OffeneUrteileSuche
Urteil

3 KO 151/24

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:1206.3KO151.24.00
16Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts der Minderjährigkeit nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bei einem Ausländer, der als Minderjähriger in einem EU-Staat internationalen Schutz beantragt hatte und als Volljähriger im Dublin-Verfahren nach Anerkennung des Flüchtlingsschutzes für seinen Vater im Inland nach Deutschland eingereist ist. (Rn.30) 2. In diesem Fall ist nicht bereits auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in dem anderen EU-Staat abzustellen; ebenso wenig kommt es auf den Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung in Deutschland an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem Deutschland die Übernahme des Ausländers im Rahmen des Dublin-Verfahrens erklärt hat.(Rn.32) (Rn.60)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Januar 2021 - 6 K 961/20 We - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts der Minderjährigkeit nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bei einem Ausländer, der als Minderjähriger in einem EU-Staat internationalen Schutz beantragt hatte und als Volljähriger im Dublin-Verfahren nach Anerkennung des Flüchtlingsschutzes für seinen Vater im Inland nach Deutschland eingereist ist. (Rn.30) 2. In diesem Fall ist nicht bereits auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in dem anderen EU-Staat abzustellen; ebenso wenig kommt es auf den Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung in Deutschland an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem Deutschland die Übernahme des Ausländers im Rahmen des Dublin-Verfahrens erklärt hat.(Rn.32) (Rn.60) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Januar 2021 - 6 K 961/20 We - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie mit Schriftsatz vom 27. Mai 2024 ausreichend und fristgerecht begründet. Es ist anerkannt, dass die Berufung durch Verweis auf umfangreiche Darlegungen im Zulassungsverfahren, die selbst wiederum - wie hier - den Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung genügen, begründet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - juris). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte - im Ergebnis - zu Recht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch gemäß § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten gilt dies nach § 26 Abs. 5 AsylG entsprechend, wobei - soweit hier einschlägig - an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft tritt. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Der Kläger kann seinen Flüchtlingsstatus von seinem Vater, Herrn K... ... ... _, als Stammberechtigten ableiten. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) hat der Vater des Klägers die mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG inne; der Bescheid ist hinsichtlich der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft seit dem 30.10.2017 bestandskräftig, mithin unanfechtbar. Diese Anerkennung ist auch nicht im Sinne der Norm zu widerrufen oder zurückzunehmen. Dabei ist der Senat nicht gehalten, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - jedenfalls solange das Bundesamt kein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren eingeleitet und den Betroffenen hierzu angehört hat - mögliche Gründe für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Schutzgewährung zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 C 8/05 - juris Rn. 15 ff.; Epple, in: GK-AsylG, Stand: 119. Lieferung März 2019, § 26 Rn. 35). Anderes liefe insbesondere dem Entlastungsgedanken zuwider, den der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienasyls verfolgt hat, denn die Prüfung der Widerrufs- (und Rücknahme-)gründe ist in der Regel schwierig (BVerwG, a. a. O. Rn. 19). Zudem bestünde die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, da die Feststellung des Vorliegens von Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen im Verfahren betreffend das Familienasyl allein eine Vorfrage darstellte und die Bindungswirkung des Urteils allein die Gewährung des Familienasyls beträfe (vgl. § 121 VwGO); das Bundesamt wäre hingegen nicht an die gerichtlichen Feststellungen betreffend den Stammberechtigten gebunden (BVerwG, a. a. O. Rn. 20). Vorliegend hat das Bundesamt Entsprechendes in keiner Weise mitgeteilt. 2. Auch die Voraussetzungen betreffend die Person des Klägers sind erfüllt, denn der Kläger war im hier maßgeblichen Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährig und ledig. Das Merkmal der Minderjährigkeit beurteilt sich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AsylG (s. auch Art. 12 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, sodass § 2 BGB maßgebend ist, wonach die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt, mithin beim Kläger am 15. Februar 2018. Allerdings ist nicht bereits auf seine Asylantragstellung in Griechenland am 17. Januar 2017 abzustellen (hierzu unter a.); ebenso wenig kommt es auf den Zeitpunkt seiner förmlichen Asylantragstellung in Deutschland am 3. Juli 2018 an (hierzu unter b.). Maßgeblich ist vorliegend vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Übernahme des Klägers von Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens erklärt hat, namentlich der 29. November 2017 (hierzu unter c.). a. Auf die Minderjährigkeit des Klägers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Griechenland kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Ein gegenüber den griechischen Behörden geäußertes Asylgesuch bzw. ein dort förmlich gestellter Asylantrag ist kein Asylantrag im Sinne des § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG. Zwar lässt der Wortlaut der Norm ein solches Verständnis durchaus zu. Hiernach könnte auch ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Asylantrag, der auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtet ist, ausreichen, wenn nur der Antragsteller im Zeitpunkt des Antrags minderjährig ist. Dagegen sprechen aber die Systematik der Norm im Gefüge des Asylgesetzes, vor allem unter Berücksichtigung von §§ 13, und 22a AsylG (aa.) sowie das System, in welches das Asylgesetz im Hinblick auf die europarechtlichen Regelungen eingebettet ist, insbesondere die RiLi 2011/95/EU und die RiLi 2013/32/EU (bb.) sowie die Dublin III-VO (cc.). aa. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gilt das Asylgesetz unter anderem für Ausländer, die internationalen Schutz im Sinne der RiLi 2011/95/EU „beantragen“. Bereits diese Formulierung legt nahe, dass es sich um einen Ausländer handeln muss, der im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und nicht um einen solchen, der einen entsprechenden Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat. Derartiges hat der Gesetzgeber an dieser Stelle nicht geregelt. Im Zusammenhang damit stehen die Vorschriften zum „materiellen“ und „förmlichen“ Asylantrag, § 13 und § 14 AsylG. Zwar lässt der Wortlaut des §13 Abs. 1 AsylG durchaus auch die Möglichkeit zu, dass als ein solches Gesuch ebenfalls dasjenige vor einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates gilt. Indes regelt § 13 Abs. 3 AsylG, dass ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, an der Grenze um Asyl nachzusuchen hat (Satz 1) bzw. er im Falle der unerlaubten Einreise unverzüglich bei der Ausländerbehörde oder der Polizei zu melden und um Asyl nachzusuchen (Satz 2) und den nachfolgenden Asylantrag unverzüglich zu stellen hat (Satz 3). Diese Regelung, die auf §§ 18 - 20 AsylG Bezug nimmt, spricht dafür, dass der Gesetzgeber allein ein vor einer deutschen Behörde geäußertes Asylgesuch im Blick hatte; das Asylgesuch vor einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats ist nicht erwähnt. Diesem Verständnis entspricht der Regelungszweck von §§ 13 und 14 AsylG, nämlich, dass insbesondere mit § 13 Abs. 1 AsylG die Grundlage für die Anwendung des antragsabhängigen Asylgesetzes geschaffen wird. Die Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass es sich bei einem Asylverfahren um ein Antragsverfahren im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG handelt, welches nicht von Amts wegen eingeleitet werden kann (Janson, in: GK-AsylG, Kommentar, Stand: 140. Lieferung März 2023, § 13 Rn. 1). Insoweit liegt es allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers, ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG zu äußern bzw. einen förmlichen Antrag nach § 14 AsylG zu stellen (GK-AsylG, a. a. O.). Im übergeordneten Zusammenhang geht dies einher mit dem Umstand, dass die Bundesrepublik als Mitgliedstaat nur im begrenzten Umfang Kompetenzen an die Europäische Union abgegeben hat (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, vgl. Art. 5 Abs. 2 EUV; zur gemeinsamen Asylpolitik vgl. Art. 78 AEUV), darüber hinaus jedoch als souveräner Staat, und damit als originärer Träger von Staatsgewalt, entscheidet, der allein auf seinem Staatsgebiet jegliche Kompetenzen wirksam ausüben kann. Insoweit kann ohne entsprechende gesetzliche Regelung ein gegenüber einer Behörde eines anderen (Mitglied-)Staates gestellter Antrag keine Wirkung entfalten. Eine Norm, wonach als Asylantrag auch ein vor einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats geäußertes Gesuch nach internationalem Schutz (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 2 Buchst. a), e) und g) der RiLi 2011/95/EU) gilt, enthält das Asylgesetz nicht und findet sich auch sonst nicht. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Sinne des § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG allein ein vor einer innerstaatlichen Behörde geäußertes Asylgesuch als Asylantrag nach § 13 Abs. 1 AsylG meinte. bb. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf die RiLi 2011/95/EU ableiten. § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG dienen der Erfüllung der in der RiLi 2011/95/EU und insbesondere deren Art. 23 Abs. 1 gründenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aufrechterhalten werden kann (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 21; BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 - juris Rn. 11). Nach Art. 23 Abs. 2 RiLi 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Zur vollen Entfaltung des Schutzziels des Art. 23 RiLi 2011/95/EU ist es indes nicht erforderlich, im Fall des § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG bereits eine Asylantragstellung bzw. die Äußerung eines Asylgesuchs vor einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates ausreichen zu lassen. Gemäß Art. 13 RiLi 2011/95/EU erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Richtlinie erfüllt, d. h. wenn er eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention; BGBl. 1953 II S. 559) geltend machen kann. Ein lediglich „abgeleiteter Status“ ist bereits nicht von der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst, nach der als Flüchtling nur eine Person gilt, die selbst eine begründete Furcht vor Verfolgung hat. Der Grundsatz der Wahrung des Familienverbands wurde in die Flüchtlingsdefinition des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention nicht einbezogen (vgl. dazu im Einzelnen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Juni 2018 in der Rechtssache C-652/16, Vorabentscheidungsersuchen, sechste Vorlagefrage, Rn. 51). Demgegenüber verlangt es die RiLi 2011/95/EU gerade nicht, Familienangehörigen des Verfolgten, die ihrerseits nicht der Verfolgung unterliegen, denselben Schutz im Sinne eines Status zuzusprechen; dies zeigt sich in dem oben zitierten Art. 23 Abs. 2 RiLi 2011/95/EU, denn unter die dort aufgezählten Leistungen fallen allein Aufenthaltstitel, Reisedokumente, Zugang zu Beschäftigung und Bildung, zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, Sozialhilfeleistungen und medizinischer Versorgung, Schutzmaßnahmen für unbegleitete Minderjährige, Zugang zu Wohnraum, Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats sowie Zugang zu Integrationsmaßnahmen. Einer statusrechtlichen Gleichstellung der Familienangehörigen mit dem anerkannten Flüchtling bedarf es danach im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften nicht. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der RiLi 2011/95/EU insoweit „überschießend“ zugunsten des Familienverbandes umgesetzt. Wenn dem aber so ist, dann kann keine europarechtskonforme Auslegung von § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG zur vollen Entfaltung von Art. 23 RiLi 2011/95/EU gefordert werden. Etwas anderes ergibt sich, worauf das Verwaltungsgericht abstellt, auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere nicht aus dessen Entscheidung vom 12. April 2018 (Az.: C-550/16). Diesem Urteil lag allein eine ausländerrechtliche Frage zugrunde und gerade keine solche des statusrechtlichen Asylrechts - die an den Europäischen Gerichtshof gestellte Frage betraf die RiLi 2003/86/EG und nicht die RiLi 2011/95/EU. Bereits aus diesem Grund ist dem Urteil für die hier maßgebliche Frage, was genau unter einem „Asylantrag“ im Sinne des § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG zu verstehen ist, keine unmittelbare Aussage zu entnehmen. Der Europäische Gerichtshof hatte allein darüber zu befinden gehabt, ob die der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen der Familienzusammenführung in einem Mitgliedstaat auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Minderjährigen in diesem Mitgliedstaat zurückwirkt, wenn der Minderjährige zwar im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung, jedoch nicht mehr im Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und dem folgenden Antrag auf Familienzusammenführung minderjährig ist. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich von der hiesigen bereits dadurch, dass sich die Asylantragstellung des Minderjährigen und die sich daran anschließenden Folgefragen sämtlich in ein und demselben Mitgliedstaat (hier den Niederlanden) abgespielt haben und es gerade keinen mitgliedstaatübergreifenden Zusammenhang gab. Aber auch die dem Urteil zugrundeliegende Sachlage ist mit der hiesigen nicht vergleichbar. Denn der Europäische Gerichtshof begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Akt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bloß deklaratorischer Natur ist, weil einer Person, die die materiellen Voraussetzungen von Kapitel III der RiLi 2011/95/EU erfüllt, ohne dass ein Ermessen der nationalen Behörden bestünde, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, und zwar noch bevor hierzu eine förmliche Entscheidung ergangen ist (EuGH, a. a. O. Rn. 52 ff.). Aus diesem Grund verlagert der Europäische Gerichtshof den maßgeblichen Zeitpunkt der Minderjährigkeit auf die Asylantragstellung vor, um dem Recht des minderjährigen Flüchtlings auf Familiennachzug volle Geltung zu verschaffen. Eine Sachlage, in der eine Person lediglich den Flüchtlingsschutz von einer anderen Person ableiten möchte, ohne selbst von Verfolgungshandlungen bedroht zu sein, ist damit nicht vergleichbar. cc. Dass bereits eine Asylantragstellung bzw. die Äußerung eines Asylgesuchs vor einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates die Voraussetzungen der Asylantragstellung im Sinne des § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG erfüllen würde, ergibt sich ferner auch nicht aus der Dublin III-VO. Vielmehr unterstreichen deren Regelungen die gegenteiligen Erwägungen. Die Verordnung generiert ein der eigentlichen Prüfung des Schutzersuchens vorgeschaltetes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, das dem Prinzip folgt, dass nur ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Gebiet der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („ein Antragsteller“ - „ein Mitgliedstaat“, vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2). Diese Systematik spiegelt sich in § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG wider, wonach ein Asylantrag bereits unzulässig ist, wenn Deutschland nach Maßgabe der Dublin III-VO nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin III-VO definiert insoweit zunächst, was zwingend ist, was in ihrem Sinne unter einem Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen ist: gemäß Art. 2 lit. b) Dublin III-VO nämlich „ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU“. Äußert ein Antragsteller ein solches Schutzanliegen in einem Mitgliedstaat, greifen die Regelungen der Dublin III-Verordnung und der betreffende Mitgliedstaat hat die Zuständigkeitsüberprüfung durchzuführen - unabhängig davon, dass die Dublin III-VO nicht explizit zwischen dem „Gesuch“ um internationalen Schutz und dem schriftlich gestellten Antrag differenziert (auch wenn Art. 20 Abs. 1 und 2 so zu verstehen sein dürften; offen gelassen EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 - juris; s. auch Köhler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 20 Rn. 6). Nichtsdestotrotz lässt sich der Dublin III-VO nicht entnehmen, dass der Antragsteller dann, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergibt, dass ein anderer Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, in dem aufnehmenden Mitgliedstaat von der (ggf. „erneuten“) Stellung jedenfalls des förmlichen Asylantrags (im Sinne des § 14 AsylG), an den die Dublin III-VO selbst anknüpft und der allein die erforderlichen Fristen des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens auslöst, befreit wäre; aus den beschriebenen kompetenzrechtlichen Gründen müsste dies das jeweils nationale Verfahrensrecht regeln. Dies zeigt sich auch an Regelungen, wie Art. 2 lit. d) Dublin III-VO, der klarstellt, dass die „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ die „Gesamtheit der Prüfvorgänge, der Entscheidungen oder Urteil in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2013/32/EU und der Richtlinie 2011/95/EU mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß dieser Verordnung“ bedeutet. Hieraus ergibt sich zum einen, dass es sich bei der Prüfung zur Feststellung der Zuständigkeit nach der Dublin III-VO gerade noch nicht um die inhaltliche Prüfung des Antrags handelt, und zum anderen, dass der Umfang und die Modalitäten der Prüfung eines Antrags von den Mitgliedstaaten in ihren Verfahrens- und Asylgesetzen (unter Beachtung der Richtlinien) festgelegt werden (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 18 K 15). Insoweit verweist die Dublin III-VO sogar explizit auf die Richtlinie 2013/32/EU, deren Art. 6 die Modalitäten der Antragstellung in einem Mitgliedstaat behandelt. Soweit die Verordnung etwa in ihrem Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 regelt, dass der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen (also Fälle von Antragstellern, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben [a] und von Antragstellern, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten [b]) den gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüft oder seine Prüfung abschließt. Hieraus ist allerdings ebenfalls nicht zu entnehmen, dass ein in dem ersuchenden Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz in dem zuständigen (aufnehmenden) Mitgliedstaat schlicht „weiter-“ bzw. „zu Ende geprüft“ wird. Vielmehr will die Dublin III-VO auch an dieser Stelle einmal mehr sicherstellen, dass der Antrag in dem zuständigen Mitgliedstaat als Erstantrag und nicht als Folge- oder Zweitantrag gewertet wird; außerdem stellt die Vorschrift noch einmal heraus, dass eine sachliche Prüfung des Antrags erst und allein in dem zuständigen Mitgliedstaat erfolgt (zum Zweck der Norm s. etwa Köhler, a. a. O. Art. 18 Rn. 20 ff.). Da die Dublin III-VO hiernach letztlich gemeinsam mit den an den einschlägigen Richtlinien ausgerichteten Asyl- und Verfahrensgesetzen der Mitgliedstaaten ein einheitliches System zur Durchführung des Asylverfahrens von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen darstellt, dessen Ausgangspunkt immer ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 2 lit. b) der Dublin III-VO ist, wäre es kaum nachvollziehbar, wenn der Antragsteller in dem zuständigen Mitgliedstaat, von dem er übernommen wird, erneut ein Asylgesuch - auf Deutschland bezogen: im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG - äußern müsste. Der übernommene Antragsteller gelangt nämlich gerade und allein zur Durchführung eines Asylverfahrens in den zuständigen Mitgliedstaat. Diese Lücke schließt das nationale Recht mit § 22a AsylG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift steht ein Ausländer, der aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, einem Ausländer gleich, der um Asyl (scil. im Sinne des § 13 AsylG) nachsucht. Hauptanwendungsbereich der Norm stellt - nach heutiger Rechtslage - die Dublin III-VO dar, sodass derjenige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose in den Genuss der Fiktion kommt, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und „zur Durchführung eines Asylverfahrens“ von der Bundesrepublik übernommen wird (s. o.). Die Norm geht zurück auf Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993 (BGBl. I S. 1062). Entsprechend dem Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD und FDP (BT-Drs. 12/4450) war die Regelung deshalb erforderlich, weil bei einem von einem anderen Vertragsstaat übernommenen Ausländer zunächst noch kein Asylgesuch vorliegt (Gesetzentwurf S. 19 f.). Aufgrund Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) wurde § 22a Satz 1 AsylG um den Zusatz ergänzt, dass eine Übernahme auch aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft in den Anwendungsbereich fällt. § 22a AsylG wäre mit seinem Hauptanwendungsfall der Dublin III-VO überflüssig, wenn der Gesetzgeber unter der ein Asylverfahren auslösenden Asylantragstellung bereits eine solche vor einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates im Blick gehabt hätte. b. Auch der Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung des Klägers in Deutschland, der 3. Juli 2018, ist für die Beurteilung der Frage, ob er gemäß § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war, nicht maßgeblich. Unter „Asylantragstellung“ im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG ist nach vorherrschender Auffassung nicht die Stellung eines förmlichen Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamts im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu verstehen, sondern diejenige im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG, d. h. die Äußerung eines Asylgesuchs (s. nur BayVGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 21 B 18.31010 - juris Rn. 17 f.; ausf. VG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 2019 - 8 A 1814/18 - juris Rn. 55 ff. m. w. N.; Hailbronner, in Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: 137./138. Lieferung August 2022, § 26 Rn. 90; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Auflage 2022, § 26 Rn. 15; s. auch EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C- 768/19 - juris zur Auslegung von Art. 2 lit. j RiLi 2011/95/EU i. V. m. § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG). c. Allerdings war der Kläger im Zeitpunkt der nach § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG maßgeblichen Äußerung seines Asylgesuchs i. S. d. § 13 Abs. 1 AsylG noch minderjährig, weil hierfür gemäß § 22a Satz 1 AsylG der 29. November 2017 maßgeblich ist, an dem die Beklagte die Übernahme des Klägers (und seiner Familie) von Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens erklärt hat. Der Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, weil der Kläger im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Griechenland als ersuchendem Mitgliedstaat nach Deutschland als dem zuständigen übernommen worden ist. Die Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Art. 10 Dublin III-VO, sondern aus Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 29. November 2017 die Übernahme des Klägers und seiner Familie von Griechenland. Die Überstellung erfolgte sodann auf dem Luftweg, und zwar am 6. Juni 2018; an diesem Tag sind der Kläger und seine Familie in das Bundesgebiet eingereist. Der Kläger wurde mit Abgabe der Übernahmeerklärung durch die Beklagte mittels Schreiben vom 29. November 2017 im Sinne des § 22a Satz 1 AsylG „übernommen“ mit der Folge, dass er ab diesem Zeitpunkt im Wege der Fiktion behandelt wird, als hätte er ein Asylgesuch im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG in der Bundesrepublik gestellt. „Übernahme“ im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass die nach den einschlägigen Vertragsbestimmungen oder Rechtsvorschriften zuständigen Organe der Bundesrepublik den entsprechenden Organen des Staates gegenüber, in dem sich der Ausländer zunächst aufhält, nach Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen erklärt oder sonst zu erkennen gegeben haben, dass der Ausländer übernommen wird und die Bundesrepublik ihre Zuständigkeit anerkennt (Epple, in: GK-AsylG, Kommentar, Stand: 134. Lieferung Oktober 2021, § 22a Rn. 25). Die so verstandene Übernahme erfolgt nach Auffassung des Senats bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Übernahme erklärt oder fingiert wird, zu dem mithin Deutschland seine Zuständigkeit ausdrücklich anerkennt oder eine solche Anerkennung fingiert wird (vgl. Art. 22 Abs. 7, 25 Abs. 2 Dublin III-VO). Die Gegenauffassung (s. Münch, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 22a AsylG Rn. 2; Haderlein, in: BeckOK, Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 22a AsylG Rn. 4; Marx, AsylG, Kommentar, § 22a Rn. 4; missverständlich: Epple, in: GK-AsylG, Kommentar, Stand: 134. Lieferung Oktober 2021, § 22a Rn. 24 f.; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 137./138. Lieferung August 2022, § 22a Rn. 10), wonach eine Übernahme nach § 22a AsylG erst dann erfolgt ist, wenn der Ausländer nach Deutschland überstellt worden, d. h. tatsächlich eingereist, ist, überzeugt hingegen nicht. Für eine Auslegung im hier verstandenen Sinne sprechen allem voran Sinn und Zweck der Regelung. Wie dargestellt, wurde die Norm ursprünglich eingeführt, weil bei einem Ausländer, der aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags übernommen wird, noch kein in Deutschland geäußertes Asylgesuch vorliegt. Nachdem das Dublin-System den derzeit einzigen Anwendungsfall der Regelung darstellt (hierzu: Marx, a. a. O., § 22a Rn. 2), besteht ihr Sinn im Wesentlichen darin, dass der Ausländer, ausgehend davon, dass er bereits in einem anderen Mitgliedstaat um internationalen Schutz nachgesucht hat, im Stadium dieses Asylgesuchs, dessen Inhalt sich nach Art. 2 lit. b) Dublin III-VO richtet - in das deutsche Asylverfahren überführt wird (VG Hamburg, Urteil vom 23. September 2021 - 16 A 7138/17 - Rn. 44 juris; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Auflage 2022, § 22a AsylG Rn. 4; Haderlein, a. a. O., § 22a AsylG Rn. 5); den deutschen Behörden ist nämlich die erneute Prüfung verwehrt, ob überhaupt ein solches Gesuch vorliegt (Haderlein, a. a. O., § 22a AsylG Rn. 5); andernfalls wäre in dem ersuchenden Mitgliedstaat die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin III-VO gar nicht ausgelöst worden. Fingiert wird das Asylgesuch nach § 13 AsylG (VG Hamburg, a. a. O., Rn. 44 juris; Epple, a. a. O., § 22a AsylG Rn. 29 ff. m. w. N.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 22a AsylG Rn. 2; Marx, a. a. O., § 22a Rn. 4 f.; Münch, a. a. O., § 22a Rn. 3: die - soweit ersichtlich - allein von Bruns in der Vorauflage [Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 22a AsylVfG Rn. 3] vertretene Auffassung, fingiert werde der förmliche Asylantrag nach § 14 AsylG, wird ausdrücklich aufgegeben). Aus der Fiktion folgt im Wesentlichen, dass dem Ausländer der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylG gestattet ist und auch, dass der Anwendungsbereich des Asylgesetzes eröffnet ist; Letzteres bedeutet, dass sich das weitere Verfahren insbesondere nach den §§ 14 ff., 18 ff. und 63 AsylG richtet (Bergmann, a. a. O., § 22a AsylG Rn. 6: Epple, a. a. O., § 22a Rn. 33). Diese Folgen werden freilich erst relevant, sobald der Ausländer das Bundesgebiet betritt. Zuvor kann er weder der Verpflichtung aus § 22a Satz 2 AsylG nachkommen und sich bei der ihm benannten Stelle melden, noch den förmlichen Antrag beim Bundesamt nach § 14 AsylG stellen, noch nützt ihm die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG vor der Einreise. Allerdings folgt aus dem Abstellen auf den o. g. Zeitpunkt der Übernahmeerklärung anstelle der Einreise, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Fiktion des § 22a Satz 1 AsylG von Beginn an klar feststeht. Dies ist zwar hinsichtlich der benannten, damit einhergehenden Rechtsfolgen zunächst nur ein rechtlicher Vorteil. Indes führt dies in Fällen, in denen es auf die „materielle Komponente“ des Asylgesuchs ankommt zu sachgerechteren Ergebnissen. Namentlich gilt dies für den vorliegend relevanten Bereich des internationalen Schutzes für Familienangehörige nach § 26 AsylG. Hierbei kommt insbesondere zum Tragen, dass die diesbezügliche Motivation des Gesetzgebers stets davon geleitet ist, den Ausländer davor zu bewahren, dass Verzögerungen im behördlichen Ablauf, auf die er naturgemäß keinen Einfluss hat, zu seinen Lasten gehen. Entsprechende Erwägungen stellte der Gesetzgeber bereits bei der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) an, indem für das Minderjährigenasyl der Zeitpunkt der Asylantragstellung als der für die Beurteilung der Minderjährigkeit maßgebliche etabliert wurde; eine etwaige längere Verfahrensdauer sollte sich fortan nicht mehr nachteilig auswirken (vgl. Entwurf des Innenausschusses, BT-Drs. 12/2718 S. 60). Zwar ist es zutreffend - worauf die Gegenauffassung abstellt -, dass auch nach Abgabe der Übernahmeerklärung durch die Beklagte die Zuständigkeit wieder an den ersuchenden Mitgliedstaat zurückfallen kann, namentlich wenn die Überstellungsfrist abläuft oder der ersuchende Mitgliedstaat noch von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Allerdings spricht dies nicht gegen die hier gefundene Auslegung, für die Fiktionswirkung des § 22a Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der Übernahmeerklärung (respektive einer Übernahmefiktion) abzustellen, zumal sich die Beklagte nach Abgabe der insoweit verbindlichen Übernahmeerklärung nicht mehr auf eine objektive Unzuständigkeit berufen kann und die Aufnahme des Antragstellers mit diesem Argument verweigern könnte (zur konstitutiven Wirkung der Übernahmeerklärung s. etwa BVerwG, Urteil vom 22.03.2016 - 1 C 10/15 - Rn. 21 juris - noch zur Dublin II-VO [VO 343/2003/EU]). Ein Zurückfallen der Zuständigkeit würde allein dazu führen, dass die Fiktion des Asylgesuchs nach § 22a Satz 1 AsylG ins Leere liefe. Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht, dass sich etwaige Verzögerungen in der Überstellung oder beispielsweise die Verlängerung der Überstellungsfrist dazu führen würden, dass sich der Zeitraum zwischen der Fiktion des Asylgesuchs und der tatsächlichen Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers in der Bundesrepublik unangemessen verlängern würde und in der Folge die Möglichkeit, den internationalen Schutzstatus als Familienangehöriger abzuleiten, eine ebenso unangemessene Ausuferung erfahren könnte. Dem müsste nämlich entgegengehalten werden, dass eine gleichartige Situation eintreten kann, wenn sich das Verfahren im Bundesgebiet verzögert. Auch dann wird - unstreitig - für die Beurteilung der Minderjährigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs abgestellt; der Zeitraum zwischen diesem und der Entscheidung über den Asylantrag kann sich gleichermaßen aufgrund verschiedenster Umstände verzögern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. IV. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. V. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen den dem Kläger erstinstanzlich gewährten Flüchtlingsschutz für Familienangehörige. Der am 15. Februar 2000 geborene Kläger ist ausweislich vorgelegter Identitätsdokumente sowie eigener Angaben irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Nach den betreffenden Angaben verließ der Kläger den Irak im Jahr 2016, hielt sich sodann etwa zwei Jahre und drei Monate in Griechenland auf, wo er am 17. Januar 2017 einen Asylantrag stellte. Unter dem 29. März 2017 richtete Griechenland ein Übernahmeersuchen an die Beklagte mit dem Ziel der Aufnahme des Klägers - sowie dessen Mutter und Geschwister - zur Prüfung dessen Antrags auf internationalen Schutz, und zwar auf Grundlage von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), weil sein Vater, K... ... ... _, seinerseits in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Dem Ersuchen stimmte die Beklagte am 29. November 2017 unter Verweis auf Art. 9 Dublin III-VO zu und erklärte die Übernahme des Klägers und dessen weiteren Familienangehörigen. Der Kläger gelangte schließlich am 6. Juni 2018 im Rahmen des folgenden Überstellungsverfahrens und mit einem griechischen „Laissez passer“ auf dem Luftweg in das Bundesgebiet. Am 3. Juli 2018 stellte er in Deutschland einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 4. Juli 2018 brachte der Kläger im Wesentlichen vor, er habe den Irak legal zu Fuß über einen Grenzübergang verlassen und sei im Anschluss über die Türkei mittels eines Schleusers nach Griechenland gereist, wo er sich etwa zweieinhalb Jahre aufgehalten habe, bis er im Juni 2018 im Wege des Familiennachzugs, begleitet von seiner Mutter und seinen Geschwistern, zu seinem Vater nach Deutschland geflogen sei. Den Irak habe er verlassen, weil es dort Krieg gegeben habe und er in einem sicheren Land leben wolle. Mit Bescheid vom 16. Juli 2020, der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21. Juli 2020, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und auf Anerkennung als Asylberechtigten im Übrigen aber ab. Der Kläger habe sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Lage verlassen. Aus dem Sachvortrag des Klägers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. für die Anerkennung als Asylberechtigter lägen daher nicht vor. Den Flüchtlingsschutz könne der Kläger auch nicht von seinem Vater ableiten, dem mit seit dem 30. Oktober 2017 bestandskräftigem Bescheid vom 26. Oktober 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, weil der Kläger im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung bereits volljährig gewesen sei. Auch sei ihm im Ergebnis der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen, insbesondere sei es insoweit nicht als beachtlich wahrscheinlich zu bewerten, dass der Kläger Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts werde. Indessen sei zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot in Bezug auf den Irak festzustellen, da aufgrund der derzeitigen humanitären und sozioökonomischen Bedingungen nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt, nicht einmal am Rande des Existenzminimums, zu erwirtschaften. Der Kläger hat mit am 28. Juli 2020 zugegangenem Schriftsatz vom selben Tag Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, und zwar aus abgeleitetem Recht von seinem Vater. Zwar sei es, worauf die Beklagte hingewiesen habe, zutreffend, dass er erst nach Erreichen der Volljährigkeit in die Bundesrepublik eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Darauf komme es jedoch nicht an, da seiner Auffassung nach auf den Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Griechenland abzustellen sei; dort habe er erstmalig einen Asylantrag in einem europäischen Mitgliedstaat gestellt. Bereits aus Art. 10 der Dublin III-VO folge, dass die Beklagte nach seiner Überstellung nunmehr über den in Griechenland gestellten Asylantrag zu entscheiden habe. Entsprechendes habe auch das Veraltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 21. September 2018 (Az.: 15 A 8994/17) ausgeführt. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juli 2020 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass Art. 10 Dublin III-VO lediglich ein Kriterium zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates sei. Auch das Verwaltungsgericht Oldenburg habe in der vom Kläger zitierten Entscheidung nichts entschieden, was für dessen Auffassung sprechen würde. Durch im schriftlichen Verfahren ergangenes Urteil vom 29. Januar 2021, der Beklagten zugestellt am 5. Februar 2021, hat das Verwaltungsgericht Weimar der Klage des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass er zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht habe, weil individuelle Verfolgungsgründe nicht vorlägen. Jedoch bestehe ein solcher Anspruch aus abgeleitetem Recht von seinem Vater, dem die Beklagte mit seit dem 30. Oktober 2017 bestandskräftigem Bescheid vom 26. Oktober 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten stünde dem nicht entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik bereits volljährig gewesen sei. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Besonderheiten des Falles sowie der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere der Entscheidung vom 12. April 2018 (Az.: C-550/16). So habe der Kläger zwar erst am 3. Juli 2018 in Deutschland seinen Asylantrag gestellt. Zuvor habe er jedoch, und zwar am 17. Januar 2017, bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Auf diesen Zeitpunkt sei abzustellen; zu diesem sei der Kläger noch nicht volljährig gewesen. So weiche § 26 Abs. 2 AsylG zugunsten des Familienasyls bewusst von dem Grundsatz ab, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt sein müssten. Zudem könne allein auf diese Weise verhindert werden, dass sich eine lange Verfahrensdauer nachteilig auf die Familienasylberechtigung minderjähriger Kinder auswirke. Mit Schriftsatz vom 4. März 2021, dem Verwaltungsgericht Weimar an demselben Tag zugegangen, hat die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Dem hat der Senat durch Beschluss vom 3. April 2024 entsprochen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung der Berufung auf den angefochtenen Bescheid und die Ausführungen in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Januar 2021 - 6 K 961/20 We - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht sich sinngemäß die Ausführungen im angegriffenen Urteil zu Eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegende Akte des Bundesamts (pdf-Format) sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte der Stadt Gera (2 Heftungen) - Ausländerbehörde - verwiesen; der Senat hat darüber hinaus vom Bundesamt die Verwaltungsakte der Mutter und Geschwister (Az.: 7113671-438; pdf-Format) des Klägers sowie diejenige seines Vaters (Az.: 7027608-438; pdf-Format) beigezogen. Sie waren Gegenstand der Beratung.