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Beschluss

3 ZO 340/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0220.3ZO340.23.00
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Leitsätze
Der Antrag eines Rechtsanwalts, sich selbst in dem von ihm geführten erstinstanzlichen, nicht dem Vertretungszwang unterliegenden Klageverfahren nach § 121 ZPO als Bevollmächtigten beizuordnen, ist abzulehnen, da eine solche Selbstbeiordnung nicht in Betracht kommt (vgl. BAG, Beschluss vom 14. November 2007 - 3 AZB 26/07 - juris Rn. 6 f.; OLG München, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 6 W 2620/08 - juris Nr. 5 ff.).(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. Mai 2023 - 1 K 626/19 We - abgeändert und ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt, soweit er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in seiner Klageschrift vom 15. April 2019 unter Punkt I, 1. B bis E genannten polizeilichen Maßnahmen ihm gegenüber begehrt. Im Übrigen werden seine Beschwerde und die Beschwerde der Kläger zu 2. und 3. zurückgewiesen. Die Kläger zu 2. und 3. tragen gesamtschuldnerisch die Hälfte der pauschalen Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag eines Rechtsanwalts, sich selbst in dem von ihm geführten erstinstanzlichen, nicht dem Vertretungszwang unterliegenden Klageverfahren nach § 121 ZPO als Bevollmächtigten beizuordnen, ist abzulehnen, da eine solche Selbstbeiordnung nicht in Betracht kommt (vgl. BAG, Beschluss vom 14. November 2007 - 3 AZB 26/07 - juris Rn. 6 f.; OLG München, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 6 W 2620/08 - juris Nr. 5 ff.).(Rn.13) Auf die Beschwerde des Klägers zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. Mai 2023 - 1 K 626/19 We - abgeändert und ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt, soweit er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in seiner Klageschrift vom 15. April 2019 unter Punkt I, 1. B bis E genannten polizeilichen Maßnahmen ihm gegenüber begehrt. Im Übrigen werden seine Beschwerde und die Beschwerde der Kläger zu 2. und 3. zurückgewiesen. Die Kläger zu 2. und 3. tragen gesamtschuldnerisch die Hälfte der pauschalen Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren. 1. Die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) des Klägers zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) für das anhängige erstinstanzliche Klageverfahren versagt hat, ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zu 1. ist zu entsprechen, soweit er die Rechtswidrigkeit von ihm gegenüber am 20. März 2019 bei einem Polizeieinsatz in Blankenhain und Weimar ergriffenen Maßnahmen der körperlichen Durchsuchung, der Beschlagnahme des PKW-Schlüssels, der zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts und seiner Ingewahrsamnahme festgestellt wissen will. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der um sie nachsuchende Verfahrensbeteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat mit seiner zuletzt am 29. August 2024 übersandten Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) hinreichend glaubhaft gemacht, dass er außerstande ist, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Die Klage bietet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch hinreichende Erfolgsaussichten. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Denn diese Prüfung soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 - DVBl. 2001,1748, 1749). Deshalb ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs nicht erforderlich; es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Eine entfernte Erfolgschance reicht jedoch nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1994 - 1 A 14.92 - juris). Im Ergebnis der insoweit allein gebotenen summarischen Prüfung bietet die vom Kläger zu 1. beabsichtigte Rechtsverfolgung noch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit das Verwaltungsgericht bereits das Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint, ist dem im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr durchaus zu folgen. Aus den vom Verwaltungsgericht angegebenen Gründen, auf die der Senat verweist, ist eine solche nicht erkennbar. Jedoch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger zu 1. ein Rehabilitierungsinteresse zurecht geltend machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt entschieden (Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - juris), dass in Fällen der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen, in denen eine Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist, nicht allein dieser Umstand ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet, ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses jedoch bei qualifizierten Grundrechtseingriffen in Betracht kommt. Allein der Umstand, dass hier die Frage der Rechtmäßigkeit der dem Kläger zu 1. gegenüber ergriffenen polizeilichen Maßnahmen, die sich kurzfristig durch Vollzug erledigt haben, in Streit stehen, führt mithin noch nicht zur Bejahung eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Es ist jedoch angesichts der Schwere der Eingriffe in die körperliche Integrität und der erheblichen Zwangswirkung der Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass vorliegend ein qualifizierter Grundrechtseingriff anzunehmen sein könnte. Dies wird im Klageverfahren abschließend zu bewerten sein. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht jedoch ersichtlich nicht im Hinblick auf die gegenüber dem Kläger zu 1. ergriffene Maßnahme der Identitätsfeststellung durch die Polizeibeamten am 20. März 2019. Insoweit ist nicht erkennbar, dass allein durch diese Maßnahme der Kläger zu 1. in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz so sehr berührt ist, dass diesem Eingriff eine dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für seine Persönlichkeitsentfaltung zukommen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 42). Der Zulässigkeit der Klage steht im Übrigen nicht entgegen, dass - wie vom Verwaltungsgericht angeführt - anderweitiger Rechtsschutz vor dem Familiengericht zur Verfügung stehe. Dies verkennt ersichtlich, dass dieses vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Verfahren einen umgangsrechtlichen Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 2. April 2019 betrifft, in dem nicht die polizeipräventiven Maßnahmen vom 20. März 2019 streitgegenständlich sind. Soweit die Klage zulässig sein sollte, kann ebenso die Begründetheit der Klage nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Angesichts der vom Kläger zu 1. vorgetragenen Umstände und der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, ob ein Platzverweis durch die Polizeibeamten vorgelegen hat und inwieweit die Voraussetzungen eines solchen Platzverweises vorlagen, bedarf es gegebenenfalls der Bewertung der angebotenen Beweise, die die Überzeugungsbildung des Gerichts bestimmen werden. Eine antizipierte Beweiswürdigung ist zwar auch im Prozesskostenhilfeverfahren nicht von vornherein unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 14 m. w. N.). Auch wenn relevante Umstände gegen die Darstellung des Klägers sprechen, können jedoch im vorliegenden Verfahren der Prozesskostenhilfegewährung keine abschließenden Feststellungen zum Sachverhalt getroffen werden. Der Antrag des Klägers zu 1., einem Rechtsanwalt, sich selbst im erstinstanzlichen, nicht dem Vertretungszwang unterliegenden Klageverfahren nach § 121 ZPO als Bevollmächtigten beizuordnen, ist abzulehnen, da eine solche Selbstbeiordnung nicht in Betracht kommt. Wäre sie zulässig, ginge es nicht um die Ermöglichung des Zugangs zum Gericht, wie es die Prozesskostenhilfe gewährleisten will, sondern um die Eröffnung einer Einnahmequelle des prozessführenden Rechtsanwalts zu Lasten der Staatskasse. Dies ist vom Zweck des Prozesskostenhilferechts und der Beiordnungsvorschriften nicht gedeckt (vgl. BAG, Beschluss vom 14. November 2007 - 3 AZB 26/07 - juris Rn. 6 f.; OLG München, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 6 W 2620/08 - juris Nr. 5 ff.; Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 121 Rn. 5 m. w. N.). 2. Die Beschwerde der Kläger zu 2. und 3. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe war hingegen abzulehnen. Sie haben zwar ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit zuletzt nachgewiesen, jedoch bietet die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Soweit sie sich gegen die Maßnahmen zur Feststellung ihrer Identität am 20. März 2019 richten, ist hierin ebenfalls kein qualifizierter Grundrechtseingriff zu erkennen, der ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen könnte. Soweit sie sich gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwangsweisen Beendigung ihres Aufenthalts auf dem öffentlichen Bürgersteig und ihre Ingewahrsamnahme wenden, ist bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe ohne weiteres festzustellen, dass keine solche Maßnahmen gegenüber den Klägern zu 2. und 3. ergangen sind bzw. zwangsweise durchgesetzt wurden. Dies wird schon nicht substantiiert in der Klageschrift vorgetragen. Ebenso sprechen die Dienstäußerungen der Polizeibeamten dagegen, dass ein Platzverweis gegenüber den Klägern zu 2. und 3. ausgesprochen wurde. Sie wurden lediglich im Zusammenhang mit der Ingewahrsamnahme ihres Vaters, des Klägers zu 1., aus fürsorglichen Gründen zu dessen Begleitung mit nach Weimar gefahren. Soweit Zugriffe auf ihre Handys geltend gemacht werden, ist die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden präventiven polizeirechtlichen Klageverfahrens. 3. Da die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zwar hinsichtlich des Klägers zu 1. überwiegend Erfolg hat, jedoch hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. zurückzuweisen war, entspricht es der Billigkeit, diesen die Hälfte der pauschalen Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Eines weitergehenden Kostenausspruchs und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in dem Verfahren entstandene Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).