkeit einer persönlichen Anwesenheit des Klägers sprechenden Gründe, die Angabe von Gründen, aus denen sich ergibt, dass ein hinreichender Sachvortrag nur vom Kläger persönlich zu erwarten ist und nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen kann, erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1/81 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 1996 - BS VI VII 261/95 - juris Rn. 6). Dies hat der Kläger unterlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).