Beschluss
4 EO 571/09
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2012:1123.4EO571.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei einer Straßenausbaumaßnahme abweichend vom Prinzip der Abrechnung der Gesamtanlage Abschnitte zu bilden und gesondert abzurechnen, um eine als gerechter empfundene Belastung der Grundstückseigentümer zu erreichen.(Rn.38)
2. Die frühere Vorschrift des § 7b ThürKAG (juris: KAG TH) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342), die eine Informationspflicht einer beitragserhebenden Körperschaft gegenüber den betroffenen Einwohnern vorsah, stellt ebenso wie die entsprechende aktuelle Bestimmung des § 13 ThürKAG (juris: KAG TH) nur eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht berührt.(Rn.42)
3. Ein zur Ablösung der Stellplatzpflicht entrichteter Betrag kann weder als Einnahme auf den durch die Beitragserhebung zu deckenden Investitionsaufwand für eine Straßenausbaumaßnahme noch sonst bei der Beitragsfestsetzung oder -erhebung angerechnet werden.(Rn.44)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.378,77 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei einer Straßenausbaumaßnahme abweichend vom Prinzip der Abrechnung der Gesamtanlage Abschnitte zu bilden und gesondert abzurechnen, um eine als gerechter empfundene Belastung der Grundstückseigentümer zu erreichen.(Rn.38) 2. Die frühere Vorschrift des § 7b ThürKAG (juris: KAG TH) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342), die eine Informationspflicht einer beitragserhebenden Körperschaft gegenüber den betroffenen Einwohnern vorsah, stellt ebenso wie die entsprechende aktuelle Bestimmung des § 13 ThürKAG (juris: KAG TH) nur eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht berührt.(Rn.42) 3. Ein zur Ablösung der Stellplatzpflicht entrichteter Betrag kann weder als Einnahme auf den durch die Beitragserhebung zu deckenden Investitionsaufwand für eine Straßenausbaumaßnahme noch sonst bei der Beitragsfestsetzung oder -erhebung angerechnet werden.(Rn.44) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.378,77 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der L... in Arnstadt in dem Bereich zwischen den Einmündungen der G... und der I... Die Antragsgegnerin baute die L... im vorbezeichneten Bereich überwiegend bereits Mitte der 90er Jahre aus. Die Ausbaumaßnahme bezog sich auf die Fahrbahn, den Gehweg, die Stellflächen, die Straßenbeleuchtung, die Straßeneinlaufschächte und die Straßeneinläufe. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem viergeschossigen Gebäude bebauten Grundstücks L... (Flurstück a...) mit einer Fläche von 603 m². Für dieses Grundstück zog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. November 2008 die Antragstellerin zu einem Straßenausbaubeitrag i. H. v. 5.515,07 € für die Verbesserung der Straße heran. Die Veranlagung erfolgte nach dem in der „Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags“ vom 15. Juli 1996, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 11. August 2005, (im Folgenden: SAS) vorgesehenen kombinierten Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstab. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 11. Dezember 2008 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. In ihrem begründeten Widerspruchsschreiben erklärte die Antragstellerin u. a., sie rechne gegen die Beitragsforderung mit einem noch bestehenden Fördermittelanspruch (i. H. v. ca. 85.000 €) gegen die Antragsgegnerin „für die Sanierung des Wohn- und Geschäftshauses R... in Arnstadt“ auf. Ferner teilte die Antragstellerin in dem Schreiben mit, „sie gehe davon aus, dass bis zur abschließenden Verbescheidung eine Zahlung … nicht zu leisten ist, auch wenn der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat“, und bat „um entsprechende Bestätigung“. In der diesbezüglichen Eingangsbestätigung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2008 heißt es u. a.: „Über das Ergebnis werden wir Sie dann zeitnah informieren.“ In ihrem weiteren Schreiben vom 12. Januar 2009 teilte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, die Zahlungsfrist sei bereits überschritten, so dass in Kürze mit der Einleitung eines Mahnverfahrens zu rechnen sei, sofern nicht eine Stundung beantragt würde. Am 9. Juli 2009 erließ sie wegen der Beitragsforderung und weiterer diesbezüglicher Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 6.083,07 € eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich der „gegenwärtigen und künftigen Ansprüche“ der Antragstellerin gegen die D... AG. Jene hatte noch mit Schreiben vom selben Tage die Antragsgegnerin gebeten, „eine Aussetzung der Pfändungsmaßnahmen bis zum Abschluss des [von der Antragsgegnerin zuvor angebotenen] Gesprächs zu veranlassen“. Ebenfalls am selben Tage hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Weimar nachgesucht. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Bei der in Rede stehenden Straßenbaumaßnahme sei Altmaterial in Form von Pflastersteinen entnommen worden, das wirtschaftlich durch Veräußerung verwertbar sei; ein entsprechender Erlös sei aber nicht in die Berechnung der Kosten eingestellt worden. Für den Ausbau einer Wohnung (im Dachgeschoss) im veranlagten Anwesen habe im Jahre 1996 ihre Rechtsvorgängerin, die Fa. B...-... mbH, einen Betrag von 4.000 DM zur Ablösung eines Stellplatzes gezahlt. Dieser Betrag sei ebenfalls in die Berechnung als Einnahme einzustellen. Gegenstand des Straßenausbaubeitrags sei vorliegend auch die Schaffung von Parkmöglichkeiten; ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheides belaufe sich der beitragsfähige Aufwand für Parkplätze und Parkstreifen auf einen Betrag von 40.549,66 €. Insoweit würde sie, die Antragstellerin, mit dem Betrag nochmals zur Finanzierung der Parkmöglichkeiten herangezogen. Zumindest könne ihr ein entsprechender Anspruch zustehen, mit dem sie aufrechnen könne. Ferner habe sie bereits im Widerspruchsschreiben mit einem Fördermittelanspruch für das Anwesen „R... in Arnstadt“ aufgerechnet. Ausweislich eines Schreibens der Antragsgegnerin vom 26. Mai 1999 an Herrn ... B..., den damaligen Eigentümer des genannten Grundstücks, habe diesem das Thüringer Landesverwaltungsamt „für die Sanierung des Wohn- und Geschäftshauses R... in Arnstadt“ insgesamt einen Betrag von 200.000 DM bewilligt. Hiervon seien lediglich 30.000 DM ausgezahlt worden. Hinsichtlich des noch ausstehenden Betrages von 85.000 € sei sie, die Antragstellerin, als jetzige Eigentümerin und damit als Rechtsnachfolgerin berechtigt. Schließlich begründe die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheids für sie eine unbillige Härte. Denn die Antragsgegnerin habe trotz der Zusage einer zeitnahen Entscheidung über den Widerspruch und ungeachtet dessen, dass über ihn noch nicht entschieden worden sei, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid eingeleitet. Aufgrund der drohenden Sperrung ihres Geschäftskontos bei der D...-... sei ihre Kreditwürdigkeit gefährdet. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Dezember 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2008 anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Der wirtschaftliche Wert des dem Straßenkörper entnommenen Altmaterials sei bei der Beitragsberechnung durchaus berücksichtigt worden, wie sich insbesondere dem maßgeblichen Abrechnungsbogen „Wertermittlung wiederverwendbarer Materialien“ entnehmen lasse. Ungeachtet dessen, ob die Antragstellerin als Eigentümerin des veranlagten Grundstücks Rechtsnachfolgerin der B...-... mbH sei, könne ihr ein aufrechenbarer Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Stellplatzablösebetrags gegen sie, die Antragsgegnerin, nur zustehen, wenn jener nicht zweckentsprechend verwendet worden wäre. Vorliegend habe sie, die Antragsgegnerin, die vereinnahmten Ablösebeträge deshalb noch nicht ausgegeben, weil der passende Standort für das vorgesehene Parkdeck bzw. Parkhaus im Innenstadtbereich, für das die Gelder verwandt werden sollten, noch nicht habe gefunden werden können. Ferner sei ihr, der Antragsgegnerin, ein angemessen langer Zeitraum für die Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus den Stellplatzablöseverträgen zuzubilligen. Einen Fördermittelanspruch könne die Antragstellerin, sofern sie überhaupt Rechtsnachfolgerin (ihrer inzwischen verstorbenen Tochter) hinsichtlich des Anwesens „R... in Arnstadt“ geworden sei, nur aufgrund einer „Vereinbarung über die Förderung der Fassadensanierung“ vom 1. August 2000 geltend machen. Diese Modernisierungsvereinbarung über das Objekt habe eine Förderung aber nur in Höhe des - bereits ausgezahlten - Betrages von 30.000 DM zum Gegenstand gehabt. Das Verwaltungsgericht Weimar hat durch am 6. August 2009 zugestellten Beschluss vom 4. August 2009 (Az.: 3 E 814/09 We) den Eilantrag abgelehnt. In den Beschlussgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe den wirtschaftlichen Wert des wieder verwertbaren Altmaterials bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands ordnungsgemäß berücksichtigt. Nicht als Einnahmen seien bei der Kostenermittlung anzurechnen die an die Antragsgegnerin entrichteten Beträge für die Ablösung der Stellplatzpflicht. Diese dienten der Herstellung zusätzlicher oder der Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder sonstiger investiver Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr. In Betracht kämen insoweit selbständige öffentliche Parkeinrichtungen wie Parkhäuser oder Parkplätze, bei denen eine hinreichende Abgrenzung der durch sie erschlossenen von den nicht durch sie erschlossenen Grundstücken in der Regel nicht möglich sei und deren Kosten nicht einmal teilweise auf die Anlieger umgelegt werden könnten. Hingegen dienten die Ablösebeträge nicht der Finanzierung von Parkstreifen oder Parkbuchten als unselbständigen Teileinrichtungen der öffentlichen Verkehrsanlage, die den Anliegern einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil vermittelten. Insoweit handele es sich bei dem Ablösebetrag und dem Ausbaubeitrag um unterschiedliche Abgaben. Auch eine Aufrechnung mit einem Fördermittelanspruch der Antragstellerin scheide aus. Der insoweit in Betracht zu ziehende Fördermittelanspruch i. H. v. 85.000 € „für die Sanierung des Wohn- und Geschäftshauses R... in Arnstadt“ sei weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt. Entsprechendes gelte hinsichtlich eines Fördermittelanspruchs in Höhe des - bereits ausgezahlten - Betrages von 30.000 DM aufgrund der Modernisierungsvereinbarung vom 1. August 2000. Eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides aufgrund einer „unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte“ i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO komme ebenfalls nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Vollziehung unter dem vorbezeichneten Gesichtspunkt ohnehin nur ausgesetzt werden könne, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht ausgeschlossen werden könnten, fehle es an der Darlegung von Umständen, die eine „unbillige Härte“ begründen könnten. Konkrete individuelle Finanzierungsschwierigkeiten, die zur Existenzgefährdung führen, habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Eine „unbillige Härte“ ergebe sich ebenso wenig aus der möglichen Zusage einer zeitnahen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin. Mit der am 11. August 2009 beim Verwaltungsgericht Weimar eingegangenen und am 7. September 2009 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Eilrechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen ergänzend vor: Die Antragsgegnerin sei zur Abschnittsbildung bei der Abrechnung der Baumaßnahme verpflichtet gewesen. Insbesondere hätten die angefallenen Fremdfinanzierungs- und Planungskosten für jeden Bauabschnitt gesondert ermittelt und umgelegt werden müssen. Der Antragsgegnerin sei es möglich gewesen, den dritten Bauabschnitt, in dessen Bereich (zwischen der F... und der B...) das veranlagte Grundstück der Antragstellerin liege, nach Vorlage der diesbezüglichen Schlussrechnung vom 23. November 1999 spätestens im Jahre 2000 abzurechnen. In diesem Falle wären die für den Ausbau des Abschnitts entstandenen Teilbeitragsansprüche bereits verjährt. Die gesamte Straßenausbaumaßnahme sei jedenfalls insgesamt mit dem Abschluss des dritten Bauabschnitts beendet gewesen, so dass bereits mit dessen Abnahme die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Einen vierten Bauabschnitt gebe es nicht. Hierbei handele es sich um ein Bauvorhaben nicht der Antragsgegnerin, sondern vielmehr des Straßenbauamts Mittelthüringen. Im Übrigen sei fraglich, zu welchem Zeitpunkt der genannte Bauabschnitt abgeschlossen bzw. abgenommen worden bzw. die diesbezügliche Rechnung erstellt worden sei. Aufwendungen, die vor Inkrafttreten der einschlägigen Straßenausbaubeitragssatzung oder vor Erlass des „Baubeschlusses“ entstanden seien, hätten nicht ohne weiteres in die Aufwandsermittlung eingestellt werden dürfen. Die Aufwendungen für die Verlegung des Mittelspannungskabels der S... GmbH (i. H. v. 29.147,41 DM) seien von vornherein nicht berücksichtigungsfähig. Entsprechendes gelte für Fremdfinanzierungskosten für Leistungen, die über Fördermittel „ausgeglichen“ worden seien. Das bei der Durchführung der Straßenbaumaßnahme entnommene Altstadtpflaster sei als wieder verwertbares Material mit einem Wert von 288.461 €, mindestens aber von 43.269,15 € bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes zum Abzug zu bringen. Die Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung sei am 15. Mai 1996 und damit erst erfolgt, nachdem schon teilweise Aufwendungen entstanden seien. Überdies seien im Rahmen dieser Bürgerbeteiligung die Einwohner nicht über Umlagesätze informiert worden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren beträfen nicht den von ihr, der Antragstellerin, aufgerechneten Fördermittelanspruch (i. H. v. 200.000 DM), der im genannten Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Mai 1999 über die „Förderung der Sanierung des Anwesens R...“ in Bezug genommen werde. Sie bezögen sich vielmehr auf einen Fördermittelanspruch (i. H. v. 30.000 DM) aus einer „Vereinbarung über die Förderung der Fassadensanierung“ desselben Gebäudes vom 1. August 2000 und damit auf einen anderen als den aufgerechneten Anspruch. Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör habe das Verwaltungsgericht verletzt, weil es ihren Vortrag im späteren Schriftsatz vom 4. August 2009 nicht mehr berücksichtigt und ihr den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2009 erst zusammen mit der angefochtenen Entscheidung zugeleitet habe, so dass sie, die Antragstellerin, hierzu im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr habe Stellung nehmen können. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. August 2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Dezember 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über einen Straßenausbaubeitrag vom 14. November 2008 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen ergänzend vor: Für die von der Antragstellerin verlangte Abschnittsbildung im Rahmen der Abrechnung und Beitragserhebung gebe es keine Grundlage im Straßenausbaubeitragsrecht. Die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen hätten nach der einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 SAS nicht vorgelegen. Demgemäß gebe es auch keine diesbezüglichen Verwaltungsentscheidungen oder Stadtratsbeschlüsse. Bei dem sogenannten vierten Bauabschnitt, der den Bereich zwischen der B...-... und der Einmündung in die B... betreffe, habe es sich um ein eigenes Bauvorhaben der Antragsgegnerin gehandelt. Lediglich dessen Ausführung sei im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Straßenbauamt Mittelthüringen auf letzteres übertragen worden. Straßenbaulastträger für die gesamte L... sei die Antragsgegnerin und für die B...-... der Freistaat Thüringen. Wegen zugleich anstehender umfangreicher Baumaßnahmen des Freistaats Thüringen im Einmündungsbereich zur B...-... habe die Antragsgegnerin in einer Verwaltungsvereinbarung die Ausführung des vierten Bauabschnitts auf den Freistaat Thüringen übertragen. Aufgrund dieser Vereinbarung habe der Freistaat Thüringen die Aufträge für die Durchführung der Straßenbauarbeiten eigenständig erteilt, die auf den vierten Bauabschnitt entfallenden Gesamtkosten ihr, der Antragsgegnerin, in Rechnung gestellt, die sie nach vorgenommener Prüfung beglichen habe. Die ihr dadurch entstehenden Aufwendungen habe sie, die Antragsgegnerin, in die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands einstellen dürfen. Auch die Aufwendungen, die vor Inkrafttreten der einschlägigen Straßenausbaubeitragssatzung entstanden seien, habe sie, die Antragsgegnerin, in die Aufwandsermittlung einbeziehen dürfen; die Straßenausbaubeitragssatzung entfalte insoweit nur eine unechte Rückwirkung. Dass bestimmte Aufwendungen schon vor Erlass des „Baubeschlusses“ entstanden seien, schließe deren Beitragsfähigkeit weder nach den Vorschriften des Thüringer Kommunalabgabengesetzes noch nach den Bestimmungen ihrer Straßenausbaubeitragssatzung aus. Die Kosten für die Verlegung des Mittelspannungskabels der S... GmbH habe sie, die Antragsgegnerin, ebenfalls in die Aufwandsermittlung einstellen dürfen, weil es sich hierbei um Straßenflächenfreilegungskosten und damit nicht vermeidbare „vorbereitende“ bzw. „unechte“ Straßenbaukosten handele. Fördermittel habe sie, die Antragsgegnerin, nicht aufwandsmindernd berücksichtigen müssen, denn sie habe keine Fördermittel erhalten, die der Entlastung der Anlieger gedient hätten. Inwieweit die Einwohner bereits vor der Entstehung der Aufwendungen über die Straßenbaumaßnahme und deren Refinanzierung über Beiträge informiert worden seien, sei unerheblich. Das von der Antragstellerin angeführte Schreiben vom 26. Mai 1999 über die „Förderung der Sanierung des Anwesens R...“ betreffe Zuwendungsbescheide des Thüringer Landesverwaltungsamts gegenüber ihr, der Antragsgegnerin. Hieraus könne die Antragstellerin keine eigenen unmittelbaren Rechte herleiten. Im Übrigen seien die genannten Zuwendungsbescheide mit Schreiben vom 5./6. Dezember 2000 widerrufen worden, was auch der Antragstellerin bekannt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der - bereits vom Verwaltungsgericht beigezogenen - Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Aktenordner und 1 Heftung) ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde (§ 146 VwGO), mit der die Antragstellerin ihr auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin gerichtetes Eilrechtsschutzbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) weiterverfolgt, ist zulässig. Sie genügt insbesondere den formellen Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, können die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erschüttern. Hiervon ausgehend hat die Vorinstanz den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 23. April 1998 - 4 EO 6/97 - ThürVGRspr. 1998, 117 = ThürVBl. 1998, 184 = LKV 1999, 70 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Beitragsbescheids der Antragsgegnerin Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung einzuräumen. Insbesondere ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerechtfertigt. Denn auch nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Widerspruchs oder einer gegebenenfalls später erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Die Heranziehung der Antragstellerin wird sich vielmehr voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Der angefochtene Bescheid der Antragstellerin dürfte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ThürKAG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) - a. F. - stützen lassen. Hiernach können u. a. die Gemeinden zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts i. S. d. Art. 233 § 4 EGBGB erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG a. F.), wobei sie für die Erweiterung oder Verbesserung u. a. von Ortsstraßen solche Beiträge erheben sollen, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (§ 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG a. F.). Als die nach § 2 Abs. 1 ThürKAG erforderliche satzungsrechtliche Grundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der L... kommt die „Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags“ vom 15. Juli 1996 in der hier maßgeblichen Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11. August 2005 (im Folgenden: SAS) in Betracht. Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit der SAS sind von der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan worden. Nach deren Vortrag ist es ferner nicht ernstlich zweifelhaft, dass auf der Grundlage dieser satzungsrechtlichen Vorschriften die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück in der im angefochtenen Bescheid vom 14. November 2008 festgesetzten Höhe entstanden ist. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veranlagung des Grundstücks der Antragstellerin ergeben sich namentlich nicht im Hinblick auf einen überhöhten Investitionsaufwand, den die Antragsgegnerin der Berechnung des Beitragssatzes zugrunde gelegt hätte. Schon die Auffassung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei zur Abschnittsbildung bei der Abrechnung der Straßenausbaumaßnahme verpflichtet gewesen, so dass sie die entstandenen Aufwendungen für jeden Bauabschnitt, mithin auch für den dritten Bauabschnitt, in dessen Bereich das veranlagte Grundstück liegt, gesondert habe ermitteln und umlegen müssen, erweist sich als unzutreffend. Der Ausgangspunkt dieser Kritik ist verfehlt. Eine Verpflichtung, abweichend vom Prinzip der Abrechnung der Gesamtanlage Abschnitte nur deshalb zu bilden und gesondert abzurechnen, um eine als gerechter empfundene Belastung der Grundstückseigentümer zu erreichen, besteht nicht (vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 114a zu § 8 m. w. N.). Die im Ermessen der beitragserhebenden Körperschaft stehende Entscheidung über eine Abschnittsbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürKAG a. F. ist dementsprechend in erster Linie an Erwägungen zum Zweck der Vorfinanzierung der abzurechnenden Einrichtung auszurichten (vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 112a zu § 8 m. w. N.). Im Übrigen ist von der Antragstellerin nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und inwiefern die tatbestandlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die satzungsrechtliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 SAS eine gesonderte Abrechnung für einzelne Straßenabschnitte (unmittelbar) anordnet, vorliegend erfüllt sind. Stand mithin die Abschnittsbildung vorliegend allenfalls im Ermessen der Antragsgegnerin, erforderte die Abrechnung der Ausbaumaßnahme nach Straßenabschnitten außer der satzungsrechtlichen Bestimmung über die Möglichkeit der Abschnittsbildung in § 6 Abs. 1 SAS, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin - als das hierfür gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zuständige Gemeindeorgan - eine diesbezügliche Entscheidung im konkreten Einzelfall traf (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - 4 EO 660/03 - ThürVGRspr. 2009, 89 = ThürVBl. 2008, 162 m. w. N.). Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin entsprechende Beschlüsse über die Bildung von Abrechnungsabschnitten hinsichtlich der ausgebauten Straße gefasst hätte, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Auch die Ermittlung des beitragsfähigen Investitionsaufwands für die Straßenausbaumaßnahme selbst begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin die Aufwendungen für die Verlegung des Mittelspannungskabels der S... GmbH (i. H. v. 29.147,41 DM) in die Aufwandsermittlung einstellen. Ob auch sogenannte Folgekosten als beitragsfähiger Investitionsaufwand zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob ein unmittelbarer straßenbautechnischer Zusammenhang der Folgemaßnahme mit der Maßnahme besteht, die zur Entstehung der Beitragspflicht führt. Maßgeblich ist, ob die Folgekosten entstanden sind für Arbeitsvorgänge, die sich unmittelbar auf den Ausbau der Anlage beziehen und die für die programmgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich waren und nicht lediglich anlässlich der Ausbaumaßnahme angefallen sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 33 Rn. 11 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind bei den in Rede stehenden Aufwendungen für die Verlegung des Mittelspannungskabels - als Straßenflächenfreilegungskosten und damit unvermeidbare Straßenbaukosten - erfüllt. Ebenso wenig war die Antragsgegnerin gehindert, Aufwendungen, die bereits vor Inkrafttreten der einschlägigen Straßenausbaubeitragssatzung entstanden waren, bei der Ermittlung des beitragsfähigen Investitionsaufwands einzubeziehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs. 12 ThürKAG ein Beitrag sogar für öffentliche Einrichtungen erhoben werden kann, die vor Inkrafttreten der Abgabensatzung hergestellt, angeschafft, erweitert, verbessert oder erneuert worden sind, ohne dass es der Anordnung einer Rückwirkung der Beitragssatzung bedarf. Schon die hiernach mögliche tatbestandliche Rückanknüpfung einer Beitragssatzung an tatsächlich bereits abgeschlossene Maßnahmen stellt eine zulässige unechte Rückwirkung dar (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 ZEO 946/98 - ThürVGRspr. 2001, 188 = ThürVBl. 2000, 254 = LKV 2000, 548 m. w. N.). Erst recht ist damit die Beitragserhebung ohne weiteres zulässig für beitragsfähige Maßnahmen, die noch nicht vollständig, sondern nur teilweise durchgeführt worden sind, so dass die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung schon angefallenen Aufwendungen ohne weiteres in die Ermittlung des beitragsfähigen Investitionsaufwands eingestellt werden dürfen. Gleichermaßen geht der Einwand der Beschwerde fehl, Aufwendungen, die vor Erlass des „Baubeschlusses“ entstanden seien, hätten bei der Aufwandsermittlung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Beitragsfähigkeit einer nach Thüringer Landesrecht zu beurteilenden Straßenausbaumaßnahme hängt ebenso wenig wie das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflicht für ein Grundstück von einer förmlichen Ausbauentscheidung und -planung der Gemeindevertretung ab. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ des Ausbaus einer bereits erstmals hergestellten Verkehrsanlage um eine der Gemeindevertretung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 ThürKO vorbehaltene Ermessensentscheidung handelt, die der Bürgermeister bzw. die Gemeindeverwaltung nicht in eigener Zuständigkeit erledigen kann (vgl. § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO). Nach der Vorschrift des § 7 ThürKAG kommt es weder für eine Vorteilsgewährung und damit die Beitragsfähigkeit der Maßnahme noch für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht darauf an, ob die Entscheidung über die Durchführung einer (beitragspflichtigen) Ausbaumaßnahme ihrerseits rechtmäßig ist. Entscheidend ist vielmehr nur, ob die konkret durchgeführte Ausbaumaßnahme als beitragsfähig zu qualifizieren und geeignet ist, den Grundstücken, denen die Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage möglich ist, besondere Vorteile zu vermitteln. Maßgeblich ist insoweit lediglich, ob der Ausbau entsprechend einem Bauprogramm bzw. Planungskonzept, das sich auch aus der Auftragsvergabe oder der formlosen Ausbauplanung der Verwaltung ergeben kann, erfolgt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2003 - 4 EO 206/96 - ThürVGRspr. 2003, 145 = LKV 2004, 39). Kommt es hiernach für die Einordnung der Beitragsfähigkeit von Aufwendungen nur auf deren Ursächlichkeit, nicht hingegen auf das Vorliegen einer förmlichen Ausbauentscheidung des Stadtrats an, ist es nicht von Belang, ob bestimmte Aufwendungen vor oder nach einer vom Stadtrat getroffenen Entscheidung entstanden sind. Für die Beitragserhebung ist ebenfalls unerheblich, inwieweit die Einwohner in Arnstadt bereits vor der Entstehung von Aufwendungen über die Straßenbaumaßnahme und deren Refinanzierung über Beiträge informiert worden waren. Zwar sah bereits die seit 17. November 1995 geltende frühere Vorschrift des § 7b ThürKAG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342) eine Informationspflicht der Gemeinden insbesondere über die Durchführung beitragsfähiger Maßnahmen, die Erhebungsgrundlagen und die Art und Weise der Beitragserhebung vor. Wie auch die entsprechende Vorschrift in der späteren Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 23. Juli 1998 (GVBl. S. 247) und die durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und zur Einführung von Verbraucherbeiräten vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 178) eingefügte Nachfolgebestimmung des § 13 ThürKAG stellt sie jedoch nur eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht berühren konnte (vgl. nur Blomenkamp in Driehaus, Rn. 1529 zu § 8 m. w. N., und die Begründung des dem Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 23. Juli 1998 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 23. Juni 1998 [LT-Drs. 2985, S. 11]). Auf hinreichende Rechtmäßigkeitsbedenken hinsichtlich der Ermittlung des beitragsfähigen Investitionsaufwands führt ferner nicht der Einwand der Antragstellerin, das bei der Durchführung der Straßenbaumaßnahme entnommene Altstadtpflaster hätte als wieder verwertbares Material mit einem Wert von 288.461 €, mindestens aber von 43.269,15 € aufwandsmindernd berücksichtigt werden müssen. Zwar mögen sich aus den von der Antragstellerin insoweit vorgetragenen Umständen Anhaltspunkte für einen höheren Materialwert als den in der Anlage „Wertermittlung wiederverwendbarer Materialien“ ausgewiesenen Betrag i. H. v. 1.879,93 € ergeben. Ungeachtet dessen lässt sich die Größenordnung der wieder verwertbaren Materialien nicht ohne weiteres mit der erforderlichen Eindeutigkeit bestimmen. Überdies ist in der bisherigen Rechtsprechung des Senats noch nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Beitragssatzberechnung der für eine Ausbaumaßnahme entstandene Investitionsaufwand um den Wert des Altmaterials zu vermindern ist (zur Abzugsfähigkeit von „Altmaterial“ bei der Feststellung des beitragsfähigen Investitionsaufwands vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 324 zu § 8 m. w. N.). Hiervon ausgehend hängt die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des erforderlichen Abzugs des Altmaterials von der Klärung sowohl schwieriger Rechtsfragen als auch von Tatsachen ab. In Eilverfahren über Abgabenbescheide sind aber weder aufwändige Tatsachenfeststellungen zu treffen noch schwierige Rechtsfragen abschließend zu beantworten. Beides muss grundsätzlich dem Widerspruchs- und gegebenenfalls dem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 23. April 1998 - 4 EO 6/97 - ThürVGRspr. 1998, 117 = ThürVBl. 1998, 184 = LKV 1999, 70 m. w. N.). Auch der Hinweis der Antragstellerin, ihre Rechtsvorgängerin, die Fa. B... ... mbH, habe für den Ausbau einer Wohnung (im Dachgeschoss) im veranlagten Anwesen im Jahre 1996 einen Betrag von 4.000 DM zur Ablösung eines Stellplatzes gezahlt, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Aufwandsermittlung in Frage zu stellen. Eine aufwandsmindernde Berücksichtigung des Stellplatzablösebetrags (§ 49 Abs. 3 und 4 ThürBO) kommt unabhängig von der Frage der Rechtsnachfolge hinsichtlich des Grundstücks nicht in Betracht; Entsprechendes gilt hinsichtlich einer anderweitigen Anrechnung auf den Beitrag. Denn die Vereinnahmung des Stellplatzablösebetrags steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der abgerechneten Ausbaumaßnahme. Sonstige Gründe, die es rechtfertigen könnten, im Falle einer Rechtsnachfolge den entrichteten Stellplatzablösebetrag als Einnahme auf den entstandenen Investitionsaufwand oder sonst bei der Beitragsfestsetzung oder -erhebung anzurechnen, sind ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag (§ 7 ThürKAG) und die Entrichtung eines Stellplatzablösebetrags (§ 49 Abs. 3 und 4 ThürBO) an unterschiedliche Tatbestände anknüpfen. Der Stellplatzablösebetrag (§ 49 Abs. 3 und 4 ThürBO) dient der Ablösung der Stellplatzpflicht (§ 49 Abs. 1 und 2 ThürBO), die ihrerseits an den durch ein Bauvorhaben ausgelösten (zusätzlichen) Zu- und Abgangsverkehr durch Kraftfahrzeuge anknüpft (vgl. § 49 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürBO). Demgegenüber bezweckt der Straßenausbaubeitrag (§ 7 ThürKAG) die Abgeltung der besonderen Vorteile, die einem Grundstück aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage einschließlich der diesbezüglichen (unselbständigen) Teileinrichtungen wie Parkplätze und Parkstreifen vermittelt werden. Dementsprechend unterschiedlich stellt sich die Zweckbindung im Hinblick auf die Verwendung des Ausbaubeitrags (§ 7 ThürKAG) einerseits und des Stellplatzablösebetrags (§ 49 Abs. 3 und 4 ThürBO) andererseits dar. Während ersterer nur der Finanzierung der ausgebauten Verkehrsanlage einschließlich der unselbständigen Parkeinrichtungen dient, darf die Gemeinde den Stellplatzablösebetrag grundsätzlich für jegliche investive Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr verwenden (vgl. insbesondere § 49 Abs. 4 Nr. 2 ThürBO). Die Darlegungen der Antragstellerin zur Ermittlung des umlagefähigen Aufwands begründen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsheranziehung. Dies gilt zunächst hinsichtlich ihres Vortrages, es seien Fremdfinanzierungskosten für Leistungen auch insoweit eingestellt worden, als sie über Fördermittel „ausgeglichen“ worden seien. Fördermittel - als für eine konkrete abzurechnende Ausbaumaßnahme von einem Dritten gewährte, zweckgebundene Zuwendungen - sind bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nur dann vom beitragsfähigen Aufwand in Abzug zu bringen, soweit gerade der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibende Aufwand (Anliegeranteil) durch sie (endgültig) ausgeglichen und damit anderweitig gedeckt werden soll. Ob dies der Fall ist, richtet sich ausschlaggebend nach dem Zweck, für den der Fördermittelgeber (vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten) seine Leistung bestimmt hat. Soweit Fördermittel - wie etwa solchen nach den Vorschriften des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (vgl. hierzu insbesondere die Senatsbeschlüsse vom 24. November 2008 - 4 ZKO 313/05 und 4 ZKO 317/05 - n. v., BA S. 5/6) - ihrem Zweck nach grundsätzlich nur zur Deckung des Eigenanteils der Gemeinde zu verwenden sind, scheidet eine aufwandsmindernde Berücksichtigung zugunsten der Anlieger aus (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 383 zu § 8 m. w. N.; zur Berücksichtigung von Fördermitteln im Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1987 - 8 C 10.86 - BVerwGE 75, 356 = DVBl. 1987, 632 = KStZ 1987, 110 = NVwZ 1987, 982 m. w. N.). Den Ausführungen der Antragstellerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die von der Antragsgegnerin für die in Rede stehende Straßenausbaumaßnahme vereinnahmten Fördermittel nicht nur, wie dies regelmäßig bei solchen Vorhaben der Fall ist, der Finanzierung des gemeindlichen Eigenanteils, sondern ausnahmsweise der Entlastung der Anlieger dienten. Dafür ist auch sonst nach Aktenlage nichts ersichtlich. Ferner ist der beitragsrechtliche Anspruch der Antragsgegnerin nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG i. V. m. § 47 AO). Grundsätzlich beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist für die Berechnung der Verjährung beitragsrechtlicher Ansprüche (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2. Spiegelstrich ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) ThürKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO, vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2002 - 4 EO 866/02 - ThürVGRspr. 2003, 135 = ThürVBl. 2003, 132 = KStZ 2003, 114). Im Straßenbaubeitragsrecht entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 6 ThürKAG erst mit der Beendigung der Maßnahme. Wann die Maßnahme im vorbezeichneten Sinne beendet ist, bestimmt sich danach, zu welchem Zeitpunkt das für die beitragsfähige Maßnahme maßgebliche Bauprogramm inhaltlich erfüllt ist, dessen Gegenstand bei einer auf die gesamte Anlage bezogenen Ausbaumaßnahme grundsätzlich die Anlage in ihrer vollen Länge und mit all ihren vorhandenen Teileinrichtungen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - 4 EO 660/03 - ThürVGRspr. 2009, 89 = ThürVBl. 2008, 162 m. w. N.). Hiervon ausgehend beinhaltete die von der Antragsgegnerin abzurechnende Straßenausbaumaßnahme nicht nur, wie von der Antragstellerin angenommen, die ersten drei Bauabschnitte, sondern auch den sogenannten vierten Bauabschnitt, der den Bereich zwischen der B... und der Einmündung in die B... betraf. Wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, ist sie selbst Straßenbaulastträgerin für die gesamte L...-... Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bestätigen, dass die Antragsgegnerin wegen zugleich anstehender umfangreicher Baumaßnahmen des Freistaats Thüringen im Einmündungsbereich zur B..., einer Landesstraße, in einer am 7. bzw. 21. Februar 2002 geschlossenen Verwaltungsvereinbarung die Ausführung des vierten Bauabschnitts auf jenen übertragen hatte. Die Antragstellerin ist dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr substantiiert entgegen getreten. Sie hat sich vielmehr in ihrem späteren Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 darauf beschränkt, die Sachdarstellung der Antragsgegnerin mit Nichtwissen und pauschal zu bestreiten (vgl. S. 3). Unter diesen Umständen ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die aufgrund der Vereinbarung vom Freistaat Thüringen erteilten Aufträge für die Durchführung der Straßenbauarbeiten, soweit sie auf den vierten Bauabschnitt entfielen, das vorliegend abzurechnende eigene Bauvorhaben der Antragsgegnerin betrafen; dass diese die Baumaßnahme nicht selbst durchführen ließ, ist unerheblich. Ist damit für die Feststellung der Beendigung der Straßenausbaumaßnahme auf den Abschluss des vierten und nicht bereits auf denjenigen des dritten Bauabschnitts abzustellen, war der Tatbestand der Beendigung der Maßnahme erst erfüllt, als der entstandene Aufwand auch für den vierten Bauabschnitt feststellbar war, d. h. nicht, bevor die letzte diesbezügliche Unternehmerrechnung vorlag (zur Maßgeblichkeit des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung vgl. Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2006 - 4 EO 446/03 - BA S. 13 f. m. w. N.). Da der Freistaat Thüringen aufgrund der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin die Aufträge für die Durchführung der Straßenbauarbeiten eigenständig erteilt und seinerseits die auf den vierten Bauabschnitt entfallenden Gesamtkosten der Antragsgegnerin in Rechnung gestellt hatte, ist die insoweit vom Straßenbauamt Mittelthüringen erstellte Rechnung vom 25. November 2005 über die auf den vierten Bauabschnitt entfallenden Gesamtkosten maßgeblich. Diese Rechnung ist der Antragsgegnerin ausweislich des Posteingangsstempels erst am 28. November 2005 zugegangen, so dass frühestens zu diesem Zeitpunkt die Straßenausbaumaßnahme i. S. v. § 7 Abs. 6 ThürKAG beendet war. Konnten die sachlichen Beitragspflichten demgemäß überhaupt erst zu diesem Zeitpunkt entstehen, begann die vierjährige Festsetzungsfrist frühestens mit dem 1. Januar 2006 zu laufen und endete demgemäß nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2009, mithin erst nach Erlass des angefochtenen Beitragsbescheids der Antragsgegnerin vom 14. November 2008. Die Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb gehindert, die streitgegenständliche Beitragsforderung geltend zu machen, weil es ihr, wie die Antragstellerin meint, möglich gewesen wäre, den dritten Bauabschnitt, in dessen Bereich sich das Grundstück der Antragstellerin befindet, spätestens im Jahre 2000, gesondert abzurechnen, so dass die für den Ausbau des Abschnitts entstandene Teilbeitragsforderung bereits verjährt wäre. Denn schon die dieser Auffassung der Antragstellerin zugrunde liegende Annahme, die Antragsgegnerin sei zur Abschnittsbildung bei der Abrechnung der Straßenausbaumaßnahme verpflichtet gewesen, so dass sie die entstandenen Aufwendungen für jeden Bauabschnitt gesondert habe ermitteln und umlegen müssen, erweist sich, wie schon im Rahmen der obigen Ausführungen im Einzelnen dargelegt worden ist, als unzutreffend. Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Übrigen. Auf entsprechende Rechtmäßigkeitsbedenken führt insbesondere nicht der Vortrag der Antragstellerin, hinsichtlich des Grundstücks L...-..., für das ein Beitrag von weniger als 2000 € festgesetzt worden sei, sei die Beitragsveranlagung deutlich geringer, obwohl jenes mit einem doppelt so großen Gebäude bebaut sei. Abgesehen davon, dass diese im Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. Dezember 2011 enthaltenen Darlegungen erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) in das Verfahren eingeführt und deshalb ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden können, sind sie nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der konkreten Beitragsveranlagung hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen. Die unterschiedliche Beitragsveranlagung beider Grundstücke beruht auf der Anwendung des nach § 5 Abs. 5 SAS maßgeblichen Grundstücksflächen-Vollgeschossmaßstabs und der Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung gemäß § 5 Abs. 10 SAS für das Grundstück L... Auch mit ihren weiteren Darlegungen zu einem Fördermittelanspruch der früheren Eigentümer des Grundstücks „R...“, mit dem sie, die Antragstellerin, als Rechtsnachfolgerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 11. Dezember 2008 gegen die Beitragsforderung der Antragsgegnerin aufgerechnet hat, kann sie die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis nicht erschüttern. Selbst wenn die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Mai 1999 über die „Förderung der Sanierung des Anwesens R...“ in Bezug genommenen Fördermittelansprüche geltend machen könnte, lägen die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung schon mangels Gegenseitigkeit der fraglichen Forderungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. m. § 226 Abs. 1 AO, § 387 BGB) nicht vor. Denn Anspruchsgegner eines entsprechenden Fördermittelanspruchs wäre nicht die Antragsgegnerin, sondern allenfalls der Freistaat Thüringen. Überdies steht einer Aufrechnung durch die Antragstellerin mit den in Rede stehenden Fördermittelansprüchen entgegen, dass auch diese weder „unbestritten“ noch „rechtskräftig festgestellt“ sind (vgl. 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. m. § 226 Abs. 3 AO). Die Darlegungen der Antragstellerin zu der nach ihrer Auffassung in einer Vollziehung des Beitragsbescheids liegenden „unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte“ i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind ebenso wenig geeignet, die diesbezügliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme u.a. auf die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des genannten Aussetzungsgrundes (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Januar 2001 - 4 ZEO 839/00 - BA S. 11 ff.) im Einzelnen ausgeführt, weshalb diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Insoweit hat die Kammer des weiteren ausgeführt, dass auch die mögliche Zusage einer zeitnahen Entscheidung über den Widerspruch und die trotz unterbliebener Bescheidung eingeleitete Vollstreckung keine „unbillige Härte“ im vorbezeichneten Sinne begründen. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung schon nicht in einer den Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) entsprechenden Weise auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr in der Sache darauf, ihre im erstinstanzlichen Verfahren insoweit vorgebrachten Einwände mit anderen Worten zu wiederholen, ohne indessen an die Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich anzuknüpfen und darzutun, weshalb jene ihrer Auffassung nach nicht überzeugen, geschweige denn neue Gesichtspunkte vorzutragen, die die Vollziehung des Beitragsbescheids aus anderen Gründen als „unbillig“ erscheinen lassen. Dafür ist vorliegend auch sonst nichts ersichtlich, zumal es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass durch die Vollziehung des angegriffenen Bescheides die finanzielle Belastungsgrenze für die Antragstellerin in dem Sinne überschritten würde, dass sich hieraus eine wirtschaftliche Existenzgefährdung ergeben könnte. Soweit die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe ihr die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren abgeschnitten, kann sich der hierin liegende Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht mehr auswirken. Denn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat sie ergänzend Stellung nehmen und sich damit das rechtliche Gehör verschaffen können. Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, hat die Antragstellerin als unterlegene Rechtsmittelführerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat bewertet in Eilverfahren, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 - ThürVGRspr. 2006, 75). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).