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Urteil

3 KO 505/09

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2011:0407.3KO505.09.0A
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Leitsätze
1. Die Verjährung der in § 49a ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche beurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen (Landes-)Recht nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.(Rn.39) 2. Der Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) und der Anspruch auf Zwischenzinsen (Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) verjährten in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden alten Fassung in vier Jahren.(Rn.40) 3. Für die Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3 und 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009), für die entsprechend der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB bereits die Verjährungsvorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung finden, gilt die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F.(Rn.45)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verjährung der in § 49a ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche beurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen (Landes-)Recht nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.(Rn.39) 2. Der Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) und der Anspruch auf Zwischenzinsen (Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) verjährten in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden alten Fassung in vier Jahren.(Rn.40) 3. Für die Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3 und 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009), für die entsprechend der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB bereits die Verjährungsvorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung finden, gilt die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F.(Rn.45) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht begründete Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 20.05.2009 (berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2009) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Nummern 3 und 4 des Bescheides vom 04.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2008 zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom damaligen Beklagten geltend gemachten Zinsforderungen waren zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits verjährt. 1. Rechtsgrundlagen der streitgegenständlichen Zinsforderungen sind die Bestimmungen des § 49a Abs. 3 und 4 ThürVwVfG. Die Verjährung der in § 49a ThürVwVfG geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche und insbesondere der dort geregelten Zinsansprüche beurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen (Landes-)Recht in entsprechender Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dies entspricht hinsichtlich der Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3 (Thür)VwVfG und vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche der wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 und juris - dort Rdn. 27 [zu § 197 BGB a. F.]; BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 - juris Rdn. 50 [zu § 195 BGB n. F.]), der sich der Senat anschließt. Soweit der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber für den Anspruch aus § 49a Abs. 4 (Thür)VwVfG eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) für vorzugswürdig zu halten scheint (vgl. die Andeutung im Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris – dort Rdn. 24), folgt der Senat dem nicht. Weshalb diese Bestimmungen gegenüber den in Rechtsprechung und Literatur sonst für vermögensrechtliche Ansprüche (auch) des Staates gegen den Bürger herangezogenen Verjährungsbestimmungen des BGB das "sachnähere" Recht darstellen sollten, ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hierzu in seiner Entscheidung nicht näher geäußert (und musste dies mangels Revisibilität der Verjährungsfrage auch nicht). Möglicherweise hält der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts es für fragwürdig, die Verjährungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anzuwenden, die - wie der Anspruch nach § 49a Abs. 4 (Thür)VwVfG - durch Erlass eines Zahlungsbescheides fällig werden (vgl. in diesem Sinne Postier in jurisPR-BVerwG 17/2005 Anm. 5). Diese Zweifel an der entsprechenden Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften auf den Anspruch aus § 49a Abs. 4 (Thür)VwVfG teilt der erkennende Senat nicht. Zwar muss die zuständige Behörde hier zunächst entscheiden, ob sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit, Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG zu verlangen und durch Bescheid geltend zu machen, Gebrauch macht. Dies steht aber einer entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften, die die Verjährung mit der Entstehung (und nicht der Fälligkeit) des jeweiligen Anspruchs zu laufen beginnen lassen (vgl. § 198 BGB a. F. und § 199 BGB n. F.), nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die Forderung der Behörde erst mit Erlass eines entsprechenden Bescheides fällig wird, lässt die Bestimmungen der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung hier auch nicht als das (im Vergleich zu den Regelungen des BGB) sachnähere Recht erscheinen (allgemein gegen eine Heranziehung der Regelungen der Abgabenordnung über die Verjährung unter Hinweis darauf, dass es sich um Sonderregelungen handele: Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010, Rdn. 3 vor § 53). Die Regelungen der §§ 169 ff. AO sind auf die Steuerfestsetzung zugeschnitten. Sie enthalten für verschiedene Steuerarten unterschiedliche Festsetzungsfristen (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO), die für die Fälle der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung modifiziert, nämlich erheblich verlängert werden (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Beginn der Festsetzungsfrist wird in § 170 AO differenziert geregelt; hier finden sich (von der Regel des Abs. 1) abweichende Bestimmungen, die etwa auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) abstellen oder auch Sonderregelungen für bestimmte Steuerarten enthalten (Absatz 5). § 171 AO enthält eine eingehende Regelung der Ablaufhemmung, die wiederum auf die besonderen Verhältnisse des Steuerrechts abgestimmt ist (vgl. etwa die Regelungen in den Absätzen 4 und 5) und deren Verhältnis zur (Teil-)Regelung der Verjährungshemmung in § 53 ThürVwVfG zumindest klärungsbedürftig erschiene. Demgegenüber lässt sich § 53 ThürVwVfG ohne weiteres als ergänzende (auf das Vorgehen durch Verwaltungsakt zugeschnittene) Regelung zu den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn (bis 01.01.2002: Unterbrechung) der Verjährung (vgl. §§ 203 ff. BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung und §§ 202 ff. BGB in der zuvor geltenden Fassung) begreifen. Hätte der Landesgesetzgeber hier statt dessen eine ergänzende Heranziehung der §§ 169 ff. AO gewollt, hätte er eine Verweisungsregelung schaffen müssen, die diese Bestimmungen modifiziert und an das Landesrecht anpasst (vgl. hierzu etwa die differenzierte Verweisungsregelung in § 15 Abs. 1 Nr. 4 b ThürKAG). Die entsprechende Anwendung der Verjährungsbestimmungen des BGB (und nicht etwa der Bestimmungen der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung) auf die im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche entspricht auch dem erkennbaren Willen des Thüringer Landesgesetzgebers. Dies zeigt nicht zuletzt die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG, der (nachträglich) an die am 01.01.2002 in Kraft getretenen geänderten Verjährungsregelungen des BGB angepasst worden ist. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 26.08.2004 (LT-Drs. 4/52, S. 36 f.; der Entwurf war in der vorangegangenen Wahlperiode am 05.11.2003 bereits einmal eingebracht worden, vgl. LT-Drs. 3/3732) heißt es: "Die Änderung berücksichtigt die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138); insbesondere wird berücksichtigt, dass dort unter anderem die Klageerhebung nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren Hemmung führt. Die Wirkung des Erlasses eines Verwaltungsaktes wird der Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung) gleichgesetzt. Soweit ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt nach Absatz 2 Satz 1 30 Jahre. Nach Absatz 2 Satz 2 hat ein Verwaltungsakt, der einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, eine kürzere Verjährungsfrist. Hierbei kann es sich entweder um eine im öffentlich-rechtlichen Fachrecht geregelte besondere Frist oder um die Drei-Jahres-Frist in analoger Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 195 BGB (neue Fassung) handeln." Die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG belegt, dass der Landesgesetzgeber hier ganz selbstverständlich von einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB (in der bis zum 01.01.2002 wie in der seitdem geltenden Fassung) ausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht im Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält. Die entsprechende Anwendung des (neuen) Verjährungsrechts des BGB auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts wird im Übrigen auch von der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur befürwortet (vgl. dazu neben der bereits zitierten Rechtsprechung des BVerwG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 B 1.09 - juris [zum Zwischenzinsanspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG Bbg]; Dötsch, DÖV 2004, 277 ff., insb. S. 281 unten; Stumpf, NVwZ 2003, 1198 ff., insb. S. 1200; Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010, Rdn. 1 u. insb. 4 vor § 53; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 5, 10 ff., insb. 10 u. 14; einschränkend Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 53 Rdn. 10; vgl. auch Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S. 652 ff., die im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 VwVfG davon ausgeht, dass das lückenhafte öffentlich-rechtliche Verjährungsrecht künftig von den novellierten §§ 194 ff. BGB geprägt werden solle, dies aber für nicht unbedenklich hält, s. dort S. 655 f.). Ob für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nach dem Inkrafttreten der neuen Verjährungsregelungen des BGB etwas anderes gilt (gegen eine entsprechende Anwendung des § 195 BGB n. F. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 = juris Rdn. 10 ff.; dafür aber BVerwG, Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225 = juris Rdn. 19 und Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 = NVwZ 2008, 1369 = juris Rdn. 27 sowie OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 418/08 -, LKV 2010, 519 = juris Rdn. 34 ff.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. 2. Ist mithin für die streitgegenständlichen Ansprüche von einer entsprechenden Anwendbarkeit der Verjährungsregelungen des BGB auszugehen, beurteilt sich die Frage, ob der in Nr. 3 des Bescheides vom 04.10.2007 geltend gemachte Zinsanspruch aus § 49a Abs. 3 ThürVwVfG verjährt ist, für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach den §§ 194 ff. BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Sofern die nach den Bestimmungen des BGB a. F. zu beurteilende Verjährungsfrist bis zum 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, kommen grundsätzlich die Verjährungsregelungen des BGB n. F. zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei allerdings die Modifikationen durch Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zu beachten sind. Diese Übergangsregelung ist trotz der "verspäteten" Anpassung des § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB und des Fehlens einer ausdrücklich darauf verweisenden Übergangsbestimmung im ThürVwVfG (wie sie für den Bund § 102 VwVfG enthält) auch im Geltungsbereich des ThürVwVfG anwendbar. Die Sonderregelung des § 96 a Abs. 2 ThürVwVfG ist der "verspäteten" Anpassung des § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB geschuldet und lässt nicht die Annahme zu, dass der Landesgesetzgeber die entsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts des BGB bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung habe hinausschieben (und die Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend modifizieren) wollen. Der in Nr. 3 des Bescheides geltend gemachte Anspruch aus § 49a Abs. 3 ThürVwVfG ist ein Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F., für den dementsprechend die in dieser Bestimmung vorgesehene vierjährige Verjährungsfrist galt (vgl. dazu schon das oben zitierte Urteil des BVerwG vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, a. a. O.). Die Verjährungsfrist begann gemäß den §§ 198, 201 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war, zu laufen. Entstanden war der Zinsanspruch hier zusammen mit dem entsprechenden Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG, als sich wegen der Verringerung der im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck auch die im Bescheid vom 15.10.1998 gewährte Zuwendung ermäßigte (vgl. dazu die Nebenbestimmung in Nr. 2.1 ANBest-P, bei der es sich um eine auflösende Bedingung handelt, die gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG dazu führt, dass der Bescheid unwirksam wird, ohne dass es eines Widerrufs bedarf). Ob dies im Jahr 2000 oder erst im Jahr 2001 der Fall war, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. Geht man (entsprechend dem im Bescheid vom 04.10.2007 zugrunde gelegten Beginn der Verzinsung) vom Tag nach der letzten Mittelzahlung als Entstehungszeitpunkt aus, begann die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2000. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung) teilweise die Auffassung vertreten worden ist, die Verjährung beginne erst mit Fälligkeit des Anspruchs (so für den Zwischenzinsanspruch aus § 49a Abs. 4 [Thür]VwVfG etwa VG Potsdam, Urteil vom 12.02.2004 - 3 K 703/02 - n. v.), folgt der Senat dem nicht. Allerdings wurde bzw. wird die Regelung des Verjährungsbeginns in § 198 BGB a. F. bzw. § 199 BGB n. F. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dahin verstanden, dass der Anspruch erst dann im Sinne dieser Bestimmungen "entstanden" ist, wenn er im Klagewege geltend gemacht werden kann; Voraussetzung dafür soll grundsätzlich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs sein (vgl. zu § 198 BGB a. F. etwa OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 - juris m. w. N.; zu § 199 BGB n. F. vgl. Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 199 Rdn. 3 m. w. N. - dort auch zu möglichen Ausnahmen). Dies kann bei einer entsprechenden Anwendung der einschlägigen Regelungen des BGB über den Verjährungsbeginn auf den Anspruch aus § 49a Abs. 3 ThürVwVfG aber nicht bedeuten, dass auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts abzustellen wäre, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. Würde man auf diesen Zeitpunkt abstellen, hätte es die Behörde nämlich in der Hand, den Verjährungsbeginn beliebig lange hinauszuschieben. Zudem würde sie mit dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts zugleich nach § 53 ThürVwVfG die Hemmung der Verjährung und damit die Wirkung herbeiführen, die im Zivilrecht der Erhebung einer entsprechenden Klage zukommt. Wird im Zivilrecht für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt abgestellt, ab dem der Anspruch klageweise geltend gemacht werden kann, muss hier dementsprechend entscheidend sein, ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels Verwaltungsakts hätte geltend machen können. Dies war hier bereits der Fall, als der (vom Kläger am 14.01.2002 beglichene) Erstattungsanspruch und damit auch der auf den Erstattungsbetrag entfallende Zinsanspruch entstanden waren. Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, die im behördlichen Ermessen stehende Geltendmachung eines Zinsanspruchs bedürfe (abgesehen vom Fall des Eintritts einer auflösenden Bedingung) der behördlichen Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides auszusprechen und die Verzinsung des daraus herrührenden Erstattungsanspruchs anzuordnen sei; es sei widersinnig, dass die Nebenforderung danach vor der Geltendmachung der Hauptforderung verjähre. Die Beklagte übersieht hier, dass der streitgegenständliche Zinsanspruch gerade nicht Folge eines Widerrufs oder einer Rücknahme ist, sondern (zusammen mit dem entsprechenden Erstattungsanspruch) infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung - der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben - entstanden ist. Die Frage, ob für den Erstattungsanspruch eine längere Verjährungsfrist gelten kann als für den daran anknüpfenden Zinsanspruch, stellt sich im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil der Kläger den Erstattungsanspruch bereits am 14.01.2002 beglichen hatte. Soweit die Beklagte gegen die entsprechende Anwendung der kurzen Verjährungsfristen oder den Beginn der Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs einwendet, die Bewilligungsbehörde könne sich kaum innerhalb der kurzen Verjährungsfristen Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen verschaffen, da es hierzu umfangreicher Prüfverfahren bedürfe, trifft dies jedenfalls auf den streitgegenständlichen Zinsanspruch nicht zu. Es wäre der zuständigen Behörde jedenfalls nach Rückzahlung des Erstattungsbetrages ohne weiteres möglich gewesen, die Höhe der darauf entfallenden Zinsen zu berechnen. Weshalb sie hierzu die baufachliche Prüfung durch das Staatsbauamt hätte abwarten müssen, ist nicht ersichtlich. Sofern das Landesamt nicht in ausreichendem Umfang über Personal verfügt haben sollte, kann dies weder einer entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften entgegenstehen noch dazu führen, die Verjährungsfrist erst mit Fälligkeit des Zinsanspruchs beginnen zu lassen. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht von der Kenntnis der zuständigen Behörde abhängig. Soweit man davon ausgeht, dass die Verjährungsfrist auch in den von Art. 229 § 6 EGBGB erfassten "Überleitungsfällen" unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen ist (so die angefochtene Entscheidung, S. 10 vorletzter Absatz), kann sich dies nur auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. beziehen, deren Beginn davon abhängt, ob die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erfüllt sind, nicht aber auf die kenntnisunabhängigen Verjährungsfristen des alten Rechts. Geht man von einem Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres 2000 aus, beurteilt sich die Verjährung der Zinsansprüche ausgehend von der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nach den Bestimmungen des BGB a. F. Zwar ist die seit dem 01.01.2002 geltende Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. kürzer als die Frist des § 197 BGB a. F. Sie ist aber von der Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. abhängig, die wohl erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises vom 19.12.2001 oder der Rückzahlung des Erstattungsbetrags am 14.01.2002 erfüllt waren. Wendet man diese auf subjektive Umstände abhebende Bestimmung im öffentlichen Recht entsprechend an (dagegen BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 = juris Rdn. 16 sowie Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 - juris Rdn. 50; dafür etwa der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 893/07 - juris Rdn. 31) und geht zugunsten der Beklagten von einer Kenntnisnahme erst Anfang 2002 aus, begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. erst mit dem Schluss des Jahres 2002 und war somit frühestens Ende 2005 und damit später abgelaufen als die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., die (bei unterstelltem Beginn mit Ablauf des Jahres 2000) schon Ende 2004 ablief. Geht man davon aus, dass die Ermäßigung der Ausgaben sich erst im Laufe des Jahres 2001 herausstellte, in dem noch zahlreiche Rechnungen beglichen wurden, trat sowohl nach § 197 BGB a. F. als auch nach § 195 BGB n. F. (bei unterstellter Kenntnis mit Rückzahlung des Erstattungsbetrags am 14.01.2002) Verjährung Ende 2005 ein. Welche Verjährungsbestimmung in diesem Fall heranzuziehen ist, kann somit offenbleiben. Wollte man zugunsten des Landesamtes für Soziales und Familie unterstellen, es habe den im Jahr 2000 oder im Jahr 2001 entstandenen Zinsanspruch erst nach Erhalt des Rückzahlungsbetrages am 14.01.2002 (und der damit verbundenen Kenntnis von der Höhe des zu verzinsenden Betrags) durch Verwaltungsakt geltend machen können, hätte für den Zinsanspruch die kürzere dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. gegolten. Unabhängig davon, ob man in diesem Zusammenhang die auf subjektive Umstände abhebende Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. hier entsprechend anwenden will, hätte diese Frist mit dem Schluss des Jahres 2002 begonnen und wäre dementsprechend Ende 2005 abgelaufen. Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Verwendungsnachweis des Klägers bei der zuständigen Behörde erst am 31.08.2005 eingegangen sei. Zum einen war eine Mehrausfertigung des (in vierfacher Ausfertigung eingereichten) Verwendungsnachweises auch für das Landesamt bestimmt (wann er bei welcher Behörde eingegangen ist, lässt sich anhand der Akten nicht eindeutig nachvollziehen, da entsprechende Eingangsstempel fehlen; im Protokoll einer Beratung im Landesamt am 19.06.2007 heißt es: "vermutlicher Eingang bei Staatsbauamt Suhl 22.12.2001"). Weshalb das Landesamt die baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Staatsbauamt und dessen anschließende Weiterleitung (zusammen mit dem Prüfvermerk) hätte abwarten müssen, um zu ermitteln, ab wann der (in der Höhe feststehende) Rückzahlungsbetrag zu verzinsen war, ist - wie dargelegt - nicht erkennbar. Zum anderen wäre es dem Landesamt - sofern ihm dennoch für die Zinsberechnung notwendige Informationen gefehlt haben sollten - ohne weiteres möglich gewesen und hätte sich ihm aufdrängen müssen, den Kläger um ergänzende Angaben zu den einzelnen Zahlungsvorgängen (insb. das jeweilige genaue Datum des Erhalts der letztlich nicht mehr benötigten Beträge) zu bitten. Dementsprechend hätten sich die zuständigen Bediensteten des Landesamtes - sofern man keine positive Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände unterstellt - sich zumindest grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. entgegenhalten lassen müssen. Im Übrigen hätte für den vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts entstandenen Zinsanspruch, sofern man die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. nicht als erfüllt ansehen (und die Bestimmung für entsprechend anwendbar halten) wollte, die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. gegolten (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 BGB), die dann spätestens Ende 2006 abgelaufen wäre. 3. Auch der in Nr. 4 des Bescheides vom 04.10.2007 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen (Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG ist ein Zinsanspruch, für den die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. und nicht die dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. galt. Das entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (so etwa: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005 - 2 L 66/03 -, NordÖR 2005, 160 und juris; VG Potsdam, Urteil vom 12.02.2004 - 3 K 703/02 - n. V. [Vorinstanz zu BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -]; VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005 - 8 K 4119/04.We - juris; dazu neigend auch Graupeter, LKV 2006, 202, 205 oben und 207; a. A.OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004 - 2 A 680/03 - juris und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 B 1.09 - juris). Der Senat schließt sich dieser Auffassung aus nachfolgenden Erwägungen an: Unter "Zinsen" im Sinne des § 197 BGB a. F. ist grundsätzlich (wie bei § 246 BGB) die nach der Laufzeit bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals zu verstehen (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 2 m. w. N.). Dies ist bei den nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG zu zahlenden Zinsen auf den im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides nach § 49a Abs. 1 ThürVwVfG zu erstattenden Betrag unbestritten der Fall (vgl. zur Anwendung des § 197 BGB a. F. auf öffentlich-rechtliche Zinsansprüche etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 und juris Rdn. 27 m. w. N.). Entsprechendes gilt aber auch für die im Falle der nicht "alsbaldigen" Mittelverwendung geforderten sog. Zwischenzinsen. Der Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG weist (ebenso wie der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG) eine hinreichend große Ähnlichkeit zu den von § 197 BGB a. F. erfassten zivilrechtlichen Zinsansprüchen auf, die eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist rechtfertigt (zu diesem Kriterium vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 13). Durch den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG soll beim Zuwendungsempfänger (sofern von dem "schärferen" Mittel des Widerrufs der Zuwendung abgesehen wird) zumindest der Vorteil abgeschöpft werden, den dieser daraus gezogen hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig soll der Nachteil ausgeglichen werden, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend einsetzen konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris Rdn. 16; zur Abschöpfung des unzulässig erlangten Zinsvorteils durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG vgl. auch das Urteil des seinerzeit für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des ThürOVG vom 18.02.1999 - 2 KO 61/96 -, NVwZ-RR 1999, 435 = ThürVBl. 1999, 161 = juris Rdn. 83). Bei den sog. Zwischenzinsen oder Verzögerungszinsen geht es mithin auch um eine Vergütung dafür, dass dem Zuwendungsempfänger ein bestimmter Kapitalbetrag für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt wird. Für den "an sich" als Zuschuss gewährten Zuwendungsbetrag hat der Zuwendungsempfänger deshalb eine Vergütung zu zahlen, weil er ihn "zu früh" abgerufen oder "zu spät" für den vorgesehenen Verwendungszweck verwendet hat. Die Vergütung ist im Falle der nicht "alsbaldigen" Verwendung für den (vollen) Zeitraum ab Auszahlung des Betrags bis zu seiner zweckentsprechenden Verwendung zu zahlen. Für diesen Zeitraum wird der Zuwendungsempfänger - obwohl er einen Zuschuss erhalten hat - wie ein Darlehensnehmer behandelt, dem ein Kapitalbetrag für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung entsprechender Zinsen zur Verfügung gestellt wird (vgl. in diesem Sinne für das dortige Landesrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, juris Rdn. 24). Dementsprechend verweist § 49a Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG hinsichtlich der Zinshöhe auf § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG, der eine jährliche Verzinsung mit sechs vom Hundert vorsieht (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005, a. a. O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, a. a. O.). Insoweit besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu den im Privatrechtsverkehr für die Bereitstellung eines Darlehens ab einem bestimmten Zeitpunkt vom Darlehensnehmer zu zahlenden sog. Bereitstellungszinsen, die (wohl) unstreitig von § 197 BGB a. F. erfasst wurden (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 m. w. N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.1985 - 13 U 32/85 -, NJW 1986, 436), obwohl es sich dabei noch nicht einmal um "echte" Zinsen im Sinne eines Entgelts für die Überlassung eines Kapitals handelt (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 246 Rdn. 4; BGH, Urteil vom 16.03.1978 - III ZR 112/76 - juris). Unerheblich für die Einordnung des Anspruchs aus § 49a Abs. 4 ThürVwVfG als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. ist, dass er nicht an einen zu erstattenden Betrag anknüpft, sondern zu zahlen ist, obwohl der Zuwendungsbetrag - sofern er letztlich zweckentsprechend verwendet wird - nicht zurückgefordert wird (darauf u. a. abstellend aber das OVG Brandenburg in seinem Urteil vom 11.02.2004, juris Rdn. 33; vgl. dazu, dass der Zwischenzinsanspruch nicht von einer Primärschuld abhängt, auch BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris Rdn. 17). Zwar wird es sich bei Zinsen im Sinne des § 197 BGB a. F. (sowie des § 246 BGB) regelmäßig um solche handeln, die für die Überlassung eines letztlich zurückzuzahlenden Kapitalbetrags zu entrichten sind (zur Abhängigkeit der Zinsschuld im Sinne des § 246 BGB von einer Hauptschuld vgl. nur Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 7). In den Fällen des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG wird der Zuwendungsempfänger aber (wie dargelegt) für den "Verzögerungszeitraum" so behandelt, als habe er statt einer Zuwendung ein entsprechendes Darlehen erhalten. Er muss den ihm zur Verfügung gestellten Kapitalbetrag nur deshalb nicht zurückzahlen, weil er ihn - wenn auch verzögert - zweckentsprechend verwendet und dieser ihm deshalb verbleibt. Diese Besonderheit des Anspruchs auf Zahlung sog. Verzögerungszinsen, dessen Höhe sich (wie bei Darlehen üblich) an der Höhe des überlassenen (und nicht alsbald zweckentsprechend verwendeten) Betrags und an der Dauer der Überlassung des Kapitals (hier: bis zu seiner zweckentsprechenden Verwendung) orientiert, steht seiner Einordnung als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. nicht entgegen. Für die rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Zwischenzinsen kommt es ferner nicht entscheidend darauf an, dass die geforderten Zinsen hier in der Regel in einem Betrag und nicht in wiederkehrenden Raten zu zahlen sind, während für Darlehenszinsen umgekehrt in aller Regel eine ratenweise Zahlung üblich ist (vgl. dagegen aber OVG Brandenburg in seinem Urteil vom 11.02.2004, juris Rdn. 31 u. 35, das in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass § 197 BGB a. F. von "wiederkehrenden Leistungen" spricht). Zinsansprüche verjährten auch dann nach § 197 BGB a. F. in vier Jahren, wenn sie nur in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als wiederkehrende Leistung zu erfüllen waren (vgl. Ermann/W.Hefermehl, BGB, Kommentar, 10. Aufl. 2000, § 197 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 -, NJW-RR 1997, 1476 - auszugsweise auch in juris). Auch der Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigt die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist. § 197 BGB a. F. soll das übermäßige Anwachsen von Schulden verhindern, die aus den laufenden Einkünften des Schuldners zu tilgen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 1). Diese Gefahr mag bei den hier streitgegenständlichen Zwischenzinsen, die lediglich für einen abgeschlossenen Zeitraum (von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung) zu zahlen sind, zwar nicht in gleichem Umfang bestehen wie bei den wiederkehrend zu entrichtenden Zinsen (vgl. in diesem Sinne OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004, juris Rdn. 36). Sie ist aber auch hier durchaus gegeben, etwa dann, wenn es bei einem größeren Projekt immer wieder zu Überschreitungen der maßgeblichen Zweimonatsfrist kommt und sich somit erhebliche Zinsansprüche aufsummieren, die aus den regelmäßigen Einkünften des Zuwendungsempfängers zu tilgen sind (vgl. in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, juris Rdn. 25). Der Einordnung des Anspruchs auf sog. Zwischenzinsen als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. steht des Weiteren nicht entgegen, dass es sich bei den Zwischenzinsen auch um ein Druckmittel des Zuwendungsgebers handelt, durch das der Zuwendungsempfänger zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung angehalten bzw. von einem verfrühten Abruf der Mittel abgehalten werden soll (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27.04.2005, juris Rdn. 17; OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004, juris Rdn. 34). Dem sog. Zwischenzinsanspruch mag damit teilweise auch ein sanktionsähnlicher Charakter zukommen; um reine "Strafzinsen" handelt es sich bei den geforderten Zwischenzinsen indes nicht. Der "Verzögerungszinsanspruch" ist weniger mit einem Anspruch auf sog. Strafzinsen (oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe) als vielmehr mit dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen vergleichbar, der nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterfiel (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1993 - XI ZR 133/92 -, NJW 1993, 1384 und juris; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Ferner greift auch der (in anderem Zusammenhang) vorgebrachte Einwand der Beklagten nicht durch, sie sei, wenn man von einer möglichen Verjährung des Zinsanspruchs vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgehe, gezwungen, auf das härtere Mittel des Widerrufs zurückzugreifen. In den Fällen, in denen - wie hier - trotz verzögerter Mittelverwendung der Verwendungszweck letztlich erreicht wird, wird es kaum jemals verhältnismäßig sein, die Bewilligung der Zuwendung nachträglich ganz oder zum Teil zu widerrufen. Umgekehrt ist die Behörde dadurch, dass sie vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist den Zwischenzinsanspruch geltend macht, nicht gehindert, später den Zuwendungsbescheid zu widerrufen, sollte sich herausstellen, dass der Zuwendungszweck verfehlt worden ist. Für die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. spricht nicht zuletzt auch der mit der Bestimmung des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG verfolgte Zweck, den Schuldner dazu zu veranlassen, die zur Verfügung gestellten Mittel möglichst rasch zu verwenden. Im Hinblick auf dieses Beschleunigungsinteresse erscheint es sachgerecht, den sich aus einer verzögerten Mittelverwendung ergebenen Zwischenzinsanspruch des Zuwendungsgebers der kurzen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. und nicht der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. unterfallen zu lassen (vgl. in diesem Sinne OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, juris Rdn. 24). Der Schuldner erlangt dadurch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Klarheit darüber, ob der jeweilige Zuwendungsgeber, soweit es zu einer verzögerten Mittelverwendung gekommen ist, von der ihm durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, Zwischenzinsen zu verlangen. Da der Schuldner regelmäßig die entsprechenden (Zwischen-)Verwendungsnachweise innerhalb relativ kurz bemessener Fristen vorzulegen hat, erscheint es auch nicht unbillig, vom Zuwendungsgeber seinerseits eine Nachprüfung der fristgerechten Mittelverwendung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu verlangen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb eine entsprechende Nachprüfung der fristgerechten Mittelverwendung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren möglich sein sollte. Die somit hier geltende vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. begann gem. den §§ 198, 201 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war, zu laufen. Entstanden war der Zinsanspruch hier entgegen der Auffassung der Beklagten in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung jeweils nicht "alsbald" (d. h. nicht innerhalb von zwei Monaten, vgl. dazu Nr. 1.3 ANBest-P) nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden war. Dies war erstmals im Jahr 1999 der Fall, da es nach der ersten Mittelzahlung am 11.12.1998 erst im Folgejahr zu einer verzögerten Mittelverwendung kam; die letzte - verzögerte - Verwendung der ausgezahlten Mittel erfolgte im Laufe des Jahres 2001. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.04.2005 (juris Rdn. 15 ff. unter Hinweis auf das Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332) verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier zu Entstehung und Fälligkeit des Zwischenzinsanspruchs ausgeführt: "2.1.1 Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht 'alsbald' nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, hier also zwei Monate nach der Auszahlung, und wird mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig. Auf die Widerruflichkeit des Zuwendungsbescheides kommt es nicht an. Der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs ergibt sich aus dem Sinn der Regelung. Hierzu heißt es im Urteil des Senats vom 26. Juni 2002 - BVerwG 8 C 30.01 - (BVerwGE 116, 332, 335 f. = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2): 'Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG ist es ..., der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 VwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (§ 49a Abs. 1 VwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte.' Bei diesem Zinsanspruch handelt es sich folglich nicht um eine den steuerrechtlichen Nebenleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 AO) vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks. Diese Funktion wird durch § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfGBbg bestätigt, wonach ein behördliches Zinsverlangen nicht einen späteren Widerruf der Bewilligung ausschließt. Deshalb wird der Anspruch existent, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, d.h. alsbald nach Bewilligung der Mittel. Die Anspruchsentstehung sagt allerdings nichts darüber aus, wann die Bewilligungsbehörde die Zinsen vom säumigen Empfänger verlangen kann. Da das Einfordern in ihr Ermessen gestellt ist, ob sie überhaupt von diesem Druckmittel Gebrauch macht, ginge die Ermessensvorschrift von § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg ins Leere, würde die Zinsschuld bereits mit ihrer Entstehung fällig werden. Die Bewilligungsbehörde muss die Zinsforderung geltend machen. Daraus folgt, dass die Fälligkeit mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides eintritt (vgl. für den Haftungsbescheid im Abgabenrecht: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 1989 - VII R 152/85 - BStBl II, 1990, S. 363, 364). Durch einen im Bescheid genannten Zahlungszeitpunkt wird die Fälligkeit entsprechend verschoben." Bereits zum Zeitpunkt der verzögerten Mittelverwendung hätte das Landesamt den Verzögerungszinsanspruch jeweils geltend machen können. Danach war die Verjährungsfrist hier - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - in allen Fällen bereits abgelaufen, als das Landesamt die Zwischenzinsansprüche mittels Verwaltungsakts geltend machte. Die Verjährung der Zinsansprüche aus dem Jahr 1999, in dem es erstmals zu einer verzögerten Mittelverwendung kam, beurteilt sich dabei ausgehend von der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nach den Bestimmungen des BGB a. F. Zwar ist die seit dem 01.01.2002 geltende Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. kürzer als die Frist des § 197 BGB a. F. Diese Frist lief aber für die Zinsansprüche aus dem Jahr 1999 Ende 2003 und damit früher ab als die (nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1.1.2002 gerechnete) Dreijahresfrist des § 195 BGB n. F., so dass es insoweit gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB bei der Anwendung des alten Rechts bleibt. Die Verjährungsfrist für die Zinsansprüche aus dem Jahre 2000 lief nach beiden Verjährungsregelungen Ende 2004 ab (zu den in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. genannten subjektiven Voraussetzungen s. sogleich). Welche Verjährungsbestimmung in diesem Fall heranzuziehen ist, kann somit offenbleiben. Soweit Zinsansprüche erst im Jahr 2001 entstanden sind (dies betrifft die ab Anfang des Jahres 2001 aufgelaufenen Zinsen für die am 01.11.2000 und am 23.11.2000 ausgezahlten Mittel, die teilweise erst im Laufe des Jahres 2001 zur Bezahlung von Rechnungen verwendet wurden), begann die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ab dem 01.01.2002 zu laufen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und war Ende 2004 abgelaufen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, der einer entsprechenden Anwendung der kurzen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. auf die streitgegenständlichen Zwischenzinsansprüche entgegenstehen könnte (dafür auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 B 1.09 - juris - s. dort Leitsatz und Rdn. 29). Spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises Ende 2001 hatte das Landesamt auch Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, so dass die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. (die entsprechende Anwendbarkeit dieser Bestimmung im öffentlichen Recht unterstellt) für den Lauf der Verjährungsfrist erfüllt waren. Geht man von einem Eingang des Verwendungsnachweises erst Anfang 2002 aus, hätte die dreijährige Regelverjährungsfrist mit Ablauf dieses Jahres begonnen und wäre Ende 2005 abgelaufen. Würde man demgegenüber zugunsten des Freistaats unterstellen, er habe den Zwischenzinsanspruch insgesamt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises im Dezember 2001 durch Verwaltungsakt geltend machen können, hätte für sämtliche Ansprüche die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ab dem 01.01.2002 begonnen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und wäre dementsprechend Ende 2004 abgelaufen. Sollte der vom 19.12.2001 datierende Verwendungsnachweis erst Anfang 2002 vorgelegen haben, hätte sich der Ablauf der Verjährungsfrist um ein Jahr auf Ende 2005 verschoben. Soweit das Verwaltungsgericht hier demgegenüber davon ausgeht, die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. seien erst nach der Prüfung des vollständigen Verwendungsnachweises erfüllt gewesen (vgl. Urteil, S. 14 oben), trifft dies aus den oben (unter 2. a. E.) dargestellten Erwägungen nicht zu. Das Landesamt konnte nach Vorlage des Verwendungsnachweises (dem neben weiteren Unterlagen auch ein Bauausgabebuch beigefügt war) - ohne dass es noch einer baufachlichen Prüfung bedurfte - ohne weiteres erkennen, dass und in welchem Umfang Mittel zu spät verwendet worden waren. Zum anderen wäre es dem Landesamt auch hier ohne weiteres möglich gewesen und hätte sich ihm aufdrängen müssen, den Kläger um ergänzende Angaben zu den einzelnen Zahlungsvorgängen (insb. zu den genauen Daten der Zahlungen) zu bitten. Dementsprechend hätten sich die zuständigen Bediensteten des Landesamtes auch hinsichtlich des Zwischenzinsanspruchs zumindest grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. entgegenhalten lassen müssen. Im Übrigen hätte auch für den vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts entstandenen Zwischenzinsanspruch, sofern man die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. nicht als erfüllt ansehen (und die Bestimmung für entsprechend anwendbar halten) wollte, die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. gegolten (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 BGB), die dann spätestens Ende 2006 abgelaufen wäre. 4. Die Prüfung der Verwendungsnachweise (zunächst durch das Staatsbauamt, dann durch das Landesamt) hatte nach den entsprechend anwendbaren Bestimmungen der §§ 202 ff. BGB a. F. oder der §§ 203 ff. BGB n. F. weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung oder einen Neubeginn der Verjährung zur Folge. Der Bescheid des damaligen Landesamts für Soziales und Familie vom 04.10.2007 konnte keine Hemmung der Verjährung nach § 53 ThürVwVfG mehr herbeiführen. Schließlich hat sich der Kläger hier ausdrücklich auf die Verjährung der Zinsansprüche berufen, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche von Amts wegen oder nur auf Einrede des Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, Rdn. 2 vor § 53). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Insbesondere ist für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kein Raum. Die Frage der Verjährung der Zinsansprüche in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB a. F. oder n. F. ist eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris Rdn. 19 ff.). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 48.475,68 € festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den er u. a. zur Zahlung von Zinsen aufgefordert worden ist. Das damalige Landesamt für Soziales und Familie (im Folgenden: Landesamt) gewährte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 15.10.1998 als Festbetragsfinanzierung Fördermittel für den Neubau seines Altenpflegeheims in M... in Höhe von 12.345.563,00 DM. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) waren Bestandteil des Bescheides. Der Kläger rief die Fördermittel in der Folgezeit in zehn Teilbeträgen ab; die erste Zahlung erfolgte am 11.12.1998, die letzte am 23.11.2000. Mit (in vierfacher Ausfertigung eingereichtem) Verwendungsnachweis vom 19.12.2001 rechnete der Kläger die Maßnahme ab und bezifferte darin die Gesamtausgaben auf 12.039.773,53 DM; ausweislich des verwendeten Formulars war die erste Ausfertigung des Verwendungsnachweises für das Staatsbauamt und eine Mehrausfertigung für das Landesamt als Bewilligungsbehörde bestimmt. Am 14.01.2002 zahlte der Kläger nicht verbrauchte Fördermittel in Höhe von 305.769,47 DM zurück. In der Folgezeit wurde das Vorhaben in baufachlicher Hinsicht durch das Staatsbauamt Suhl geprüft, das am 23.08.2005 einen entsprechenden Prüfvermerk erstellte. Mit Schreiben vom 26.08.2005 reichte das Staatsbauamt den baufachlich geprüften Verwendungsnachweis (dreifach) an das Landesamt weiter; dort ging er am 31.08.2005 ein. Auf Anforderung des Landesamtes legte der Kläger am 11.12.2006 die Originalbelege vor. Das überarbeitete Bauausgabebuch datiert vom 23.04.2007. Nach Anhörung des Klägers widerrief das Landesamt mit Bescheid vom 04.10.2007 den Zuwendungsbescheid vom 15.10.1998 "teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit" und forderte den Kläger in Nr. 1 des Bescheides zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 20.260,56 € auf. In Nr. 2 setzte es einen Erstattungszinsbetrag in Höhe von 2.404,25 € fest. Nach Nr. 3 betrug die Zinsforderung hinsichtlich der bereits zurückgezahlten und nicht verbrauchten Fördermittel 10.735,87 €. In Nr. 4 des Bescheides verfügte das Amt, dass wegen nicht fristgemäßer Verwendung der Zuwendung Zinsen in Höhe von 37.739,81 € zu zahlen seien. Gegen die in den Nummern 2 bis 4 des Bescheides enthaltenen Regelungen erhob der Kläger Widerspruch und berief sich insoweit auf die Einrede der Verjährung. Das Landesamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.04.2008 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 09.05.2008 beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage gegen den Freistaat Thüringen erhoben. Am 09.10.2008 hat die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen angezeigt, dass sie nunmehr die Interessen des bisherigen Beklagten als Verfahrensbeteiligte wahrnehme. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.05.2009 (berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2009) teilweise stattgegeben und die Nummern 3 und 4 des Bescheides vom 04.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht insoweit darauf verwiesen, dass die geltend gemachten Zinsforderungen bereits verjährt seien. Dies gelte zunächst für den in Nr. 3 geltend gemachten Zinsanspruch, der seine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG finde, wonach der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen sei. Als Erstattungsbetrag kämen hier die nicht verbrauchten Fördermittel i. H. v. 305.769,47 DM in Betracht, weil in dieser Höhe der Zuwendungsbescheid vom 15.10.1998 infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Unabhängig davon, ob es sich bei dem verzinsten Betrag um eine "zu erstattende Leistung" i. S. d. § 49a Abs. 1 ThürVwVfG handele, sei der geltend gemachte Zinsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids jedenfalls bereits verjährt gewesen. Das Rechtsinstitut der Verjährung finde auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 sei die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in der alten Fassung vor 2002 (a. F.) grundsätzlich in vier Jahren verjährten. Nunmehr unterliege der öffentlich-rechtliche Zinsanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Sofern man davon ausgehe, dass der Zinsanspruch bereits im Jahr 2001 entstanden sei, sei - da die Verjährungsfrist auch in den (von Art. 229 § 6 EGBGB erfassten) Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen sei - von einer entsprechenden Kenntnis des Zuwendungsgebers erst nach der Rückzahlung der Fördermittel am 14.01.2002 auszugehen. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. sei dann ab dem 01.01.2003 gelaufen, so dass am 01.01.2007 Verjährung eingetreten sei. Sofern man von einer Entstehung des Zinsanspruchs erst im Jahre 2002 ausgehe, habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ebenfalls am 01.01.2003 zu laufen begonnen, so dass dann Verjährung bereits am 01.01.2006 eingetreten sei. Rechtswidrig sei der Bescheid des Landesamtes vom 04.10.2007 auch hinsichtlich der in Nr. 4 geltend gemachten Zinsforderung für nicht fristgerecht verwendete Fördermittel, die ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 4 ThürVwVfG finde. Zwar seien die Voraussetzungen des Zinsanspruchs erfüllt, soweit die Mittel nicht innerhalb des durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (Nr. 1.3, 5.5 ANBest-P) bestimmten Zeitraums von 2 Monaten und damit nicht „alsbald“ verwendet worden seien; auch sprächen keine durchgreifenden Gründe dagegen, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Der Zinsanspruch sei aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 04.10.2007 bereits verjährt gewesen. Zweifelhaft sei allerdings, ob der Anspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids in entsprechender Anwendung von Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. § 195 BGB n. F. bereits verjährt gewesen sei. Die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung (n. F.) fänden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Für die am 01.01.2002 noch nicht verjährten Ansprüche werde, wenn die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung sei - wie hier -, die kürzere Frist vom 01.01.2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Hier seien die Zinsansprüche für die zwischen Dezember 1998 und November 2000 abgerufenen und nicht fristgerecht verwendeten Fördermittel bereits in den Jahren von 1999 bis 2001 entstanden. Der Zinsanspruch entstehe bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden sei, hier also zwei Monate nach der Auszahlung, und werde mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig. Jedoch sei hier der Lauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen. Dies spreche dafür, dass die neue dreijährige Verjährungsfrist für den isolierten Zinsanspruch nicht bereits am 01.01.2002, sondern erst nach Kenntniserlangung zu einem weit späteren Zeitpunkt - nach der Prüfung des vollständigen Verwendungsnachweises - zu laufen begonnen habe, mit der Folge, dass der Anspruch insoweit bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 04.10.2007 noch nicht verjährt gewesen wäre. Die Verjährungsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gelte allerdings dann nicht, wenn die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ablaufe. Für den Fall, dass von einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Landesamtes i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erst nach dem Jahr 2002 auszugehen sei (Verjährungsbeginn frühestens: 2004, Ablauf frühestens: 31.12.2006), liege hinsichtlich der Zinsforderung für die verspätete Verwendung der Mittel ein Fall des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB vor, denn die gegenüber der Frist des § 195 BGB n. F. längere Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., die auf den "isolierten" Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG anzuwenden sei, sei früher abgelaufen als die kürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Da es auf eine etwaige Kenntnis des Zuwendungsgebers nicht angekommen sei, seien nach den §§ 197, 198, 201 Satz 1 BGB a. F. die zwischen Anfang 1999 und Anfang 2001 entstandenen Ansprüche auf Zwischenzinsen spätestens (hinsichtlich des Anfang 2001 entstandenen Zinsanspruchs beginnend ab dem 01.01.2002) am 31.12.2005 verjährt gewesen. Der "isolierte" Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG unterfalle der Verjährungsfrist von vier Jahren des § 197 BGB a. F. und nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren entsprechend § 195 BGB a. F. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen. Das Urteil ist der Beklagten am 10.06.2009 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 08.07.2009 Berufung eingelegt und diese mit einem am 09.07.2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Unrecht aufgehoben, soweit darin Zinsen nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG geltend gemacht würden. Der Verwendungsnachweis des Klägers vom 19.12.2001 für das geförderte Vorhaben (Bau eines Seniorenpflegeheims in M...-...) habe der damals zuständigen Bewilligungsbehörde erst am 31.08.2005 vorgelegen, nachdem die baufachliche Prüfung des Staatsbauamtes abgeschlossen gewesen sei. Im Rahmen der dann notwendigen Anhörung des Klägers zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen habe das damalige Landesamt für Soziales und Familie sich mit den Gegenäußerungen des Klägers auseinandersetzen müssen, so dass der angefochtene Bescheid erst am 04.10.2007 habe ergehen können. Dieser Ablauf zeige, dass die damals zuständige Behörde die Verjährung kaum hätte verhindern können. Deswegen könne es nicht richtig sein, dass die kurzen Verjährungsfristen des BGB für derartige Ansprüche mit der Entstehung der Ansprüche begönnen. Das entspreche auch nicht der Systematik der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder. Die Behörden hätten zu kontrollieren, ob Subventionen für den Subventionszweck verwendet würden. Der Gesetzgeber habe deswegen für begünstigende Verwaltungsakte, die Geldleistungen gewährten, deren Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit aus den Gründen des § 49 Abs. 3 ThürVwVfG zugelassen. Die Ausübung des Widerrufsrechts unterliege dem (teilweise intendierten) Ermessen der Behörde und sei an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden; ähnliches gelte für die Rücknahme von Subventionsbescheiden nach § 48 Abs. 2 Satz 3 ThürVwVfG. Die Rechtsfolgen des Widerrufs ergäben sich aus § 49a Abs. 1 - 3 ThürVwVfG. Während es sich bei der Festsetzung des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 um einen gebundenen Verwaltungsakt ohne Ermessensspielraum handele, unterliege die Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach Absatz 3 dem behördlichen Ermessen. Die Behörde habe zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehme oder widerrufe und die Verzinsung des daraus herrührenden Erstattungsanspruchs anordne. Deshalb könne es nicht zutreffen, dass die Verjährungsfrist für den Zinsanspruch spätestens mit Ablauf des Zinszeitraums beginne. Das Verwaltungsgericht betrachte nur die Titelfunktion des Zinsbescheides und verkenne, dass er auch konstitutiv die Rechtslage im Einzelfall gestalte. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Verjährungsfrist des Zinsanspruchs spätestens mit Ablauf des Zinszeitraums zu laufen beginne, sei auch deswegen widersinnig, weil danach die Nebenforderung vor der Geltendmachung der Hauptforderung verjähre. Wie der vorliegende Fall zeige, könne die Bewilligungsbehörde sich kaum innerhalb der kurzen Verjährungsfristen Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen verschaffen. Hierzu seien umfangreiche Prüfverfahren durchzuführen; zudem könnten Behörden nur mit den vom Haushaltsgesetzgeber bewilligten Personalausgaben wirtschaften und nicht wie eine natürliche oder juristische Person selbst über ihre Personalstellen verfügen. Deshalb verbiete sich die Analogie. Ähnliches gelte für den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG. Folge man dem Verwaltungsgericht darin, dass es sich bei Zinsen um das Entgelt für ein über einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung überlassenes Finanzgut (Geld) handele, entstehe der Zinsanspruch erst mit dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes. Hinzu komme, dass die Erhebung isolierter Zinsen eine Alternative zum Widerruf oder zum Absehen von jeglichen Sanktionen darstellen könne. Die Zinsen seien nicht automatische Folge der nicht alsbaldigen Verwendung von Fördermitteln, sondern das Ergebnis eines verwaltungsverfahrensrechtlichen Prüfungs- und Entscheidungsprozesses. Der Zinsanspruch nach § 49a ThürVwVfG unterscheide sich auch in mehrfacher Hinsicht von Zinsen im Sinne der §§ 197 a. F., 246 BGB. So fehle es ihm an der für Zinsen kennzeichnenden Akzessorietät zu einer Kapitalschuld; er knüpfe (anders als der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG) gerade nicht an einen zu erstattenden Betrag an. Zweck des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG sei es vielmehr, bei nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung der ausgezahlten Leistung Zinsen auch dann zu verlangen, wenn von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG abgesehen werde. Anders als Zinsen im Sinne der §§ 197 a. F., 246 BGB stelle der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG auch keine Vergütung für den Gebrauch des überlassenen Kapitals dar. Er solle die potentiellen Zinsgewinne abschöpfen, die vom Erhalt der Zuwendung bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung entstehen könnten, und gleichzeitig den Nachteil ausgleichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden sei, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd habe einsetzen können. Der Zinsanspruch solle damit zugleich verhindern, dass der Begünstigte aus der nicht alsbaldigen Verwendung der Leistung auch noch wirtschaftliche Vorteile ziehe. Ihm komme damit ein sanktionsähnlicher Charakter als zusätzliches Druckmittel auf säumige Subventionsempfänger zu, der ihn in die Nähe sog. Strafzinsen rücke, die nicht der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterfielen. Der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG werde für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung und damit typischerweise für einen abgeschlossenen Zeitraum erhoben, nicht dagegen als eine regelmäßig wiederkehrende Leistung. Deshalb unterfalle er auch nicht unter dem Gesichtspunkt der (sonstigen) regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a. F. Auch Sinn und Zweck des § 197 BGB a. F. zwängen nicht dazu, diese Vorschrift auf die Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG entsprechend anzuwenden. Maßgebend dafür, die Ansprüche auf Zinsen und alle anderen wiederkehrenden Leistungen der kurzen Verjährung zu unterwerfen, sei insbesondere die Erwägung gewesen, dass Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im Gedächtnis blieben und der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die vermutlich bezahlt seien, für deren Bezahlung aber kein Nachweis vorhanden sei. Außerdem sollten Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen regelmäßigen Einkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe anwachsen, dass der Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder gar zu Grunde gerichtet werde. Die genannten Gesichtspunkte träfen im Falle des einmalig geltend zu machenden, für einen abgeschlossenen und überschaubaren Zeitraum zu erhebenden Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG nicht zu. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20.05.2009 abzuändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Ziffer 3 des Bescheides vom 04.10.2007 geltend gemachten Zinsforderungen verjährt seien. Das Gericht habe es dahinstehen lassen können, ob der Zinsanspruch im Jahre 2001 oder 2002 entstanden sei. Das Gericht habe auch rechtsfehlerfrei die Entstehung des Zinsanspruchs nicht von der Vorlage des Verwendungsnachweises mit Datum vom 19.11.2001 abhängig gemacht, sondern von der Kenntnis, die der Zuwendungsgeber im Jahre 2002 erlangt habe, nachdem er - der Kläger - die Fördermittel am 14.01.2002 zurückgezahlt gehabt habe. Auch den in Ziffer 4 des Bescheides geltend gemachten Zinsanspruch habe das Verwaltungsgericht zu Recht als verjährt angesehen. Das Gericht habe dem Wortlaut des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG zutreffend entnommen, dass der Zinsanspruch unmittelbar infolge der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen entstehe, es sich dabei um Zinsen im Sinne von § 197 BGB a. F. handele und dementsprechend auf diesen Anspruch die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. anzuwenden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.