Beschluss
3 EO 91/24
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0410.3EO91.24.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für den Erlass eines Betretungsverbots sind nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG das Vorliegen der Voraussetzungen von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG oder alternativ von § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG.(Rn.6)
2. § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG stellt gegenüber § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG einen eigenständigen Tatbestand dar.(Rn.10)
3. Für den Fall, dass ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nicht erbracht wird, findet sich eine explizite Folgeregelung in § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 19. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für den Erlass eines Betretungsverbots sind nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG das Vorliegen der Voraussetzungen von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG oder alternativ von § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG.(Rn.6) 2. § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG stellt gegenüber § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG einen eigenständigen Tatbestand dar.(Rn.10) 3. Für den Fall, dass ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nicht erbracht wird, findet sich eine explizite Folgeregelung in § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 19. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde weiterhin gegen die Anordnung eines Betretungsverbotes gegenüber ihrem Sohn bezüglich der Räumlichkeiten der Grundschule außerhalb der Schulpflicht. Die zulässige Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Januar 2024 in Bezug auf das unter Ziffer 1) angeordnete streitgegenständliche Betretungsverbot abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht bereits überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Interessenabwägung zutreffend von der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, soweit er sich auf das unter Ziffer 1) angeordnete streitgegenständliche Betretungsverbot bezieht, ausgegangen ist. a. Rechtsgrundlage des Betretungsverbots ist § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG. Danach kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in § 20 Absatz 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. aa. Soweit die Antragsteller vortragen, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG vor Erlass des Betretungsverbots eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, Auskünfte einzuholen und Unterlagen einzusehen, verkennen sie zunächst, dass damit nicht - wie sie meinen - Fragen der Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite, sondern der Anwendbarkeit der Norm auf deren Tatbestandsseite aufgeworfen werden. bb. Der Einwand übersieht im Übrigen schon im Ansatz, dass hier das Betretungsverbot vorliegend auf der Grundlage von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG angeordnet wurde, weil die Antragsteller bereits nicht der Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Abs. 12 Satz 1 IfSG nachgekommen sind. Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG ist demgegenüber nicht eröffnet (vgl. zum Verhältnis der Tatbestandsalternativen nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG auch: Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 140; Aligbe in: BeckOK, IfSG, Stand 1. Januar 2024, § 20 Rn. 268 f.). § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG setzt bereits seinem Wortlaut nach die Vorlage eines Nachweises - nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Abs. 12 Satz 1 IfSG - voraus, der hier aber fehlt. Nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG kann das Gesundheitsamt, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann; Personen, die über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen des Gesundheitsamtes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über die dem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsicht zu gewähren. Dass es sich bei § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG um einen eigenständigen Tatbestand handelt, ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik. Voraussetzung für den Erlass eines Betretungsverbots sind nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG das Vorliegen der Voraussetzungen von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG oder alternativ von § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG, was durch die verwendete Begrifflichkeit „oder“ klar zum Ausdruck kommt. Nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in § 20 Absatz 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung dienenden Räume betritt. Zudem knüpft § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG an die Voraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG an, der die Vorlage eines Nachweises nach § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG verlangt. Für den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, findet sich eine explizite Regelung in § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn der Nachweis nach § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG durch Art. 1 Nr. 3 d) des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) zur näheren Überprüfung zweifelhafter ärztlicher Zeugnisse die Anforderungen an deren Inhalt (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 - juris Rn. 14 ff.; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 3 EO 805/20 - juris Rn. 17 ff.) herabsetzen wollte (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20/188 S. 36 f.). Würde die bloße Angabe des Bestehens einer Kontraindikation in einem ärztlichen Zeugnis (gleich welchen Arztes) ohne jegliche Plausibilisierung zur Erfüllung der Pflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG genügen, bestünden entweder immer Zweifel an deren Richtigkeit oder nie. Ein solches Verständnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2024 - OVG 1 S 94/23 - juris Rn. 7). Auch die weitere Ergänzung des § 20 Abs. 12 Satz 2 Halbsatz 2 IfSG durch Art. 1 Nr. 12 b) aa) des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) lässt nicht auf eine Senkung der Anforderungen an das ärztliche Zeugnis schließen, sondern soll den Gesundheitsämtern lediglich weitere Ermittlungsmöglichkeiten hinsichtlich vorgelegter Nachweise an die Hand geben (vgl. BT-Drs. 20/3328 S. 14). Demnach sind zwar (auch) der das Zeugnis erteilende Arzt und die es erteilende Ärztin auf Verlangen des Gesundheitsamtes zu näheren Angaben und gegebenenfalls auch zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie sich dadurch der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden, indem beispielsweise Auskünfte erteilt oder Unterlagen ohne die vorherige Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorgelegt werden (vgl. § 203 Abs. 1 StGB) sowie bei einer nach § 278 StGB strafbaren unrichtigen Ausstellung von Gesundheitszeugnissen zur Täuschung im Rechtsverkehr. Durch die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 15a Absatz 2 Satz 2 IfSG in § 20 Abs. 12 Satz 2 Halbsatz 3 IfSG wird festgelegt, dass der Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen (vgl. BT-Drs. 20/3328 S. 14). Den vorstehenden Ausführungen steht auch nicht die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15. Januar 2024 - 20 CS 23.1910, 20 CE 23.1935 - juris Rn. 25 ff.) entgegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG ebenfalls erst bei Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG als eröffnet an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 15. Januar 2024, a. a. O., Rn. 28) führt hierzu aus: „Die rechtlichen Befugnisse des zuständigen Gesundheitsamts ergeben sich sodann aus § 20 Abs. 12 IfSG: Auf einer ersten Stufe kann die Vorlage eines Nachweises i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG binnen einer bestimmten Frist durch Verwaltungsakt verbindlich angeordnet werden (§ 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG). Wird daraufhin ein solcher Nachweis vorgelegt, bestehen aber Zweifel an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit, kann das Gesundheitsamt – ebenfalls durch Verwaltungsakt – eine ärztliche Untersuchung anordnen, Auskünfte einholen und Unterlagen einsehen (§ 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG).“ cc. Ungeachtet dessen war nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG die Einholung von Auskünften und das Einsehen weiterer Unterlagen dem Antragsgegner bereits deshalb verwehrt, weil seitens der Antragsteller die Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht erteilt wurde. Zudem war eine amtsärztliche Untersuchung gestützt auf die vorgelegten ärztlichen Zeugnisse aufgrund fehlender hinreichender Anknüpfungstatsachen für eine dauerhafte medizinische Kontraindikation für eine Impfung gegen Masern nicht - zumindest nicht ohne die Einholung weiterer medizinischer Unterlagen des Sohnes der Antragsteller - möglich. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Zeugnisse des Dr. med. ... . G ... sind viel zu pauschal. Das vorgelegte ärztliche Zeugnis vom 13. August 2020 beschränkt sich lediglich auf die pauschale Angabe, dass eine dauerhafte medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung des Sohnes der Antragsteller bestehe. Aus dem erst nach Erlass des Bescheids vom 22. Januar 2024 vorgelegten ärztlichen Zeugnis vom 21. November 2023 lassen sich weder nähere Angaben zum behaupteten Impfschaden entnehmen, geschweige denn Gründe, die darauf schließen lassen, dass im konkreten Fall des Sohnes der Antragsteller eine dauerhafte medizinische Kontraindikation gegen die Vornahme von Impfungen/Schutzimpfungen jeglicher Art bestehen, insoweit schließt sich der Senat der Bewertung des Verwaltungsgerichts (vgl. hierzu Beschlussumdruck Seite 8) an. An der Anforderung weiterer medizinischer Unterlagen war der Antragsgegner aufgrund der fehlenden Erteilung der Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gehindert. b. Soweit die Antragsteller monieren, dass der Antragsgegner mit ihnen kein Beratungsgespräch im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 3 IfSG geführt habe, so greift dies ebenfalls nicht durch. Wie sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt, wurde mit dem Antragsteller zu 1), gegenüber dem gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (Willens-)Erklärungen auch allein abgegeben werden können (vgl. hierzu Amend-Traut/Bongartz in: BeckOGK, BGB, Stand 1. Dezember 2023, § 1629 Rn. 14 ff.), vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 22. Januar 2024 die aktuelle Situation besprochen, woraufhin der Antragsteller zu 1) sich bereit erklärte, ein neues und „aussagekräftiges Attest“ von der Hautklinik in der sein Sohn einmal gewesen ist, zu besorgen und nachzureichen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Aufforderung nach § 20 Abs. 12 S. 3 IfSG zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern. Eine Vorlage des angekündigten „aussagekräftigen Attestes“ ist bislang nicht erfolgt. c. Soweit die Antragsteller pauschal auf weitere verhältnismäßigere Möglichkeiten aus dem „Maßnahmekatalog des § 20 Abs. 12 Sätze 3 bis 6 IfSG“ verweisen, wurden solche nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insoweit die Antragsteller insgesamt eine unzumutbare „Drucksituation“ rügen, ist in der gesetzlichen Struktur angelegt, dass eine bestimmte „Drucksituation“ entstehen kann. In diesem normativ vorgegebenen Rahmen bewegt sich der vorliegende Fall. d. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller ist der Bescheid vom 22. Januar 2024 auch nicht zu weit gefasst. Nach Ziffer 1) des Bescheides gilt das Betretungsverbot nicht, soweit und solange das Betreten der Einrichtung zur Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Schulpflicht (Unterrichtszeit, 10 Schuljahre) erforderlich ist, so dass ein Betreten der Räumlichkeiten des Schulhortes zur Wahrnehmung des Schulunterrichts weiterhin möglich ist. Während dieser Zeit handelt es sich bei diesen Räumlichkeiten um die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG dienenden Räume (Räumlichkeiten der Schule und sonstigen Ausbildungseinrichtungen), auf die sich das Betretungsverbot nicht bezieht (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG). Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Bescheides, wonach der Sohn der Antragsteller in Erfüllung der obliegenden Vollschulpflicht, ungeachtet des angedrohten Betretungsverbots, die der Schule dienenden Räumlichkeiten betreten darf. Soweit im Zusammenhang mit den über die Schulpflicht hinausgehenden Angeboten der Schule (z. B. Arbeitsgemeinschaften, Freizeitaktivitäten) der Schulhort benannt wird, so bezieht sich dies auf ein Betreten des Schulhortes als Betreuungseinrichtung außerhalb des Schulunterrichts im Sinne von § 33 Nr. 1 IfSG, deren Betreten untersagt werden kann (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 4 und 5 IfSG). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG; zur Begründung wird auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).