Urteil
3 SO 322/21 EK
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0323.3SO322.21EK.00
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Leitsätze
1. Ein Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten setzt voraus, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte bzw. durch ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts, welche zu sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerungen und damit zur unangemessenen Überlänge des Verfahrens geführt haben.(Rn.39)
(Rn.40)
2. Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte (zurechenbar) verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegenzusteuern.(Rn.49)
3. Zwar sind die Verfahrensbeteiligten abgesehen von der Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv (etwa durch Aufforderung) darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss bringt. Soweit diesbezüglich lediglich eine bloße Passivität eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, kann dies bei der Bewertung der Verfahrensdauer nicht zu seinen Lasten gehen. Hat allerdings die Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten von Verfahrensbeteiligten zur Folge, dass eine verfahrensfördernde Reaktion des Gerichts etwa mit Blick auf eventuelle Rückfragen und Hinweise gegenüber den Verfahrensbeteiligten bzw. hinsichtlich eines Hinwirkens des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO unterbleibt, kann dies nicht der Verfahrensführung des Gerichts zugerechnet werden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass dem Gericht dadurch die Möglichkeit genommen wird, unter Berücksichtigung der aktuellen Sach- und Rechtslage den Stand des Verfahrens im Hinblick auf verfahrensbeendende Maßnahmen einerseits und im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in Bezug auf dessen Priorisierung im Vergleich mit anderen, ebenfalls entscheidungsreifen Verfahren andererseits zu prüfen und zu bewerten und das Verfahren ggf. zügig zum Abschluss zu bringen.(Rn.60)
(Rn.61)
4. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise als eine Entschädigungszahlung kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des beklagten Landes beruht und sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art. 6 MRK und Art. 19 Abs. 4 GG ausdrückt.(Rn.78)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.200,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Kläger zu 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten setzt voraus, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte bzw. durch ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts, welche zu sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerungen und damit zur unangemessenen Überlänge des Verfahrens geführt haben.(Rn.39) (Rn.40) 2. Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte (zurechenbar) verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegenzusteuern.(Rn.49) 3. Zwar sind die Verfahrensbeteiligten abgesehen von der Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv (etwa durch Aufforderung) darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss bringt. Soweit diesbezüglich lediglich eine bloße Passivität eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, kann dies bei der Bewertung der Verfahrensdauer nicht zu seinen Lasten gehen. Hat allerdings die Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten von Verfahrensbeteiligten zur Folge, dass eine verfahrensfördernde Reaktion des Gerichts etwa mit Blick auf eventuelle Rückfragen und Hinweise gegenüber den Verfahrensbeteiligten bzw. hinsichtlich eines Hinwirkens des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO unterbleibt, kann dies nicht der Verfahrensführung des Gerichts zugerechnet werden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass dem Gericht dadurch die Möglichkeit genommen wird, unter Berücksichtigung der aktuellen Sach- und Rechtslage den Stand des Verfahrens im Hinblick auf verfahrensbeendende Maßnahmen einerseits und im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in Bezug auf dessen Priorisierung im Vergleich mit anderen, ebenfalls entscheidungsreifen Verfahren andererseits zu prüfen und zu bewerten und das Verfahren ggf. zügig zum Abschluss zu bringen.(Rn.60) (Rn.61) 4. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise als eine Entschädigungszahlung kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des beklagten Landes beruht und sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art. 6 MRK und Art. 19 Abs. 4 GG ausdrückt.(Rn.78) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.200,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die auf § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 Abs. 5 Sätze 1 und 2, 200 Satz 1, 201 Abs. 1 Satz 1 GVG gestützte Entschädigungsklage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. a) Die nach § 198 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GVG fristgerecht erhobene Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zulässig. aa) Soweit der Antrag des Klägers neben der Klage auf Entschädigung auf eine Feststellung der unangemessenen Dauer zielt, wäre eine betreffende Feststellungsklage unzulässig. Dies kann jedoch dahinstehen, denn im vorliegenden Fall legt der Senat dieses Begehren des Klägers so aus, dass mit dem so formulierten Antrag lediglich angeregt werden soll, dass er im Rahmen der Prüfung des Leistungsbegehrens inzident über eine Feststellung befindet. bb) Der Kläger hat seine Entschädigungsklage auch in zulässiger Weise auf Ansprüche nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG für die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens begrenzt. Die Begrenzung der Entschädigungsklage auf den Ausgleich des dem Kläger infolge der unangemessenen Dauer des Berufungszulassungsverfahrens entstandenen (immateriellen) Nachteils ergibt sich aus dem Antrag und der Begründung der Entschädigungsklage, wie sie mit Schriftsatz vom 01.06.2021 erhoben und begründet sowie mit Schriftsätzen vom 02.09., 04.11.2021 bzw. vom 18.01.2022 weiter konkretisiert worden ist. Danach wird vor dem Hintergrund der gesetzlichen (Pauschal-)Entschädigungsregelung von 1.200,-- EUR für jedes Jahr der Verzögerung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG eine Entschädigung für eine Verzögerung des Berufungszulassungsverfahrens von mindestens 47 Monaten geltend gemacht. Die Begrenzung der Entschädigungsklage ist prozessrechtlich zulässig. Sie entspricht der Dispositionsbefugnis des Klägers (vgl. § 88 VwGO) und trägt dem Umstand Rechnung, dass er sich insoweit allein durch die betreffende Dauer des Berufungszulassungsverfahrens beschwert sieht. Allgemein kann ein Rechtsmittel bzw. -behelf auf einen von mehreren selbständigen Streitgegenständen einer Klage oder auf einen Teil des Streitgegenstandes bzw. Streitstoffes beschränkt werden, wenn dieser Teil vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - [für den Fall einer Begrenzung der Entschädigungsklage auf den Ausgleich eines infolge der unangemessenen Dauer des Berufungszulassungsverfahrens entstandenen Nachteils] und vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - jeweils juris m. w. N.). Das ist hier der Fall. Der vorliegend geltend gemachte - zeitlich bestimmte und bestimmbare - Streitstoff ist abteilbar. Gleichwohl verbleibt es materiell-rechtlich dabei, dass der Bezugsrahmen des derart beschränkten Begehrens das gesamte (verwaltungs-)gerichtliche Verfahren ist. b) Die Entschädigungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigung des infolge unangemessener Dauer des Berufungszulassungsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils in Höhe von 3.200,-- EUR. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, dessen Regelungen gemäß § 173 Satz 2 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar sind, wird derjenige angemessen entschädigt, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Anspruchsvoraussetzungen, wie sie in § 198 Abs. 1 bis 4 GVG normiert sind, sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger ist vom persönlichen Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung erfasst (dazu im Folgenden unter lit. a)) und hat den richtigen Beklagten verklagt (vgl. § 200 GVG) sowie die nötige Verzögerungsrüge wirksam erhoben (dazu im Folgenden unter lit. b)). Auch war die Dauer des (Berufungszulassungs-)Verfahrens innerhalb des vom Kläger geltend gemachten Zeitraums im Umfang von 32 Monaten unangemessen (dazu im Folgenden unter lit. c)). Aufgrund der unangemessenen Dauer des (Berufungszulassungs-)Verfahrens ist dem Kläger schließlich auch ein immaterieller Nachteil entstanden, der einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in entsprechender Höhe (dazu im Folgenden unter lit. d)) und auf Prozesszinsen (dazu im Folgenden unter lit. e)) begründet. Ein scherwiegender Fall i. S. von § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG liegt hier indessen nicht vor (dazu im Folgenden unter lit. f)). aa) Der Kläger wird im vorliegenden Fall vom persönlichen Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung erfasst. Er ist Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens i. S. von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG i. V. m. § 63 VwGO, mithin steht ihm - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen und nach Maßgabe der betreffenden Regelungen - der geltend gemachte Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu. bb) Die vom Kläger als anspruchsberechtigtem Verfahrensbeteiligten im Verlauf des zweitinstanzlichen (Berufungszulassungs-)Verfahrens beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am 14.10.2019 angebrachte Verzögerungsrüge ist wirksam erhoben worden. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Ein entsprechender Anlass liegt dann vor, wenn die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung besteht. Es müssen danach objektive Gründe gegeben sein, die vom Standpunkt des Betroffenen aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung einer überlangen Verfahrensdauer wecken können; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen reichen insoweit nicht aus. Im Hinblick auf die vom Kläger vorliegend geltend gemachte Entschädigung ist danach beim zweitinstanzlich mit der Sache befassten Thüringer Oberverwaltungsgericht eine unangemessene Verfahrensdauer wirksam gerügt worden. Insbesondere ist sie fristgerecht - jedenfalls nicht verfrüht - angebracht worden. Im Zeitpunkt - am Montag, dem 14.10.2019 - in dem der Kläger im vorliegenden Fall die Verzögerungsrüge im Berufungszulassungsverfahren erhoben hat, lagen objektive Gründe vor, die Anlass zur Besorgnis gaben, dass das (Gerichts-)Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Sie waren bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Klägers aus geeignet, die Befürchtung einer überlangen Verfahrensdauer zu wecken. Anhaltspunkte dafür, dass sein (Gerichts-)Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt, ergaben sich für den Kläger in dem Verfahrensstadium, in dem sich das Ausgangsverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt befand, angesichts des Verfahrensablaufs und insbesondere der Verfahrensdauer sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens (knapp 21 Monate), als insbesondere auch des zweitinstanzlichen Verfahrens auf Zulassung der Berufung (bis dahin: etwas mehr als 35 Monate). Mit den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.11.2016 und vom 19.12.2016 hatte der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und die Gründe dargelegt, aus denen diese zuzulassen sei. Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 13.03.2017 hierzu Stellung genommen. Auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer in der ersten Instanz und des dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zukommenden Spielraums bei der Verfahrensgestaltung einerseits sowie einer der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessenen gerichtlichen Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit konnte der Kläger zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Verfahrensrüge am 14.10.2019 davon ausgehen, dass das Berufungszulassungsverfahren spätestens Ende Juni 2017 entscheidungsreif war. Aufgrund des auf seine Sachstandsanfrage vom 09.11.2018 hin übermittelten Schreibens des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 konnte der Kläger des Weiteren davon ausgehen, dass die seitdem eingetretene Verfahrensverzögerung maßgeblich auf die (personelle) Belastungssituation beim Gericht zurückzuführen war. Dies gilt auch für die trotz der zweiten Sachstandsanfrage vom 28.03.2019 eingetretene weitere Verfahrensverzögerung von mehr als 4 Monaten. Danach war zum fraglichen Zeitpunkt die konkrete Möglichkeit einer Verfahrensverzögerung gegeben. cc) Der Kläger beanstandet zu Recht eine unangemessene Dauer des Berufungszulassungsverfahrens. (1) Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens ist die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG bestimmte Gesamtdauer von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Das Verwaltungsverfahren und ein etwaiges prozessrechtlich vorgesehenes Vorverfahren, also z. B. ein Widerspruchsverfahren, sind nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens in diesem Sinne. Zwar kann ein Kläger - wie vorstehend unter Ziffer 1 lit. b) gezeigt - kraft seiner Dispositionsbefugnis zulässigerweise rügen, dass nur die Dauer in einer bestimmten Instanz bzw. in einem bestimmten Zeitraum unangemessen war. Für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer i. S. des § 198 GVG ist jedoch materiell-rechtlich stets die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens maßgeblich, so dass Verzögerungen in einer Instanz durch ein zügiges Verfahren in einer anderen (vor- oder nachgelagerten) Instanz kompensiert werden können (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 - juris Rn. 17; dazu auch schon das Urteil des 2. Senats des Thüringer OVG vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 - juris Rn. 55). Zur Frage der Unangemessenheit hat das BVerwG in seinem Urteil vom 11. Juli 2013 (a. a. O., juris Rn. 37 ff.) wie folgt ausgeführt: „bb) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind. Dieser Maßstab erschließt sich aus dem allgemeinen Wertungsrahmen, der für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unangemessenheit vorgegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a. a. O. Rn. 25 ff.), und wird durch diesen weiter konkretisiert. (1) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) wie auch die zu seiner Ausfüllung heranzuziehenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind unter Rückgriff auf die Grundsätze näher zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt worden sind. Diese Rechtsprechung diente dem Gesetzgeber bereits bei der Textfassung des § 198 Abs. 1 GVG als Vorbild (vgl. BT-Drucks 17/3802 S. 18). Insgesamt stellt sich die Schaffung des Gesetzes als innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren als Reaktion auf eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06, Rumpf/Deutschland - NJW 2010, 3355). Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist mithin die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a. a. O. Rn. 25 m. w. N.). (2) Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs aus § 198 Abs. 1 GVG an den aus Art. 19 Abs. 4 GG, dem verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch sowie dem Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt; es reicht also nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a. a. O. Rn. 26). Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 ). Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (st Rspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 a. a. O. jeweils m. w. N.). (3) Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind. Ist infolge unzureichender Verfahrensführung eine nicht gerechtfertigte Verzögerung eingetreten, spricht dies für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dabei ist die Verfahrensführung zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen. Zu prüfen ist also, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht geworden ist. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott a. a. O. § 198 GVG Rn. 81 und 127). Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a. a. O. Rn. 27). Ebenso fordert Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 – Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland – NJW 2001, 211 Rn. 75). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (st Rspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 und vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582 ; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286 Rn. 14 m. w. N.). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76 ). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 a. a. O.). Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 und vom 1. Oktober 2012 a. a. O. jeweils m. w. N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a. a. O.). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a. a. O. m. w. N.). Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (st Rspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 , vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 Rn. 14 und vom 1. Oktober 2012 a. a. O. ; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 = juris Rn. 43). Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 - Nr. 30210/96, Kudla/Polen - NJW 2001, 2694 Rn. 130 und vom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97, Metzger/Deutschland - NJW 2002, 2856 Rn. 41). Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 a. a. O. Rn. 78). Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a. a. O. ). Sind in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten Verzögerungen eingetreten, bewirkt dies nicht zwingend die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer. Es ist vielmehr - wie aufgezeigt - im Rahmen einer Gesamtabwägung zu untersuchen, ob die Verzögerung innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde.“ (2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Dauer des Ausgangsverfahrens im Ergebnis der gebotenen Gesamtabwägung im Umfang von insgesamt mehr als 32 Monaten als unangemessen i. S. von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Für Verfahrensverzögerungen knüpft § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG an eine Bemessungsgröße von einem Jahr an. Für Verzögerungszeiträume unter einem Jahr soll nach den Gesetzesmaterialien (vgl. RegE, BT-Drs. 17/3802 S. 20) eine zeitanteilige Berechnung erfolgen. Kleinste im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I, 2011, Nr. 60 vom 2. Dezember 2011, S. 2302 ff.; im Folgenden: ÜberlVfRSchG) relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 24), da kürzere Verzögerungen in Relation zur Gesamtdauer nicht sinnvoll darstellbar sind. Auszugehen ist im vorliegenden Fall von einer (Gerichts-)Verfahrensdauer von insgesamt etwas mehr als 74 Monaten. Das Ausgangsverfahren hat erstinstanzlich mit Zugang der Klageschrift des Klägers beim Verwaltungsgericht Weimar am 26.01.2015 begonnen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 1 GVG) und war zweitinstanzlich mit dem 09.04.2021 abgeschlossen, nachdem der unanfechtbare, am 05.03.2021 im Berufungszulassungsverfahren ergangene Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts am selben Tag allen Verfahrensbeteiligten zugestellt bzw. zur Kenntnisnahme übermittelt und damit formell in Rechtskraft erwachsen war. Im Rahmen dieser (Gesamt-)Verfahrensdauer waren insgesamt etwas mehr als 41 Monate bereits nicht ohne sachliche Rechtfertigung verzögert (knapp 21 Monate des erstinstanzlichen und insgesamt etwas mehr als 10 Monate des zweitinstanzlichen Verfahrens) und war eine zwar feststellbare weitere Verfahrensverzögerung dem Gericht bzw. dem Beklagten nicht zurechenbar (etwas mehr als 10 Monate des zweitinstanzlichen Verfahrens). (a) Die Dauer des erstinstanzlichen (Ausgangs-)Verfahrens von nicht ganz 21 Monaten war angemessen. Zeiten ohne aus der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens erkennbare, verfahrensfördernde Aktivitäten der mit diesem befassten Gerichte ergeben sich für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar nicht und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. (b) Im zweitinstanzlichen (Berufungszulassungs-)Verfahren mit einer Gesamtdauer von etwas mehr als 53 Monaten ergeben sich Zeiten ohne aus der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens erkennbare verfahrensfördernde Aktivitäten in einem Zeitraum von insgesamt etwas mehr als 43 Monaten, nämlich in der Zeit vom 01.04.2017 bis 10.04.2019 und vom 14.06.2019 bis 05.01.2021. Indessen ergibt sich im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung des Klägers - aus diesen (Verzögerungs-)Zeiten keine entsprechend lange unangemessene Dauer des Berufungszulassungsverfahrens, insofern ist dem Beklagten lediglich eine als unangemessen zu bewertende Verfahrensdauer von 32 Monaten zurechenbar, aus der sich der vom Kläger geltend gemachte entschädigungsfähige Nachteil ergeben kann. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Bemessung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer nicht lediglich auf das Vorliegen von entsprechenden Verzögerungszeiten an. Vielmehr kommt es für das Maß der gebotenen Zügigkeit eines Verfahrens und die ggf. gebotenen Maßnahmen der Verfahrensförderung im Einzelfall auf die jeweiligen Umstände und die sich daraus ergebende politische und soziale Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit und Komplexität des Falles, die Bedeutung der Sache für die Entschädigung begehrende Person sowie das Verhalten dieser Person oder anderer Verfahrensbeteiligter sowie ggf. Dritter an (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Nicht zuletzt ist die Verfahrensführung des Gerichts und sind insoweit Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnung, prozessuale Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung sowie zur Verfahrensbeschleunigung gegenläufige Rechtsgüter zu berücksichtigen. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten ist insoweit, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte bzw. durch ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts, welche zu sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerungen und damit zur unangemessenen Überlänge des Verfahrens geführt haben. Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegenzusteuern (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2017 - L 2 SF 248/17 EK AS - juris Rn. 36). (aa) Das streitgegenständliche Gerichtsverfahren war weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig oder komplex. Hinsichtlich der Schwierigkeit und Komplexität des in Rede stehenden Ausgangsverfahrens handelt es sich zwar um eines, welches das Sachgebiet des Beamtenrechts betraf. Dieses Sachgebiet kann grundsätzlich auch schwierige und komplexe Fragestellungen aufweisen. Indessen waren im vorliegenden Fall sowohl die in erster wie auch in zweiter Instanz mit der Sache befassten Gerichte bereits in rechtlicher Hinsicht nicht mit besonders schwierigen rechtlichen Wertungen oder diffizilen sachgebietsspezifischen und komplexen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere bedurfte es auch nicht der ggf. aufwändigen Auswertung einer einschlägigen obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vielmehr ging es um eine nur mittlere Schwierigkeiten aufweisende Rechtsmaterie, welche - sachlich stark begrenzt - die Voraussetzungen und Wirkungen einer dienstlichen (periodischen) Beurteilung für einen Landesbeamten betraf und für deren rechtliche Problematik u. a. auf (eingeführte langjährige) obergerichtliche Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden konnte. Im zweitinstanzlichen (Berufungszulassungs-)Verfahren war zudem keine volle inhaltliche Überprüfung durchzuführen, sondern rechtlich eingeschränkt zu prüfen, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe dargelegt sind und vorliegen und deshalb der Weg zu einer vertieften Untersuchung der Sach- und Rechtslage im Berufungsverfahren zu eröffnen ist. Auch in tatsächlicher Hinsicht war das Ausgangsverfahren keinesfalls überdurchschnittlich aufwändig. Die Klärung der relevanten Sachverhalte war in beiden Gerichtsinstanzen nicht mit erhöhtem Aufwand verbunden. (bb) Auch war der Rechtsstreit für den Kläger nicht von einer solchen Bedeutung, dass deshalb die Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung der Berufung vorgezogen oder sonst priorisiert hätte werden müssen. In Bezug auf die Bedeutung, welche das Ausgangsverfahren für den Kläger hatte, ist zunächst maßgeblich, dass nach dem klageabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar die streitgegenständliche dienstliche (periodische) Beurteilung weiterhin Geltung hatte und Bestandteil seiner Personalakte war. Eine ihr potentiell zukommende - unmittelbare oder mittelbare - Wirkung im Rahmen von laufbahnrelevanten Maßnahmen bzw. Entscheidungen in Personalsachen (Auswahlverfahren, Beurteilungsrunden etc.) war daher nicht von vorneherein ausgeschlossen. Allerdings stand ein konkretes Stellenbesetzungs- bzw. Auswahlverfahren, in dessen Rahmen die streitgegenständliche dienstliche (periodische) Beurteilung in relevantem Umfang entsprechende Wirkungen hätte entfalten können, während der Dauer des gesamten Ausgangsverfahrens nicht im Raum, solches wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen. Auch hat - worauf bereits im, den Berufungszulassungsantrag des Klägers im Ausgangsverfahren ablehnenden Beschluss des Thüringer OVG vom 5. März 2021 hingewiesen worden ist - der Kläger substantiiert weder Anhaltspunkte für eine vorliegende innere Abhängigkeit der erstellten Folgebeurteilungen von der streitgegenständlichen dienstlichen (periodischen) Beurteilung dargelegt, noch hat er eine sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit der Folgebeurteilungen aufgezeigt. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge hat er die Folgebeurteilungen auch nicht angefochten bzw. solches jedenfalls nicht vorgetragen. Daraus erhellt, dass das Gerichtsverfahren und seine Dauer für den Kläger zwar nicht völlig ohne - insbesondere soziale - Bedeutung war, indessen war es für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz des Klägers nicht von solch maßgeblicher Bedeutung, dass es als besonders bedeutsames Verfahren (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann / Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2 Kommentar, A. § 198 GVG Rn. 107) einzuordnen gewesen wäre und er aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens hätte haben können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012 - 7 KE 1/11 - juris Rn. 54). Der Kläger hat im Ausgangsverfahren auch nicht vorgetragen, dass das Verfahren existenziell im Hinblick auf seinen Lebensunterhalt gewesen wäre. Seine finanziellen Verhältnisse sind insoweit unbekannt; jedenfalls hat er keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. (cc) Im Hinblick auf die gerichtliche Verfahrensführung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts war die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens in einem Zeitraum von insgesamt etwas mehr als 10 Monaten bereits nicht verzögert und daher auch nicht von unangemessener Länge. In Bezug auf die gerichtliche Verfahrensführung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im zweitinstanzlichen (Berufungszulassungs-)Verfahren ist festzustellen, dass für den Zeitraum 02.11.2016 (Zugang des Antrags auf Zulassung der Berufung bei Gericht) bis 31.03.2017 (Zuleitung des Schriftsatzes des Beklagten vom 13.03.2017 mit der Stellungnahme zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung des Klägers an die übrigen Verfahrensbeteiligten einschließlich einer Frist zur Replik, vgl. gerichtliche Verfügung vom 17.03.2017 Bl. 126R GA-Ausgangsvf.) bereits keine Zeiten ohne aus der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens erkennbare verfahrensfördernde Aktivitäten feststellbar sind. Auch die Zeiträume vom 11.04.2019 bis 13.06.2019 (Wiedervorlage der Verfahrensakten nach Abarbeitung der Verfügung vom 06.06.2019 durch die Geschäftsstelle - vgl. Bl. 157R und Bl. 160R GA-Ausgangsvf.) und vom 06.01.2021 (Wiedervorlage der Verfahrensakte an die damalige Berichterstatterin - vgl. Bl. 164R GA-Ausgangsvf.) bis 09.04.2021 (rechtskräftiger Abschluss des Ausgangsverfahrens - vgl. Empfangsbekenntnis Kl.-PB, Bl. 169a GA-Ausgangsvf.) dienten der sachgerechten (Fort-)Führung des Berufungszulassungsverfahrens. Zum einen im Hinblick auf die Bearbeitung der Sache mit dem Ziel eine zwischenzeitlich etwa eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage aufzuklären sowie im Nachgang zum Schriftsatz des Beklagten vom 25.04.2019 rechtliches Gehör zu gewähren, zum anderen im Hinblick auf die Vorbereitung und Absetzung des Senatsbeschlusses vom 05.03.2021 und dem Abschluss des Berufungszulassungsverfahrens. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass aus der erkennenden Tätigkeit und ggf. materiell unterschiedlichen Erkenntnissen des Gerichts auch im Übrigen keine Verzögerung abgeleitet werden kann. (dd) Auch wenn jenseits dessen Verzögerungen während des Ausgangsverfahrens festzustellen sind, können diese - aufgrund des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten - gleichwohl über einen (Gesamt-)Zeitraum von etwas mehr als 10 Monaten nicht der Verfahrensführung des Gerichts und damit auch nicht dem Beklagten gegen den sich der Entschädigungsanspruch des Klägers richtet, als unangemessen zugerechnet werden. Für die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens kann es auch auf das Verhalten der Verfahrensbeteiligten oder Dritter ankommen. Für das streitgegenständliche Ausgangsverfahren trifft dies jedenfalls zu. Zwar hat sich insbesondere der Kläger durch seine Sachstandsanfragen vom 09.11.2018 und vom 28.03.2019 sowie seine Verzögerungsrüge vom 09.10.2019 um eine Förderung des Berufungszulassungsverfahrens bemüht. Auch sind die Verfahrensbeteiligten - abgesehen von der Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge - grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv (etwa durch Aufforderung) darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss bringt. Soweit diesbezüglich lediglich eine bloße Passivität eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, kann dies bei der Bewertung der Verfahrensdauer nicht zu seinen Lasten gehen (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 37). Jedoch haben es die Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Fall trotz insoweit gegebenen prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten unterlassen, dem Gericht zeitnah die für das Berufungszulassungsverfahren ggf. relevanten Änderungen der streitgegenstandsbezogenen Sach- und Rechtslage zur Kenntnis zu bringen, welche aufgrund der den Kläger betreffenden Erstellung und Eröffnung sowohl einer dienstlichen (Anlass-)Beurteilung zum Stichtag 01.09.2017 als auch und insbesondere einer - weiteren - dienstlichen (Regel-)Beurteilung zum Stichtag 01.04.2018 eingetreten waren. Maßgeblich ist insoweit, dass sowohl dem Beklagten als auch dem anwaltlich vertretenen Kläger, u. a. eingedenk des bereits im Schriftsatz des Beklagten vom 13.03.2017 Ausgeführten und vor dem Hintergrund der langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen, hätte klar sein müssen, dass jedenfalls mit der Erstellung und Eröffnung der den Kläger betreffenden dienstlichen (Regel-)Beurteilung zum Stichtag 01.04.2018 eine bereits für das Berufungszulassungsverfahren entscheidungsrelevante Änderung der Sach- und Rechtslage zumindest insoweit eingetreten war, als nunmehr der Wegfall des klägerseitigen Rechtsschutzinteresses - und damit eine in jedem Verfahrensstadium vom jeweiligen Gericht zu prüfende Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage - in Frage stand. Insoweit hätte die Wahrnehmung von - entgegen seiner Auffassung - insbesondere dem Kläger grundsätzlich zur Verfügung stehenden, prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten (z. B.: Klagerücknahme, Erledigungserklärung sei es übereinstimmend oder streitig etc.), jedenfalls aber die klägerseitige Darlegung seiner Rechtsauffassung zur weiteren Bedeutung der streitgegenständlichen dienstlichen (periodischen) Beurteilung und in diesem Zusammenhang ggf. auch die Ankündigung einer im Rahmen der Berufung beabsichtigten Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu einem zügigen Abschluss des von ihm initiierten Berufungszulassungsverfahrens beitragen können, mit der Folge, dass die Verfahrensverzögerung im Zeitraum ab 01.06.2018 (zum 31.05.2018 war - nach ihrer Eröffnung und unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für eine Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten - die Einführung der dienstlichen (Regel-)Beurteilung zum Stichtag 01.04.2018 ins Berufungszulassungsverfahren erwart- und zumutbar) bis einschließlich 10.04.2019 (Ende des - vorausliegenden - Zeitraums ohne aus der Gerichtsakte entnehmbare Aktivitäten des Gerichts, vgl. die gerichtlichen Verfügungen vom 18.07., 01.10., 15.11., 20.11.2018, Bl. 133R, 134, 135R, 136 GA-Ausgangsvf. sowie die Aufklärungsverfügung vom 11.04.2019, Bl. 139 GA-Ausgangsvf.), mithin über einen (Gesamt-)Zeitraum von etwas mehr als 10 Monaten, nicht der Verfahrensführung des Gerichts zugerechnet werden kann. Wenn wegen fehlenden Vortrags eines Verfahrensbeteiligten tatsächliche Angaben aus seiner persönlichen oder dienstlichen Sphäre nicht ausreichend und zeitnah im Verfahren berücksichtigt werden können, führt eine entsprechende Verletzung der u. a. in § 86 Abs. 4 und 5 VwGO konkretisierten prozessualen Mitwirkungsobliegenheit zwar nicht ohne weiteres (vgl. aber etwa § 87b VwGO) zu prozessrechtlichen Sanktionen, insbesondere ist die (spätere) Berücksichtigung solcher Angaben im Verfahren nicht per se ausgeschlossen. Indessen kann die Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten von Verfahrensbeteiligten u. a. zur Reduzierung der gerichtlichen Aufklärungspflicht führen und sich auf die materielle Beweislast auswirken. Im vorliegenden Zusammenhang war dadurch, dass u. a. die den Kläger betreffende dienstliche (Regel-)Beurteilung zum Stichtag 01.04.2018 dem Senat nicht zeitnah, nämlich unverzüglich nach ihrer Erstellung und Eröffnung zur Kenntnis gebracht wurde, diesem eine verfahrensfördernde Reaktion weder mit Blick auf eventuelle Rückfragen und Hinweise gegenüber den Verfahrensbeteiligten, noch hinsichtlich eines Hinwirkens des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO möglich. Insbesondere war ihm auch die Möglichkeit genommen, den Stand des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt - unter Berücksichtigung der aktuellen Sach- und Rechtslage - im Hinblick auf verfahrensbeendende Maßnahmen einerseits und - im Rahmen seines Gestaltungsspielraums - in Bezug auf dessen Priorisierung im Vergleich mit anderen, ebenfalls entscheidungsreifen Verfahren andererseits zu prüfen und zu bewerten und das Verfahren ggf. zügig zum Abschluss zu bringen. (ee) Im Ergebnis einer Zusammenschau der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger einerseits sowie der Komplexität der Sach- und Rechtslage andererseits erweist sich nach alledem die Gesamtverfahrensdauer in einer Größenordnung von insgesamt 32 Monaten als unangemessen lang i. S. v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach durfte die Verwaltungsstreitsache, die nicht durch eine besondere Bedeutung für den Kläger gekennzeichnet ist, im vorliegenden, durchschnittlich schwierigen Berufungszulassungsverfahren zwar länger zurückgestellt werden als andere durchschnittlich schwierige Streitsachen aus Rechtsgebieten, mit denen das Gericht ständig befasst ist, zumal ein Spruchkörper zu entscheiden hatte, sich also mehrere Richter in die Sach- und Rechtslage einarbeiten mussten, wofür ein gewisses - zusammenhängendes - Zeitfenster erforderlich ist. Allerdings war das Verfahren insoweit eben ein solches auf Zulassung der Berufung, in dem grundsätzlich keine volle inhaltliche Überprüfung durchzuführen, sondern lediglich eingeschränkt zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe dargelegt sind und vorliegen und deshalb der Weg zu einer vertieften Untersuchung der Sach- und Rechtslage im Berufungsverfahren zu eröffnen ist. Vor diesem Hintergrund hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht vorliegend nach Eingang der Antragserwiderung vom 13.03.2017 am 16.03.2017 und obwohl die Sache entscheidungsreif war, gleichwohl über einen Zeitraum von 14 Monaten keine verfahrensfördernden Maßnahmen ergriffen, ohne dass sachliche Gründe hierfür vorgelegen haben. Auch nachdem der Kläger bereits seine Sachstandsanfragen vom 09.11.2018 und vom 28.03.2019 bei Gericht angebracht hatte und - aufgrund der vom Gericht angeforderten Mitteilung des Beklagten im Schriftsatz vom 25.04.2019 - nunmehr auch in Kenntnis der zwischenzeitlich für den Kläger erstellten und eröffneten dienstlichen Beurteilungen, wurde das Berufungszulassungsverfahren nochmals um weitere mehr als 18 Monate verzögert, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist. (c) Auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anknüpfung an die Gesamtdauer eines (Gerichts-)Verfahrens ergibt sich im konkreten Einzelfall kein Kompensationspotential aufgrund einer zügigen Durchführung des dem zweitinstanzlichen (Berufungszulassungs-)Verfahren vorausgehenden erstinstanzlichen Verfahrens. Dieses war - auch bei Berücksichtigung des für das erstinstanzliche Verfahren dem Verwaltungsgericht zuzubilligenden Gestaltungsspielraums sowie der ihm zuzugestehenden Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit - von angemessener, jedoch nicht von überdurchschnittlich kurzer Verfahrensdauer. Insoweit kommt hier ein Ausgleich aufgrund eines besonders zügig durchgeführten Klageverfahrens nicht zum Tragen. (d) Außerdem können Verfahrensverzögerungen, die dadurch bewirkt wurden, dass im Laufe des zweitinstanzlichen (Berufungszulassungs-)Verfahrens - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund einer ebenfalls geänderten Senatszusammensetzung bzw. der Senatszuständigkeit - mehrmals die Berichterstatter gewechselt haben, nicht als Teil der sachlich gerechtfertigten Verfahrensführung des Gerichts angesehen werden, soweit diese auf entsprechend zugrundeliegende strukturelle Probleme verweisen. Die mehrmaligen Wechsel in der Berichterstattung (vgl. Verfügungen Bl. 133, 134, 164 GA-Ausgangsvf.), die Sachstandsmitteilung unter dem 20.11.2018 (vgl. Verfügung Bl. 136 GA-Ausgangsvf.), wie auch die Änderung der Geschäftsverteilung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zum 01.01. und 01.10.2018 sowie zum 01.07.2020 und zum 01.01.2021 weisen im vorliegenden Fall auf den aus Gerichts- und auch aus anderen Entschädigungsverfahren bekannten Umstand hin, dass vorliegend strukturelle Probleme im unter Ziffer 2 lit. c) sublit. aa) vorbeschriebenen Sinne (personelle Unterbesetzung mit einhergehender Überlastung des Gerichts, Ausfall durch Zeiten der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit der Berichterstatter etc.) für die lange Verfahrensdauer ursächlich waren. Für diese muss der Beklagte nach Maßgabe des § 198 GVG aufkommen. dd) Der Kläger, der im vorliegenden Verfahren einen materiellen Vermögensschaden weder geltend gemacht noch dafür substantiiert etwas vorgetragen noch sonst nachgewiesen hat, kann für den durch die unangemessene Verfahrensverzögerung bewirkten immateriellen Nachteil nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG eine angemessene Entschädigung in Höhe von 3.200,-- EUR beanspruchen. (1) Es verbleibt bei der gesetzlichen Vermutung eines erlittenen immateriellen Nachteils. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG enthält für immaterielle Nachteile die widerlegbare Vermutung, dass im Fall einer unangemessenen Verfahrensdauer von einem Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, ausgegangen werden muss. Steht zur Überzeugung des Entschädigungsgerichts fest, dass das Ausgangsverfahren überlang gedauert hat, wird neben dem Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils auch die Ursächlichkeit zwischen Überlänge und diesem Nachteil widerleglich vermutet (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann / Ott, a. a. O., Teil 2 Kommentar, A. § 198 GVG Rn. 158). Soweit sich daher der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung für eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens und einen infolgedessen erlittenen immateriellen Nachteil auf einen Zeitraum stützt, für den auch zur Überzeugung des Senats feststeht, dass das betreffende Gerichtsverfahren überlang gedauert hat, wie vorliegend für das zweitinstanzliche (Berufungszulassungs-)Verfahren über einen Zeitraum von 32 Monaten, wird demnach das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils und die haftungsausfüllende Kausalität zur betreffenden unangemessenen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet. Bei einer gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Tatsache ist nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Regel des § 292 Satz 1 ZPO in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung der Beweis des Gegenteils zulässig, d. h. der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist. Um die Vermutung im Sinne einer Widerlegung zu entkräften, genügt es aber nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2020 - 5 C 3/19 - juris Rn. 12 m. w. N.). Der Kläger bezieht sich für seinen geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf den Zeitraum des zweitinstanzlichen Ausgangsverfahrens für den hier zur Überzeugung des Senats feststeht, dass er überlang gedauert hat, so dass die Vermutungsregel des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG zu seinen Gunsten greift. Zur Überzeugung des Senats ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, was die gesetzliche Vermutung widerlegen könnte. Insbesondere hat auch der Beklagte nichts vorgetragen, was den erforderlichen vollen Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbringen könnte. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beklagten vorgetragene Auffassung, wonach dem Ausgangsverfahren keinerlei Bedeutung für den Kläger zuzumessen sei. Der Senat kann dem, wie Vorstehend aufgezeigt, nicht folgen. (2) Auch ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise i. S. von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG im vorliegenden Fall nicht ausreichend; insbesondere auch nicht durch die (bloße) Feststellung des Entschädigungsgerichts nach § 198 Abs. 4 GVG, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (vgl. dazu nur die Rechtsprechung des BVerwG, insbesondere dessen Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - juris, der sich der Senat ebenso anschließt wie der früher zuständig gewesene 2. Senat des Thüringer OVG; vgl. dessen Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 - juris). Im Einzelnen: Entschädigung für Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine entsprechende Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - a. a. O. Rn. 57 und - 5 C 27.12 D - a. a. O. Rn. 48, jeweils m. w. N.). In diese wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Betroffenen eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drs. 17/3802 S. 20). Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - juris Rn. 57). Eine Wiedergutmachung auf andere Weise als eine Entschädigungszahlung (§ 198 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 GVG) kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des beklagten Landes beruht und sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art. 6 MRK und Art. 19 Abs. 4 GG ausdrückt (vgl.: BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - juris Rn. 45). Ausgehend davon ist vorliegend eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG im Streitfall nicht ausreichend. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich aus der Subsidiaritätsklausel des § 198 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GVG eine gesetzliche Wertung dahingehend ableitet, dass die Entschädigung den Regel- und die Feststellung den Ausnahmefall bildet (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - juris Rn. 44 ff.; OLG Celle, Urteil vom 20. November 2013 - 23 SchH 3/13 - juris Rn. 28) oder § 198 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GVG ein lediglich negatives Tatbestandsmerkmal bildet (Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 - juris Rn. 31). Denn hier erweist sich die Feststellung eindeutig als nicht ausreichend. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Unangemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens - wie vorstehend unter Ziffer 2 c) bb) (4) aufgezeigt - maßgeblich auf einer strukturellen Überlastung der mit der Sache befassten Gerichte, insbesondere des Thüringer Oberverwaltungsgerichts auch im vom Kläger geltend gemachten Zeitraum des zweitinstanzlichen Verfahrens, beruht. Hinzu kommt, dass das Thüringer Oberverwaltungsgericht auf den Versuch des Klägers, es mit seinen Sachstandsanfragen vom 09.11.2018 und 28.03.2019 sowie der Verzögerungsrüge vom 09.10.2019 zu einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu bewegen, sich auf Standardantworten beschränkt und dem Kläger keinen Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat, ab dem mit einer Verfahrensförderung zu rechnen sei. In derartigen Fällen sind Verfahrensbeteiligte, die an einer zügigen Entscheidung interessiert sind, von der Verfahrensverzögerung in stärkerem Maße betroffen, als wenn das Ausgangsgericht zwar seine Überlastung zu erkennen gibt, aber zugleich seine Vorstellungen vom weiteren Ablauf des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht konkretisiert und den Beteiligten mitteilt. (3) Ausgehend von einem unangemessenen (Verzögerungs-)Zeitraum von 32 Monaten im vorliegenden Einzelfall beträgt der gesamte geldwerte Entschädigungsanspruch des Klägers folglich 3.200,-- EUR. Nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt dieser 1.200,-- EUR für jedes Jahr der Verzögerung, mithin 100,-- EUR monatlich (vgl.: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332 - a. a. O. Rn. 40). Besondere Umstände des Einzelfalls, die die Festsetzung eines niedrigeren oder höheren Betrags an Stelle des gesetzlichen Regelbetrags gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung über die (Pauschal-)Entschädigung für einen von ihm aufgrund einer unangemessenen Verzögerung des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteil nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG auch die Belastungen zu berücksichtigen, welche ihm aufgrund der von ihm im Ausgangsverfahren zu tragenden Kosten entstanden seien, führt dies nicht auf Umstände, die die (Pauschal-)Entschädigung in Höhe von 3.200,-- EUR im vorliegenden Fall als unbillig erscheinen lassen. Es kann insoweit dahinstehen, ob er mit dem Verweis auf die Belastungen durch die Kostentragung im Ausgangsverfahren nicht lediglich versucht, einen Nachteil, der eigentlich ein dem Vollbeweis unterliegender Vermögensnachteil ist, unter der beweiserleichternden Regelung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG als immateriellen Nachteil in das vorliegende Verfahren einzuführen. Denn jedenfalls resultiert die geltend gemachte Belastung durch die Kostentragung im Ausgangsverfahren nicht auf dessen unangemessener Dauer, sondern darauf, dass sein Antrag auf Zulassung der Berufung vom zuständigen Senat deshalb abgelehnt wurde, weil seine Klage unzulässig geworden war, da ihm (inzwischen) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die mit dem Rechtsmittel weiter verfolgte Aufhebung der angefochtenen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.11.2008 fehlte. Es ist ihm bzw. seiner Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auch nicht gelungen darzulegen, dass das Rechtsschutzbedürfnis etwa aufgrund der besonderen Umstände seines Falles weiterhin gegeben ist. Er ist auf die betreffenden prozessualen Fragen - insbesondere hinsichtlich eines nach Eröffnung der dienstlichen (Regel-)Beurteilung zum Stichtag 01.04.2018 etwa fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses - nicht eingegangen und hat insoweit auch nicht die gegebenenfalls bestehenden prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Wie bereits vorstehend aufgezeigt, waren ihm alle insoweit maßgeblichen Umstände zu jedem Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens bekannt. Auch nach Einführung der fraglichen dienstlichen Beurteilung in das (Berufungszulassungs-)Verfahren durch Schriftsatz des Beklagten vom 25.04.2019 war ihm seitens des Senats hinreichend Gelegenheit zur Stellungname gewährt worden. Als anwaltlich vertretenem Verfahrensbeteiligten war damit auch seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hinreichend genügt, weiterer Hinweise des Senats bedurfte es nicht. ee) Die vom Kläger auf den Betrag der (Pauschal-)Entschädigung für immaterielle Nachteile beantragten Prozesszinsen, sind gemäß § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit - entgegen dem Antrag des Klägers eigentlich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - zuzusprechen. Regelungen des materiellen Rechts stehen dem nicht entgegen. Die Entschädigungsklage des Klägers ist - nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen am 22.06.2021 (vgl. Vorbl. III GA-EntschVf.) gemäß § 12a Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG - mit Zustellung an die Verfahrensbeteiligten am 01.07.2021 (vgl. Bl. 57a und 58a GA-EntschVf.) rechtshängig geworden. ff) Im vorliegenden Fall ist die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, durch das Entschädigungsgericht nicht von Amts wegen neben der Entschädigung auszusprechen. Ein schwerwiegender Fall im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG liegt in diesem konkreten Einzelfall nicht vor. Die Frage, ob in „schwerwiegenden Fällen“ noch neben der Entschädigung ein gesonderter Feststellungsausspruch geboten ist, um dem Wiedergutmachungsanspruch des Betroffenen hinreichend Rechnung zu tragen, ist systematisch der Ermessensausübung zuzuordnen. Insoweit ist eine weitere Abwägungsentscheidung darüber zu treffen, ob es im konkreten Fall des Feststellungsausspruchs bedarf, um dem Betroffenen eine zusätzliche Form der Wiedergutmachung zu verschaffen. Ob ein schwerwiegender Fall vorliegt, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Insofern gilt nichts anderes als für die Entscheidung nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ebenfalls „unter Würdigung der Gesamtumstände“ zu treffen ist (BT-Drs. 17/3802 S. 22). Neben der Bedeutung des Rechtsstreits für den Verfahrensbeteiligten und seinen damit korrespondierenden Interessen an einer zügigen Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung, ob der Fall schwerwiegend ist, insbesondere in Ansatz zu bringen, wie lange das Verfahren insgesamt gedauert hat und wie groß der Zeitraum ist, in dem eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vorlag. Der Begriff „schwerwiegend“ bezieht sich - worauf schon der Wortlaut hindeutet - auf das Gewicht der Beeinträchtigung, die mit einer unangemessen langen Dauer verbunden ist. Dieses Gewicht nimmt zu, je länger die den Betroffenen belastende Phase der Untätigkeit anhält. Dementsprechend haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - VZ 1/12 - NVwZ 2013, 789 m. w. N.). Im vorliegenden Einzelfall war das Gewicht der Beeinträchtigungen, welche mit der unangemessenen Dauer des (Gerichts-)Verfahrens verbunden waren, nicht schwerwiegend. Dies ergibt sich vor allem auf Grund des Umstandes, dass hier der infolge der unangemessenen Verfahrensdauer erlittene Nachteil insbesondere im Hinblick auf den hier in Frage stehenden Zeitraum lediglich ein Ausmaß erreicht hat, dem mit der (Pauschal-)Entschädigung schon hinreichend Rechnung getragen ist, so dass ein darüber hinaus reichendes Kompensationsinteresse des Klägers nicht besteht. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass die Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren erst ergangen ist, nachdem auch die dienstliche (Regel-)Beurteilung zum Stichtag 01.04.2018 erstellt und dem Kläger eröffnet worden war. Ein Kompensationsinteresse des Klägers, das über den durch die bloße unangemessene Verfahrensdauer verursachten immateriellen Nachteil hinausreicht, ergibt sich daraus nicht. Wie bereits vorstehend aufgezeigt, ist die betreffende Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgericht - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht infolge der Verfahrensverzögerung allein auf ein mittlerweile fehlendes Rechtsschutzinteresse gestützt ergangen, sondern - auch - aufgrund der unzureichenden Darlegung der Zulassungsgründe bzw. eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 2 und § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Revision ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, §§ 173 Satz 2, 132 VwGO nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 4.700,00 EUR festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger nimmt den Beklagten auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer seines beamtenrechtlichen (Gerichts-)Verfahrens (im Folgenden: Ausgangsverfahren) vor dem Verwaltungsgericht Weimar (Klageverfahren, Az.: 1 K 63/15 We) und vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (Berufungszulassungsverfahren, Az.: 2 ZKO 855/16) in Anspruch. Der Kläger hatte im Ausgangsverfahren erstinstanzlich im Wege der Leistungsklage beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen (periodischen) Beurteilung zum Stichtag 01.11.2008, eröffnet am 09.09.2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2015 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zum Stichtag 01.11.2008 neu zu beurteilen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. Oktober 2016 wurde die Klage abgewiesen. Nachdem ihm das erstinstanzliche Urteil am 20.10.2016 zugestellt worden war, stellte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 02.11.2016 einen Antrag auf Zulassung der Berufung, den er mit beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 19.12.2016 begründete. Der Beklagte trat dem Antrag auf Zulassung der Berufung zunächst mit Schriftsätzen vom 13.03.2017 und vom 25.04.2019 entgegen. Aus den betreffenden Stellungnahmen ging unter anderem hervor, dass im Nachgang zu der streitgegenständlichen dienstlichen (periodischen) Beurteilung für den Kläger - zu den Stichtagen 01.07.2013 und 01.04.2015 - zwei weitere dienstliche (periodische bzw. Regel-)Beurteilungen erstellt wurden und er zudem am 20.12.2013 zum Regierungsamtmann befördert worden war. Ferner ging daraus hervor, dass ihm im weiteren Zeitverlauf darüber hinaus zum Stichtag 01.09.2017 eine (Anlass-)Beurteilung für den Zeitraum 01.05.2015 bis 31.08.2017 sowie zum Stichtag 01.04.2018 eine weitere (Regel-)Beurteilung für den Zeitraum 01.04.2015 bis 31.03.2018 erstellt wurden. Mit Schriftsätzen vom 15.05.2019 bzw. vom 05.06.2019 nahmen der Kläger bzw. der Beklagte nochmals Stellung zum Antrag auf Zulassung der Berufung. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 5. März 2021 mit der Begründung ab, dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die mit dem Rechtsmittel weiter verfolgte Aufhebung der angefochtenen dienstlichen (periodischen) Beurteilung zum Stichtag 01.11.2008. Diese habe - spätestens - mit der Erstellung der dritten nachfolgenden dienstlichen (Regel-)Beurteilung zum Stichtag 01.04.2018 ihre Eignung als Auswahlgrundlage verloren, sie könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Klägers betreffenden Personalentscheidung dienen. Am 07.06.2021 hat der Kläger Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß §§ 198 ff. GVG beim Thüringer Oberverwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, das Ausgangsverfahren sei von unangemessener Dauer gewesen. Zwar sei das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar von angemessener Dauer gewesen, dies treffe jedoch auf das zweitinstanzliche Berufungszulassungsverfahren nicht zu, da das Thüringer Oberverwaltungsgericht dieses über einen Zeitraum von mehr als 47 Monaten verzögert habe. Das Berufungszulassungsverfahren sei spätestens nach Einreichung des Schriftsatzes des Beklagten vom 13.03.2017 entscheidungsreif gewesen und sei gleichwohl solange nicht bearbeitet worden, bis klägerseitig das Rechtsschutzinteresse entfallen sei. Das Berufungszulassungsverfahren sei, nachdem auch seine Sachstandsanfragen vom 15.11.2018 und vom 01.04.2019 sowie seine Verzögerungsrüge vom 14.10.2019 nicht zu einer zeitnahen Verfahrensbeendigung geführt hätten, schließlich erst mit Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2021 in der Sache entschieden und zum Abschluss gebracht worden. Die betreffende Verzögerung von 47 Monaten sei sachlich nicht gerechtfertigt und vor dem Hintergrund des Justizgewährungsanspruches nicht hinnehmbar. Aufgrund der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens habe er einen immateriellen Nachteil erlitten, für den eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG nicht ausreichend sei und der nur im Wege der geforderten geldwerten Pauschale angemessen entschädigt werden könne. Insoweit sei vor allem zu berücksichtigen, dass auf Grund der unangemessenen Verfahrensdauer spätestens mit Erstellung der dritten dienstlichen (Regel-)Beurteilung zum Stichtag 01.04.2018 dem Kläger von Seiten des Thüringer Oberverwaltungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen worden sei. Vor diesem Hintergrund erschöpfe sich sein immaterieller Nachteil nicht in der überlangen Verfahrensdauer, vielmehr gehe es um die Art und Weise des Umgangs mit ihm. Bei einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts innerhalb einer angemessenen Dauer des Berufungszulassungsverfahrens sei sein Rechtsschutzbedürfnis noch gegeben gewesen, da die dritte dienstliche (Regel-)Beurteilung zum Stichtag 01.04.2018 zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefertigt gewesen wäre und daher noch keine Wirkung hätte entfalten können. Somit sei es auch unter Zugrundelegung der einschlägigen - im Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ebenfalls in Bezug genommenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen gewesen, dass die streitgegenständliche dienstliche (periodische) Beurteilung im Rahmen einer etwaigen, ihn betreffenden, beamtenrechtlichen (Personal-)Auswahlentscheidung noch von Bedeutung hätte sein können. Im Übrigen sei angesichts der Besonderheiten des Streitgegenstandes im Ausgangsverfahren die betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die streitgegenständliche dienstliche (periodische) Beurteilung überhaupt nicht anwendbar, zumindest sei es - aufgrund des Umstandes, dass sie als Teil der Personalakte auf Dauer der Kenntnisnahme zugänglich ist - nicht ausgeschlossen, dass sie - trotz mittlerweile vorliegenden weiteren dienstlichen (periodischen bzw. Regel-)Beurteilungen - weiterhin noch Wirkung entfalten könne. Im Übrigen sei zu der in Rede stehenden rechtlichen Problematik ihm gegenüber weder ein gerichtlicher Hinweis ergangen, noch sei ihm diesbezüglich hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Mithin sei er durch die schließlich verzögert und gleichwohl ergangene, infolgedessen allein auf ein mittlerweile fehlendes Rechtsschutzinteresse gestützte Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts nachteilig betroffen. Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der ihn zusätzlich treffenden Belastungen aufgrund der Kostentragung sei obendrein im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung des Senats nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Festsetzung eines höheren als des bezifferten Mindestbetrages der (Pauschal-)Entschädigung naheliegend. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, aufgrund der unangemessenen Dauer des (Berufungszulassungs-)Verfahrens vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht - 2 ZKO 855/16 - und eines ihm infolgedessen entstandenen Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist, an ihn eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 4.700,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen hilfsweise festzustellen, dass die Verfahrensdauer vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht überlang war. Er tritt der Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats und anderer Gerichte entgegen und vertritt die Ansicht, dass das streitgegenständliche Ausgangsverfahren nicht von unangemessener Dauer gewesen sei. Die Unangemessenheit einer Verfahrensdauer könne sich nur aufgrund einer Einzelfallbetrachtung ergeben, eine pauschale Betrachtungsweise allein anhand der Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens bzw. durch bloßes Abstellen auf Zeiten, für die sich aus der Gerichtsakte keine Anhaltspunkte für eine Bearbeitung ergeben, verbiete sich. Ferner müsse der Gestaltungsspielraum berücksichtigt werden, der dem Gericht vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zukomme. Insbesondere bestehe kein Anspruch darauf, dass ein Rechtsstreit, auch wenn er entscheidungsreif sei, sofort bzw. unverzüglich vom Gericht bearbeitet und entschieden werde. Für die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer reiche auch nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus; es müsse dabei eine gewisse Schwere der Belastung vorliegen. Eine solche liege im vorliegenden Fall schon deswegen nicht vor, weil die streitgegenständliche dienstliche (periodische) Beurteilung einen Zeitraum betroffen habe, der im Zeitpunkt des Berufungszulassungsantrages bereits 8 Jahre zurücklag. Im Übrigen ergebe sich bereits aus seinem Schriftsatz vom 13.03.2017, dass diese „in eventuell zukünftigen Personalauswahlverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Tragen kommen wird“. Hinzu komme, dass von der streitgegenständlichen dienstlichen (periodischen) Beurteilung keinerlei finanziellen Belange des Klägers abhängen würden. Jedenfalls habe es der Kläger, nachdem ihm die dienstliche (Regel-)Beurteilung zum Stichtag 01.04.2018 eröffnet worden sei und für ihn damit der Wegfall seines Rechtsschutzbedürfnisses erkennbar geworden sei, entgegen der ihn im Berufungszulassungsverfahren treffenden Obliegenheiten und der Pflicht zur Schadensminderung unterlassen, die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen (Gestaltungs-)Möglichkeiten zu nutzen und das Verfahren entsprechend zu fördern. Letzteres zeige auf, dass eine für die Feststellung der Unangemessenheit einer Verfahrensverzögerung erforderliche Schwere an Belastung beim Kläger nicht vorgelegen habe. Bei einer Gesamtbetrachtung der Verfahrenszeiten unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung liege im Ausgangsverfahren schon keine unangemessene Verfahrensdauer vor. Erst Recht fehle es an den Voraussetzungen eines schwerwiegenden Falles i. S. von § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG. Ungeachtet dessen unterliege die vom Kläger geltend gemachte Entschädigung wegen immaterieller Schäden dem Subsidiaritätsgrundsatz gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG. Danach sei nach den Umständen des Einzelfalls eine solche ausgeschlossen, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei. Nicht zuletzt angesichts der geringen Bedeutung, welche jedenfalls das Berufungszulassungsverfahren für den Kläger noch hatte, komme daher im vorliegenden Fall allenfalls eine Wiedergutmachung auf andere Weise mithin die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen gewesen sei in Frage. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren (1 Band) und zum Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar - 1 K 63/15 We - sowie vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht - 2 ZKO 855/16 - (1 Band) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Senatsberatung.