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Urteil

3 KO 345/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0504.3KO345.20.00
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Leitsätze
1. Ein Fall der sogenannten drittveranlassten Änderung des Verkehrsweges, wie sie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 - 7 C 9/12 - zugrunde lag, ist dann nicht geben, wenn die Änderung nicht durch einen Dritten, sondern durch die Unterhaltungspflichtige aufgrund eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes herbeigeführt worden ist.(Rn.45) 2. Eine von der Unterhaltungspflichtigen "beabsichtigte" Verkehrswegänderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil sie letztlich auf eine von einer Vorhabenträgerin i. S. d. § 12 Abs. 1 BauGB initiierte Maßnahme erforderlich geworden ist.(Rn.49) 3. Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Vorhabenträgerin im Rahmen des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dazu verpflichtet hat, die Verkehrswegänderung auf ihre Kosten durchzuführen.(Rn.50) 4. Maßgeblich für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht ist in Ansehung der Regelungen der §§ 130, 132 f. TKG (juris: TKG 2021) nicht die technische Ausgestaltung der besonderen Anlage, sondern die Bedeutung des hinter der Anlage stehenden Interesses, dem das Interesse des Nutzungsberechtigten gegenübersteht, von dem Veranlasser der Verlegung der Telekommunikationslinie Kostenersatz zu erhalten.(Rn.60)
Tenor
Soweit die Klägerin die Anschlussberufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Grundurteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. April 2015 - 2 K 575/15 We - geändert und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Grundurteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. April 2015 - 2 K 575/15 We - geändert und die Klägerin verpflichtet, an die Beklagte zu 2. 17.850,00 EUR nebst Zinsen hieraus i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2015 zu zahlen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fall der sogenannten drittveranlassten Änderung des Verkehrsweges, wie sie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 - 7 C 9/12 - zugrunde lag, ist dann nicht geben, wenn die Änderung nicht durch einen Dritten, sondern durch die Unterhaltungspflichtige aufgrund eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes herbeigeführt worden ist.(Rn.45) 2. Eine von der Unterhaltungspflichtigen "beabsichtigte" Verkehrswegänderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil sie letztlich auf eine von einer Vorhabenträgerin i. S. d. § 12 Abs. 1 BauGB initiierte Maßnahme erforderlich geworden ist.(Rn.49) 3. Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Vorhabenträgerin im Rahmen des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dazu verpflichtet hat, die Verkehrswegänderung auf ihre Kosten durchzuführen.(Rn.50) 4. Maßgeblich für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht ist in Ansehung der Regelungen der §§ 130, 132 f. TKG (juris: TKG 2021) nicht die technische Ausgestaltung der besonderen Anlage, sondern die Bedeutung des hinter der Anlage stehenden Interesses, dem das Interesse des Nutzungsberechtigten gegenübersteht, von dem Veranlasser der Verlegung der Telekommunikationslinie Kostenersatz zu erhalten.(Rn.60) Soweit die Klägerin die Anschlussberufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Grundurteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. April 2015 - 2 K 575/15 We - geändert und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Grundurteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. April 2015 - 2 K 575/15 We - geändert und die Klägerin verpflichtet, an die Beklagte zu 2. 17.850,00 EUR nebst Zinsen hieraus i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2015 zu zahlen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Soweit die Klägerin die Anschlussberufung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Zustimmung der übrigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Die Berufungen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. sind erfolgreich. 1. Die Berufung der Beklagten zu 1. führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. a. Die durch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2020 zugelassene Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht (§§ 124a, 125 VwGO). b. Die Berufung ist auch begründet, da die zulässige Leistungsklage dem Grunde nach unbegründet ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, die Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie seitens der Beklagten zu 1. erstattet zu bekommen. aa. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie aufgrund des am 21. August 2014 vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleichs. Ein solcher Rückzahlungsanspruch lässt sich bereits dem Wortlaut des Vergleichs nicht entnehmen. bb. Der Klägerin steht auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (zu seinen Voraussetzungen vgl. Thüringer OVG, Urteile vom 30. April 2015 - 3 KO 513/12 - Rn. 34 und vom 26. Februar 2009 -2 KO 253/05- Rn. 54 ff. sowie Beschluss vom 27. April 2010 -2 ZKO 7/07- Rn. 20 ff. – jeweils juris) zu, denn sie ist - im für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - nach § 130 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Alt. 3 TKG in der Fassung vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) verpflichtet, selbst die Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie zu tragen. § 130 TKG entspricht - mit Ausnahme des ergänzten, im vorliegenden Fall irrelevanten Absatzes 4 - dem Wortlaut des § 72 TKG in der Fassung vom 22. Juni 2004, sodass es letztlich keiner abschließenden Entscheidung bedarf, auf welche Vorschrift im Rahmen der materiellen Prüfung der Kostentragungspflicht abzustellen ist. Nach § 130 Abs. 1 Alt. 3 TKG ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, u. a. dann abzuändern oder zu beseitigen, wenn sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie ergibt, dass sie der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht. Absatz 3 bestimmt, dass der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken hat. Die Voraussetzungen für die Folge- und Kostenfolgepflicht sind vorliegend gegeben. Nach Errichtung einer Telekommunikationslinie wurde ihre Verlegung durch die Änderung des Verkehrsweges - hier die Erweiterung des Verkehrsweges um eine Rechtsabbiegespur - erforderlich. Diese Verkehrswegänderung ist auch vom Unterhaltungspflichtigen beabsichtigt (dazu im Folgenden unter (1)) und dient dem Verkehrsinteresse (dazu im Folgenden unter (2)). Aus den §§ 132 f. TKG folgt keine andere Beurteilung (dazu im Folgenden unter (3)). (1) Die Änderung der B... ist von der Unterhaltungspflichtigen, nämlich von der Beklagten zu 1. (dazu im Folgenden unter (a)), beabsichtigt (dazu im Folgenden unter (b) - (d)). (a) Ein Fall der sogenannten drittveranlassten Änderung des Verkehrsweges, wie sie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 - 7 C 9/12 - zugrunde lag, ist vorliegend nicht gegeben. Während im dort entschiedenen Fall der Verkehrsweg auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses geändert worden ist und diese Änderung nicht durch den Unterhaltungspflichtigen, sondern - wegen der im Planfeststellungsrecht gesetzlich angeordneten Zuständigkeitskonzentration - durch die Planfeststellungbehörde, mithin durch einen Dritten, herbeigeführt worden ist, wurde der Verkehrsweg vorliegend aufgrund eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geändert. Trotz des Umstandes, dass die Beklagte zu 2. aufgrund des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Vorhabenträgerin im Sinne von § 12 Abs. 1 BauGB ist, bleibt - im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - die Aufstellung des Planes gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zuständigkeit - mithin in der Verantwortung - der Beklagten zu 1., die als Straßenbaulastträgerin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG (nach ihrer Leistungsfähigkeit) zugleich verpflichtet ist, die Straßen einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. (b) Es liegt auch eine von der Beklagten zu 1. „beabsichtigte“ Verkehrswegänderung vor. Dieses Tatbestandsmerkmal ist weder definiert noch finden sich hierzu Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien. Das Reichsgericht hat für die Annahme einer Änderungsabsicht genügen lassen, dass der Straßenbaulastträger der Änderung zustimmt, ohne dem Umstand Bedeutung beizumessen, wessen Interesse hierdurch gefördert wird (Entscheidung vom 9. Mai 1921 - VI 63/21 - RGZ 102, 184, 186). Das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof sind dem grundsätzlich gefolgt und haben die die Folge- bzw. Folgekostenpflicht regelnden Vorschriften teilweise mit teleologisch-systematischen Argumenten eingeschränkt. Der Senat hält das Tatbestandsmerkmal für gegeben. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, insbesondere aus dem Verkehrsgutachten (S. 60 der Beiakte 3), ergibt sich, dass die Schaffung einer Rechtsabbiegespur aus Sicht der Beklagten zu 1. als Straßenbaulastträgerin entsprechend den Erfordernissen der geplanten Bebauung notwendig geworden ist. Die Planung der Rechtsabbiegespur, d. h. die Änderung der B..., ist daher offensichtlich gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgt. In § 6 (2), (2.1.1) des Durchführungsvertrags wird deutlich, dass die Herstellung der „verkürzten Rechtsabbiegespur“ eine Forderung der Beklagten zu 1. gewesen ist, deren Realisierung der Beklagten zu 2. als Vorhabenträgerin auferlegt worden ist. (c) Das Absichtsmerkmal ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Rechtsabbiegespur letztlich auf eine von der Beklagten zu 2. initiierte Maßnahme erforderlich geworden ist. Zwar trifft zu, dass insbesondere der Bau des Einzelhandelszentrums mit Parkplätzen durch die Beklagte zu 2. der Auslöser für die in Rede stehende bauliche Veränderung der B... gewesen ist. Allerdings ist zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des Reichsgerichts folgt, wonach § 53 Abs. 1 TKG a. F. (§ 130 Abs. 1 TKG) nicht darauf abstellt, auf wessen Veranlassung der Verkehrsweg geändert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27/98 - Rn. 20 zu § 53 Abs. 1 TKG a. F.). Die Vorschrift macht die Folgepflicht nicht davon abhängig, ob der Wegeunterhaltungspflichtige aus eigenem Antrieb oder auf die Initiative eines Dritten Änderungen vornimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 a. a. O.). Es ist nicht ersichtlich, dass für den zu seinen Vorgängerbestimmungen insofern wortgleichen § 130 Abs. 1 TKG etwas anderes gelten sollte. (d) Der Umstand, dass sich die Beklagte zu 2. im Rahmen des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dazu verpflichtet hat, die Rechtsabbiegespur auf ihre Kosten zu errichten, führt - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit die Klägerin diesbezüglich § 75 Abs. 2 TKG a. F. (nunmehr § 133 Abs. 2 TKG) bemüht und die Auffassung vertritt, dass auch die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 130 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Alt. 3 TKG eine beachtliche Beteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen, mithin einen wirtschaftlichen Beitrag an der Verkehrswegänderung voraussetze, ist weder ersichtlich noch dargelegt, aus welchem Grund diese Tatbestandsvoraussetzung, die ausschließlich bei der Regelung der Kostentragungspflicht zwischen zwei Nutzungsberechtigten, namentlich wenn die Verlegung der Telekommunikationslinien durch die spätere Errichtung einer (bevorrechtigten) besonderen Anlage erforderlich wird, Anwendung findet, auch vorliegend gelten sollte. Darüber hinaus schließt die Kostenübernahme durch die Beklagte zu 2., welche offenbar eine Voraussetzung dafür war, dass die Beklagte zu 1. den für die zügige Projektrealisierung erforderlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen hat, ersichtlich nicht aus, dass diese Änderung des Verkehrsweges im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im eigenen Interesse der Beklagten zu 1. erfolgen sollte. (2) Das für die Annahme der Kostenfolgepflicht erforderliche Verkehrsinteresse ist vorliegend gegeben. (a) Zwar lässt sich dieses Tatbestandsmerkmal nicht dem Wortlaut der Vorschrift des § 130 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1, Alt. 3 TKG entnehmen. Allerdings ergibt sich diese Voraussetzung aus dem Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Folge- und Kostenfolgepflicht formt das auf § 125 TKG beruhende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem nutzungsberechtigten Betreiber einer Telekommunikationslinie und dem Wegeunterhaltungspflichtigen aus. Danach ist der Nutzungsberechtigte befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecke dienenden Telekommunikationslinien ohne besondere Zulassung unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Andererseits ist aus der Vorschrift die (weitere) Grundsatzregelung zu entnehmen, dass dieses (Mit-)Benutzungsrecht die Planungs-, Änderungs- und Verfügungsbefugnis des Wegeunterhaltungspflichtigen voll bestehen lässt und dass daher dem Nutzungsberechtigten die Pflicht auferlegt wird, rechtmäßigen Umplanungen des Wegeunterhaltungspflichtigen zu folgen und die Telekommunikationslinie der Umplanung (soweit erforderlich) auf eigene Kosten anzupassen. Das kostenfreie Nutzungsrecht folgt daher den Notwendigkeiten des Verkehrsweges, über den grundsätzlich der Wegeunterhaltungspflichtige nach seinen Vorstellungen und Absichten verfügt. Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78/85 - juris Rn. 13). Nutzt der Betreiber einer Telekommunikationslinie eine öffentliche Straße für seine Zwecke, hat er sich deren vorrangiger Verkehrsfunktion unterzuordnen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 9/12 - juris Rn. 24). Die Kostenfolgepflicht findet allerdings dort ihre Grenzen, wo die geplante Änderung des Verkehrsweges nicht mehr durch verkehrliche Interessen der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler gedeckt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1987 - 7 C 78/85 - Rn. 14 und vom 23. Oktober 1981 - 7 C 67/79 - Rn. 18 ff.). (b) Ungeachtet der Frage, ob das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal bei der Folgepflicht in § 130 Abs. 1 TKG, ggf. in das Absichtsmerkmal hineinzulesen oder erst bei der Folgekostenpflicht nach § 130 Abs. 3 TKG zu prüfen ist (vgl. Überlegungen zu § 72 Abs. 2 TKG a. F. und § 74 a. F.: Stelkens, TKG Wegerecht – §§ 68 - 77 TKG, 1. Aufl. 2010, § 72 Rn. 29), steht für den Senat aufgrund der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie dem vorgelegten Verkehrsgutachten, welches ebenfalls Bestandteil des Bebauungsplans ist, fest, dass die Rechtsabbiegespur im Rahmen der bevorzugten und umgesetzten Erschließungsvariante 3 dem allgemeinen Verkehrsinteresse dient. Nach der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll die Lage und Ausführung des Knotens Planstraße A / B..._ die Halte- und Anfahrvorgänge der Kraftfahrzeuge und deren Auswirkungen auf die B..._ minimieren (Band 1, Bl. 30, Nr. 2.6 der Gerichtsakte). Ausweislich des zugrundeliegenden Verkehrsgutachtens (Bl. 60 der Beiakte 3) wurde ein kurzer Rechtsabbiegestreifen mit dann separater Signalisierung der beiden Verkehrsströme vorgeschlagen, um gegebenenfalls den Konflikt zwischen den von B..._ kommenden, rechtsabbiegenden Kraftfahrzeugen und dem Radverkehr auf dem parallelen Zweirichtungsradweg zu entschärfen. Für den Senat steht daher außer Frage, dass die Schaffung der Rechtsabbiegespur das Risiko von Auffahrunfällen infolge der zu erwartenden Abbiegevorgänge durch Besucher des Einkaufszentrums minimiert und die Baumaßnahme der Sicherheit und Leichtigkeit des stadteinwärts fahrenden Verkehrs auf der B..., mithin dem allgemeinen Verkehrsinteresse dient. (c) Soweit die Klägerin einwendet, dass das allgemeine Verkehrsinteresse fehle, da die Beklagte zu 1. mit ihrer Planung ausschließlich städtebauliche Ziele verfolge, verkennt sie, dass bei der vorliegenden Prüfung auf den Zweck der Verkehrswegänderung und nicht auf das übergeordnete Ziel, welches durch die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erreicht werden soll, abzustellen ist. Der Umstand, dass die Rechtsabbiegespur allein der Lösung der aus dieser übergeordneten Zielsetzung erst resultierenden Verkehrskonflikte dient, führt nicht zu einem Ausschluss der Kostentragungspflicht durch die Klägerin. Denn wenn auch das allgemeine Verkehrsinteresse nicht Hauptmotivation der Planung gewesen ist, sollten im Bebauungsplan dennoch diesbezüglich gebotene Baumaßnahmen festgelegt werden. Wie bereits ausgeführt, lässt das Nutzungsrecht der Klägerin die Planungs-, Änderungs- und Verfügungsbefugnis der wegeunterhaltungspflichtigen Beklagten zu 1. voll bestehen. Letztere hat die Aufgabe, den Verkehrsweg gegebenenfalls in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu erweitern. Wenn sich das Verkehrsbedürfnis - sei es durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes - ändert und deswegen Änderungen am Verkehrsweg durchzuführen sind, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Kostentragungspflicht entsprechend des gesetzlichen Grundgedankens nicht bei der Klägerin bleiben soll. Hinzu kommt, dass Nutzungsberechtigte - wie hier die Klägerin - durch das Recht auf unentgeltliche Nutzung des Verkehrsweges für öffentliche Zwecke eine bemerkenswerte Besserstellung gegenüber anderen Formen der Inanspruchnahme erfahren, die gebührenpflichtige Sondernutzungen darstellen, wie Gas-, Wasser-, Abwasser-, Elektrizitäts- oder Fernwärmeleitungen. Es erscheint daher auch sachlich nicht gerechtfertigt, die Klägerin darüber hinaus durch eine Freistellung von Kosten zu privilegieren. Auch aus der durch die Klägerin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Mai 2012 - 10 K 3228/10 - ergibt sich nicht, dass die Hauptmotivation der Gesamtplanung ausschlaggebend sei und zwischen dem originären Verkehrsinteresse des Straßenbaulastträgers einerseits und Stadtentwicklungszielen andererseits zu unterscheiden wäre. Im Übrigen ist der dort entschiedene Fall nicht mit dem Vorliegenden zu vergleichen. Denn dort diente die Verkehrswegänderung, namentlich die Tieferlegung der Straße, ersichtlich keinem Verkehrsinteresse, sondern vielmehr dazu, den Bau eines großen einheitlichen Gebäudes zu ermöglichen. (d) Zwar mag die vom Gesetzgeber getroffene Interessengewichtung dann nicht mehr greifen, wenn die Änderungsmaßnahme durch nicht verkehrsbezogene Interessen veranlasst ist, denen Vorrang vor den Interessen des Nutzungsberechtigten nicht per se zukommt. Insoweit ist die Nutzungsberechtigung zwar schwächer als das Interesse des Straßenbaulastträgers aber stärker als das Interesse eines Dritten an der Wegeänderung. Dies betrifft die Fälle, in denen die Änderung des Verkehrswegs weder im Interesse des Straßenbaulastträgers liegt noch sonst durch seine straßenbaurechtlichen Aufgaben veranlasst wird, sondern allein im Interesse eines Dritten, etwa einer Privatperson, erfolgt. Wie vorstehend aufgezeigt, ist ein solcher Fall hier jedoch nicht gegeben. Die Errichtung der Rechtsabbiegespur erfolgte vorliegend nicht unmittelbar im Interesse der Beklagten zu 2. Sie war vielmehr aus Sicht der Beklagten zu 1. im allgemeinen Verkehrsinteresse eine Voraussetzung dafür, dass ihre bauplanungsrechtlichen Vorstellungen realisiert werden konnten. Auch wenn die betreffende - hier vorhabenbezogene - Bauplanung auf Anregung der Beklagten zu 2. erfolgte und auch ein der Anregung zugrundeliegendes (wirtschaftliches) Interesse derselben unterstellt werden kann, bediente sich die Beklagte zu 1. letztlich zur Realisierung ihrer Bebauungsplanung - so auch hinsichtlich der Herstellung der Rechtsabbiegespur - der Beklagten zu 2. Aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Gerichtsakten und Behördenvorgängen ergibt sich im Übrigen auch nicht, dass die Beklagte zu 2. - über eine bloße Zufahrtsmöglichkeit hinaus - die Herstellung einer Rechtsabbiegespur begehrt hat. Auch Kostengründe sprechen gegen die Annahme eines derartigen Interesses der Beklagten zu 2. (3) Die Vorschriften der §§ 132 f. TKG, welche das Verhältnis zwischen den Nutzungsberechtigten am Verkehrsweg, namentlich dem Betreiber der Telekommunikationslinie und dem Betreiber einer besonderen Anlage, regeln, ändern an der Beurteilung nichts. Sie sind weder anwendbar (dazu im Folgenden unter (a)) noch ist im vorliegenden Fall wegen etwaiger Wertungswidersprüche eine restriktivere Auslegung des § 130 TKG geboten (dazu im Folgenden unter (b)). (a) §§ 132 f. TKG sind vorliegend nicht anwendbar, da keine besondere Anlage i. S. dieser Vorschriften vorliegt. Soweit die Klägerin argumentiert, für die Rechtsabbiegespur fehle das allgemeine Verkehrsinteresse und diese sei mithin eine besondere Anlage, weil es sich hierbei um eine Zufahrt zu einem privaten Supermarktparkplatz handele, die zum Anliegergebrauch gehöre bzw. - für den Fall, der gewöhnliche Anliegergebrauch genüge als Form eines erweiterten bzw. gesteigerten Gemeingebrauchs für die Bejahung der Folgekostenpflicht - jedenfalls über eine einzelne, einfache Grundstückszufahrt hinausgehe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bereits zum Telegraphenwegegesetz entschieden, dass eine am Sinn und Zweck des Gesetzes ausgerichtete Betrachtung zeige, dass der Begriff der besonderen Anlage - anders als die in § 5 Abs. 1 TWG (a. F.) aufgeführten Bespiele besonderer Anlagen vermuten lassen - nicht wesentlich und entscheidend von deren körperlicher Selbständigkeit gegenüber der Straße geprägt ist (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1981 - 7 C 67/79 - juris Rn. 17). Dies folgt aus der Abwägung der beteiligten Interessen, die der Gesetzgeber in §§ 130, 133 TKG (damals: §§ 3 und 6 TWG) bei der Regelung der Beseitigungspflichten und Kostenfolgen bei Maßnahmen getroffen hat, die eine vorhandene Telekommunikationslinie berühren. § 130 TKG begründet den Grundsatz der Abhängigkeit der Telekommunikationslinien vom Verkehrsweg und gibt damit dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler den Vorzug vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten am Fortbestand seiner Anlagen sowie daran, seine Anlagen nur gegen Kostenerstattung verlegen zu müssen. Ebenso bevorzugt die Vorschrift des § 133 Abs. 2 TKG die Belange der Allgemeinheit, und zwar insoweit, als sie sich in der Errichtung besonderer Anlagen ausdrücken, welche „aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden“ sollen, indem sie einen Anspruch auf Verlegung oder Veränderung kollidierender Telekommunikationslinien auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorsieht. Allerdings stellt § 133 Abs. 2 Nr. 3 TKG den Anspruch unter den Vorbehalt, dass „die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind“, so dass nicht immer die der Allgemeinheit dienenden Anlagen der Telekommunikationslinie vorgezogen werden. Gegenüber anderen als den aus Gründen des öffentlichen Interesses ausgeführten besonderen Anlagen, die mit bestehenden Telekommunikationslinien kollidieren, räumt § 133 Abs. 5 TKG hingegen uneingeschränkt dem wirtschaftlichen bzw. finanziellen Interesse des nutzungsberechtigten Betreibers der Telekommunikationslinie den Vorrang ein, indem die Vorschrift den Unternehmer der besonderen Anlage verpflichtet, den Nutzungsberechtigten von den Kosten der erforderlich werdenden Verlegungs-, Veränderungs- und Schutzmaßnahmen freizustellen. Maßgeblich für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht ist in Ansehung dieser Regelungen daher nicht die technische Ausgestaltung der besonderen Anlage, sondern die Bedeutung des hinter der Anlage stehenden Interesses, dem das Interesse des Nutzungsberechtigten gegenübersteht, von dem Veranlasser der Verlegung der Telekommunikationslinie Kostenersatz zu erhalten (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1981 - 7 C 67/79 - Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR 154/71 - Rn. 14; jeweils juris). Die §§ 132 f. TKG regeln mithin nur das Verhältnis zwischen dem (nutzungsberechtigten) Betreiber einer Telekommunikationslinie und dem Betreiber einer besonderen Anlage, nicht hingegen das - im vorliegenden Fall allein betroffene - Verhältnis zwischen dem Unterhaltungspflichtigen eines Verkehrsweges und einem Nutzungsberechtigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27/98 - juris Rn. 15 ff.). Demgemäß ist vorliegend nicht von einer besonderen Anlage auszugehen, da die Rechtsabbiegespur - wie bereits dargestellt - dem allgemeinen Verkehrsinteresse dient. Auf die Begrifflichkeiten des Gemeingebrauchs und (besonders gesteigerten) Anliegergebrauchs kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht an. (b) Soweit die Klägerin aufgrund möglicher Wertungswidersprüche zu §§ 74 f. TKG (a. F.) eine restriktivere Auslegung der Vorschriften, insbesondere des Absichtsbegriffs verlangt und in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen von Bundesgerichten verweist, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes, da die diesen Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar sind. In dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1987 - 7 C 78/85 - waren die dort streitgegenständlichen Maßnahmen an den Fernmeldeanlagen erforderlich geworden, weil über diesen Fernmeldeanlagen vorübergehend Behelfsfahrbahnen errichtet werden mussten, damit die Gemeinde eine besondere Anlage im Sinne der damals geltenden §§ 5, 6 TWG (§§ 132, 133 TKG) realisieren, namentlich Abwasserleitungen verlegen, konnte. Der Zusammenhang mit der Errichtung der bevorrechtigten besonderen Anlage veranlasste das Bundesverwaltungsgericht im entschiedenen Fall die in § 6 TWG a. F. (§ 133 TKG) enthaltenen Wertungen in den Blick zu nehmen. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Wortlaut der Vorschrift in § 3 Abs. 1 und 3 TWG a. F. zu weit gehe, wenn eine die Fernmeldelinie beeinträchtigende Verkehrswegänderung wegen der Errichtung anderer Anlagen, etwa solcher im privaten Interesse durchgeführt werde, da die Kostenfrage im Fall der Kollision zwischen einer späteren nicht bevorrechtigten Anlage und einer Fernmeldelinie vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 TWG a. F. (§ 133 Abs. 5 TKG) zugunsten der Fernmeldelinie gelöst worden sei. Ein Zusammenhang dahingehend, dass die Verkehrswegänderung und damit die Verlegung der Telekommunikationslinie zwingende Voraussetzungen für die Errichtung der besonderen Anlage waren, ist im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Die Herstellung der Rechtsabbiegespur galt hier vielmehr allein dem Verkehrsinteresse. Im Übrigen stellt das Einkaufszentrum keine besondere Anlage im Sinne des § 132 f. TKG dar. Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - und vom 19. Juni 2008 - III ZR 266/07 -) führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. In beiden genannten Fällen liegt jeweils ein ganz anderer Sachverhalt zu Grunde. Denn dort verlangte die Klägerin, die Betreiberin des Fernmeldenetzes, nicht vom Straßenbaulastträger, sondern von einem Dritten die Kosten für Verlegungsarbeiten an den Telekommunikationslinien, wobei letztere allein im Interesse des Dritten, nämlich zur Ausweitung von Abbaugebieten für den Braunkohle-Tagebau, erfolgt waren. cc. Ein Anspruch aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670, 677 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. nicht zu, da die hier einschlägige Spezialvorschrift des § 130 Abs. 3 TKG die Kostenlast abschließend regelt (vgl. zu § 72 Abs. 3 TKG a. F. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. August 2014 - 10 LA 39/13 - juris Rn. 20). c. Die danach erfolgreiche Berufung der Beklagten zu 1. führt zur Aufhebung des Grundurteils des Verwaltungsgerichts, als Endurteil zur Klageabweisung und damit - ohne Zurückweisung an das Verwaltungsgericht - zur Beendigung des Klageverfahrens. 2. Die Berufung der Beklagten zu 2. ist erfolgreich und führt zur Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts, soweit es die Widerklage abgewiesen hat. Die zulässige Berufung ist begründet, da die Widerklage zulässig und begründet ist. a. Die Widerklage ist nach § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO zulässig. Die Hauptklage ist noch anhängig. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund des gerichtlichen Vergleichs gezahlten Geldbetrages steht mit dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch in Zusammenhang, da die Erfolgsaussichten beider Ansprüche von der Klärung der Kostentragungspflicht abhängen. Die Prozessart der Klage und Widerklage ist dieselbe. Das Gericht ist auch für die Widerklage zuständig. b. Die Widerklage ist auch einschließlich der Zinsforderung begründet. aa. Mangels speziellerer Vorschriften und aufgrund des Umstandes, dass sich dem Wortlaut des Vergleichs vom 21. August 2014 ein direkter Rückzahlungsanspruch nicht entnehmen lässt, steht der Beklagten zu 2. gegen die Klägerin jedenfalls ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der - aufgrund des Vergleichs - vorbehaltlich gezahlten 15.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zu. Die Klägerin hat diesen Geldbetrag von der Beklagten zu 2. aufgrund eines Rechtsgrundes, nämlich des genannten Prozessvergleichs, der - wegen seiner Doppelnatur - auch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt, vorbehaltlich der gerichtlichen Klärung der Kostentragungspflicht erlangt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, namentlich der nunmehr gerichtlich geklärten Kostentragungspflicht der Klägerin, ist dieser Rechtsgrund für diese Vermögensverschiebung allerdings entfallen. Da über die Höhe des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs kein Streit besteht, ist der Rechtsstreit im Berufungsverfahren hinsichtlich der Widerklage zur Endentscheidung spruchreif, sodass sich der Senat selbst für den Fall, dass auch hinsichtlich der Widerklage ein erstinstanzliches Grundurteil ergangen sein sollte, nicht daran gehindert sieht, über den streitigen Anspruch vorliegend auch der Höhe nach zu entscheiden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 - juris Rn. 135 m. w. N.). Die Beteiligten wurden in der mündlichen Verhandlung zum Erlass eines umfassenden Endurteils angehört und erhoben ebenfalls keine Einwendungen. bb. Die Beklagte zu 2. hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteile vom 14. Februar 1962 - V C 11.61 - Rn. 18 und vom 24. September 1987 - 2 C 27/84 - Rn. 10 - jeweils juris), dass die im bürgerlichen Recht historisch begründeten und dort weiterentwickelten Grundsätze über die Zubilligung von Prozesszinsen, die keinen Verzug erfordern, auch im öffentlichen Recht jedenfalls dann sinngemäß anzuwenden sind, wenn auf Leistung geklagt wird. Der Zinsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Widerklage nach § 90 Satz 1 VwGO, mithin hier ab dem 06.08.2015. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, Nr. 11, 711 ZPO. V. Die Revision ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, §§ 173 Satz 2, 132 VwGO nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 45 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 84.709,39 EUR festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Kostentragungspflicht für die Verlegung einer Telekommunikationslinie. Die Klägerin ist Eigentümerin und Betreiberin eines bundesweiten Netzes von Telekommunikationslinien. Hinsichtlich dieser ist sie Inhaberin einer Nutzungsberechtigung für öffentliche Verkehrswege, so auch bezüglich der Telekommunikationslinie, die am Rand des Verkehrsweges der B... in E..., deren Straßenbaulastträgerin die Beklagte zu 1. ist, verlegt ist. Die Beklagte zu 2., eine Projektentwicklungsgesellschaft, erwarb in Erfurt ein ehemaliges Gärtnereigelände mit einer Größe von 6,9 ha zwischen den Straßen B... (Norden), H... (Osten), O... (Süden) und der Kleingartenanlage „B...“ (Westen) und plante es zu einer Wohn- und Gewerbefläche zu entwickeln. Auf Antrag der Beklagten zu 2. erließ die Beklagte zu 1. für dieses Gebiet den vorhabenbezogenen Bebauungsplan BRV 562 „Beim Bunten Mantel“. Hiernach sollte im östlichen Teil des Areals parallel zur H... ein Einzelhandelszentrum erbaut werden, an dem sich westlich ein Parkplatz anschließt. Im westlichen Teil des vom Bebauungsplan umfassten Gebietes war die Errichtung von Wohngebäuden geplant. Diese beiden Gebiete waren durch die von Norden, der B..., nach Süden zur O... verlaufenden „Planstraße A“ (nunmehr: Straße „B...“) getrennt. Nach der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollten die Wohngebiete über die „Planstraßen A bis G“ über die O...-/ H... erschlossen werden, wobei die „Planstraße A“ für die Wohngebiete als Einbahnstraße nur in Richtung Knoten Planstraße A / B..._ nutzbar sein sollte. Für den aus Richtung B..._ kommenden Verkehr sollte die Fahrspur der B... ausweislich des dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Verkehrsgutachtens um eine Rechtsabbiegespur erweitert werden, welche dann über die „Planstraße A“ zu dem Parkplatz vor dem Einzelhandelszentrum führen sollte.Vorhabenträgerin war die Beklagte zu 2. Sie übernahm ausweislich des Durchführungsvertrags die geplanten Änderungen der B..._, darunter die Herstellung der genannten Rechtsabbiegespur. Zur Realisierung des Bebauungsplanes musste die Fahrbahn der B..._ verbreitert werden. Hierzu war es erforderlich, die Telekommunikationslinie der Klägerin um wenige Meter in Richtung Süden zu verlegen. Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens, in welchem die Beklagte zu 1. von der Klägerin die Verlegung der Telekommunikationslinie begehrt hatte, einigten sich die Beteiligten am 21. August 2014 in einem Vergleich vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht dahingehend, dass die Klägerin die Telekommunikationslinie verlegt, die Beklagte zu 2. an die Klägerin vorbehaltlich einer gerichtlichen Klärung einen Kostenvorschuss in Höhe von 15.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zahlt und jeder Beteiligte die endgültige Kostentragungspflicht nach Maßgabe des § 72 TKG (a. F.) durch eine bis zum 1. Oktober 2015 zu erhebende Klage zu klären berechtigt ist. Die Beklagte zu 2. leistete in der Folge den Kostenvorschuss und die Klägerin verlegte die Telekommunikationslinie. Am 19.06.2015 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben und beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 84.709,39 EUR zu zahlen, im Falle der Beklagten zu 1. nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015, im Falle der Beklagten zu 2. nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 2. 17.850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Da die Klägerin die Kostentragungspflicht für die Maßnahme treffe, sei der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs gezahlte Kostenvorschuss zurückzuzahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Mit Grundurteil vom 7. April 2016, der Beklagten zu 2. am 18.04.2016 und der Beklagten zu 1. am 20.04.2016 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Weimar der Klage gegenüber der Beklagten zu 1. dem Grunde nach stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten zu 1. ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, da eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung eingetreten sei. Die Klägerin habe die Telekommunikationslinie auf eigene Kosten verlegt, ohne kostenpflichtig zu sein. Die Kostentragungspflicht folge nicht aus § 72 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 TKG (a. F.). Der Umstand, dass die Beklagte zu 2. Vorhabenträgerin sei, hindere die Kostentragungspflicht der Klägerin zwar grundsätzlich nicht. Denn in Fällen der sogenannten „Drittveranlassung“ sei die Änderungspflicht allein dadurch gerechtfertigt, dass dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler der Vorzug vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten am Fortbestand seiner Anlagen gebühre. Nach Auffassung des Gerichts sei allerdings der spezifische Verkehrsbezug der Maßnahme nicht gegeben, da es vorliegend um die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gehe. Aufgrund des Umstandes, dass die Umsetzung des Bebauungsplanes die Verkehrswegänderung notwendig mache, stelle diese nur eine mittelbare Folgemaßnahme dar, welche allein die Kostentragungspflicht der Klägerin nicht auszulösen vermöge. Die Klägerin verweise zu Recht auf die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Februar 2013 - 7 C 9/12 -, in der die Grenzen der Kostentragungspflicht klar aufgezeigt worden seien. Folgemaßnahmen lösten nur dann eine Kostentragungspflicht des Nutzungsberechtigten aus, wenn die die Folgemaßnahme auslösende eigentliche Maßnahme der Umsetzung spezifischer verkehrsbezogener Interessen diene. Dies sei bei der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht der Fall. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2., da zwischen diesen - insbesondere da keine „besondere Anlage“ im Sinne der §§ 74, 75 TKG (a. F.) vorliege - keine unmittelbare Rechtsbeziehung bestehe. Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Die Widerklage der Beklagten zu 2. sei bereits dem Grunde nach abzuweisen, da die Klägerin - wie dargelegt - nicht kostentragungspflichtig sei. Am 11. Mai 2016 hat die Beklagte zu 1. und am 17. Mai 2016 die Beklagte zu 2. die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2020 - der Beklagten zu 1. am 02.06.2020 und der Beklagten zu 2. am 03.06.2020 zugestellt - hat der Senat sowohl die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar zugelassen, soweit es der Klage dem Grunde nach stattgegeben hat, als auch die Berufung der Beklagten zu 2. gegen dieses Urteil zugelassen, soweit es die Widerklage abgewiesen hat. Die Beklagte zu 1. begründet die Berufung mit dem am 23.06.2020 eingegangenen Schriftsatz unter Verweis auf ihr Vorbringen in erster Instanz und in ihrem Zulassungsvorbingen im Wesentlichen damit, dass der Klägerin kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehe, da sie gemäß § 72 Abs. 1, Alt. 3, Abs. 3 TKG (a. F.) verpflichtet sei, die Verlegungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Änderung des Verkehrsweges sei durch sie, die Beklagte zu 1., veranlasst. Die Nutzbarmachung von Brachflächen, insbesondere zur Ausweisung von aus städtebaulichen Gründen notwendigen Bauflächen für Wohnungen und Einzelhandel, sei eine gemeindliche Selbstverwaltungsaufgabe und liege im öffentlichen Interesse. Diese Neuansiedlung löse zwingend eine straßenmäßige Erschließung aus und mache daher eine geänderte Verkehrsführung notwendig. Der Umstand, dass sie sich dazu entschlossen habe, das Vorhaben mittels einer Vorhabenträgerin, der Beklagten zu 2., umzusetzen, führe nicht dazu, den erforderlichen Verkehrsbezug zu verneinen. Die Art des Bauleitverfahrens, für welches sich die Gemeinde im Rahmen ihres Wahlrechts entscheide, sage darüber nichts aus. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch einen konkreten, spezifischen Verkehrsbezug, da dieser - in Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans - mit dem festgesetzten Rechtsabbiegestreifen eine spezifische Verkehrsmaßnahme beinhalte. Sie habe als Straßenbaulastträgerin die Aufgabe, die ihrer Straßenbaulast unterliegenden Verkehrswege in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern und zu verbessern. Ändern sich die Verkehrsbedürfnisse, sei es ihre Pflicht, die Verkehrswege anzupassen. Umfangreiche Verkehrsuntersuchungen hätten erbracht, dass der Ausbau des Knotens Planstraße A / B... durch die Herstellung einer Rechtsabbiegespur notwendig sei. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und zur Lösung der durch das Neubaugebiet „A...“ bedingten Verkehrskonflikte, sei der Umbau des Verkehrsknotens erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht Weimar habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 rechtsfehlerhaft herangezogen, da dieser ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde liege. Im Gegensatz zur dortigen Entscheidung sei hier der Verkehrsbezug der Maßnahme gegeben. Die Beklagte zu 1. beantragt, das Grundurteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. April 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen. In ihrem die Berufung begründenden Schriftsatz, der beim Gericht am 03.07.2020 eingegangen ist, verweist die Beklagte zu 2. auf ihr Vorbringen im Rahmen des Zulassungsverfahrens und führt aus, dass der erforderliche Verkehrsbezug der Maßnahme - unabhängig von der durch die Gemeinde gewählten Art des Bauleitverfahrens - gegeben sei. Der zwischen den Beklagten geschlossene Durchführungsvertrag, insbesondere § 9 (2), der seinem Inhalt nach lediglich die erstmalige Herstellung und nicht die Änderungen bestehender Versorgungseinrichtungen betreffe, enthalte keine speziellere Regelung. Die von ihr als Vorhabenträgerin auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und des Durchführungsvertrages durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen seien im Verkehrsinteresse der Beklagten zu 1. erfolgt. Dies unterscheide den vorliegenden Sachverhalt von dem, welcher der im Grundurteil zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Denn der von der Beklagten zu 1. erlassene vorhabenbezogene Bebauungsplan enthalte jedenfalls auch eine Verkehrsplanung und diene mithin ihren Verkehrsinteressen als Planungsträgerin. Sie, die Beklagte zu 2., sei auch nicht Dritte im Sinne der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es komme schließlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob der Wegeunterhaltungspflichtige aus eigenem Antrieb oder auf die Initiative eines Dritten hin die Änderung des öffentlichen Verkehrsweges vorgenommen habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese Änderung Bezug zu straßenrechtlichen Aufgaben des Baulastträgers habe. Das Verwaltungsgericht habe bei der Abweisung der Widerklage - insoweit handele es sich offensichtlich um ein Endurteil - verkannt, dass zwischen den Beteiligten in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, nämlich der gerichtliche Vergleich, geschlossen worden sei. Ihr, der Beklagten zu 2., sei das Recht eingeräumt worden, die Streitfrage gerichtlich klären zu lassen, was einschließe, den gegebenenfalls zu Unrecht geleisteten Vorschuss im Klagewege zurückfordern zu können. Die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass zwischen beiden Beklagten zu klären sei, wer für die Kosten aufzukommen habe, sei daher fehlerhaft. Die Beklagte zu 2. beantragt, das Grundurteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. April 2016 abzuändern und widerklagend die Klägerin zu verpflichten, an sie 17.850,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2015 zu zahlen. Nachdem die Klägerin die auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten zu 2. beantragte Anschlussberufung mit dem (sinngemäßen) Antrag, die Beklagte zu 2. unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. 84.709,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2023 zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt, die Berufungen zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass sich die Veranlassungsurheberschaft der Beklagten zu 1. nicht daraus ergebe, dass sie Planungsträgerin des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sei und daher die „Leitlinien“ der Planung vorgebe. Es sei jeder Genehmigungsform eigen, dass die Genehmigungsbehörde darin die öffentlichen Belange umsetze. Der Umstand, dass die Genehmigung drittveranlasster Vorhaben auch öffentliche Interessen berücksichtige, könne daher keinen Schluss darauf zulassen, dass der Wegebaulastträger das Vorhaben gerade als „eigenes“ wolle. Darüber hinaus liege den Baumaßnahmen nicht das nach dem Bundesverwaltungsgericht erforderliche Verkehrsinteresse der Allgemeinheit zugrunde. Ausschlaggebend sei dabei die Hauptmotivation des Wegebaulastträgers, die insbesondere aus den Begründungen der Planungsverwaltungsakte zu entnehmen sei. Während von einem originären Verkehrsinteresse an der Baumaßnahme auszugehen sei, wenn die Verkehrswegänderung zur Verbesserung der Verkehrsfunktion zugunsten der Allgemeinheit vorgenommen werde, sei hier von einem inzidenten Ordnungsinteresse auszugehen, da der Verkehrsweg wegen versorgungsstruktureller oder wohnungspolitischer Planungen umgestaltet und mithin Erschließungsbelangen Rechnung getragen worden sei. Aus der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Ziff. 1.6) ergebe sich, dass die Verkehrsplanungen vollumfänglich den Planungszielen, die die Beklagte zu 1. außerhalb ihrer Rolle als Wegebaulastträgerin verfolgt habe, bzw. den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zu 2. gedient hätten. Ohne die Einzelhandel- und Wohnerschließung hätte es die Verkehrsplanung nicht gegeben. Dies zeige sich auch daran, dass die Gesamtbaumaßnahmen für das Neubaugebiet samt seiner Erschließung vollumfänglich auf Kosten der Beklagten zu 2. erfolgt seien. Wenn die Beklagte zu 2. die Kosten des Verkehrsweges übernommen habe, obwohl sie mit dem Gesamtvorhaben offenkundig keine Verkehrsinteressen verfolge, könne ein Verkehrsinteresse auch nicht Hauptmotivation desselben sein. Eine entsprechende eindeutige Wertung hinsichtlich der Kostentragung ergebe sich aus § 75 Abs. 2 Nr. 2 TKG (a. F.), wonach dem Wegebaulastträger eine kostenmäßige Privilegierung gegenüber dem Nutzungsberechtigten nur dort gebühre, wo Vorhaben von ihm selbst oder unter seiner überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt worden seien. Nach der Rechtsprechung komme es bei der Beurteilung der „Beteiligung“ vor allem auf die - vorliegend fehlende - finanzielle Mitwirkung des Wegebaulastträgers an. Darüber hinaus nehme die Abbiegespur nicht an der Privilegierung des § 72 Abs. 3 TKG (a. F.) teil, sondern unterliege den Regelungen für besondere Anlagen. Denn es handele sich vorliegend - auch wenn man das mitverfolgte Erschließungsinteresse für das Wohngebiet als ein Hauptziel des Vorhabens betrachten wollte - bei lebensnaher Betrachtung um einen nicht privilegierten Anliegergebrauch in Gestalt einer Zufahrt zu einem privaten Supermarktparkplatz. Der allgemeine Straßenverkehr habe kein Interesse an der Nutzung, da die Durchfahrt der Straße „B..._“ in Nord-Süd-Richtung ab dem Supermarktparkplatz gesperrt sei. Der Bundesgerichtshof habe jedenfalls deutlich klargestellt, dass jeder Anliegergebrauch, der über eine einzelne, einfache Grundstückszufahrt hinausgehe, nicht mehr von der Folgekostenpflicht des Nutzungsberechtigten profitieren könne. Ein solcher Fall liege hier vor, da es zur Bewältigung der Verkehrskonflikte auf der B..._ der Abbiegespur bedürfe. Letztere diene daher nicht dem gelegentlichen Grundstückszugang, sondern öffne das Grundstück für erhebliche vom Supermarkt ausgehende Verkehrsströme. Da die Zugänglichkeit des hier gegenständlichen Grundstücks, auf dem die Beklagte zu 2. den Einkaufsmarkt errichtet habe, über die O... gewährleistet sei, übersteige die Errichtung der streitgegenständlichen Abbiegespur als weitere Zugangsmöglichkeit auch quantitativ den Anliegergebrauch. Die Beklagte zu 2. repliziert zu dem Schriftsatz der Klägerin. Sie legt u. a. dar, aus welchen Gründen sie die von der Klägerin zitierten Entscheidungen nicht für einschlägig hält und führt aus, weshalb es ihrer Auffassung nach nicht auf die Begrifflichkeiten des Anliegergebrauchs in Abgrenzung zum Gemeingebrauch ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (zwei Bände) und auf die Gerichtsakten des Verfahrens 3 EO 422/14 (zwei Bände) sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Heftungen) verwiesen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.