Beschluss
4 ZKO 6/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 7 Abs 6 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) entsteht die sachliche Beitragspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht nicht bereits mit Abschluss der - das Bauprogramm umsetzenden - technischen Bauarbeiten, sondern erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung (Fortführung der bish. Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 23. November 2012 - 4 EO 571/09 - und vom 17. Dezember 2006 - 4 EO 446/03 -).(Rn.2)
2. Vermessungskosten gehören zumindest dann zum beitragsfähigen Aufwand, wenn die Vermessung erforderlich ist, um eine bisher als Sackgasse endende Gemeindestraße erstmals an eine Bundesstraße anzuschließen.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. November 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.788,97 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 7 Abs 6 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) entsteht die sachliche Beitragspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht nicht bereits mit Abschluss der - das Bauprogramm umsetzenden - technischen Bauarbeiten, sondern erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung (Fortführung der bish. Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 23. November 2012 - 4 EO 571/09 - und vom 17. Dezember 2006 - 4 EO 446/03 -).(Rn.2) 2. Vermessungskosten gehören zumindest dann zum beitragsfähigen Aufwand, wenn die Vermessung erforderlich ist, um eine bisher als Sackgasse endende Gemeindestraße erstmals an eine Bundesstraße anzuschließen.(Rn.3) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. November 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.788,97 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor. Die Antragsbegründung führt weder auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf solche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht abschließend klären lassen und deshalb unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (I.). Auch ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen (II.). Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht (III.). I. Entgegen der Auffassung des Klägers entsteht die sachliche Beitragspflicht nach § 7 Abs. 6 ThürKAG nicht bereits mit Abschluss der - das Bauprogramm umsetzenden - technischen Bauarbeiten, sondern erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Der Senat legt den Begriff der „Beendigung der Maßnahme“ im Sinne des § 7 Abs. 6 ThürKAG - ebenso wie das Verwaltungsgericht - in ständiger Rechtsprechung so aus, dass maßgebend der Eingang der letzten Unternehmerrechnung ist (vgl. Urteile vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 - juris und vom 30. Juni 2009 - 4 KO 45/09 - juris sowie Beschlüsse vom 23. November 2012 - 4 EO 571/09 - juris und vom 17. Dezember 2006 - 4 EO 446/03 - n. v.). Das Entstehen der Höhe nach voll ausgebildeter und unveränderbarer abstrakter (sachlicher) Beitragspflichten (und insbesondere auch der öffentlichen Last) setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe (u. a.) vom umzulegenden Aufwand - voraus, dass der beitragsfähige Aufwand ermittelbar bzw. feststellbar ist (vgl. Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand September 2018, Rn. 490a zu § 8 und Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, S. 470 ff. jeweils mit umfangreichen Nachweisen zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht sowie zur Rechtsprechung anderer Obergerichte). Soweit der Kläger auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2000 (Az.: 15 A 290/00) verweist, in dem dieses bezogen auf § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW die Auffassung vertritt, dass nicht die Berechenbarkeit des Beitrags infolge Eingangs der letzten Unternehmerrechnung erforderlich sei, zwingt dies nicht zu einer vergleichbaren Auslegung des § 7 Abs. 6 ThürKAG und gibt auch keine Veranlassung zur Klärung in einem Berufungsverfahren, ob eine Änderung der Rechtsprechung in Betracht kommt. Soweit der Kläger - ohne nähere Begründung - die Auffassung vertritt, dass die mit der Schlussrechnung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Z... vom 15. Juni 2010 geltend gemachte Forderung bereits verjährt gewesen sei, kann es offen bleiben, ob der Eintritt der Verjährung einer Forderung zu einer Verpflichtung der Geltendmachung dieser Einrede führt bzw. der Berücksichtigung als erforderliche Aufwendung entgegen steht. Im vorliegenden Fall ist es aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Sachstandes unzweifelhaft, dass die Forderung nicht verjährt war. Ausweislich des von der Beklagten mit der Klageerwiderung vom 19. August 2015 vorgelegten Schreibens des Vermessungsingenieurs Z... vom 20. Juli 2007 konnte die Straßenschlussmessung der Ratsteichstraße nicht zum Abschluss gebracht werden, weil die Straßenschlussmessung des nördlich gelegenen Kreisverkehrs nicht abgeschlossen werden konnte. Diesem Schreiben ist des Weiteren zu entnehmen, dass deshalb noch keine abschließende Kostenentscheidung über die geleisteten Arbeiten aufgestellt werden könne. Aus diesem Grund übersandte der Vermessungsingenieur der Beklagten nur die vom 20. Dezember 2007 datierende Kostenvorschussrechnung. Erst nach Beendigung der Schlussmessung an der Übergangsstelle von dem zur B 87 gehörenden Kreisel zur Ratsteichstraße im Dezember 2009 wurde die vom 15. Juni 2010 datierende Schlussrechnung erstellt. Unerheblich ist auch der - vom Kläger gar nicht in den Blick genommene Umstand -, dass die hier abgerechneten Vermessungsarbeiten erst nach Abschluss der technischen Bauarbeiten im Jahr 2002 am 16. September 2004 in Auftrag gegeben wurden. Die Schlussvermessung war schon nach dem Bauprogramm notwendig (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. März 2009 - 6 A 10750/08 - juris, vom 29. Oktober 2002 - 6 A 10419/02 - juris und vom 20. März 1979 - 6 A 67/77.OVG -, KStZ 1980, 155). Dem Bauprogramm ist zu entnehmen, dass die Ratsteichstraße in nördlicher Richtung vor dem Ausbau als Sackgasse endete und erst im Zuge des Ausbaus an den zur B 87 gehörenden Kreisel angeschlossen wurde. Dies machte eine Vermessung und die erstmalige Festlegung von Vermessungspunkten zwischen den beiden zu unterschiedlichen Straßenkategorien gehörenden Straßen unabdingbar. Aus diesem Grund kann es offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Aufwand für Vermessungsarbeiten zum beitragsfähigen Aufwand gehört, wenn Beginn und Ende einer beitragsfähigen Anlage infolge der Ausbaumaßnahme sich nicht ändern und schon vor der Ausbaumaßnahme Vermessungspunkte vorhanden waren. Soweit der Kläger weiterhin am Einwand der Verwirkung festhält, erfüllt sein Vortrag schon nicht die Anforderungen des Darlegungsgebotes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil er sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil befasst. Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung einschlägiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass für eine Verwirkung neben „einem unangemessenen Zeitablauf“ ein Verhalten der Gemeinde erforderlich sei, womit „dem Beitragspflichtigen gegenüber positiv zum Ausdruck gebracht“ wird, dass dieser den Beitrag nicht mehr schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr rechnen brauche. Derartige über die zeitliche Abfolge hinausgehende Umstände seien weder vorgetragen noch erkennbar. Diesem Ansatz tritt der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages weder entgegen noch trägt er Umstände vor, die es als schlüssig erscheinen lassen könnten, dass es entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts doch aktives/positives Handeln der Beklagten gegeben hätte, das die Schlussfolgerung zugelassen hätte, dass sie - entgegen ihres mit der Veröffentlichung ihrer Straßenausbaubeitragssatzung am 4. Juni 2004 bekundeten Willens - (unter Verstoß gegen die Beitragserhebungspflicht des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG, vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04 - juris) keine Beiträge erheben wollte. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Nichterhebung von Beiträgen gegenüber den Anliegern den Eindruck erweckt habe, dass eine Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen nicht mehr stattfinde, beschreibt er nur einen unbeachtlichen Rechtsirrtum. II. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein Beitragsgläubiger gegenüber Rechnungsstellern die Einrede der Verjährung erheben muss, um den beitragsfähigen Aufwand zu reduzieren und damit die Beitragsschuldner zu entlasten, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die Forderung aus den unter I. genannten Gründen nicht verjährt ist. Da mittels der Schlussrechnung des Vermessungsingenieurs vom 15. Juni 2010 aus den unter I. genannten Gründen beitragsfähiger Aufwand nachgewiesen wird, stellt sich mangels Erheblichkeit auch die (zweite sinngemäß aufgeworfene) Frage, ob eine Rechnung, die keinen beitragsfähigen Aufwand nachweist, überhaupt eine zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht führende letzte Unternehmerrechnung sein kann, nicht. Bei der dritten vom Kläger aufgeworfenen Frage, wann die sachliche Beitragspflicht entsteht, handelt es sich schon um keine den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage entsprechende, allgemein klärungsbedürftige, sondern um eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige Frage. III. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Seine Darlegungen erfüllen schon nicht die Anforderungen des Darlegungsgebotes (§ 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Soweit er meint, dass das Verwaltungsgericht einen Hinweis „zur Frage des umlagefähigen Aufwandes“ hätte erteilen müssen, erschließt sich schon nicht, was der Kläger meint bzw. worauf das Verwaltungsgericht von Amts wegen hätte hinweisen müssen. Durchgängig war zwischen den Beteiligten die Frage umstritten, ob es sich bei der Schlussrechnung des Vermessungsingenieurs vom 15. Juni 2010 um die (erst dann) zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht führende maßgebliche Schlussrechnung handelt bzw. ob die sachliche Beitragspflicht zu einem früheren Zeitpunkt entstanden und deshalb die Beitragsforderung bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide vom 9./10. April 2014 erloschen war. Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, dass der beitragsfähige Aufwand bereits im Jahr 2007 ermittelbar gewesen wäre, verdeutlicht er lediglich, dass er eine andere Auffassung als das Verwaltungsgericht und auch die Beklagte vertritt, die er auch schon im Widerspruchs- und Klageverfahren vertreten hat. Daraus ergibt sich rückblickend keine aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO abzuleitende Hinweis- oder gar Ermittlungspflicht. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger einen (entscheidungserheblichen) Beweisantrag gestellt hätte. Dass die Rechnung vom 14. Juni 2010 nach Feststellung des Verwaltungsgerichts keinen Eingang in die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes gefunden hat, ist im Hinblick auf die Existenz der Rechnung vom 15. Juni 2010 aus den unter I. genannten Gründen unerheblich. Eine allgemeine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag erfüllt nicht die Anforderungen des Darlegungsgebotes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil keine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung stattfindet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).