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Beschluss

3 EO 235/24

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0815.3EO235.24.00
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Leitsätze
1. Ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 12 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG muss wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen.(Rn.26) 2. Ein ärztliches Zeugnis ist plausibel, wenn die Angaben im Zeugnis das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation in einleuchtender, verständlicher, glaubhafter und nachvollziehbarer Weise begründen, wobei es unschädlich ist, wenn gewisse Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises verbleiben, solange der Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses nicht erschüttert wird.(Rn.27) 3. Einem ärztlichen Zeugnis kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu, der jedoch beim Vorliegen gewichtiger Indizien erschüttert werden kann.(Rn.36)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Mai 2024 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen Ziffern 1) und 2) des Bescheides des Antragsgegners vom 12. April 2024 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Mai 2024 für beide Rechtszüge auf 2.555,21 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 12 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG muss wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen.(Rn.26) 2. Ein ärztliches Zeugnis ist plausibel, wenn die Angaben im Zeugnis das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation in einleuchtender, verständlicher, glaubhafter und nachvollziehbarer Weise begründen, wobei es unschädlich ist, wenn gewisse Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises verbleiben, solange der Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses nicht erschüttert wird.(Rn.27) 3. Einem ärztlichen Zeugnis kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu, der jedoch beim Vorliegen gewichtiger Indizien erschüttert werden kann.(Rn.36) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Mai 2024 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen Ziffern 1) und 2) des Bescheides des Antragsgegners vom 12. April 2024 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Mai 2024 für beide Rechtszüge auf 2.555,21 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Anordnung eines Betretungsverbotes bezüglich der Räumlichkeiten der Grundschule „Im G.“ außerhalb der Schulpflicht gegenüber ihrer nicht gegen Masern geimpften Tochter ... sowie die damit im Zusammenhang stehende Zwangsgeldandrohung und die Anforderung von Verwaltungskosten. Die am 10. Dezember 2015 geborene Tochter der Antragsteller besucht die Staatliche Grundschule „Im G.“ in G ... . Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 18. Januar 2024 unter Fristsetzung bis zum 31. Januar 2024 auf, dem Gesundheitsamt des Antragsgegners einen Nachweis darüber vorzulegen, dass ihre Tochter über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder über ein ärztliches Zeugnis darüber verfügt, dass eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen die Masern-Schutzimpfung besteht. Zugleich wies die Behörde darauf hin, dass die Nichtvorlage eines Nachweises die Anordnung eines Betretungsverbots zur Folge haben könne und räumte der Antragstellerin zu 1) die Möglichkeit ein, hierzu bis zum 31. Januar 2024 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 zeigte der Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 1) seine Vertretung an, verwies auf die beiden Parallelverfahren der beiden weiteren Töchter ( ... V ..., VG Gera, 3 E 193/24 Ge und ... V ..., VG Gera, 3 E 194/24 Ge, in denen jeweils mit Beschluss vom 5. März 2024 die aufschiebende Wirkung des jeweiligen Widerspruchs gegen die Anordnung des Antragsgegners angeordnet wurde) und beantragte Akteneinsicht. Nach gewährter Akteneinsicht sandte der Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 1) die Verwaltungsvorgänge zurück. Eine Vorlage des angeforderten Nachweises erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 12. April 2024, der an die Antragsteller als Sorgeberechtigte gerichtet war, untersagte der Antragsgegner mit sofortiger Wirkung dem minderjährigen Kind der Antragsteller ... das Betreten der der Gemeinschaftseinrichtung Staatliche Grundschule „Im G.“ G ... dienenden Räumlichkeiten außerhalb der allgemeinen gesetzlichen Schulpflicht (Ziffer 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die Behörde für jeden einzelnen Verstoß gegen das Betretungsverbot ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an (Ziffer 2) und setzte Verwaltungskosten in Höhe von 220,85 Euro fest (Ziffer 3). Der von den Antragstellern bestellte Bevollmächtigte übersandte dem Antragsgegner nach einem Telefonat am 16. April 2024 eine ärztliche Bescheinigung des Dr. F ... vom 28. Januar 2021, welches bereits im Rahmen der Schuluntersuchung vorgelegt worden sei sowie das Ergebnis der Schuluntersuchung vom 16. September 2022. Am 17. April 2024 legten die Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. April 2024 ein und beantragten die Vollziehung des Kostenbescheids (Ziffer 3) bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Widerspruchs- beziehungsweise Klageverfahren auszusetzen. Zugleich baten sie um Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zum 22. April 2024. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte der Antragsgegner mit, dass die am 16. April 2024 vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht den Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis genüge. Daraufhin wurde seitens der Antragsteller mit Schreiben vom 18. April 2024 eine „ärztliche Beurteilung“ des Dr. F ... betreffend ihre Tochter ... vom 9. März 2023 vorgelegt. Die Antragsteller haben am 24. April 2024 beim Verwaltungsgericht Gera um vorläufigen Rechtsschutz ersucht, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2024 abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Antrag, soweit er sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten wendet bereits unzulässig sei, da die Behörde vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht über den Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO entschieden habe und die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen würden. Der Zeitraum zwischen Antragstellung und Einreichung des Eilantrages sei mit einer Woche zu kurz gewesen. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Anordnung des Betretungsverbots sei rechtmäßig erfolgt. Die Antragsteller hätten mangels Plausibilität der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 28. Januar 2021 und der „ärztlichen Beurteilung“ vom 9. März 2023 - jeweils von Dr. F ... stammend - die Nachweisverpflichtung nicht erfüllt. Anders als in den Parallelverfahren fehle es im hiesigen Verfahren am Vortrag der Antragsteller, dass Herr Dr. F ... ... persönlich untersucht habe und an Informationen zum Gesundheitszustand von ... selbst, die im Rahmen der angegebenen Gesamtschau eine Plausibilisierung des individuellen Risikos ermöglichen könnten. Das Betretungsverbot sei auch auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung stelle sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig dar. Gegen diesen ihnen am 8. Mai 2024 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 21. Mai 2024 beim Verwaltungsgericht Gera Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Die Antragsteller tragen vor, dass die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung so kurz gesetzt worden sei, da dem Antragsgegner der Sachverhalt vollumfänglich bekannt gewesen sei und er sich hiermit in den Parallelverfahren ihrer anderen beiden Kinder auseinandergesetzt haben dürfte. Das gerichtliche Verfahren sei eingeleitet worden, nachdem eine Rückmeldung des Antragsgegners bezüglich einer Entscheidung trotz telefonischer Zusicherung bis zum 24. April 2024 ausgeblieben sei. ... sei am 12. Januar 2017, 9. Juli 2020, 28. Januar 2021, 2. Mai 2022, 16. Mai 2023, 9. März 2024 und 2. Mai 2024 bei Herrn Dr. F ... vorstellig geworden. Sie benennen weiterhin Gründe für die Impfunfähigkeit ihrer Tochter ... und berufen sich hierbei im Wesentlichen auf die bei ihr vorliegenden Erkrankungen/Symptome, die Familienanamnese, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die von ihnen vorgelegten Fachinformationen für die Masern-Schutzimpfungen, Laborwerte sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. F ... vom 24. Juni 2024. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. April 2024 gegen Ziffern 1) bis 3) des Bescheides vom 12. April 2024 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er wendet sich gegen die Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (im hiesigen Verfahren sowie in den Verfahren 3 E 473/24 Ge, 3 E 193/24 Ge und 3 E 194/24 Ge) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (elektronische Akte) Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache in dem aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der sinngemäße Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Betretungsverbot - Ziffer 1) des Bescheids vom 12. April 2024 - (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG) und der Zwangsgeldandrohung - Ziffer 2) des Bescheids vom 12. April 2024 - (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 30 ThürVwZVG) ist zulässig und begründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen oder wiederherstellen. Dabei hat das Gericht - das Beschwerdegericht unter grundsätzlicher Beschränkung auf die fristgerecht geltend gemachten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) - seiner Entscheidung eine Abwägung der betroffenen Interessen auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. hierzu Thüringer OVG, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 EO 236/20 - juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 20 CS 23.2238 - juris Rn. 9 f.; VG Meiningen, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 E 1144/20 - juris Rn. 20; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 105 f.; Puttler in: NK, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 162). Im Rahmen dieser Abwägung sind - soweit bei summarischer Prüfung bereits überschaubar - maßgeblich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, da das öffentliche Vollzugsinteresse bei einem erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakt im Regelfall ebenso wenig schützenswert ist wie das Suspensivinteresse des Adressaten eines bereits absehbar rechtmäßigen Verwaltungsakts (Thüringer OVG, Beschluss vom 7. April 2020 - a. a. O. - Rn. 4 f.; BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 6 VR 2/21 - juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Januar 2024 - a. a. O. - Rn. 9 f.; vgl. auch Hoppe, a. a. O., § 80 Rn. 89). Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gewonnene Feststellung, dass sich die Anordnung des Betretungsverbots und die Zwangsgeldandrohung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig darstelle, ist nach den dem Senat im Beschwerdeverfahren vorliegenden Erkenntnissen unzutreffend. Dies folgt bereits aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller. a. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis unzutreffend das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG bejaht, so dass das mit Ziffer 1) des Bescheids vom 12. April 2024 angeordnete Betretungsverbot zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbar rechtswidrig ist. Unter Berücksichtigung dessen führt die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller der Vorrang gebührt. Rechtsgrundlage des mit der Beschwerde angegriffenen Betretungsverbots ist § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG. Danach kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung dienenden Räume betritt. Bei einer Minderjährigen, wie vorliegend, obliegt die Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG den Sorgeberechtigten (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Das Betretungsverbot des § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG wurde vorliegend zu Unrecht auf § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG gestützt. Nach dieser Vorschrift haben (unter anderem) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweiligen Einrichtungen befinden, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Für die minderjährige nicht gegen Masern geimpfte Tochter der Antragsteller, die unter anderem den Schulhort und mithin eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 IfSG im Bezirk des Antragsgegners besucht, wurde von den Antragstellern auf die Anforderung des Antragsgegners gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG hin ein Nachweis entsprechend den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG vorgelegt. Danach muss es sich bei dem Nachweis um ein ärztliches Zeugnis darüber handeln, dass die Betroffene aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Die von den Antragstellern vorgelegte „ärztliche Beurteilung“ des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. F ... vom 9. März 2023, die durch dessen im Beschwerdeverfahren vorgelegtes ärztliches Zeugnis vom 24. Juni 2024 nochmals konkretisiert wird, stellt einen tauglichen Nachweis für das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im Sinne von § 20 Abs. 12 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG dar. Ein ärztliches Zeugnis im Sinne der vorgenannten Bestimmungen darf sich nicht damit begnügen, den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation zu wiederholen. Es muss vielmehr wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 3 EO 805/20 - juris Rn. 17 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2024 - OVG 1 S 94/23 - juris Rn. 7; Gebhard in: Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 20 Rn. 50). Die Anforderungen an die Plausibilität eines ärztlichen Zeugnisses dürfen dabei nicht überspannt werden. Plausibel ist ein ärztliches Zeugnis dann, wenn die Angaben im Zeugnis das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation in einleuchtender, verständlicher, glaubhafter und nachvollziehbarer Weise begründen, wobei es unschädlich ist, wenn gewisse Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises verbleiben, solange der Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses nicht erschüttert wird. Gemessen daran sind vorliegend die Voraussetzungen an ein ärztliches Zeugnis erfüllt. Die von den Antragstellern vorgelegte „ärztliche Beurteilung“ vom 9. März 2023 und das nunmehr vorgelegte ärztliche Zeugnis vom 24. Juni 2024 enthalten jedenfalls solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. F ... gibt in seiner „ärztlichen Beurteilung“ vom 9. März 2023 sowie in seinem ärztlichen Zeugnis vom 24. Juni 2024 nicht nur den Gesetzeswortlaut wieder, sondern begründet in einleuchtender, verständlicher, glaubhafter und nachvollziehbarer Weise das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im konkreten Fall der Tochter der Antragsteller ... . Eine Kontraindikation (Gegenanzeige) ist ein Umstand, der die Anwendung eines diagnostischen oder therapeutischen Verfahrens bei an sich gegebener Indikation in jedem Fall verbietet (absolute Kontraindikation) beziehungsweise nur unter strenger Abwägung sich dadurch ergebender Risiken (relative Kontraindikation) zulässt (vgl. hierzu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage 2007, S. 1023; Brockhaus Enzyklopädie, Band 12, 19. Auflage, S. 313). Das RKI führt in Bezug auf Kontraindikationen gegen eine Masern-Schutzimpfung aus, dass ein kompetentes Immunsystem die Voraussetzung für eine erfolgreiche und sichere Impfung mit Lebendimpfstoffen ist. Die im MMR-Impfstoff enthaltenen abgeschwächten aber vermehrungsfähigen Viren können sich bei Menschen mit bestimmten angeborenen oder erworbenen Störungen des Immunsystems unkontrolliert vermehren und somit schwere und in Einzelfällen sogar tödliche Infektionen hervorrufen. Andererseits können Patienten mit eingeschränktem Immunsystem auch ein erhöhtes Risiko für eine schwer verlaufende Masern-, Mumps- oder Röteln-Erkrankung haben und in besonderer Weise von einer Impfung profitieren. Eine Impfung kann daher bei Patienten mit bestimmten Formen der Immundefizienz in Absprache mit den behandelnden Spezialisten in Betracht gezogen werden, wenn der Nutzen der Impfung die Risiken überwiegt. Letztlich ist die Frage nach dem Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation wie jede ärztliche Maßnahme im Einzelfall nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen (RKI, Impfungen A - Z - Masernimpfung: Wirksamkeit, Sicherheit und Kontraindikationen, Stand: 2. Februar 2024; so auch BT-Drs. 19/13452, S. 29 - unter Bezugnahme auf die Anwendungshinweise zum Impfen bei Immundefizienz der STIKO [Bundesgesundheitsblatt 2017, S. 674] - wonach eine Entscheidung im Einzelfall getroffen werden muss [Bundesgesundheitsblatt 2017, S. 677, 683] und BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 - juris Rn. 25 - individuelle Nutzen-Risiko-Abwägung bei Patienten mit bestimmten Formen der Immundefizienz möglich). Dr. F ... trifft vorliegend eine solche Einzelfallentscheidung aufgrund einer negativen Nutzen-Risiko-Abwägung, die sich nach Untersuchung der Patientin „ ... V ... “, eingehender Anamnese sowie Familienanamnese unter Beachtung der Fachinformationen der zugelassenen Impfstoffe ergeben habe. Er führt zur Familienanamnese aus, dass diese ein familiär gehäuftes Vorkommen u. a. von atopisch-allergischen, neurologischen und autoimmunen Erkrankungen sowie Stoffwechselstörungen aufweise, welche als immunologische Warnzeichen mit in die Beurteilung eingeflossen seien und auf eine ungünstige Diathese und Vulnerabilität der Patientin hindeuten würden. Er benennt zudem im Einzelnen die Gründe für die Impfunfähigkeit, die er im Rahmen seines ärztlichen Zeugnisses vom 24. Juni 2024 nochmals konkretisiert. Die Angaben von Dr. F ... werden von der Antragstellerin zu 1) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens untermauert, indem sie die Familienanamnese sowie die Gründe für die Impfunfähigkeit unter Heranziehung der Fachinformationen der zugelassenen Impfstoffe, medizinischen Erkenntnissen und von Laborwerten nochmals ausführlich darstellt. Hierfür wird ihr durch Dr. F ... in seinem ärztlichen Zeugnis vom 24. Juni 2024 als Pharmazeutin auch die fachliche Qualifikation zugesprochen. Insgesamt erscheint die von Dr. F ... getroffene Feststellung einer medizinischen Kontraindikation von Emilia gegen eine Masern-Schutzimpfung - beruhend auf einer Einzelfallentscheidung im Wege einer Risiko-Nutzen-Abwägung - für den Senat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als plausibel. Dies vor dem Hintergrund, dass die von Dr. F ... aufgezeigte Familienanamnese und die damit im Zusammenhang stehende genetische Vorbelastung der Tochter der Antragsteller sowie die bei ihr vorliegenden Erkrankungen und Symptome - unter anderem eine Vielzahl von Allergien und Unverträglichkeiten, eine hohe Hautsensibilität bei genetischer Vorbelastung mit einer schweren Neurodermitis, ein erhöhter Anti-TPO-Wert im Blutbefund, der nach dem Vorbringen der Antragsteller auf autoimmune Prozesse hindeutet sowie einen positiven IgE-Nachweis auf Substanzklassen mit Hühnereiweiß - in schlüssiger Weise auf eine Immundefizienz schließen lässt. Der Beweiswert der „ärztlichen Beurteilung“ sowie des ärztlichen Zeugnisses von Dr. F ... ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners nicht erschüttert. Grundsätzlich kommt einem ärztlichen Zeugnis ein hoher Beweiswert zu, der aber beim Vorliegen gewichtiger Indizien erschüttert werden kann (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 3 B 411/20 - juris Rn. 21 f.). Gewichtige Indizien, die den Beweiswert der „ärztlichen Beurteilung“ oder des ärztlichen Zeugnisses des Dr. F ... erschüttern können, wurden weder von dem Antragsgegner vorgebracht, noch sind solche für den Senat erkennbar. Zwar mag es - wie die kommissarische Amtsleiterin des Gesundheitsamtes des Antragsgegners Dr. med. N ... vorbringt - zutreffend sein, dass die von Dr. F ... benannten Gründe für eine Impfunfähigkeit für sich jeweils allein betrachtet nicht ausreichend sind, um eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masern-Schutzimpfung zu begründen. Jedoch verkennt der Antragsgegner, dass die vorliegend festgestellte medizinische Kontraindikation nicht auf einem einzelnen Grund, sondern auf einer Gesamtbetrachtung von Anamnese und Familienanamnese unter Beachtung der Fachinformationen der zugelassenen Impfstoffe - im Wege der Abwägung von Nutzen und Risiko - beruht; es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung des jedenfalls auch behandelnden Arztes von ... handelt, bei dem sie mehrmals - die einzelnen Termine werden von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren konkret benannt - vorstellig geworden ist. Zudem befinden sich nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht nur ihre Kinder, sondern auch sie und die Eltern der Antragstellerin zu 1) in Behandlung von Dr. F ... . Gegenteiliges wird von dem Antragsgegner nicht substantiiert vorgebracht. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang behauptet, dass Dr. F ... in einem Telefonat am 19. April 2024 mit Dr. M ... _ eingeräumt haben solle, keine weiteren eigenen Untersuchungen bei ... durchgeführt zu haben, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den Angaben des Dr. F ... in seiner „ärztlichen Beurteilung“ vom 9. März 2023 - wonach eine Untersuchung der Patientin stattgefunden habe - und denen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren. Ein Aktenvermerk, der den Inhalt des Telefonats bestätigt, findet sich in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht und wird seitens des Antragsgegners auch nicht vorgelegt. Zwar erwähnt Herr Dr. F ... in einem Schreiben vom 22. April 2024, dass ein Telefonat mit dem Antragsgegner stattgefunden hat. Jedoch teilt er hiermit lediglich „entsprechend dem Telefonat“ mit, dass ihm von der Antragstellerin zu 1) bereits im Jahr 2021 ihre beiden anderen Kinder betreffend eine fachlich sauber zusammengestellte und eruierte Risiko-Nutzen-Aufstellung bezüglich deren MMR Immunisierung und Vorgeschichte vorgelegt worden sei, die er fachlich nicht entkräften könne. Diesen Ausführungen lässt sich lediglich entnehmen, dass Dr. F ... _ den Ausführungen der Antragstellerin zu 1) folgt. Dass er hingegen bei ... - auf die sich die Mitteilung gar nicht bezieht - keine Untersuchung vorgenommen hat, ergibt sich aus diesem Schreiben gerade nicht. Anhaltspunkte dafür, dass Herr Dr. F ... in seiner „ärztlichen Beurteilung“ oder in seinem ärztlichen Zeugnis bewusst fehlerhafte Angaben gemacht oder ein Gefälligkeitszeugnis ausgestellt hat, sind gerade auch vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Konsequenzen für den Senat nicht erkennbar. Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf Grundlage des jeweiligen Standes der Medizin steht dem behandelnden Arzt in Grenzfällen ein Entscheidungsermessen zu (vgl. Gebhard, a. a. O., § 20 Rn. 50; Aligbe in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK, Infektionsschutzrecht, 20. Edition Stand: 1. April 2024, IfSG § 20 Rn. 222). Dass es sich vorliegend unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Hinblick auf die Vielzahl genetischer Vorbelastungen und Beeinträchtigungen der Tochter der Antragsteller nicht um einen solchen Grenzfall handelt beziehungsweise Dr. F ... bei seiner Einzelfallentscheidung sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist für den Senat nicht erkennbar und wurde seitens des Antragsgegners auch nicht substantiiert vorgebracht. Die vom Antragsgegner vorgenommene Risiko-Nutzen-Abwägung stellt ebenfalls kein gewichtiges Indiz dar, um den Beweiswert der „ärztlichen Beurteilung“ sowie des ärztlichen Zeugnisses von Dr. F ... zu erschüttern. Für den Senat ist bereits nicht erkennbar, inwieweit er hierbei - ohne weitere Untersuchung von ... und Vorliegen aller Krankenunterlagen - sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die gesamte Anamnese und Familienanamnese vollständig berücksichtigt hat. Es ist für den Senat - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - auch nicht ersichtlich, dass Herr Dr. F ... bei seiner Abwägung den Nutzen der Masern-Schutzimpfung außer Betracht gelassen oder bei seiner Entscheidung nicht die aktuellen Leitlinienempfehlungen für die Masernimpfung mit einbezogen hat. Die schlichten nicht weiter untersetzten diesbezüglichen Behauptungen des Antragsgegners genügen jedenfalls nicht für ein gewichtiges Indiz, welches den Beweiswert der „ärztlichen Beurteilung“ und des ärztlichen Zeugnisses des Dr. F ... erschüttern könnte. Der Umstand, dass die „ärztliche Beurteilung“ des Dr. F ... im Falle von ... vom 9. März 2024, denen ihrer beiden Geschwister entspricht, stellt ebenfalls für sich betrachtet noch kein gewichtiges Indiz dar, welches den Beweiswert der „ärztlichen Beurteilung“ erschüttert. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass alle drei Geschwister die gleiche genetische Veranlagung haben sowie der weiteren Konkretisierungen des Dr. F ... bezüglich ... in seinem ärztlichen Zeugnis vom 24. Juni 2024 und den Ausführungen der Antragsteller bezogen auf ... im Beschwerdeverfahren. Dass beim Antragsgegner letztlich noch Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der von Dr. F ... in der „ärztlichen Beurteilung“ vom 9. März 2023 sowie dem ärztlichen Zeugnis vom 24. Juni 2024 getroffenen Einzelfallentscheidung verbleiben, ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG unschädlich. Vielmehr stehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG nicht entgegen, sondern führen lediglich dazu, dass das Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen kann, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann. Schließlich handelt es sich bei § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG und § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG um eigenständige Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG ist erst dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vorliegen (vgl. hierzu ausführlich Thüringer OVG, Beschluss vom 10. April 2024 - 3 EO 91/24 -). Würde man für die Plausibilität eines ärztlichen Zeugnisses im Rahmen von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG fordern, dass das Zeugnis mit absoluter Gewissheit inhaltlich richtig sein muss, wäre die Regelung des § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG obsolet. Letztlich hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG durch Art. 1 Nr. 3 d) des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) zur näheren Überprüfung zweifelhafter ärztlicher Zeugnisse dem Gesundheitsamt die Möglichkeit eingeräumt, eine ärztliche Untersuchung bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises anzuordnen (vgl. BT-Drs. 20/188 S. 36 f.), so dass auch kein praktisches Bedürfnis besteht eine absolute Gewissheit der inhaltlichen Richtigkeit im Rahmen von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG zu fordern. b. Die Androhung des Zwangsgeldes unter Ziffer 2) des Bescheides vom 12. April 2024 ist mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Betretungsverbotes nicht mehr rechtmäßig, da der Grundverwaltungsakt nicht mehr gemäß § 19 ThürVwZVG vollstreckbar ist. 2. Soweit sich der Antrag des Weiteren sinngemäß auf die Anordnung der kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anforderung von Verwaltungskosten - Ziffer 3) des Bescheids vom 12. April 2024 - (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) bezieht, ist dieser unzulässig. Ein solcher Antrag ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur dann zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die erfolglose Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens ist Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren und kann, nachdem das gerichtliche Verfahren anhängig geworden ist, nicht mehr heilend nachgeholt oder durch eine Einlassung der Behörde zur Sache ersetzt werden (vgl. hierzu Thüringer OVG, Beschluss vom 9. September 2013 - 4 EO 1275/04 - juris Rn. 28 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. November 2010 - 5 B 258/10 - juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 - juris Rn. 2 f.; Funke-Kaiser in: Bader u. a., Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 80 Rn. 138). Die Antragsteller haben zwar vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am 24. April 2024 bei dem Antragsgegner am 17. April 2024 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, jedoch hat die Behörde hierüber nicht vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens entschieden. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) ist zwar ausnahmsweise auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dass eine Vollstreckung droht, wird von den Antragstellern nicht dargelegt und ist ungeachtet dessen für den Senat auch nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO verneint. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner über den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat. Die Angemessenheit einer Frist richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, namentlich der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - 12 S 9/05 - juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 ME 270/07 - juris Rn. 6 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 B 2364/18 - juris Rn. 4; Funke-Kaiser, a. a. O., § 80 Rn. 139). Die Umstände des konkreten Einzelfalls gebieten - entgegen dem Vorbringen der Antragsteller - keine behördliche Entscheidung binnen einer Woche. In Anbetracht der Höhe der angeforderten Verwaltungskosten (220,85 Euro) ist bereits nicht erkennbar, dass die Angelegenheit von überragender Dringlichkeit war. Dies lässt sich auch aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen. Ungeachtet dessen, dass der Vortrag der Antragsteller zum behaupteten Telefongespräch mit dem Antragsgegner nach Ablauf des 22. April 2024 nicht hinreichend substantiiert ist und sich ein Vermerk über ein Telefongespräch zwischen den Beteiligten nach dem 22. April 2024 nicht in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen befindet, kann allein aus der nicht erfolgten Rückmeldung des Antragsgegners bis zum Mittag des 24. April 2024 nicht zwingend geschlossen werden, dass eine Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht mehr beabsichtigt und ein weiteres Zuwarten entbehrlich war. Eine Frist von einer Woche ist auch nicht im Hinblick auf die bereits abgeschlossenen Verfahren der beiden weiteren nicht gegen Masern geimpften Kinder der Antragsteller ( ... V ..., VG Gera, 3 E 193/24 Ge und ... V ..., VG Gera, 3 E 194/24 Ge) angemessen. Eine derart kurze Frist würde der zureichenden Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, die der Behörde gerade im Wege des § 80 Abs. 6 VwGO ermöglicht werden soll (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2008 - a. a. O. - Rn. 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - a. a. O. - Rn. 6), zuwiderlaufen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2, 47 GKG. Für das angegriffene Betretungsverbot wurde mangels anderer Anhaltspunkte der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro zu Grunde gelegt. Dieser Betrag wurde halbiert, da die Antragsteller nur vorläufigen Rechtsschutz begehren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai / 1. Juni 2021 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit]). Dazu kommen die Verwaltungskosten in Höhe von 220,85 Euro, gegen die sich die Antragsteller ebenfalls wenden und die einen selbstständigen Wert darstellen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), so dass der Wert von 220,85 Euro zu vierteln war. Die auch im Beschwerdeverfahren angegriffene Zwangsgeldandrohung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), so dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren jeweils auf 2.555,21 Euro festzusetzen war. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).