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Beschluss

4 EO 1317/05

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2012:0228.4EO1317.05.0A
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Leitsätze
1. Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung durch Telekopie, der ein Empfangsbekenntnis beigefügt ist, die aber auf dem Vorblatt den Hinweis "Vorab per Fax" enthält, entspricht nicht den Anforderungen des § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 2 ZPO. Dieser Zustellungsmangel wird nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO geheilt, wenn die Entscheidung dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist und der erforderliche richterliche Zustellungswille in der entsprechenden richterlichen Verfügung dokumentiert ist. In einem solchen Fall kommt aber Wiedereinsetzung in Betracht. (Rn.16) 2. Ein Abwasserzweckverband, der sich im Laufe des Jahres 2005 (hier: zum 31. August 2005) aufgelöst hat und seitdem nach § 41 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG (juris: KomGArbG TH 2001) als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert, bleibt zur Anpassung seines Satzungsrechts nach § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG (juris: KAG TH) in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) verpflichtet, wenn er vor dem 1. Januar 2005 Abwasserbeiträge erhoben hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschlüsse vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 und vom 29. Oktober 2007 - 4 EO 1320/05 -, ThürVBl. 2008, 159). Zuständig für den Erlass der Satzung ist in einem solchen Fall der Abwickler als einzig verbliebenes Organ des Zweckverbands in Abwicklung.(Rn.28) (Rn.38)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Dezember 2005 - 8 E 825/05 Me - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2005 wird abgelehnt, soweit er die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage einer den Anforderungen des § 21a Abs. 2 ThürKAG genügenden Satzung oder Änderungssatzung (Ziffern 1 und 2 des Bescheides mit Ausnahme der Fristsetzung zum 8. Dezember 2005) betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung durch Telekopie, der ein Empfangsbekenntnis beigefügt ist, die aber auf dem Vorblatt den Hinweis "Vorab per Fax" enthält, entspricht nicht den Anforderungen des § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 2 ZPO. Dieser Zustellungsmangel wird nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO geheilt, wenn die Entscheidung dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist und der erforderliche richterliche Zustellungswille in der entsprechenden richterlichen Verfügung dokumentiert ist. In einem solchen Fall kommt aber Wiedereinsetzung in Betracht. (Rn.16) 2. Ein Abwasserzweckverband, der sich im Laufe des Jahres 2005 (hier: zum 31. August 2005) aufgelöst hat und seitdem nach § 41 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG (juris: KomGArbG TH 2001) als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert, bleibt zur Anpassung seines Satzungsrechts nach § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG (juris: KAG TH) in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) verpflichtet, wenn er vor dem 1. Januar 2005 Abwasserbeiträge erhoben hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschlüsse vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 und vom 29. Oktober 2007 - 4 EO 1320/05 -, ThürVBl. 2008, 159). Zuständig für den Erlass der Satzung ist in einem solchen Fall der Abwickler als einzig verbliebenes Organ des Zweckverbands in Abwicklung.(Rn.28) (Rn.38) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Dezember 2005 - 8 E 825/05 Me - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2005 wird abgelehnt, soweit er die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage einer den Anforderungen des § 21a Abs. 2 ThürKAG genügenden Satzung oder Änderungssatzung (Ziffern 1 und 2 des Bescheides mit Ausnahme der Fristsetzung zum 8. Dezember 2005) betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Antragsteller ist der Abwasserzweckverband Lautertal-Lämpertsbach in Abwicklung (im Folgenden AZV). Bis zum 30. August 2005 war der Antragsteller für die Abwasserbeseitigung im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden Berka v. d. Hainich, Bischofroda, Ebenshausen, Frankenroda, Hallungen, Lauterbach, Mihla, Nazza und Heyeroda zuständig und hat auf satzungsrechtlicher Grundlage Abwasserbeiträge erhoben und eingenommen. Mit Wirkung zum 1. September 2005 sind die ehemaligen Mitgliedsgemeinden des Antragstellers dem Wasser- und Abwasserzweckverband Obereichsfeld (im Folgenden: WAZ Obereichsfeld) beigetreten und haben diesem die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 beanstandete das Landratsamt Wartburgkreis als untere Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber dem Antragsteller, dass dieser es unterlassen habe, eine den Anforderungen des § 21a Abs. 2 ThürKAG genügende Satzung oder Änderungssatzung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2005 zu erlassen (Ziffer 1). Der Abwickler des Antragstellers wurde verpflichtet, bis zum 8. Dezember 2005 der Aufsichtsbehörde eine den Anforderungen des § 21a Abs. 2 ThürKAG genügende Satzung oder Änderungssatzung vorzulegen (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Abwickler des Antragstellers der Verpflichtung nach Ziffer 2 nicht termingerecht nachkäme, wurde der Erlass einer entsprechenden Satzung hinsichtlich des Beitragsteils auf Grundlage des Satzungsmusters des Thüringer Innenministeriums durch die untere Aufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 3). Die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung wird in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe bis zum 31. August 2005 die Aufgabe der Abwasserentsorgung für seine Mitgliedsgemeinden wahrgenommen. Ihn treffe deshalb die Verpflichtung, gemäß § 21a Abs. 2 ThürKAG sein Satzungsrecht rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2005 an die Neuregelungen des ThürKAG anzupassen und die Beitragsrückerstattung vorzunehmen. Der Abwickler des Antragstellers habe den fristgemäßen Satzungserlass zu gewährleisten, habe aber auf Anfrage am 23. November 2005 mitgeteilt, dass er der Umsetzung des novellierten KAG rückwirkend zum 1. Januar 2005 nicht nachkommen werde. Beratungsangebote und -leistungen der Aufsichtsbehörde seien nicht mehr geeignet, die Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustands zu gewährleisten. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Dezember 2005 Widerspruch erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass er seit dem 1. September 2005 keine Befugnis zum Erlass von Satzungen habe und dass auch dem Abwickler im Rahmen seiner Abwicklungstätigkeit keine Normsetzungsbefugnis zukomme. Am 5. Dezember 2005 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Meiningen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2005 gestellt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 8 E 825/05 Me - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2005 wiederhergestellt und zur Begründung ausgeführt, nach summarischer Prüfung stehe dem Antragsteller eine Befugnis zum Erlass von Satzungen nicht mehr zu. Der Antragsteller habe sich mit Ablauf des 31. August 2005 aufgelöst und befinde sich in Abwicklung. Die früheren Mitgliedsgemeinden hätten dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die ihm zuvor übertragenen Hoheitsrechte wieder entzogen und auf den WAZ Obereichsfeld übertragen. Der Antragsteller gelte nach § 41 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG bis zum Ende der Abwicklung nur insoweit als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Den Erlass einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erfordere die Abwicklung jedenfalls nicht. Auch aus dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 -, das sich zwar auf die Rückabwicklung eines fehlerhaften Zweckverbandes beziehe, das im Grundsatz aber auch für einen ordnungsgemäß gegründeten, jedoch nachträglich wieder aufgelösten Zweckverband herangezogen werden könne, ergebe sich, dass ein in Abwicklung befindlicher Zweckverband kein Hoheitsträger sei und ihm mithin die Ermächtigung zum Erlass von Satzungen fehle. Damit beschränke sich die Rechtsfähigkeit des abzuwickelnden Zweckverbandes darauf, die Rückabwicklung vorzunehmen, für die eine hoheitliche Betätigung nicht erforderlich sei. Den Übergang der Normsetzungsbefugnis auf den Abwickler des Zweckverbands sehe das Gesetz nicht vor. Am 8. Dezember 2005 übermittelte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner per Fax den Beschluss vom gleichen Tag. In dem dazu gehörenden Anschreiben findet sich oben vor dem Betreff in Fettdruck die Zeile "Vorab per Fax". Im Text heißt es: "…anliegend wird die Entscheidung vom 08. Dezember 2005 übersandt." Unter "Anlagen" wird auf ein beigefügtes Empfangsbekenntnis hingewiesen. Der Antragsgegner hat das Empfangsbekenntnis ebenfalls noch am 8. Dezember 2005 per Fax an das Verwaltungsgericht zurückgesandt. Am 16. Dezember 2005 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2005 eingelegt. Mit einem am 12. Januar 2006 per Fax eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner seine Beschwerde begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bleibe der Antragsteller für die Zeit vor dem 1. September 2005 normsetzungsbefugt. Dem WAZ Obereichsfeld sei die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Normsetzungsbefugnis erst zum 1. September 2005 übertragen worden. Eine Normsetzungskompetenz des WAZ Obereichsfeld für die davor liegende Zeit könne nicht mit entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 4 ThürKO oder des § 42 ThürNGG begründet werden. Diese Vorschriften seien als Rechtsnachfolgetatbestände gefasst. Ein Zweckverband sei aber nach der Rechtsprechung des Senats nicht Rechtsnachfolger seiner Mitgliedsgemeinden. Auch der zwischen dem Antragsteller und dem WAZ Obereichsfeld geschlossene Vermögensübertragungsvertrag vom 11. August 2005 vermöge eine Normsetzungsbefugnis des WAZ Obereichsfeld nicht zu begründen. Die vertragliche Vereinbarung verpflichte den WAZ Obereichsfeld lediglich im Innenverhältnis zum Antragsteller, die für die Rückzahlung erforderlichen Geldmittel bereitzustellen. Auch die früheren Mitgliedsgemeinden des Antragstellers seien nicht normsetzungsbefugt. Für die Zeit vor dem 1. September 2005 sei und bleibe auch nach der Aufgabenübertragung auf den WAZ Obereichsfeld weiterhin der Antragsteller dafür zuständig, die gemäß § 21a Abs. 2 ThürKAG erforderlichen Anpassungen am Satzungsrecht vorzunehmen. Die Anpassung des Satzungsrechts nach § 7 Abs. 2 ThürKAG sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Der Abwickler sei berechtigt, die erforderlichen Änderungen des Satzungsrechts vorzunehmen. Er sei nicht lediglich auf die Abwicklung der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Verbandes beschränkt. Mit der Auflösung verliere der Verband nicht seine Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG gelte ein Zweckverband bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend. Die Organe des Verbandes hätten sich in der Person des Abwicklers vereinigt. Der Abwickler sei Organ und Außenvertreter in einer Person. Eine Beschränkung der Aufgaben des Abwicklers lediglich auf die wirtschaftliche Abwicklung des Verbandes stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung. Nachdem der Berichterstatter mit Schreiben vom 16. Januar 2006 darauf hingewiesen hatte, dass Bedenken bestünden, ob die Frist zur Begründung der Beschwerde gewahrt worden ist, hat der Antragsgegner mit per Fax am 24. Januar 2006 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2005 sei bei ihm am 12. Dezember 2005 eingegangen. Vorab sei die Entscheidung als Fax übermittelt worden. Der Fristlauf für die Beschwerdebegründung beginne mit der Bekanntgabe der Entscheidung. Diese sei am 12. Dezember 2005 erfolgt. Hilfsweise für den Fall, dass der erkennende Senat für den Fristbeginn bereits auf die vorherige Übermittlung per Telefax abstelle, werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag werde auch mit der Unkenntnis über den Fristbeginn begründet und weiterhin damit, dass ein Ausschöpfen der Frist nur aufgrund des außerordentlichen Arbeitsanfalls im Dezember 2005 erforderlich geworden sei. Der Antragsgegner beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Dezember 2005 - 8 E 825/05 - den Antrag des Antragstellers abzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er habe seinerzeit eine Beitrags- und Gebührensatzung erlassen, die jedoch aus verschiedenen Gründen, die dem Antragsgegner bekannt seien, nichtig sei. Die Anpassung an das novellierte ThürKAG könne nur durch eine Änderungssatzung erfolgen. Eine Satzung, mit der eine nichtige Satzung geändert werden soll, sei jedoch ebenfalls nichtig. Damit sei die Umsetzung des novellierten ThürKAG durch eine Änderungssatzung rechtlich nicht möglich. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung im gesamten bisherigen Verbandsgebiet sei einschließlich der hierzu notwendigen Befugnisse zunächst auf die Mitgliedsgemeinden und dann auf den WAZ Obereichsfeld übergegangen. In dem Beitritts- und Vermögensübertragungsvertrag vom 11. August 2005 zwischen ihm und dem WAZ Obereichsfeld, dem die Mitgliedsgemeinden zugestimmt haben, sei vereinbart worden, dass der WAZ Obereichsfeld als Gegenleistung für die Vermögensübertragung bei gleichzeitiger Freistellung des Antragstellers Verbindlichkeiten in Höhe von bis zu 18.233.462,00 € übernimmt. Zu diesen Verbindlichkeiten habe die Verpflichtung zur Erstattung der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 bereits vereinnahmten Herstellungsbeiträge in Höhe von 3.860.733,00 € gehört, die im Zuge der Beitragsveranlagung als Erstattungsansprüche mit Beitragsforderungen gegenüber den Beitragspflichtigen zu verrechnen gewesen seien. Die von ihm vereinnahmten Beiträge sollten wie Vorausleistungen behandelt, d. h. bei der Beitragserhebung durch den WAZ Obereichsfeld auf der Grundlage der Novelle zum ThürKAG voll angerechnet werden und Überzahlungen, die sich nach der neuen Berechnung ergeben würden, sollten zurückerstattet werden. Diese Vertragsgestaltung sei auch deshalb gewählt worden, weil er, der Antragsteller, zwar die Beiträge aufgrund unanfechtbarer Bescheide erhoben hatte, diese jedoch - unabhängig von der Nichtigkeit der Satzung - nicht hätte erheben dürfen, weil er auf der Grundlage des Kooperationsvertrages, den er mit den Investoren abgeschlossen hatte und der eine Refinanzierung ausschließlich über Gebühren vorsieht, keinen eigenen Herstellungsaufwand gehabt habe. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fordere das Gesetz keineswegs eine Anpassung des Satzungsrechts rückwirkend zum 1. Januar 2005, sondern eine (zukünftige) Anpassung innerhalb der 12-Monats-Frist ab 1. Januar 2005. Eine Aufspaltung der Normsetzungsbefugnis zwischen dem WAZ Obereichsfeld für die Zukunft und dem Antragsteller für die Vergangenheit könnte, wäre sie zulässig, zu gegensätzlichen Rechtsnormen beim Vollzug derselben Aufgabe führen. Vielmehr sei der WAZ Obereichsfeld ab dem 1. September 2005 auch für den Erlass solcher satzungsrechtlicher Regelungen zuständig, die sich auf die Erfüllung der Aufgabe vor dem 1. September 2005 beziehen, wenn er hierfür nach dem 1. September 2005 als Aufgabenträger kraft Gesetzes - hier kraft § 21a Abs. 2 ThürKAG - ermächtigt oder verpflichtet wurde. Auch im Gebiet der beigetretenen Gemeinden müsse bis zum Ablauf der 12-Monats-Frist das ThürKAG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung angewendet werden. Falls das Satzungsrecht des WAZ Obereichsfeld noch anzupassen sei, könne dies nicht dazu führen, dass er, der Antragsteller, trotz fehlender Normsetzungsbefugnis zur Anpassung gezwungen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten (2 Heftungen) verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner hat zwar die Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) versäumt. Insoweit ist ihm aber auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und § 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Diese Frist begann hier gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO und 187 Abs. 1 BGB am 9. Dezember 2005, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Antragsgegner am 8. Dezember 2005 bekannt gegeben wurde. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Antragsgegner am 8. Dezember 2005 zwar nicht in einer den Anforderungen des § 56 VwGO in Verbindung mit § 174 Abs. 2 ZPO entsprechenden Weise zugestellt. Insoweit ist nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellbar, dass es sich tatsächlich im Sinne des § 174 Abs. 2 ZPO um eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis durch Telekopie handelte. Dem Beschluss war zwar ein Empfangsbekenntnis beigefügt. Andererseits war dem Anschreiben aber der Hinweis "vorab per Fax" vorangestellt. Auch der nach der Sollvorschrift des § 174 Abs. 2 ZPO vorgesehene Zusatz "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" fehlte. Dieser Zustellungsmangel ist jedoch gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 189 ZPO geheilt, weil dem Antragsgegner der Beschluss des Verwaltungsgerichts am 8. Dezember 2005 tatsächlich zugegangen und auch der erforderliche richterliche Zustellungswille in der entsprechenden richterlichen Verfügung dokumentiert ist (vgl. dazu Häublein in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 3. Auflage 2008, § 174 Rn. 3). Da die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Begründung der Beschwerde gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, d. 9. Januar 2006 ablief, war die am 12. Januar 2006 per Fax bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung verfristet. Dem Antragsgegner ist jedoch gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO unverschuldet versäumt, weil er wegen des Zusatzes "vorab per Fax" auf dem Anschreiben des Antragsgegners davon ausgehen konnte, dass es sich bei der Übermittlung des Beschlusses per Fax am 8. Dezember 2005 lediglich um eine vorherige formlose Bekanntgabe und nicht um eine die Rechtsmittelfristen des § 146 Abs. 4 VwGO auslösende Zustellung handeln sollte. Grundsätzlich kann der Adressat zwar den Zustellungswillen daran erkennen, dass der Übermittlung eines Schriftstücks per Fax ein Empfangsbekenntnis beigefügt ist, das vom Empfänger mit Eingangsdatum, Stempel und Unterschrift zu versehen und zurückzusenden ist (OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2010 - 4 B 1750/08 -, Juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2008 - 2 M 103/08 -, NJW 2009, 166; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 4 Bs 392/04 -, NVwZ 2005, 235). Durch den Zusatz "vorab per Fax" wird jedoch auf eine erst noch folgende förmliche Zustellung hingewiesen. Deshalb durfte der Antragsgegner die Schlussfolgerung ziehen, dass mit der Übermittlung des Beschlusses per Fax am 8. Dezember 2005 keine förmliche Zustellung beabsichtigt sei. Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Der Antragsgegner hat mit seinen fristgerecht im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Nachprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, weitgehend Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2005 wiederherzustellen, überwiegend ablehnen müssen. Lediglich die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides und die Fristsetzung bis zum 8. Dezember 2005 in Ziffer 2 erweisen sich als offensichtlich rechtswidrig. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2005 ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Der Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2005 erfüllt mit den Ausführungen unter II.4. die formellen Anforderungen an die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 VwGO). Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO ist daher die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO behördlich angeordnet worden ist, wiederherzustellen, wenn in materieller Hinsicht das Aufschubinteresse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Bescheides überwiegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann nicht angenommen werden, wenn die besondere Eilbedürftigkeit zu verneinen oder der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2002 - 4 EO 866/02 - ThürVGRspr. 2003, 135 = ThürVBl. 2003, 132 = KStZ 2003, 114 und vom 15. Oktober 2003 - 4 EO 551/03 - NJW 2004, 138). In materieller Hinsicht überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 2. Dezember 2005 das Aufschubinteresse des Antragstellers, soweit es um die grundsätzliche Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage einer Satzung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2005 geht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2005 insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (1.). Lediglich hinsichtlich der Fristsetzung bis zum 8. Dezember 2005 in Ziffer 2 und bezogen auf die unter Ziffer 3 angedrohte Ersatzvornahme lässt sich bei summarischer Prüfung feststellen, dass diese Regelungen offensichtlich rechtswidrig sind (2.). 1. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu Recht verpflichtet, ihm eine den Anforderungen des § 21a Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 ThürKAG genügende Satzung oder Änderungssatzung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2005 vorzulegen. Die Ermächtigungsgrundlage für die in der Hauptsache angegriffene rechtsaufsichtliche Verfügung in Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors mit Ausnahme der Fristsetzung ergibt sich aus §§ 43 Abs. 1, 23 Abs. 1 ThürKGG i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 2 ThürKO. Die vorgenannte Bestimmung ermächtigt die Rechtsaufsichtsbehörde zum Erlass von Anordnungen gegenüber einem Zweckverband, der seinen gesetzlichen Pflichten und Aufgaben nicht nachkommt. Dazu gehört auch die Anordnung des Erlasses von Satzungen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134). Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides nicht um eine selbständige Beanstandung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO handelt. Vielmehr erweist sich die in den Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors getroffene Regelung als einheitliche rechtsaufsichtliche Maßnahme nach § 120 Abs. 1 Satz 2 ThürKO, mit der der Antragsteller zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht aufgefordert wird. § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO ermächtigt die Rechtsaufsichtsbehörde zu rechtsaufsichtlichem Einschreiten gegen ein aktives Tun der beaufsichtigten Behörde, während § 120 Abs. 1 Satz 2 ThürKO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, Maßnahmen gegen ein rechtswidriges Unterlassen zu ergreifen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134). Zwar ist in der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides von einer "Beanstandung" die Rede. Beanstandet wird aber "der unterlassene Erlass" einer Satzung. Deshalb kommt der Ziffer 1 des Bescheidtenors keine eigenständige oder weitergehende Regelungswirkung gegenüber Ziffer 2 des Bescheidtenors zu. Der Antragsteller ist nach Maßgabe des § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2009 sein Satzungsrecht rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2005 an die Regelungen des § 7 Abs. 7 ThürKAG (in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes) anzupassen. Diese Bestimmungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2005 an die Stelle der insoweit - bis auf die Frist - inhaltsgleichen Bestimmungen des ThürKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) getreten, die der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch Urteil vom 23. April 2009 - VerfGH 32/05 - (ThürVBl. 2009, 197) für nichtig erklärt hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des Beitragsbegrenzungsgesetzes bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Mit dem Beitragsbegrenzungsgesetz und der in diesem enthaltenen Neuregelung der Erstattungsansprüche der Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung in § 21a Abs. 5 und 6 ThürKAG verfolgt der Thüringer Gesetzgeber erkennbar die Absicht, dem vorgenannten Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 23. April 2009 Rechnung zu tragen (vgl. LT-DS 4/5333). Vor diesem Hintergrund ist auch das rückwirkende Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes unbedenklich. Der Verpflichtung des Antragstellers zur Anpassung seines Satzungsrechts für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2005 steht nicht entgegen, dass seit dem 1. September 2005 der WAZ Obereichsfeld für das ehemalige Verbandsgebiet des Antragsstellers für die Wahrnehmung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung zuständig ist (a). Ihr steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller zwischenzeitlich nach Maßgabe des § 40 ThürKGG aufgelöst wurde und deshalb als in Abwicklung befindlicher Zweckverband nur noch durch den Abwickler gemäß § 41 ThürKGG vertreten wird (b). a) Die Frage, wer zur Satzungsanpassung nach § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG verpflichtet ist, hängt eng mit der Frage zusammen, wer nach § 21a Abs. 4 ThürKAG (in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes) zur Rückzahlung von vor dem 31. Dezember 2004 vereinnahmten Abwasserbeiträgen verpflichtet ist. Dazu hat der Senat - bezogen auf den insoweit inhaltsgleichen § 21a Abs. 4 ThürKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) - in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 4 EO 1320/05 - (ThürVBl. 2008, 159 = KStZ 2008, 118) ausgeführt: Gemäß § 21a Abs. 4 Satz 2 ThürKAG erfolgt die auf Antrag vorzunehmende Rückzahlung von Abwasserbeiträgen im Sinne von § 21a Abs. 4 Satz 1 ThürKAG unverzüglich oder spätestens 12 Monate nach der Anpassung des Satzungsrechts an die Neuregelungen des § 7 Abs. 2 und 7 ThürKAG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Kreis der zur Rückzahlung von Abwasserbeiträgen verpflichteten Aufgabenträger auf bestimmte Beitragsgläubiger beschränkt: Eine Rückzahlungspflicht für Abwasserbeiträge besteht nicht für jeden Beitragsgläubiger, der vor dem 01.01.2005 Beitragszahlungen erhalten hat, sondern nur für diejenigen Aufgabenträger, die vor dem 01.01.2005 Abwasserbeiträge erhoben haben und seit Inkrafttreten der Neuregelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes nach ihrem zum 01.01.2005 angepassten Satzungsrecht noch Abwasserbeiträge nach Maßgabe der Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 ThürKAG erheben. Einem neuen Aufgabenträger, der nach seinem Satzungsrecht erst seit dem 01.01.2005 Beiträge für seine öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung erhebt, obliegt dagegen keine Rückzahlungsverpflichtung nach § 21a Abs. 4 ThürKAG, da er selbst bis zum 31.12.2004 keine Abwasserbeiträge nach altem Recht erhoben hat und sachliche Beitragspflichten nur nach Maßgabe seines ab dem 01.01.2005 erstmals in Kraft getretenen Satzungsrechts gemäß § 7 Abs. 7 ThürKAG entstehen können, so dass die Privilegierungstatbestände des ThürKAG 2005 von vornherein berücksichtigt werden. Für diesen Aufgabenträger gibt es also keine Altfälle, die durch Rückzahlung erst den Neufällen gleichgestellt werden müssten. Die Beitragssatzung begründet im Abwasserbeitragsrecht Beitragspflichten nur für eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme, die der öffentlichen Einrichtung eines bestimmten kommunalen Einrichtungsträgers zugeordnet ist. Nur für diese in der Entwässerungssatzung des Einrichtungsträgers definierten öffentlichen Einrichtungen gelten die Bestimmungen in der Beitragssatzung über den anzuwendenden Beitragsmaßstab, den Beitragssatz und die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung dieses Aufgabenträgers nach den dort gegebenen örtlichen Verhältnissen gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 und 4 ThürKAG. Eine Gleichstellung der Alt- und Neufälle durch Rückzahlungspflichten nach der Übergangsregelung des § 21a Abs. 4 ThürKAG ist nur erforderlich, wenn der Beitragsgläubiger und Satzungsgeber vor und nach dem Stichtag 01.01.2005 in beiden Fällen derselbe ist (Beschluss des Senats vom 03.05.2007 - 4 EO 101/07 - DVBl. 2007, 1187, nur Leitsätze). In Fortführung dieser Rechtsprechung sieht der Senat einen Aufgabenträger auch dann als zur Rückzahlung von Abwasserbeiträgen verpflichtet an, wenn er vor dem 01.01.2005 Beiträge eingenommen hat, zu diesem Stichtag noch Aufgabenträger war und erst im Laufe der 12-Monats-Frist nach § 21a Abs. 2 ThürKAG die Aufgaben der Abwasserentsorgung auf einen neuen Aufgabenträger übertragen hat. Die Satzungskompetenz, die der frühere Aufgabenträger für seine Einrichtung im Zeitraum zwischen dem 01.01.2005 und dem Zeitpunkt des Übergangs der Aufgaben auf den neuen Einrichtungsträger hatte, bleibt bestehen. Ohne die Annahme dieser nachwirkenden Satzungskompetenz zur Anpassung an die Rechtslage seit dem 01.01.2005 liefe § 21a Abs. 4 ThürKAG für diesen Fall des Aufgabenträgerwechsels leer. Denn der neue Aufgabenträger ist, wie bereits festgestellt, nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge zurückzuzahlen, die nicht er eingenommen hat, und hat nicht die Kompetenz, für eine andere Einrichtung in einem anderen Satzungsgebiet eines anderen Einrichtungsträgers rückwirkend dessen beitragsrechtliche Regelungen in der Entwässerungssatzung anzupassen oder solche erstmals zu erlassen. Die Satzungsanpassung ist nur durch den ursprünglich dafür zuständigen Aufgabenträger möglich. Denn die nachträgliche Änderung des Umfangs der Fälligkeit eines begründeten Beitragsanspruches kann nur innerhalb des Beitragsschuldverhältnisses vollzogen werden. In den Fällen, in denen eine Heranziehung zu Abwasserbeiträgen bereits durch Zahlung vollzogen wurde, wird der festgesetzte und geforderte Beitrag auf Antrag gestundet und zurückgezahlt. Mit der Regelung in § 21a Abs. 4 Satz 1, 2. HS. ThürKAG wird nachträglich ein neuer landesgesetzlicher Stundungsanspruch geschaffen, mit dem die Fälligkeit des Anspruchs aus einem begründeten Beitragsschuldverhältnis im Umfang der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG nachträglich und unabhängig von den Voraussetzungen der Bestimmungen in § 7b ThürKAG und § 222 AO hinausgeschoben und ein Rückzahlungsanspruch begründet wird (Beschluss des Senats vom 03.05.2007). Solange das Beitragsschuldverhältnis aber noch fortbesteht und daraus Rechte und Pflichten zwischen den am Schuldverhältnis Beteiligten resultieren, hat der gesetzlich zur Rückzahlung verpflichtete Einrichtungsträger mit der Pflicht zur Anpassung seines Satzungsrechtes auch noch die dafür erforderliche Satzungshoheit." An dieser Auffassung hält der Senat auch bezogen auf die insoweit inhaltsgleiche Bestimmung des § 21a Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz, Satz 2 ThürKAG in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes fest. Die Verwirklichung des Rückzahlungsanspruchs setzt schon nach dem Wortlaut des § 21a Abs. 4 Satz 2 ThürKAG und auch systematisch eine vorherige Anpassung des Satzungsrechts für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 voraus. Nach § 21a Abs. 4 Satz 1 ThürKAG werden Beiträge für Abwasserentsorgungseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2005 bereits entstanden sind, in den Fällen des § 7 Abs. 7 ThürKAG erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem nach dieser Bestimmung die sachliche Beitragspflicht entstehen würde; bereits gezahlte Beiträge werden auf Antrag unverzinst zurückgezahlt und unverzinst gestundet. Zweck der Norm ist es, die für den Bereich der Abwasserbeseitigung geschaffenen Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG, die rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind und daher nur in den Fällen wirksam werden, in denen die sachliche Beitragspflicht erst seit dem 1. Januar 2005 entstanden ist, auch in den "Altfällen" zur Wirkung zu bringen, in denen die sachliche Beitragspflicht schon vor dem 1. Januar 2005 entstanden ist und die daher ohne eine solche Übergangsregelung nicht von den neuen Privilegierungstatbeständen profitieren würden. Mit der Schaffung eines gesetzlichen Stundungs- und Rückzahlungsanspruchs erreicht der Gesetzgeber im Wege einer Übergangsbestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis eine Gleichstellung der "Altfälle" mit den "Neufällen", ohne rückwirkend in die nach altem Recht entstandenen Beitragsschuldverhältnisse einzugreifen. Voraussetzung für eine Stundung und Rückzahlung nach § 21a Abs. 4 ThürKAG ist aber die Anpassung der Abwasserbeitragssatzung an die Regelungen des § 7 Abs. 7 ThürKAG, weil die dort geregelten Privilegierungstatbestände, insbesondere der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (übergroße Grundstücke) durch die Satzung umgesetzt und konkretisiert werden müssen. Nur wenn neben der gesetzlichen Grundlage auch die satzungsrechtliche Grundlage für die zukünftig entstehenden Abwasserbeitragspflichten feststeht, können auch die Stundungs- und Rückzahlungsansprüche in den Altfällen nach gleichen Maßstäben bemessen werden. Die Pflicht zur Satzungsanpassung scheitert auch nicht daran, dass die vom Antragsteller seinerzeit erlassene Beitrags- und Gebührensatzung nichtig gewesen sein soll. Ein bisheriger Aufgabenträger ist zur Heilung seines Satzungsrechts für einen zurückliegenden Zeitraum, in dem er selbst Aufgabenträger mit Satzungshoheit war, auch dann zuständig, wenn er im Zeitpunkt der Beschlussfassung keine Satzungshoheit mehr hat (vgl. Senatsurteil vom 8. September 2011 - 4 KO 30/08 -). Sollte der Vortrag des Antragsstellers insoweit zutreffen und die seinerzeit erlassene Beitrags- und Gebührensatzung nichtig gewesen sein, wäre die Anordnung des Antragsgegners nicht mittels einer Änderungssatzung, sondern durch den Erlass einer vollständigen neuen Satzung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2005, die inhaltlich an die Regelungen des § 7 Abs. 7 Thür KAG angepasst ist, zu erfüllen. Unerheblich ist, dass es wegen der Auflösung des Antragstellers zum 31. August 2005 niemals zu einer Beitragserhebung auf Grund der geforderten Satzung kommen wird. Denn als Berechnungsgrundlage für die Rückzahlungsansprüche nach § 21a Abs. 4 ThürKAG ist die an die Regelungen des § 7 Abs. 7 ThürKAG angepasste Satzung unverzichtbar. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gezahlter Beiträge nach § 21a Abs. 4 ThürKAG und zur entsprechenden Satzungsanpassung ist auch nicht deshalb entfallen, weil der für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung im ehemaligen Verbandsgebiet des Antragstellers seit dem 1. September 2005 zuständige WAZ Obereichsfeld die von dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2004 vereinnahmten Herstellungsbeiträge übernommen und sich in dem Beitritts- und Vermögensübertragungsvertrag vom 11. August 2005 verpflichtet hat, sie im Zuge künftiger Beitragserhebungen wie Vorauszahlungen anzurechnen. Der Beitritts- und Vermögensübertragungsvertrag vom 11. August 2005 ist zwar erkennbar darauf gerichtet, Doppelbelastungen der Beitragszahler infolge des Wechsels des Einrichtungsträgers zu vermeiden, indem bei der künftigen Erhebung von Beiträgen durch den WAZ Obereichsfeld bereits an den Antragsteller gezahlte Beiträge angerechnet und darüber hinaus Überzahlungen zurückgezahlt werden. Das ändert aber an der Rückzahlungspflicht des Antragstellers nach § 21a Abs. 4 ThürKAG nichts (vgl. zum Verhältnis der Regelungen des ThürKAG 2005 zu dem Problem der Doppelbelastung bei Wechsel des Einrichtungsträgers: Senatsbeschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, ThürVGRspr. 2008, 136). Es handelt sich um nach Grund und Inhalt unterschiedliche Ansprüche. Die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs nach § 21a Abs. 4 ThürKAG hat zur Folge, dass die Beitragszahler umgehend nach Anpassung des Satzungsrechts, spätestens 12 Monate nach Antragstellung in den Genuss der Rückzahlung gelangen. Demgegenüber wirkt sich die anteilige Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrags an den neuen Einrichtungsträger infolge der Anrechnung der bereits an den Antragsteller gezahlten Beiträge im Vermögen der Beitragszahler erst dann positiv aus, wenn der WAZ Obereichsfeld als Träger seiner eigenen öffentlichen Einrichtung einen Beitragsbescheid erlassen und den vor dem 1. Januar 2005 an den Antragsteller gezahlten Beitrag durch Anrechnung - wie eine Vorauszahlung - bei der Festsetzung des Leistungsgebots berücksichtigt hat. Sofern sich infolge der nachträglichen Pflicht zur Rückzahlung der durch den Antragsteller bis zum 31. Dezember 2004 vereinnahmten und dann später an den WAZ Obereichsfeld übertragenen Beiträge Rechtsansprüche des Antragstellers gegenüber dem WAZ Obereichsfeld ergeben sollten, sind diese im Innenverhältnis zwischen den Partnern des Vertrages vom 11. August 2005 abzuwickeln und berühren die gegen den Antragsteller bestehenden gesetzlichen Rückzahlungsansprüche der Beitragspflichtigen nach § 21a Abs. 4 ThürKAG nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 -, ThürVBl. 2006, 180). Da die Befugnis zum Erlass von Satzungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2005 bei dem Antragsteller verblieben ist, ist sie entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht auf seine ehemaligen Mitgliedsgemeinden übergegangen, die infolge seiner Auflösung allenfalls für eine "juristische Sekunde" zwischen dem 31. August und dem 1. September 2005 Aufgabenträger waren. Soweit der Antragsteller gegen seine Verpflichtung zur Anpassung seines Satzungsrechts nach § 21a Abs. 2 ThürKAG für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2005 einwendet, er dürfe nach dem 31. August 2005 keine Satzungen mehr erlassen, weil anderenfalls die Normsetzungsbefugnis "nach ihrem gesetzlichen Übergang am 1. September 2005 gespalten wäre und zwei verschiedenen Normgebern zustehen würde" und eine solche Spaltung zu gegensätzlichen Rechtsnormen beim Vollzug derselben Aufgabe führen könnte, vermag dieser Einwand nicht durchzugreifen. Der Antragsteller übersieht dabei, dass die Normsetzungsbefugnis des Antragstellers und des WAZ Obereichsfeld sich auf unterschiedliche Regelungsgegenstände beziehen und daher nicht unvereinbar sind. Die Satzungsbefugnis des Antragstellers bezieht sich ausschließlich auf seine eigene Entwässerungseinrichtung, die bis zum 31. August 2005 bestanden hat, die Satzungsbefugnis des WAZ Obereichsfeld dagegen ausschließlich auf dessen eigene Entwässerungseinrichtung, die erst seit dem 1. September 2005 das Gebiet der früheren Mitgliedsgemeinden des Antragstellers umfasst. Zu einer unlösbaren Normenkollision führt das nicht. Für die Rückzahlung von Beiträgen, die der Antragsteller vor dem 1. Januar 2005 erhoben hat, kann es nur auf das Satzungsrecht des Antragstellers ankommen. Das Satzungsrecht des WAZ Obereichsfeld ist dafür schon deshalb nicht maßgebend, weil der WAZ Obereichsfeld diese Beiträge nicht erhoben hat und daher nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist. Im Übrigen richtet sich die Entstehung sachlicher Beitragspflichten für Grundstücke im Einrichtungsgebiet des Antragstellers bis einschließlich 31. August 2005 ausschließlich nach dem Satzungsrecht des Antragstellers und seit dem 1. September 2005 für das gleiche, nun aber zur Einrichtung des WAZ Obereichsfeld gehörende Gebiet nach dem Satzungsrecht des WAZ Obereichsfeld. Zwar kann und wird die Auflösung des Antragstellers und der Beitritt seiner Mitgliedsgemeinden zum WAZ Obereichsfeld zur Folge haben, dass Grundstücke, die schon zu Beiträgen für die Einrichtung des Antragstellers herangezogen worden sind, vom WAZ Obereichsfeld erneut zu Beiträgen für seine Entwässerungseinrichtung veranlagt werden. Das ist aber keine Folge eines zeitgleich geltenden Satzungsrechts für denselben Regelungsgegenstand. Vielmehr ist die Doppelbelastung ein Folgeproblem des Wechsels des Einrichtungsträgers (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, ThürVGRspr. 2008, 136). Dieser Problematik ist durch den Beitritts- und Vermögensübertragungsvertrag vom 11. August 2005 und möglicherweise im Wege einer nach Verkündung des Beitragsbegrenzungsgesetzes in dem Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen vom 28. August 2009 erforderlichen Vertragsanpassung im Innenverhältnis zwischen Antragsteller und WAZ Obereichsfeld Rechnung zu tragen. b) Die Pflicht des Antragstellers zur Anpassung der Satzung nach § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2005 ist schließlich auch nicht entfallen, weil der Antragsteller sich als Zweckverband mit Wirkung zum 31. August 2005 aufgelöst hat, weil deshalb seine Verbandsversammlung als das zum Erlass von Satzungen zuständige Organ des Zweckverbands untergegangen ist und weil als vertretungsberechtigtes Organ nur noch der Abwickler existiert. Nach § 41 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG gilt der Zweckverband bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Der als fortbestehend geltende Zweckverband ist kraft gesetzlicher Fiktion weiterhin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat damit grundsätzlich auch die hoheitlichen Befugnisse eines Zweckverbands. Er kann Bescheide aufheben und unter Umständen auch neue Bescheide und Satzungen erlassen. Zwar gilt der Zweckverband nur als fortbestehend, "soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert". Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein nach § 41 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG als fortbestehend geltender Zweckverband keine hoheitlichen Befugnisse mehr haben könne. Das folgt auch nicht aus § 41 Abs. 3 ThürKGG. Danach beendigt der Abwickler die laufenden Geschäfte und zieht die Forderungen ein; er kann auch neue Geschäfte eingehen, um schwebende Geschäfte zu beenden. Diese Formulierungen können den Eindruck erwecken, dass der Abwickler nur befugt wäre, Zahlungen und privatrechtliche Rechtsgeschäfte vorzunehmen, aber keinerlei hoheitliche Befugnisse wahrnehmen könne. Die Formulierungen des § 41 ThürKGG beruhen aber ersichtlich darauf, dass sie eng an das Vorbild des Vereinsrechts (§ 49 BGB) angelehnt sind. Maßgeblich kann für die Auslegung des § 41 ThürKGG aber nur sein, ob der Zweck der Abwicklung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse erfordern kann. Das ist nach Auffassung des Senats ohne Weiteres zu bejahen (vgl. auch Zimmermann/Kudzielka, Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, Kommentar, § 41 ThürKGG, Erl. 3: Satzungen; Hauth/Hillermeier/Bonengel/Kitzeder, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände, Kommentar für die Praxis der kommunalen Zusammenarbeit in Bayern, zu Art. 47 BayKommZG: Stundung oder Erlass). Die Abwicklung erfordert u. a. die Beendigung aller Abgabenschuldverhältnisse des Zweckverbands. Dazu gehört die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Rückzahlung von gezahlten Abwasserbeiträgen unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 4 ThürKAG. Die Berechnung der Rückzahlungsansprüche setzt wiederum die Anpassung der Beitragssatzung an die Regelungen des § 7 Abs. 7 ThürKAG gemäß § 21a Abs. 2 ThürKAG voraus. Also erfordert die Abwicklung den Erlass der Anpassungssatzung. Zuständig für den Erlass der Anpassungssatzung ist der Abwickler. Er ist, nachdem die Organe des Zweckverbands einschließlich der für den Erlass von Satzungen zuständigen Verbandsversammlung mit der Auflösung des Zweckverbands untergegangen sind, das einzige Organ des Zweckverbands in Abwicklung und damit auch zuständig für den Erlass von Satzungen (so auch Zimmermann/Kudzielka, Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, Kommentar, § 41 ThürKGG, Erl. 3.). Dass Satzungen wegen ihrer Normqualität im Regelfall von repräsentativen Organen (Gemeinderat, Verbandsversammlung) erlassen werden, spricht nicht dagegen, dass in begründeten Ausnahmefällen auch andere Organe für den Erlass von Normen zuständig sein können. So darf gegebenenfalls die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle einer Gemeinde Satzungen erlassen. Das wäre auch im vorliegenden Fall erforderlich, wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Satzungsanpassung nicht nachkommt. 2. Die in Ziffer 3 des Bescheidtenors enthaltene und mit der Fristsetzung in Ziffer 2 des Bescheidtenors verbundene Androhung der Ersatzvornahme ist offensichtlich rechtswidrig. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme ist nach § 121 Abs. 1 ThürKO i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG, dass dem Vollstreckungsschuldner in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist bestimmt wird. Der Senat kann offen lassen, ob die im Bescheid gesetzte Frist von nur 6 Tagen im Hinblick auf die gesetzliche Frist in § 21a Abs. 2 ThürKAG i. d. F. des ÄndG vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) und die konkreten Umstände angemessen war. Jedenfalls hätte die Frist nach Verkündung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009 am 28. August 2009 an die geänderte gesetzliche Frist für die Satzungsanpassung (31. Dezember 2009) angepasst werden müssen. Das ist nicht geschehen. Dies führt auch zur Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme, da es an einer angemessenen Fristsetzung mangelt. Insoweit war die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner ist nur hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Fristsetzung und die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 des Bescheidtenors unterlegen. Die unselbständige, mit der Grundverfügung verbundene Androhung der Ersatzvornahme fällt aber neben der Grundverfügung nicht ins Gewicht, so dass die Kosten dem Antragsteller insgesamt aufzuerlegen waren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung und in Anlehnung an den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Fassung 7/2004: NVwZ 2004, 1327 ff.) für Maßnahmen der Kommunalaufsicht einen Streitwert von 15.000 € zugrunde und ermäßigt diesen Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte. Die mit der Grundverfügung verbundene Androhung der Ersatzvornahme bleibt in Anlehnung an den genannten Streitwertkatalog für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).