OffeneUrteileSuche
Urteil

4 KO 736/09

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2012:0117.4KO736.09.0A
1mal zitiert
21Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 21a Abs. 3 ThürKAG (juris: KAG TH) ist analog anwendbar auf vor dem 1. Januar 2005 gezahlte Vorausleistungen und Ablösebeträge. Dies gilt auch dann, wenn ein Ablösebetrag ohne Rechtsgrund aufgrund einer nichtigen Ablösevereinbarung gezahlt wurde und der infolgedessen mit der Zahlung entstandene öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch am 1. Januar 2005 bereits verjährt ist.(Rn.50) (Rn.54)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 21a Abs. 3 ThürKAG (juris: KAG TH) ist analog anwendbar auf vor dem 1. Januar 2005 gezahlte Vorausleistungen und Ablösebeträge. Dies gilt auch dann, wenn ein Ablösebetrag ohne Rechtsgrund aufgrund einer nichtigen Ablösevereinbarung gezahlt wurde und der infolgedessen mit der Zahlung entstandene öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch am 1. Januar 2005 bereits verjährt ist.(Rn.50) (Rn.54) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, zugunsten des Klägers einen Erstattungsbetrag in Höhe von 8.001,07 € nebst 6 % Zinsen seit Rechtshängigkeit festzusetzen. Der Kläger kann die Erstattung dieses Betrages zwar nicht auf den öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch stützen (I.); ihm steht aber insoweit ein Anspruch auf Erstattung des für den Anschluss der beiden ihm gehörenden Grundstücke an die Wasserversorgung gezahlten Betrages analog § 21a Abs. 3 ThürKAG zu (II.). I. 1. Soweit der Kläger die Erstattung des Teilbetrages in Höhe von 2.957,56 €, den seine Ehefrau für den Anschluss des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. c... an die Wasserversorgung zahlte, auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützt, ist er nicht aktivlegitimiert. Der Kläger kann insoweit nicht Inhaber eines solchen etwaigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches sein. Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch die Kehrseite einer (vermeintlichen) öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht bildet, wird ein solcher nur für denjenigen begründet, dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtung mit der Leistung, die zurückzugewähren ist, erfüllt werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2011 - 4 KO 31/04 - S. 9; Wolff/ Bachof/ Stober/ Kluth, Verwaltungsrecht I 12. Auflage, 2007, S. 663; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juli 1966 - II A 519/65 - nwOVGE 25, 1). Berechtigt wäre danach nicht der Kläger, sondern allenfalls seine Ehefrau. Sie zahlte seinerzeit für den Anschluss des Grundstückes mit der Flurstücks-Nr. c... an die Wasserversorgung einen Teilbetrag von 2.957,56 €, um den mit der Gemeinde Sch geschlossenen Vertrag zu erfüllen. 2. Soweit der Kläger die Erstattung des Teilbetrages begehrt, den er selbst für den Anschluss des von der Gemeinde Sch im Jahre 1994 erworbenen Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung zahlte, ist er aktivlegitimiert. Insoweit ist auch zu Gunsten des Klägers mit der Zahlung der Beträge in den Jahren 1994 und 1996, die die "Erschließungskosten" abdecken sollten, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch entstanden (a.). Dieser öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist jedoch zwischenzeitlich infolge Verjährung erloschen (b.). a. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass eine Leistung ohne Rechtsgrund erbracht wurde. Dies ist hier der Fall, da die in dem Kaufvertrag vom 16. Juni 1994 als "Erschließungskostenvorauszahlung" bezeichnete Zahlungsvereinbarung aus mehreren Gründen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 - 4 ZEO 931/97 - ThürVBl. 2001, 18 = ThürVGRspr. 2000, S. 145). aa. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass diese hier als "Erschließungskostenvorauszahlung" bezeichnete Vereinbarung inhaltlich als eine Ablösevereinbarung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB und § 7 Abs. 13 ThürKAG einzuordnen ist. Es handelt sich nicht um eine (gesetzlich nicht geregelte) Vorauszahlung auf einen künftigen Beitrag, da in dem Vertrag keine endgültige Abrechnung auf der Grundlage eines Heranziehungsbescheides vorgesehen ist (vgl. zum Begriff: Blomenkamp in: Driehaus, KAG, Rn. 1515 zu § 8 mit Verweis auf Driehaus, in: Driehaus, a. a. O., Rn. 124 zu § 8; zur Zulässigkeit einer solchen Vorauszahlungsvereinbarung für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 - IV C 7.73 - BVerwGE 49, 125/130 = juris Rn. 23 und vom 28. Oktober 1981 - 8 C 8/81 - DVBl. 1982, S. 543-544, Beschluss vom 3. Mai 1989 - 8 B 44/89 - juris Rn 2). Vielmehr zielte die zwischen dem Kläger und der Gemeinde Sch getroffene Vereinbarung in dem am 16. Juni 1994 geschlossenen Kaufvertrag darauf ab, den Kläger vertraglich zur Übernahme des auf sein Grundstück entfallenden Erschließungsaufwandes zu verpflichten und so letztendlich eine Beitragserhebung entbehrlich zu machen. Das ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der von dem Kläger für die Erschließung des von ihm erworbenen Grundstücks ergänzend zu der "Vorauszahlung" von 20,00 DM/m² noch zu zahlende Restbetrag nach "Vorliegen der Schlussrechnung und nach Anforderung durch den Verkäufer" gezahlt werden sollte. Diese Abreden waren erkennbar darauf ausgerichtet, den gesamten ungedeckten Erschließungsaufwand auf die Grundstückseigentümer des Gewerbegebietes umzulegen. Dass zunächst nur eine "Erschließungskostenvorauszahlung" zu zahlen war, war lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Höhe des letztendlich umzulegenden Erschließungsaufwandes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststand. Auch der nachfolgende Ablauf spricht dafür, dass mit dem Vertrag vom 16. Juni 1994 eine die Beitragserhebung entbehrlich machende Ablösevereinbarung geschlossen werden sollte. Den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Annahmeanordnungen ist zu entnehmen, dass die von dem Kläger für die Erschließung seines Grundstücks gezahlten Beträge im Haushalt der Gemeinde Sch bzw. der Beklagten unter der Haushaltsstelle 880.350 und damit im Vermögenshaushalt als "Beitragszahlung" vereinnahmt wurden (vgl. §§ 5 Abs. 3, 37, 38 Abs. 1 Nr. 6 ThürGemHV i. V. m. Anlagen 1 und 2 der Verwaltungsvorschriften über die Haushaltssystematik in der 1994 und 1996 maßgeblichen Fassung vom 25. März 1993, ThürStAnz Nr. 16/1993, S. 587). Des Weiteren bestätigte auch der Leiter des Hauptamtes der Beklagten auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, dass gegenüber dem Kläger und den anderen Eigentümern der in dem Gewerbegebiet "Auf dem Bäder" liegenden Grundstücke wegen der für die Erschließung bereits gezahlten Beträge weder Erschließungsbeiträge nach dem BauGB noch Anschlussbeiträge nach § 7 ThürKAG erhoben wurden. bb. Diese als Ablösevereinbarung einzuordnende vertragliche Abrede ist zunächst wegen Verstoßes gegen das Offenlegungsgebot unwirksam. Das Offenlegungsgebot erfordert eine getrennte Ausweisung der Ablöseanteile, die auf den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch und auf die verschiedenen Beiträge nach dem landesrechtlichen Kommunalabgabengesetz entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2006 - 4 EO 948/04 - S. 21). Hier lässt sich nicht auf der Grundlage der 1994 geschlossenen Verträge, sondern allenfalls nachträglich auf der Grundlage der 1994 zwar vertraglich vereinbarten, aber erst 1996 erstellten Abrechnung rechnerisch nachvollziehen, welche Beträge jeweils dem Erschließungsbeitrag und den landesrechtlichen Beiträgen zuzuordnen sind. cc. Des Weiteren gibt es gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Ablösevereinbarung auch unwirksam ist, weil sie gegen § 7 Abs. 9 ThürKAG 1991 verstößt. Voraussetzung ist danach, dass eine wirksame Beitragssatzung, die nähere Bestimmungen über die Beitragsablösung enthält, vor Abschluss der Ablösevereinbarung erlassen wurde. Es gibt hier jedoch nach Aktenlage und auch auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bereits vor Abschluss der Kaufverträge im Jahre 1994 eine (wirksame) Beitrags- (und Gebühren-)Satzung (BGS-WBS) für die von ihr betriebene - und nach eigenen Angaben seit dem 1. Januar 1993 als Eigenbetrieb organisierte - Wasserversorgungseinrichtung erlassen hätte. So hat die Beklagte den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. November 2006, es habe keine Beitragssatzung für die Erhebung von Anschlussbeiträgen gegeben, lediglich zum Anlass genommen, eine aus dem Jahre 1993 stammende Erschließungsbeitragssatzung vorzulegen. In dem von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2011 genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 31. März 2004 - 6 K 1112/02. We - gibt es lediglich Hinweise auf eine BGS-WBS aus dem Jahre 1998 und aus dem Jahre 1996. Beide waren nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Weimar wegen einer unwirksamen Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam und konnten zudem schon vom zeitlichen Ablauf her nicht Grundlage der schon 1994 in den Kaufverträgen enthaltenen Ablösevereinbarung sein. dd. Darüber hinausgehend ist die Ablösevereinbarung auch deshalb unwirksam, weil sich der Kläger zugunsten der Beklagten hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtung in § 2 des Vertrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass dafür die nach § 61 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG (in der bis zum 2. Dezember 2004 geltenden Fassung, vgl. Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 25. November 2004, GVBl. S. 853) erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsicht erteilt wurde (zu § 61 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG a.F. vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1999 - 4 ZEO 931/97 - ThürVBl. 2001, 18 = ThürVGRspr. 2000, 145 und vom 21. August 2000 - 4 ZEO 1239/98 - ThürVBl. 2001, 22-24). b. Der zunächst jeweils infolge der Zahlung der beiden Teilbeträge in den Jahren 1994 und 1996 entstandene öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers ist infolge Verjährung untergegangen. Die Beurteilung der Frage, ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers zwischenzeitlich verjährt ist, richtet sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nach den Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern nach § 15 Abs. 1 Nr. 5a) ThürKAG i. V. m. §§ 228 ff. AO. Bei dieser landesrechtlichen Verweisungsnorm auf die Vorschriften der Abgabenordnung handelt es sich um eine speziellere fachgesetzliche Regelung, die den - prinzipiell zur Ausfüllung und Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts möglichen - Rückgriff auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ausschließt (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 B 66/08 - DVBl. 2010, S. 575-577, mit dem der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2008 - 6 BV 05.3193 - juris zu dem inhaltsgleichen Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayKAG bestätigt wurde, sowie auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 9 L 6025/93 - KStZ 1997, S. 78 m. w. N.). Da die rechtliche Möglichkeit zum Abschluss einer - die Beitragserhebung hindernden - Ablösungsvereinbarung in dem als speziellere fachgesetzliche Regelung zu qualifizierenden § 7 Abs. 9 ThürKAG 1991 vorgesehen ist, spricht dies dafür, auch für die Abwicklung einer solchen fehlgeschlagenen Ablösungsvereinbarung auf die vorhandenen speziellen fachgesetzlichen Regelungen wie beispielweise die Verweisungsnorm des § 15 ThürKAG zurückzugreifen. Eine landesrechtliche Lücke, die der Ausfüllung und Ergänzung durch die Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf, besteht demzufolge nicht. Die hier maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist des § 15 Abs. 1 Nr. 5a) ThürKAG i. V. m. § 228 AO ist bereits abgelaufen. Sie begann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5a) i. V. m. § 229 Abs. 1 AO für die 1994 gezahlten Teilbeträge am 1. Januar 1995 und endete am 31. Dezember 1999. Für die 1996 gezahlten Restbeträge begann die Verjährungsfrist dementsprechend am 1. Januar 1997 und endete am 31. Dezember 2001. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger innerhalb dieser Zeiträume gegenüber der Beklagten den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 5a ThürKAG i. V. m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO schriftlich geltend machte. Vielmehr rechtfertigt der Geschehensablauf die Annahme, dass erst die mit der Änderung des ThürKAG zum 1. Januar 2005 verbundene Abschaffung der Wasserbeiträge den Kläger veranlasste, von der Beklagten eine Erstattung zu verlangen. Zu diesem Zeitpunkt war der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch jedoch vollständig verjährt. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch einen Anspruch auf Erstattung des für den Anschluss der beiden ihm gehörenden Grundstücke an die Wasserversorgung in Höhe von 8.001,07 € gezahlten Betrages analog § 21a Abs. 3 ThürKAG. Insoweit ist der Kläger sowohl hinsichtlich des selbst gezahlten Teilbetrages als auch hinsichtlich des durch seine Ehefrau für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... gezahlten Teilbetrages aktivlegitimiert. Inhaber des zum 1. Januar 2005 neu geschaffenen Erstattungsanspruchs ist nach § 21a Abs. 3 Satz 5 ThürKAG 2005 der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt des Inkraft-Tretens des Gesetzes (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 - 4 N 185/03 - S. 7 und Senatsbeschluss vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 - ThürVBl. 2006, S. 180-183. Der Kläger ist bereits seit 2000 auch Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. c. § 21a Abs. 3 Satz 1ThürKAG ordnet seinem Wortlaut nach lediglich die Rückzahlung bereits gezahlter Wasserbeiträge an. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung scheidet deshalb aus. Es geht hier nicht um die Rückzahlung eines für den Anschluss an eine Wasserversorgungseinrichtung auf der Grundlage des § 7 ThürKAG erhobenen und gezahlten Beitrags, sondern um die Rückzahlung eines aufgrund einer nichtigen Ablösevereinbarung gezahlten Betrages für den Anschluss beider Grundstücke an die bis zum 31. Dezember 2001 von der Beklagten betriebene Wasserversorgungseinrichtung. Nach Auffassung des Senats ist der in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG begründete Rückzahlungsanspruch über den Wortlaut hinausgehend analog auf alle Beträge anzuwenden, die ein Beitragspflichtiger vor dem 1. Januar 2005 ganz oder teilweise anstelle von Beiträgen zur Deckung des Aufwandes für den Anschluss seines Grundstücks an eine Wasserversorgungseinrichtung gezahlt hat. Normzweck der in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG getroffenen Erstattungsregelung ist es, im Sinne einer Übergangsregelung eine wirtschaftliche Gleichstellung der Grundstückseigentümer, die unmittelbar von der Abschaffung der Wasserbeiträge zum 1. Januar 2005 profitieren, und der Grundstückseigentümer, die in der Vergangenheit bereits Beiträge gezahlt haben, zu gewährleisten. Diese wirtschaftliche Gleichstellung in Form der Erstattung der gezahlten Beiträge hat der Gesetzgeber deshalb als geboten angesehen, weil eine für die Altfälle sonst entstehende Doppelbelastung durch die bereits nach altem Recht gezahlten Wasserbeiträge und die nach neuem Recht auf der Basis der ausschließlichen Gebührenfinanzierung der Einrichtung kalkulierten erhöhten Gebühren vermieden werden sollte. Diese Erwägungen treffen aber in gleicher Weise auch auf Vorauszahlungen auf Wasserbeiträge und auf Beträge, die vor dem 1. Januar 2005 zur Ablösung von Wasserbeiträgen an den Einrichtungsträger gezahlt worden sind, zu. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um wirksame oder unwirksame Ablösungsvereinbarungen handelt. Der Senat vermag tragfähige Gesichtspunkte, die einen Ausschluss dieser Gruppen aus der Erstattungsregelung begründen könnten, nicht zu erkennen. Zwar könnte die Doppelbelastung dieser Gruppen auch auf andere Weise vermieden werden. Der Gesetzgeber hat sich aber grundsätzlich für die Erstattungslösung entschieden. Der Senat hält es deshalb zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und einer anderenfalls für die genannten Gruppen entstehenden und mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht vereinbaren Doppelbelastung für geboten, den Anwendungsbereich des § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG im Wege der Analogie auf vor dem 1. Januar 2005 geleistete Vorauszahlungen und Ablösungsbeträge zu erstrecken. Dem liegen im Einzelnen die folgenden Erwägungen zugrunde: In § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG werden ausdrücklich nur "Beiträge" genannt, die Gegenstand eines Rückerstattungsanspruches sein können. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die eine erweiternde bzw. analoge Anwendung auf andere Leistungen, die für den Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgung erbracht wurden, verbietet. Vielmehr besteht, bezogen auf Beträge, die bis zum 31. Dezember 2004 anstelle von Wasserbeiträgen für den Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung gezahlt wurden, eine planwidrige Lücke. Dafür spricht eine historisch-teleologische und auch eine systematische Auslegung des Art. 1 des "Thüringer Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes" vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), mit dem der neue öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 - ThürVBl. 2006, 180-183) geschaffen wurde. § 21a Abs. 3 ThürKAG steht als Übergangsvorschrift in engem systematischem Zusammenhang mit dem ebenfalls durch das vorgenannte Gesetz zum 1. Januar 2005 eingefügten § 7 Abs. 2 ThürKAG. Durch diese vorgenannte Bestimmung wird nunmehr für den Zeitraum beginnend ab 1. Januar 2005 ausdrücklich geregelt, dass "für Einrichtungen der Wasserversorgung keine Beiträge erhoben" werden. Obwohl diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur die Erhebung von Wasserbeiträgen für Grundstücke, für die die sachliche Beitragspflicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 noch nicht entstanden ist, verbietet, hat dies weitergehende rechtliche Konsequenzen. So hat die Abschaffung der Wasserbeiträge ab 1. Januar 2005 zur Folge, dass - ohne ausdrückliche Regelung in § 7 Abs. 2 ThürKG - seit dem 1. Januar 2005 auch die Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Wasserbeiträge nach § 7 Abs. 8 und 9 ThürKAG und der Abschluss von - eine Beitragserhebung hindernden - Ablösevereinbarungen nach § 7 Abs. 13 ThürKAG nicht mehr rechtlich zulässig ist. Sowohl die Berechtigung, Vorausleistungen auf einen Beitrag zu verlangen, als auch die Möglichkeit, eine noch nicht entstandene Beitragsschuld vorher abzulösen, setzt rechtlich voraus, dass die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch entstehen kann. Dies ist infolge der Abschaffung der Wasserbeiträge durch das o.g. Gesetz ab 1. Januar 2005 ausgeschlossen. Aus diesem Grund wird es daran anknüpfend infolge der Abschaffung der Wasserbeiträge auch nicht mehr dazu kommen, dass nach dem 1. Januar 2005 unwirksame Ablösevereinbarungen geschlossen werden und darauf Leistungen erbracht werden, die einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begründen könnten. Daraus folgt, dass bezogen auf vor dem 1. Januar 2005 erbrachte Vorausleistungen und die zur Erfüllung einer vor dem 1. Januar 2005 geschlossenen Ablösevereinbarung geleisteten Zahlungen im Verhältnis zu Wasserbeiträgen, die vor dem 1. Januar 2005 zur Tilgung schon entstandener Beitragsschulden gezahlt wurden, im Hinblick auf die Abschaffung der Wasserbeiträge zum 1. Januar 2005 eine interessengleiche Lage besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die zur vorherigen Ablösung eines Wasserbeitrags geschlossene Ablösevereinbarung wirksam ist oder nicht. Das ergibt sich aus Folgendem: Mit dem seinem Wortlaut nach nur für vor dem 1. Januar 2005 gezahlte Wasserbeiträge geltenden § 21a Abs. 3 ThürKAG soll "eine Doppelbelastung derjenigen Grundstückseigentümer vermieden werden, die sich bereits über einmalige Beiträge an der Finanzierung der Wasserversorgungseinrichtung beteiligt haben und nach der Umstellung auf die reine Gebührenfinanzierung nunmehr die neu kalkulierten, erhöhten Gebühren bezahlen müssen" (vgl. LT-DS 4/187 S. 22). Der in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG neu geschaffene Erstattungsanspruch ermöglicht die faktische Rückabwicklung bereits durch Zahlung des Beitrags beendeter Beitragsschuldverhältnisse, ohne dass es eines mit (echter) Rückwirkung verbundenen nachträglichen rechtlichen Eingriffs in ein solches Beitragsschuldverhältnis bedarf. Die den Rechtsgrund einer solchen Beitragszahlung bildenden Beitragsbescheide bleiben bestandskräftig. Auch werden sie infolge der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Rechtsänderung nicht nachträglich rechtswidrig (vgl. dazu ThürVerfGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - VerfGH 32/05 -). Auch diejenigen, die vor dem 1. Januar 2005 auf der Grundlage eines Vorausleistungsbescheides lediglich eine Vorausleistung auf einen Wasserbeitrag gezahlt haben, befinden sich bezogen auf diesen schon gezahlten Betrag in einer vergleichbaren Lage mit denjenigen, bei denen es bereits zur Erhebung eines Beitrags gekommen ist. Infolge der Abschaffung der Wasserbeiträge wird es für diesen Personenkreis nicht mehr zu einer Beitragserhebung kommen, bei der die bereits gezahlte Vorausleistung auf die Beitragsschuld angerechnet worden wäre. Bereits bestandskräftig gewordene Vorausleistungsbescheide bleiben als Rechtsgrund für die gezahlte Vorausleistung erhalten, weil durch die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Änderung des ThürKAG nicht in bereits abgeschlossene Sachverhalte rechtlich eingegriffen wird. Auch bezogen auf diejenigen, die vor dem 1. Januar 2005 eine Vorausleistung gezahlt haben und nach der Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung nunmehr die neu kalkulierten, erhöhten Gebühren bezahlen müssen, muss deshalb ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung vermieden werden. Dies kann nur durch eine faktische Rückabwicklung erreicht werden, weil in das durch einen bestandskräftigen Vorausleistungsbescheid begründete und durch Zahlung der Vorausleistung beendete Schuldverhältnis nicht rückwirkend eingegriffen werden soll. Für eine derartige faktische Rückabwicklung sieht das seit dem 1. Januar 2005 für öffentliche Wasserversorgungseinrichtungen geltende Regelungsregime lediglich den neu geschaffenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 21a Abs. 3 ThürKAG vor. Da diese Vorschrift an § 7 Abs. 2 ThürKAG anknüpft, mit der ab 1. Januar 2005 für die Zukunft nicht nur die Erhebung von Wasserbeiträgen, sondern auch der Erlass von Vorausleistungsbescheiden verboten wird, ist es aus Gleichbehandlungsgründen verfassungsrechtlich geboten, auf der Grundlage des § 21a Abs. 3 ThürKAG auch auf Wasserbeiträge gezahlte Vorausleistungen zu erstatten. Nichts anderes gilt für Beträge, die zur Erfüllung von Ablösevereinbarungen gezahlt wurden. Auch diejenigen, die Eigentümer eines Grundstücks sind, für das aufgrund einer wirksamen Ablösevereinbarung eine Zahlung erfolgt ist, werden nach der Umstellung auf die reine Gebührenfinanzierung die neu kalkulierten, erhöhten Gebühren zahlen müssen. Sie befinden sich in keiner anderen Lage als diejenigen, die vor dem 1. Januar 2005 Wasserbeiträge gezahlt haben. Ablösebeträge dienen ebenso wie Wasserbeiträge der Deckung des zur Herstellung einer öffentlichen Wasserversorgung zu tätigenden Investitionsaufwandes. Ein aufgrund einer wirksamen Ablösevereinbarung gezahlter Betrag verhindert lediglich, dass eine sachliche Beitragspflicht für das "abgelöste" Grundstück überhaupt zur Entstehung kommt, hat aber wirtschaftlich dieselbe Zielsetzung. In diesen Fällen ist also die zeitlich nachfolgende Abschaffung der Beiträge nicht kausal dafür, dass es nach dem 1. Januar 2005 nicht mehr zu einer Erhebung von Wasserbeiträgen kommt. Da die Zahlung eines Ablösebetrages aufgrund einer wirksamen Ablösevereinbarung den gleichen Zweck wie die Erhebung eines Beitrages verfolgt, sind aus verfassungsrechtlichen Gründen auch die vor dem 1. Januar 2005 gezahlten Ablösebeträge auf der Grundlage des § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG zu erstatten. Ebenso besteht eine die analoge Anwendung des § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG rechtfertigende interessengleiche Lage, wenn aufgrund eines unwirksamen Ablösevertrages vor dem 1. Januar 2005 eine Zahlung erfolgt und ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zum 1. Januar 2005 bereits verjährt ist. Auch die Zahlung eines solchen Betrages zielt darauf ab, den für die Herstellung einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu tätigenden Investitionsaufwand zu decken. Ist eine solche Ablösevereinbarung wie hier nichtig, bewirkt die Zahlung zur Erfüllung einer solchen unwirksamen Ablösevereinbarung zwar nicht sogleich die Deckung des Investitionsaufwandes, da, wie oben ausgeführt, mangels Rechtsgrundes gleichzeitig mit der Zahlung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu Lasten des Einrichtungsträgers entsteht. Dem Einrichtungsträger steht der gezahlte Betrag zur Deckung des Investitionsaufwandes erst dauerhaft zur Verfügung, wenn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wie hier infolge Verjährung erloschen ist. Ab diesem Zeitpunkt steht auch aus der Perspektive des Aufgabenträgers fest, dass er den erhaltenen Betrag behalten darf. Insofern ist die finanzielle Situation nach Eintritt der Verjährung keine andere, als ob er die Zahlung aufgrund einer von Anfang an wirksamen Ablösevereinbarung erhalten hätte. Einer analogen Anwendung des § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG steht auch nicht entgegen, dass die Zahlung eines Betrages ohne Rechtsgrund bis zum 31. Dezember 2004 nicht - wie die Zahlung aufgrund einer wirksamen Ablösevereinbarung - verhindert hätte, dass es überhaupt zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht kommt. Wenn die Beklagte die Aufgabe der Wasserversorgung nicht vor dem 1. Januar 2005 auf den Beigeladenen übertragen hätte, wäre sie durch die Zahlung des Klägers bis zum 31. Dezember 2004 nicht gehindert gewesen, noch Wasserbeiträge zu erheben. In diesem Fall hätte die ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung jedoch auch nach Eintritt der Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches zumindest wie eine Vorausleistung angerechnet werden müssen (so auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. November 1988 - 5 UE 1363/85 - zit. nach juris Rn. 31). Es würde ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung vorliegen, wenn ein Einrichtungsträger einen aufgrund einer unwirksamen Ablösevereinbarung gezahlten Betrag nach Eintritt der Verjährung behalten und zusätzlich noch den Beitrag in voller Höhe ohne Berücksichtigung der bereits getätigten Zahlung verlangen dürfte. Auch der Einwand, einer analogen Anwendung des § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG stehe entgegen, dass der Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs den Eintritt der Verjährung gegen sich gelten lassen müsse, weil es seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht vor Ablauf der Verjährung geltend gemacht wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeit des Ablösevertrages in vielen Fällen unerkannt bleibt und deshalb der Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vor Ablauf der mit der Zahlung beginnenden Verjährungsfrist keine Kenntnis von dem ihm zustehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch hat. Es entspricht in dieser Situation - wie auch hier von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt - häufig dem Interesse aller Beteiligten, dass der Empfänger eine ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung auch behalten soll. Weitere Rechtsverluste, insbesondere bezogen auf zukünftige Ansprüche sind damit jedoch nicht verbunden. Insbesondere lässt sich bezogen auf den erst zum 1. Januar 2005 neu geschaffenen Anspruch keine negative Schlussfolgerung ziehen. Bezogen auf den gezahlten Betrag befindet sich der Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach Eintritt der Verjährung in einer vergleichbaren Situation wie derjenige, der einen Beitragsbescheid oder einen Vorausleistungsbescheid hat bestandskräftig werden lassen und den geforderten Betrag auch gezahlt hat. Gerade für diesen Personenkreis, dessen Beitragsschuldverhältnis bereits beendet ist, wurde die Bestimmung des § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG geschaffen, da lediglich die Abschaffung der Wasserbeiträge kausal dafür ist, dass nachträglich ein rechtliches Bedürfnis für die Erstattung der zur Deckung des Investitionsaufwandes entrichteten Beträge entstanden ist. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen kann der Kläger auch nicht auf einen Anspruch auf Vertragsanpassung verwiesen werden. Dem steht hier schon entgegen, dass die vertragliche Ablösevereinbarung selbst nicht wirksam ist und dass es deshalb keine anpassungsfähige Regelung gibt. Auch dann, wenn die Ablösevereinbarung wirksam und damit Rechtsgrund für die an die Beklagte erbrachte Leistung gewesen wäre, würde nichts anderes gelten. Der gesetzgeberische Wille bei Erlass des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) ist erkennbar davon getragen, die im Hinblick auf das Verbot der Doppelbelastung gebotene Gleichstellung der betroffenen Grundstückseigentümer nicht durch einen rückwirkenden Eingriff in Sachverhalte und Rechtsverhältnisse, sondern lediglich faktisch durch Anwendung der erst ab 1. Januar 2005 geltenden Übergangsvorschriften zu erreichen. Die Regelungen des § 21a Abs. 3 ThürKAG sind so ausgestaltet, dass das auf Festsetzung und Verwirklichung des Wasserbeitrags gerichtete Verwaltungsverfahren aufgrund gesetzlicher Anordnung in dem Verfahrensstand verbleibt, in dem es sich am 1. Januar 2005 befindet. Diesem gesetzgeberischen Willen würde es systematisch widersprechen, die Vertragspartner, die vor dem 1. Januar 2005 keine Veranlassung für eine Anpassung oder Rückabwicklung ihres Vertragsverhältnisses hatten, nunmehr auf die Vorschriften über die Vertragsanpassung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu verweisen. Ursächlich für das rechtliche Bedürfnis, die für den Anschluss an die öffentliche Wassereinrichtung gezahlten Beträge zurückzuzahlen, ist allein die Abschaffung der Wasserbeiträge. Die Beklagte ist auch der richtige Anspruchsgegner für den Anspruch nach § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG, da sie seinerzeit die von dem Kläger und seiner Ehefrau gezahlten Beträge erhalten hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte durch Vertrag vom 19. Dezember 2001 die Aufgabe der Wasserversorgung zusammen mit dem Eigenbetrieb Wasser zum 1. Januar 2002 auf den Beigeladenen (bzw. vor dessen Entstehung auf dessen Funktionsvorgänger) übertragen hat. Sofern sich aus der nachträglichen Rückzahlungspflicht Rechtsansprüche der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen ergeben sollten, sind diese im Innenverhältnis zwischen den Partnern des Vertrages vom 19. Dezember 2001 abzuwickeln und berühren den gegen die Beklagte bestehenden Anspruch des Klägers auf der Grundlage des § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 - ThürVBl. 2006, 180-183). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Beklagte als Unterlegene die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren der Beklagten auf 8.001,07 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung eines Betrages, den er in Erfüllung eines Kaufvertrages anteilig für den Anschluss seiner Grundstücke an die Wasserversorgung gezahlt hat. Die frühere Gemeinde Sch beschloss am 12. März 1992 einen Bebauungsplan für das Gewerbegebiet "Auf dem Bäder", der am 6. Juli 1992 in Kraft trat, und kaufte die zu diesem Gewerbegebiet gehörenden Flächen an. Zum 1. Januar 1993 errichtete die Gemeinde Sch zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung jeweils einen Eigenbetrieb. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Juni 1994 verkaufte die Gemeinde Sch an den Kläger in dem Gewerbegebiet "Auf dem Bäder" eine noch zu vermessende Teilfläche (4.093 m²) des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 10,00 DM/m² vereinbart. Des Weiteren wurde "als Vorauszahlung für die Erschließungs- und Anliegerkosten" ein Betrag von 20,00 DM/m² vereinbart. § 2 des Vertrages enthält dazu folgenden Passus: "Nach der vom Verkäufer vorgenommenen Berechnung beträgt dieser Erschließungskostenanteil ca. 90 % der insgesamt von dem Käufer zu zahlenden Erschließungskosten. Der Restbetrag der vom Käufer zu zahlenden Erschließungskosten wird fällig nach Abschluss der Erschließungsarbeiten und Vorliegen der Schlussrechnung nach Anforderung durch den Verkäufer." Durch Vertrag vom 3. November 1994 erwarb der Kläger von der Gemeinde Sch das infolge der Trennvermessung entstandene Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b... (4.091 m²). Für dieses Grundstück wurde in diesem Kaufvertrag ein Kaufpreis von 40.910,00 DM (=10,00 DM/m²) und zusätzlich eine "Erschließungskostenvorauszahlung von 81.820,00 DM (=20,00 DM/m²) vereinbart und von dem Kläger auch bezahlt. Frau ... K..., die spätere Ehefrau des Klägers, erwarb durch Vertrag vom 20. Juni 1994 ebenfalls eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a... zu den gleichen Bedingungen wie der Kläger. Mit Vertrag vom 3. November 1994 veräußerte die Gemeinde Sch das nach Trennvermessung entstandene Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... (2.399 m²) an die Ehefrau des Klägers. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 23.990,00 DM und als "Erschließungskostenvorauszahlung" ein Betrag in Höhe von 47.800,00 DM" vereinbart und von der Ehefrau des Klägers auch bezahlt. Zum 1. Januar 1996 wurde die Gemeinde Sch mit anderen Gemeinden zu der neuen Gemeinde E, der Beklagten, zusammengefasst (vgl. Verordnung vom 12. Dezember 1995, GVBl. S. 427). Nachdem der Gemeinderat der Beklagten durch Beschluss vom 18. Juni 1996 die endgültige Herstellung der Erschließungsmaßnahme beschlossen hatte, übermittelte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau jeweils eine vom 1. Juli 1996 datierende "Erschließungskosten-Abrechnung". In der das Grundstück des Klägers betreffenden Abrechnung wurden die Erschließungskosten nach Abzug der Fördermittel wie folgt aufgeteilt: "Kosten für Erschließungsanlage 1.226.410,50 DM Kosten für Wasserversorgung 178.183,50 DM Kosten für Abwasser 445.485,00 DM Gesamtsumme Erschließung 1.850.079,00 DM Summe der Grundstücksflächen 73.898 m² ergibt einen Betrag von 25,04 DM/qm" Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass von dem Gesamtbetrag über 1.850.079,00 DM auf sein Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b... ein Betrag in Höhe von 102.420,64 DM entfalle und dass er unter Anrechnung der bereits gezahlten "Vorausleistung in Höhe von 81.870,00 DM" noch 20.550,64 DM zu zahlen habe. Der Ehefrau des Klägers wurde mitgeteilt, dass auf ihr Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c ein Betrag von 60.060,40 DM entfalle und dass sie unter Anrechnung der bereits gezahlten "Vorausleistung in Höhe von 48.010,00 DM" noch einen Betrag von 12.050,40 DM zu zahlen habe. Beide überwiesen der Beklagten die jeweils mit Schreiben vom 1. Juli 1996 nachgeforderten Beträge. Mit Vertrag vom 9. August 2000 erwarb der Kläger das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... zu einem Kaufpreis von 83.965,00 DM (=35,00 DM/m²) von seiner Ehefrau. Am 27. März 2002 entstand der Beigeladene als Zweckverband, dessen Gründung zum 1. Januar 1993 fehlgeschlagen war (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2002 - 4 KO 583/03 - S. 11). Mitglied des Beigeladenen ist auch die Beklagte. Sie war bereits zum 1. Januar 2002 dem fehlerhaften Zweckverband beigetreten und hatte ihm durch Vertrag vom 19. Dezember 2001 das Vermögen ihrer Eigenbetriebe "Wasser" und "Abwasser" übertragen. In diesem Vermögensübertragungsvertrag wurde zur Übertragung der Eigenbetriebe Folgendes vereinbart: "§ 2 Vermögensübertragung Grundsatz 1. Der Übergeber überträgt nach Maßgabe der Regelungen in diesem Paragraphen das gesamte Vermögen (Sondervermögen) der Gemeinde Emsetal - Eigenbetrieb Wasser/Abwasser - auf den Übernehmer, der diese Übertragung annimmt. Die Übertragung erfolgt - zum Buchwert der Bilanzen des gemeindeeigenen Eigenbetriebs Wasser/Abwasser per 31.12.2001 - unter Überführung des Eigenkapitals - bei gleichzeitiger Übernahme der Forderungen und Verbindlichkeiten hinsichtlich des seitherigen Aufgabenbereichs Wasserversorgung und Abwasserbehandlung des Übergebers durch den Übernehmer - unter Übernahme der Fördermittel und der Fördermittelberechtigung." Am 4. September 2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben, mit der er von der Beklagten die Zahlung des Betrages in Höhe von 8.001,07 € begehrt, den er und seine Ehefrau insgesamt für den Anschluss der beiden o.g. Grundstücke an die Wasserversorgung gezahlt haben. Diese Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass er die Erstattung der an die Gemeinde Sch gezahlten Beträge für den Anschluss der beiden Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern c... (2.957,56 €) und b... (5.043,51 €) an die Wasserversorgung begehre, weil die Wasserbeiträge zum 1. Januar 2005 durch den Thüringer Gesetzgeber abgeschafft worden seien. Er sei zum 1. Januar 2005 Eigentümer beider Grundstücke gewesen. Ihm stehe ein Erstattungsanspruch nach § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG zu. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 hat der Kläger seine Klage um den auf den Anschluss der beiden Grundstücke an die Abwasserentsorgung entfallenden Betrag in Höhe von 20.003,86 € auf einen Gesamtbetrag von 28.004,93 € erweitert. Durch Urteil vom 22. September 2009 - 6 K 1184/06 We - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, zugunsten des Klägers einen Erstattungsbetrag in Höhe von 8.001,07 € nebst 6 % Zinsen seit Rechtshängigkeit festzusetzen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Diese Entscheidung wurde bezogen auf den für den Anschluss an die Wasserversorgung gezahlten Betrag von 8.001,07 € wie folgt begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung seiner Investitionskostenbeteiligung in Höhe von 8.001,07 € an der erstmaligen Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in entsprechender Anwendung des § 21a Abs. 3 ThürKAG. Bei den Verträgen vom 16. Juni 1994 und vom 20. Juni 1994 handele es sich zum einen jeweils um einen privatrechtlichen Grundstückskaufvertrag und zum anderen um eine als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizierende Vorauszahlungsabrede. Diese vertragliche Vereinbarung über eine Vorauszahlung sei jedoch nichtig, weil sie nicht den Vorbehalt der endgültigen Abrechnung auf der Grundlage des jeweiligen Kommunalabgabenrechts und der dann geltenden Satzung durch Erlass eines Beitragsbescheides enthalte. Hier sei lediglich die endgültige Abrechnung auf der Grundlage einer "Schlussrechnung" vorgesehen worden. Die Zahlungen des Klägers und seiner Ehefrau seien deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt. Es könne offen bleiben, ob der infolge der rechtsgrundlosen Zahlung entstandene öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch infolge Verjährung zwischenzeitlich untergegangen sei. Dem Kläger stehe jedenfalls in analoger Anwendung des § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG seit dem 1. Januar 2005 ein unverjährter Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlung für den Bereich Wasser zu. Die Beklagte habe den Betrag erhalten und sei deshalb auch rückzahlungsverpflichtet. Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch auf Erstattung der Investitionskostenbeteiligung für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Beklagten zu. Gegen das am 8. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Oktober 2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung in dem Umfang eingelegt, in dem die Klage abgewiesen wurde. Die Beklagte hat am 5. November 2009 gegen das ihr am 9. Oktober 2009 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, soweit der Klage hinsichtlich des für den Anschluss an die Wasserversorgung der beiden Grundstücke gezahlten Betrages in Höhe von 8.001,07 € stattgegeben wurde. Ihre Berufung hat sie wie folgt begründet. Der Kläger mache einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend, der jedoch am 1. Januar 2002 verjährt gewesen sei. § 21a Abs. 3 ThürKAG sei auf einen solchen Erstattungsanspruch nicht analog anwendbar, da es sich um eine Ausnahmevorschrift handele. Der Gesetzgeber habe rückwirkend in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen. Eine planwidrige Lücke sei nicht ersichtlich. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Abschlusses von Ablösungsvereinbarungen und der Vereinbarung von Vorauszahlungsabreden übersehen habe. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit dieser Ausnahmevorschrift nur die Erstattung von Wasserbeiträgen regeln wollen. Beim Abschluss von Ablösevereinbarungen und Vorauszahlungsabreden bestehe zwischen den Parteien ein Gleichordnungsverhältnis. Bei Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung habe der betroffene Eigentümer von Vornherein einen Erstattungsanspruch, weshalb keine Benachteiligung vorliege. Die Beklagte sei zudem nicht bereichert, da der gesamte Eigenbetrieb mit Aktiva und Passiva übertragen worden sei. Bei der Beklagten sei nichts verblieben. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. September 2009 - 6 K 1184/06 We - die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er hält § 21a Abs. 3 ThürKAG für analog anwendbar. Dies sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Die Beklagte habe zudem von dem Beigeladenen einen Kaufpreis für den Eigenbetrieb erhalten. Der Senat hat das Verfahren über die Berufung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2012 abgetrennt und führt dieses unter dem Aktenzeichen 4 KO 33/12 fort. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (drei Bände), des Verfahrens 4 KO 33/12 und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (sechs Ordner und eine Heftung). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.