Beschluss
16 L 2083/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0913.16L2083.23.00
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Leitsätze
Arbeitskopie von Aufforderung zur Abänderung einer Telekommunikationslinie
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 16 K 5585/23 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 wird hinsichtlich dessen Ziffer I., soweit darin eine Frist bis zum 30. August 2023 gesetzt wurde, wiederhergestellt sowie hinsichtlich dessen Ziffer III. angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 75 % und die Antragsgegnerin zu 25 %.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Arbeitskopie von Aufforderung zur Abänderung einer Telekommunikationslinie Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 16 K 5585/23 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 wird hinsichtlich dessen Ziffer I., soweit darin eine Frist bis zum 30. August 2023 gesetzt wurde, wiederhergestellt sowie hinsichtlich dessen Ziffer III. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 75 % und die Antragsgegnerin zu 25 %. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie hier bezüglich der Anordnungen unter Ziffer I. des Bescheides – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, und ganz oder teilweise anordnen, soweit der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft gesetzlicher Regelung – wie hier hinsichtlich der unter Ziffer III. des Bescheides ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW – keine aufschiebende Wirkung hat. Dementsprechend ist der seinem Wortlaut nach lediglich auf „Wiederherstellung“ der Klage gerichtete Antrag dahin auszulegen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin – 16 K 5585/23 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 hinsichtlich dessen Ziffer I. und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hinsichtlich der Ziffer III. des Bescheides beantragt wird. Der so verstandene Antrag hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg, im Übrigen keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig (nachfolgend I.). Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse aber lediglich teilweise (II.). I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheides genügt dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 13 B 1423/19 –, juris, Rn. 5. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Seite 4 unten des Bescheides vom 4. Juni 2023) gerecht. Daraus geht die einzelfallbezogene Einschätzung der Antragsgegnerin hervor, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Bescheid die Entwicklung des Plangebietes M.-straße/A.-straße in S. erheblich verzögern würde, weil dessen Erschließung von dem Umbau des Knotenpunktes M.-straße/F.-straße, in dem die streitgegenständliche Telekommunikationslinie belegen ist, abhängig sei; eine derartige Verzögerung dürfe angesichts der städtebaulichen Bedeutung der Maßnahme nicht sein. II. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin in Bezug auf die unter Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Anordnung mit Ausnahme der erfolgten Fristsetzung (1.). In Bezug auf die unter Ziffer I. des Bescheides erfolgte Fristsetzung fällt hingegen die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage andererseits zu Gunsten der Antragstellerin aus (nachfolgend 2.); für die unter Ziffer III. des Bescheides ausgesprochene Zwangsgeldandrohung gilt Entsprechendes (3.). 1. In Bezug auf die unter Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Anordnung, „bis spätestens zum 30.08.2023 die heute in der M.-straße in S. im mittelbaren Knotenpunktbereich M.-straße/F.-straße in der westlichen Nebenanlage überwiegend parallel zum Fahrbahnrand mit einem Abstand von ca. 1,30 Meter zum Bordstein verlaufenden Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH entsprechend der Darstellung im beigefügten Trassenzuweisungsplan (BPL 000 A Str./Mstr., S. – Trassenzuweisungsplan 3 0/ 3.8, Stand: 02.06.2023)) zu verlegen“ überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin mit Ausnahme der erfolgten Fristsetzung („bis spätestens zum 30.08.2023“), weil insoweit keine vernünftigen Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen. Diese Anordnung – mit Ausnahme der erfolgten Fristsetzung –, an deren formeller Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, gründet sich materiellrechtlich auf § 130 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 des (neuen) Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) – TKG 2021 –. Nach § 130 Abs. 1 TKG 2021 ist, wenn sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie ergibt, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen. Nach Abs. 3 der Vorschrift hat in all diesen Fällen der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken. Nach Abs. 4 der Vorschrift kann der Unterhaltspflichtige die Erfüllung der Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend machen. Nach § 130 Abs. 4 TKG 2021 durfte die Antragsgegnerin damit – wie erfolgt – eine Anordnung nach § 130 Abs. 1 TKG 2021 durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend machen. Inhaltlich liegt der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Anordnung ein Fall der Variante 3 des § 130 Abs. 1 TKG 2021 zugrunde, indem sich nach Errichtung der betreffenden Telekommunikationslinie durch die Antragstellerin ergeben hat, dass diese der Ausführung einer von der Antragsgegnerin als Straßenbaulastträgerin und damit Unterhaltungspflichtiger im Sinne der Vorschrift beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht. Im Knotenpunktbereich M.-straße/F.-straße beabsichtigt die Antragsgegnerin eine Änderung des Verkehrsweges. Eine Änderung des Verkehrsweges, die eine Folgepflicht zu Lasten einer in der Straße verlegten Telekommunikationslinie auslöst, liegt immer dann vor, wenn in den Bestand des Verkehrsweges baulich eingegriffen wird; darauf, ob der Verkehrsweg auf Dauer verlegt wird oder sonst einen anderen Zustand erhält, kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 192 ff. = juris, Rn. 18. Eine entsprechende Absicht besteht im Falle einer dahingehend konkretisierten Planung, wobei ein Planungsstand genügt, bei dem die Geltendmachung der Änderungs- und Beseitigungspflichten geboten erscheint, um Verzögerungen ihrer Umsetzung zu vermeiden. Vgl. Reichert in Scheuerle/Mayen, TKG 2004 Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 72 Rn. 8b. Eine Telekommunikationslinie steht der Änderung des Verkehrsweges bereits dann entgegen, wenn ihr Vorhandensein Schwierigkeiten bei den vorzunehmenden Arbeiten verursacht, die daraufhin Maßnahmen an der Telekommunikationsanlage selbst erfordern. Es genügt also schon ein vorübergehender Konflikt zwischen Telekommunikationslinie und der angestrebten Änderung des Verkehrsweges. Darüber hinaus genügt es auch, wenn die Zugänglichkeit der Telekommunikationslinie für die Unterhaltung und Wartung nicht mehr möglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Reichert in Scheuerle/Mayen, TKG 2004 Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 72 Rn. 8d. Sämtliche dieser geschriebenen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Variante 3 TKG 2021 liegen im vorliegenden Fall vor. Eine Absicht der Verkehrswegänderung bezogen auf den Knotenpunkt M.-straße/F.-straße liegt vor in Form des von der Antragsgegnerin vorgelegten Lage- und Deckenhöhenplans 3 als Anlage 19.3 des zwischen dieser und der R. KG (Vorhabenträgerin) sowie deren Rechtsnachfolgern im Grundeigentum abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages (von der Antragsgegnerin als Anlage B 2 vorgelegt, Bl. 269 GA). Diese Planung enthält eine erhebliche Verbreiterung der M.-straße im Kreuzungsbereich um im breitesten Bereich bis zu ca. 10 m, um insbesondere – aber nichts ausschließlich – zusätzliche Abbiegespuren zu schaffen. Diese Verbreiterung kann wegen der durch die im östlichen Bereich parallel verlaufenden L.-straße fehlenden Möglichkeit einer Aufweitung des Kreuzungsbereichs nach Osten hin ausschließlich durch eine Aufweitung nach Westen hin realisiert werden. Dies bedingt eine Verschiebung des westlichen kombinierten Fuß- und Radweges, unter dem sich die bestehende Telekommunikationslinie befindet, um m breitesten Bereich ca. 10 Meter nach Westen, um im Bereich des derzeitigen Fuß- und Radweges Platz zu schaffen für zusätzliche Fahrbahnfläche. Würde die Telekommunikationslinie unverändert bestehen bleiben, würde sie sich im verbreiterten Bereich zukünftig unterhalb der Fahrbahn befinden, weshalb bereits die im streitgegenständlichen Bescheid dargelegte Erwägung, bei Verbleib der Telekommunikationslinie sei ein späterer störungsfreier Straßenbetrieb auch im Falle etwaiger zukünftiger Wartungen oder Reparaturen nicht gewährleistet, genügt, um anzunehmen, dass die Telekommunikationslinie der Änderung des Verkehrsweges entgegensteht mit der Konsequenz, dass diese in den Bereich des zukünftigen, nach Westen verschobenen Bürgersteiges zu verlegen ist, da bei einer Lage unterhalb des Bürgersteiges eine (deutlich) leichtere Erreichbarkeit als bei einer Lage unterhalb der Fahrbahn gegeben ist. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 TKG 2021 führt als Rechtsfolge nicht nur zu der in Abs. 1 der Vorschrift normierten sog. Folgepflicht, wonach der Nutzungsberechtigte als Folge der vom Unterhaltspflichtigen beabsichtigten Verkehrswegänderung die Telekommunikationslinie abzuändern oder zu beseitigen hat, sondern nach Abs. 3 der Norm desweiteren zu der sog. Folgekostenpflicht, wonach die Bewirkung auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat. Soweit die Antragstellerin meint, § 130 Abs. 3 TKG 2021 mit der in ihr geregelten sog. Folgekostenpflicht sei gemäß der einhelligen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung insgesamt teleologisch zu reduzieren, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte eine einschränkende Auslegung des § 130 Abs. 1 Variante 3 TKG 2021 auf Tatbestandsseite. So legt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung § 130 Abs. 1 Variante 3 TKG 2021 bzw. die inhaltsgleichen Vorgängerregelungen dieser Norm teleologisch-systematisch einschränkend dahin aus, dass der Planungsträger mit der jeweiligen Änderung des Verkehrsweges ein Verkehrsinteresse verfolgen muss, d.h. die Änderungsplanung auf verkehrsbezogene Gründe stützen muss, die dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler dienen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, BVerwGE 77, 276 ff. = juris, Rn. 26 ff., vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 192 ff. = juris, Rn. 27, und vom 21. Februar 2013 - 7 C 9.12 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 14. April 1994 - 20 A 2575/93 -, Archiv für Post und Telekommunikation 1994, 331 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2016 - 1 S 1245/15 -, juris, Rn. 56; Thüringer OVG, Urteil vom 4. Mai 2023 - 3 KO 345/20 -, juris, Rn. 49. Darauf, ob der maßgebliche Verkehrsweg aus eigenem Antrieb des Wegeunterhaltspflichtigen oder auf die Initiative eines Dritten hin geändert wird, kommt es dabei nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung hingegen gerade nicht an, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 192 ff. = juris, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 -, NVwZ 2003, 1018 f. = juris, Rn. 16, m.w.N.; Thüringer OVG, Urteil vom 4. Mai 2023 - 3 KO 345/20 -, juris, Rn. 51 ff., ebensowenig darauf, ob in Bezug auf die Verkehrswegänderung die Kostentragungspflicht eines Dritten besteht, vgl. Thüringer OVG, a.a.O., Rn. 50. Die einschränkende Voraussetzung, dass sich die Änderungsplanung auf verkehrsbezogene Gründe stützen muss, die dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler dienen, ist in Bezug auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Verkehrswegänderung bezogen auf den Knotenpunkt M.-straße/F.-straße in S. erfüllt. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 000 M.-straße/A.-straße der Stadt S. – Ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB) zur Satzung in der Fassung vom 22.09.2022 (Bl. 300 GA) heißt es unter 5 (Städtebauliches Konzept) – 5.2 (Verkehr) – 5.2.1 (Teilgeltungsbereich West): „Erschließung Mitte - in Alternativen Für die zentrale Hauptzufahrt des Hafenquartiers wurden im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan grundsätzlich zwei Lösungsansätze entwickelt, die beide ausreichend leistungsfähig sind und die sich in der Örtlichkeit auch umsetzen lassen: - Kreuzung; als Vorzugslösung wird ein Ausbau der vorhandenen Einmündung zur lichtsignalgeregelten Kreuzung mit separaten Linksabbiegespuren und einer separaten Rechtsabbiegespur von Süden kommend vorgeschlagen. Der vorhandene Straßenraum muss dazu nach Westen aufgeweitet werden, - Kreisverkehrsplatz; alternativ ist auch ein Kreisverkehrsplatz denkbar, der außerdem notwendige Umwegfahrten in der Umgebung vermeiden und die Orientierung im weiteren Umfeld erleichtern würde. Die Erschließungsvariante „Kreuzung“ wurde einvernehmlich nach ausführlicher Diskussion mit den zuständigen Fachbehörden wegen ihrer verkehrstechnischen Vorteile bei der weiteren Planung zugrunde gelegt. Um die zentrale Rolle dieses Bereiches noch zu unterstreichen und das ÖPNV- Angebot weiter zu verbessern, wurde schließlich noch eine zusätzliche Bushaltestelle im Kreuzungsbereich für die Linie 000 vorgesehen. Grundsätzlich wird am Verkehrskonzept festgehalten. Der Knotenpunkt M.-straße – F.-straße – Zu-/Ausfahrt MI 2 ist, wie bereits im Fachbeitrag 2012, hoch belastet. Die leicht veränderten Stromstärken auf der M.-straße und der F.-straße und die Umstellung auf das Verfahren des HBS 2015 bewirken jedoch in Summe keine Herabstufung der Verkehrsqualität gegenüber der Bewertung im Fachbeitrag 2012. Für den motorisierten Verkehr bietet der Knotenpunkt mit der Qualitätsstufe C noch einen angemessenen Verkehrsablauf. Mit der Einführung der HBS 2015 wurde das Verfahren zur Berechnung modifiziert. Gegenüber den früher gültigen Richtlinien verlängern sich die Rückstaulängen deutlich und können im Maximalfall in der Spitzenstunde bis an die benachbarten Knotenpunkte heranreichen. Die so ermittelten Rückstaulängen bilden einen Maximalfall ab, der, wenn überhaupt, nur in sehr seltenen Fällen auftreten wird. Die mittleren Rückstaulängen in der Spitzenstunde sind um ein vielfaches kürzer als die maximale Länge. Die mit der HBS berechneten maximalen Rückstaulängen sind im Hinblick auf die Bewertung des Knotenpunkts weniger aussagekräftig als die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs. Die im Fachbeitrag 2012 für die zentrale Anbindung favorisierte, lichtsignalisierte Lösung ist auch unter Annahme der Verkehrsstärken 2021 leistungsfähig und sollte deshalb weiterverfolgt werden. (…) Das Betriebsgleis der S.-T. Häfen im Verlauf der M.-straße bleibt erhalten. Für die Quartierzufahrt werden entsprechende technische Sicherungsmaßnahmen vorgesehen. In den seltenen Fällen, in denen das Gleis tatsächlich befahren wird, kann das Hafenquartier für jeweils wenige Minuten nicht mit dem KFZ erreicht werden.“ Weiter heißt es unter 6 (Begründung der Planinhalte) – 6.7 (Verkehrsflächen) der Begründung: „An der F.-straße entsteht die zentrale Zufahrt für das Hafenquartier. Der vorhandene Straßenraum muss dazu deutlich aufgeweitet, die vorhandene Straßenraumaufteilung grundlegend verändert werden (zusätzliche Abbiegespuren, Lichtsignalanlage, Bushaltestelle etc.). Auch die zeitlich befristeten PKW-Parkplätze östlich des Bürogebäudes der C. Versicherung sind von diesen Maßnahmen betroffen. (…) Die Ein- und Ausfahrt zur zentralen Tiefgarage liegt gegenüber der F.-straße. Die heutige Einmündung M.-straße – F.-straße muss entsprechend ausgebaut werden. Eine Aufweitung des Straßenraums ist aufgrund des östlich angrenzenden Betriebsgleises der Hafenbahn nur nach Westen möglich. Die dafür erforderlichen Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt S.. Festsetzungen rechtskräftiger Bebauungspläne stehen einer solchen Vergrößerung der Verkehrsfläche nicht entgegen. In den morgendlichen Spitzenstunden ist mit fast 90 Fahrzeugen zu rechnen, die in die Tiefgarage einfahren oder die Tiefgarage verlassen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die geplante Grundstückszufahrt auch von Versorgungsfahrzeugen genutzt wird, die von hier über flach geneigte Rampen die hochwassersicher gelegene innere Erschließungsebene des Hafenquartiers erreichen. Diese Möglichkeit steht selbstverständlich auch Rettungsfahrzeugen offen. Für Fußgänger und Fahrradfahrer stehen die o. g. Rampen und zusätzliche Treppen zur Verfügung. Zusätzlich ist auch ein behindertengerechter Zugang zum oberen Ebene sicherzustellen. Hier ist ein frei zugänglicher Aufzug innerhalb der geplanten Gebäude oder eine Rampenanlage im Mischgebiet MI 1 angedacht. Der nahezu verkehrsfreie Blockinnenraum wird in Anlehnung an die Regelungen in verkehrsberuhigten Bereichen gestaltet. Fahrzeuge müssen hier in besonderer Weise Rücksicht auf Fußgänger und Fahrradfahrer nehmen. Die Zufahrtsmöglichkeit für KFZ wird beschränkt. Der Knoten wird zu einer lichtsignalgeregelten Kreuzung ausgebaut. Alle Fahrbeziehungen können an diesem Knoten abgewickelt werden. Der Ausbau berücksichtigt auf der M.-straße separate Abbiegespuren zum U. Areal, einen separaten Linksabbiegestreifen in die F.-straße und Flächen für eine Bushaltestelle auf der M.-straße. Die neue Bushaltestelle wird auf der Nordseite der Kreuzung angeordnet. In Fahrtrichtung Süd hält der Bus auf der Fahrbahn (Buskap) vor der Kreuzung. Nur Linksabbieger können an ihm vorbeifahren, Geradeausfahrer und Rechtsabbieger müssen hinter dem Bus warten. In Fahrrichtung Nord hält der Bus in einem eigenen Wartebereich nach der Kreuzung. Die Geradeausrichtung kann links an einem stehenden Bus vorbeifahren. Der Bus muss sich in den Verkehrsstrom einfädeln. Die separaten Abbiegestreifen verhindern, dass abbiegewillige, aber wartende Fahrzeuge im starken Geradeausstrom auf der M.-straße einen Rückstau verursachen. Die Führung der Fußgänger und Fahrradfahrer ist direkt, eindeutig und leicht verständlich. Aus verkehrstechnischer Sicht ist der Knoten für den motorisierten Verkehr grundsätzlich ausreichend leistungsfähig. Als resultierende Verkehrsqualität ergibt sich „D“. Der Linksabbieger in die F.-straße erhält aufgrund der erhöhten Verkehrsstärke eine längere Freigabe, während der geradeausfahrende Verkehrsstrom weniger bekommt. Die Zufahrt der F.-straße erfährt ebenfalls einen Zuschlag, um dem moderat gestiegenen Rechtsabbiegestrom Rechnung zu tragen. Die Bewertung des Fußgängerverkehrs ergibt am Knotenpunkt M.-straße / F.-straße die unzureichende Qualitätsstufe E. Das heißt aber nicht, das nicht alle wartenden Fußgänger bei Grünschaltung die M.-straße queren könnten. Die unzureichende Qualitätsstufe resultiert aus der zu langen Sperrzeit. Gemessen an den Beeinträchtigungen eines schlechteren Kfz-Verkehrsablaufs wird die Reduzierung Verkehrsqualität der Fußgänger als das kleinere Übel angesehen. Durch eine verkehrsabgängige LSA-Steuerung könnte die Situation für die Fußgänger verbessert werden, insbesondere außerhalb der Spitzenstunde.“ Daraus wird deutlich, dass der Zweck der Um- und Ausbauplanung für den Knotenpunkt M.-straße/F.-straße nicht etwa eine dem Privatinteresse des Vorhabenträgers an einer bestmöglichen verkehrlichen Erschließung seines Geländes, insbesondere der dort zur Errichtung geplanten Tiefgarage, ist, sondern die Bewältigung der zusätzlichen Verkehrsströme, die mit den Neubauvorhaben im sog. U.-Areal einhergehen, im vorhandenen öffentlichen Verkehrsraum, hier konkret im benannten Knotenpunkt. Als ganz konkretes verkehrsplanerisches Ziel wird in der Begründung fußend auf der beschriebenen bereits bestehenden hohen Belastung des Knotenpunkts benannt, durch die separaten Abbiegespuren zu verhindern, dass abbiegewillige, aber wartende Fahrzeuge im starken Geradeausstrom auf der M.-straße einen Rückstau verursachen. Damit dient der Knotenpunktausbau zweifelsfrei der Sicherheit und Leichtigkeit des dortigen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum. Hinzu kommt, dass durch die Errichtung von Bushaltestellen im Knotenpunktbereich den spezifischen Interessen des öffentlichen Personennahverkehrs und von deren Benutzern genüge getan wird, die ebenfalls Bestandteil des Interesses der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler sind. Aus dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1981 - 7 C 67.79 -, BVerwGE 64, 176 ff., ergibt sich nichts Anderes. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es nämlich um die Frage, ob im Falle des Baus einer Zufahrt zu Garagen auf einem Privatgrundstück durch Absenkung und Verstärkung des vor den Garagen gelegenen Gehwegs eine besondere Anlage im Sinne des damaligen § 6 Telegraphenwegegestz (TWG; heute § 75 TKG 2021), nach dessen Abs. 5 die Unternehmer anderer als der in § 6 Abs. 2 TWG bezeichneten besonderen Anlagen die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telegraphenlinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu tragen haben, geschaffen wird. Die Beantwortung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht dahin, besondere Anlagen müssten auch in bestimmten Ausgestaltungen des Straßenkörpers gesehen werden, sofern diese nicht dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis, sondern dem besonderen Interesse des Einzelnen dienten, ist für das vorliegende Verfahren jedoch ohne Bedeutung. Hier geht es nämlich nicht um eine bestimmte Ausgestaltung des Straßenkörpers, eine welche insbesondere im Falle von baulich besonders ausgestalteten, namentlich verstärkten Bürgersteigplattierungen im Bereich von bordsteinabgesenkten Grundstückszufahrten anzunehmen sein wird, sondern um eine bauliche Erweiterung der gesamten Straße bzw. des gesamten Knotenpunktbereichs. Im Übrigen ist die streitbefangene Telekommunikationslinie auch gar nicht im unmittelbaren Zufahrtsbereich zu dem Privatgrundstück, auf dem die Tiefgarage errichtet werden soll, also auf der östlichen Seite der M.-straße, belegen, sondern auf der gegenüberliegenden Seite. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall das von der Antragstellerin ebenfalls zitierte Urteil des BGH vom 20. Dezember 1973 - III ZR 154/71 -, MDR 1974, 388 = juris. Schließlich hat die Frage, ob die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Erstattungsanspruch nach § 150 Abs. 1 BauGB hat, auf das Bestehen der sog. Folgepflicht der Antragstellerin aus § 130 Abs. 1 TKG 2021 sowie deren sog. Folgekostenpflicht aus § 130 Abs. 3 TKG 2021 keinerlei Einfluss, denn gemäß § 150 Abs. 2 BauGB bedarf es insoweit ggf. zunächst Einigungsbemühungen zwischen den Beteiligten, bevor bei fehlender Einigung die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet und im Klagefall die Rechtswegzuweisungsvorschrift des § 217 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 BauGB greift. 2. In Bezug auf in der Anordnung unter Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Fristsetzung („bis spätestens zum 30.08.2023“) fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage andererseits zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil ganz Überwiegendes dafür spricht, dass die Frist in rechtswidriger Weise zu kurz gesetzt wurde. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer gesetzten Frist ist das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung zu berücksichtigen; zugleich muss dem Betroffenen die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gegeben sein, seiner Pflicht nachzukommen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris, Rn. 81, m.w.N. Überwiegendes spricht dafür, dass die gesetzte Frist allein schon deshalb in rechtswidriger Weise zu kurz bemessen war, weil durch diese im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides – also dem 6. Juli 2023 als Bescheidzustellungszeitpunkt – wegen des Verbots gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG von der Antragstellerin etwas rechtlich Unmögliches verlangt wurde. Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Gemäß Satz 2 der Norm gilt u.a. dieses Verbot nicht für1. behördlich angeordnete Maßnahmen,2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie a) behördlich durchgeführt werden, b) behördlich zugelassen sind oder c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,3. nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Die Antragstellerin hat – von der Antragsgegnerin unwidersprochen – glaubhaft gemacht, dass sich südlich der F.-straße in dem unmittelbar westlich des derzeitigen Fuß- und Radweges der M.-straße gelegenen Bereich, der Bestandteil der Trasse ist, in die die Antragstellerin gemäß dem dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Trassenzuweisungsplan die Telekommunikationslinie zu verlegen hat, jedenfalls bis zum 21. Juli 2023 und damit im Zeitpunkt des Bescheiderlasses dichtes Busch- und Strauchwerk befand. Insoweit aussagekräftig ist insbesondere das von der Antragstellerin als Anlage K 7 vorgelegte Lichtbild (Bl. 49 GA). Für das Gericht unterliegt es keinem Zweifel, dass es seitens der Antragstellerin zunächst der Entfernung dieses Busch- und Strauchwerks bedurft hätte, um in der zugewiesenen Trasse die neue Telekommunikationslinie zu verlegen. Wenig zweifelhaft ist für das Gericht zudem, dass eine derartige Beseitigung des Busch- und Strauchwerks dem Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG unterfiel, mithin eine Beseitigung des Busch- und Strauchwerks vor dem 1. Oktober 2023 rechtlich unzulässig war. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Verbotstatbestandes des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG waren im Zeitpunkt des Bescheiderlasses offensichtlich erfüllt, ohne dass Überwiegendes für das Vorliegen mindestens einer der zur Unanwendbarkeit der Verbotsvorschrift führenden Ausnahmetatbestände des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG spricht. Insbesondere spricht Überwiegendes dafür, dass in dem streitgegenständlichen Bescheid als solchem nicht eine behördlich angeordnete Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG oder eine behördliche Zulassung der Beseitigung des Busch- und Strauchwerks im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG zu sehen ist, da sich der Bescheid spezifisch zur Frage einer möglichen Beseitigung des Busch- und Strauchwerks inhaltlich nicht verhält. Auch spricht gemessen an der aus dem Lichtbild Bl. 49 GA ersichtlichen Größe und Ausdehnung des Busch- und Strauchwerks wenig bis nichts dafür, dass im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme hätte beseitigt werden müssen. Dass zwischenzeitlich das Busch- und Strauchwerk durch eine andere Person als die Antragstellerin beseitigt wurde, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin das sich im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bis zum Ablauf des 30. September 2023 als Rechtshindernis für die aufgegebene Verlegung der Telekommunikationslinie darstellende Verbot aus § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG bei der Bemessung der gesetzten Frist rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat, da sich weder aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin noch sonst Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Zeitpunkt des Bescheiderlasses trotz Eingreifens des Verbots gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG die erfolgte anschließende kurzfristige Beseitigung des Busch- und Strauchwerks bereits absehbar war. Auch unabhängig davon spricht für das Gericht ganz Überwiegendes dafür, dass die gesetzte Frist rechtswidrig ist. Denn aus der Wahl des 30. August 2023 als Datum des Fristablaufs folgt, dass die Antragstellerin die Verlegung der Telekommunikationslinie vorab vor Beginn der straßenbaulichen Gesamtmaßnahme im Knotenpunktbereich M.-straße/F.-straße anstelle der planerisch zuvor angedachten Verlegung im Zuge der straßenbaulichen Gesamtmaßnahme im Wege eines koordinierten und kooperativen Vorgehens zusammen mit sämtlichen an der Gesamtbaumaßnahme Beteiligten vorzunehmen hat. Eine solche der Antragstellerin auferlegte Vorabverpflichtung erweist sich voraussichtlich deshalb als rechtswidrig, weil sie nicht erforderlich im Sinne von § 130 Abs. 1 letzter Halbsatz TKG 2021 ist. Der in § 130 Abs. 1 letzter Halbsatz TKG 2021 enthaltenen Vorgabe, dass die Telekommunikationslinie, „soweit erforderlich“, abzuändern oder zu beseitigen ist, entnimmt das Gericht nicht nur, die Beschränkung der dem Nutzungsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen obliegenden Abänderungs- bzw. Beseitigungspflicht dahingehend, dass in quantitativer Hinsicht nicht mehr verlangt werden darf, als zur Zielerreichung erforderlich, sondern darüber hinaus, dass auch der Art und Weise der Bauausführung nach nur die am wenigsten aufwändigste und – damit in der Regel zugleich – kostengünstigste Variante von mehreren gleichgeeigneten Varianten verlangt werden darf. Dabei stellt das Gericht in die Betrachtung ein, dass ein nutzungsberechtigtes Telekommunikationsunternehmen, also hier die Antragstellerin, als Nebenpflicht der in § 130 Abs. 1 Variante 3 TKG 2021 geregelten sog. Folgepflicht ohnehin die Pflicht zur Kooperation mit dem Unterhaltungspflichtigen, also hier der Antragsgegnerin als Straßenbaulastträger, trifft, da von einem Straßenbaulastträger initiierte Straßenbauarbeiten, die mit einem Zugriff auf in der Straße verlegte Telekommunikationslinien verbunden sein können, im Hinblick auf Maßnahmen im Sinne des § 130 Abs. 1 Variante 3 TKG 2021, deren Bewirkung nach § 130 Abs. 3 TKG 2021 dem Nutzungsberechtigten vorbehalten ist, einer in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht wirksamen und umfassenden Kooperation von Straßenbaulastträger und Nutzungsberechtigtem bedürfen. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 2. März 2012 – 7 A 2037/10 –, juris, Rn. 57. Das Gericht geht deshalb bei Gesamtbaumaßnahmen wie der vorliegenden grundsätzlich davon aus, dass sich die vom Telekommunikationsunternehmen vorzunehmende Verlegung der Telekommunikationslinie zeitlich und koordinatorisch in die straßenbauliche Gesamtmaßnahme einzufügen hat. Der damit seitens der Antragstellerin bestehenden Verpflichtung, die zur Verlegung der Telekommunikationslinie erforderlichen baulichen Maßnahmen diesen zeitlichen und koordinatorischen Notwendigkeiten entsprechend vorzunehmen, entspricht aber im Umkehrschluss eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, von der Antragstellerin nichts zu verlangen, was – gerade auch vom erforderlichen Aufwand und von den Kosten her – über die bestehenden zeitlichen und koordinatorischen Notwendigkeiten hinausgeht. Auch im vorliegenden Fall ging die Antragsgegnerin ihrem eigenen Vorbringen nach ursprünglich davon aus, dass ein koordiniertes und kooperatives Vorgehen aller an der straßenbaulichen Gesamtmaßnahme Umbau Knotenpunkt M.-straße/F.-straße Beteiligten Mittel der Wahl ist und dass insbesondere auch eine Verlegung der Telekommunikationslinie der Antragstellerin im Wege eines solchen koordinierten und kooperativen Vorgehens möglich ist, ohne dass es zu Bauverzögerungen oder sonstigen Unverträglichkeiten kommt. Die nunmehr Bescheidinhalt gewordene Notwendigkeit der Vorab-Umverlegung der Telekommunikationslinie durch die Antragstellerin leitet die Antragsgegnerin daraus ab, dass die Antragstellerin letztendlich sämtliche erforderliche Kooperation verweigert habe. Würde – so die Annahme der Antragsgegnerin – die Antragstellerin nämlich die Verlegung ihrer Telekommunikationslinie nicht vor Beginn der straßenbaulichen Gesamtmaßnahme abschließen, sei bei letzterer mangels Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin nach kurzer Zeit ein Baustopp zu befürchten, sobald die von der Antragstellerin vorzunehmenden Arbeiten anstünden. Die fehlende Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin schließt die Antragsgegnerin dabei daraus, dass die Antragstellerin den Rechtsstandpunkt vertritt, nicht sie selbst, sondern der Vorhabenträger sei für die Verlegung der Telekommunikationslinie kostenpflichtig. Dies wird verdeutlicht durch die von der Antragsgegnerin als Anlage B 7 vorgelegte „Eidesstattliche Versicherung“ vom 23. August 2023 (Bl. 270 GA), in der der seitens des Vorhabenträgers mit dem Gesamtprojekt betraute Projektleiter der Projektsteuerungsgesellschaft Z. Ingenieurgesellschaft mbH, Dipl.-Ing. Y., u.a. ausführt: „Der ursprüngliche Plan war, die Verlegung der Telekommunikationslinie in einen gestaffelten und koordinierten Umbau des Verkehrsknotens unter paralleler Baufeldfreimachung durch U. zu integrieren. Dieser Umbau soll Ende des Monats August 2023 beginnen. Im weiteren Gesprächsverlauf hat die Telekom alle weiteren Planungen und Abstimmungen jedoch davon abhängig gemacht, dass U. eine Kostenübernahme erklärt. Eine solche Kostenübernahme durch U. ist nicht erfolgt. Mit den zuständigen Mitarbeitern der Stadt S. wurde erörtert, wie mit dieser Situation umzugehen ist. Die Stadt S. hat erläutert, dass eine Durchsetzung der Leitungsverlegung mittels Verwaltungsakts möglich ist. Zur Planung des weiteren Prozesses bin ich mit der Stadt S. übereingekommen, dass – abweichend vom üblichen Prozedere eines kooperativen und zwischen den Projektbeteiligten koordinierten Bauablaufs – zunächst die Telekom dazu bewegt werden muss, ihre Telekommunikationslinie vorab zu verlegen. Um den Zeitplan eines Beginns der Umbauarbeiten Ende August/Anfang September 2023 zu gewährleisten, muss die Telekom dazu bewegt werden, ihre Telekommunikationslinie bis spätestens Ende August 2023 zu verlegen, sodass dann im Anschluss mit den Arbeiten im westlichen „neuen" Gehweg begonnen werden kann. Technisch sollte eine Vorab-Leitungsverlegung durch die Telekom durchaus möglich sein (auch wenn üblich, zeit- und kosteneffektiver stattdessen ein kooperativer und koordinierter Bauablauf zwischen den jeweiligen Projektbeteiligten und betroffenen Versorgungsunternehmen ist). Die Mitwirkung anderer Beteiligter, etwa eine Baufeldfreimachung durch U., wäre dafür technisch nicht unbedingt erforderlich.“ Aus dem Rechtsstandpunkt der Antragstellerin, nicht sie selbst, sondern der Vorhabenträger sei für die Verlegung der Telekommunikationslinie kostenpflichtig, eine fehlende Kooperationsbereitschaft herzuleiten, entbehrt einer hinreichenden Grundlage, denn das eine – Klärung der Kostentragungspflicht – steht in keinem zwingendem Abhängigkeitsverhältnis mit dem anderen – Bestehen einer Kooperationsbereitschaft. Entscheidende Bedeutung hat dabei auch die durch § 130 Abs. 4 TKG 2021 erstmals geschaffene Regelung, wonach der Unterhaltspflichtige die Erfüllung der Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend machen kann. Absatz 4 des § 130 TKG 2021, der in seinen Abätzen 1 bis 3 (bis auf eine grammatische Richtigstellung) gleichlautend die Vorschrift des § 72 Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) - TKG 2004 - übernommen hat, ist erst auf Initiative des Bundesrats zur Beseitigung des zuvor über die Frage einer diesbezüglichen Verwaltungsaktbefugnis bestehenden Streits und der Beseitigung der damit verbundenen Rechtsunsicherheit in das neue Gesetz aufgenommen worden (vgl. BR-Drucksache 29/21 (Beschluss), S. 35). Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 24. August 2022 - 7 A 1355/19 SN -, juris, Rn. 19. Damit ist aus Sicht des Gerichts geklärt, dass einem (bloßen) Aufforderungsschreiben ohne Verwaltungsaktsqualität, wie es die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter dem 1. März 2023 hat zukommen lassen, keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Das Aufforderungsschreiben vom 1. März 2023 und auch sämtliche im Vorhinein dessen geführten Gespräche konnte demzufolge lediglich Grundlage für eine mögliche anschließende freiwillige (verbindliche) Verpflichtung der Antragstellerin zur Verlegung der Telekommunikationslinie oder für einen möglichen (verwaltungsaktsersetzenden) öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 Satz 2 VwVfG NRW sein. Zu keiner dieser beiden Möglichkeiten kam es jedoch angesichts der von der Antragstellerin vertretenen und der Antragsgegnerin gegenüber auch kommunizierten Rechtsauffassung, ohne Kostenübernahmeerklärung durch den Vorhabenträger nicht zu einer Verlegung der Telekommunikationslinie verpflichtet zu sein. Angesichts dessen bestand für die Antragstellerin vor Erlass des Verwaltungsakts keine Verpflichtung, bereits verbindliche Kooperationszusagen zu treffen. Vielmehr bestand für die Antragsgegnerin Veranlassung, die entstandene Streitfrage im Wege eines Verwaltungsakts nach § 130 Abs. 4 TKG 2021 einer Klärung zuzuführen. Der Erlass eines Verwaltungsakts nach § 130 Abs. 4 TKG 2021 und eine anschließende Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs durch die Antragstellerin schließen es jedoch gerade nicht aus, davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach (zumindest vorläufiger) Klärung des Bestehens der Folge- und Folgekostenpflicht mittels Verwaltungsakts und ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahrens im Rahmen eines koordinierten Bauablaufs der verkehrlichen Gesamtbaumaßnahme kooperiert. Die Anrufung des Gerichts ist nicht etwa, wie die Antragsgegnerin meint, als Ausdruck einer Blockadehaltung durch die Antragstellerin anzusehen, sondern als zielführendes – aus Gerichtssicht geradezu alltägliches – Vorgehen zur Klärung einer zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage. Ein Junktim zwischen Erlass eines Verwaltungsakts nach § 130 Abs. 4 TKG 2021 und gleichzeitiger Verpflichtung der Antragstellerin, ihre Telekommunikationslinie vorab vor Beginn der straßenbaulichen Gesamtmaßnahme verlegen zu müssen, besteht demnach gerade nicht, sondern der Verwaltungsakt hätte auch die Verpflichtung enthalten können, die Verlegung der Telekommunikationslinie im Rahmen eines kooperativen und zwischen den Projektbeteiligten koordinierten Bauablaufs vorzunehmen, und die gesetzte Frist hierauf abzustimmen. Ein kooperativer und zwischen den Projektbeteiligten koordinierter Bauablauf ist nach den Angaben von Dipl.-Ing. Y. nicht nur üblich, sondern vor allem auch kosteneffektiver. Dies liegt auf der Hand, denn im Wege eines koordinierten Vorgehens würden einzelne Projektbeteiligte von Arbeitsschritten jeweils anderer profitieren und es würden Doppel- oder Mehrfacharbeiten vermieden, die im Falle eines unkoordinierten, zeitlich nacheinander erfolgenden Vorgehens notwendig wären. Konkret dürfte etwa im Rahmen eines koordinierten Vorgehens die Antragstellerin von einer von einem weiteren Projektbeteiligten bereits vorgenommenen Baufeldfreimachung, ggf. erforderlichen weiteren vorbereitenden Maßnahmen sowie anschließenden Vorbereitung der neuen Fuß- und Radwegtrasse, in die sie zum passenden Zeitpunkt die neue Telekommunikationslinie verlegen könnte profitieren, und ihr bliebe es erspart, die Trasse zunächst selbst freizumachen, vorzubereiten und anschließend in einen provisorischen Zwischenzustand vor anschließendem Beginn der eigentlichen straßenbaulichen Gesamtmaßnahme zu versetzen. Seitens der Antragsgegnerin die Möglichkeit der Verknüpfung der unter Ziffer 1. des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ausgesprochenen Verpflichtung mit einer Fristsetzung, die der Antragstellerin die Möglichkeit bietet, ihrer Verpflichtung im Wege kooperativen und koordinierten Vorgehens im Zuge der straßenbaulichen Gesamtmaßnahme nachzukommen, offenbar nicht gesehen zu haben, führt zur Rechtswidrigkeit der erfolgten Fristsetzung. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die gesetzte Frist zeitlich ausreichend lang bemessen war, um es der Antragstellerin rein tatsächlich-zeitlich überhaupt zu ermöglichen, die Verlegung der Telekommunikationslinie vorzunehmen. Jedoch erscheint es angesichts der von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente zweifelhaft, ob dieser die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gegeben wurde, ihrer Pflicht zur Verlegung der Telekommunikationslinie nachzukommen; anders als die Antragsgegnerin meint, dürften ggf. für die Bauausführung erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen nicht bereits, auch nicht konkludent, in dem streitgegenständlichen Bescheid enthalten sein. Auch insoweit dürfte eine Rechtspflicht der Antragstellerin zum konkreten Tätigwerden erst mit Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides eingesetzt haben. 3. Die Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides erfolgten Fristsetzung führt wegen der Vorgabe in § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW, wonach dem Betroffenen in der Zwangsmittelandrohung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen ist, unweigerlich zugleich zur Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 3. des Bescheides vorgenommenen Zwangsgeldandrohung, weshalb auch insoweit die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei das Gericht hinsichtlich der Anteile des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens eine der jeweiligen Bedeutung in Relation zum Gesamtstreitwert entsprechende Gewichtung vorgenommen hat, bei der der Grundsatzfrage der sog. Folge- und Folgekostenpflicht nach § 130 Abs. 1, Abs. 3 TKG 2021 ein deutliches Übergewicht gegenüber der Zwangsvollstreckungsfrage und der mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Fristfrage zukommt. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht von einem Hauptsachestreitwert von 100.000,00 Euro entsprechend der von der Antragstellerin gemachten Angabe zu den geschätzten Umbaukosten für die Abänderung der streitgegenständlichen Telekommunikationslinie aus. Diesen Wert hat das Gericht mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren halbiert. Die zusätzlich streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung hat das Gericht nicht werterhöhend berücksichtigt (vgl. Nr. 1.7.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.