Urteil
4 KO 20/09
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2012:1115.4KO20.09.0A
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Leitsätze
1. Zur Rückzahlung der vor dem 1. Januar 2005 bezahlten Wasserbeiträge auf der Grundlage des § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 (juris: KAG TH 2005) ist der Beitragsgläubiger (bzw. gegebenenfalls sein Rechts- oder Funktionsnachfolger) verpflichtet, an den bis zum 1. Januar 2005 aufgrund eines begründeten Beitragsschuldverhältnisses Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen gezahlt worden sind (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 -, ThürVBl 2006, 180 = ThürVGRspr. 2008, 1).(Rn.35)
2. Zur Unterscheidung zwischen der Doppelbelastung des Grundstückseigentümers infolge eines Wechsels des Aufgabenträgers und der Doppelbelastung infolge des Wechsels des Finanzierungssystems von einer Beitrags- und Gebührenerhebung zu einer reinen Gebührenerhebung.(Rn.61)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rückzahlung der vor dem 1. Januar 2005 bezahlten Wasserbeiträge auf der Grundlage des § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 (juris: KAG TH 2005) ist der Beitragsgläubiger (bzw. gegebenenfalls sein Rechts- oder Funktionsnachfolger) verpflichtet, an den bis zum 1. Januar 2005 aufgrund eines begründeten Beitragsschuldverhältnisses Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen gezahlt worden sind (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 -, ThürVBl 2006, 180 = ThürVGRspr. 2008, 1).(Rn.35) 2. Zur Unterscheidung zwischen der Doppelbelastung des Grundstückseigentümers infolge eines Wechsels des Aufgabenträgers und der Doppelbelastung infolge des Wechsels des Finanzierungssystems von einer Beitrags- und Gebührenerhebung zu einer reinen Gebührenerhebung.(Rn.61) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat die im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung des Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2007 zu Recht stattgegeben. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht durch die zwischenzeitlich unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassenen und bestandskräftig gewordenen Rückzahlungsbescheide entfallen. Der aufsichtsbehördliche Bescheid des Beklagten hat sich dadurch nicht erledigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 3. April 2008 im Beschwerdeverfahren 4 EO 707/07, S. 4 - 5. An der rechtlichen und tatsächlichen Lage hat sich seitdem insoweit nichts geändert. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer aufsichtsbehördlichen Anordnung, mit der die Aufsichtsbehörde gegen ein als pflichtwidrig angesehenes Unterlassen einschreitet, ergibt sich aus § 120 Abs. 1 Satz 2 ThürKO (zur Systematik des § 120 Abs. 1 ThürKO vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 -, ThürVBl 2006, 131 = KStZ 2006, 134 und Senatsbeschluss vom 28. Februar 2012 - 4 EO 1317/05 -, ThürVBl 2012, 249). Entgegen der Auffassung des Beklagten hat es die Klägerin nicht pflichtwidrig unterlassen, die im Gebiet ihrer Ortsteile Eckardtshausen und Förtha durch den Zweckverband "Horschlitter Mulde - Berka/Werra" in den Jahren 1995 bis 2000 erhobenen Trinkwasserbeiträge zurückzuzahlen. Die Klägerin ist zur Rückzahlung dieser Beiträge nicht verpflichtet. Grundlage der Pflicht zur Rückzahlung der vor dem 1. Januar 2005 bezahlten Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen ist § 21a Abs. 3 ThürKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes - im Folgenden ThürKAG 2005 - vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889). Zur Rückzahlung der vor dem 1. Januar 2005 bezahlten Wasserbeiträge auf der Grundlage des § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 ist der Beitragsgläubiger (bzw. gegebenenfalls sein Rechts- oder Funktionsnachfolger) verpflichtet, an den bis zum 1. Januar 2005 aufgrund eines begründeten Beitragsschuldverhältnisses Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen gezahlt worden sind. Der Senat hat diese Rechtsauffassung bereits im Beschluss vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 - (ThürVBl 2006, 180 = ThürVGRspr. 2008, 1) vertreten und zur Begründung ausgeführt: "Das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner gehen zutreffend davon aus, dass in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 keine ausdrückliche Regelung über den rückzahlungspflichtigen Aufgabenträger getroffen wird (anders § 21a Abs. 3 Satz 5 ThürKAG 2005 zur Person des Rückzahlungsberechtigten). Einer solchen ausdrücklichen Regelung bedurfte es jedoch nicht, weil sich der Rückzahlungspflichtige in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Bestimmung aus der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ThürKAG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 37 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 - ergibt. Danach ist zur Rückzahlung der Wasserbeiträge gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 der Beitragsgläubiger (bzw. sein Rechts- oder Funktionsnachfolger) verpflichtet, an den bis zum 01.01.2005 aufgrund eines begründeten Beitragsschuldverhältnisses Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen bezahlt worden sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: Mit den Übergangsbestimmungen in § 21a Abs. 3 Satz 1, 3 bis 5 ThürKAG 2005 erstreckt der Landesgesetzgeber die Folgen des zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Erhebungsverbots für Wasserbeiträge in § 7 Abs. 2 und § 21a Abs. 3 Satz 2 ThürKAG 2005 auf bereits in der Vergangenheit entstandene, bestandskräftige oder noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Beitragsschuldverhältnisse (vgl. hierzu auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks. 4/187, S. 22). Das Beitragsschuldverhältnis selbst wird durch den Rückzahlungsanspruch zwar nicht aufgehoben oder verändert, ist jedoch als Grundlage für die erfolgte Beitragszahlung auch Voraussetzung für eine Rückzahlung. Insofern handelt es sich bei dem Rückzahlungsanspruch in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 um einen landesgesetzlich zum 01.01.2005 neu geschaffenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (so noch der Wortlaut im Referentenentwurf des sog. 6. KAG-ÄndG), der auf die Rückzahlung von Wasserbeiträgen gerichtet ist, die vor dem 01.01.2005 aufgrund eines zuvor begründeten Beitragsschuldverhältnisses gezahlt worden sind. Anders als der Erstattungsanspruch entsprechend § 37 Abs. 2 AO 1977 besteht der landesgesetzliche Erstattungsanspruch unabhängig davon, ob die Beitragszahlung auf einem rechtmäßigen oder rechtswidrigen Beitragsbescheid beruht oder ob der Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist (vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. III, Stand: Sept. 2005, Rn. 1532, 1533 zu § 8). Daher setzt der landesgesetzliche Rückzahlungsanspruch im Gegensatz zum Erstattungsanspruch in § 37 Abs. 2 AO 1977 auch nicht die Aufhebung des Beitragsbescheides als Rechtsgrund für die Beitragszahlung voraus. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei einem spezialgesetzlich normierten Rückzahlungsanspruch um einen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis entsprechend § 37 Abs. 1 AO 1977 handelt, denn danach gehören zu den Ansprüchen aus einem Abgabenschuldverhältnis nicht nur der Erstattungsanspruch in § 37 Abs. 2 AO 1977, sondern auch die in anderen Einzelgesetzen geregelten Erstattungsansprüche. Zwar setzt der Rückzahlungsanspruch in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 kein fehlerhaftes Beitragsschuldverhältnis voraus (soweit zutreffend das Verwaltungsgericht), sehr wohl aber ein zuvor begründetes Beitragsschuldverhältnis, ohne das keine Beitragszahlung erfolgt wäre. Handelt es sich somit bei dem Rückzahlungsanspruch in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 um einen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis entsprechend § 37 Abs. 1 AO 1977, sind der Rückzahlungspflichtige und der Rückzahlungsberechtigte identisch mit dem Beitragsgläubiger (also der zur Beitragserhebung berechtigten Körperschaft) und dem Beitragsschuldner des Beitragsschuldverhältnisses, soweit im ThürKAG nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 15 Abs. 1 ThürKAG). Während in § 21a Abs. 3 Satz 5 ThürKAG 2005 die Person des Rückzahlungsberechtigten ausdrücklich bestimmt ist und danach der Rückzahlungsberechtigte nicht identisch mit dem Beitragspflichtigen sein muss, fehlt es in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 an einer ausdrücklichen Regelung, von wem die gezahlten Wasserbeiträge zurückzuzahlen sind. Dies mag darauf beruhen, dass der Gesetzgeber bei der Normierung der Rückzahlungspflicht von der Identität des Aufgabenträgers ausgegangen ist, der vor dem 01.01.2005 die Beiträge erhoben hat und zukünftig nur noch (höhere) Gebühren erheben soll (vgl. in diesem Sinne die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks. 4/187, S. 2 und 22). Dessen ungeachtet sind nach § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 Wasserbeiträge auch dann zurückzuzahlen, wenn der die Beiträge vor dem 01.01.2005 erhebende Aufgabenträger zwischenzeitlich gewechselt hat, sei es durch die Eingemeindung ehemals selbstständiger Aufgabenträger im Rahmen der Gebietsreform, die sog. „Fusion“ von Zweckverbänden (also den Zusammenschluss mehrerer Zweckverbände bzw. deren Mitgliedsgemeinden zu einem neuen oder anderen Zweckverband), den Beitritt von ursprünglich selbst als Aufgabenträger handelnden Gemeinden zu einem Zweckverband, durch die erstmalige Entstehung von wirksamen Zweckverbänden, die zuvor als fehlerhafte Zweckverbände tätig waren oder durch den Austritt von Gemeinden aus einem Zweckverband, die Auflösung eines Zweckverbandes oder die zwischenzeitliche Feststellung der zuvor nie wirklich bestehenden Mitgliedschaft von Gemeinden in einem Zweckverband. In Ermangelung einer entgegenstehenden Bestimmung im ThürKAG ist auch im Falle eines Wechsels des Aufgabenträgers vor dem 01.01.2005 die beitragserhebende Körperschaft als Rückzahlungspflichtiger anzusehen, die als Beitragsgläubiger die Beitragszahlung erhalten hat (bzw. bei einer Rechts- oder Funktionsnachfolge ggf. ihr Rechts- oder Funktionsnachfolger). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners folgt eine andere Bestimmung des Rückzahlungspflichtigen auch nicht aus den sonstigen Übergangsbestimmungen in § 21a ThürKAG 2005 oder aus dem systematischen Zusammenhang mit diesen und anderen Vorschriften des ThürKAG. Insbesondere ist dem Senat nicht ersichtlich, dass aus der Begründung einer originären Rückzahlungsverpflichtung in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 oder dem Zusammenhang mit § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005 folge, dass die Rückzahlungsverpflichtung für alle zum Stichtag 01.01.2005 zuständigen Aufgabenträger der Wasserversorgung bestehe, unabhängig davon, ob diese die zurückzuzahlenden Beitragszahlungen auch erhalten haben: Soweit in § 21a Abs. 2 ThürKAG 2005 die „Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung“ als diejenigen bezeichnet werden, die binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderungen im ThürKAG 2005 ihr Satzungsrecht an die Änderungen anzupassen haben, ergibt sich daraus keine Bestimmung des rückzahlungspflichtigen Aufgabenträgers gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005. Zwar kann es sich bei den in § 21a Abs. 2 ThürKAG 2005 genannten Aufgabenträgern nur um kommunale Körperschaften handeln, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 01.01.2005 für die Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständig waren. Denn nur die Körperschaften, die am 01.01.2005 (noch) zuständige Aufgabenträger sind und nach ihrem bisherigen Satzungsrecht Wasser- und Abwasserbeiträge erheben, haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 21a Abs. 2 ThürKAG 2005 die Kompetenz und Veranlassung zur Anpassung ihres Satzungsrechts an die neue Rechtslage. Frühere Aufgabenträger dagegen sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderungen weder Träger der öffentlichen Wasserver-/oder Abwasserentsorgung noch haben sie in diesem Zeitpunkt eine Satzungskompetenz für die Änderung von Beitragssatzungen. Die Regelung über die zur Satzungsanpassung verpflichteten Aufgabenträger in § 21a Abs. 2 ThürKAG 2005 ist jedoch nicht übertragbar auf die Bestimmung der rückzahlungspflichtigen Aufgabenträger in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005. Zum einen bedarf es zur Erfüllung der gesetzlichen Rückzahlungspflicht keiner Änderung des bisherigen Satzungsrechts, denn der Rückzahlungsanspruch besteht kraft Gesetzes und nicht auf satzungsrechtlicher Grundlage. Zum anderen ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Übergangsbestimmung in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 und der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, dass im Nachgang zum zukünftigen Beitragserhebungsverbot für Wasserbeiträge in § 7 Abs. 2 ThürKAG 2005 durch die Übergangsbestimmung in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 gewährleistet werden sollte, dass Wasserbeiträge insgesamt rückwirkend abgeschafft und alle zuvor gezahlten Wasserbeiträge von den Aufgabenträgern zurückgezahlt werden sollten (vgl. so die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks. 4/187, S. 2; Abschnitt B. Nr. 1: „…Dies soll durch eine zwingende Abschaffung der Wasserbeiträge erfolgen.“; Abschnitt B. Nr. 3: „Das gesetzlich angeordnete Verbot der Beitragserhebung im Wasserbereich sowie … führen zu einer in § 21a geregelten Verpflichtung des Aufgabenträgers zur Rückzahlung von gezahlten Beiträgen an die Grundstückseigentümer sowie …“). Ein Rückzahlungsanspruch für alle bis zum 01.01.2005 gezahlten Wasserbeiträge erstreckt sich demzufolge mangels eines entgegenstehenden und normierten Willens des Gesetzgebers auf alle Aufgabenträger, die bis zum Inkrafttreten des ThürKAG 2005 auf Grund eines begründeten Beitragsschuldverhältnisses Wasserbeiträge vereinnahmt haben - unabhängig davon, ob diese Aufgabenträger auch noch am 01.01.2005 für die Wasserversorgung zuständig sind. Die Rückzahlungspflicht für alle Aufgabenträger, die bis zum 01.01.2005 Wasserbeitragszahlungen erhalten haben, bedeutet entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch für den Fall, dass der die Beiträge vereinnahmende Aufgabenträger am 01.01.2005 nicht mehr als Aufgabenträger existiert, keine Erschwerung der Rückzahlungspflicht, die dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entgegenstehen könnte. Sofern etwa die Wasserbeiträge durch einen inzwischen aufgelösten Zweckverband erhoben wurden, obliegt die Rückzahlungspflicht dem Gesamtrechtsnachfolger oder als Teil der abzuwickelnden Rechtsgeschäfte dem bestellten Abwickler gemäß §§ 40 Abs. 3, 41 ThürKGG. Wurden die Wasserbeiträge durch einen nicht wirksam entstandenen, fehlerhaften Zweckverband erhoben, obliegt die Rückzahlung dem fehlerhaften Zweckverband als für die Rückabwicklung seiner Rechtsgeschäfte teilrechtsfähigem, körperschaftlich strukturierten öffentlich-rechtlichen Verband eigener Art oder seinem Funktionsnachfolger (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 - m. w. Nw.). Für die Rückzahlung von Beiträgen, die ein Zweckverband im Gebiet einer vor dem 01.01.2005 ausgetretenen oder ausgeschlossenen Gemeinde (vgl. § 38 ThürKGG) erhoben hat, bleibt der Zweckverband zuständig; sofern sich aus der nachträglichen Rückzahlungspflicht Rechtsansprüche des Zweckverbandes gegenüber der Gemeinde ergeben, sind diese nach den allgemeinen, für die Auseinandersetzung getroffenen Vereinbarungen abzuwickeln. Eine ehemals selbst für die Aufgabe der Wasserversorgung zuständige und Wasserbeiträge vereinnahmende Gemeinde, die vor dem 01.01.2005 einem Zweckverband beigetreten ist, bleibt als Beitragsgläubigerin rückzahlungspflichtig, sofern eine Rückzahlung der erhobenen Beiträge noch nicht auf anderer Grundlage vor dem Beitritt erfolgt ist. Für eine vor dem 01.01.2005 in eine andere Gebietskörperschaft eingegliederte Gemeinde erfüllt die aufnehmende Gemeinde als Gesamtrechtsnachfolgerin die Rückzahlungspflicht (vgl. § 26 Abs. 1 ThürNGG). Etwaige Erstattungsansprüche dieser Aufgabenträger für die Rückzahlung der Wasserbeiträge gegenüber dem Freistaat Thüringen folgen aus § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005. Die Erstreckung der Rückzahlungspflicht auf alle kommunalen Körperschaften, die bis zum 01.01.2005 Wasserbeiträge erhoben haben, entspricht auch der nachfolgenden Regelung in § 21a Abs. 3 Satz 2 ThürKAG 2005, wonach ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 01.01.2005 bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden. Damit wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass eine Beitragserhebung auch in den Fällen unterbleiben soll, in denen sachliche Beitragspflichten vor dem 01.01.2005 nach damals geltender Rechtslage entstanden sind. Von einer Beitragserhebung kann jedoch nur der Aufgabenträger absehen, der nach Maßgabe des bis zum 31.12.2004 geltenden Rechts als Beitragsgläubiger für eine Beitragserhebung zuständig war. Dies sind nicht nur die ab dem 01.01.2005 zuständigen Aufgabenträger. Ein anderes Verständnis erschwerte im Übrigen auch die praktische Umsetzung des Rückzahlungsanspruchs für die Kommunen und die Rückzahlungsberechtigten: Würde es in den Fällen eines Wechsels des Aufgabenträgers vor dem 01.01.2005 für die Rückzahlung von Beiträgen nicht darauf ankommen, wer die Beiträge festgesetzt und vereinnahmt hat, sondern nur darauf, wer am 01.01.2005 zuständiger Aufgabenträger war, müsste eine Körperschaft in erheblichem Umfang Wasserbeiträge zurückzahlen, die bei ihr nicht haushaltswirksam geworden sind. Der neue Aufgabenträger verfügt auch nicht über die nötigen Angaben aus dem Beitragsschuldverhältnis über die Beitragshöhe, den Bescheidempfänger etc., um die Rückzahlung einleiten zu können, weil er nicht Beteiligter des Beitragsschuldverhältnisses war. Dies wird gerade im vorliegenden Fall deutlich. Soweit der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid anführt, die Bestimmung des am 01.01.2005 zuständigen Aufgabenträgers zum Rückzahlungspflichtigen gewährleiste eine bürgerfreundliche Abwicklung des Rückzahlungsanspruchs und vermeide bestehende Unsicherheiten bei den Bürgern über die in der Vergangenheit häufig unklaren und wechselnden Zuständigkeiten bei der Wasserversorgung, kann der Senat dem nicht folgen. Für den rückzahlungsberechtigten Grundstücksinhaber, der auch den Beitrag gezahlt hat, ergibt sich der rückzahlungspflichtige Aufgabenträger hinreichend deutlich aus dem Beitragsbescheid selbst. Sofern die Person des Rückzahlungsberechtigten nach § 21a Abs. 3 Satz 5 ThürKAG 2005 und des Beitragszahlers wegen einer zwischenzeitlichen Grundstücksveräußerung auseinander fallen, können etwaige Zweifel hinsichtlich des zuständigen Aufgabenträgers, der den Beitragsbescheid erlassen hat, zumutbar durch einfache Nachfrage geklärt werden. Da die Rückzahlung der Wasserbeiträge gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 zudem von Amts wegen erfolgt und kein Antragserfordernis besteht, stehen etwaige Unsicherheiten der Rückzahlungsberechtigten über den rückzahlungspflichtigen Aufgabenträger einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Rückzahlung nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch nichts anderes aus § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005, also aus den Regelungen über die den Aufgabenträgern zustehenden Erstattungsansprüche gegenüber dem Freistaat Thüringen. Nach dem Grundsatz in § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen durch die Erhebungsverbote und Rückzahlungsverpflichtungen. Welche Aufgabenträger damit gemeint sind, ergibt sich weder aus der Regelung selbst noch aus den Gesetzesmaterialien. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005 (LTDrucks. 4/187, S. 24): „Die Aufnahme einer derartigen Erstattungsregelung in das Gesetz ist im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlich zwingend notwendig, da mit der Gesetzesänderung zu Lasten der Aufgabenträger in bestehende Finanzierungssysteme eingegriffen wird. Mit der zwingend vorgegebenen Rückzahlungsverpflichtung sind Kosten verbunden, die von den Aufgabenträgern weder über Beiträge noch über Gebühren finanziert werden können. Diese werden daher aus Mitteln des Landeshaushalts erstattet.“ Dementsprechend ist aus § 21a Abs. 5 ThürKAG keine Einschränkung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Land auf die ab dem 01.01.2005 zuständigen Aufgabenträger zu entnehmen. Auch aus den exemplarischen Regelungen in § 21a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG für den Bereich der Wasserversorgung folgt nicht, dass nur diejenigen Aufgabenträger Erstattungsansprüche gegenüber dem Freistaat haben sollen, die am 01.01.2005 zuständige Aufgabenträger sind und den Ausfall der Wasserbeiträge durch künftig höhere Gebühren auffangen können. Die Aufzählung der Erstattungsfälle in § 21a Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2005 ist durch die Formulierung „insbesondere“ nur beispielhaft und nicht abschließend (vgl. so auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005, LTDrucks. 4/187, S. 24)." An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Einwände des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, § 37 Abs. 1 AO sei nicht über die Verweisungsnorm des § 15 Abs. 1 Nr. 2b ThürKAG 2005 auf den Anspruch auf Rückzahlung der Wasserbeiträge anwendbar, weil der Gesetzgeber in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 spezialgesetzlich "etwas anderes" im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2b ThürKAG i. V. m. § 37 Abs. 1 AO bestimmt habe, trifft das nicht zu. Die Argumentation des Beklagten, aus der Entstehungsgeschichte des § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 ergebe sich, dass der Gesetzgeber offenkundig davon ausgegangen sei, dass nur der aktuelle Aufgabenträger am 1. Januar 2005 als Rückzahlungspflichtiger in Betracht komme, und deshalb "rechtsirrig" angenommen habe, dass es einer ausdrücklichen Regelung über den Rückzahlungspflichtigen nicht bedürfe, erlaubt es nicht, der Vorschrift des § 21 a Abs. 3 ThürKAG 2005 im Wege der Auslegung eine Regelung zu entnehmen, nach der stets der aktuelle Aufgabenträger am 1. Januar 2005 zur Rückzahlung verpflichtet ist. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Beklagte selbst weist zutreffend darauf hin, dass § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 keine ausdrückliche Bestimmung des Rückzahlungsverpflichteten enthält. Deshalb lässt sich allein auf der Grundlage des Wortlauts des § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 nicht beurteilen, ob im Falle eines Wechsels des Aufgabenträgers vor dem 1. Januar 2005 der Aufgabenträger, der vor dem 1. Januar 2005 Wasserversorgungsbeiträge vereinnahmt hat, oder der Aufgabenträger, der ab 1. Januar 2005 für die Wahrnehmung der Aufgabe der Wasserversorgung zuständig und wegen des kommunalverfassungsrechtlichen Konnexitätsgrundsatzes (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 - 4 ZKO 711/11 -, S. 8 f., ThürVBl 2012, 279 - 282) auch zur Erhebung von Gebühren berechtigt ist, den Anspruch auf Rückzahlung der Wasserbeiträge erfüllen muss. Auch Normzweck, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 erlauben keine Auslegung der Vorschrift, nach der zur Rückzahlung stets der ab 1. Januar 2005 für die Aufgabe der Wasserversorgung zuständige Träger verpflichtet ist. Der Thüringer Landesgesetzgeber verfolgte mit dem Verbot der Erhebung von Wasserbeiträgen ab 1. Januar 2005 in § 7 Abs. 2 ThürKAG 2005 und der Anordnung der Rückzahlung bereits gezahlter Wasserbeiträge in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 das Ziel, die Abgabenlast der Grundstückseigentümer zu verringern (vgl. LT-Drs. 4/187 S. 1, 14 und 15 und auch ThürVerfGH, Urteil vom 23. April 2009 - VerfGH 32/05 - juris Rn. 132 ff.). Die in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 angeordnete Verpflichtung zur Zurückzahlung bereits gezahlter Wasserbeiträge sollte darüber hinaus auch eine Doppelveranlagung vermeiden (vgl. LT-DS 4/187, S. 22). Im Hinblick auf die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung von Gesetzen hat der Landesgesetzgeber davon Abstand genommen, einen Anspruch auf Rückzahlung der vor dem 1. Januar 2005 gezahlten Beiträge durch einen rechtlichen Eingriff in bereits abgeschlossene Beitragsverhältnisse zu schaffen. Ein solcher, mit einer echten Rückwirkung verbundener Eingriff in den Bestand eines Beitragsschuldverhältnisses hätte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2b ThürKAG 2005 i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO zu einem späteren Wegfall des Rechtsgrundes für die Beitragserhebung und in der Folge zur Aufhebung bestandskräftiger Bescheide und zur Rückzahlung der Beiträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 2b ThürKAG 2005 i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO geführt. Das Beitragsschuldverhältnis hätte sich dann in ein Rückgewährbeitragsschuldverhältnis im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2b ThürKAG 2005 i. V. m. § 37 Abs. 2 AO umgewandelt und so zu einem Anspruch des Beitragsschuldners auf Rückzahlung des Wasserbeitrags gegen den Beitragsgläubiger geführt. Um einen solchen verfassungsrechtlich bedenklichen rückwirkenden Eingriff in bereits abgeschlossene Beitragsschuldverhältnisse zur vermeiden, hat der Thüringer Gesetzgeber mit § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 ab 1. Januar 2005 einen neuen landesgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geschaffen, der die faktische Rückabwicklung bereits durch Zahlung des Beitrags beendeter Beitragsschuldverhältnisse ermöglicht, ohne dass es eines mit (echter) Rückwirkung verbundenen nachträglichen rechtlichen Eingriffs in ein solches Beitragsschuldverhältnis bedarf (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - 4 KO 736/09 -, S. 15, KStZ 2012, 157/158; Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2012, Rn. 1533 zu § 8). Die den Rechtsgrund einer solchen Beitragszahlung bildenden Beitragsbescheide bleiben bestandskräftig. Auch werden sie infolge der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Rechtsänderung nicht nachträglich rechtswidrig (vgl. dazu ThürVerfGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - VerfGH 32/05 -). Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber zur Vermeidung einer Doppelveranlagung in § 21a Abs. 3 Satz 2 ThürKAG 2005 bezogen auf den Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs eine von § 15 Abs. 1 Nr. 2b ThürKAG 2005 i. V. m. § 37 AO abweichende Regelung geschaffen und nicht den ursprünglichen Beitragsschuldner, der nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 2b ThürKAG 2005 i. V. m. § 37 Abs. 2 AO Gläubiger innerhalb eines Rückgewährbeitragsschuldverhältnisses wäre, sondern denjenigen, der ab 1. Januar 2005 persönlich zur Zahlung von Wassergebühren für das bereits zu einem Beitrag veranlagte Grundstück ist, zum Inhaber des "Rückzahlungsanspruches" bestimmt. Hinsichtlich des Schuldners des Rückzahlungsanspruches hat der Thüringer Landesgesetzgeber jedoch gerade keine vergleichbare, von § 37 AO abweichende Bestimmung getroffen. Die Rechtslage bei der Rückzahlung der Wasserbeiträge nach § 21a Abs. 3 ThürKAG unterscheidet sich insoweit auch von der Rechtslage bei der Rückzahlung von Abwasserbeiträgen nach § 21a Abs. 4 ThürKAG (in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009, GVBl. S. 646, die rückwirkend an die Stelle des insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005 getreten ist). Die Verwirklichung des Anspruchs auf Rückzahlung von Abwasserbeiträgen setzt schon nach dem Wortlaut des § 21a Abs. 4 Satz 2 ThürKAG und auch systematisch eine vorherige Anpassung des Satzungsrechts für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 voraus. Denn nur wenn die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG satzungsrechtlich für die seit dem 1. Januar 2005 entstehenden sachlichen Beitragspflichten konkretisiert worden sind, können auch die Stundungs- und Rückzahlungsansprüche in den von § 21a Abs. 4 ThürKAG erfassten "Altfällen" nach gleichen Maßstäben bemessen werden (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2012 - 4 EO 1317/05 - , S. 14, ThürVBl 2012, 249). Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Senats der Kreis der zur Rückzahlung von Abwasserbeiträgen verpflichteten Aufgabenträger begrenzt: Ein Aufgabenträger ist grundsätzlich zur Rückzahlung von Abwasserbeiträgen nach § 21a Abs. 4 ThürKAG verpflichtet, wenn er vor dem 1. Januar 2005 Abwasserbeiträge erhoben hat und zu diesem Stichtag noch Aufgabenträger war; denn nur wenn auch die letztere Voraussetzung bestanden hat, konnte und musste der Aufgabenträger seine Satzung nach Maßgabe des § 21 a Abs. 2 ThürKAG an die neuen gesetzlichen Privilegierungstatbestände nach § 7 Abs. 7 ThürKAG anpassen, um damit die Voraussetzungen für eine im Ergebnis gleiche Privilegierung der vor und nach dem 1. Januar 2005 entstandenen sachlichen Beitragspflichten zu schaffen (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 - , ThürVGRspr. 2008, 136; vom 29. Oktober 2007 - 4 EO 1320/05 - , KStZ 2008, 118; vom 28. Februar 2012 - 4 EO 1317/05 - , ThürVBl 2012, 249). Aus Wortlaut und Systematik der Regelung folgt danach, dass ein Aufgabenträger, der vor dem 1. Januar 2005 Abwasserbeiträge erhoben hat, seit dem 1. Januar 2005 aber kein Aufgabenträger mehr ist, nicht zur Rückzahlung von Abwasserbeiträgen in den Privilegierungsfällen verpflichtet sein kann. Eine solche Begrenzung des Kreises der rückzahlungspflichtigen Aufgabenträger als Folge der Ausgestaltung der sachlichen Voraussetzungen für den Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückzahlung von Wasserbeiträgen in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005. Der Anspruch auf Rückzahlung bezahlter Wasserbeiträge ist nach Grund und Höhe insbesondere auch unabhängig davon, wie der am 1. Januar 2005 zuständige Aufgabenträger die Wassergebühren kalkuliert und die Gebührensatzung gestaltet. Maßgeblich ist allein, ob und in welcher Höhe vor dem 1. Januar 2005 ein Wasserbeitrag bezahlt worden ist. Wenn sich danach weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zur Rückzahlung der Wasserbeiträge stets der aktuelle Aufgabenträger am 1. Januar 2005 verpflichtet sein soll, kann eine solche Regelung auch nicht mit Erwägungen darüber begründet werden, dass der Gesetzgeber wohl eine solche Regelung getroffen hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass es dazu in den Fällen eines Wechsels des Aufgabenträgers vor dem 1. Januar 2005 wegen der sonst eintretenden Auffangregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2b ThürKAG 2005 i. V. m. § 37 Abs. 1 AO einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte. Auch wenn man unterstellt, dass sich ein solcher mutmaßlicher Wille des Gesetzgebers hinreichend klar belegen ließe, folgt daraus nicht, dass das Gericht befugt wäre, einen von ihm angenommenen Rechtsirrtum des Gesetzgebers selbst zu korrigieren. Der Beklagte stellt selbst fest, dass der Gesetzgeber des ThürKAG 2005 eine spezielle Regelung des Schuldners des Erstattungsanspruchs nach § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 nicht treffen wollte, weil er eine Regelung für entbehrlich gehalten habe. Der Beklagte beruft sich also nicht auf den ausweislich der Entstehungsgeschichte erkennbaren, wirklichen Willen des Gesetzgebers, sondern er will diesen Willen gerade korrigieren, weil er auf einem Versehen beruhe. Eine derartige Korrektur einer gesetzgeberischen "Fehlentscheidung" würde aber die Grenzen überschreiten, die der Auslegung von Gesetzen durch die Gerichte und der richterlichen Rechtsfortbildung gesetzt sind. Eine den Wortlaut berichtigende Auslegung ist zwar methodisch zulässig, wenn die Fassung des Wortlauts erkennbar auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers beruht (vgl. Klaus F. Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 1995, S. 630 mit einem Beispiel). Das setzt aber gerade voraus, dass nur die Fassung des Wortlauts missglückt ist, während sich hinreichend sicher z. B. aus Normzweck, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes erkennen lässt, dass der Gesetzgeber eine dem Wortlaut entsprechende Regelung nicht hat treffen wollen. Hier geht es aber darum, dass der Gesetzgeber eine bestimmte, von einer allgemeinen Regelung abweichende spezielle Regelung ausweislich des Wortlauts, des Normzwecks und der Systematik des Änderungsgesetzes nicht getroffen hat und ausweislich der Entstehungsgeschichte auch gar nicht treffen wollte. Bei einem solchen Befund darf sich das Gericht nicht mit der Begründung über das geltende Recht hinwegsetzen, dass der Gesetzgeber von falschen rechtlichen Annahmen ausgegangen sei. Zwar kann sich in einem solchen Fall die Frage stellen, ob eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke besteht, die durch Analogie oder durch Heranziehung allgemeiner Rechtsgrundsätze geschlossen werden könnte und gegebenenfalls müsste. Aber hier stellt sich auch diese Frage nicht. Denn eine Regelungslücke besteht im Hinblick auf die Auffangregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 b ThürKAG 2005 i. V. m. § 37 Abs. 1 AO gerade nicht. Danach kann der Senat offen lassen, ob der Beklagte die Vorstellungen des Gesetzgebers zutreffend interpretiert. Der Senat merkt dazu nur an, dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass die Anordnung der Rückzahlung der Wasserbeiträge in abgeschlossene Beitragsschuldverhältnisse eingreift (vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 4/187, S. 22). Es erscheint daher wenig wahrscheinlich, dass er die Bedeutung des § 37 Abs. 1 AO einfach übersehen haben sollte. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 21a Abs. 3 Satz 5 ThürKAG ausdrücklich geregelt hat, an wen die Rückzahlung der Wasserbeiträge erfolgt, spricht eher dagegen, dass der Verzicht auf eine ausdrückliche Regelung, wer die Wasserbeiträge zurückzuzahlen hat, auf einem Versehen beruht hat. Letzten Endes bleiben die Schlussfolgerungen, die der Beklagte aus der Entstehungsgeschichte zieht, im Bereich der Spekulation und können auch deshalb keine Auslegung des Gesetzes rechtfertigen, für die weder der bewusst gewählte, also nicht auf einem Versehen beruhende Wortlaut, noch Systematik und Normzweck der Regelung Anhaltspunkte bieten. Unerheblich ist ferner, ob bessere Gründe der Praktikabilität dafür gesprochen hätten, in jedem Fall, also auch bei einem Wechsel des Aufgabenträgers vor dem 1. Januar 2005, den aktuellen Aufgabenträger am 1. Januar 2005 zur Rückzahlung zu verpflichten. Soweit der Beklagte geltend macht, der Klägerin sei das Beitragsaufkommen bereits im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Zweckverband zugeflossen, ist dies für die Beantwortung der hier allein maßgeblichen Frage, wer im Außenrechtsverhältnis zum Beitragsschuldner nach § 21 a Abs. 3 ThürKAG 2005 zur Erstattung verpflichtet ist, ohne Bedeutung. Das gilt auch für die Erwägung des Beklagten, die Anwendung des § 37 Abs. 1 AO müsse zu einer Anpassung der Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zweckverband "Horschlitter Mulde - Berka/Werra" führen; wirtschaftlich komme das auf das Gleiche heraus, als ob der aktuelle Aufgabenträger gleich selbst die Beiträge zurückgezahlt hätte. Ob der Klägerin das vom Zweckverband vereinnahmte Beitragsaufkommen im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung mit dem Zweckverband zugeflossen ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Klägerin legt dar, sie habe zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der Beitragserhebung des Zweckverbands in ihren Ortsteilen gewusst, weil der Zweckverband diesen Umstand verschwiegen habe. Dies kann aber offenbleiben, da es für die Frage, ob die Klägerin oder der Zweckverband im Verhältnis zu den Beitragszahlern verpflichtet ist, ohne Bedeutung ist. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass insoweit zu unterscheiden ist zwischen der Doppelbelastung der Grundstückseigentümer infolge eines Wechsels des Aufgabenträgers und der Doppelbelastung infolge eines Wechsels des Finanzierungssystems von einer Beitrags- und Gebührenerhebung zu einer reinen Gebührenerhebung. Bei einem Wechsel des Einrichtungsträgers kann eine Doppelbelastung entstehen, wenn der bisherige Einrichtungsträger bereits Beiträge erhoben hat und der neue Einrichtungsträger - zulässigerweise - für seine öffentliche Einrichtung erneut Beiträge erhebt oder - bei einer reinen Gebührenfinanzierung - die an den früheren Einrichtungsträger entrichteten Beiträge weder durch Gebührenstaffelung noch durch Beitragserstattung berücksichtigt. Eine solche Doppelbelastung widerspricht dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und muss deshalb vermieden oder ausgeglichen werden. Wie das aber geschieht, d. h. ob der alte Einrichtungsträger die eingenommenen Beiträge erstattet oder ob der neue Einrichtungsträger sie erstattet oder anrechnet oder in Form gestaffelter Gebühren berücksichtigt, ist weder gesetzlich geregelt noch durch die Rechtsprechung abschließend geklärt. In der praktischen Umsetzung erfordert das Verbot der Doppelbelastung in erster Linie, dass abgebender und übernehmender Einrichtungsträger im Rahmen ihrer Vereinbarung über die Übernahme des Anlagevermögens klären, ob die Doppelbelastung der Beitragsschuldner im Wege einer Beitragsrückzahlung durch den abgebenden Einrichtungsträger oder im Wege abgestufter Gebührensätze des übernehmenden Einrichtungsträgers vermieden werden soll (vgl. zum Bereich der Abwasserentsorgung Senatsbeschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 - ThürVGRspr. 2008, 136-142). Ob und, wenn ja, welche Vereinbarung abgebender und übernehmender Einrichtungsträger über bereits durch den abgebenden Einrichtungsträger vereinnahmte Wasserbeiträge im Innenverhältnis getroffen haben, spielt für die Beantwortung der Frage, wer zur Erfüllung des Anspruches aus § 21a Abs. 3 ThürKAG im Außenverhältnis verpflichtet ist, keine Rolle. Vielmehr kann die ab 1. Januar 2005 gesetzlich begründete Pflicht zur Rückzahlung der Wasserbeiträge durch den vor dem 1. Januar 2005 zuständigen Aufgabenträger dazu führen, dass die im Innenverhältnis zwischen abgebendem und übernehmendem Einrichtungsträger getroffene Auseinandersetzungsvereinbarung nachträglich anzupassen ist. Soweit der Beklagte den Bescheid vom 9. Januar 2006 hilfsweise begründet, indem er auf die von der Klägerin vorgenommene Umstellung der Finanzierung ihrer Wasserversorgungseinrichtung auf private Entgelte mit Wirkung vom 1. Januar 2003 hinweist und hervorhebt, dass die Klägerin auch dabei verpflichtet sei, die ihr zugeflossenen Finanzierungsvorteile aus der Beitragserhebung auszugleichen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Im Beitragsschuldverhältnis ändert auch die Umstellung auf private Entgelte zum 1. Januar 2003 nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Zweckverbands zur Rückzahlung der an ihn bezahlten Beiträge, die der Vermeidung einer Doppelbelastung durch die gesetzliche Umstellung des Finanzierungssystems zum 1. Januar 2005 dient. Falls die Klägerin bereits bei ihrer Umstellung der Finanzierung auf die Erhebung privater Entgelte zum 1. Januar 2003 gehalten gewesen wäre, eine Doppelbelastung der Grundstückseigentümer, die bereits Beiträge an den Zweckverband bezahlt hatten, in geeigneter Weise zu vermeiden, sei es durch gestaffelte Entgelte, sei es durch Rückzahlung der bezahlten Beiträge, ist lediglich das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zweckverband betroffen, in dem wegen der in § 21a ThürKAG 2005 geregelten Rückzahlungspflicht gegebenenfalls eine Anpassung der getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarung aus den oben angeführten Gründen erforderlich sein kann. Weitergehende Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass zu einer anderen Beurteilung geben könnten, ergeben sich auch nicht aus der Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 1 GKG. In kommunalaufsichtsrechtlichen Streitigkeiten bemisst der Senat in Übereinstimmung mit Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.) den Streitwert regelmäßig mit 15.000 €. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin ist eine im Wartburgkreis gelegene Gemeinde. Sie wendet sich gegen eine kommunalaufsichtliche Anordnung des Beklagten, mit der sie verpflichtet wird, Wasserbeiträge zurückzuzahlen, die der Zweckverband "Horschlitter Mulde - Berka/Werra" vor dem 1. Januar 2005 in Eckardtshausen und Förtha erhoben hat, ehemals selbständigen Gemeinden, die mit Wirkung zum 1. Januar 1996 aufgelöst und in die Klägerin eingegliedert worden sind (VO vom 8. Dezember 1995, GVBl S. 426). Die Klägerin hatte im Jahr 1992 ihren Beitritt zum Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung "Horschlitter Mulde - Berka/Werra" erklärt, ist aber nach einem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. August 2001 - 2 K 1016/98.Me - mangels einer wirksamen Gründung nie wirksam Mitglied dieses Zweckverbands geworden, der sich inzwischen in Liquidation befindet. Tatsächlich nimmt die Klägerin seit 1992 in ihrem Gemeindegebiet die Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung selbst wahr. Sie war auch am Stichtag 1. Januar 2005 Aufgabenträgerin. Wasserbeiträge hat sie vor dem 1. Januar 2005 nicht erhoben. Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 hat sie ihr Finanzierungssystem auf die Erhebung privater Entgelte umgestellt. In den zum 1. Januar 1996 eingemeindeten Ortsteilen Eckardtshausen und Förtha hatte allerdings zu diesem Zeitpunkt der Zweckverband "Horschlitter Mulde - Berka/Werra" tatsächlich die Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wahrgenommen und in den Jahren 1995 bis 2000 ausweislich eines an die Klägerin gerichteten Schreibens vom 31. März 2005 Trinkwasserbescheide über einen Gesamtbetrag von insgesamt 98.230,62 € erlassen. Nachdem der Beklagte die Klägerin mehrfach vergeblich auf die Verpflichtung zur Umsetzung der Neuregelungen des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen ThürKAG i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 17.12.2004 (GVBl. S. 889) - ThürKAG 2005 - hingewiesen hatte, beanstandete er mit Bescheiden vom 25. Juli 2005 und 23. August 2005 die Untätigkeit der Klägerin und forderte sie unter Androhung der Ersatzvornahme auf, einen Beschluss des Gemeinderates herbeizuführen. Mit Bescheid vom 23. November 2005 beauftragte der Beklagte den Bürgermeister der Klägerin im Wege der Ersatzvornahme mit den für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Umsetzung des ThürKAG 2005 (vgl. im Einzelnen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Meiningen in den anschließenden gerichtlichen Eilverfahren 8 E 615/05 Me vom 19. Dezember 2005, 8 E 614/05 Me vom 22. Dezember 2005 und 8 E 830/05 Me vom 05. Januar 2006). Unter dem Datum des 9. Januar 2006 erließ das Landratsamt Wartburgkreis im Wege der Kommunalaufsicht den hier streitgegenständlichen Bescheid, mit dem es die Klägerin im Wesentlichen verpflichtete, die gezahlten Trinkwasserbeiträge an die Berechtigten zurückzuzahlen (Nr. 3 des Bescheidtenors), und zwar Beträge bis zu 1000 Euro bis spätestens zum 31. Januar 2006 (Nr. 3 a) und 1000 Euro übersteigende Beträge in bis zu zwei weiteren Raten, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2008 (Nr. 3 b). Weiterhin enthielt der Bescheid umfangreiche Anordnungen zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Rückzahlungspflicht, insbesondere zu den Grundstücken im Gebiet der Klägerin, für die vor dem 1. Januar 2005 Wasserbeiträge bezahlt worden sind, zur Höhe der jeweils festgesetzten und bezahlten Beträge und zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundstücksverhältnissen zum Zeitpunkt 1. Januar 2005 (Nr. 1 und 2 des Bescheidtenors) sowie zu Berichts- und Rechenschaftspflichten innerhalb bestimmter Fristen (Nr. 4 des Bescheidtenors). Ferner wurde die Ersatzvornahme angedroht, soweit die Klägerin den Ermittlungsverpflichtungen nach Nr. 1 und 2 nicht bis zum 20. Januar 2006 und den Verpflichtungen betreffend die Rückzahlung von Beträgen bis zu 1000 Euro nicht bis zum 31. Januar 2006 nachkommt. Schließlich wurde die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 bis 3 ausgesprochenen Verpflichtungen angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Rückzahlung der vor dem 1. Januar 2005 gezahlten Wasserbeiträge sei der aktuelle Aufgabenträger der Wasserversorgung verpflichtet, mithin die Klägerin. Es sei unerheblich, dass die Klägerin die Beiträge nicht selbst erhoben habe, sondern der ehemalige Zweckverband. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2006, das am 2. Februar 2006 bei dem Landratsamt einging, Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück; zur Rückzahlung der Wasserbeiträge nach § 21a Abs. 3 ThürKAG sei derjenige verpflichtet, der Träger der Aufgabe der Wasserversorgung zum 1. Januar 2005 war. Die Klägerin hat daraufhin am 16. Februar 2007 beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben (8 K 69/07 Me) und, nachdem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, am 27. April 2007 beim Verwaltungsgericht Meiningen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage betreffend die Nr. 3 b des Ausgangsbescheides beantragt. In Umsetzung der aufsichtsbehördlichen Aufforderung hatte die Klägerin im Januar 2006 an die ermittelten Rechtsinhaber der vom Zweckverband veranlagten Grundstücke Bescheide erlassen, nach denen gezahlte Beträge bis zu 1.000 € bis zum 31.01.2006 und darüber hinausgehende Beträge bis zum 31. Dezember 2007 überwiesen werden. Die Bescheide enthielten einen Widerrufsvorbehalt nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO für den Fall, dass der Rückzahlungsanspruch nicht oder nicht in dieser Höhe bestehe, sowie einen Hinweis auf die von der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Grundlage der Rückzahlungspflicht und die nach ihrer Auffassung bestehende Rückzahlungspflicht des nicht entstandenen Zweckverbandes. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die aufsichtsbehördliche Aufforderung in Nr. 3 b des Bescheides des Landratsamtes Wartburgkreis vom 9. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2007 durch Beschluss vom 21. August 2007 mit der Begründung stattgegeben, dass sich die aufsichtsbehördliche Aufforderung zur Rückzahlung der Trinkwasserbeiträge als rechtswidrig erweisen werde. Die Antragstellerin sei nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 -) nicht gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 zur Rückzahlung von Wasserbeiträgen verpflichtet, die der in Abwicklung befindliche Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung „Horschlitter Mulde - Berka/Werra“ erhoben habe. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 3. April 2008 - 4 EO 707/07 - zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin davon abgesehen, die noch ausstehenden Beträge in Höhe von 42.486,02 € trotz der erlassenen Rückzahlungsbescheide auszuzahlen. Vielmehr hat sie die Betroffenen mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 über den anhängigen Rechtsstreit informiert, die weitere Auszahlung bis zur abschließenden Entscheidung über ihren Widerspruch im Hauptsacheverfahren zurückgestellt und die Vollziehung der Rückzahlungsbescheide ausgesetzt. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, sie treffe nach dem ThürKAG 2005 keine Verpflichtung zu Rückzahlung von Trinkwasserbeiträgen. Sie habe im September 1996 gegenüber dem Zweckverband "Horschlitter Mulde - Berka/Werra" ihre Mitgliedschaft für die eingegliederten Ortsteile Eckardtshausen und Förtha gekündigt und beim Beklagten die Genehmigung ihrer Kündigung beantragt. Nach jahrelangen Auseinandersetzungen sei schließlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. August 2001 - 2 K 917/98.Me - entschieden worden, dass weder die eingegliederten Gemeinden Eckardtshausen und Förtha noch sie selbst Mitglieder dieses Zweckverbands geworden seien, weil dieser Zweckverband nicht wirksam entstanden sei. Im Ergebnis der streitigen Auseinandersetzung mit dem Zweckverband habe sie dann auch in ihren Ortsteilen Eckardtshausen und Förtha die Anlagen und Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung übernommen und führe diese Aufgaben seit 1. Januar 2002 auch dort in Eigenregie aus. Sie sei nicht zur Rückzahlung von Wasserbeiträgen verpflichtet, die sie nicht selbst, sondern der Zweckverband erhoben und erhalten hat. Vielmehr habe derjenige Aufgabenträger zurückzuzahlen, der auch etwas erhalten hat. Dazu nimmt sie Bezug auf den Beschluss des Senats vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 -. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat Bezug genommen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt, aber zur Sache Stellung genommen. Er hält die Klage für unbegründet und führt aus, bei historischer, systematischer und teleologischer Auslegung gelange man zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber eine vom ursprünglichen Beitragsverhältnis unabhängige, originäre Rückzahlungsverpflichtung des am 1. Januar 2005 zuständigen Aufgabenträgers habe schaffen wollen. Ein Bezug zu einem Beitragsschuldverhältnis, welches Voraussetzung für eine Anwendung des § 37 AO wäre, sei mit der Rückzahlungspflicht aus § 21a Abs. 3 ThürKAG nicht verbunden. Auch weil der Gesetzgeber eine zeitnahe Lösung zur Freistellung der Grundstückseigentümer von der Belastung mit Wasserbeiträgen angestrebt habe, seien die bestehenden Beitragsschuldverhältnisse nicht rückabgewickelt worden. Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn die vom Gesetzgeber angegebenen Fristen und Modalitäten nicht eingehalten werden könnten, weil etwa die Bestimmung des richtigen Rückzahlungsverpflichteten zunächst zeitaufwendig geklärt werden müsste. Ein Kernpunkt der Übergangsbestimmungen des § 21a ThürKAG seien vor allem auch Praktikabilitätserwägungen gewesen. Die Auffassung, zur Rückzahlung sei der Beitragsgläubiger verpflichtet, an den bis zum 1. Januar 2005 aufgrund eines begründeten Beitragsschuldverhältnisses Wasserbeiträge bezahlt worden sind, hätte zur Folge, dass zur konkreten Identifizierung der betroffenen Aufgabenträger jede Gebietsänderung der Aufgabenträger seit dem erstmaligen Inkrafttreten des ThürKAG im Jahre 1991 nachvollzogen werden müsste. Darüber hinaus müsste ermittelt werden, ob in diesen Gebieten Beiträge erhoben wurden. Schließlich spreche auch die Erstattungsregelung in § 21a Abs. 5 für eine Rückzahlungsverpflichtung des Aufgabenträgers, der am 1. Januar 2005 für die Aufgabe der Wasserversorgung zuständig war. Für die Klägerin sei mit der Rückzahlungspflicht wegen der Erstattung im Ergebnis kein finanzieller Nachteil verbunden. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Urteil vom 13. November 2008 - 8 K 69/07 Me - den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2007 aufgehoben und ausgeführt, die Voraussetzungen für eine rechtsaufsichtsbehördliche Aufforderung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 ThürKO gegenüber der Klägerin lägen nicht vor. Die Klägerin sei nicht gemäß § 21a Abs. 3 ThürKAG zur Rückzahlung der Beiträge verpflichtet, denn nicht sie, sondern der in Abwicklung befindliche Wasser- und Abwasserzweckverband "Horschlitter Mulde - Berka/Werra" habe die Beiträge erhoben. Somit dürfe die Klägerin auch nicht aufgefordert werden, Maßnahmen zur Vorbereitung der Rückzahlung von Trinkwasserbeiträgen zu ergreifen. Die Kammer schließe sich der Begründung des Senatsbeschlusses vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 - an. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Streitfall, dass die Klägerin keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Wasserbeiträgen treffe, die sie nicht eingenommen hat. Zur Rückzahlung verpflichtet sei vielmehr der Zweckverband Horschlitter Mulde - Berka/Werra, der die Beiträge erhoben hat. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich dieser Zweckverband seit dem 1. Januar 2003 in Abwicklung befunden habe, also am 1. Januar 2005 nicht mehr Aufgabenträger der Wasserversorgung gewesen sei und dass er auch nicht identisch sei mit dem namensgleichen Zweckverband, der seit 1. Januar 2003 die Aufgabe der Wasserversorgung außerhalb des Gemeindegebietes der Klägerin wahrnimmt, und der auch nicht Rechtsnachfolger oder Funktionsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Zweckverbands geworden sei. Im vorliegenden Fall obliege die Rückzahlungspflicht dem für den "alten" Zweckverband "Horschlitter Mulde - Berka/Werra" bestellten Abwickler. Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 1. Dezember 2008 zustellt worden ist, hat der Beklagte am 19. Dezember 2008 das im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009, der am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist, vor: Zur Rückzahlung der Wasserbeiträge sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der von diesem in Bezug genommenen Argumentation im Senatsbeschluss vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 - verpflichtet, wer seit dem Inkrafttreten der Novelle des ThürKAG vom 17. Dezember 2004 Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung ist. Spätestens seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. August 2001 - 2 K 917/98.Me - sei die Klägerin wieder für die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung in Eckardtshausen und Förtha zuständig. § 37 Abs. 1 AO sei nicht anwendbar, weil die Verweisungsregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) ThürKAG nicht tatbestandsmäßig sei. Dies sei nämlich nur der Fall, wenn das ThürKAG nichts anderes bestimmt. Auch wenn das ThürKAG keine ausdrückliche anderslautende Regelung enthalte, so sei dieses Regelungsdefizit auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen. Aus den Gesetzesmaterialien trete hinreichend deutlich hervor, dass der Gesetzgeber rechtsirrig angenommen habe, die Zuständigkeit des aktuellen Aufgabenträgers zur Rückzahlung der Beiträge bedürfe keiner ausdrücklichen Regelung. Regelungsziel des Gesetzgebers sei die Umstellung des Finanzierungssystems von der Beitrags-/Gebührenfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung. Zur Zielerreichung könne der Gesetzgeber wählen, ob - das Verbot der Doppelbelastung beachtend - die Wassergebühren nach dem Maß einer früheren Beitragszahlung abzustufen oder die ehemals gezahlten Beiträge in Gänze zurückzuzahlen sind. Der Gesetzgeber sei dabei frei, ob er die Entscheidung zwischen abgestuften Gebührensätzen und Beitragsrückzahlung den Aufgabenträgern überlässt oder selbst gesetzlich anordnet. Drei dieser vier Regelungsvarianten hätten nur den aktuellen Aufgabenträger betroffen. Soweit der Aufgabenträger durch eigenes Satzungsrecht zwischen abgestuften Gebührensätzen und Beitragsrückzahlung entscheiden müsste oder der Gesetzgeber gestaffelte Gebührensätze anordnen würde, hätte dies keine Auswirkungen auf etwaige frühere Aufgabenträger. Lediglich bei der gewählten Variante, nämlich dass der Gesetzgeber selbst verbindlich die Rückzahlung der Beiträge anordnet, gewinne die Verweisungsnorm des § 15 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) ThürKAG Bedeutung. Im Gesetzgebungsverfahren sei dies ganz offensichtlich übersehen worden. Hätte der Gesetzgeber dieses Regelungserfordernis erkannt, hätte er eine klarstellende Regelung in das Gesetz aufgenommen. Indiz dafür sei u. a. auch der Regelungskontext des novellierten § 21a ThürKAG. Die den Aufgabenträgern nach Abs. 2 eingeräumte Frist diene nicht nur zur Anpassung des eigenen Satzungsrechts, sondern vor allem zur Anpassung der Gebührenkalkulation (LT-Ds. 4/187, S. 22). Für die Streichung der wasserbeitragsrechtlichen Regelungen hätte es einer solch geräumigen Frist nämlich nicht bedurft. Werde die Rückzahlung der Wasserbeiträge aber erst zu dem Zeitpunkt angeordnet, in dem die Aufgabenträger ihr Finanzierungssystem auf die neuen Gegebenheiten angepasst haben, spreche dies dafür, dass der Gesetzgeber von der Identität zwischen Rückzahlungsschuldner und Gebührengläubiger ausgegangen ist. Ferner sei den in § 21a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 getroffenen Erstattungsregelungen gemein, dass sie nur die Gemeinden und Zweckverbände betreffen, die aktuell auch Aufgabenträger sind. Die auf die Gebührenerhebung abstellenden Regelungen passten nicht auf ehemalige Aufgabenträger, mithin den hier streitgegenständlichen Sachverhalt. Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die bereits erfolgte Klärung der Probleme der Verbandsgründung auch keinen Anlass gehabt, in § 21a ThürKAG Sonderregelungen für ehemalige Aufgabenträger zu treffen. Über die Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem früheren Zweckverband sei das in Eckardtshausen und Förtha vom früheren Zweckverband vereinnahmte Beitragsaufkommen bereits der Klägerin zugeflossen. Die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 AO 1977 führe dazu, dass - unnötigerweise - eine nachträgliche Anpassung der Auseinandersetzungsvereinbarung erfolgen müsse, die wirtschaftlich zu denselben Folgen führe, als ob der aktuelle Aufgabenträger gleich selbst die Beiträge zurückgezahlt hätte. Jedenfalls im Gebiet des Wartburgkreises hätten die aktuellen und früheren Aufgabenträger Einvernehmen darüber erzielt, dass der jeweilige Aufgabenträger die Rückzahlung der Wasserbeiträge übernimmt. Hilfsweise werde der Bescheid vom 9. Januar 2006 auch auf folgende Gründe gestützt: Ursprünglich habe auch die Klägerin den Aufwand für ihre Wasserversorgungseinrichtung über Beiträge und Gebühren refinanziert (Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung der Klägerin vom 23. August 1995). Aus den damaligen Haushaltsplänen der Klägerin gehe hervor, dass auf der Grundlage dieser Satzung Einnahmen, insbesondere auch aus Trinkwasserbeiträgen oder entsprechenden Ablösezahlungen erzielt wurden. Ob Beiträge von der Klägerin überhaupt erhoben und vereinnahmt wurden, könne dabei dahinstehen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 habe die Klägerin ihr Refinanzierungssystem geändert und erhebe seitdem privatrechtliche Entgelte. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin auch für die Ortsteile Eckardtshausen und Förtha zuständig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien die vom früheren Zweckverband geschaffenen beitragsrechtlichen Finanzierungsvorteile bereits auf die Klägerin übergegangen. Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Wasserbeiträge seien zwar nicht von der Klägerin erhoben worden, sie seien dieser jedoch wirtschaftlich zugeflossen. Auch bei der privatrechtlichen Ausgestaltung des Refinanzierungssystems müssten die für öffentlich-rechtliche Gebühren geltenden Grundsätze und Schranken beachtet werden. Insbesondere müsse auch "bei der Flucht ins Privatrecht" das Verbot der unzulässigen Doppelfinanzierung beachtet werden. Die Änderung des Refinanzierungssystems von öffentlich-rechtlichen Beiträgen und Gebühren hin zu einer privatrechtlichen Entgeltregelung entspreche im Ergebnis der Umstellung von einer Beitrags- und Gebührenfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung. Die Umstellung auf privatrechtliche Entgelte sei folglich nur dann zulässig, wenn bereits entrichtete Beiträge und Ablösebeträge zurückgezahlt werden oder eine die Beitragserhebung berücksichtigende Staffelung der Entgeltsätze erfolgt. Folglich sei die Klägerin verpflichtet, entweder Regelungen über abgestufte Entgeltsätze in ihr Regelwerk aufzunehmen oder die vormals gezahlten Beitrags- oder Ablösezahlungen zurückzuzahlen. Anderenfalls würden Anschlussnehmer, die ehemals einen Beitrag an den Zweckverband gezahlt haben, zumindest für die vom vormaligen Verband geschaffenen Anlagenteile doppelt zahlen. Weil aber diese Anlagenteile in Folge der Auseinandersetzung mit dem Zweckverband auf die Klägerin übergegangen seien, seien auch die durch die Beitragszahlungen realisierten Finanzierungsvorteile der Berufungsbeklagten zugeflossen. Die Verpflichtung zum Ausgleich dieses Finanzierungsvorteils treffe deshalb die Klägerin. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 13. November 2008 - 8 K 69/07 Me - abzuändern und die Klage der Berufungsbeklagten abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und nimmt Bezug auf den Senatsbeschluss vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 -. Richtigzustellen sei, dass sie wegen der aufsichtlichen Maßnahmen des Beklagten einen Betrag in Höhe von insgesamt 50.867,23 € an Anschlussnehmer der Wasserversorgung ausgezahlt habe. Nur vorsorglich werde bestritten, dass das vom Zweckverband vereinnahmte Beitragsaufkommen ihr zugeflossen sei. Die Erhebung von Beiträgen von Grundstückseigentümern in ihrem Gemeindegebiet habe der Zweckverband seinerzeit verschwiegen. Deshalb sei ihr die Beitragserhebung zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses vor dem Verwaltungsgericht am 29. August 2001 nicht bekannt gewesen und aus diesem Grund auch nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen. Sie, die Klägerin, habe zu keinem Zeitpunkt ihren Aufwand für die Wasserversorgungseinrichtung über Beiträge refinanziert. Sie habe eine Entwicklung in dieser Richtung beabsichtigt und sich insofern die Beitrags- und Gebührensatzung vom 23. August 1995 gegeben. Um während der jahrelangen rechtlichen Unsicherheiten von 1996 bis 2001, während derer sie tatsächlich die Wasserversorgung habe sichern müssen, nicht noch weitere Unsicherheiten im Verhältnis zu den Anschlussnehmern zu produzieren, habe sie keine Beiträge erhoben und es bei der jahrelang praktizierten Gebührenerhebung belassen. Die Herleitung einer Doppelzahlung durch Anschlussnehmer in der Berufungsbegründung sei tatsächlich und rechtlich unzutreffend. Der Zweckverband habe in den Ortsteilen Förtha und Eckardtshausen keine Anlagenteile geschaffen, die auf die Klägerin übergegangen sind. Er habe lediglich Kommunalvermögen, welches ihr zustand, bewirtschaftet, bis sie sich eine eigene Bewirtschaftung erstreiten konnte. Der Zweckverband habe Beiträge eingenommen, ohne die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteile in ihren Ortsteilen zu schaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Unterlagen des Beklagten (1 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.