Beschluss
3 ZKO 870/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0524.3ZKO870.19.00
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Leitsätze
1. § 16 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG (juris: KHG TH 2003) findet in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 49a Abs. 1 und 3 VwVfG entsprechend Anwendung, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt.(Rn.8)
2. Wird im Zivilrecht hinsichtlich des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt abgestellt, ab dem der Anspruch enstanden ist, d.h. dieser gerichtlich durchgesetzt werden kann, muss bei entsprechender Anwendung auf den Anspruch aus § 16 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG (juris: KHG TH 2003) analog entscheidend sein, wann die Behörde frühestens einen Zinsbescheid hätte erlassen können.(Rn.13)
3. Der Zinsanspruch entsteht mit dem Erlass des Zuwendungsbescheids, mit dem der Beklagte die Fördermittel endgültig auf einen bestimmten Betrag festsetzt.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. November 2019 - 8 K 1714/18 We - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 107.397,55 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 16 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG (juris: KHG TH 2003) findet in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 49a Abs. 1 und 3 VwVfG entsprechend Anwendung, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt.(Rn.8) 2. Wird im Zivilrecht hinsichtlich des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt abgestellt, ab dem der Anspruch enstanden ist, d.h. dieser gerichtlich durchgesetzt werden kann, muss bei entsprechender Anwendung auf den Anspruch aus § 16 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG (juris: KHG TH 2003) analog entscheidend sein, wann die Behörde frühestens einen Zinsbescheid hätte erlassen können.(Rn.13) 3. Der Zinsanspruch entsteht mit dem Erlass des Zuwendungsbescheids, mit dem der Beklagte die Fördermittel endgültig auf einen bestimmten Betrag festsetzt.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. November 2019 - 8 K 1714/18 We - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 107.397,55 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit der betreffenden Entscheidung die (Anfechtungs-)Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen den vom Beklagten (letztlich) mit dem Bescheid vom 13.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2018 festgesetzten Zinsanspruch in Höhe von 107.397,55 Euro wegen der Überzahlung einer Zuwendung für den Neubau eines neurologisch-psychiatrischen Zentrums wendet. Der Antrag der Klägerin ist abzulehnen, da keiner der Zulassungsgründe ausreichend dargelegt ist bzw. vorliegt. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung, insbesondere welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Dabei müssen sich regelmäßig unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. Juli 2006 - 3 ZKO 474/06 - m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Anforderungen gelingt es der Klägerin nicht, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung erfolgreich zu begründen. a. Soweit die Klägerin einwendet, dass § 16 ThürKHG weder direkt noch analog für die vorliegende Rückerstattung der Fördermittel anzuwenden sei, vermag sie die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die sich hinsichtlich der in Rede stehenden Zinsforderung ausschließlich auf eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG stützt, nicht ernstlich in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt, wonach § 49a Abs. 1 und 3 VwVfG grundsätzlich entsprechend anzuwenden seien, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt (BVerwG, Urteile vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 - Rn. 24 ff. und vom 11. Mai 2016 - 10 C 8/15 - Rn. 11 jeweils juris) und hat die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsgedanken auf die für die vorliegend gewährte Einzelförderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürKHG speziellere Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG entsprechend angewendet. Vor diesem Hintergrund führt die Argumentation der Klägerin, dass es mangels planwidriger Regelungslücke keines Rückgriffs auf § 16 ThürKHG bedürfe, da sich der Rückforderungsanspruch im Falle eines vorläufigen Zuwendungsbescheids unmittelbar aus dem Wesen der Vorläufigkeit des Erstbescheids und dem Erlass des endgültigen Bescheids ergebe, nicht zum Erfolg ihres Zulassungsantrags. Zwar lässt sich aus dem Zusammenspiel des vorläufigen und endgültigen Bescheids gegebenenfalls entnehmen, dass eine Überzahlung einer Zuwendung stattgefunden hat, mithin ein Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ der Zuwendung insoweit nicht (mehr) gegeben und das Zuwendungsverhältnis diesbezüglich rückabzuwickeln ist; über die Ausgestaltung des Rückabwicklungsverhältnisses ist jedoch nichts gesagt. Weder aus dem vorläufigen Bescheid noch aus dem endgültigen oder aus dem Zusammenspiel beider Bescheide ergibt sich eine Rechtsgrundlage auf Rückerstattung oder gar - wie vorliegend streitig - auf eine Zinsforderung. Der Einwand der Klägerin, es liege keine vergleichbare Interessenlage vor, da die §§ 15, 16 ThürKHG den Fall regelten, dass - im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation - ein bestandskräftiger Verwaltungsakt zurückgenommen werde, der für beide Seiten grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand begründete, lässt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufkommen. Insofern vermag die Klägerin bereits nicht substantiiert darzulegen, inwiefern die ihren Fall betreffende Interessenlage nicht mit der in §§ 15, 16 ThürKHG geregelten vergleichbar sein soll. Denn wie in §§ 15, 16 ThürKHG geht es auch vorliegend um die Rückabwicklung eines Zuwendungsverhältnisses wegen eines (teilweise) unwirksamen Zuwendungsbescheids. Sieht § 16 Abs. 4 ThürKHG die Pflicht zur Verzinsung eines zu erstattenden Betrages im Falle des rückwirkenden (Teil-)Widerrufs einer endgültigen Bewilligung vor, erschließt sich dem Senat darüber hinaus auch nicht, aus welchem Grund eine Verzinsung nicht erst recht auch im vorliegenden Falle möglich sein soll, zumal die Klägerin wegen der Vorläufigkeit des ersten Bescheids keinen Vertrauensschutz genießt und sie die Rückzahlungs- und Zinsansprüche letztlich wegen nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuwendungsmittel selbst zu verantworten hat (vgl. zu § 49a Abs. 3 VwVfG BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 - Rn. 28 und vom 11. Mai 2016 - 10 C 8/15 - Rn. 11 jeweils juris). b. Soweit die Klägerin einwendet, dass der Zinsanspruch verjährt sei, da die Verjährungsfrist nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - mit dem Entstehen des Anspruchs durch den Bescheid über die endgültige Festsetzung des Förderungsbetrags vom 23.05.2017, sondern bereits dann beginne, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs (d. h. mit Eingang des Schlussverwendungsnachweises beim Beklagten) vorlägen, ist ihr Zulassungsvorbringen erfolglos. Die Klägerin verweist insofern auf Ausführungen im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2013 (- 1 A 346/09 - juris Rn. 35, gemeint ist wohl Rn. 39), wonach der Erstattungsanspruch nicht den Anspruch auf Rückforderung begründe, sondern lediglich dessen Fälligkeit herbeiführe. Sie führt zudem aus, dass die fehlerhafte Ansicht des Verwaltungsgerichts zu dem schwer nachvollziehbaren Ergebnis führe, dass der Zinsanspruch gar nicht verjähren könne, solange der vorläufige Zuwendungsbescheid nicht durch einen endgültigen Bescheid ersetzt werde. Damit könne die Behörde die Frist für die Verjährung von Zinsen selbst setzen. Dies sei jedoch allen einschlägigen gesetzlichen Regelungen fremd. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der kurzen Verjährungsfrist gerade erreichen wollen, dass mehr als drei Jahre zurückliegende Vorgänge nicht mehr verfolgbar seien. Diese Argumentation greift nicht durch. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend und von der Klägerin unbestritten ausgeführt hat - nach § 199 Abs. 1 BGB analog mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Unter der „Entstehung des Anspruchs“ ist nach Sinn und Zweck der Verjährungsregelungen in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem der Gläubiger Klage auf sofortige Leistung erheben, also den Anspruch, den ihm der Schuldner verweigert, gerichtlich durchsetzen kann. Die Verjährung beginnt hiernach mit der Fälligkeit des Anspruchs i. S. v. § 271 BGB (vgl. Krafka, in: BeckOGK, Stand: 01.04.2023, BGB § 271 Rn. 8). Dies kann bei einer entsprechenden Anwendung der einschlägigen Regelungen des BGB über den Verjährungsbeginn auf den Anspruch aus § 16 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG analog aber nicht bedeuten, dass auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts abzustellen wäre, mit dem der Zinsanspruch geltend gemacht wird. Würde man auf diesen Zeitpunkt abstellen, hätte es die Behörde nämlich in der Hand, den Verjährungsbeginn beliebig lange hinauszuschieben. Zudem würde sie mit dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts zugleich nach § 53 ThürVwVfG die Hemmung der Verjährung und damit die Wirkung herbeiführen, die im Zivilrecht der Erhebung einer entsprechenden Klage zukommt. Wird im Zivilrecht für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt abgestellt, ab dem der Anspruch klageweise geltend gemacht werden kann, muss hier dementsprechend entscheidend sein, wann die Behörde frühestens einen Zinsbescheid hätte erlassen können (vgl. zum Vorstehenden: Thüringer OVG, Urteil vom 7. April 2011 - 3 KO 505/09 - Rn. 42; Hessischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 - Rn. 64; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. Februar 2012 – 1 LC 150/11 - Rn. 47 ff. jeweils juris). Dies war hier der Fall, als der Erstattungsanspruch und damit auch der auf den Erstattungsbetrag entfallende Zinsanspruch entstanden waren. Für den Beginn der Verjährung des Zinsanspruchs kommt es daher maßgeblich - soweit ist den Ausführungen der Klägerin zu folgen - auf das Entstehen des Erstattungsanspruchs an, denn vor diesem Zeitpunkt kann der darauf beruhende Zinsanspruch denknotwendig nicht geltend gemacht werden. Als die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs (Eingang des Schlussverwendungsnachweises) bei dem Beklagten vorgelegen haben, war dieser jedoch noch nicht entstanden, sondern vielmehr erst mit Erlass des endgültigen Zuwendungsbescheids vom 23.05.2017 (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1/16 - juris Rn. 17 f.). Es bedurfte der Konkretisierung der Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs im Bescheid vom 23.05.2017, weil bis dahin der vorläufige Bescheid vom 29.07.1999 gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam blieb und die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des vollen Förderungsbetrags bildete. Der Zinsanspruch entstand daher erst mit dem Zuwendungsbescheid, mit dem der Beklagte die Fördermittel endgültig auf einen bestimmten Betrag festsetzte. Erst mit diesem Bescheid wurde die Klägerin zur Rückerstattung eines Teilbetrags der Zuwendung aufgefordert, wobei die ihr gesetzte Zahlungsfrist („innerhalb eines Monats“ nach Ziffer 3 des Bescheids vom 23.05.2017) die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs und den Zinsbeginn markiert. Wegen der Akzessorietät des Zinsanspruchs zum Erstattungsanspruch ist das Verwaltungsgericht daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist frühestens mit dem Entstehen des Anspruchs durch den Bescheid über die endgültige Festsetzung vom 23.05.2017 begonnen hat und damit im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Zinsbescheids am 13.04.2018 offensichtlich noch nicht abgelaufen gewesen ist. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2013 (- 1 A 346/09 - juris Rn. 35, gemeint ist wohl Rn. 39) verweist, ist weder ersichtlich, noch hinreichend vorgetragen, wie diese Entscheidung die Richtigkeit des vorliegend zu prüfenden erstinstanzlichen Urteils in Frage zu stellen vermag. Im Übrigen ist der der zitierten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit der vorliegenden Konstellation zu vergleichen, denn der Verjährungsbeginn, der sich im dortigen Fall nach § 198 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung richtete, betraf einen Erstattungsanspruch infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung selbst darauf hingewiesen, dass dies von Fällen abzugrenzen sei, in denen - wie vorliegend - ein vorläufiger durch einen endgültigen Zuwendungsbescheid ersetzt wird (Sächsisches OVG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 - juris Rn. 39 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1/16 - juris Rn. 18). Der Klägerin ist - unabhängig von der Frage der Verjährung - insoweit Recht zu geben, als dass der Zeitraum, für den Zinsen anfallen können, letztlich von dem Beklagten bestimmt wird, da dieser es in der Hand hat, den vorläufigen Zuwendungsbescheid durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen. Das bedeutet jedoch weder, dass der Beklagte den vorläufigen Bescheid beliebig lang aufrechterhalten darf, noch, dass ihm aus der Verzögerung Vorteile erwachsen, wenn die endgültige Regelung ohne sachlichen Grund verzögert wird. In einem solchen Fall ist vielmehr zu prüfen, ob er nach § 16 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG analog verpflichtet ist, (teilweise) von der Geltendmachung von Zinsen abzusehen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 - juris Rn. 22). c. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Beginn des Zinslaufs zu Unrecht in der Zahlung der Zuwendung gesehen, führt nicht zum Erfolg ihres Zulassungsvorbringens. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts keine Stütze im Gesetzeswortlaut finde, denn nach § 16 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG sei der zu erstattende Betrag ab dem Eintritt der Unwirksamkeit des Förderungsbescheids zu verzinsen. Die Unwirksamkeit des vorläufigen Bescheids sei jedoch erst mit Erlass des endgültigen Bescheids vom 23.05.2017 eingetreten, sodass auch der Zinsanspruch erst danach hätte festgesetzt werden dürfen. Die Klägerin verkennt hierbei, dass der vorläufige Bescheid - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - mit Erlass der endgültigen Regelung seine Wirksamkeit verloren hat, und an seine Stelle rückwirkend der endgültige Bescheid getreten ist (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 - juris Rn. 25). Aus dem Wesen des Zinses als Entgelt für die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit folgt jedoch, dass die Zinspflicht nicht vor Auszahlung des bewilligten Betrags eintreten kann (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2001 - 3 B 117/01 - Rn. 3, juris). e. Soweit die Klägerin Ermessensfehler annimmt, konnte sie die Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht ernstlich in Frage stellen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Beklagte sein Ermessen in dem Bescheid vom 13.04.2018 erkannt und ausgeübt habe. Dabei habe der Beklagte - nur - die Dauer der Bearbeitungszeit beim Thüringer Landesverwaltungsamt zinsfrei gestellt. Nach der baufachlichen Prüfung beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr sei der Verwendungsnachweis am 06.11.2013 beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingegangen. Dies korrespondiere mit dem Ende der Verzinsung am 31.12.2013. Es sei noch ermessensgerecht, dass die Dauer der Bearbeitung beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr nicht zinsfrei gestellt worden sei. Ersichtlich greife der Beklagte dabei eine Erwägung auf, die im Zuwendungsrecht bei der Frage nach der Verjährung von Bedeutung sei. Hier gelte nämlich, dass die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dann vorläge, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde die Tatsachen kenne, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllten. Die Kenntnis eines Bediensteten einer nicht verfügungsberechtigten Behörde sei für den Verjährungsbeginn unerheblich und wirke insofern nicht zugunsten des Zuwendungsnehmers. Im vorliegenden Fall sei für die endgültige Festsetzung des Zuwendungsbetrags allein das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig. Das vorher mit der Prüfung befasste Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr sei allein für die baufachliche Beurteilung der Mittelverwendung zuständig und habe keine Befugnis zur Festsetzung des Zuwendungsbetrags. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte darauf verzichten dürfen, den Zeitraum der Bearbeitung beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 16 Abs. 4 Satz 2 ThürKHG analog zu berücksichtigen. Das Gericht übersehe nicht, dass damit der durchaus erhebliche Bearbeitungszeitraum von sieben Jahren der Verzinsung unterliege. Allerdings begegne dies im Rahmen des § 114 VwGO keinen Bedenken. Der Beklagte habe insoweit berücksichtigen dürfen, dass die Klägerin durch die nicht zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungsmittel die Überzahlung selbst bewirkt und damit zu verantworten gehabt habe. Die Klägerin wendet ein, dass die Ermessensausübung den Umstand der langen Verfahrensdauer beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr dem Risikobereich der Klägerin zuweise, was unzulässig sei. Der Verwendungsnachweis sei beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingereicht worden und dieses habe sich zur Prüfung des Thüringer Landesamtes für Bau und Verkehr - als Erfüllungsgehilfen - bedient. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2016 - 10 C 8/15 - vertritt sie die Auffassung, dass dem Beklagten die Gesamtdauer der Prüfung von 11 Jahren in vollem Umfang zuzurechnen sei. Es sei gerade nicht ermessensgerecht, wenn für den überaus langen Zeitraum der baufachlichen Prüfung und den anschließenden, ebenfalls überaus langen Zeitraum der weiteren Prüfung die Klägerin in Form von Zinszahlungen einstehen müsse, zumal es allein in der Hand der Behörde gelegen habe, den Vorgang zu bearbeiten, liegen zu lassen oder zu beschleunigen. Mit der Zinsfreistellung für den Zeitraum 2013 bis 2017 habe der Beklagte sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Weder seien die Grenzen des Ermessens erkannt worden, noch habe eine sachgerechte Abwägung stattgefunden; die Abwägung, die vorgenommen worden sei, sei vielmehr falsch, weil Umstände, die zu einer weiteren Zinsreduzierung geführt hätten, nicht berücksichtigt worden seien. Hiermit vermochte die Klägerin die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ermessensüberprüfung, die sich ausschließlich auf die vom Beklagten im Rahmen des Bescheids bzw. Widerspruchsbescheids vorgenommene Ermessensausübung beschränkt, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG (analog) „ist“ der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Förderbescheids an mit sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.Gemaß Satz 2 der Vorschrift „kann“ von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden, wenn der Empfänger der Fördermittel die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Förderbescheids geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Behörde festgesetzten Frist leistet. Der Zweck der Zinsforderung wird mithin wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können (vgl. zu § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8/15 - juris Rn. 15). Das Ermessen ist mithin intendiert. Die Vorschrift soll nämlich verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger nutzbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen zinswerten Vorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss (vgl. BVerwG, a. a. O.). Unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt ein Ermessen eröffnet gewesen ist - denn anders als § 16 Abs. 4 Satz 2 ThürKHG (analog) fordert, hat die Klägerin die zur teilweisen Rückerstattung des Förderungsbetrags führenden Umstände durch die zweckwidrige Verwendung der Zuwendungsmittel selbst bewirkt - ist die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ermessensüberprüfung unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens jedenfalls nicht zu beanstanden. Wie das Bundesverwaltungsgericht es in seinem Urteil vom 11. Mai 2016 (- 10 C 8/15 - juris Rn. 21) fordert, hat der Beklagte - entgegen der Auffassung der Klägerin - in seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass die Dauer der Überzahlung und damit auch die Dauer der der Klägerin auferlegten Verzinsungspflicht aufgrund der langen Verfahrensdauer von ihm mitverursacht worden ist. Aus diesem Grund hat er - ungeachtet der im Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht explizit aufgeworfenen Fragen, ob die vom Verwaltungsgericht benannte Erwägung, die im Zuwendungsrecht bei der Frage nach der Verjährung von Bedeutung ist, im Rahmen der Ermessensausübung entsprechend angewendet werden konnte und ob der Beklagte diese Erwägung bei seiner Ermessensausübung tatsächlich vor Augen gehabt hat - den Verzinsungszeitraum nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bis zum 31.12.2013 begrenzt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte anderseits nicht außer Acht lassen durfte und nicht außer Acht gelassen hat, dass auch die Klägerin die Umstände, die zur Unwirksamkeit des Förderbescheids geführt haben, selbst zu verantworten hatte. Denn sie hat die Überzahlung durch die zweckwidrige Verwendung der Zuwendungsmittel selbst bewirkt und damit den Grund für die Rückzahlung und die damit einhergehende Zinserhebung geschaffen. Außerdem verblieb ihr für den fraglichen Zeitraum der zinswerte Nutzenvorteil am Überzahlungsbetrag. Vor diesem Hintergrund war es nach Auffassung des Senats nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte nicht völlig auf die Geltendmachung von Zinsen verzichtet hat. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt. f. Hinsichtlich ihres nicht näher begründeten Einwands, dass ein „Zinsanspruch“ vor dem Erlass des endgültigen Bescheids schon deswegen nicht gegeben sein könne, weil ein nicht fälliger Anspruch nicht verzinsungspflichtig sei, verkennt die Klägerin, dass die Voraussetzungen für den Beginn des Zinslaufs von den Voraussetzungen des Verjährungsbeginns zu unterscheiden sind. Der Zinslauf setzt nach § 16 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG analog den Eintritt der Unwirksamkeit des Förderungmittelbescheids voraus, während die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Beklagte den Zinsanspruch mittels Verwaltungsakts hätte geltend machen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1. lit. b. und c. verwiesen. g. Die Rüge, die Zinshöhe sei verfassungswidrig, führt nicht zum Erfolg ihres Zulassungsantrags. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verweist, genügt ihr Vortrag bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Aus ihrem Zulassungsvorbringen lässt sich eine inhaltliche Befassung mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidung nicht entnehmen. Sie macht keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts für unzutreffend hält. 2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine Rechtsstreitigkeit eine Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es demnach erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Das Darlegungsgebot erfordert deshalb bei der Behauptung einer grundsätzlichen Rechtsfrage eine konkrete Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und den Vortrag gewichtiger Bedenken gegen dessen Rechtsstandpunkt (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 3 ZKO 278/16 - juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Frage geklärt wissen will, ob § 16 ThürKHG auf die Fälle der vorläufigen Zuwendung und späteren Festsetzung überhaupt, gegebenenfalls analog, anwendbar sei, ist dem zu entgegnen, dass eine direkte Anwendung der Norm vom Verwaltungsgericht nicht in Betracht gezogen worden ist, mit der Folge, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Aus Sicht des Senats erscheint es auch nicht klärungsbedürftig, ob § 16 Abs. 4 ThürKHG analog anzuwenden ist, denn die Klägerin vermochte keine prinzipiellen Bedenken darzutun, die gegen die entsprechende Anwendung der Rechtsgrundsätze auf eine zu § 49a VwVfG speziellere Vorschrift sprechen. Hinsichtlich der Frage, ob die Verzinsungsregelung verfassungsgemäß sei, fehlt es im Zulassungsantrag an jeglicher Auseinandersetzung mit dem Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung. Es fehlen zudem Ausführungen dazu, aus welchem Grund prinzipielle Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung bestehen. 3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).