Urteil
16 A 7138/17
VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2021:0923.16A7138.17.00
5mal zitiert
24Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Bestehen einer Mehrehe schließt die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfg 1992) nicht aus.(Rn.30)
2. Nach der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfg 1992) ist es nicht Voraussetzung für die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes, dass die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft noch im Bundesgebiet tatsächlich führen.(Rn.36)
3. Zur Unverzüglichkeit der Asylantragstellung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG (juris: AsylVfg 1992) bei Übernahme im Dublin-Verfahren.(Rn.42)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2017 (Az. […]) – soweit dieser entgegensteht – verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bestehen einer Mehrehe schließt die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfg 1992) nicht aus.(Rn.30) 2. Nach der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfg 1992) ist es nicht Voraussetzung für die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes, dass die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft noch im Bundesgebiet tatsächlich führen.(Rn.36) 3. Zur Unverzüglichkeit der Asylantragstellung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG (juris: AsylVfg 1992) bei Übernahme im Dublin-Verfahren.(Rn.42) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2017 (Az. […]) – soweit dieser entgegensteht – verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Entscheidung, die gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ergeht, steht nicht entgegen, dass für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen ihres Nichterscheinens geladen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und fristgemäß erhobene Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2017 erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 1. Dem Anspruch der Klägerin steht zunächst nicht eine Unzulässigkeit ihres Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darf nur stattgegeben werden, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag in der Sache beschieden hat (s. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28.18, juris, Rn. 11 ff.). Nach dem hier in Anbetracht des von der Klägerin vorgetragenen mehrmonatigen (Zwischen-)Aufenthalts in der Türkei allein in Betracht kommenden § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. So liegt der Fall hier indes nicht. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 27 AsylG erfüllt sind, fehlt es vorliegend bereits an der Bereitschaft der Türkei, Geflüchtete aus Syrien – wie die Klägerin – wieder aufzunehmen (s. hierzu insb. OVG Bautzen, Urt. v. 21.8.2019, 5 A 50/17.A, juris, Rn. 19; s. ferner OVG Magdeburg, Urt. v. 1.7.2021, 3 L 154/18, juris, Rn. 40). Das türkische Außenministerium hat in den letzten Jahren auf entsprechende Anfragen die Rücknahme von Drittstaatern, die über einen früheren oder nach dem Dokument noch gültigen Aufenthaltsstatus in der Türkei verfügten, in mehreren Fällen abgelehnt. Die deutsche Botschaft in Ankara stellt daher derzeit wegen der fehlenden Erfolgsaussichten keine Anfragen zu Aufenthaltsstatus und/oder Rücknahmebereitschaft von Drittstaatern (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 25). 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichtspunkt des Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird der Ehegatte oder Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte oder Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG sind die Absätze 1 bis 4 des § 26 AsylG auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz tritt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. a) Mit Bescheid vom 3. November 2015 (Bl. 36 f. der Asylakte […]) erkannte die Beklagte Herrn […] die Flüchtlingseigenschaft zu. Diese Anerkennung ist unanfechtbar und ausweislich der Ergebnisse ihrer Überprüfungen (Bl. 65 f. der Asylakte […]) weder zu widerrufen noch zurückzunehmen. b) Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im asylrechtlichen Sinne Ehegattin des Herrn […] ist. aa) Mit „Ehe“ im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylG ist in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft gemeint (BVerwG, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61.91, juris, Rn. 7; VGH Kassel, Urt. v. 8.11.2018, 3 A 247/17.A, juris, Rn. 11). Dabei richtet sich die Wirksamkeit der Eheschließung nicht nach dem deutschen Familienrecht, sondern grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftslandes (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2005, 1 C 17.03, juris, Rn. 9; VGH Kassel, Urt. v. 8.11.2018, 3 A 247/17.A, juris, Rn. 11 m.w.N.). Insofern ist zu berücksichtigen, dass im Völkerrecht und Flüchtlingsvölkerrecht der Rückgriff auf das Personalstatut des Heimatstaates verbindlich ist (so BVerwG, Urt. v. 22.2.2005, 1 C 17.03, juris, Rn. 9, unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 GFK). Anwendbar ist jedenfalls im vorliegenden Fall, welcher die Eheschließung zweier syrischer Staatsangehöriger betrifft, syrisches Recht. Nach syrischem Recht ist die Ehe ein zivilrechtlicher Vertrag, welcher durch Angebot und Annahme zustande kommt. Eine Stellvertretung ist möglich. Die fehlende Mitwirkung des Staates hindert die Wirksamkeit der Ehe nicht. Vielmehr stellen die Eheschließung als solche und deren Registrierung zwei voneinander zu unterscheidende Vorgänge dar. Nach Art. 48 Abs. 1 des syrischen Personalstatutsgesetzes ist jede Ehe, bei der Angebot und Annahme vorliegen, aber eine (sonstige) Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe – hierzu zählt auch die vorliegend fragliche Ehefähigkeit der Klägerin – nicht erfüllt ist, lediglich fehlerhaft. Eine fehlerhafte Ehe wiederum gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 des syrischen Personalstatutsgesetzes nur als nichtig, solange sie nicht vollzogen wurde (ausführlich zum Vorstehenden VG Berlin, Urt. v. 6.7.2020, 4 K 769/16.A, juris, Rn. 18 ff.; vgl. ferner OVG Bremen, Urt. v. 20.7.2021, 2 LB 96/21, juris, Rn. 63 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 6.11.2018, 3 A 247/17.A, juris, Rn. 13 ff.; OLG Bamberg, Urt. v. 12.5.2016, 2 UF 58/16, juris, Rn. 25 ff.; Forschungsgruppe am Max-Planck-Institut, Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe, abrufbar unter https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe, zuletzt abgerufen am 22.9.2021; Yassari/Krell, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band XIX, Syrien, Stand: 6.5.2021, S. 26 ff., 31, 33). Hiervon ausgehend ist das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere dem aus der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnenen Eindruck davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin und Herr […] im Jahr 2009 in Syrien geheiratet haben. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts nachvollziehbar und in sich stimmig ausgeführt, dass sie sich im Jahr 2009 mit Herrn […] in Manbij vor einem Scheich eingefunden habe und dass beide erklärt hätten, miteinander die Ehe eingehen zu wollen (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin spricht insbesondere, dass sie um eine ausgewogene Darstellung ihrer persönlichen Lebensumstände bemüht war. So gab sie beispielsweise – für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar – an, dass die Eheschließung auf den Willen ihres Vaters zurückging und sie als damals 15-Jährige nicht habe heiraten wollen (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Ferner gab sie offen zu, dass sie und Herr […] heute kein Paar mehr seien und getrennt lebten, es in der Vergangenheit zwischen ihnen Probleme und Spannungen gegeben habe, sie heute hauptsächlich wegen der gemeinsamen Kinder Kontakt hätten und er sie unterstütze, wenn sie seine Hilfe benötige (S. 4-6 des Sitzungsprotokolls). Die Lebendigkeit, in welcher die Klägerin vortrug, stützt ebenfalls die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Darüber hinaus war bei der Schilderung der Beziehung zu Herrn […] eine authentische emotionale Beteiligung der Klägerin erkennbar, welche die beschriebene schwierige und wechselvolle Beziehung zwischen ihr und Herrn […] anschaulich werden ließ. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entsprechen im Übrigen ihren Ausführungen gegenüber der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung. Bereits dort berichtete sie davon, Herrn […] im Jahr 2009 in Manbij religiös geheiratet zu haben, und bereits dort war sie um eine ausgewogene Darstellung ihrer Lebensumstände bemüht, indem sie Probleme mit ihrem Ehemann schilderte (Bl. 52-54 der Asylakte der Klägerin). Gegenüber dem Landesbetrieb Erziehung und Beratung der Freien und Hansestadt Hamburg gaben die Klägerin und Herr […] im Mai 2017 ebenfalls an, nach islamischem Eheschließungsrecht verheiratet zu sein (Bl. 63 f. d.A.). Für die erfolgte Eheschließung spricht außerdem das von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Familienbuch, in dem sie als zweite Ehefrau des Herrn […] eingetragen ist (Bl. 91 der Asylakte der Klägerin). Im Übrigen ist die Klägerin im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung aufgenommen worden, dass ihrem Ehemann hier bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei (vgl. Art. 9 Dublin III-VO und im Einzelnen die Asylakte zum Dublin-Verfahren der Klägerin). Da nach dem maßgeblichen Heimatrecht der Klägerin die schriftliche Dokumentation der Eheschließung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist, kommt es auf das Vorliegen einer Heiratsurkunde hier nicht an (vgl. VG Berlin, Urt. v. 6.7.2020, 4 K 769/16.A, juris, Rn. 19). Der Wirksamkeit der Ehe steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung noch minderjährig (wohl 15 Jahre alt) war. Dies führte, wie bereits dargelegt, lediglich zur Fehlerhaftigkeit der Ehe. Dieser Mangel ist jedoch gemäß Art. 51 Abs. 1 des syrischen Personalstatutsgesetzes durch den Vollzug der Ehe geheilt worden. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Ehe vollzogen worden ist. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts an, in Syrien mit Herrn […] als Mann und Frau zusammengelebt zu haben (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Beide haben zudem insgesamt fünf gemeinsame Kinder. Der Wirksamkeit der Ehe steht ferner nicht entgegen, dass die Klägerin nach eigenen Angaben zwar vor dem Scheich erklärte, die Ehe eingehen zu wollen, dies aber in Wahrheit nicht ihrem Willen, sondern dem Willen ihres Vaters entsprach. Dies führt allenfalls zur Fehlerhaftigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Ehe (vgl. Forschungsgruppe am Max-Planck-Institut, Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe, abrufbar unter https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe, Stichwort „Willensmängel und Zwang“, zuletzt abgerufen am 22.9.2021). Die Ehe ist ferner nicht gemäß Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksam. Danach ist eine Ehe, sofern die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB ausländischem Recht unterliegt, nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Diese Vorschrift entfaltet vorliegend jedoch keine Rechtswirkungen (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 6.7.2020, 4 K 769.16.A, juris, Rn. 22). Zum einen findet die Norm im Kontext des Familienflüchtlingsschutzes keine Anwendung, da es nach § 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG unerheblich ist, ob eine Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist. Zum anderen gilt Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB im vorliegenden Fall gemäß Art. 226 § 44 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB nicht, da die Klägerin vor dem 22. Juli 1999, nämlich bereits am […] 1994, geboren wurde. bb) Ob Herr […] neben der Ehe mit der Klägerin in Syrien eine weitere wirksame Ehe geschlossen hat, bedarf keiner vertieften Erörterung. Dies hinderte es jedenfalls nicht, die Klägerin als Ehegattin im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu betrachten. Das syrische Recht erlaubt die Polygynie. Ein Mann kann grundsätzlich mit bis zu vier Frauen gleichzeitig verheiratet sein (vgl. Art. 17 und 37 des syrischen Personalstatutsgesetzes). Dabei ist zwar grundsätzlich für polygyne Eheschließungen eine gerichtliche Einwilligung erforderlich, allerdings stellt diese Einwilligung keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Mehrehe dar. Folge des Nichteinholens der Genehmigung ist, dass die Ehefrauen unter bestimmten Umständen die Scheidung beantragen können (s. zum Ganzen Forschungsgruppe am Max-Planck-Institut, Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe, abrufbar unter https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe, Stichwort „Polygynie“, zuletzt abgerufen am 22.9.2021; Yassari/Krell, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band XIX, Syrien, Stand: 6.5.2021, S. 27). Die Einbeziehung von Ehegatten aus Mehrehen in die Privilegierung des Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG widerspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, sondern ist vielmehr bei zutreffender Normauslegung geboten. Die tatbestandliche Berücksichtigung von Ehegatten in Mehrehen steht zudem mit höherrangigem nationalen Recht sowie Unionsrecht in Einklang. Das erkennende Gericht schließt sich insofern den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Kammer 8 des hiesigen Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Berlin an (VG Hamburg, Urt. v. 8.5.2020, 8 A 275/19, juris, Rn. 31 ff.; VG Berlin, Urt. v. 6.7.2020, 4 K 769/16.A, juris, Rn. 23 ff., jeweils mit zahlr. Nachw.; vgl. ferner VGH Kassel, Urt. v. 6.11.2018, 3 A 247/17.A, juris, Rn. 15). Hervorgehoben sei, dass insbesondere eine teleologische Auslegung für die Einbeziehung von Ehegatten aus Mehrehen spricht: Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erstreckung des internationalen Schutzes auf enge Familienangehörige eines international Schutzberechtigten unter anderem an die Erwägung anknüpft, dass dies wegen der Nähe der engen Familienangehörigen zum Verfolgungsgeschehen und der daraus gleichfalls für sie herrührenden Gefahr – die ungeprüft bleibt – gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 21.1.1992, 9 C 63.91, juris, Rn. 12; Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61.91, juris, Rn. 7; s. ferner BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019, 1 C 2.19, juris, Rn. 19; vgl. zur teleologischen Auslegung auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2020, 6 Bf 240/20.AZ, juris, Rn. 25). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich die weiteren Ehegatten des Verfolgten, die mit diesem im Herkunftsland zusammengelebt haben und deren Verbindung dort als eheliche Gemeinschaft anerkannt ist, mit Blick auf ihre Gefährdung von einem ersten Ehegatten unterscheiden sollten (vgl. ausführlich zur teleologischen Auslegung VG Hamburg, Urt. v. 8.5.2020, 8 A 275/19, juris, Rn. 32 ff.; VG Berlin, Urt. v. 6.7.2020, 4 K 769/16.A, juris, Rn. 25 ff.). cc) Die Ehe der Klägerin ist zudem nach asylrechtlichen Maßstäben nach wie vor rechtsgültig (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Münster, Beschl. v. 4.5.2020, 11 A 1252/20.A, juris, Rn. 7 ff.). Für eine wirksame Auflösung der Ehe (vgl. zum syrischen Eheauflösungsrecht Yassari/Krell, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band XIX, Syrien, Stand: 6.5.2021, S. 33 ff.) ist nichts ersichtlich. Die faktische Trennung der Eheleute genügt hierfür nicht, zumal die Klägerin und Herr […] nach wie vor in Kontakt stehen. c) Die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, wonach die Ehe mit dem Stammberechtigten schon im Herkunftsland bestanden haben muss, ist im vorliegenden Fall ebenfalls gegeben. Die Ehe der Klägerin mit Herrn […] bestand in Syrien in dem Sinne, dass die Eheleute in ihrem Heimatland eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich gelebt haben (vgl. zu diesen Anforderungen an das „Bestehen“ der Ehe BVerwG, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61.91, juris, Rn. 7; VGH München, Urt. v. 21.11.2018, 13a B 18.30632, juris, Rn. 17). Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin sowie der Tatsache, dass sie mit Herrn […] mehrere gemeinsame Kinder hat, davon überzeugt, dass die Eheleute ihre Ehe in Syrien gelebt haben. Ob die Klägerin und Herr […] – deren Ehe nach asylrechtlichen Maßstäben nach wie vor rechtsgültig ist – auch heute noch eine eheliche Lebensgemeinschaft führen, ist unerheblich. Eine an den Wortlaut der Vorschrift anknüpfende Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG dahin, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur „schon“ im Verfolgerstaat bestanden haben, sondern darüber hinaus im Bundesgebiet noch bestehen muss (offen gelassen von OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2020, 6 Bf 240/20.AZ, juris, Rn. 16; für eine restriktive Auslegung des § 26 Abs. 1 AsylG, allerdings ohne Berücksichtigung der sogleich darzustellenden jüngsten Rechtsprechung des EuGH: VG München, Urt. v. 22.5.2017, M 4 K 16.35780, juris, Rn. 21; VG Kassel, Urt. v. 24.1.2018, 7 K 877/17.KS.A, juris, Rn. 47; Hailbronner, in: ders., AuslR, § 26 AsylG Rn. 51 (Stand: Januar 2019); Günther, in: BeckOK AuslR, 30 Ed., 1.7.2021, § 26 AsylG Rn. 10; wie hier: Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 26 Rn. 14 f.), stünde nicht mit der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang. § 26 AsylG ist im Lichte des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU auszulegen (so zu Recht Vogt/Nestler, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 26 AsylG Rn. 4), dessen Umsetzung er dient (BT-Drucks. 17/13063, S. 21; vgl. zu § 26 Abs. 3 AsylG BVerwG, Beschl. v. 15.8.2019, 1 C 32.18, juris, Rn. 13). Nach Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in Art. 24 bis Art. 35 RL 2011/95/EU genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Der Begriff des Familienangehörigen wiederum bestimmt sich nach Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU. Gemäß Art. 2 lit. j) Spiegelstrich 1 RL 2011/95/EU zählt zu den Familienangehörigen der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare, sofern sich dieser im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhält und die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Unerheblich ist, dass der deutsche Gesetzgeber sich dazu entschieden hat, die Vorgaben aus Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU „überschießend“ (hierzu BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019, 1 C 2.19, juris, Rn. 19) umzusetzen, indem nicht nur die in der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen gewährt werden, sondern ein eigener Schutzstatus zuerkannt wird. Dies ändert nichts daran, dass sich der Gesetzgeber allein für diesen Umsetzungsweg entschieden hat und die unionsrechtlichen Vorgaben dementsprechend bei der Auslegung des § 26 AsylG zur Geltung zu bringen sind (so überzeugend OVG Bremen, Urt. v. 20.7.2021, 2 LB 96/21, juris, Rn. 41; vgl. ferner nochmals BVerwG, Beschl. v. 15.8.2019, 1 C 32.18, juris, Rn. 13; a.A.: OVG Münster, Urt. v. 13.3.2020, 14 A 2778.17.A, juris, Rn. 63 f.). § 26 AsylG knüpft außerdem tatbestandlich mit Blick auf den geschützten Personenkreis an die Richtlinie 2011/95/EU an, denn der Gesetzgeber bezog sich bei der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben ausdrücklich auf den Begriff des Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU (s. nochmals BT-Drucks. 17/13063, S. 21). Die hiernach gebotene unionsrechtskonforme Interpretation des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG erlaubt es nicht, die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes davon abhängig zu machen, ob die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft noch im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich führen. Anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 15.8.2019, 1 C 32.18, juris) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Blick auf den unionsrechtlichen Begriff des Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU ausdrücklich klargestellt, dass dieser Begriff keine tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verlange (EuGH, Urt. v. 9.9.2021, C-768/19, juris, Rn. 53 ff., insb. Rn. 59). Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass der Begriff des Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU nur von den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen abhänge (EuGH, Urt. v. 9.9.2021, C-768/19, juris, Rn. 54). Dabei trennt er zwischen dem in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Erfordernis, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, und der tatsächlichen Wiederaufnahme des Familienlebens im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates. Letzteres sei weder Voraussetzung des Art. 2 lit. j) noch des Art. 23 RL 2011/95/EU (EuGH, Urt. v. 9.9.2021, C-768/19, juris, Rn. 54 f.). Auch wenn dem Vorabentscheidungsersuchen ein Fall zugrunde lag, in dem ein Elternteil die Ableitung des Flüchtlingsschutzes von seinem Kind begehrte, sind die Erwägungen des Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU allgemeiner Natur und lassen sich auf die hier gegebene Konstellation der Ableitung vom Ehegatten übertragen. Die gleichsam „vor die Klammer gezogene“ Voraussetzung des Art.2 lit. j) RL 2011/95/EU, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, betrifft alle in Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU genannten Personen, auch Ehegatten. Dies dürfte dem Normverständnis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen, das mit seinem Vorabentscheidungsersuchen eine Klärung der „übergreifenden Voraussetzungen“ des Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 15.8.2019, 1 C 32.18, juris, Rn. 23; vgl. ferner Rn. 24) anstrebte, wonach sich der Familienangehörige im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss. Eine Eingrenzung des Begriffs des Ehegatten dergestalt, dass die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich führen müssen, ergibt sich zudem nicht speziell aus Art. 2 lit. j) Spiegelstrich 1 RL 2011/95/EU. Das dort genannte Erfordernis, eine dauerhafte Beziehung zu führen, betrifft – wie die gewählte Relativsatzkonstruktion verdeutlicht – ausschließlich nicht verheiratete Partner (dies wird in der englischen Fassung der Richtlinie noch deutlicher, denn diese unterscheidet zwischen „spouse“ und „unmarried partner in a stable relationship“). Dass nicht verlangt werden kann, dass die Eheleute heute noch in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, entspricht im vorliegenden Fall im Übrigen dem bereits oben dargelegten Zweck des § 26 AsylG, Familienflüchtlingsschutz wegen der Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen zu gewähren. Im hier gegebenen Fall einer in Syrien geschlossenen und gelebten Ehe, die nach asylrechtlichen Maßstäben weiterhin rechtsgültig ist und aus der mehrere Kinder hervorgegangen sind, wird diese Nähe der Klägerin zum Verfolgungsgeschehen nicht dadurch aufgehoben, dass die Klägerin und Herr […] heute in Deutschland getrennt leben, zumal die Eheleute immer noch Kontakt haben (vgl. zu diesen Erwägungen zum Schutzzweck des Familienflüchtlingsschutzes Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 26 Rn. 14). d) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind ferner die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG gegeben. Die Klägerin ist zwar nicht vor, sondern erst nach der Anerkennung ihres Ehemannes als Flüchtling nach Deutschland eingereist (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 AsylG); sie hat jedoch unverzüglich nach ihrer Einreise den Asylantrag gestellt (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG). Asylantrag im Sinne des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist bereits jedes Vorbringen, dem materiell ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG entnommen werden kann, nicht erst der förmliche Asylantrag im Sinne von § 14 AsylG (OVG Bremen, Urt. v. 20.7.2021, 2 LB 96/21, juris, Rn. 25 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.7.2019, 9 LA 87/19, juris, Rn. 11; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 9.9.2021, C-768/19, juris, Rn. 46 ff.). Da die Klägerin im vorliegenden Fall im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Griechenland übernommen worden war, war sie bereits bei ihrer Einreise so zu behandeln, als hätte sie in Deutschland ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG geäußert. Ein entsprechendes Asylgesuch wird gemäß § 22a Satz 1 AsylG fingiert. Nach dieser Vorschrift steht ein Ausländer, der aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft – hierzu zählt die Dublin III-VO – zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, einem Ausländer gleich, der um Asyl nachsucht. Ein erneutes Asylgesuch auf deutschem Staatsgebiet ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich, vielmehr wird das in einem anderen Mitgliedstaat begonnene Verfahren im Stadium des Asylgesuchs in das deutsche Verfahren überführt. Dies entspricht der unionsrechtlichen Konzeption des Dublin-Verfahrens, da die Klägerin bereits in Griechenland ein Asylgesuch geäußert hatte und die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO verpflichtet war, die Klägerin aufzunehmen und ihr bereits geäußertes Asylgesuch zu prüfen (vgl. zu den Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG im Sonderfall der Übernahme in einem Dublin-Verfahren auch VG Augsburg, Urt. v. 8.6.2018, Au 5 K 17.31948, juris, Rn. 27; VG Hannover, Urt. v. 5.6.2020, 12 A 1293/18, juris, Rn. 43). Nichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin gemäß § 22a Satz 2 AsylG verpflichtet war, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist, selbst wenn man zugrunde legte, dass sie dieser Verpflichtung zunächst nicht nachkam, weil sie erst am 2. Mai 2017 ein Asylgesuch gegenüber der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg äußerte (Bl. 45 der Ausländerakte) und erst am 11. Mai 2017 einen förmlichen Asylantrag stellte. Offen bleiben kann insoweit, ob im Fall eines Verstoßes gegen die genannte Verpflichtung die Sanktionsfolgen der §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1, 5 und 6 AsylG entsprechend anzuwenden sind (so etwa Haderlein, in: BeckOK AuslR, 30. Ed., 1.7.2021, § 22a AsylG Rn. 8; Vogt/Nestler, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 22a AsylG Rn. 2). Selbst wenn man dies bejahte, führte dies nicht zu einer anderen Bewertung des vorliegenden Falles. Das Asylgesuch der Klägerin hätte zwar zunächst gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gegolten; da die Klägerin jedoch bereits weniger als drei Monate nach ihrer Einreise einen förmlichen Asylantrag stellte, wären das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 AsylG fortzuführen und das zuvor fingierte Asylgesuch als fortbestehend zu werten gewesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt – über den von der Beklagten gewährten subsidiären Schutz hinaus – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die am […] 1994 in Kobane geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige muslimischer Glaubens- und kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin verließ ihr Heimatland nach eigenen Angaben gemeinsam mit ihren Kindern ungefähr Ende 2015. Sie hielten sich zunächst einige Monate in der Türkei auf und reisten dann nach Griechenland weiter. Dort suchten sie am 15. Juni 2016 um Asyl nach. Daraufhin richteten die griechischen Behörden ein Aufnahmegesuch nach der Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 v. 29.6.2013, S. 31 ff.; im Folgenden: Dublin III-VO), an die Beklagte, welches sie damit begründeten, dass die Klägerin angegeben habe, ihr Ehemann, Herr […], lebe als anerkannter Flüchtling in Deutschland, und sie wünsche eine Zusammenführung der Familie. Herrn […], der bereits im Jahr 2015 in das Bundesgebiet eingereist war, hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 3. November 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Asylakte des Herrn […] (Az. […]) verwiesen. Im September 2016 entsprach die Beklagte dem Übernahmeersuchen. Die Klägerin und ihre Kinder reisten sodann am 27. Februar 2017 im Rahmen einer kontrollierten Überstellung in das Bundesgebiet ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Asylakte zum Dublin-Verfahren der Klägerin verwiesen (Az. […]). Nachdem sie am 2. Mai 2017 gegenüber der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ein formloses Asylgesuch geäußert hatte, stellte die Klägerin am 11. Mai 2017 bei der Beklagten für sich und ihre Kinder förmliche Asylanträge, zu welchen die Beklagte die Klägerin am 12. Mai 2017 persönlich anhörte. Ausweislich der hierüber erstellten Niederschrift trug die Klägerin im Wesentlichen vor, in Syrien zuletzt in Kobane gelebt zu haben. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, diese allerdings wegen der angespannten Lage nicht mehr abgeschlossen. Mitglied einer politischen Organisation sei sie nicht. Im Jahr 2009 habe sie Herrn […] religiös geheiratet, sie seien jedoch mittlerweile voneinander getrennt. Nach der Einreise nach Deutschland habe sie sich bei Verwandten aufgehalten, da es Probleme mit ihrem Ehemann gegeben habe. Zu ihren Fluchtgründen führte die Klägerin aus, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Persönlich verfolgt worden sei sie nicht, sie sei vielmehr wegen ihrer Kinder ausgereist. Ein Kind habe sie bereits verloren und sie wolle die anderen nicht auch verlieren. Sie fürchte sich vor dem Krieg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift verwiesen (Bl. 51 ff. der Asylakte der Klägerin). Mit Bescheid vom 19. Juli 2017 erkannte die Beklagte der Klägerin und ihren Kindern den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu (Nr. 1) und lehnte ihre Asylanträge im Übrigen ab (Nr. 2). Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sei ihnen nicht zuzuerkennen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Die Klägerin habe ausgeführt, ihr Heimatland aufgrund des dort herrschenden innerstaatlichen Konflikts verlassen zu haben. Weitere Gründe habe sie nicht geltend gemacht. Es fehle mithin an einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte seien ebenfalls nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 21 ff. d.A.). Am 31. Juli 2017 haben die Klägerin und ihre Kinder gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Klage erhoben. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2017 sei insoweit rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Ihnen drohe schon aufgrund ihrer Ausreise und Asylantragstellung die Gefahr einer politischen Verfolgung in Syrien. Zudem sei ihnen der Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, da Herr […] in Deutschland bereits als Flüchtling anerkannt sei. Nachdem Herr […] während des gerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft zu den Kindern der Klägerin anerkannt hatte, hat die Beklagte den Kindern der Klägerin mit Bescheid vom 29. Juli 2020 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das Gericht hat das Verfahren der Kinder der Klägerin daraufhin mit Beschluss vom 24. August 2020 abgetrennt, unter dem Aktenzeichen […] fortgeführt und nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der dort Beteiligten durch Beschluss vom 14. September 2021 (Bl. 8 der Gerichtsakte […]) eingestellt. Die nunmehr alleinige Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2017 (Az. […]) – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. August 2017 lässt sich der Antrag entnehmen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichtspunkt des Familienflüchtlingsschutzes komme nicht in Betracht, da der Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt worden sei. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Die bei der Beklagten geführten Asylakten der Klägerin, ihrer Kinder (einschließlich ihres fünften, in Deutschland geborenen Kindes) und des Herrn […], die Ausländerakten der Klägerin und des Herrn […], die Gerichtsakte zum Verfahren […] sowie die in der Verfügung vom 19. August 2021 bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, zu welcher für die Beklagte niemand erschienen ist, gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin zu den Gründen ihres Asylbegehrens angehört. Wegen der Angaben der Klägerin wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.